B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5680/2023
Urteil vom 18. November 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Oliver Untersander, Rechtsanwalt, Tappolet & Partner, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-KR).
A-5680/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 23. November 2022 richtete der National Tax Service der Republik Korea (nachfolgend: NTS) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV; vgl. act. 1 der Akten der ESTV, nachfolgend: act.). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen (SR 0.672.928.11, nachfolgend: DBA CH-KR). A.b Als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen beschrieb der NTS Bankkunden der Bank Credit Suisse AG (nachfolgend: Bank), welche im relevanten Zeitraum (zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezem- ber 2021) bzw. während einem Teil dieses Zeitraums (gemäss bankinterner Dokumentation) über eine Domiziladresse in der Republik Korea verfügten und welche von der Bank mit Schreiben vom 31. August 2015 aufgefordert worden waren, einen Nachweis der Steuerehrlichkeit zu erbringen und das beigelegte Formular betreffend Bestätigung eines Steuer- oder Rechtsbe- raters zur Steuerehrlichkeit auszufüllen, die einen ausreichenden Nach- weis aber nicht erbrachten («Korean residents who didn’t submit sufficient evidence despite the request from Credit Suisse to submit confirmation about tax compliance from tax or legal advisers» [act. 1, Ziff. 7]). A.c Der im Amtshilfeersuchen angegebene Steuerzweck ist die Veranla- gung und Erhebung der koreanischen Einkommenssteuern. Das Ersuchen betrifft die Steuerjahre 2011 bis 2021 (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2021 [act. 1, Ziff. 10]). A.d Am 15. Dezember 2022 erliess die Vorinstanz eine Editionsverfügung, mit der sie die Bank aufforderte, die verlangten Informationen zu edieren (act. 4). A.e Die Bank edierte die Unterlagen am 10. Februar 2023. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 (zugestellt am 25. Februar 2023 [act. 9.2]) infor- mierte die Bank A._______ (nachfolgende: betroffene Person) über das Verfahren. Mit E-Mails vom 27. Februar 2023, 28. Februar 2023 und
A-5680/2023 Seite 3 A.f Am 1. März 2023 informierte der Rechtsvertreter der betroffenen Per- son die ESTV über das Mandatsverhältnis und beantragte Akteneinsicht (act. 14). A.g Mit Schreiben vom 30. März 2023 informierte die ESTV die betroffene Person über ihre Absicht, dem Amtshilfeersuchen zu entsprechen, da sie nach Prüfung des Ersuchens und der erhaltenen Informationen zum Schluss gekommen sei, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Sie gewährte gleichzeitig die Akteneinsicht und forderte die be- troffene Person auf, innert Frist von 10 Tagen der Übermittlung zuzustim- men oder allfällige Einwände in Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen geltend zu machen (act. 19). A.h Am 19. April 2023 nahm die betroffene Person (nach gewährter Firsterstreckung) Stellung und widersetzte sich der Übermittlung der Infor- mationen. Die betroffene Person lebe und arbeite seit 1991 in London und besitze die britische Staatsangehörigkeit. Es gehe aus dem Amtshilfeersu- chen nicht hervor, ob die Voraussetzungen für das Gruppenersuchen erfüllt seien. Der Länder-Code sei bei der Bank falsch hinterlegt gewesen, was Ende 2015 entdeckt und in der Folge berichtigt worden sei. Sie habe da- raufhin im Februar 2016 der Bank das Formular für UK-Residents einge- reicht. Entsprechend seien dann auch vorliegend die Gesuchskriterien nicht erfüllt (act. 22). A.i Am 18. September 2023 erliess die Vorinstanz eine Schlussverfügung gegenüber der betroffenen Person, welche sie postalisch dem Rechtsver- treter der betroffenen Person am gleichen Datum eröffnete. Die Vorinstanz kommt darin zum Schluss, dass Amtshilfe zu leisten sei (act. 24). B. B.a Am 17. Oktober 2023 reicht die betroffene Person (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 18. September 2023 ein. Die Beschwerdefüh- rerin beantragt, die Schlussverfügung sei aufzuheben und die Amtshilfe sei zu verweigern. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädi- gungsfolgen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen und zusammen- gefasst vor, die Amtshilfe sei zu untersagen, weil vorliegend die Kriterien der Gruppenanfrage nicht vollständig erfüllt seien. Vorliegend sei es offen- sichtlich und klar, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihren steuerlichen Sitz in London habe. Sie, so die Beschwerdeführerin weiter, habe so auch unter
A-5680/2023 Seite 4 Anleitung des Bankers die UK-Steuerformulare erstellt und unterzeichnet. Damit liege ein Nachweis der Steuerpflicht in London vor. Ein Negativ-Be- weis über die Tatsache, dass in der Republik Korea keine Steuerpflicht be- stehe, sei nicht möglich. Es werde Einsicht in die Akten verlangt, auf Grund- lage derer sie (die Beschwerdeführerin) in das vorliegende Gruppenersu- chen miteinbezogen worden sei, ansonsten liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. B.b In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2023 beantragt die Vo- rinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie kos- tenpflichtig abzuweisen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, der NTS verlange in Zusammenhang mit dem Schreiben der Bank vom 31. August 2015 offenbar einen Beweis durch einen unabhängigen re- gistrierten Steuerberater aus der Republik Korea (vgl. Bst. A.b). Ein solcher sei nicht erbracht worden. Für die Edition von bankinternen Akten, die nicht von der Übermittlung umfasst seien, bestehe keine Rechtsgrundlage, wes- halb diese nicht Teil des Amtshilfeverfahrens seien. Im Übrigen werde auf die Schlussverfügung vom 18. September 2023 verwiesen. B.c Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein und führt darin ergänzend zur Beschwerde und in Erwiderung auf die Vernehmlassung der Vorinstanz aus, sie habe den ausreichenden Beweis der Steuerehrlichkeit erbracht und minutiös darstellen können, dass das Depot immer richtig versteuert worden sei. Dies anerkenne auch die Bank aufgrund der Anpassung des Steuerdomizils und der Weiterfüh- rung der Kundenbeziehung. Das Abkommen sehe sehr wohl die Möglich- keit vor, Bankdaten zu übermitteln, weshalb solche von der Vorinstanz auch beschaffbar seien. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern und soweit relevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS zu- grunde. Dieses stützt sich auf Art. 25 DBA CH-KR. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internatio- nale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben
A-5680/2023 Seite 5 abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA CH-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü- gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter- nationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-KR (Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit ge- geben. 1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Verfügungsadressatin und Person, über die Amtshilfe verlangt wird, die Voraussetzungen der Beschwerdebe- fugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be- schwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfeersuchen auf Art. 25 DBA CH-KR. Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam- menarbeit und Entwicklung (OECD; zu finden unter https://www.oecd.org/ -> publications -> model tax convention on income and on capital). 2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-KR tauschen die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre- chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations- austausch wird dabei durch Art. 1 DBA CH-KR (persönlicher Geltungsbe- reich) nicht eingeschränkt. 2.1.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be- steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen. Der
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ersuchte Staat hat nur diejenigen Informationen von der Amtshilfe auszu-
schliessen, bei denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden
Staat erheblich sein können (im Gegensatz zu einigen anderen Doppelbe-
steuerungsabkommen enthält das zum DBA CH-KR gehörige Protokoll
[ebenfalls publiziert unter SR 0.672.928.11] zwar mit Ausnahme des Ver-
bots der «fishing expedition» keine weitere Definition der voraussichtlichen
Erheblichkeit; das Gesagte gilt jedoch auch hier, vgl. BGE 143 II 185
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar
2019 E. 2.5 und A-2327/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.3.1). Weil in der
Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine
Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates
grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und
Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus-
ländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in
diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142
II 161 E. 2.1.1). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraus-
sichtlichen Erheblichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein
Amtshilfeersuchen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1). Keine
Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob
sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstel-
len (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1).
2.1.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR enthält bestimmte Beschränkungen der
Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we-
der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen
(Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli-
chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht
beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen
erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs-
geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er-
teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c).
2.1.4 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Be-
stimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA CH-KR relativiert. Gemäss dieser ist
Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als
A-5680/2023 Seite 7 erlaube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur des- halb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonsti- gen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen (Satz 1). Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Dies be- deutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlau- tenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwi- schen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA CH-FR]). 2.2 2.2.1 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA CH-KR ist sodann Art. XIV, Ziff. 2 des zugehörigen Protokolls, welches wie Art. 25 DBA CH-KR per 25. Juli 2012 in Kraft trat (AS 2012 4069) sowie die Verständigungsvereinbarung, abgeschlossen am 3. Juli 2012 mit Inkrafttreten am 3. Juli 2012 (AS 2012 4219) zu beachten. 2.2.2 Ziff. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-KR enthält formelle Anfor- derungen an ein Amtshilfeersuchen. Bst. a derselben Ziffer bestimmt, dass ein Ersuchen erst gestellt werden darf, wenn der ersuchende Staat die üb- lichen innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat. Bst. c schliesst «fishing expeditions» aus und Bst. d hält fest, dass zwar keine Verpflichtung für einen automatischen oder spontanen Informa- tionsaustausch besteht, die Vertragsstaaten aber voneinander erwarten, sich gegenseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informatio- nen zu liefern. 2.2.2.1 Sofern – wie im vorliegenden Fall – ein Ersuchen Personen unbe- stimmter Anzahl betrifft, deren Namen und Adressen die ersuchende Be- hörde nicht kennt und die anhand eines identischen Verhaltensmusters zu identifizieren sind (anhand bestimmter Gruppenmerkmale), handelt es sich um ein Gruppenersuchen (BGE 143 II 136 E. 6.3, siehe auch statt vieler Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4). Folglich sind die entsprechenden Kriterien für Gruppenersuchen heranzuziehen, welche
A-5680/2023 Seite 8 das Bundesgericht in BGE 143 II 136 entwickelt hat. In diesem Urteil äus- serte sich das Bundesgericht insbesondere zur Zulässigkeit solcher Grup- penersuchen. Demnach muss der ersuchende Staat eine detaillierte Be- schreibung der Gruppe geben, welche die spezifischen Tatsachen und Um- stände beschreibt, die zum Ersuchen geführt haben; er muss das anwend- bare (Steuer-)Recht erläutern und aufzeigen, weshalb Gründe vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen in der Gruppe hätten ihre Verpflichtungen nicht erfüllt; er muss aufzeigen, dass die eingeforderten Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Steuerpflichtigen der Gruppe führen können (BGE 143 II 136 E. 6.1.2 m.w.H.). Es ist somit ein stärkerer Bezug zu konkreten Umständen herzustellen als bei Einzelersu- chen. Im Vordergrund steht dabei der Nachweis von Tatsachen, die auf ein gesetzeswidriges Verhalten der Gruppenangehörigen hindeuten; Grup- penanfragen zu blossen Veranlagungszwecken ohne Verdachtsmomente werden daher nicht zugelassen. Allerdings wird nur ausnahmsweise eine «Fishing Expedition» angenommen, da die Voraussetzungen zur Annahme einer solchen hoch sind. 2.2.2.2 Dies gilt auf Grundlage von Art. 25 DBA CH-KR und Bst. a der da- zugehörige Verständigungsvereinbarung (AS 2012 4219) auch für den vor- liegenden Fall. Insbesondere Bst. a der Verständigungsvereinbarung re- gelt, dass die Identifikation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann. 2.2.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. e des Protokolls zum DBA CH-KR besteht Ein- vernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern. 2.3 Im innerstaatlichen Recht richtet sich das Verfahren nach dem StAhiG (vgl. E. 1.1 vorstehend). Das StAhiG regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und anderen in- ternationalen Abkommen, die einen Informationsaustausch in Steuersa- chen vorsehen. Abweichende Bestimmungen des jeweiligen Abkommens sind vorbehalten (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Es regelt den
A-5680/2023 Seite 9 verfahrensrechtlichen Vollzug, um den Konventionsbestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Seine materiellen Definitionen sind nur von In- teresse, soweit sie die Bestimmungen gemäss den anwendbaren interna- tionalen Abkommen erläutern (BGE 143 II 224 E. 6.1, 143 II 136 E. 4.1 ff.). Insbesondere in Bezug auf Art. 7 Bst. c StAhiG (siehe dazu sogleich E. 2.4) hat das Bundesgericht festgehalten, der Gesetzgeber habe sich mit der entsprechenden Formulierung nicht seinen internationalen Verpflichtungen entziehen wollen (BGE 143 II 224 E. 6.2). Diese Aussage lässt sich auf sämtliche Bestimmungen des StAhiG übertragen. 2.4 Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 2.2). Die ESTV ist an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen sofort entkräftet werden kann. Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der er- suchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.2). Es liegt an der betroffenen Person, den Sachverhalt mittels Urkunden klar und entscheidend zu wider- legen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2725/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5 2.5.1 Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankert ist (BGE 140 V 464 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1). Sinn und Zweck des Aktenein- sichtsrechts ist, dass die Parteien die Elemente kennen, die für den Ent- scheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein kön- nen (BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Waldmann/Weissen- berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 32). 2.5.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Ver- fahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein be- sonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 129 I 249 E. 3). Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes
A-5680/2023 Seite 10 Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfah- rensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber über- lassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3.2; Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 2.2; 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3). 2.5.3 Im Bereich der internationalen Steueramtshilfe wird (für das Verfah- ren vor der ESTV) das Recht auf Akteneinsicht explizit in Art. 15 StAhiG festgehalten (Urteil des BVGer A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2.1). Gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG können sich die beschwerdebe- rechtigten Personen am Verfahren beteiligen und Einsicht in die Akten neh- men. Zu den Teilnahmerechten im Amtshilfeverfahren gehören unter ande- rem das Recht auf Akteneinsicht sowie das Recht auf Abnahme liquider Beweise zur sofortigen Entkräftung der Vorwürfe, wobei im Amtshilfever- fahren kein eigentliches Beweisverfahren zum tatverdacht durchgeführt wird (CHARLOTTE SCHODER, StAhiG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Rz. 199). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzung für einen Informations- austausch auf Grundlage des Gruppenersuchens im Rahmen der Amts- hilfe erfüllt sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Domizilcode sei von Anfang an falsch bei der Bank hinterlegt gewesen, was Ende 2015 entdeckt und un- verzüglich berichtigt worden sei. Es könne nachgewiesen werden, dass sie sich (d.h. die Beschwerdeführerin) jeweils nur kurz für Besuche in der Re- publik Korea aufgehalten habe und eine steuerliche Ansässigkeit in Gross- britannien bestehe. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für das Amtshilfeersuchen vorliegend nicht erfüllt. 3.2 Die Vorinstanz beruft sich im Wesentlich darauf, dass die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in die ausschliessliche Zuständigkeit des NTS falle. Die Beschwerdeführerin habe es nicht vermocht, ihren Aus- schluss aus der Gruppe der von der Übermittlung betroffener Personen zu begründen. Die Fragen, wie der Beweis der Steuerehrlichkeit erbracht wer- den muss und ob überhaupt eine Steuerpflicht in der Republik Korea be- steht, müsse vorliegend nicht beantwortet werden.
A-5680/2023 Seite 11 3.3 3.3.1 Der NTS verlangt vorliegend Aufschluss über die Identität bestimmter Personen, welche im relevanten Zeitraum bzw. während einem Teil dieses Zeitraums über eine Domiziladresse in der Republik Korea verfügten und welche von der Bank mit Schreiben vom 31. August 2015 aufgefordert wor- den waren, einen Nachweis der Steuerehrlichkeit zu erbringen, diesen Nachweis aber nicht erbrachten. Mit dem Amtshilfeersuchen vom 23. No- vember 2022 macht der NTS detailliert Ausführungen zu den Umständen und Hintergründen, welche zum Gruppenersuchen geführt haben. Der NTS möchte mit dem Ersuchen insbesondere die Einhaltung der steuerli- chen Meldepflichten jener untersuchen, die trotz Aufforderung der Bank keine hinreichenden Nachweise eingereicht haben («Korean residents who didn’t submit sufficient evidence despite the request from Credit Suisse to submit confirmation about tax compliance from tax or legal advisers» [act. 1, Ziff. 7]). Der NTS vermutet, dass die betroffenen gegen Steuerrecht in der Republik Korea verstossen haben («are highly likely to be non-com- pliant with tax rules in Korea» [act. 1, Ziff. 13 (2) 2)]). Zum Hintergrund führt der NTS weiter aus, die Pflicht ausländische Bankkonten anzugeben, sei in der Republik Korea im Jahr 2011 eingeführt worden. Ein Listenersuchen aus dem Jahr 2020 habe Personen betroffen, bei denen im Jahr 2012 bei der Bank ein entsprechender Domizilcode hinterlegt gewesen sei. Es werde aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten Untersuchungen da- von ausgegangen, dass es weitere Bankkonten gebe, welche noch nicht ordnungsgemäss deklariert worden seien. Insbesondere die Personen, die der Bank auf das Schreiben vom 31. August 2015, in welchem sie aufge- fordert wurden, Nachweise über die Steuerehrlichkeit durch einen Steuer- berater oder Rechtsvertreter einzureichen, aber keine hinreichenden Be- weise lieferten, verstiessen höchstwahrscheinlich gegen südkoreanisches Steuerrecht. Diese Vermutung sei durch vergleichbare Fälle gestützt, in welchen sich herausgestellt habe, dass ein Verstoss vorliege, was einen konkreten Hinweis auf steuerliche Unregelmässigkeiten darstellen könnte («The assumption is supported by the fact that with high probability, Kore- ans holding financial accounts at Switzerland [...] showed tax non-compli- ance and non-reporting [...] as shown in the case of the previous bulk re- quest and a host of subsequent audits [act. 1, Ziff. 13 (2) 2)]»). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht kein Anlass, an der Rich- tigkeit dieser Ausführungen der ersuchenden Behörde zu zweifeln (E. 2.4 vorstehend). 3.3.2 Die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu Gruppenersuchen (E. 2.2.2.1 vorstehend) sind erfüllt. Die voraussichtliche Erheblichkeit der
A-5680/2023 Seite 12 Informationen ergibt sich betreffend den von der Gruppe betroffenen Per- sonen bereits aus dem Amtshilfeersuchen. Die Bank beurteilte die genann- ten Kriterien in Bezug auf die betroffene Person als erfüllt, ansonsten sie die ersuchten Informationen nicht ediert hätte. Folglich liegt insoweit auch keine «fishing expedition» vor. Das Ersuchen erläutert, dass es insbeson- dere um Bankkonten geht, bei denen im Jahr 2012 der entsprechende Do- mizilcode hinterlegt gewesen sei, also nach der Einführung der Deklarati- onspflicht ausländischer Konten in der Republik Korea im Jahr 2011. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar darauf, der bei der Bank hinterlegte Domizilcode sei falsch gewesen, weshalb dieser im Jahr 2016 für die Peri- ode 2015-2017 korrigiert worden sei, aus den Akten ergibt sich allerdings nur eine Anpassung für die Zukunft. Die Beschwerdeführerin konnte insbe- sondere nicht nachweisen, dass vorliegend eine anfängliche Unrichtigkeit des Domizilcodes (für die Jahre 2011 bis 2015) gegeben ist. Die entspre- chenden Erklärungen auf den Formularen der Bank stammen denn auch alle aus der Zeit ab 2015 (act. 22, Beilage 5). Bis zum Jahr 2017 hatte die Beschwerdeführerin offenbar auch den Steuerstatus «resident but non do- miciled» in Grossbritannien (Beschwerdeschrift, S. 3). Was dies für eine etwaige Steuerpflicht in der Republik Korea bedeutet, kann und muss nicht vom ersuchenden Staat beurteilt werden, da die Bestimmung des steuer- rechtlichen Wohnsitzes in die ausschliessliche Zuständigkeit der Behörde des ersuchenden Staates fällt, wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung immer wieder festgehalten, dass der Domizilcode in Listen, die von der Informationsinha- berin (hier: Bank) geführt worden waren, einen hinreichenden Anknüp- fungspunkt für eine potenzielle Steuerpflicht darstellt (BGE 146 II 150 E. 6.2.5 f.; Urteil des BGer 2C_872/2022 vom 8. November 2022 E. 4.2.2 m.w.H.). Die einzige Konstellation, in der die Rechtsprechung eine Vorab- würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Rahmen des Amtshilfever- fahrens ausnahmsweise zulässt, bedingt dass die betroffene Person in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_109/2022 vom 30. Januar 2023 E. 4.5.3). Die Beschwerdeführerin ver- mochte es vorliegend jedenfalls nicht, das Vorliegen eines hinreichenden Bezugspunktes (Domizilcode im Jahr 2012) urkundlich zu widerlegen. Da- mit liegt auch vorliegend ein genügender Anknüpfungspunkt zum ersu- chenden Staat vor und die verlangten Informationen sind grundsätzlich als voraussichtlich erheblich zu beurteilen. 3.3.3 Die vom NTS im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffe- nen Person ersuchten Informationen erscheinen sodann als geeignet, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden und die Frage betreffend
A-5680/2023 Seite 13 die Steuersituation der betroffenen Person in der Republik Korea zu klären («verify their tax evasion suspicions»). Die Übermittlung der Bankunterla- gen und des Namens der betroffenen Person ermöglicht dem NTS, die Er- mittlungen weiterzuführen. Dies ist für das Erfordernis der voraussichtli- chen Erheblichkeit ausreichend (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 5.3.2). Damit ist vorliegend in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Schlussverfügung der Vorinstanz die voraussicht- liche Erheblichkeit von grundsätzlich sämtlichen Informationen gegeben. Entsprechend misslingt es der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und der Untersu- chung in der Republik Korea wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 146 II 150 E. 6.1.1 ff., 141 II 436 E. 4.4.3). Keine Rolle spielt dabei, ob sich die Informationen später tatsächlich als erheblich erweisen (E. 2.1.2 vorste- hend). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen der Begründung des Even- tualantrags, mit welchem sie die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, dass sie die Bankunterlagen, auf Grundlage derer der Bezug zum ersuchenden Staat hergestellt wurde (welche voraussichtlich den Eintrag des Domizilcodes beinhalten) nicht einsehen und folglich dazu auch nicht Stellung nehmen konnte. Das Abkommen sehe die Möglichkeit vor, Bankdaten zu übermit- teln, weshalb solche von der Vorinstanz auch ediert werden könnten. 3.4.2 Die Vorinstanz argumentiert, für die Edition von bankinternen Akten, die nicht von der Übermittlung umfasst seien, bestehe keine Rechtsgrund- lage, weshalb diese nicht Teil des Amtshilfeverfahrens seien. 3.4.3 Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz Einsicht in alle Verfahrensakten gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. A.g vorstehend). Damit ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör, der alle Akten umfasst, welche für das jeweilige Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, entsprochen wor- den (vgl. E. 2.5.2 vorstehend). Die Vorinstanz edierte bei der Bank die von der NTS ersuchten Informationen. Anspruch auf Edition weiterer Unterla- gen besteht nicht. Zwar räumt Art. 15 Abs. 1 StAhiG der beschwerdebe- rechtigten Person neben der Akteneinsicht auch das Recht auf Abnahme liquider Beweise zur sofortigen Entkräftung der Vorwürfe ein (vgl. E. 2.5.3), davon ist aber nicht die Edition weiterer Unterlagen umfasst, was der Durchführung eines Beweisverfahrens gleichkäme. Die Beschwerdeführe- rin hätte die sie selbst betreffenden Akten bei ihrer Bank vielmehr selbst
A-5680/2023 Seite 14 herausverlangen und diese der Vorinstanz zur Entkräftung vorlegen kön- nen. Da die Beschwerdeführerin jedoch selbst vermutet, dass auf den ent- sprechenden Bankunterlagen der südkoreanische Domizilcode oder eine südkoreanische Adresse hinterlegt ist (Beschwerdeschrift, S. 5), hat sie sich offensichtlich gegen ein Herausverlangen entschieden. Daraus kann sie keine Rechte für sich ableiten. 3.4.4 Daraus folgt, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör nicht verletzte, indem sie auf die Edition weiterer Akten bei der Bank verzichtete. Folglich kam die Vorinstanz in ihrer Schlussverfügung vom 18. September 2023 zu Recht zum Schluss, dass die Amtshilfe vorliegend zu gewähren ist. Somit ist die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE) 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5680/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5’000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-5680/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5680/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 631[...]; Gerichtsurkunde)