B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5713/2015
Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitszeugnis.
A-5713/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war seit 1982 in verschiedenen Funktionen für die Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB tätig. Im Jahr 2008 trat bei ihm eine Gesund- heitsproblematik auf, welche dazu führte, dass die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz angepasst wurden und A._______ fortan mit Schonaufla- gen arbeitete. 2010 wurde seine damalige Stelle im Zusammenhang mit einem Stellenabbauprojekt aufgehoben, worauf A._______ in die berufli- che Neuorientierung übertreten sollte. Am 1. Juni 2011 wechselte er ins Arbeitsmarktcenter der SBB (AMC). Mangels einer sich abzeichnenden Besserung der gesundheitlichen Situation eröffneten die SBB Ende Feb- ruar 2012 den Reintegrationsprozess; am 5. April 2012 unterzeichneten die Parteien einen Reintegrationsplan. Der MedicalService (ärztlicher Dienst der SBB) hatte zuvor mit Schreiben vom 6. März 2012 festgestellt, aus medizinischen Gründen sei es A._______ nicht möglich, eine berufli- che Neuorientierung gemäss Vorgaben des AMC zu absolvieren, da das gesundheitliche Rückfallrisiko zu gross wäre. Am 1. Oktober 2013 teilte der MedicalService mit, dass sich an dieser Ausgangslage nichts geändert habe und die medizinisch bedingten Schonauflagen weiterhin Geltung be- anspruchten. Sodann präzisierte der MedicalService, die eingeschränkte Tauglichkeit gelte für jegliche Art von Berufstätigkeit. Die SBB lösten in der Folge mit Verfügung vom 21. November 2013 das Arbeitsverhältnis mit A._______ per Ende Mai 2014 wegen mangelnder medizinischer Tauglich- keit auf, da seine berufliche Reintegration bei den SBB bis zum Ablauf der Reintegrationsfrist weder möglich noch absehbar sei. Der Lohnfortzah- lungsanspruch von A._______ endete am 28. Februar 2014. Die SBB stellten A._______ ein auf den 28. Februar 2014 datiertes Arbeits- zeugnis aus. Der erste Satz des letzten Abschnitts lautet: "Da A._______ aus medizinischen Gründen nicht mehr in seiner bisherigen Tätigkeit integriert werden konnte und intern keine andere Lösung gefunden wurde, mussten wir leider das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen." B. Mit Schreiben vom 23. April 2015 wandte sich A._______, vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), mit dem Begehren an die SBB, den genannten Satz abzuändern.
A-5713/2015 Seite 3 Nachdem die SBB den Änderungsantrag von A._______ zurückgewiesen hatten, ersuchte dieser um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welchem Begehren die SBB am 5. August 2015 nachkamen. C. Mit Eingabe vom 14. September 2015 lässt A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen diese Verfügung der SBB (nachfol- gend: Vorinstanz) erheben mit dem Begehren, die Vorinstanz sei anzuwei- sen, seine Krankheit im Arbeitszeugnis weder namentlich noch sinnge- mäss zu erwähnen. Eventualiter sei für den letzten Abschnitt des Arbeits- zeugnisses eine "verhältnismässigere Formulierung" zu wählen. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer präzisiert mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 sein Rechtsbegehren (Hauptantrag) und beantragt neu, den ersten Satz des letzten Zeugnisabschnitts wie folgt zu ändern: "Da Herr A._______ auf Grund einer internen Reorganisation seine ange- stammte Stelle verlor und intern keine andere Lösung gefunden wurde, muss- ten wir leider das Arbeitsverhältnis mit ihm auflösen." Am Eventualbegehren hält der Beschwerdeführer unverändert fest. F. Am 10. März bzw. 20. April 2016 reichen Vorinstanz und Beschwerdeführer weiteren Eingaben ein. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-5713/2015 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundesperso- nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und Ziff. 183 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertra- ges der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV SBB 2015 [nachfolgend: GAV]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwal- tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be- gehren um Änderung des Arbeitszeugnisses abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). An dessen Formulierung sind bei Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebe- gründung klar hervorgeht, was die beschwerdeführende Partei zu beantra- gen beabsichtigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 2.3.4 und A-6956/2013 vom 16. September 2014 E. 1.3 m.w.H.). Verlangt diese allerdings die Ände- rung eines Arbeitszeugnisses, hat sie klar zu formulieren, wie das ange- passte Zeugnis lauten soll. Die entscheidende Instanz muss den beantrag- ten Text ohne Änderung zum Urteil erheben können. Es genügt mithin nicht, von der Arbeitgeberin etwa nur ein "den rechtlichen Grundsätzen ent- sprechendes" oder ein "wahres, vollständiges und wohlwollendes" Arbeits- zeugnis zu verlangen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_243/2015 vom 17. März 2016 E. 7.2 und eingehend 4A_270/2014 vom 18. Septem-
A-5713/2015 Seite 5 ber 2014 E. 3.2.2 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdefüh- rers ist daher nicht einzutreten, ohne dass entschieden werden müsste, ob es sich bei der durch die Gewerkschaft SEV verfassten Rechtsschrift um eine "Laienbeschwerde" handelt. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach im Umfang des Hauptbe- gehrens einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG; sog. Untersuchungsgrund- satz) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechts- fragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin- gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht (statt vieler Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 2.1 m.w.H.). Mit Bezug auf die Begründung der Beschwerde sowie die Beweismittel handelt es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG trotz seines Wortlauts – und an- ders als betreffend die Begehren – lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind auch vor Bundesverwal- tungsgericht noch sogenannt unechte, das heisst bisher bereits bekannte tatsächliche Noven zulässig (anders dagegen Art. 99 Abs. 1 des Bundes- gerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeit- punkt der Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Neue Parteivorbringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen, können bis zu diesem Zeitpunkt nachge- reicht und berücksichtigt werden (zum Ganzen Urteil des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 3 m.w.H.). Entsprechend sind auch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2016 neu erhobenen Be- hauptungen und eingereichten ärztlichen Berichte für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen, soweit sie entscheiderheblich sind. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
A-5713/2015 Seite 6 Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis- tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra- gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver- trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (statt vieler Urteil des BVGer A-7008/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2 m.w.H.). 3. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergän- zend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV abzustellen. 4. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der Anfang des ersten Halbsatzes des vom Beschwerdeführer beanstandeten Satzes ("Da Herr A._______ aus medizinischen Gründen nicht mehr in seiner bisheri- gen Tätigkeit integriert werden konnte"). Im Übrigen stimmt die vom Be- schwerdeführer verlangte Formulierung mit derjenigen der Vorinstanz überein. 4.1 Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hätten sich nachteilig auf seine Leistungen und sein Verhalten ausgewirkt, weshalb sie ihren Nie- derschlag im Arbeitszeugnis finden müssten. Andernfalls würde ein fal- scher Gesamteindruck entstehen. 4.1.1 Beim Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 eine Gesundheits- problematik im psychosozialen Bereich bestanden, worunter die Leistun- gen und das Verhalten des Beschwerdeführers gelitten hätten. Diese ge- sundheitliche Störung im zwischenmenschlichen Umgang sei seit 2008 fachärztlich behandelt worden und der Beschwerdeführer habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses regelmässig eine Psychotherapie besucht.
A-5713/2015 Seite 7 4.1.2 Die gesundheitliche Problematik habe sich mit der Stellenreorganisa- tion 2010 akzentuiert. Der Beschwerdeführer sei fortan nur noch unter me- dizinischen Schonauflagen beschäftigt worden, aufgrund welcher gerin- gere Anforderungen an seine Leistungsfähigkeit und sein Verhalten gestellt worden seien. Die eingeschränkte Tauglichkeit habe in der Folge einen er- heblichen Einfluss auf Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers ge- habt. Die Schonauflagen hätten sich auch insofern negativ ausgewirkt, als es dem Beschwerdeführer aufgrund eines zu grossen gesundheitlichen Rückfallrisikos nicht möglich gewesen sei, im Rahmen der Reorganisation in die berufliche Neuorientierung überzutreten und diese gemäss Vorgaben des AMC zu absolvieren. Die durch die medizinisch vorgegebenen Schon- auflagen bedingte Betreuung des Beschwerdeführers habe überdies dem jeweiligen Vorgesetzten einen erhöhten Mehraufwand abverlangt und die- ser habe entsprechend grosses Verständnis für die spezielle Situation des Beschwerdeführers aufbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe während des (gescheiterten) Reintegrations- prozesses verschiedene temporäre Einsätze absolviert – auf welche sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls ausgewirkt hätten – und sich auf mehrere Stellen bewerben können. Die erfolglose Stellensuche habe – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nichts mit an- geblich ausgebliebenen Stellenbewilligungen oder einer schlechten SBB- internen Arbeitsmarktsituation zu tun. Der Beschwerdeführer habe drei Mal die Möglichkeit auf eine Festanstellung gehabt, sich diese Chancen jedoch aufgrund eigenen Verhaltens entgehen lassen. 4.1.3 Der Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich in allen seinen Funk- tionen und Arbeitseinsätzen für die Vorinstanz eine qualitativ und quantita- tiv gute Arbeitsleistung erbracht. Seit der Anpassung der Rahmenbedin- gungen und während der Dauer der Schonauflagen sei die Arbeitsleistung indes stets unter diesem Gesichtspunkt betrachtet und bewertet worden. Schliesslich werde anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine ange- stammten Tätigkeiten im administrativen Bereich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vorinstanz hätte und inskünftig werde wahrnehmen können, dies jedoch nur unter Berücksichtigung der gesund- heitlich bedingten Schonauflagen. 4.2 Der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz behauptet wird, ergibt sich im Wesentlichen aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer grund- sätzlich nicht bestritten.
A-5713/2015 Seite 8 4.2.1 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine berufliche Reintegra- tion erfolglos blieb, bringt aber vor, dies sei nicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen an sich, sondern auf das Fehlen von SBB-internen Stel- lenangeboten bzw. ausbleibende Stellenbewilligungen zurückzuführen ge- wesen. Die medizinischen Schonauflagen hätten sich zwar auf die im AMC üblichen Rahmenbedingungen (Zumutbarkeits- und Flexibilitätsvereinba- rung, Bewerbungsauflagen usw.) ausgewirkt, nicht jedoch (negativ) auf die eigentliche Arbeitsleistung. Diese hätten sie vielmehr positiv beeinflusst, da sie möglichen Konflikten am Arbeitsplatz vorgebeugt hätten. Bei näherer Betrachtung zeige sich somit, dass sie die Tauglichkeit nicht wesentlich eingeschränkt hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig im- stande sein werde, seine angestammte und vorwiegend administrative Tä- tigkeit auszuführen. Indem das Arbeitszeugnis festhalte, er hätte aus me- dizinischen Gründen nicht mehr in seiner bisherigen Tätigkeit integriert werden können, und damit direkt auf die im Arbeitszeugnis aufgelisteten Funktionen Bezug nehme, entstehe ein unzutreffender Gesamteindruck. Die gesundheitlichen Probleme würden von der Vorinstanz dramatisiert und hätten insgesamt kein Ausmass erreicht, welches ihre Erwähnung im Arbeitszeugnis rechtfertige. Dies erscheine unverhältnismässig. 4.2.2 In seiner Eingabe vom 20. April 2016 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, seine Gesundheitsproblematik sei massgeblich seinem Ar- beitsumfeld bei der Vorinstanz zuzuschreiben gewesen. Sinngemäss macht er damit eine weitgehend bloss arbeitsplatzbezogene medizinische Beein- trächtigung (zum Begriff vgl. Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 12.8.1 m.H.) geltend. Der Entscheid des MedicalService, wonach der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ge- wesen sei, die Vorgaben des AMC zu erfüllen, sei aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 28. November 2011 ernsthaft in Zwei- fel zu ziehen. 5. Das Bundespersonalrecht enthält keine eigenen Bestimmungen zum Ar- beitszeugnis, weshalb diesbezüglich sinngemäss Art. 330a des Obligatio- nenrechts (OR, SR 220) zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 2 BPG), wel- cher Bestimmung auch Ziff. 179 GAV inhaltlich entspricht (vgl. ferner Ziff. 1 Abs. 3 GAV). Für das Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst gelten prinzipi- ell dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (Urteile des BVGer A-7670/2015
A-5713/2015 Seite 9 vom 17. März 2016 E. 3.1 und A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2). Ent- sprechend ist bei dessen Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergan- gene Rechtsprechung und Doktrin zu beachten (zum Ganzen Urteile des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.1 und A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 5 m.w.H.). 5.1 Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Ar- beitnehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Anderer- seits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tä- tigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbe- sondere die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BVGE 2012/22 E. 5.2). Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse des zukünfti- gen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmässig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Ar- beitnehmers an einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; zum Ganzen Urteile des BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 3.2, A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2, A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2 und A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6). Das Arbeitszeugnis hat ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer zu geben, wobei Leistung und Verhalten in der letzten Zeit für einen neuen Arbeitgeber von grösserer Bedeutung sind, weshalb ihnen besondere, aber nicht übermässige Beachtung zu schenken ist (vgl. Urteile des Ver- waltungsgerichts Zürich VB.2014.00534 vom 16. September 2015 E. 2.2 und PB.2005.00050 vom 31. Mai 2006 E. 4.1; Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Zug vom 29. April 2014 E. 1.6 [publ. in: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 2014, S. 316 ff.]; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a N 3a S. 719). 5.2 Ein qualifiziertes Zeugnis bzw. Vollzeugnis im Sinne von Art. 330a Abs. 1 OR darf und muss bezüglich der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers auch negative Tatsachen erwähnen, soweit diese für seine Gesamtbeurteilung erheblich sind. Dies trifft auf eine Krankheit zu, die ei- nen erheblichen Einfluss auf Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers hatte oder die Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgaben in Frage
A-5713/2015 Seite 10 stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflösung des Arbeitsverhält- nisses bildete. Längere Arbeitsunterbrüche sind – auch wenn sie krank- heitsbedingt waren – in einem qualifizierten Zeugnis zu erwähnen, wenn sie im Verhältnis zur gesamten Vertragsdauer erheblich ins Gewicht fallen und daher ohne Erwähnung bezüglich der erworbenen Berufserfahrung ein falscher Eindruck entstünde. Massgebend sind die Umstände des Einzel- falls (BGE 136 III 510 E. 4.1). Besteht eine längerdauernde krankheitsbedingte Einschränkung des Ar- beitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin und ist noch nicht absehbar, ob und wann die vollständige Genesung eintritt, ist Erstere unabhängig davon, ob sie den Arbeitgeber zur Kündigung veran- lasste, in einem Arbeitszeugnis zu erwähnen (vgl. BGE 136 III 510 E. 4.4; darauf Bezug nehmend STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 3e S. 723). 5.3 Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grund- sätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulie- rungen (Urteil des BGer 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; Urteil des BVGer A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 3.3; je m.w.H.). 5.4 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; zur analogen Anwendung dieser Bestimmung im öffentlichen Recht vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.2 m.w.H.) folgend die angestellte bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist mithin für die dem beantragten Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen. Die Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwir- ken (Urteile des BGer 4A_270/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22 E. 5.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.3 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.4). Für vom Arbeitnehmer substan- tiiert bestrittene Inhalte des Arbeitszeugnisses ist umgekehrt die Arbeitge- berin als beweispflichtig zu betrachten (PORTMANN/STÖCKLI, Schweizeri- sches Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, N 547; ALEX ENZLER, Der arbeitsrechtli- che Zeugnisanspruch, Zürcher Studien zum Privatrecht [ZStP] Bd./Nr. 254, 2012, Rz. 221; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 319-330b OR], 2010, Art. 330a OR N 22; ADRIAN STAEHE- LIN, Zürcher Kommentar [Art. 319-330a OR], 4. Aufl. 2006, Art. 330a OR
A-5713/2015 Seite 11 N 21; MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl. 2002, N 264; vgl. ferner Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2006.00023 vom 25. Oktober 2006 E. 3.3), wobei wiederum den Arbeitnehmer, welcher ein Arbeitszeugnis verlangt hat, eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG [für das Verfahren vor der Vorinstanz i.V.m. Ziff. 181 Abs. 2 GAV]). Vorliegend hat demnach die Vorinstanz die Richtigkeit des vom Beschwer- deführer beanstandeten Satzes zu belegen und aufzuzeigen, dass Um- stände vorliegen, welche sie zu dessen Aufnahme ins Arbeitszeugnis be- rechtigten bzw. verpflichteten. Sollte ihr dies nicht gelingen, wäre es am Beschwerdeführer nachzuweisen, dass der von ihm beantragte Satz kor- rekt ist und das Zeugnis einer entsprechenden Ergänzung bedarf. 6. Wie bereits erwähnt sind sich die Parteien weitgehend einig, was den dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt anbelangt. Der Be- schwerdeführer bestreitet indes, dass er wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit bzw. wegen der gesundheitlichen Einschränkungen an sich nicht habe reintegriert werden können. Vielmehr sei die erfolglose Stellen- suche mit ausgebliebenen Stellenbewilligungen und einer schlechten SBB- internen Arbeitsmarktsituation zu erklären. 6.1 Diese Behauptungen bleiben gänzlich unsubstantiiert. Der Beschwer- deführer benennt weder eine Stelle, welche für eine Bewerbung in Frage gekommen wäre, aber nicht bewilligt wurde, noch macht er nähere Ausfüh- rungen zur angeblich schlechten internen Arbeitsmarktsituation. Den Akten lässt sich dagegen entnehmen, dass dem Beschwerdeführer mindestens drei konkrete interne Stellenangebote vorlagen. Zwei Angebote wies er zu- rück, im dritten Fall wurde seine Bewerbung wegen seines inadäquaten Verhaltens anlässlich des Vorstellungsgesprächs nicht berücksichtigt. 6.2 Dem Beschwerdeführer war es nach dem Stellenverlust im Jahr 2010 aufgrund eines zu grossen gesundheitlichen Rückfallrisikos nicht möglich, im Rahmen der Reorganisation in die berufliche Neuorientierung überzu- treten und diese gemäss Vorgaben des AMC zu absolvieren. Die von der Vorinstanz verwendete Formulierung, der Beschwerdeführer habe "aus medizinischen Gründen nicht mehr in seiner bisherigen Tätigkeit integriert werden" können, erscheint deshalb nicht als unwahr. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass andere Formulierungen allenfalls präziser gewe- sen wären.
A-5713/2015 Seite 12 6.3 Dasselbe gilt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2016 nachgereichten ärztlichen Berichte, welche aus den Jahren 2009 bis 2011 stammen und bereits deshalb von beschränkter Aussage- kraft sind, was den Verlauf der gesundheitlichen Beeinträchtigung während der letzten Anstellungsjahre anbelangt. Dem Bericht vom 3. März 2009 lässt sich entnehmen, dass beim Be- schwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde. Ein Konflikt am Arbeitsplatz sei zwar Auslöser, nicht aber Ursache der vorhandenen depressiven Symptomatik gewesen. Der Bericht vom 19. November 2009 attestiert dem Beschwerdeführer eine günstige Prog- nose für den Fall, dass die inzwischen angepassten Rahmenbedingungen und eingeführten Schonauflagen beibehalten würden. Aus dem Bericht vom 27. September 2010 geht hervor, dass sich der Zustand des Be- schwerdeführers insgesamt nicht verbessert hatte. Zur Arbeitsfähigkeit wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlich- keitsstörung besonders im zwischenmenschlichen Umfang eingeschränkt sei, weshalb seitens von Vorgesetzten und Mitarbeitenden ein vermehrter Aufwand betrieben werden müsse und die bestehenden Rahmenbedin- gungen und Schonauflagen weitergeführt werden müssten. Diese Ausfüh- rungen erfolgten explizit auch mit Bezug auf einen neuen Arbeitsplatz. Von einem weiterhin schwankenden Verlauf und keinen neuen Befunden spricht schliesslich auch der Bericht vom 28. November 2011. Betreffend Arbeitsfähigkeit und Schonauflagen habe sich ebenfalls kein verändertes Bild ergeben. Aus der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe namentlich zitierten Aussage ("Grundsätzlich erachten wir Besprechungen im Zusam- menhang mit seiner Stellensuche als zumutbar") ergibt sich nichts ande- res. Dies umso mehr, als im Bericht sogleich angefügt wird, dabei seien sensible Themen möglichst wohlwollend zu besprechen, da der Beschwer- deführer auf Druck mit Rückzug und Autoaggression reagiere, sowie zu berücksichtigen, dass bei ihm Selbst- und Fremdbild auseinanderklafften. Aus den nachgereichten Berichten des behandelnden Facharztes lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass es sich bei der Gesundheitsproblematik weitgehend um eine arbeitsplatzbe- zogene Beeinträchtigung handelte. Schwierigkeiten am damaligen Arbeits- platz mögen die bereits zuvor vorhandene kombinierte Persönlichkeitsstö- rung erst ausgelöst oder verstärkt haben. Diese stand jedoch nicht im Zu- sammenhang mit der konkreten Anstellung. Vielmehr bestünde an jedem neuen Arbeitsplatz das Risiko eines erneuten Auftretens der Symptomatik, falls nicht mit entsprechenden Rahmenbedingungen bzw. Schonauflagen
A-5713/2015 Seite 13 Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genom- men würde. Selbst wenn indes eine arbeitsplatzbezogene Störung vorge- legen hätte, wäre die Formulierung, der Beschwerdeführer habe aus me- dizinischen Gründen nicht mehr "in seiner bisherigen Tätigkeit integriert" werden können, nicht unzutreffend. Der Begriff "integriert" bringt zum Aus- druck, dass der Beschwerdeführer nicht unabhängig von Arbeitsort und -umfeld per se beim Ausüben der angestammten Tätigkeit eingeschränkt war, sondern einzig, dass die Reintegration am damaligen Arbeitsplatz scheiterte. 6.4 Damit ist zusammengefasst festzuhalten, dass die Vorinstanz den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten und das Wahrheits- gebot nicht verletzt hat. Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch hauptsächlich die Einordnung der beim Beschwerdeführer vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigung, mithin die Frage, ob sich das Arbeits- zeugnis dazu äussern darf bzw. muss. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob mit der Aufnahme des umstrittenen Satzes ins Zeugnis ein unzutreffender Gesamteindruck des Anstellungsverhältnisses entstünde. 7. 7.1 Beim Beschwerdeführer traten mindestens seit 2008 gesundheitliche Probleme auf, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses andauerten und in dieser Zeit in ihrer Intensität eher noch zunahmen. Diese sechs Jahre machen zwar lediglich knapp 20% der rund 30-jährigen Anstellungsdauer aus und mögen damit im Vergleich zu dieser auf den ersten Blick als noch nicht wesentlich erscheinen. Bei einer sechs Jahre anhaltenden, sich auf die Leistungen und das Verhalten am Arbeitsplatz auswirkenden gesund- heitlichen Beeinträchtigung ist jedoch unabhängig von der Dauer des Ar- beitsverhältnisses von einer für dessen Gesamtbeurteilung erheblichen Tatsache zu sprechen, welche in einem Arbeitszeugnis grundsätzlich zu erwähnen ist. Dies umso mehr, als sie bei Beendigung des Arbeitsverhält- nisses noch andauerte und eine erfolgreiche Behandlung nicht absehbar war. Dies rechtfertigt sich auch angesichts des Umstandes, dass der GAV bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit – analog der in der Bun- despersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) vorgesehenen Regelung (vgl. Art. 56 BPV) – einen Lohnfortzahlungsanspruch von grundsätzlich längstens zwei Jahren vorsieht (Ziff. 125 Abs. 1 GAV; zur ausnahmsweisen Verlängerung des Anspruchs um in der Regel höchstens sechs Monate vgl.
A-5713/2015 Seite 14 Ziff. 127 GAV). Dauert eine Arbeitsunfähigkeit bzw. medizinische Störung länger als der gesetzlich bzw. (gesamt-)arbeitsvertraglich bestehende Lohnfortzahlungsanspruch, wird Ersterer die Erheblichkeit kaum mehr ab- gesprochen werden können, unabhängig von der Dauer des Anstellungs- verhältnisses. Dies entspricht im Ergebnis der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach eine gesundheitliche Beeinträchtigung für die Gesamt- beurteilung erheblich ist, wenn sie "die Eignung zur Erfüllung der bisheri- gen Aufgaben in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund zur Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses bildete" (vgl. vorstehend E. 5.2). Denn nach Ablauf der (grundsätzlich) zweijährigen Lohnfortzahlungsfrist liegt ein sol- cher sachlich hinreichender Grund vor, welcher die Arbeitgeberin zur Auf- lösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (vgl. für die Vorinstanz Ziff. 132 Abs. 1, Ziff. 148 Abs. 1 Bst. c und Ziff. 174 Abs. 1 Bst. c GAV; für das übrige Bundespersonal Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG i.V.m. Art. 31a BPV). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer letztlich nicht einzig wegen dessen Gesundheitsproblema- tik aufgelöst wurde, sondern auch, weil SBB-intern keine andere Lösung gefunden wurde. 7.2 Der Beschwerdeführer vermochte zwar weiterhin – anfänglich noch in seiner angestammten Tätigkeit, nach der Reorganisation jeweils temporär in anderen Funktionen – gute Arbeitsleistungen zu erbringen. Dies jedoch bloss dank und unter Berücksichtigung der angeordneten medizinischen Schonauflagen und der entsprechenden Rücksichtnahme der jeweiligen Vorgesetzten. Die Parteien sind sich daher einig, dass der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bzw. der Ausstel- lung des Arbeitszeugnisses grundsätzlich nach wie vor in der Lage war, eine mit seinen Aufgaben bei der Vorinstanz vergleichbare Arbeit zu ver- richten. Aufgrund seiner Krankheitsgeschichte ging die Vorinstanz aber zu Recht davon aus, dass dies nur mit den medizinischen Problemen Rech- nung tragenden Rahmenbedingungen der Fall sein würde. Die Schonauf- lagen führten mit anderen Worten zwar tatsächlich nicht zu einer erhebli- chen Einschränkung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers und dürften Konflikten am Arbeitsplatz vorgebeugt haben. Gerade dieses Ziel wurde denn mit den angepassten Arbeitsbedingungen auch verfolgt, da sich die gesundheitliche Störung des Beschwerdeführers bei einem Verzicht auf Schonauflagen negativ auf seine Arbeitsleistung und sein Verhalten am Ar- beitsplatz ausgewirkt hätte, wie sich in der Vergangenheit gezeigt hatte. 7.3 Die Vorinstanz war zusammengefasst berechtigt und verpflichtet, die beim Beschwerdeführer mindestens seit 2008 bestehende medizinische
A-5713/2015 Seite 15 Beeinträchtigung im Arbeitszeugnis zu erwähnen, ansonsten ein falscher Gesamteindruck zu entstehen drohte. Auf nähere Angaben, etwa zur Art und Dauer der gesundheitlichen Störung, durfte die Vorinstanz dagegen verzichten, ist es einem möglichen zukünftigen Arbeitgeber doch unbe- nommen, beim Beschwerdeführer vor einer allfälligen Anstellung weitere Informationen einzuholen. Die Vorinstanz schenkte damit vielmehr dem Grundsatz eines wohlwollenden Zeugnisses die nötige Beachtung. 8. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips. 8.1 Das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zu- mutbar ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Vorinstanz, soweit sie staat- liche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-rechtliche Arbeitgeberin han- delt, was vorliegend ohne Weiteres der Fall ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 BPG und Ziff. 18 GAV sowie zum Ganzen eingehend Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1 m.w.H.). 8.2 Mit dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Satz beabsichtigt die Vorinstanz, einem möglichen zukünftigen Arbeitgeber einen vollständigen und wahrheitsgemässen Gesamteindruck seiner Anstellung bei der Vorin- stanz zu verschaffen. Eine mildere Massnahme, dieser Verpflichtung nach- zukommen, ist nicht ersichtlich, übte die Vorinstanz bei der konkreten For- mulierung doch die nötige Zurückhaltung. Die gesundheitliche Beeinträch- tigung wird lediglich in einem Halbsatz angesprochen, über deren (lange) Dauer wird keine Aussage gemacht. Die von der Vorinstanz gewählte For- mulierung lässt sodann offen, welcher Art die medizinischen Gründe wa- ren, welche eine Reintegration des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit verunmöglichten. Ebenso wenig lässt sich dem vom Beschwer- deführer beanstandeten Satz entnehmen, dass ihm wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit gekündigt wurde und die Gesundheitsproble- matik bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestand. Eignung und Erforderlichkeit sind daher zu bejahen. Dasselbe gilt für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, wobei zu be- achten ist, dass das Wahrheitsgebot dem Grundsatz des Wohlwollens
A-5713/2015 Seite 16 grundsätzlich vorgeht (vgl. vorstehend E. 5.1). Das von der Vorinstanz aus- gestellte Arbeitszeugnis trägt den gegenläufigen Interessen – demjenigen potentieller neuer Arbeitgeber an einem vollständigen und wahrheitsge- mässen Gesamteindruck sowie demjenigen des Beschwerdeführers an ei- nem günstigen Zeugnis, welches sein wirtschaftliches Fortkommen nicht über Gebühr erschwert – hinreichend Rechnung. Es beschränkt sich, was die Gesundheitsproblematik anbelangt, wie erwähnt auf das Notwendige. Dem Beschwerdeführer steht es offen, im Rahmen einer Bewerbung prä- zisierende Ausführungen zur im Zeugnis angesprochenen medizinischen Beeinträchtigung zu machen und über seinen aktuellen Gesundheitszu- stand zu informieren. Ebenso können umgekehrt mögliche neue Arbeitge- ber weitere Angaben einholen. 9. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un- abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient- schädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zu- zusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 geht an die Vorinstanz. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-5713/2015 Seite 17 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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