B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5701/2019

Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

Verkehrs-Club der Schweiz VCS, [...], vertreten durch VCS-Sektion Zürich, [...], diese vertreten durch lic. iur. Ursula Ramseier, Rechtsanwältin, Anwaltsbüro Martin Pestalozzi, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Flughafen Zürich AG, [...], vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, und Nora Michel, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, [...], Beschwerdegegnerin,

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Rückweisung durch das Bundesgericht zur Neuverlegung der Kosten.

A-5701/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. Im November 2010 reichte die Flughafen Zürich AG beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Plangenehmigungsge- suche für vier Teilprojekte zum Ausbau der Parkierungsanlagen am Flug- hafen Zürich ein. Dieses Gesamtvorhaben war auf zeitlich gestaffelte Teil- projekte verteilt, wofür ein gemeinsames ordentliches Plangenehmigungs- verfahren nach Art. 37 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde (vgl. BBl 2010 7794). Mit rechtskräftiger Plangenehmigungsverfügung vom Juli 2012 ent- schied das UVEK, das Parkplatz-Bewirtschaftungskontingent am Flugha- fen Zürich werde um weitere 3'041 Parkplätze erhöht, wenn die Plange- nehmigung für das entsprechende Teilprojekt erteilt werden könne, wobei es entschied, dafür sei ein vollständiges Plangenehmigungsgesuch einzu- reichen und ein alternativer Standort im Gebiet Oberhau zu prüfen. B. Im Oktober 2015 reichte die Flughafen Zürich AG das Plangenehmigungs- gesuch zum Projekt Parkhaus "P10" im Gebiet Oberhau mit 3'041 Park- plätzen ein. Das Gesuch wurde öffentlich aufgelegt (vgl. BBl 2015 7752). Es gingen verschiedene Einsprachen gegen das Projekt ein, namentlich vom Verkehrs-Club der Schweiz (VCS). Im März 2017 erteilte das UVEK die Plangenehmigung, unter Auflagen, und wies zugleich die Einsprache des VCS ab. C. Eine dagegen vom VCS erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil A-2835/2017 vom 24. Mai 2018 ab. Es setzte die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.– fest und auferlegte diese dem Beschwerdeführer. Zudem verpflichtete es den Beschwerdefüh- rer zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.– an die Be- schwerdegegnerin. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 24. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Flughafen Zürich AG aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie in der Folge zur neuen Beurteilung, insb. hin- sichtlich der Umweltauswirkungen, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A-5701/2019 Seite 4 Mit Urteil 1C_308/2018 vom 9. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut. Es hob das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Ange- legenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurück. Zur Neuverle- gung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwaltungsge- richtlichen Verfahrens wurde die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Ferner wurde die Flughafen Zürich AG dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– auszurichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-2835/2017 unter der Verfahrensnum- mer A-5701/2019 wieder auf, wobei sich der Beschwerdeführer zur Neu- verlegung der Kosten nicht äussert und die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 18. November 2019 verzichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdever- fahren A-2835/2017 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-2835/2017 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Entscheidung der Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen. Die Rückweisung einer Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als voll- ständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 141 V 281

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  1. 11.1; 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019
  2. 6). Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend als obsiegend anzusehen

und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihm in der

Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss ist nach Eintritt der

Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

3.

3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwal-

tungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-

hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.

Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung

aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote ein-

gereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die

Entschädigung für eine anwaltliche Vertretung wird nach dem notwendigen

Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.–

und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 8 ff. VGKE).

3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt – wie vorstehend dar-

gelegt – als obsiegend. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädi-

gung.

Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Arbeitsaufwand von Amtes

wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen,

dass ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und der Umfang

der in grösserer Schrift verfassten Beschwerdeschrift netto ca. 17 Seiten

sowie derjenige der Replik rund 6 Seiten beträgt. Hinsichtlich der Komple-

xität des Verfahrens ist zu beachten, dass sich materiell neuartige Rechts-

fragen stellten. Hinzu kommen die zahlreichen Verfahrensakten, welche es

zu konsultieren und geordnet zu erstellen galt. Angesichts des hierfür mut-

masslich notwendigen und angemessenen Zeitaufwandes (vgl. Art. 7 ff.

VGKE) der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist die Parteientschä-

digung auf Fr. 4'200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Sie ist der unterliegen-

den Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Urteils zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).

Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).

A-5701/2019 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren A-2835/2017 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kosten- vorschuss wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Konto- verbindung bekannt zu geben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-2835/2017 eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.– zugesprochen. Diese ist ihm von der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zu entrichten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Basil Cupa

A-5701/2019 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, A-5701/2019
Entscheidungsdatum
17.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026