B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 14.10.2020 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_843/2020)

Abteilung I A-5734/2019

Urteil vom 26. August 2020 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

  1. A._______, (...),
  2. B._______, (...), beide vertreten durch Dr. Marcel R. Jung, FRORIEP Legal AG, Bellerivestrasse 201, Postfach 3084, 8034 Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-ES).

A-5734/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 ersuchte die spanische Agencia Tributaria, Oficina Nacional de Investigación del Fraude, Equipo Central de Información (nachfolgend: AT) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 25 bis des Abkommens vom 26. April 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.933.21; nachfolgend: DBA CH-ES) um Amtshilfe betreffend A._______ für die Periode vom 1. Januar 2013 bis zum 31. De- zember 2014 (mit den beiden Ersuchen [...] und [...]). Die AT führte dabei Folgendes aus: Our tax services are carrying out an examination into the tax matters of A._______ concerning Individual Income Tax from 2013 to 2014. lt has been revealed in the so-called 'Paradise Papers', where documentation has been published in the press, the possible existence of a structure in tax havens by B._______ and his wife C.. The origin of which would be the D. Trust at the Caiman Islands. The daughter of the couple, A., appears as beneficiary of the Trust. A. has submitted the reporting obligation of assets and rights abroad for years 2013 and 2014. In the course of the tax proceedings A._______ has provided documenta- tion concerning her bank accounts at E._______ AG ([...] and [...]) and her client number ([...]) at F._______ SA during years 2013 and 2014. We en- sure that all possible sources of obtaining the information in Spain have been exhausted. We would be very grateful if you could please provide the following infor- mation concerning E._______ AG and F._______ SA for years 2013 and 2014: – The full name of the bank or credit institution as well as its domicile. – Identification of bank accounts (...) and (...) and other bank accounts in the above mentioned entities held by A._______. – Date of opening and cancellation and dates of granting and revocation of the authorisation. – Closing balance at 31 December and the average balance correspond- ing to the last quarter of the year.

A-5734/2019 Seite 3 – Bank statements of the bank accounts (...) and (...) and other above mentioned bank accounts. – Identification of any other bank account or fixed-term deposits held by A._______ at concerning E._______ AG and F._______ SA as holder, signatory or benefícial owner. – Where appropriate, bank statements of the above bank accounts.

The aim of this request is to verify the existence of accounts held by A._______ at E._______ AG and/or F._______ SA SA during 2013 and 2014 and the value of assets of A._______ abroad. She must be taxed on her worldwide income and assets. The information requested is essential to establish if A._______ has submitted correctly Individual Income Tax from 2013 to 2014. In addition, our tax auditors are also checking the re- porting obligation of assets and rights abroad. According to the Spanish law, the assets or rights whose ownership, declaration or acquisition does not correspond to the income or assets declared by the taxpayer shall be considered unjustified capital gains. Unjustified pecuniary gains will be in- cluded in the general taxable base of the tax period in respect of which they are discovered. A.b Die ESTV behandelte die beiden Ersuchen in (...) und (...) aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs und da sie die gleiche Person betreffen in einem Verfahren ([...]). Mit Editionsverfügungen vom 28. März 2019 ersuchte sie die E.SA und die F. SA um diverse Informationen, welche diese ihr fristge- recht zustellten sowie darum, die im Ausland ansässigen betroffenen und beschwerdeberechtigten Personen über das laufende Amtshilfeverfahren zu informieren und aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Per- son in der Schweiz zu bezeichnen. A.c B._______ wurde von der F._______ SA am 18. April 2019 über das laufende Amtshilfeverfahren informiert. Die A._______ betreffende Sen- dung wurde am 29. April 2019 retourniert. Daraufhin versuchte die ESTV mit Notifikationsschreiben vom 14. Juni 2019, sie über das laufende Amts- hilfeverfahren zu informieren. Dieses Schreiben wurde am 16. Juli 2019 ebenfalls retourniert, woraufhin die ESTV sie am 20. August 2019 mittels Publikation im Amtsblatt über das laufende Amtshilfeverfahren informierte und aufforderte, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

A-5734/2019 Seite 4 A.d Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2019 ersuchte B._______ über seinen Rechtsvertreter um Einsichtnahme in die Verfahrensakten, insbesondere in die Amtshilfeersuchen sowie um Zustellung der Erklärung der AT, dass das Erhältlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip gewahrt worden seien. Die ESTV gewährte ihm mit E-Mails vom 20. und 27. August 2019 Einsicht in teilweise geschwärzte Verfahrensakten und verwies mit E-Mail vom 26. August 2019 auf die Erklärungen der AT in den Amtshilfeersuchen, de- ren Gültigkeit sie bestätigte. A.e Mit inhaltlich – bis auf die Verwendung von Platzhaltern bzw. die Nichtoffenlegung gewisser Informationen aus Geheimhaltungsgründen ge- genüber B._______ – identischen Schlussverfügungen vom 30. Septem- ber 2019 und 1. Oktober 2019 im Verfahren (...) leistete die ESTV der AT sodann Amtshilfe betreffend A.. Vorgesehen wurde die Übermitt- lung diverser, von der E.SA und F. SA edierter Unterla- gen, in welchen auch B. erwähnt wird. Informationen, welche als nicht amtshilfefähig erachtet wurden und nicht ausgesondert werden konn- ten, wurden von der ESTV geschwärzt. Weiter machte die ESTV die AT darauf aufmerksam, dass die zu übermittelnden Informationen gemäss Art. 25 bis Abs. 2 DBA CH-ES nur eingeschränkt und gemäss den entsprechen- den Geheimhaltungsbestimmungen verwendet werden dürften. B. Mit Eingaben vom 31. Oktober 2019 erheben A._______ (nachfolgend: be- troffene Person oder Beschwerdeführerin 1) im Verfahren A-5734/2019 und B._______ (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person oder Be- schwerdeführer 2) im Verfahren A-5742/2019 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragen unter Kostenfolgen, die angefochtenen Schlussverfügungen der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) seien aufzuhe- ben und die Amtshilfe sei dementsprechend zu verweigern. Eventualiter sei das Steueramtshilfeverfahren zu sistieren, bis der Gerichtshof der Eu- ropäischen Union (EuGH) einen Entscheid im Vertragsverletzungsverfah- ren gegen Spanien betreffend «Modelo 720» gefällt habe. C. Mit Vernehmlassungen vom 16. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerden sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie, inklusive der eventualiter geforderten Sistierung der Amtshilfeverfahren, kostenpflichtig abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, die Verfahren A-5727/2019, A-5734/2019, A-5737/2019, A-5738/2019, A-5739/2019, A-5740/2019, A-5741/2019, A-5742/2019, A-5743/2019, A-5744/2019,

A-5734/2019 Seite 5 A-5745/2019 und A-5747/2019 aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen, da sich substantiell dieselben Rechtsfragen stellten und die verwandten Beschwerdeführenden durch den gleichen Rechtsanwalt ver- treten seien, welcher dieselben Argumente in beinahe identischen Rechts- schriften vorbringe. Unter diesen Umständen dürften deren Interessen als gleichläufig erachtet werden. Weiter seien keine Geheimhaltungsinteres- sen ersichtlich, die einer Prozessvereinigung entgegenstünden. Die eventualiter geforderte Verfahrenssistierung bis zum Entscheid im Ver- tragsverletzungsverfahren gegen Spanien sei mit Blick auf das Beschleu- nigungsgebot abzulehnen. D. D.a Die Beschwerdeführenden stellen mit Eingaben vom 17. Januar 2020 einen Beweisergänzungsantrag bezüglich Publikation der Klage der Euro- päischen Union (EU) gegen Spanien in der Rechtssache C-788/19 im Amtsblatt der EU vom 23. Dezember 2019 (ABl C 432/30). Dieses neue Beweismittel sei ins Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Die Vorinstanz als zuständige Behörde des ersuchten Staats sei anzuweisen, von der AT als zuständiger Behörde des ersuchenden Staats die Übermittlung einer Kopie der Klage der europäischen Kommission vom 23. Oktober 2019 so- wie eine Kopie der Klageanwort Spaniens in der Rechtssache C-788/19 zu verlangen. Eventualiter sei die Vorinstanz in dieser Funktion anzuweisen, die vorgenannten Dokumente von der europäischen Kommission zu bean- tragen. D.b Mit Eingaben vom 21. Februar 2020 nimmt die Vorinstanz dazu Stel- lung. E. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

A-5734/2019 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Vereinigung von Verfahren mit einem engen inhaltlichen Zusam- menhang kann aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten sein und ist in jedem Verfahrensstadium möglich, wobei seitens der instruierenden Be- hörde ein grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. MOSER ET AL., Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 m.w.H.). Die durch den gleichen Rechtsanwalt namens der Beschwerde- führerin 1 eingereichte Beschwerde im Verfahren A-5734/2019 betrifft die- selben beiden Amtshilfeersuchen wie im Verfahren A-5742/2019, in wel- chem der Beschwerdeführer 2 – wie erwähnt vertreten von demselben Rechtsanwalt – Beschwerde erhoben hat. Die beiden Verfahren betreffen zusammenhängende Rechtsfragen. Allfällige gegenseitige Geheimhal- tungsinteressen würden durch die Eröffnung des Entscheids an den mitt- lerweile gemeinsamen Rechtsvertreter, der im vorinstanzlichen Verfahren noch lediglich den Beschwerdeführer 2 vertrat, mit entsprechenden Berufs- pflichten gewahrt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, diese beiden Verfahren zu vereinigen und über die Beschwerden in einem Urteil zu be- finden (vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.1 mit Hinweis). Die übrigen von der Vorinstanz erwähnten Ver- fahren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) betreffen zwar zusammenhängende Rechtsfragen, basieren jedoch auf anderen Amtshilfeersuchen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur selben Untergruppe zusammenge- fasst wurden. Eine umfassende Vereinigung ist daher aus prozessökono- mischer Sicht nicht angezeigt. 1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegen zwei Amtshilfeersuchen der AT ge- stützt auf Art. 25 bis DBA-CH ES zugrunde. Die Durchführung der mit die- sem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bun- desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 31 f. des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Ver- waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesver- waltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene (Art. 3 Bst. a

A-5734/2019 Seite 7 StAhiG) bzw. beschwerdeberechtigte Personen an der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung interessiert und erfüllen damit die Voraussetzun- gen zur Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). 1.4 Die Beschwerden wurden überdies form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Dem- nach ist darauf einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den spanischen Amtshilfeersuchen zu Recht stattgegeben hat bzw. ob sich die angefoch- tene Schlussverfügung als bundesrechtskonform erweist. Die Beschwer- deführenden machen im Wesentlichen geltend, die von der AT verlangten Informationen seien nicht voraussichtlich erheblich und es liege eine unzu- lässige «fishing expedition» vor (vgl. E. 4). Weiter seien das Prinzip der Subsidiarität (vgl. E. 5) sowie das Erhältlichkeits- und Reziprozitätsprinzip (vgl. E. 6) nicht gewahrt. 3. 3.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber Spanien ist für die fraglichen Steuerperioden 2013 und 2014 Art. 25 bis DBA CH-ES sowie Ziff. IV des dazugehörigen Protokolls vom 29. Juni 2009 in den geltenden Fassungen gemäss Art. 9 bzw. Art. 10- 12 des Änderungsprotokolls vom 27. Juli 2011, von der Bundesversamm- lung genehmigt am 15. Juni 2012, in Kraft seit 24. August 2013 und im Fall von Einkommens- und Vermögenssteuern Anwendung findend auf die Steuerjahre seit 1. Januar 2010 (Art. 13 Abs. 2 Bst. [iii] des Änderungspro- tokolls, AS 2013 2365 2375 f.; BBl 2011 9153). Gemäss Art. 25 bis Abs.1 DBA CH-ES tauschen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die- jenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer po- litischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Be- steuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch die Art. 1 und 2 DBA CH-ES nicht eingeschränkt. 3.2 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip). Die

A-5734/2019 Seite 8 Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen. Es liegt da- bei an der beschwerdeführenden Person, den Sachverhalt mittels Urkun- den klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 4.2 mit Hinwei- sen). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Amtshilfeersuchen stelle eine unzulässige Beweisausforschung dar, weil die AT die ersuchten Informationen nicht (ausreichend) konkretisiere. Es handle sich um ein spekulatives Ersuchen, das keinen offensichtlichen Bezug zur laufenden Steueruntersuchung der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Beschwerde- führerin 1 habe. 4.2 4.2.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis- mässigkeitsgrundsatzes. Es sollen soweit als möglich relevante Informati- onen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat «fishing expeditions» eines anderen Staates unterstützen oder Informationen lie- fern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Dementsprechend hält Ziff. IV Abs. 3 des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH- ES fest, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraus- sichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden In- formationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Ver- tragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um In- formationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbe- lange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Abs. 2 sieht zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expeditions» vor; seine Bst. a-e sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behin- dern.

A-5734/2019 Seite 9 Weiter besteht nach Ziff. IV Abs. 2 des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH-ES Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staa- tes bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach 25 bis DBA CH-ES den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: – a) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge- nen Person; – b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; – c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; – d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; – e) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In- habers der verlangten Informationen.

4.2.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be- steuern. Ob eine Information in diesem Sinne erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen. Die Rolle des er- suchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (sog. Plausibilitätskontrolle; zum Ganzen statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.2, BGE 142 II 161 E. 2.1.1 je mit weiteren Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig, nur ver- weigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt vieler BGE 143 II 185 E. 3.3.2, BGE 141 II 436 E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussicht- lichen Erheblichkeit auch Art. 26 Abs. 1 des Musterabkommens der Orga- nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Infor- mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt

A-5734/2019 Seite 10 werden dürfen (statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen, zit. in Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2). 4.2.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Un- terlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch er- geben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.3, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtspre- chung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachver- halts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.2.4 Informationen können im abkommensrechtlichen Sinne nur dann als voraussichtlich erheblich qualifiziert werden, wenn sie (unter anderem oder ausschliesslich) Personen betreffen, deren unbeschränkte oder be- schränkte Steuerpflicht im ersuchenden Staat während der massgebenden Zeitspanne wahrscheinlich ist. Dafür genügt bereits, dass der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine beschränkte oder unbeschränkte Steu- erpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten (vgl. Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.2.4 mit Hinweis). 4.3 4.3.1 Aus dem in den Ersuchen dargelegten und grundsätzlich unbestrit- tenen Sachverhalt geht hervor, dass die AT eine Steuerprüfung bei der Be- schwerdeführerin 1 als betroffener Person für die Jahre 2013 und 2014 durchführt. Dabei sei diese ihrer Offenlegungspflicht betreffend Vermögen und Einnahmen im Ausland nur unzureichend nachgekommen, indem sie lediglich zwei Nummern von Konti einer Bank und die Kundennummer ei- ner anderen Bank, jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt

A-5734/2019 Seite 11 habe. Das Ersuchen diene der Ermittlung der weltweiten Besteuerungs- grundlagen der Beschwerdeführerin 1. 4.3.2 Die betroffene Person hat ihre Einkommens- und Vermögenssitua- tion im fraglichen Zeitraum nicht vollständig offengelegt bzw. nicht korrekt deklariert, indem sie lediglich Nummern von Konti bei einer Bank und die Kundennummer einer anderen Bank, jedoch keine entsprechenden Unter- lagen übermittelt hat. Den Ersuchen liegen somit konkrete Verdachtsmo- mente zugrunde, welche die Existenz von Konti der betroffenen Person bei den fraglichen Banken nahelegen. Die AT legt sodann nachvollziehbar dar, dass die ersuchten Informationen für die steuerliche Würdigung der finanziellen Situation der betroffenen Person, welche nach den Angaben im Ersuchen im innerstaatlichen Ver- fahren ihren Mitwirkungspflichten nicht vollständig nachgekommen ist (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.a), bzw. zur Ermittlung ihrer weltweiten Einkom- mens- und Vermögenssituation und zur Feststellung der Wahrung der ent- sprechenden Meldepflichten nach spanischem Recht relevant sind. Die an- geforderten Bankunterlagen sind geeignet, Aufschluss über die Aktiven und Einkünfte der Beschwerdeführerin 1 zu geben. Die ersuchten Informa- tionen sind demnach voraussichtlich erheblich, um sie korrekt besteuern bzw. nachvollziehen zu können, ob sie in Verletzung ihren steuerlichen Meldepflichten dem spanischen Fiskus gewisse Geldwerte verschwiegen hat. Das von den Beschwerdeführenden erwähnte Beispiel aus dem Kommen- tar zum Musterabkommen der OECD (Ziff. 8 Bst. e zu Art. 26) ist mit vor- liegender Situation, in welcher es im Rahmen einer Steueruntersuchung zur Beschwerdeführerin 1 lediglich um Konti geht, deren Inhaberin bzw. wirtschaftlich Berechtigte sie ist, nicht jedoch um Konti von mit ihr verwand- ten Personen, nicht vergleichbar. 4.3.3 Die fraglichen Ersuchen vermögen sich demnach von einer unzuläs- sigen Beweisausforschung abzugrenzen (vgl. auch vorne E. 4.2.1 und Sachverhalt Bst. A.a): Sie nennen die betroffene Person, die Zeitperiode und den Steuerzweck, für welche/n die fraglichen, in den Ersuchen be- schriebenen Informationen verlangt werden, sowie die Daten der Informa- tionsinhaberinnen und sind genügend präzise formuliert. Die ersuchten In- formationen weisen den im Rahmen der reinen Plausibilitätskontrolle zu prüfenden notwendigen Zusammenhang zum dargelegten Sachverhalt auf

A-5734/2019 Seite 12 (vgl. vorne E. 4.2.3) und sind somit entgegen der Ansicht der Beschwerde- führenden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Ein- kommenssteuer der betroffenen Person in Spanien, womit sich die Amts- hilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweisen. Es bestehen im Übrigen keine Anzeichen dafür, dass der geschilderte Sachverhalt widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft wäre und deshalb an ihm gezweifelt werden müsste (vgl. vorne E. 3.2). Die strittigen Ersuchen genügen sodann den Anforde- rungen von Ziff. IV Abs. 2 Bst. a-e des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH-ES (vgl. dazu vorne E. 4.2.1). Die Beschwerden sind in diesem Punkt abzu- weisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden zudem, es seien nicht sämt- liche innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden. Da- mit rügen sie eine Verletzung des in Ziff. IV Abs. 1 des Protokolls zu Art. 25 bis DBA CH-ES erwähnten Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG statt vieler Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Danach besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertrags- staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er zur Beschaffung der Informationen alle in seinem innerstaatlichen Steu- erverfahren vorgesehenen üblichen Mittel ausgeschöpft hat, sofern dies nicht mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten verbunden ist. 5.2 Die spanischen Amtshilfeersuchen enthalten die entsprechenden Erklärungen: «We ensure that all possible sources of obtaining the infor- mation in Spain have been exhausted» (vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. A.a) sowie «The requesting, competent authority confirms that it has exhausted all regular sources of information available under its domestic tax procedure». Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips ist grundsätz- lich auf die Zusage der AT, dass alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglich- keiten ausgeschöpft sind, abzustellen. Die Beschwerdeführenden können dieses Vertrauen zwar erschüttern (vgl. vorne E. 3.2), was vorliegend mit dem blossen Hinweis, die allgemeine Aussage der AT, alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft, genüge nicht als Nachweis der vorgenommenen innerstaatlichen Massnahmen, jedoch nicht gelingt. Ebenso wenig vermögen die Beschwerdeführenden daraus, dass die AT in den Ersuchen nicht erwähnt hat, dass die Europäische Kommission mit

A-5734/2019 Seite 13 Bezug auf die Melde- und Bussenvorschriften im «Modelo 720» ein Ver- tragsverletzungsverfahren gegen Spanien in Gang gesetzt hat, diesbezüg- lich etwas zu ihren Gunsten ableiten (vgl. dazu im Detail hinten E. 7). Die Vorinstanz hat sich demnach zu Recht auf die vorgenannte Zusicherung gestützt. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden ist somit nicht zu hören. 6. 6.1 Nach Art. 25 bis Abs. 3 Bst. b DBA CH-ES ist die Schweiz als ersuchter Staat nicht verpflichtet, Informationen zu erteilen, die nach ihren sowie den spanischen Gesetzen oder auf ihrem und dem spanischen üblichen Ver- waltungsweg nicht beschafft werden können (sog. Grundsatz der Rezipro- zität; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. f StAhiG). 6.2 Gestützt auf diesen Grundsatz machen die Beschwerdeführenden gel- tend, die Erhältlichkeit der Informationen nach spanischen Recht fehle ebenso wie die Gegenseitigkeit. Spanien könnte nach seinen innerstaatli- chen Ermittlungsvorschriften die ersuchten Informationen für die Schweiz im umgekehrten Fall mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht beschaffen. Die AT versuche über das Amtshilfeverfahren, Informati- onen betreffend ausländisches Vermögen der betroffenen Person von der Schweiz zu erlangen, da die Beschaffung dieser Informationen nach spa- nischem Recht unzulässig sei und gegen EU-Recht verstosse. Zudem be- absichtige sie, unzulässige Melde- und Bussvorschriften anzuwenden. Zwar seien diese Vorschriften noch nicht durch ein Urteil des EuGH aufge- hoben worden, sie seien jedoch rechtswidrig. 6.3 Die Erhältlichkeit von Informationen ist Teil des Reziprozitätsprinzips und von Art. 25 bis DBA CH-ES miterfasst. Die Reziprozität beschränkt sich nämlich nicht bloss auf den Fall eines Amtshilfeersuchens in einem ande- ren Staat, sondern beinhaltet auch die Erhältlichkeit der Informationen in einem innerstaatlichen Verfahren. Zusammenfassend ist der ersuchte Staat nicht verpflichtet, über sein innerstaatliches Recht hinauszugehen, um dem ersuchenden Staat Informationen zu beschaffen oder herauszu- geben. Er ist lediglich verpflichtet, dem ersuchenden Staat diejenigen Ka- näle zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen, die auch dem ersuchten Staat zur Durchführung seines innerstaatlichen Rechts offenste- hen (Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). In der Praxis ist es oft schwierig zu ermitteln, ob der um Amtshilfe ersu- chende Staat nach seinem Recht die fraglichen Informationen beschaffen

A-5734/2019 Seite 14 könnte bzw. Amtshilfe leisten dürfte, weshalb das OECD-Amtshilfemuster- abkommen vorsieht, dass der ersuchende Staat mit dem Amtshilfeersu- chen eine entsprechende Bestätigung abgeben muss. Liegt eine entspre- chende Bestätigung des ersuchenden Staates vor, darf der um Amtshilfe ersuchte Staat aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips die Ge- währung von Amtshilfe wegen fehlender Reziprozität nur dann ablehnen, wenn er Gründe dafür hat, dass die abgegebene Erklärung klarerweise un- zutreffend ist (vgl. vorne E. 3.2 und Urteil des BGer 2C_646/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis). 6.4 Spanien hat ausdrücklich bestätigt, dass das Ersuchen im Einklang mit seiner Gesetzgebung und Verwaltungspraxis steht und es in der Lage ist, die Informationen in vergleichbaren Fällen zu beschaffen und an die Schweiz weiterzuleiten («The requesting, competent authority confirms that the request is in line with the laws and administrative practices of the authority in charge and the agreement which forms the basis for this requ- est; in similar circumstances, the information would be available under the application of domestic laws and administrative practices;»). Im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen besteht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. vorangehenden Absatz und vorne E. 3.2 zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip). Die vorgenannte Erklä- rung wird nicht sofort wegen offensichtlichen Fehlern, Lücken oder Wider- sprüchen entkräftet. So ist der Vorinstanz nämlich beizupflichten, dass solange das laufende Vertragsverletzungsverfahren nicht abgeschlossen und (noch) keine ent- sprechende Gesetzeswidrigkeit seitens des EuGH festgestellt worden ist, aufgrund des vorgenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzips weder an der Rechtskonformität des geltenden spanischen Rechts noch an der Zu- sicherung der AT betreffend Gegenseitigkeit und Erhältlichkeit der Informa- tionen zu zweifeln ist. Ausserdem lässt sich aus der Statistik des Jahres- berichts 2014 der europäischen Kommission, wonach der EuGH fünf Ur- teile gegen Spanien erlassen hat, die alle zugunsten der Kommission ent- schieden wurden, nicht mit den Beschwerdeführern ableiten, dass auch das laufende Gerichtsverfahren entsprechend ausfallen wird. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der Vorinstanz oder des Bundesverwaltungsge- richts, das materielle Recht des ersuchenden Staats im Rahmen eines Amtshilfeverfahren auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Allfällige Verstösse dagegen wären in Spanien vor den dortigen Behörden geltend

A-5734/2019 Seite 15 zu machen (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer A-5146/2018 vom 28. Juli 2020 E. 5.3.2 i.f. mit Hinweis). Die Beschwerden sind auch in diesem Punkt und somit gesamthaft abzu- weisen und die vorinstanzlichen Verfügungen damit zu bestätigen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter – für den Fall, dass die angefochtenen Verfügungen nicht aufgehoben werden –, das vor- liegende Verfahren sei zu sistieren, bis der EuGH einen Entscheid im Ver- tragsverletzungsverfahren der europäischen Kommission gegen Spanien betreffend «Modelo 720» gefällt habe (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B). Das spanische Abgaberecht auferlege Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Aus- land befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformu- lars («Formblatt 720»). Bei nicht ordnungsgemässer Erfüllung dieser Ver- pflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung. Die eu- ropäische Kommission sei zum Schluss gekommen, dass die Qualifizie- rung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, die Unanwendbar- keit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie die Verhängung fixer Geldstrafen als Sanktionen Beschränkungen der Grundfreiheiten des Ver- trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie des Ab- kommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) dar- stellten. Auch wenn diese Massnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumge- hung und -hinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis un- verhältnismässig. 7.2 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Fehlen solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) nicht zu vereinbarenden Rechtsverzöge- rung auszugehen ist (vgl. statt vieler BGE 138 III 190 E. 6). Eine Verfah- renssistierung kann namentlich dann angezeigt sein, wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Der Behörde kommt beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.16). Zu beachten ist dabei, dass dem erwähnten Be- schleunigungsgebot – auf welches sich auch die Vorinstanz bezieht

A-5734/2019 Seite 16 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C) – in Amtshilfeverfahren eine herausragende Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-223/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.3.2). 7.3 7.3.1 Die europäische Kommission hat Spanien mit Bezug auf die von den Beschwerdeführern erwähnte Angelegenheit mit Schreiben vom 20. No- vember 2015 zur Stellungnahme aufgefordert; dem ist Spanien mit Schrei- ben vom 29. Februar 2016 nachgekommen. Mit begründeter Stellung- nahme vom 15. Februar 2017 kam die europäische Kommission sodann zu diesen Schlussfolgerungen: Die fragliche spanische Regelung verstosse gegen die Personenfreizügigkeit gemäss Art. 21 AEUV, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV und Art. 28 EWR-Abkom- men, die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR-Ab- kommen, die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV und Art. 36 EWR-Ab- kommen) sowie die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR-Abkommen, indem/soweit sie eine Steuererklärungsregelung nach dem Formular 720 einführe, die im Lichte der einschlägigen Rechtspre- chung des Gerichtshofs diskriminierend und unverhältnismäßig erscheint, insbesondere durch (la comisión europea considera que la normativa española infringe la libre circulación de personas (articulo 21 del TFUE), la libre circulación de trabajadores (articulo 45 del TFUE y articulo 28 del A- cuerdo sobre el EEE), la libertad de establecimiento (articulo 49 del TFUE y articulo 31 del Acuerdo sobre el EEE), la libre prestación de servicios (articulo 56 del TFUE y articulo 36 del Acuerdo sobre el EEE) y la libre circulación de capitales (articulo 63 del TFUE y articulo 40 del Acuerdo sobre el EEE), en la medida en que establece un régimen de declaración fiscal en el marco del Modelo 720 que parece discriminatorio y despropor- cionado a la luz de la jurisprudencia pertinente del Tribunal de Justicia, en particular al imponer): – fixe Geldstrafen für die Nichteinhaltung der im Formular 720 vorgese- henen Informationspflichten in Bezug auf Güter/Vermögenswerte und Rechte, die sich im Ausland befinden, oder für deren verspätete Vor- lage, die höher sind als diejenigen in der allgemeinen steuergesetzli- chen Regelung für ähnliche Verstöße vorgesehenen, (multas pecunia- rias fijas por incumplimiento de las obligaciones de información del Mo- delo 720 en lo que se refiere a los bienes y derechos poseídos en el extranjero o por la presentación extemporánea de este último superio- res a la establecidas en el régimen general para infracciones similares reguladas en la Ley General Tributaria);

A-5734/2019 Seite 17 – die Besteuerung ungerechtfertigter Kapitalgewinne infolge fehlender Informationen im Formular 720 über im Ausland gehaltene Vermögens- werte und Rechte oder der bloß nicht rechtzeitigen Vorlage dieser In- formationen in Formular 720 über solche Vermögenswerte und Rechte, zusammen mit der Verweigerung des Nachweises, dass das Eigentum an den Vermögenswerten seit einem bestimmten, verjährten Steuer- jahr gehalten wurde, (la tributación de las ganancias patrimoniales no justificadas como consecuencia de la falta de información en el Modelo 720 sobre los bienes y derechos poseídos en el extranjero o de la mera presentación extemporánea de la información que figura en el Modelo 720 sobre dichos bienes y derechos, junto con la negación de la prueba de que la propriedad de los activos se mantiene desde un determinado ejecicio fiscal que ha prescrito); – eine proportionale Geldstrafe für ungerechtfertigte Kapitalgewinne, die mit den Gütern und Rechten verbunden sind, welche im Formular 720 nicht mitgeteilt oder im Zusammenhang mit einer nicht fristgerechten Einreichung des Formular 720 kommentiert werden (una multa pecuni- aria proporcional sobre las ganancias patrimoniales no justificadas a- sociadas a los bienes y derechos que no se comuniquen en el Modelo 720 o se comuniquen en el marco de una presentación extemporánea del Modelo 720).

Damit sei Spanien seinen Verpflichtungen nach den Art. 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV und den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens nicht nach- gekommen (el Reino de España ha incumplido las obligaciones que les incumben en virtud de los articulos 21, 45, 49, 56 y 63 del TFUE y los articulos 28, 31, 36 y 40 del Acuerdo sobre el EEE), weshalb es gemäss Art. 258 Abs. 1 AEUV aufgefordert werde, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser begründeten Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen (en aplicación de lo dispuesto en el articulo 258, párrafo primero, del Tratado de Funcionamiento de la Uníon Europea, la Comisión invita al Reino de España a que adopte las medidas requeridas para ajustarse al presente dictamen motivado en un plazo de dos meses a partir de la recepción del mismo). 7.3.2 Diese Ausführungen zeigen, dass die europäische Kommission hauptsächlich die als unverhältnismässig hoch erachteten Geldbussen in Steuerstrafverfahren beanstandet. Aus dem entsprechenden Factsheet der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2017 ergibt sich dement- sprechend, dass Spanien zwar aufgefordert wird, seine Vorschriften über ausländische Vermögenswerte verhältnismässig zu gestalten, jedoch das

A-5734/2019 Seite 18 Recht habe, Steuerpflichtige aufzufordern, den Behörden Informationen über bestimmte ausländische Vermögenswerte mitzuteilen. Lediglich die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Vorschriften würden als unverhält- nismässig eingestuft, da die Strafgelder viel höher als bei rein innerstaatli- chen Vorgängen und damit diskriminierend seien bzw. nicht im Einklang mit den Grundfreiheiten der Europäischen Union stünden. Nicht bemängelt wird demnach die spanische Regelung an sich, wonach gebietsansässige Personen verpflichtet sind, im Ausland gehaltene Vermö- genswerte wie Immobilien, Bankkonti und finanzielle Beteiligungen zu mel- den, sondern lediglich die Folgen bzw. die Höhe der Geldbussen bei Nicht- einhaltung der Meldepflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen- den verfolgt die europäische Kommission mit dem Vertragsverletzungsver- fahren gegen Spanien demnach nicht die Absicht, die Meldevorschriften des spanischen Rechts aufgrund eines Verstosses gegen das EU-Recht aufzuheben. An dieser Beurteilung ändert auch das neu eingereichte Beweismittel nichts, die Kopie des Amtsblatts der EU vom 23. Dezember 2019, wonach die europäische Kommission am 23. Oktober 2019 Klage gegen das Kö- nigreich Spanien eingereicht hat und beantragt, es sei festzustellen, dass Letzteres gegen seine Verpflichtungen aus Art. 21, 45, 56 und 63 AEUV sowie aus den Art. 28, 31, 36 und 40 des EWR-Abkommens verstossen habe, indem es: – Rechtsfolgen für die Nichterfüllung der Informationspflichten hinsicht- lich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» vorgesehen hat, welche die Quali- fikation dieser Vermögenswerte als ungerechtfertigte Vermögensge- winne nach sich ziehen und nicht verjähren; – Bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» automatisch eine fixe Geldstrafe in Höhe von 150 % verhängt und – Bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des «Formblattes 720» fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwi- derhandlungen übersteigt.

A-5734/2019 Seite 19 7.4 Primär dienen die fraglichen Amtshilfeersuchen der Feststellung der vollständigen, weltweiten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person und damit ihrer Steuerveranlagung. Nicht im Amtshilfe- verfahren zu klären ist, ob diesbezügliche Meldepflichten verletzt wurden und falls ja, welche Folgen dies mit Bezug auf die konkrete Höhe einer allfälligen Busse zeitigt. Für die vorliegend zu klärende Frage der Zulässigkeit der Übermittlung der strittigen Informationen, insbesondere deren voraussichtliche Erheblich- keit, hat das hängige Vertragsverletzungsverfahren demnach keine Bedeu- tung bzw. wird die Berechtigung Spaniens, amtshilfeweise um Informatio- nen betreffend ausländische Vermögenswerte zu ersuchen, wenn diese von der steuerpflichtigen Person selbst nicht erhältlich gemacht werden können, von der europäischen Kommission nicht thematisiert oder in Frage gestellt. Demnach hat das noch zu erlassende (rechtskräftige) Urteil des EuGH entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine präjudizie- rende Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Folglich ist das Amtshilfe- verfahren nicht zu sistieren und sind auch die entsprechenden Beweiser- gänzungsanträge (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D.a) in antizipierter Beweis- würdigung abzuweisen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.4.7 und A-6589/2016 vom 6. März 2018 E. 5.5, je mit Hinweisen).

Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 4'000.– festzusetzen und ausgangsge- mäss den Beschwerdeführenden in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kostenvorschüsse in den Verfahren A-5734/2019 und A-5742/2019 von je Fr. 2'000. – sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes- gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt

A-5734/2019 Seite 20 (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-5734/2019 und A-5742/2019 werden verei- nigt. Die Akten des Verfahrens A-5742/2019 werden zu den Akten des Ver- fahrens A-5734/2019 erkannt. Die vorgenannten Verfahren werden hinge- gen nicht mit den Verfahren A-5727/2019, A-5737/2019, A-5738/2019, A 5739/2019, A-5740/2019, A-5741/2019, A-5743/2019, A-5744/2019, A-5745/2019 und A-5747/2019 vereinigt. 2. Der Sistierungsantrag und die Beweisergänzungsanträge der Beschwer- deführenden werden abgewiesen. 3. Die Beschwerden werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird den einbezahlten Kos- tenvorschüssen in den Verfahren A-5734/2019 und A-5742/2019 von je Fr. 2'000.– entnommen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

A-5734/2019 Seite 21 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand:

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