A-5668/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5668/2024

Urteil vom 26. September 2025 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe; Verfügung vom 2. Juli 2024.

A-5668/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 24. August 2023 leitete die Schweizerischer Erhebungsstelle für die Haushaltabgabe (Serafe AG) beim Betreibungsamt [...] die Betreibung ge- gen A._______ ein. Die geltend gemachte Forderung umfasst die Radio- und Fernsehabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 von Fr. 1'070.85 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 35.–. A._______ erhob am 22. September 2023 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. August 2023. B. Die Serafe AG beseitigte mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 den Rechts- vorschlag in der Betreibung Nr. [...] und erteilte die definitive Rechtsöff- nung. Sie verpflichtete A._______ zur Zahlung der ausstehenden Haus- haltabgabe von Fr. 1'070.85 zuzüglich Mahn- und Betreibungseinleitungs- gebühren von Fr. 35.–. C. A._______ erhob gegen die Verfügung der Serafe AG am 7. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). D. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 der Abgabepflicht für Radio und Fernsehen unterlag. Gleichzeitig beseitigte das BAKOM den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betrei- bungsamtes [...] für die Forderung der Radio- und Fernsehabgabe von Fr. 1'070.85, der Mahngebühren von Fr. 15.– sowie der Betreibungsgebüh- ren von Fr. 20.–. Schliesslich auferlegte das BAKOM A._______ Verfah- renskosten von Fr. 250.–. E. Gegen den Entscheid des BAKOM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be- schwerdeführerin) am 10. September 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Sie beantragt, die Forderung für die Radio- und Fernseh- abgabe sei zwischen ihr und ihrer ehemaligen Partnerin aufzuteilen (Fr. 434.80 zu Lasten der ehemaligen Partnerin). Die Rechtsöffnung für die Betreibung sei zu verweigern, sofern sie nicht die Fr. 636.05 zu ihren Las- ten sowie die Fr. 15.– Mahngebühren beträfen, und ihr sei für die Beglei- chung des Ausstandes von Fr. 651.05 eine Frist von 30 Tagen anzusetzen

A-5668/2024 Seite 3 und die Betreibung nach erfolgter Bezahlung zu löschen. Die von der Vor- instanz auferlegten Verfahrenskosten seien zurückzuweisen. F. Die Serafe AG (Erstinstanz) verzichtete am 16. Oktober 2024 auf eine Ver- nehmlassung. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. G. Am 24. November 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. H. Die Vorinstanz stellte am 17. Dezember 2024 eine Duplik zu, die Erstin- stanz verzichtete auf eine Duplik. I. Die Beschwerdeführerin reichte keine Schlussbemerkungen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ra- dio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur- teilung der Beschwerde zuständig.

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

A-5668/2024 Seite 4 1.2 Die Beschwerdeführerin beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit dem ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Juni 2021 bei der Erst- instanz eine Aufteilung der Haushaltabgabe verlangt, nachdem ihre ehe- malige Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Am [...]2022 habe das [...]gericht [...] ihre eingetragene Partnerschaft aufge- löst. Gemäss der vom Gericht genehmigten Auflösungsvereinbarung hät- ten sich die Parteien (sie und ihre ehemalige Partnerin) aller Ansprüche und unter allen Titeln als auseinandergesetzt erklärt. Dabei sei jedoch die Haushaltabgabe vergessen gegangen und weder ihr noch ihrer ehemali- gen Partnerin zugewiesen worden. Deshalb könne sie ihren Anspruch ge- genüber ihrer ehemaligen Partnerin nicht mehr geltend machen. Als sie dies bemerkt habe, habe sie die Erstinstanz erneut um eine Aufteilung er- sucht; darauf sei diese aber nicht eingegangen. Weder die Verfügung der Erstinstanz noch der Entscheid der Vorinstanz würden ihre Situation be- rücksichtigen. Ein Festhalten an der Solidarhaftung benachteilige sie in un- gebührlicher Weise, da sie den Betrag nicht mehr von ihrer ehemaligen Partnerin zurückfordern könne. Dies, zumal diese zahlungsunfähig sei. 3.2 Die Erstinstanz führt in ihrer Verfügung vom 31. Oktober 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe gemäss den Daten aus dem Einwohnerregister zu Beginn der relevanten Abgabeperioden den Wohnsitz in den betreffen- den Haushalten gehabt. Trotz Mahnungen seien die Abgaberechnungen nicht bezahlt worden. Deshalb sei die Betreibung eingeleitet worden.

A-5668/2024 Seite 5 3.3 Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe ihren Haupt- wohnsitz vom 1. Januar 2019 bis 31. August 2019 im Haushalt mit der Nummer [...] und vom 1. September 2019 bis 28. Februar 2022 im Haus- halt mit der Nummer [...] gehabt. Ob sie allein oder mit weiteren volljähri- gen Personen in diesem Haushalt gelebt habe, sei für die Abgabe insofern nicht von Bedeutung, als die Mitbewohnenden für die Abgabe solidarisch haften würden. Die Beschwerdeführerin sei deshalb für diese Zeit für die genannten Haushalte abgabepflichtig. Die volljährigen Haushaltsmitglieder würden für die Haushaltabgabe von Gesetzes wegen solidarisch haften. Die Erstinstanz könne deshalb von jedem Mitglied eines Haushalts den ganzen Betrag verlangen. Die interne Aufteilung sei Sache der volljährigen Mitglieder des Haushalts und unterliege dem Privatrecht. Die Beschwerde- führerin bestreite nicht, in den Haushalten gelebt zu haben, weshalb sie für beide Haushalte abgabepflichtig sei und solidarisch hafte. Allfällige Aus- gleiche müsse sie mit ihrer damaligen Mitbewohnerin regeln. Das Urteil des [...]gerichts [...] gehe der gesetzlichen Solidarität nicht vor. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt die Höhe der für den Zeitraum vom

  1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 geschuldeten Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen. Sie bestreitet auch nicht, dass sie in diesem Zeit- raum in den beiden betroffenen Haushalten lebte. Im Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht macht sie auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mehr) geltend. Streitig und zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwer- deführerin für den ganzen Betrag haftet, und sie das Gesuch der Be- schwerdeführerin, den geschuldeten Betrag auf sie und ihre ehemalige Partnerin aufzuteilen, zu Recht ablehnte. 4.2 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des ver- fassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 68 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV, SR 101). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG).

4.3 Für jeden Privathaushalt ist eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe; Art. 69a Abs. 1 RTVG). Die Haushaltabgabe ist geräte- unabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt (Art. 109c RTVG e contrario; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_547/2022

A-5668/2024 Seite 6 vom 13. Dezember 2022 E. 3.4 und Urteil des BVGer A-2422/2024 vom 7. Oktober 2024 E. 3.1). Ein Haushalt ist die Einheit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung leben (Art. 3 Bst. d des Bun- desgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohner- register und anderer amtlicher Personenregister, RHG, SR 431.02, i.V.m. Art. 69a Abs. 2 RTVG). Für die Abgabe eines Haushalts haften jene voll- jährigen Personen solidarisch, für die der Haushalt ihr Hauptwohnsitz ist, oder die keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz haben und für die der Haus- halt ihr Nebenwohnsitz ist (Art. 69a Abs. 3 RTVG). 4.4 Eine Solidarschuld entsteht in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 Abs. 2 Obligationenrecht, OR, SR 220). Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Sämtliche Schuldner bleiben so lange ver- pflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 Abs. 2 OR). Ein Soli- darschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen (Art. 145 Abs. 1 OR). Sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen (Art. 148 Abs. 1 OR). Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mit- schuldner (Art. 148 Abs. 2 OR). 5. 5.1 Das RTVG sieht ausdrücklich vor, dass alle in einem Haushalt leben- den volljährigen Personen solidarisch für die ganze Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen haften. Eine solidarische Haftung bedeutet, dass der Gläubiger nach seinem Gutdünken von jeder Person einen beliebigen Teil des Betrags oder den ganzen Betrag fordern kann. Das Gesetz sieht weder Ausnahmen von dieser Solidarschuld vor, noch Voraussetzungen, unter denen die Erstinstanz den geschuldeten Betrag auf mehrere Mitglieder ei- nes Haushalts aufteilen müsste. Da die Beschwerdeführerin während des relevanten Zeitraums in den betroffenen Haushalten lebte, haftet sie für den ganzen, der Erstinstanz geschuldeten Betrag. Das Verhältnis zwischen den Solidarschuldnern (das sogenannte Innen- verhältnis) – hier zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer ehemaligen Partnerin, die mit ihr im gleichen Haushalt wohnte – ist durch das

A-5668/2024 Seite 7 Privatrecht, konkret das Obligationenrecht, geregelt. Bezahlt die Be- schwerdeführerin der Erstinstanz mehr, als es ihr Teil wäre, kann sie den Mehrbetrag grundsätzlich von ihrer ehemaligen Partnerin als Solidar- schuldnerin zurückverlangen. Es obliegt jedoch der Beschwerdeführerin, den Teil der Schuld, der ihr zusteht, direkt von ihrer ehemaligen Partnerin zu fordern. Ob ihr diese Möglichkeit privatrechtlich und faktisch offensteht, hat keinen Einfluss auf ihr öffentlichrechtliches Schuldverhältnis gegenüber der Erstinstanz. Der Entscheid des [...]gerichts [...] bezüglich Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ändert deshalb an der Haftung der Be- schwerdeführerin gegenüber der Erstinstanz nichts, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundes- verwaltungsgericht diesen Entscheid nicht abändern kann, da dies auf dem zivilrechtlichen Weg hätte geschehen müssen (vgl. die Rechtsmittelbeleh- rung des Entscheids). Die Beschwerdeführerin macht keine Einreden gel- tend, die sie der Erstinstanz im Sinne von Art. 145 Abs. 1 OR entgegenset- zen könnte. Auch eine allfällige Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Part- nerin ändert an der Haftung der Beschwerdeführerin gegenüber der Erst- instanz nichts; die Solidarschuld hat gerade zum Zweck, den Gläubiger in solchen Fällen schadlos zu halten. Die Erstinstanz durfte deshalb von der Beschwerdeführerin den ganzen geschuldeten Betrag verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob diese die Möglichkeit hat, einen Teil davon von ihrer Mitschuldnerin zurückzuerhalten. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch daraus, dass sie bereits im Juni 2021 bei der Erstinstanz eine Aufteilung der Haushaltabgabe ver- langte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Erstinstanz war auch zu die- sem Zeitpunkt nicht verpflichtet, auf das Ersuchen der Beschwerdeführerin um eine Aufteilung der Haushaltabgabe einzugehen. 5.2 Nach dem Gesagten ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin der Erstinstanz den ganzen Betrag haftet, und sie lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin, den geschuldeten Betrag auf sie und ihre ehemalige Partnerin aufzuteilen, zu Recht ab. Im Ergebnis hat die Vorinstanz deshalb zu Recht die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Leistung der Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2022 bestätigt und den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] beseitigt (Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SchKG, SR 281.1). Unter diesen Umständen ist auch die Auferlegung von Kosten

A-5668/2024 Seite 8 in der Höhe von Fr. 250.– durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterlegen, weshalb sie die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kosten- vorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden.

6.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde unabhängig vom Ver- fahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5668/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Erstinstanz, die Vor- instanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Tobias Grasdorf

A-5668/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5668/2024 Seite 11 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5668/2024
Entscheidungsdatum
26.09.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026