B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5670/2024
Urteil vom 7. März 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.
Parteien
A._______ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug (Steuerperioden 2016 bis 2020).
A-5670/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Ja- nuar 1995 im Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steu- erverwaltung (ESTV) eingetragen. Im vorliegend relevanten Zeitraum rech- nete sie die Mehrwertsteuer nach der effektiven Abrechnungsmethode so- wie nach vereinnahmten Entgelten ab. A.b Bei der Steuerpflichtigen wurde im Februar 2022 eine Kontrolle nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) der Steuerperioden 2016 bis 2020 (Zeitraum vom
A-5670/2024 Seite 3 werden müssen. Die Beschwerdeführerin reicht umfangreiche Belege für die relevante Steuerperiode ein. B.b Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien und die Akten, wird sofern und soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der
A-5670/2024 Seite 4 Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mit- wirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehr- wertsteuerrecht geltende (modifizierte) Selbstveranlagungsprinzip (BGE 140 II 202 E. 5.4 f.; Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.2.3). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätz- liche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstand- punkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5). 1.5 Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2016 bis 2020. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuer- verordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in den in den Jahren 2016 bis 2020 gültigen Fassungen (AS 2015 5339, 2016 2131, 2017 249, 2017 3575, 2017 7667, 2017 6305, 2018 5102 und AS 2019 4631) massgebend. Darauf wird referenziert, sofern nicht explizit etwas an- deres angegeben wird. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erho- ben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leis- tungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung
A-5670/2024 Seite 5 eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Er- wartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Liefe- rung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG kann die steuerpflichtige Per- son im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt von Art. 29 und Art. 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. 2.2.2 Die Inlandsteuer gilt gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV als in Rechnung gestellt, wenn der Leistungserbringen oder die Leistungserbringerin für den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin von diesem oder die- ser erkennbar die Mehrwertsteuer eingefordert hat. Der Grundsatz der Be- weismittelfreiheit erlaubt es der steuerpflichtigen Person, auch mit anderen Mitteln – als mit einer Rechnung – zu beweisen, dass ihr die Mehrwert- steuer in Rechnung gestellt wurde. Um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit des Nachweises ihres Rechts auf Vorsteuerabzug zu erleich- tern, verpflichtet Art. 26 Abs. 1 MWSTG den Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin dem Leistungsempfänger bzw. der Leistungsempfän- gerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die bestimmten Formvor- schriften genügt (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A‑1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.1 m.w.H.). 2.2.3 Der Abzug der Vorsteuer nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG ist nur zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer tat- sächlich bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG [Art. 28 Abs. 4 MWSTG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; AS 2017 3575]). Die Recht- sprechung erachtet – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Beweis- mittelfreiheit – insbesondere Buchungs- und Zahlungsbelege als taugliche Beweise hierfür (vgl. Urteil des BVGer A‑1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2 m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 9C_111/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6). Kann die steuerpflichtige Person nicht nachweisen, dass sie die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer bezahlt hat, ist der Abzug der entsprechenden Beträge als Vorsteuer zu verweigern (Urteil des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 2.2.4 Der Leistungsempfänger muss nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer von ihm zu Recht eingefordert wurde. Weiss er aber, dass die Person, die ihm die Mehrwertsteuer überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen ist, so ist der Vorsteuerabzug
A-5670/2024 Seite 6 ausgeschlossen (Art. 59 Abs. 2 MWSTV). Kein Anspruch auf Vorsteuerab- zug besteht sodann bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Verwendung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). 2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Dies bedeutet, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung ver- antwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» spre- chen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.w.H.]; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6 m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde sinngemäss gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2024 und verlangt aufgrund neu eingereichter und den einzel- nen Positionen zugeordneter Belege, eine Neubeurteilung des Falls. Sie argumentiert, die Rechnungen seien alle vorhanden. Ohne eine Anpas- sung der Vorsteuerabzüge entstünde ihr ein erheblicher Schaden und die Mehrwertsteuer würde doppelt entrichtet. 3.2 Die Vorinstanz teilt in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2024 mit, dass sie die neu eingereichten Belege geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass weitere Positionen nun gewährt werden könnten. Teil- weise handle es sich allerdings nur um Teilzahlungen bzw. Abzahlungen aufgelaufener Verbindlichkeiten bei Lieferanten, wobei die Vorsteuer nur im Umfang der jeweils getätigten Bezahlung zu gewähren sei. Einige Vor- steuerbetreffnisse könnten nach wie vor nicht gewährt werden, weil die Vo- raussetzungen nicht erfüllt seien. Insgesamt ergäben sich Gutschriften für die Steuerperioden 2016 bis 2020 von gerundet Fr. 15'613.-, sodass die Steuerkorrektur zugunsten der ESTV gesamthaft gerundet Fr. 26'648.- be- trage. Da die Beschwerdeführerin das Verfahren verschuldet habe, indem sie die Belege nicht früher eingereicht hat, habe sie die Verfahrenskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin reichte diverse Belege ein, welche sie den verschiedenen Positionen der Tabelle der Vorinstanz (Beilage zum Ein- spracheentscheid vom 9. Juli 2024) zuordnet. Bei Durchsicht der Belege
A-5670/2024 Seite 7 zeigt sich, dass 33 Positionen aufgrund der im Beschwerdeverfahren ein- gereichten Dokumente zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechti- gen (in der Liste aufgrund der Vernehmlassung blau markiert). Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 1. November 2024 verwiesen werden. Die ESTV berücksichtigte bei ihrer Neuberech- nung zurecht auch teilweise Zahlungen in WIR, soweit diese nachgewie- sen wurden (Position 4). Wurde die Zahlung nicht vollständig nachgewie- sen, so wurde der nachgewiesene Anteil berücksichtigt (Position 9). Bei Position 16 wurde die Rechnung im Jahr 2017 für einen Leistungsbezug im Jahr 2017 ausgestellt. Bei der Verbuchung der Zahlung und Berücksich- tigung der Vorsteuer im Jahr 2018 wurde als Vorsteuer jedoch lediglich der Steuersatz von 7.7 % (gültig erst ab 1. Januar 2018) anstatt 8 % vom Brut- tobetrag als Vorsteuer verbucht. Zurecht hat die Vorinstanz bloss den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag berücksichtigt. 3.3.2 Sieben Positionen können hingegen vollumfänglich nicht zugelassen werden (in der Liste aufgrund der Vernehmlassung orange markiert). Bei Position 1 ist bei den Bemerkungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass die Bezahlung privat von Angehörigen erfolgt sei, sodass diesbezüg- lich die Voraussetzung der Bezahlung durch die steuerpflichtige Person nicht erfüllt ist. Bei Position 2, Position 6 (der Hauptliste) und Position 6 der zweiten Liste mit nicht zugeordneten Belegen enthalten die eingereichten Dokumente keinen Steuerausweis und es liegen auch keine elektronischen Veranlagungsverfügungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) betreffend die Einfuhrsteuer vor. Bei Position 19 lautet die Rech- nung auf eine andere Person, die Beschwerdeführerin wird lediglich hand- schriftlich aufgeführt. Bei Position 10 auf der zweiten Liste mit nicht zuge- ordneten Belegen wurde kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, wes- halb auch bei dieser Position keine Gewährung erfolgen kann. Bei Posi- tion 1 auf der zweiten Liste mit nicht zugeordneten Belegen ist auf der Rechnung ein Rechnungsdatum (inkl. handschriftlichem «bezahlt»-Ver- merk für einen Teil des Betrags) vom 13. August 2015 ersichtlich. Dieser Zeitpunkt liegt ausserhalb der beurteilten Steuerperiode und bildet daher vorliegend nicht Streitgegenstand. Dass später noch eine Teilzahlung er- folgte, wies die Beschwerdeführerin nicht nach, weshalb diese Position vor- liegend nicht berücksichtigt werden kann. Diese Positionen hat die ESTV folglich aufgrund fehlender Vorsteuerbelege zurecht verweigert. 3.3.3 Ebenfalls zurecht verweigert wurden die bereits im Einspracheent- scheid vom 9. Juli 2024 nicht gewährten Positionen (in der Liste rot mar- kiert). Diesbezüglich finden sich keine oder keine genügenden Belege in
A-5670/2024 Seite 8 den vorinstanzlichen Akten und auch im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens wurden diesbezüglich keine neuen Belege eingereicht. 3.3.4 Zudem bestritt die Beschwerdeführerin die neue Einschätzung der Vorinstanz aufgrund der neu eingereichten Belege gemäss ihrer Vernehm- lassung vom 1. November 2024 nicht weiter und reichte auch keine weitere Eingabe ein. Die neue Berechnung der ESTV ist deshalb, unter Berück- sichtigung der vorgenommenen Prüfung, zu bestätigen. Letztlich räumt auch die Beschwerdeführerin selbst ein, dass gewisse Fehler in der Buch- haltung vorliegen, führt sie doch in der Beschwerde aus, ihr sei nicht be- kannt, weshalb teilweise Differenzen im Mehrwertsteuerbetrag vorkom- men. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2024 überzeugen und die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde eingereichten Unter- lagen zu weiteren Vorsteuerabzügen berechtigen. Allerdings fehlen nach wie vor teilweise (gültige) Belege für einige Positionen und teilweise erlau- ben die Belege – wie dargelegt – keine oder keine vollständige Berücksich- tigung. Entsprechend sind die im Rahmen der Beschwerde vorzunehmen- den Gutschriften des Vorsteuerabzugs auf Fr. 15'613.- festzusetzen (Fr. 2'860.- für 2016, Fr. 10'666.- für 2017, Fr. 798.- für 2018 und Fr. 1'289.- für 2019). Dies resultiert in einer Steuerkorrektur zugunsten der Vorinstanz von Fr. 26'648.- (anstatt Fr. 42'261.- gemäss dem angefochtenen Ent- scheid). Die Beschwerdeführerin obsiegt mithin im Umfang von Fr. 15'613.-. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und un- terliegende Bundesbehörden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verlet- zung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren namentlich dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekom- men ist und beispielsweise Beweismittel zu spät eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 63 Rz. 20).
A-5670/2024 Seite 9 4.2 Die Beschwerdeführerin wurde von der ESTV im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals aufgefordert, die entsprechenden Vorsteuerbelege einzureichen. Indem die Beschwerdeführerin erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere relevante Akten für die Überprüfung der Vorsteuerabzüge eingereicht hat, hat sie im vorinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflichten verletzt. Die Begründung, weshalb sie die geforderten Unterlagen nicht bereits vor Vorinstanz einreichte, sind nicht stichhaltig. Die längere Zeit seit der Rechnungstellung und das Ableben des Buchhalters stellen organisatorische Aspekte dar, welche zwar durchaus nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die Beschaffung der Belege mit grösserem Aufwand verbunden war. Diese Gründe genügen aber nicht, um eine rechtzeitige Beibringung unzumutbar erscheinen zu lassen. Analoges gilt für die Umstellungen der Computersysteme bei den Lieferanten. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin den behaupteten Wasserschaden in ihrem Büro weder hinsichtlich des tatsächlichen Eintritts noch der Folgen nachgewiesen. Daraus ergibt sich, dass es trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde vorliegend gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführerin die vollen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3’500.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5670/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Betrag von Fr. 15'613.- gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3’500.- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Katharina Meienberg
A-5670/2024 Seite 11 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5670/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)