B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5730/2018
Urteil vom 3. Juli 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A., vertreten durch B., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS.
A-5730/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A., (...) Staatsangehöriger, reiste am (...) mit dem Zug aus (...) in die Schweiz ein und ersuchte am 14. Januar 2016 im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (...) um Asyl. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden seine Personalien entsprechend der handschriftlichen An- gaben auf dem Personalienblatt wie folgt erfasst: Vorname: (Familienname) Familienname: (Vorname 2 [Schreibweise 1]) Offizielle Ausweispapiere – einen Reisepass oder eine (...), eine in (...) verbreite Art Identitätskarte – vermochte er nicht beizubringen. B. Am 1. Februar 2016 wurde A. durch das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) zu seiner Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Ge- mäss dem Befragungsprotokoll wurde der Name des Gesuchstellers im ZEMIS in "(Familienname) (Vorname 2 [Schreibweise 2])" geändert. "(Fa- milienname) (Vorname 2 [Schreibweise 1])" wurde als Nebenidentität im ZEMIS aufgenommen. C. Am 15. Juni 2018 hörte das SEM A._______ zu seinen Asylgründen an. Dieser wies zu Beginn der Anhörung darauf hin, dass sein Name falsch registriert worden sei. Er führte aus (Protokoll der Anhörung vom 15. Juni 2018, Vorakten act. A21/18, Antwort auf Frage 14): [...] Es geht mir einfach um Schreibweise. Beim ersten Interview konnte ich nicht selber meinen Namen schreiben, er wurde so aufgeschrieben. Er ist ver- tauscht: Mein Nachname steht anstelle des Vornamens, und der Vorname ist anstelle des Nachnamens notiert. Mein Nachname ist (Familienname), mit vol- lem Vornamen heisse ich (Vorname 1 [Schreibweise 1]) (Vorname 2 [Schreib- weise 3]). Diesen Beinamen, (Vorname 1 [Schreibweise 1]), hat man über- haupt nicht aufgeschrieben. Ich hatte beim ersten Interview niemanden, der für mich meinen Namen aufschrieb. [...] Im ZEMIS wurden in der Folge die Personalien erneut und wie folgt geän- dert: Vorname: (Vorname 1 [Schreibweise 1]) (Vorname 2 [Schreib- weise 3)
A-5730/2018 Seite 3 Familienname: (Familienname) Als Nebenidentitäten werden neu "(Familienname) (Vorname 2 [Schreib- weise 2])" und "(Familienname) (Vorname 2 [Schreibweise 1])" geführt. D. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 stellte das SEM fest, dass A._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte aus diesem Grund sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch nicht zumutbar sei, werde A._______ vorläufig aufge- nommen. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Schreiben vom 21. Juli 2018 wies A._______ das SEM darauf hin, dass sein Name erneut falsch geschrieben worden sei. Die richtige Schreib- weise sei "(Vorname 1 [Schreibweise 2]) (Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)". Sein erster Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" werde phonetisch zwar so ausgesprochen, die richtige deutsche Schreib- weise sei jedoch "(Vorname 1 [Schreibweise 2])". Er beantragte dem SEM unter Verweis auf einen Eintrag auf Wikipedia, die Schreibweise entspre- chend zu ändern. F. Das SEM teilte A._______ mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, beim Bei- namen "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" handle es sich gemäss dem Eintrag auf Wikipedia um den Ehrentitel des Nachkommen des (...) und derartige Beinamen würden bei deutschen Namen nicht verwendet. Da der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" nicht richtig sei, beabsichtige das SEM, seinen Namen in "(Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)" zu än- dern und somit den Beinamen "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" ersatzlos zu streichen. G. A._______ liess mit Stellungnahme vom 6. August 2018 an seinem Ge- such vom 21. Juli 2018 festhalten. Er führte zusammenfassend aus, in (...) sei "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" ein gebräuchlicher Vorname. Zudem handle es sich nicht um einen blossen Bei-, sondern um seinen ersten Vor- namen. H. Das SEM hielt mit Schreiben vom 10. August 2018 und gestützt auf interne Abklärungen an seiner Auffassung fest, dass es sich bei "(Vorname 1
A-5730/2018 Seite 4 [Schreibweise 2])" um einen Ehrentitel der (...) handle, der in dieser oder ähnlicher Schreibweise in einem deutschen Namen nicht verwendet werde. Es sehe daher vor, den Namen "A." zu belassen. Unter Hinweis darauf, dass die Dolmetscherinnen den (zweiten) Vornamen in der BzP ("(Vorname 2 [Schreibweise 2])") und in der Anhörung ("(Vorname 2 [Schreibweise 3])") unterschiedlich geschrieben hätten, gewährte das SEM A. jedoch die Möglichkeit, bis zum 24. August 2018 mitzuteilen, welche Schreibweise er bevorzuge. I. A._______ führte mit Stellungnahme vom 1. September 2018 (beim SEM eingegangen am 4. September 2018) in Bezug auf seinen ersten Vorna- men aus, dass "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" die arabische Schreibweise sei. Er sei jedoch (...) und damit persischer Abstammung und im Persi- schen werde der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" geschrieben, weshalb er an seinem Begehren festhalte. Schliesslich ersuchte er darum, die Schreibweise seines zweiten Vornamens entsprechend der Überset- zung im Protokoll zur BzP in "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" zu ändern. J. Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies das SEM das Gesuch von A._______ um Berichtigung seiner Personendaten im ZEMIS ab. Es ver- weist auf seine bisherigen Ausführungen und hält zudem fest, A._______ habe wiederholt Gelegenheit gehabt, das SEM darauf hinzuweisen, dass er einen zweiten Vornamen habe. Sowohl auf dem von ihm persönlich aus- gefüllten Personalienblatt als auch anlässlich der BzP habe er jedoch le- diglich einen Vornamen angegeben. Insgesamt seien daher die Vorbringen bezüglich eines weiteren Vornamens wenig glaubhaft. Da zudem keine Stellungnahme dazu eingegangen sei, in welcher Schreibweise der zweite Vorname zu erfassen sei, sei das Gesuch insgesamt abzuweisen. K. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2018 lässt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. September 2018 führen. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Schreibweise seiner Personendaten im ZEMIS in "(Vorname 1 [Schreibweise 2]) (Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)" zu än- dern.
A-5730/2018 Seite 5 Er rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; die Vorinstanz habe seine Stellungnahme vom 1. September 2018, die zwar nicht innert der behördlichen Frist aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung bei der Vorinstanz eingetroffen sei, unbeachtet gelassen. In der Sache macht er sodann zusammenfassend geltend, im Persischen sei der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" und nicht "(Vorname 1 [Schreib- weise 1])" gebräuchlich, wobei sich auch die persische Schreibweise der beiden Vornamen deutlich unterscheide. Zudem habe der Vorname im Per- sischen nicht dieselbe Bedeutung wie im Arabischen, wo es sich bei "(Vor- name 1 [Schreibweise 2])" um einen Ehrentitel handle. L. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 und unter Verweis auf ihre Verfügung vom 5. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde; die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird – soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen worden ist. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren vor der Vorinstanz betei- ligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz sein Begehren um Änderung seiner im ZEMIS eingetragenen
A-5730/2018 Seite 6 Personendaten abgewiesen hat, sowohl formell als auch materiell be- schwert. Er ist daher ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungs- pflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines An- spruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom 1. September 2018 zu Unrecht unerwähnt und (damit) unbe- rücksichtigt gelassen. Besteht – wie vorliegend zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerde- führer – zwischen der Behörde und dem Empfänger einer behördlichen Mitteilung ein Verfahrensverhältnis und muss mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet wer- den, so hat der Empfänger nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihn erreichen können. Entsprechend wird eine behördli- che Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt betrachtet und dies unbesehen dessen, ob sie innert dieser Frist tatsächlich im Empfang genommen wird (Art. 20 Abs. 2 bis VwVG; vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1; Urteil des BGer 1P.358/2003 vom 12. August 2003 E. 2.1; ferner BGE BGE 142 IV 286 E. 1.6.2). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend sein Gesuch um Änderung seiner Personendaten im ZEMIS mit Schreiben vom 10. August 2018 zum zweiten Mals das rechtliche Gehör gewährt und ihm
A-5730/2018 Seite 7 hierzu Frist bis zum 24. August 2018 gesetzt. Die Vertreterin des Be- schwerdeführers hat dieses Schreiben jedoch erst am 25. August 2018 in Empfang genommen, obschon aufgrund der Verfahrensumstände mit der Zustellung behördlicher Akte gerechnet werden musste. Die Stellung- nahme vom 1. September 2018 erfolgte somit verspätet. Die Vorinstanz hat aus diesem Grund zu Recht die angedrohte Säumnisfolge – Entscheid aufgrund der Akten – eintreten lassen (vgl. Art. 23 VwVG) und insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö- schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be- sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 4.2.1 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG über deren Richtigkeit zu vergewissern und alle angemessenen Massnah- men zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrich- tige Daten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 DSG). Werden Personendaten von einem Organ des Bundes bearbeitet, konkretisiert Art. 25 DSG (zu- sätzlich) die Rechte von betroffenen Personen. So kann, wer ein schutz- würdiges Interesse hat, gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG ebenfalls die Berichtigung von unrichtigen Personendaten verlangen (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.2 und A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Auf die Berichtigung besteht in einem sol- chen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch; er unterliegt kei- ner zeitlichen Beschränkung (BVGE 2013/30 E. 4.1 mit Hinweis; Urteile des BVGer D-7452/2018 vom 8. April 2019 E. 3.3 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.2; vgl. auch Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
A-5730/2018 Seite 8 4.2.2 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde, welche Personendaten bear- beitet, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird; richtig sind Personendaten, wenn sie die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betreffende Person, sachgerecht wiedergeben (MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer- Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 5 DSG Rz. 5). Demgegenüber ob- liegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Perso- nendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung. Die Vergewisserungspflicht bringt es dabei jedoch mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin ihrerseits die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3 mit Hinweis; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteil des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.2 f.). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein- lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4); unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die Behörde hat den Sachverhalt nach dem Untersu- chungsgrundsatz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch – auch und gerade bei Be- richtigungsbegehren betreffend ihre eigenen Personendaten – gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Mitwirkung verpflichtet (Urteil des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.3 mit Hinweis; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 13 Rz. 19 und 30). 4.2.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 DSG sieht in einem solchen Fall deshalb vor, einen Vermerk anzubringen, mit dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist
A-5730/2018 Seite 9 (sog. Bestreitungsvermerk). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.3.3 mit Hinweis; BVGE 2013/30 E. 5.2; statt vieler zudem: Urteile des BVGer A-683/2019 vom 27. März 2019 E. 3.4 und D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. kri- tisch MAURER-LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, a.a.O., Art. 5 DSG Rz. 10a). 4.3 4.3.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu be- weisen, dass der aktuell im ZEMIS eingetragene Name des Beschwerde- führers korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber darzutun, dass die von ihm hinsichtlich der Schreibweise seiner Vornamen verlangte Berichtigung richtig ist. Er hat vorliegend jedoch keine tauglichen Beweis- mittel wie etwa einen Reisepass oder andere amtliche Dokumente beige- bracht. Es kann somit weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Namens noch jene der anbegehrten Änderung bewiesen werden. Unter diesen Umständen ist auf den wahrscheinlicheren Namen bzw. auf die wahrscheinlichere Schreibweise abzustellen und der Eintrag im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei auf die beiden streitbetroffenen Vornamen getrennt einzugehen ist. 4.3.2 Im ZEMIS ist als erster Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" ein- getragen. Der Eintrag beruht – wie ausgeführt – nicht auf einem amtlichen Dokument und auch auf dem Personalienblatt, welches der Beschwerde- führer bei seiner Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllt hat, ist dieser Vorname nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat den Vornamen im Nachgang zur Anhörung vom 15. Juni 2018 im ZEMIS aufgenommen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein erster Vorname sei "(Vorname 1 [Schreibweise 2])". Phonetisch seien sich "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" und "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" zwar ähnlich, weshalb es wohl auch zu der falschen Schreibweise gekommen sei. Letztlich handle es sich je- doch um unterschiedliche Namen, wie auch die persische Schreibweise
A-5730/2018 Seite 10 zeige. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, der Beschwerdeführer habe weder bei seiner Einreise noch im Rahmen der BzP angegeben, ei- nen weiteren Vornamen zu haben. Zudem sei der Beiname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" ein Ehrentitel des Nachkommen des (...) und werde bei deutschen Namen nicht verwendet. Hiergegen wendet der Beschwerde- führer ein, dies sei lediglich im Arabischen, nicht jedoch im Persischen der Fall. Zudem weist er darauf hin, dass mit (Vorname 1 [Schreibweise 2]) auch eine Untergruppe bzw. ein Stamm der Ethnie der (...), der auch der Beschwerdeführer zugehörig sei, bezeichnet werde. Es ist unbestritten, dass die Transkription arabischer bzw. persischer Na- men in die lateinische Schrift mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist und insbesondere wegen der unterschiedlichen Vokalisierung unter Um- ständen verschiedene Schreibweisen möglich sind (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.4). Vorliegend le- gen jedoch auch die vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen nicht nahe, dass der Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" der wahr- scheinlichere ist. So bezeichnet "(Vorname 1 [Schreibweise 2])" gemäss der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kopie eines Wörterbuches Persisch-Deutsch die Nachkommen des (...). (Entsprechend) soll es sich beim Stamm der (...) um Nachkommen des (...) handeln (vgl. < en.wikipe- dia.org > "(...)", besucht am 21. Juni 2019). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt, welches er nach sei- ner Einreise in die Schweiz persönlich ausgefüllt hat, auch auf Persisch den Vornamen "(Vorname 1 [Schreibweise 2])", von dem er heute geltend macht, es handle sich um seinen ersten Vornamen, nicht angegeben hat, sondern erst mehr als zwei Jahre später anlässlich seiner Anhörung um entsprechende Berichtigung seiner Personalien nachgesucht hat. Insge- samt erscheint daher der im ZEMIS eingetragene Vorname "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" zumindest nicht als unwahrscheinlicher als der vom Be- schwerdeführer behauptete, weshalb der bestehende Eintrag zu belassen ist. Da jedoch auch die Richtigkeit des bestehenden Eintrags nicht als be- wiesen betrachtet werden kann, ist der Eintrag mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. 4.3.3 Im Weiteren ist die Schreibweise des zweiten Vornamens streitig. Im ZEMIS ist dieser mit "(Vorname 2 [Schreibweise 3])" erfasst und die Vo- rinstanz hat entschieden, diese Schreibweise zu belassen. Der Beschwer- deführer beantragt demgegenüber, es sei die vormalige Schreibweise, "(Vorname 2 [Schreibweise 2])", zu verwenden.
A-5730/2018 Seite 11 Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – keine amtlichen Ausweispapiere oder andere taugliche Beweismittel zum Nach- weis seiner Identität bzw. seines Namens beigebracht. Die Angaben im ZEMIS beruhen entsprechend allein auf dessen Angaben, wobei die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Transkription des Namens aus dem Persischen in die lateinische Schrift auch hier hinzukommen (vgl. Ur- teil des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.4). Anlässlich der BzP vom 1. Februar 2016 wurde der zweite Vorname des Beschwerdefüh- rers mit "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" übersetzt und im ZEMIS entspre- chend erfasst, wobei damals der Familien- und der Vorname vertauscht wurden. Anlässlich der Anhörung rund zweieinhalb Jahre später hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass sein Name falsch geschrieben sei. Er bezog sich dabei jedoch allein auf das Vertauschen von Vor- und Familien- namen sowie den fehlenden ersten Vornamen (vgl. vorstehen Sachverhalt Bst. C). Die Schreibweise des zweiten Vornamens stand nicht in Frage. Gleichwohl hat die Vorinstanz dessen Schreibweis im ZEMIS hiernach ent- sprechend der Übersetzung im Protokoll in "(Vorname 2 [Schreibweise 3])" geändert, um schliesslich mit Schreiben vom 10. August 2018 an den Be- schwerdeführer festzuhalten, es seien beide Schreibweisen möglich. Aufgrund dieser Umstände erscheint die Schreibweise "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" insgesamt als die Wahrscheinlichere. Die Vorinstanz hat daher im ZEMIS den zweiten Vornamen des Beschwerdeführers zu berich- tigen und dabei die Schreibweise "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" zu ver- wenden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend mangels tauglicher Be- weismittel weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen Namens noch jene der anbegehrten Änderung bewiesen werden kann und daher der wahrscheinlichere Name bzw. die wahrscheinlichere Schreibweise zu verwenden ist. In Bezug auf den ersten Vornamen ergibt sich, dass der im ZEMIS eingetragene Name "(Vorname 1 [Schreibweise 1])" zumindest nicht unwahrscheinlicher ist, der Eintrag daher zu belassen, jedoch mit ei- nem Bestreitungsvermerk zu versehen ist. Hinsichtlich des zweiten Vorna- men erscheint die Schreibweise "(Vorname 2 [Schreibweise 2])" insgesamt als wahrscheinlicher, weshalb die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde anzuweisen ist, den Eintrag im ZEMIS entsprechend zu be- richtigen.
A-5730/2018 Seite 12 5. Es bleibt, über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie eine allfällige Parteientschädigung zu entscheiden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist vorliegend zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten. Zu- dem hat er in Bezug auf die Schreibweise seines zweiten Namens die nachteilige Verfügung und damit die mit der vorliegenden Beschwerde ver- bundenen Aufwendungen durch das Fristversäumnis selbst verursacht. Vor diesem Hintergrund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 ff. VGKE). 6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Daten- schutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz hat den im ZEMIS eingetragenen Namen des Be- schwerdeführers wie folgt zu berichtigen: "(Vorname 1 [Schreibweise 1]) (Vorname 2 [Schreibweise 2]) (Familienname)". 2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf den ersten Vornamen des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS einen Bestreitungsvermerk anzubringen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-5730/2018 Seite 13 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (z.K.; B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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