B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 19.07.2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_400/2023)
Abteilung I A-5714/2022
Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Michael Barrot, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Markus Huber, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-IN).
A-5714/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ hat mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 einen «Antrag auf Par- teistellung» und ein Akteneinsichtsgesuch im vor dem Bundesverwaltungs- gericht hängigen Verfahren A-4999/2021 betreffend B._______ einge- reicht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe vor Kurzem erfahren, dass sein Name auf Dokumenten erwähnt werde, die gemäss der Schlussverfü- gung der ESTV betreffend B._______ an die indischen Behörden weiter- geleitet werden sollen. B. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Eingabe von A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) vom 7. Dezember 2022 als Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 betreffend B._______ entge- gengenommen. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungs- gericht den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zu verbes- sern, indem er Anträge stellt, aus denen hervorgeht, in welchen Punkten er die angefochtene Schlussverfügung beanstandet und diese Anträge be- gründet. C. Am 13. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Be- schwerdeverbesserung ein. Er stellt folgende Anträge: «1. Die Schlussver- fügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 betreffend Frau B._______ sei aufzuheben. (2) Evenualiter: Die Schlussverfügung der Be- schwerdegegnerin vom 13. Oktober 2021 betreffend Frau B._______ sei aufzuheben und das Verfahren sei zur erneuten Durchführung unter Wah- rung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. (3) Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Namen A._______ in den Unterlagen des Verfahrens A-4999/2021 betreffend B._______ unkenntlich zu machen. (4) Unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Las- ten der Beschwerdegegnerin». Zudem stellte der Beschwerdeführer folgende Verfahrensanträge: «Es sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in das Verfahren betreffend Frau B._______ (A-4999/2021) zu gewähren. (2) Es sei dem Beschwerdeführer
A-5714/2022 Seite 3 nach erfolgter Akteneinsicht gemäss Ziffer 1 Frist zur ergänzenden Be- schwerdebegründung anzusetzen». Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, anfangs Dezember 2022 habe er Kenntnis vom Umstand erlangt, dass sein Name auf Dokumenten erwähnt werde, welche zum Verfahren betreffend B._______ gehörten. Aufgrund des betreffenden Amtshilfeverfahrens soll- ten Unterlagen mit seinem Namen von der ESTV an die indischen Finanz- behörden übermittelt werden. Sollte dies tatsächlich geschehen, müsse er eine Strafverfolgung in Indien befürchten. Er sei 80-jährig und seine Ge- sundheit sei erheblich angeschlagen. Weil sein Name und seine Identität aus den zu übermittelnden Unterlagen hervorgehe, sei er beschwert. Er sei indessen von der ESTV nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden und habe deshalb seine Parteirechte nicht ausüben können. Er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Ände- rung der Schlussverfügung vom 13. Oktober 2021 betreffend B._______. Von dieser Schlussverfügung habe er erst vor Kurzem Kenntnis erhalten und sei zur Beschwerde legitimiert. D. Mit Zwischenentscheid vom 18. Januar 2023 beschränkt das Bundesver- waltungsgericht das Verfahren zumindest vorerst auf die Frage des Eintre- tens auf die Beschwerde. E. Am 8. Februar 2023 schliesst die ESTV auf Nichteintreten auf die Be- schwerde. Die ESTV habe den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Ver- fahren zu Recht nicht einbezogen. F. Mit Eingaben vom 3. und 31. März 2023 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Standpunkten fest. Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer neu den Verfahrensantrag, er sei zu einer persönlichen Anhörung vorzuladen.
A-5714/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem Verfahren, das zur angefochtenen Schlussverfügung vom 13. Ok- tober 2021 führte, liegt ein Amtshilfeersuchen des Ministry of Finance ge- stützt auf das Abkommen vom 2. November 1994 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.942.31; nachfolgend: DBA CH-IN) zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts an- deres bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben allfällige ab- weichende Bestimmungen des DBA CH-IN (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören damit auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorlie- genden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 1.3.1 In Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren wird zwischen den formell betroffenen Personen unterschieden, nämlich jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft werden soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell) betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer A-4192/2020 vom 25. März 2021 E. 2.2.1, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.7.1 und A-2981/2019 vom 1. September 2020 E. 2.1.5). Davon zu unterscheiden sind «nicht betroffene Personen» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG. Die Übermittlung von Informationen zu sol- chen Personen ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von
A-5714/2022 Seite 5 Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. Rechtspre- chungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nur Personen ge- schützt werden, die schlichtweg nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge- schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über- einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts- hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG], BBl 2015 5585, 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Ja- nuar 2018 E. 5.2.2 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es aber unum- gänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, welche nicht be- troffene Personen sind. Können die ersuchten Informationen für die Steu- erpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person «voraussicht- lich erheblich» sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeits- gesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würden, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff., 143 II 506 E. 5.2.1 und 142 II 161 E. 4.6.1; Urteile des BGer 2C_67/2021 vom 28. Januar 2021 E. 3.1 und 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.1.1). 1.3.2 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein solches Interesse im Kontext der Amtshilfe in Steuersachen nur in sehr speziellen Konstella- tionen (siehe dazu ausführlich: BGE 146 I 172 E. 7.1.3). Da Dritte grund- sätzlich durch das Spezialitätsprinzip vor der Verwendung ihrer Informatio- nen durch den ersuchenden Staat geschützt seien, folge allein aus dem Umstand, dass sie in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen er- wähnt werden, nicht, dass sie mit Blick auf die Gewährung von Steuer- amtshilfe betreffend eine andere Person selber (direkt) betroffen sind und
A-5714/2022 Seite 6 daher im Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StAhiG beschwerdelegitimiert wären bzw. Parteistellung hätten (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.1 m.w.H. und 139 II 404 E. 11.1; Urteile des BVGer A-1502/2020 vom 17. August 2021 E. 1.3.1 und A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1). Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Interesse erhoben werden, ist gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass sich eine allfällige Beschwer- delegitimation von Personen, welche von einem Amtshilfeersuchen nicht formell betroffen sind, in jedem Fall darauf beschränkt, Einwände betref- fend die unredigierte Übermittlung ihrer Daten zu rügen (vgl. Urteil des BGer 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2). Sie umfasst – mangels di- rekter Betroffenheit und entsprechendem schutzwürdigem Interesse – nicht die Berechtigung, gegen die Leistung der Amtshilfe an sich vorzuge- hen (vgl. in diesem Sinne: BGE 139 II 404 E. 11.1, in welcher erwogen wurde, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen eine natürliche oder juristische Person zu Rechtsmitteln legitimiert sei, wenn sie von der verlangten Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen werde. Für bloss indirekt Be- troffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Unterlagen erwähnt würden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten seien, sei die Beschwerdebefug- nis grundsätzlich zu verneinen). 1.3.3 Betreffend die Tragweite der Verfahrensgarantien von Personen, die vom Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht direkt betroffen sind, deren Name im Verfahren aber erscheint, hat sich das Bun- desgericht jüngst geäussert. Es hat festgehalten, dass die ESTV gemäss Art. 14 Abs. 2 StAhiG nur gehalten sei, die vom Verfahren der Amtshilfe nicht betroffenen Personen, deren Name aber in den zur Übermittlung vor- gesehenen Unterlagen erscheine, über den Bestand dieses Verfahrens zu informieren, wenn deren Beschwerderecht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StA- hiG aus den Akten klarerweise hervorgehe bzw. «evident» sei (vgl. BGE 146 I 172 E. 7.3.1 f.; Urteil 2C_687/2019 E. 6.2 und 6.3.1). Gemäss Bundesgericht liefe es dem in der Steueramtshilfe besonders bedeutsa- men Beschleunigungsgebot zuwider, wenn die ESTV auch Personen infor- mieren müsste, deren Beschwerdeberechtigung nicht offensichtlich sei (vgl. dazu: BGE 146 I 172 E. 6.2 und 7.3.1; Urteil 2C_687/2019 E. 6.2 und 6.3.1). Zudem schütze das Spezialitätsprinzip Dritte vor der Verwendung
A-5714/2022 Seite 7 ihrer Informationen durch den ersuchenden Staat (BGE 147 II 13 E. 3.5; vgl. auch: E. 1.3.2). Es drängt sich entsprechend dem Bundesgericht auf, solchen Personen im Amtshilfeverfahren, welche zwar in den Unterlagen erscheinen, deren Be- schwerdelegitimation jedoch nicht evident erscheint, dann Rechtsschutz zu gewähren, wenn sie selbst um Teilnahme am Verfahren ersuchen. Ist Letz- teres hingegen nicht der Fall, erscheinen – nach Ansicht des Bundesge- richts – die datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel als ge- nügend (zum Ganzen: Urteil 2C_687/2019 E. 6.2 sowie ferner BGE 146 I 172 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 4.2.2). 1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst diverse Teilgehalte, darunter das Akteneinsichts- recht, das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang und das Recht auf einen begründeten Entscheid. Es stellt ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa- che zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst letztlich alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.4). Der Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist derjenige, der einen durch- setzbaren Anspruch auf Verfahrensteilnahme als Partei hat. Solange die Parteistellung nicht feststeht, dürfen auch keine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Rechte, wie das Akteneinsichtsrecht, ge- währt werden (Urteil des BGer 1A.72/2002 vom 19. August 2002 E. 2). 2. 2.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1, A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1 und A-5046/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.5). Die in den Un- terlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip ge- schützt, welches auch eine persönliche Dimension aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5 sowie 146 I 172 E. 7.1.3). Das völkerrechtliche
A-5714/2022 Seite 8 Vertrauensprinzip spielt auch eine Rolle in Bezug auf das Spezialitätsprin- zip. Gestützt auf das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich als selbstver- ständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts- oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer aus- drücklichen Zusicherung notwendig wäre (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2 und 4.3.1, 115 Ib 373 E. 8 und 107 Ib 264 E. 4b; Urteil des BGer 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 7.3; BVGE 2018 III/1 E. 2.9.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3972/2019 vom 22. März 2021 E. 3.7.2). 2.2 Das Gebot zur Beschleunigung des Verfahrens auf dem Gebiet der in- ternationalen Amtshilfe in Steuersachen ergibt sich nicht nur aus der Ver- fassung, sondern wurde in Art. 4 Abs. 2 StAhiG zusätzlich gesetzlich ver- ankert. Die zügige Durchführung des Amtshilfeverfahrens ist ausserdem auch völkerrechtlich geboten, denn die Schweiz hat sich ihren Partnerstaa- ten gegenüber zwar nicht zu festen Obergrenzen für die Verfahrensdauer (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.7 S. 225), aber doch zu einem möglichst weitge- henden und wirksamen Informationsaustausch verpflichtet (Urteil des BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 1.1.3). Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Art. 48 VwVG der völkerrechtliche Kontext und damit verbunden das Beschleunigungsgebot zu beachten: Im Einklang mit offiziellen Verlautbarungen der OECD (vgl. «2016 Terms of Reference to Monitor and Review Progress Towards Trans- parency and Exchange of Information on Request for Tax Purposes», B. 2 und B. 2.1) sieht Ziff. 10 Bst. f (zu Art. 26) des Änderungsprotokolls zum DBA CH-IN vor, dass die für die Amtshilfe geltenden Bestimmungen des (nationalen) Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuer- pflichtigen zwar vorbehalten bleiben, dass diese Bestimmungen jedoch nicht dazu dienen dürfen, den wirksamen Informationsaustausch zu ver- hindern oder übermässig zu verzögern (vgl. Urteil des BGer 2C_417/2019 vom 13. Juli 2020 E. 4.3). 3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Schlussverfü- gung betreffend B._______ vom 13. Oktober 2021 angefochten. Es ist zu beachten, dass die ESTV auch gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schlussverfügung mit gleichem Datum erlassen hat, welche er ebenfalls mit Beschwerde angefochten hat. Das betreffende Verfahren A-5000/2021 ist zurzeit noch vor Bundesverwaltungsgericht hängig. In beiden Schluss- verfügungen wird in den jeweiligen Dispositiven die Amtshilfe an Indien
A-5714/2022 Seite 9 hinsichtlich Informationen betreffend das Konto Nr. (...) bei der Bank C._______ erteilt («Please find in the enclosure the documents related to the account No. [.......]»). Im Weiteren sieht die ESTV – im Gegensatz zur Schlussverfügung betreffend den Beschwerdeführer – in der Schlussverfü- gung betreffend B._______ auch noch die Leistung der Amtshilfe für ein weiteres Bankkonto vor. Der Beschwerdeführer verlangt deshalb vorlie- gend Parteistellung im Beschwerdeverfahren A-4999/2021 betreffend B._____, um sich (ebenfalls) gegen diese Übermittlung zu wehren. 3.1 Soweit er die Übermittlung der Informationen betreffend das Konto Nr. (...) bei der Bank C.____ anficht, fehlt ihm von Vornherein das recht- lich geschützte Interesse, weil dies bereits Streitgegenstand seines eige- nen, noch hängigen Beschwerdeverfahrens (A-5000/2021) ist. Weil er be- reits dort die vorgesehene Amtshilfe angefochten hat, ist er insoweit nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob er hinsichtlich der Übermittlung der Infor- mationen betreffend das zusätzliche Bankkonto, welche nur in der Schluss- verfügung betreffend B._______ vorgesehen ist, zur Beschwerde berech- tigt ist. Zunächst ist festzuhalten, dass er im Verfahren betreffend B._______ nicht den Status der «betroffenen Person» hat, denn die zu übermittelnden Da- ten sollen nicht der Überprüfung seiner Steuerpflicht dienen (E. 1.3.1). Das entsprechende Amtshilfeersuchen wurde von den indischen Behörden be- treffend B._______ gestellt. Als «weitere Person» ist der Beschwerdefüh- rer nach konstanter Rechtsprechung in jedem Fall darauf beschränkt, Ein- wände hinsichtlich der unredigierten Übermittlung seiner Daten zu rügen. Er kann also nicht gegen die Leistung der Amtshilfe an sich vorgehen. So- weit der Beschwerdeführer die Erteilung der Amtshilfe betreffend B._______ als solches anficht, erhebt er stellvertretend für sie bzw. in de- ren Interesse Beschwerde. Hierzu ist er von Vornherein nicht legitimiert (E. 1.3.2). Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde hinsichtlich der unredigierten Übermittlung seiner Daten betreffend das zu- sätzliche Konto berechtigt ist. 3.3 3.3.1 Als «weitere Person» ist der Beschwerdeführer unter den Vorausset- zungen von Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt (E. 1.3.2). Weil er am
A-5714/2022 Seite 10 vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen nicht teilgenommen hat, ist zunächst zu prüfen, ob er im Sinn von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. 3.3.2 Die ESTV hat den Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren betreffend B._______ nicht informiert, weil sein Beschwerderecht aus den Akten nicht klarerweise hervorgegangen sei. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen betreffend das zusätzliche Konto überprüft. Der Be- schwerdeführer wird darin nicht namentlich erwähnt. Es ist jedoch richtig, dass in den Kontounterlagen die Familie (...) («Family», «Brother», «Father») erwähnt wird und der Beschwerdeführer damit aufgrund seines Verwandtschaftsgrades (Vater) zu B._______ identifizierbar sein könnte. Allein der Umstand, dass er in den zur Übermittlung vorgesehenen Unter- lagen (implizit) erwähnt ist, führt jedoch nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung nicht zu einer Benachrichtigungspflicht über das Verfahren (E. 1.3.3). Es gab somit für die ESTV keinen Grund, den Beschwerdeführer als evident beschwerdeberechtigt anzusehen. Im betreffenden Amtshilfe- verfahren ist der Beschwerdeführer durch das Spezialitätsprinzip geschützt und es bestehen auch keine konkreten stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass Indien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde (vgl. E. 2.1 und zum DBA CH-IN: Urteil des BGer 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.3). 3.3.4 Die ESTV musste den Beschwerdeführer somit nicht informieren und er hatte anschliessend zu Recht keine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren. 3.4 3.4.1 Es würde dem Beschleunigungsgebot im Amtshilfeverfahren wider- sprechen, wenn Dritte, die von der Vorinstanz zu Recht nicht informiert worden sind und keine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren erhal- ten haben, später im Beschwerdeverfahren zur Beschwerde legitimiert wä- ren. Art. 48 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz VwVG («keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat») ist deshalb unter Berücksichtigung des völker- rechtlichen Kontexts (vgl. E. 1.3.2) dahingehend auszulegen, dass nur die- jenigen Dritten zum Beschwerdeverfahren legitimiert sind, die von der ESTV zu Unrecht nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden sind und folglich auch zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme am vor- instanzlichen Verfahren erhalten haben.
A-5714/2022 Seite 11 Offenbleiben kann, ob ein Dritter, der innert der 30-tägigen Beschwerdefrist (nach Eröffnung der Schlussverfügung an die betroffene Person) Be- schwerde erhebt, legitimiert ist, obwohl er zu Recht keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten hat. Denn in diesem Fall stellt sich die Problematik des Beschleunigungsgebots nicht gleichermas- sen. Dies würde zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rech- nung tragen, die besagt, dass es – zumindest im Verfahren vor der ESTV – empfehlenswert (aber nicht zwingend) sei, solchen Dritten die Teilnahme am Amtshilfeverfahren zu ermöglichen, wenn sie dies wünschen (BGE 146 I 172 E. 7.2; E. 1.3.3 zweiter Absatz). 3.4.2 Die ESTV hat den Beschwerdeführer zu Recht nicht über das Amts- hilfeverfahren betreffend B._______ informiert, da sein Beschwerderecht nicht klar aus den Akten hervorging. Im Weiteren hat er nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung der Schlussverfügung an B._______ Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er ist deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert. Wie der vorliegende Fall zeigt, könnte das Beschleunigungsgebot bei einer Zulassung des Beschwerdeführers zur Beschwerde stark eingeschränkt, wenn nicht gar verunmöglicht werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die Schlussverfügung gegen B._______ am 13. Oktober 2021 erlassen wurde und der Beschwerdeführer erst am 7. Dezember 2022 – nach einem äus- serst zahlreichen Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren betreffend B._______ – dagegen Beschwerde erhob. 3.4.3 Es ist auch daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn die Datenübermittlung auf rechtswidrige Weise oder ohne gesetzliche Grundlage erfolgen soll, auch im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens geltend machen kann (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; vgl. Urteile des BGer 4A_144/2018 vom 21. Januar 2019 und 4A_390/2017 vom 23. November 2017), und zwar unabhängig von der Frage, ob die Informationen für Steuerzwecke gegen ihn verwendet wer- den können (vgl. dazu das Urteil des EGMR M.N. g. San Marino [28005/12] vom 7. Juli 2015 §§ 78 ff.). Folglich bleibt sein aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitetes Recht gewahrt, selbst wenn er nicht am Amts- hilfeverfahren teilnehmen konnte. Darüber hinaus kann er sich auch nach der Übermittlung der ihn betreffenden Informationen insofern wehren, als er zum einen vom ersuchten Staat (vorliegend der Schweiz) verlangen kann, dass eine nachträgliche Zustimmung zur abkommensfremden, im
A-5714/2022 Seite 12 Widerspruch zum Spezialitätsprinzip stehenden Verwendung der Informa- tionen nicht erteilt wird, und zum anderen im ersuchenden Staat geltend machen kann, dass die übermittelten Informationen infolge des Speziali- tätsprinzips nicht gegen ihn verwendet werden dürfen, sofern nicht ein neues, gegen ihn gerichtetes Amtshilfeverfahren aufgenommen wird (vgl. Urteil 2C_687/2019 E. 6.3.3). 3.5 Nach dem Gesagten fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwer- delegitimation. Aufgrund der mangelnden Legitimation kann er auch keine Parteistellung im Beschwerdeverfahren A-4999/2021 betreffend B._______ haben. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im betreffenden Verfah- ren steht ihm nicht zu (E. 1.4). Im Weiteren ist auch keine mündliche An- hörung durchzuführen. Zunächst ist auf Steueramtshilfeverfahren die Ga- rantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BGE 139 II 404 E. 6; Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.1.1). Zu- dem ist der Sachverhalt mit Bezug auf die Legitimationsfrage genügend erstellt und eine mündliche Anhörung ist nicht erforderlich. Die entspre- chenden Verfahrensanträge sind abzuweisen. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Die Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen – wie die Einhaltung der Beschwerdefrist – er- übrigt sich damit. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.- fest- zulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
A-5714/2022 Seite 13 um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrensanträge auf Akteneinsicht und persönliche Anhörung wer- den im Sinn der Erwägungen abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-5714/2022 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5714/2022 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] mit Beilage: Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 3. März 2023 und 31. März 2023; Gerichtsurkunde)