B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5728/2011
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Josef Jöri, vertreten durch Rechtsanwalt Othmar Gabriel, Advokatur und Notariat Gabriel & Müller, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Militärische Plangenehmigung.
A-5728/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die für das militärische Bauwesen zuständige Verwaltungsstelle, arma- suisse Immobilien, beabsichtigt, im Bereich des Militärflugplatzes Alpnach auf bisher landwirtschaftlich genutztem Land eine neue Unterkunft zu erstellen (Unterkunft "Chilcherli"). Mit Plangenehmigungsverfügung vom 13. September 2011 genehmigte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Bauvorhaben un- ter Auflagen. Die Einsprache von Josef Jöri, dem Pächter des zu bebau- enden Grundstücks, wies es ab, soweit es darauf eintrat. B. Am 17. Oktober 2011 erhebt Josef Jöri (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Plan- genehmigung vom 13. September 2011 sei aufzuheben. Er bringt unter anderem vor, es sei zu Unrecht ein militärisches Plangenehmigungsver- fahren durchgeführt worden. Weiter sei die Baute, welche in die Landwirt- schaftszone zu liegen käme, nicht standortgebunden und könne ca. 50 Meter weiter westlich in der Zone für öffentliche Bauten, Anlagen und Werke errichtet werden. Die Baute führe zu einem Verlust von Kulturland, störe das Landschaftsbild und die Erschliessung sei mangelhaft. C. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 beantragt das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zugleich wird beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 weist das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. E. Der Beschwerdeführer reicht am 30. Januar 2012 und am 28. März 2012 weitere Stellungnahmen ein. Die Vorinstanz lässt sich am 1. März 2012 nochmals vernehmen. F. Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5728/2011 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die hier strittige Plange- nehmigung, welche sich auf Art. 126 ff. des Militärgesetzes vom 3. Febru- ar 1995 (MG, SR 510.10) stützt, stellt eine solche Verfügung dar. Das VBS gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 130 Abs. 1 MG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Zur Erhebung der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.1. Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Be- schwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Das Anfechtungsinteresse braucht indessen nicht mit dem Interesse überein- zustimmen, das durch die als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Die Beschwerde führende Person kann vielmehr alles einwenden, was ihr im Falle des Obsiegens einen praktischen Nutzen bringen würde (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.3 mit Hinweis). 1.2.2. Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Pächter des vom Bauvorhaben betrof- fenen Grundstücks durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Weiter soll eine von der Bauherrin zu erstellende Erschliessungsstrasse das Pachtland des Beschwerdeführers queren, die entsprechende Land- fläche ist Teil des vorgesehenen Landabtausches. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Landwirtschaftsfläche, welche von einer Strasse zer- schnitten werde, sei aufwändiger zu bewirtschaften. Es ist ihm daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü-
A-5728/2011 Seite 4 gung zuzugestehen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass keine Enteignung stattfindet (vgl. unten E. 1.3). Zwar kann der Beschwerdefüh- rer das Bauprojekt allenfalls verzögern, indem er eine Anpassung des Pachtvertrags verweigert und damit eine pachtfreie Übertragung des Pachtlandes durch die Korporation Alpnach verunmöglicht (vgl. den Grundsatz "Kauf bricht Pacht nicht" nach Art. 14 des Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]). Doch besteht in diesem Fall grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Eid- genossenschaft das Pachtland samt Pachtverhältnis übernimmt und letz- teres unter Berufung auf Art. 15 LPG vorzeitig auflöst. Somit ist der Be- schwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Im Folgenden ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bestimmen. 1.3.1. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet als Pächter ein Grundstück, welches im Eigentum der Korporation Alpnach steht. Das Pachtverhältnis endet gemäss Pachtvertrag am 31. Dezember 2015. Das vorliegend in Frage stehende Bauvorhaben soll auf einem Teil dieses Grundstücks rea- lisiert werden. Die armasuisse Immobilien hat daher mit der Korporation Alpnach einen Abtausch von 3'811m 2 Land vereinbart. Die Korporation Alpnach hat der Schweizerischen Eidgenossenschaft bereits ein entspre- chendes Kaufrecht eingeräumt, welches nach Abschluss des vorliegen- den Plangenehmigungsverfahrens sofort ausgeübt werden kann. Im ent- sprechenden Kaufrechtsvertrag heisst es: "Die vom Kaufrechtsvertrag bzw. vom späteren Tauschvertrag betroffenen Flächen sind verpachtet. Die Neuordnung und Anpassung der Pachtverhältnisse ist je Sache der heutigen Grundeigentümerin, welche ebenfalls für allfällige Kosten aufzu- kommen hat." Gemäss der Vorinstanz ist die Korporation Alpnach damit verpflichtet, die Pachtverhältnisse so anzupassen, dass das Grundstück pachtfrei übertragen werden kann. Mit Schreiben vom 18. November 2009 hat die Korporation Alpnach dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man werde nach Abschluss des Plange- nehmigungsverfahrens in die Landabtauschverhandlungen eintreten und gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer in Kontakt treten, um eine Ver- tragsanpassung vorzunehmen. Da es sich um einen flächengleichen und gleichwertigen Landabtausch handle, könne man ihm die bisherige Kul- turlandfläche gemäss Bewirtschaftungsvertrag garantieren.
A-5728/2011 Seite 5 1.3.2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 11. Januar 2010 zuhanden der Vorinstanz zunächst den Antrag, die Plangenehmi- gung sei zu verweigern, und verwies bereits in diesem Zusammenhang kurz auf den bestehenden Pachtvertrag. Sodann hat er auch ein Begeh- ren um Entschädigung oder Sachleistung gestellt (angemessene Ent- schädigung für den Verlust des Pachtlandes oder Anbieten eines mindes- tens gleichwertigen Grundstücks zur Pacht). In der Begründung dieses Begehrens zog er in Zweifel, dass ihm die Korporation Alpnach wieder nahtlos qualitäts- und flächenmässig gleich viel Landwirtschaftsland zur Verfügung stellen kann. In ihrer Plangenehmigungsverfügung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die armasuisse Immobilien mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das zur Diskussion stehende Grundstück kein vertragliches Verhältnis habe. Ein zivilrechtlicher Anspruch aus dem Pachtverhältnis sei nicht im Rahmen des militärischen Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen. Dies gelte auch für allfällige Schadenersatzansprüche, welche mit dem Pachtverhältnis in Zusammenhang stünden. Das Argument, der Pachtver- trag könne wegen dem Bauvorhaben nicht eingehalten werden, sei daher irrelevant. Diesbezüglich sei auf die Einsprache nicht einzutreten. 1.3.3. Die bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind nach dem Grundsatz der Konzentration ausgestaltet. So ist auch im militärischen Plangenehmigungsverfahren innerhalb der Auflagefrist nicht nur Einspra- che gegen das Ausführungsprojekt zu erheben, sondern es sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Ent- schädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 126f Abs. 1 und 2 MG). Mit der Plangenehmigung entscheidet das VBS als Genehmigungs- behörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 127 Abs. 1 MG). Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössi- schen Schätzungskommission durchgeführt (Art. 129 Abs. 1 MG). Die angemeldeten Forderungen sind dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission zur Prüfung und Behandlung zu übermitteln (vgl. Art. 129 Abs. 2 MG). Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) können die persönlichen Rechte von Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes Gegenstand des Enteignungs- rechtes sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Die Pächter können Ersatz allen
A-5728/2011 Seite 6 Schadens verlangen, der ihnen aus der vorzeitigen Aufhebung ihrer Pachtverträge entsteht (Art. 23 Abs. 2 EntG). 1.3.4. Die Vorinstanz hat indessen über enteignungsrechtliche Fragen nicht entschieden, sondern ist – da das Grundstück freihändig und pacht- frei erworben werden soll – in dieser Hinsicht auf die Einsprache nicht eingetreten. Es wurde damit weder ein enteignungsrechtliches Verfahren durchgeführt noch eine Enteignung von Rechten des Beschwerdeführers in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellt keine Eventualanträ- ge in enteignungsrechtlicher Hinsicht. Solche Anträge wären, da eine Enteignung der Rechte aus dem Pachtvertrag nicht erfolgt, auch gegen- standslos. Wie sich aus den Gesagten aber auch ergibt, können die Vorinstanz und die armasuisse Immobilien nicht grundsätzlich davon ausgehen, die zwi- schen einem Grundstückeigentümer und einem Dritten abgeschlossenen Miet- oder Pachtverträge seien für sie unerheblich. Um einen reibungslo- sen und pachtfreien Erwerb des Baugrundstück sicherzustellen, wäre es vorliegend allenfalls angezeigt gewesen, auf dem Enteignungsweg vor- zugehen. 1.3.5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Frage, ob die eigentliche Plangenehmigung zu Recht erteilt worden, d.h. ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist. 1.4. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit ein- zutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das in Frage stehende Bauprojekt unterliege gar nicht dem militärischen Plangenehmigungsver- fahren.
A-5728/2011 Seite 7 3.1. Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nach Art. 126 Abs. 1 MG nur mit einer Plangenehmigung des VBS errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden. Mit der entsprechenden Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundes- recht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Pläne und Bewilli- gungen sind nicht erforderlich (vgl. Art. 126 Abs. 2 und 3 MG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Militärischen Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) kommt das militärische Plan- genehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen zur Anwendung, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden. Dabei handelt es sich nach Art. 1 Abs. 2 MPV insbesondere um Bauten und Anlagen, die die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen (Bst. a), durch die der Einsatz be- ziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden (vgl. Bst. b), die der militärischen Ausbildung dienen (Bst. c) oder die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Be- trieb dieser Bauten und Anlagen unmittelbar notwendig sind (Bst. d). 3.2. Das Bauprojekt umfasst zwei selbständige Baukörper, nämlich eine "Unterkunft Truppe" mit 144 Betten und eine kleinere "Unterkunft Perso- nal" mit 34 Betten. Dazwischen befindet sich ein gedeckter Zugangshof. Gemäss den Gesuchsunterlagen soll der Neubau von Truppen sowie von Berufs- und Militärpiloten, Durchdienern, Zeitkadern und in- und ausländi- schen Gästen genutzt werden. In der Plangenehmigungsverfügung wird ausgeführt, die Unterkunft stehe im Wesentlichen der Truppe für die Aus- bildung und Unterbringung zur Verfügung und diene demnach überwie- gend einem militärischen Zweck, weshalb das militärische Plangenehmi- gungsverfahren anwendbar sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Vernehmen nach solle das geplante Gebäude auch auswärtigen und sogar ausländischen Piloten als Unterkunft dienen, welche Helikopter und Flugzeuge zur Wartung durch die RUAG nach Alpnach bringen würden. Die "Unterkunft Personal" um- fasse 16 Doppelzimmer; es sei jedoch nicht Aufgabe des Bundes, ein Ho- tel für Piloten zu erstellen. Jedenfalls sei der nichtmilitärische Anteil an der geplanten Unterkunft so gross, dass das militärische Plangenehmi- gungsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen könne. Die Vorinstanz hält daran fest, dass eine militärische Nutzung überwiege. Eine zivile Restbenutzung der Unterkunft liege im Ermessen des VBS.
A-5728/2011 Seite 8 3.3. In der Immobilienbotschaft VBS 2010 (BBl 2010 1231) wird ausge- führt, der Flugplatz Alpnach bleibe gemäss Stationierungskonzept der Armee vom Juni 2005 Betriebskompetenzstelle und Einsatzort für die He- likopter der Luftwaffe. Auf dem Flugplatz arbeiteten in der Regel 240 zivile und militärische Mitarbeiter, hinzu kämen die Dienstleistungen der Miliz. Mit der geplanten Unterkunft "Chilcherli" solle den ungenügenden Platz- verhältnissen und den Anforderungen an eine zeitgemässe Unterkunft Rechnung getragen werden. Insbesondere müsse das Truppenlager Schonried aus den 40er-Jahren mit 132 Schlafplätzen ersetzt werden, da es unter anderem einen sehr schlechten Bauzustand aufweise und neben einem Wildbach in der Gefahrenzone liege. Eine alternative Unterbrin- gungsmöglichkeit in der Region sei nicht vorhanden. Dasselbe gelte für die Unterbringung des benötigten Berufs- und Fachpersonals wie z.B. Pi- loten, Durchdiener und Zeitmilitär. Werde die Unterkunft "Chilcherli" nicht erstellt, fehlten weiterhin Unterkunftsmöglichkeiten für Truppe und Be- rufspersonal und bestünden unbefriedigende Betriebsabläufe. In ihrem Schreiben vom 2. Juli 2010 an den Kanton Obwalden führt die armasuisse Immobilien aus, mit den zwei WK-Formationen des Flug- platzkommandos Alpnach 2 und den Formationen, welche im Rahmen ih- rer Verbandsausbildung (VBA) auf den Flugplatz Alpnach verlegt würden, werde die (Truppen-)Unterkunft bereits während ca. 20 bis 23 Wochen pro Jahr durch Angehörige der Luftwaffe belegt. Hinzu kämen verschie- dene aviatische Kurse und Schulen, die auf dem Flugplatz Alpnach ihre Ausbildung und Trainings absolvierten sowie zugewiesene luftwaffen- fremde Formationen. Weiter geht aus der Immobilienbotschaft hervor, dass die "Unterkunft Personal" für eine ganzjährige Nutzung durch das Berufs- und Fachpersonal bestimmt ist. 3.4. Die "Unterkunft Truppe" wird damit Milizsoldaten und andere Truppen aufnehmen, die am Standort Alpnach Dienst leisten bzw. Ausbildung betreiben. Dieser Teil der Baute dient daher im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c MPV der militärischen Ausbildung. Von dieser Ziffer werden unter anderem Kasernen erfasst (vgl. Botschaft vom 8. September 1993 betref- fend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss über die Organisation der Armee, BBl 1993 IV 1, 104 f.). Die "Unterkunft Personal" fällt unter Art. 1 Abs. 2 Bst. d MG. Diese Ziffer erfasst unter anderem Dienstwohnungen, die für Bauten und Anla- gen nach den Ziffern a bis c, vorliegend also den Militärflugplatz, be- triebsnotwendig sind (vgl. ebenfalls BBl 1993 IV 1, 104 f.).
A-5728/2011 Seite 9 Weiter umfasst die "Unterkunft Truppe" 144 Betten, die "hotelähnliche" und auch für Gäste geeignete "Unterkunft Personal" hingegen bloss 34. Mit der Vorinstanz kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der "zivile Restbenutzung" um eine Nebennutzung der nun mal er- stellten Unterkunft handelt, die insgesamt von untergeordneter Bedeu- tung ist. Es liegen damit vorwiegend militärische Gründe für das Baupro- jekt vor, wie dies Art. 1 Abs. 1 MPV verlangt. 3.5. Das Bauvorhaben unterliegt somit dem militärischen Plangenehmi- gungsverfahren. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die lokale Bevölkerung sei vor Einlei- tung des Plangenehmigungsverfahrens immer davon ausgegangen, dass die neue Unterkunft "auf dem Bundesareal mit den alten Holzbaracken" errichtet werden solle. Auch ihn selber habe man nie über den genauen Standort informiert. Das vorliegende Bauvorhaben ist Teil eines regionalen Nutzungskon- zepts, das VBS-intern erarbeitet und am 20. Juni 2007 auf dem Militär- flugplatz Alpnach den Behörden des Kantons Obwalden und der Ge- meinde Alpnach vorgestellt wurde. Der Beschwerdeführer war bei dieser Präsentation offenbar anwesend. Er bemängelt indessen, es habe sich dabei um eine grobe Konzeptvorstellung gehandelt, zu welcher auch kei- ne Stellungnahme habe abgegeben werden können. Für ihn sei nicht konkret erkennbar gewesen, dass die geplante Truppenunterkunft auf seinem Pachtland errichtet werden solle. Er habe damit keine Gelegen- heit gehabt, sich im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens zu wehren. Die Vorinstanz führt hingegen aus, es sei an der Veranstaltung vom 20. Juni 2007 im Detail darüber informiert worden, auf welchen Grundstü- cken gebaut werden soll. Das VBS habe sich zudem in einer Stellung- nahme vom 11. Januar 2007 sehr präzise zum kommunalen Richtplan Alpnach geäussert. Der Beschwerdeführer habe in seiner damaligen Funktion als Gemeindepräsident auch aufgrund dieser Stellungnahme Kenntnis von der Planung der Unterkunft auf den nun betroffenen Parzel- len erhalten. Gemäss Art. 13 Abs. 1 MPV hat die betroffene Bevölkerung während der Dauer der öffentlichen Auflage Gelegenheit, schriftliche Anregungen zu machen. Die Genehmigungsbehörde hat in der Plangenehmigungsverfü- gung auszuführen, wie den Anregungen aus der Bevölkerung Rechnung
A-5728/2011 Seite 10 getragen worden ist (Art. 29 Abs. 3 Bst. e MPV). Auf dieses Mitwirkungs- recht wurde bei der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs aufmerk- sam gemacht (vgl. BBl 2009 8014). Eine darüber hinausgehende Mitwir- kungsmöglichkeit der Bevölkerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf Anhörung im Vorfeld des Plangenehmigungsverfahrens be- stand damit auch für den Beschwerdeführer nicht. Aufgrund des Ausge- führten besteht auch kein Anlass zur Annahme, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer unzutreffende Zusicherungen gemacht. Der genaue Ablauf der Ereignisse kann aber offen bleiben. 5. Der Beschwerdeführer rügt, durch die Erstellung der Baute in der Land- wirtschaftszone werde ohne Not die Raumordnung verletzt und insbe- sondere 4'000 bis 5'000m 2 bestes Kulturland geopfert. Die Baute könne ca. 50 Meter weiter westlich auf dem bereits erwähnten Bundesareal er- stellt werden, womit sie zonenkonform in die Zone öffentlicher Bauten, Anlagen und Werke zu liegen käme. Darüber hinaus wirke die geplante Baute dominant und passe nicht in die Landschaft. Sie sei auch aus die- sem Grund um die erwähnten 50 Meter zu verschieben, da sie dann we- niger isoliert stehe, wodurch sich das Gesamtbild verbessere. 5.1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, es sei ein Augenschein durchzuführen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel wie z.B. eines Augenscheins. Die Behörde nimmt die ihr ange- botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes taug- lich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Gericht kann auf die Abnah- me beantragter Beweismittel verzichten, wenn es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vor- weggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Über- zeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. insb. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_297/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 2.3 und Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-6082/2008 vom 24. Februar 2009 E. 5.2). Vorliegend kann festgehalten werden, dass sich das Gericht aufgrund der vorhande- nen Pläne sowie der Luftaufnahmen (vgl. nur die Beschwerdebeilagen 5 und 6 sowie Beilage 16 [S. 13 f.] zur Vernehmlassung der Vorinstanz) ein ausreichendes Bild von der räumlichen Situation machen konnte. Ein Au- genschein ist daher nicht erforderlich, weshalb der entsprechende Be- weisantrag des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung ab- gewiesen wird.
A-5728/2011 Seite 11 5.2. Gemäss Art. 126 Abs 4 MG setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, welche sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich ei- nen Sachplan nach dem RPG voraus. Das Objektblatt 06.31 "Militärflug- platz Alpnach" des Sachplans Militär vom 28. Februar 2011 bezeichnet die vorbestehende, militärisch genutzte Infrastruktur und weist das Flug- platzareal auf einer Karte aus. Beim einzigen festgesetzten Bauvorhaben handelt es sich um den Rückbau einer Piste. Die Vorinstanz vertritt in- dessen den Standpunkt, das vorliegende Bauvorhaben habe keine erheb- lichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt und sei damit nicht sachplan- relevant. Angesichts der in Abschnitt B I-3 des Sachplans aufgeführten Kriterien sowie der Tatsache, dass die geplante Baute noch im Bereich des (nicht parzellenscharfen) Flugplatzperimeters erstellt werden soll, be- steht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen. Eine Anpassung des Sachplans, welche vom Bundesrat zu verabschieden wäre, muss somit nicht gefordert werden. 5.3. Was den Einfluss der Baute auf das Landschaftsbild angeht, stützt sich die Vorinstanz auf die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom 06. Juni 2011. Das BAFU führte aus, der gewählte Standort sei im Vergleich zu den bestehenden Gebäuden, die in der Waldeinbuch- tung gelegen seien, exponierter. Die Unterkunft werde aber mit den be- stehenden Bauten eine geschlossene, dörfliche Gesamtanlage ergeben. Der Anpassung an die bestehenden Bauten sei mit der Gebäudeproporti- onierung und der Holzfassade Rechnung getragen worden. Insgesamt kommt das BAFU zur Einschätzung, das Projekt trage dem Gebot der grösstmöglichen Schonung des Landschafts- und Ortsbildes in genügen- der Art und Weise Rechnung und sei dementsprechend mit Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) konform. Das BAFU stimmte dem Projekt, was den Natur- und Landschaftschutz betraf, daher zu, und forderte lediglich die Umset- zung seiner "Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen", was von der Vorinstanz als Auflage übernommen wurde. Der Einschätzung des BAFU ist zuzustimmen: Der Militärflugplatz Alp- nach befindet sich in einer Berglandschaft am Rande des Alpnachersees. Die geplante Baute kommt tatsächlich exponierter zu stehen als die be- stehenden Logistikgebäude und ist auch grösser als diese. Es trifft aber auch zu, dass die Baute zusammen mit den Logistikgebäuden eine Ge- samtanlage bilden und nicht isoliert in der Talebene stehen wird. Auch wirkt sie aufgrund ihrer Dimensionen noch nicht als Fremdkörper. Das
A-5728/2011 Seite 12 Bauprojekt verstösst insofern nicht gegen die Natur- und Heimatschutz- gesetzgebung. 5.4. Mit der militärischen Plangenehmigung werden nicht nur sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt, sondern es wird damit überdies die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt. Der Plan- genehmigung kommt Sondernutzungsplancharakter zu. Entsprechend ist Art. 24 RPG bei militärischen Anlagen nicht massgebend (BGE 133 II 181 E. 5.2.2). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind gemäss Art. 126 Abs. 2 MG nicht erforderlich, das kantonale Recht ist materiell aber insoweit zu berück- sichtigen, als es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Unter den Begriff "kantonales Recht" ist dabei auch die kantonale und kommunale Nutzungsplanung zu subsu- mieren (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2618). 5.5. Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerkt, ist die zu erstellende Truppenunterkunft nicht aus militärstrategischen Gründen auf den ge- wählten Standort angewiesen. Im Hinblick auf diesen Standort unmittel- bar neben der Zone öffentlicher Bauten, Anlagen und Werke ist daher zu beurteilen, ob er mit dem raumplanerischen Ziel vereinbar ist, die Sied- lungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht freilandgebundene Bauten zu verhindern. Es kann dabei grund- sätzlich auf die Rechtsprechung abgestellt werden, welche das Bundes- gericht für kantonale und kommunale Spezialnutzungszonen entwickelt hat. Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Schaffung einer Sondernut- zungszone für ein konkretes Projekt im Landwirtschaftsgebiet zulässig, wenn diese Planungsmassnahme den Zielen und Grundsätzen der Nut- zungsplanung gemäss RPG entspricht. Ist dies der Fall, so stellt die Massnahme keine Umgehung von Art. 24 RPG dar. Eine Umgehung die- ser Bestimmung ist nur anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungs- massnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Interessenabwägung be- ruht. Ermöglicht eine Kleinbauzone keine zusätzliche Streubauweise, sondern einzig eine geringfügige Erweiterung des bebauten Gebiets oder die massvolle Erweiterung bestehender Bauten, ist sie zulässig, soweit sie auch sonst auf einer sachlich vertretbaren Interessenabwägung be- ruht (vgl. BGE 124 II 391 E. 3a und Urteil des Bundesgerichts
A-5728/2011 Seite 13 1C_118/2011 vom 15. September 2011 E. 4.3). Sind diese Kriterien er- füllt, muss ein Abweichen von den Vorgaben der kommunalen Zonenord- nung vorliegend möglich sein. 5.6. Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Unter- kunft könne durch Truppen unabhängig vom Flugbetrieb belegt werden und müsse daher von der aviatischen Infrastruktur örtlich getrennt sein. Der gewählte Standort befinde sich im Nutzungsbereich der Logistik; die Baute bilde mit den bestehenden Objekten eine Nutzungseinheit. Die Eingliederung in diese Objektgruppe sei nicht einfach gewesen. Es seien die nötigen Freihalte- und Verkehrsflächen für die Warenumschläge sowie Zu- und Wegtransporte zu gewährleisten, die einzuhaltenden Waldab- stände zu berücksichtigen und dem Aspekt Hochwasserschutz Rechnung zu tragen gewesen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es würden nicht alle Bauten in der unmittelbaren Umgebung noch für militärische Zwecke benötigt. Für das Erstellen einer um 50 Meter verschobenen, zonenkonformen Trup- penunterkunft müsse lediglich eine alte Holzbaracke mit Jahrgang 1943 abgerissen werden. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass ein Waldabstand zu beachten sei bzw. dieser einem Standort auf dem einge- zonten Areal entgegen stehe. Die Vorinstanz führt in ihrer Duplik vom 1. März 2012 aus, der Platz zwi- schen den bestehenden Gebäuden und der geplanten Unterkunft werde als Umschlags- und Verkehrsfläche benötigt. Bei einer Verschiebung der Baute in diesen Bereich müssten der Umschlag und die Verkehrsführung an anderer Stelle erfolgen, womit das Bauvorhaben insgesamt nicht we- niger Landfläche beanspruchen würde. Die beiden aus dem Jahr 1941 stammenden Flugzeughangars, welche sich nördlich (recte: westlich) der geplanten Unterkunft befänden, müssten bei der vorgeschlagenen Ver- schiebung abgebrochen werden. Sie seien jedoch im Inventar der militä- rischen Hochbauten der Schweiz (HOBIM) als Objekte von regionaler Bedeutung aufgeführt und die Luftwaffe benötige die Hangars weiterhin, weshalb ein Abbruch nicht zur Diskussion stehe. Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, es sei nicht plausi- bel, dass auf dem grossen eingezonten Areal kein Platz für eine Trup- penunterkunft vorhanden sein solle. Es sei ja nicht in Stein gemeisselt, dass die Truppenunterkunft nicht aus mehreren, dafür kleineren Gebäu- den bestehen könne. Dass die Holzhangars, nur weil sie 70 Jahre alt sei-
A-5728/2011 Seite 14 en, schützenswert sein sollten, werde bestritten. Sie seien auch nicht ins Inventar der schützenswerten Objekte der Gemeinde Alpnach aufge- nommen worden. Zudem könnten die Hangars auch versetzt werden. 5.7. Die Fläche, welche vorliegend bebaut werden soll, schliesst sich un- mittelbar an die Zone öffentlicher Bauten, Werke und Anlagen an. Ein Siedlungszusammenhang mit den bestehenden Logistikbauten auf dem Bundesareal ist zu bejahen. Weiter ist aufgrund der Pläne plausibel, dass bei einem Verschieben der geplanten Unterkunft zwischen die bestehen- den Bauten die Rangierflächen, welche in der Umgebung von Logistik- bauten und Truppenunterkünften erforderlich sind, insgesamt nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Auch könnte der gewählte Grundriss nicht beibehalten werden, da die Gebäude sonst teilweise äusserst eng stehen würden. Selbst der Beschwerdeführer ist zunächst davon ausgegangen, dass zumindest der eine (nördlich gelegenere) Flugzeughangar abgeris- sen werden müsste. Die Hangars werden aber auch heute noch genutzt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat in eine Interessenab- wägung auch einzufliessen, dass die Hangars als Objekte von regionaler Bedeutung ins HOBIM aufgenommen wurden und damit nach Art. 3 Abs. 1 NHG einen gewissen Schutz verdienen. Die vom Beschwerdefüh- rer vorgeschlagene Versetzung der Hangars auf die Ostseite des Flug- platzes würde, abgesehen vom verursachten Aufwand, der angestrebten Trennung von Logistik und aviatischer Infrastruktur zuwiderlaufen. Dem- gegenüber stellt die gewählte Variante mit Nutzung des Platzes zwischen den bestehenden Gebäuden offensichtlich eine betrieblich optimale Vari- ante dar. Eine gewisse Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und ein begrenzter Verlust von Kulturland können dafür in Kauf genommen wer- den. Ob der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Standort aufgrund des Waldabstandes überhaupt in Frage käme, kann damit offen bleiben. 5.8. Somit führt die vorliegende Plangenehmigung zu einer geringfügigen Erweiterung des bebauten Gebiets und beruht auf einer sachlich vertret- baren Interessenabwägung. Sie widerspricht somit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht. Es wäre daher unverhält- nismässig, die Wahl eines Standorts innerhalb der kommunalen Zone öf- fentlicher Bauten, Anlagen und Werke zu verlangen. 6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Verkehrser- schliessung.
A-5728/2011 Seite 15 6.1. Zunächst ist fraglich, ob auf diese Rüge überhaupt einzutreten gewe- sen wäre, hat sie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache doch noch nicht vorgebracht (vgl. dazu Art. 127 MG; BGE 133 II 30 E. 2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.2). Die Rüge ist, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, jedoch ohnehin zu- rückzuweisen. 6.2. Das Erfordernis der hinreichenden Erschliessung eines Grundstücks ergibt sich aus Art. 22 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 RPG. Land gilt demnach als erschlossen, wenn unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (vgl. dazu BGE 131 II 72 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Truppenunterkunft soll ab der Eichistrasse, welche das Flugplatzge- lände quert, zunächst über eine bestehende Flurstrasse erschlossen werden. Ab dieser soll wiederum eine neu zu erstellende Erschliessungs- strasse zur Unterkunft und zum Logistikbereich führen. Über die Flurstrasse wird zudem ein alter, nicht mehr genutzter Rollweg erreicht. Dieser soll als Truppenparkplatz für zivile Motorfahrzeuge genutzt wer- den, was offenbar bereits heute teilweise der Fall ist. Der Beschwerdefüh- rer macht geltend, auf der Flurstrasse herrschten bereits heute untragba- re Verkehrsverhältnisse. Sie werde täglich von hunderten Benützern fre- quentiert (Velofahrern, Spaziergängern etc) und diene der Abwicklung von Materialverschiebungen zwischen Logistikbereich und Helikopterba- sis, hinzu komme noch der landwirtschaftliche Verkehr. Die Strasse weise aber eine breite von höchstens drei Metern auf, ein Kreuzen sei unmög- lich. Sie könne den durch die Truppenunterkunft generierten zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen. 6.3. Die Einwohnergemeinde Alpnach hat in ihrer Einsprache vom 11. Januar 2010 festgehalten, eine ausreichende Erschliessung des Bau- gebiets sei nicht aufgezeigt worden. Die armasuisse Immobilien habe in einem Erschliessungsplan nachzuweisen, dass die Erschliessungsstras- sen und -wege unter Berücksichtigung des bestehenden Langsamver- kehrs (kantonales Radweg- und Fusswegnetz) hinreichend seien oder entsprechend ausgebaut würden. Die armasuisse Immobilien reichte in der Folge eine Verkehrsstudie nach, welche sie bei einem Ingenieurbüro in Auftrag gegeben hatte. In der Verkehrsstudie vom 27. Januar 2011 wird festgehalten, die ver- schiedenen Nutzergruppen hielten sich zu unterschiedlichen Zeiten im
A-5728/2011 Seite 16 Untersuchungsperimeter auf oder ihr Verkehrsfluss sei vernachlässigbar bis mässig gross. Es könne davon ausgegangen werden, dass der durch das Militär verursachte Verkehr zu keinen Konflikten mit anderen Nutzer- gruppen führe. Durch die neue Unterkunft ergebe sich gegenüber dem heutigen Zustand grundsätzlich kaum eine verkehrsmässige Mehrbelas- tung, abgesehen vom Abtreten und Einrücken von WK- und VBA- Einheiten vor bzw. nach dem Wochenende, wo sich innerhalb eines ge- schätzten Zeitfensters von zwei Stunden viele Fahrten ergäben. Weiter wurde in der Studie eine Erschliessung über die Chilcherlistrasse geprüft, schliesslich aber die geplante Erschliessung über die Eichistrasse und die Flurstrasse empfohlen. Die Variante "Chilcherlistrasse" schneide insbe- sondere hinsichtlich Übersichtlichkeit bei Knoten und Einfahrten wie auch bezüglich Lärmimmissionen auf Anwohner schlechter ab. Was die emp- fohlene Variante betreffe, genüge die Flurstrasse hinsichtlich Ausbau und Sicherheit für die Abwicklung des zum heutigen Zeitpunkt abschätzbaren Verkehrsaufkommens. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit sei es nicht erforderlich, dass die Flurstrasse die Minimalbreite von vier Metern für die Begegnung von Personenwagen aufweise, da ein entgegenkommendes Fahrzeug frühzeitig erkannt werde. Die Verkehrsstudie ist nachvollziehbar und schlüssig. Es kann gestützt darauf davon ausgegangen werden, dass die Verkehrserschliessung über die Flurstrasse ausreichend ist. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zu Recht ein militärisches Plan- genehmigungsverfahren durchgeführt wurde und die die erteilte Plange- nehmigung den Grundsätzen des Natur- und Landschaftsschutzes und des Raumplanungsrechts ausreichend Rechnung trägt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind indessen um die Kosten des Zwischenentscheids vom 4. Januar 2012 zu reduzieren, da der Beschwerdeführer dort obsiegt hat, und werden entsprechend auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten wer- den in diesem Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfah- rensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
A-5728/2011 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Andreas Meier
A-5728/2011 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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