B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.09.2025 (2C_458/2024)
Abteilung I A-566/2024
Urteil vom 5. August 2024 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Tobias Egli.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU, Vorinstanz.
Gegenstand
Forstwesen, Jagd und Fischerei; proaktive Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-566/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Zeitraum vom 7. November 2023 bis am 25. Januar 2024 stand A._______ in mehrmaligem Kontakt mit dem Bundesamt für Umwelt BAFU. Dabei ersuchte sie um Zugang zu diversen amtlichen Dokumenten im Zu- sammenhang mit der Änderung der Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) be- treffend die “Regulierung von Wölfen und Steinböcken“ vom 1. November 2023 und den Verfügungen des BAFU im Zusammenhang mit der Wolfs- regulierung vom 1. Dezember 2023 bis 31. Januar 2024. B. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen stellte mit Schreiben vom 16. November 2023 beim BAFU ein Gesuch um Zustim- mung zur proaktiven Regulierung des Wolfsrudels Calfeisental. C. Mit Verfügung vom 27. November 2023 stimmte das BAFU unter bestimm- ten Voraussetzungen der vorgesehenen Entfernung des Wolfsrudels Cal feisental (mindestens 8 Wölfe) zu. Am selben Tag verfügte das BAFU auch die proaktive Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin (nachfolgend auch: “Zustimmungsverfügungen“). D. Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen entschied am 1. Dezember 2023, das Wolfsrudel Calfeisental unter Auflagen bis am 31. Januar 2024 zum Abschuss freizugeben und verfügte den Abschuss durch die kantonale Wildhut, durch vom Amt beauftragte Dritte sowie durch jagdberechtigte Pächterinnen und Pächter. E. Mit ergänzenden Verfügungen vom 18. Dezember 2023 entzog das BAFU allfälligen Beschwerden gegen die bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Bun- desverwaltungsgericht angefochtenen Zustimmungsverfügungen vom 27. November 2023 die aufschiebende Wirkung. F. Am 22. Dezember 2023 wandte sich A._______ an das BAFU und er- suchte um Zugang zu allen Zustimmungsverfügungen des BAFU, die ge- stützt auf die Änderung der Jagdverordnung vom 1. November 2023 erlas- sen wurden. Weiter sei ihr die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens zur Revision der
A-566/2024 Seite 3 Jagdverordnung zu äussern. Schliesslich begehrte sie, die bereits erteilten Abschussbewilligungen zur proaktiven Regulierung von Wölfen, die auf der Revision der Jagdverordnung vom 1. November 2023 beruhen, seien für nichtig zu erklären. G. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 an das BAFU wiederholte A._______ die am 22. Dezember 2023 gestellten Anträge und ersuchte unter anderem um Feststellung, dass die Entfernung von Wolfsrudeln ohne Durchführung eines ordnungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens, ohne Prüfung von milderen Massnahmen und ohne Regulierungsfolgeabschätzung unver- hältnismässig sei und Bundes- sowie Völkerrecht verletze. Des Weiteren ersuchte sie um aufschiebende Wirkung der “Beschwerde“ sowie Klärung der Zuständigkeit des BAFU für “Rügen wegen Verletzung des Vernehm- lassungsrechts“ und ihre diesbezügliche Beschwerdelegitimation. Schliesslich verlangte sie eine anfechtbare Verfügung und die Prüfung der gesetzlichen Vertretung für die Wölfe im Calfeisental. H. Am 23. Januar 2024 übermittelte das BAFU A._______ alle nicht vor Bun- desverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen betreffend die proak- tive Regulierung von Wolfsrudeln. Gleichzeitig verwehrte es ihr den Zu- gang zu den angefochtenen Verfügungen, unter anderem mit dem Hinweis, diese Dokumente würden Teil eines gerichtlichen Verfahrens bilden. I. Am 24. Januar 2024 wandte sich A._______ erneut an das BAFU und be- kräftigte die zeitliche Dringlichkeit ihrer Anliegen. J. Mit E-Mail vom 24. Januar 2024 teilte das BAFU A._______ mit, es sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich, ihr in den nächsten Tagen die ge- wünschte Verfügung zu erlassen. Soweit sie gestützt auf das Öffentlich- keitsgesetz Zugang zu weiteren Dokumenten anbegehre, verwies sie das BAFU an den Öffentlichkeitsbeauftragten des BAFU. K. Am 25. Januar 2024 teilte das BAFU A._______ mittels E-Mail mit, es sehe nicht vor, an den aktuell laufenden Regulierungen etwas zu ändern. Auch betreffend die aufschiebende Wirkung werde sich nichts ändern.
A-566/2024 Seite 4 L. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 25. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dies im ei- genen Namen sowie als Vertreterin und im Namen des Wolfsrüden Black, der Wolfsfähe White sowie der Jungwölfe Amber, Sky, Snow, Wood und Apple im Calfeisental. In der Hauptsache beantragt sie, die Verfügungen des BAFU (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. November 2023 und 18. De- zember 2023 zur proaktiven Regulierung des Wolfes im Kanton St. Gallen (Antrag Ziff. 2) sowie in den Kantonen Graubünden, Wallis, Waadt und Tes- sin (Antrag Ziff. 3) seien für nichtig zu erklären, in Wiedererwägung zu zie- hen oder aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Entfernung des gesamten Wolfsrudels im Calf- eisental ohne Durchführung eines ordnungsgemässen Vernehmlassungs- verfahrens, ohne Prüfung von milderen Massnahmen und ohne Regulie- rungsfolgeabschätzung unverhältnismässig sei und Bundes- sowie Völker- recht verletze. Des Weiteren seien “[d]ie Verfügungen des BAFU vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024“ aufzuheben und im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das BAFU anzuweisen, die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 materiell zu beurteilen. Subeventualiter seien die Anträge vom 22. Dezem- ber 2023 und 22. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen (Antrag Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht beantragt sie superprovisorisch, die Regulierung des Wolfsrudels im Calfeisental sei zu untersagen (Antrag Ziff. 6) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Anträge Ziff. 5 und Ziff. 7 [superprovisorisch]). Als weiteren prozessualen Antrag begehrt die Beschwerdeführerin, es sei die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental zu prüfen (Antrag Ziff. 8). Schliesslich be- gehrt sie die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Ent- sorgung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaverstelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei (An- trag Ziff. 9). Hinsichtlich Kostenverlegung beantragt sie, es seien keine Ver- fahrenskosten zu erheben, eventualiter sei die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege zur prüfen (Antrag Ziff. 10). M. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die superprovisorisch gestellten Anträge (Anträge Ziff. 6 und Ziff. 7) ab. N. Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung des Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
A-566/2024 Seite 5 sowie auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, wonach die Entsor- gung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaverstelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei. O. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin er- neut, der Beschwerde sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter seien “alle rechtli- chen Möglichkeiten zu prüfen und vorsorgliche Massnahmen unverzüglich anzuordnen, um den irreversiblen Tod der Wölfe und Steinböcke zu verhin- dern, welche von den Massnahmen der Jagdverordnungsrevision (...) be- troffen sind“. Gleichentags reichte sie eine Ergänzung zur Beschwerde- schrift vom 25. Januar 2024 ein. P. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Verfügung vom 8. Februar 2024 die superprovisorisch gestellten Anträge der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2024 ab. Q. In ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2024 brachte die Vorinstanz na- mentlich vor, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen habe sich mit der Beendigung der proaktiven Regulierung der Wölfe per 1. Februar 2024 er- übrigt. Im Übrigen sei aufgrund der offensichtlich fehlenden Beschwerde- legitimation der Beschwerdeführerin nicht auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. R. Am 22. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine als “Beschwer- deergänzung“ betitelte Eingabe zu den Akten. Darin präzisierte sie den in der Beschwerdeschrift vom 25. Januar 2024 gestellten Antrag Ziff. 3 und begründete die Anträge Ziff. 4 und Ziff. 9. Zusätzlich stellte sie neu den An- trag, es sei eine öffentliche Parteiverhandlung durchzuführen (Antrag Ziff. 12). S. Mit Eingabe vom 4. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stel- lung zum Gesuch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Erlass vorsorglicher Massnahmen. Sie forderte darin unter anderem eine weitere Stellungnahme der Vorinstanz zur Klärung der Situation der
A-566/2024 Seite 6 Steinbockbestände, eine Evaluation der Wolfsbestände und einen “Ma- nagementplan“ für den Wolf. T. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2024 wies das Bundesverwaltungs- gericht den prozessualen Antrag einstweilen ab, wonach die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental zu prüfen sei (Antrag Ziff. 8). Ebenso wurde das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Mass- nahme, wonach die Entsorgung der erlegten Wölfe in einer Tierkadaver- stelle oder beim Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern zu untersagen sei, abgewiesen (Antrag Ziff. 9). Schliesslich wies das Gericht auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab (Antrag Ziff. 5). U. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um die un- verzügliche Beurteilung der “Rechtmässigkeit der Zugangsverweigerung zu den amtlichen Dokumenten gestützt auf Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 der Aar- hus-Konvention“. Eventualiter beantragte sie, die Angelegenheit sei zeit- nah an die zuständige Behörde zu überweisen. V. In ihrer Eingabe vom 5. Juni 2024 präzisierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren Ziff. 10 betreffend die Erhebung von Verfahrenskosten beziehungsweise eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. W. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Das BAFU ist als Dienststelle der Verwaltung
A-566/2024 Seite 7 eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Es liegen keine Ausnahmen nach Art. 32 VGG vor. Verfügungen der Vorinstanz, die sie in Anwendung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagd- gesetz, JSG; SR 922.0) und dessen Ausführungsbestimmungen erlässt, gelten als grundsätzlich anfechtbar (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 1 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 1). Wie es sich im konkreten Fall verhält, ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 2.7). Glei- ches gilt auch hinsichtlich der vorinstanzlichen E-Mail-Korrespondenz vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024, mit der die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 verweigerte (vgl. E. 4). 1.2 Die Beschwerdeführerin führt Beschwerde sowohl gegen die Verfügun- gen der Vorinstanz vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (ins- besondere Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3) als auch gegen die von ihr als Verfü- gung bezeichnete Korrespondenz zwischen ihr und der Vorinstanz vom 23. und 25. Januar 2024 (Antrag Ziff. 4). Nachfolgend wird zunächst auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vor- instanzlichen Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 eingegangen (E. 2), bevor auf die Korrespondenz zwischen der Be- schwerdeführerin und der Vorinstanz einzugehen ist (E. 4 ff.). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Hinsichtlich der Verfügungen der Vorinstanz zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Wallis, Waadt und Tessin vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (vgl. Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3) ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin streitig. 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation na- mentlich damit, dass sie von den Abschussverfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2023 besonders berührt sei, da diese ihren Rechtsbe- gehren vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 nicht entsprochen habe. Sie habe nicht die Möglichkeit erhalten, sich im Rahmen eines ord- nungsgemässen Vernehmlassungsverfahrens an der Entscheidfindung des Bundes zur Teilrevision der Jagdverordnung zu beteiligen. Weiter
A-566/2024 Seite 8 bringt sie vor, aufgrund diverser Telefonate und E-Mail-Korrespondenz so- wie ihren Eingaben vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 am vor- instanzlichen Verfahren teilgenommen zu haben. Weiter sei auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der Abschussverfügungen gegeben. Sie möchte erreichen, dass die gene- tische Vielfalt der Tierbestände nicht unwiederbringlich zerstört werde, be- vor das ordnungsgemässe Vernehmlassungsverfahren zur Jagdverord- nungsrevision stattgefunden habe und sie durch ihre Stellungnahme Ein- fluss auf das Rechtssetzungsprojekt des Bundes habe nehmen können. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass zwischen dem Er- lass der Verfügungen der Vorinstanz zur Regulierung von Wolfsrudeln, dem Erlass der kantonalen Verfügungen und dem Ende der Wolfsjagd je- weils nur ein paar Monate liegen würden. Innerhalb dieser Zeit wäre es für sie nie möglich, eine gerichtliche Beurteilung ihrer Beschwerdelegitimation zu erreichen. Entsprechend sei es für sie wichtig, dass die gerichtliche Be- urteilung trotz der Beendigung der Regulierungsmassnahmen am 31. Ja- nuar 2024 vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werde. 2.2 Die Vorinstanz stellt die Legitimation der Beschwerdeführerin in Ab- rede, da sie nicht Adressatin der Zustimmungsverfügungen sei. Ihre Argu- mentation laufe auf eine Popularbeschwerde hinaus, die nach den Bestim- mungen des VwVG nicht vorgesehen sei. Auch könne sich die Beschwer- deführerin nicht auf Art. 48 Abs. 2 VwVG berufen, da sie die materiell-recht- lichen Anforderungen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) nicht erfülle. Gemäss Art. 12 Abs. 3 NHG bezeichne der Bundesrat die beschwerdeberechtigten Organisatio- nen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch als Privatperson nicht im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisa- tionen (VBO; SR 814.076) aufgeführt. Des Weiteren lasse sich die Aktivle- gitimation für Privatpersonen auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkom- mens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangele- genheiten (Aarhus-Konvention, AK; SR 0.814.07) ableiten. Die Bestim- mung schreibe keine Einführung einer Popularbeschwerde im innerstaatli- chen Recht vor. 2.3 Zum Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht im Anhang der VBO aufgeführt, entgegnet die Beschwerdeführerin, die VBO regle “lediglich de[n] Ausschluss von Organisationen“. Sie bestreite die
A-566/2024 Seite 9 Auffassung der Vorinstanz, wonach sie sich nicht auf Art. 48 VwVG stützen könne, weil sie nicht in der VBO aufgeführt sei. Der Gesetzgeber habe durch “die nicht explizite Regelung der Beschwerdelegitimation von Privat- personen im Rahmen einer Verordnung oder eines Gesetzesartikels im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) und im Bundes- gesetz über den Umweltschutz (USG) vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er keine besonderen Kriterien festlegen wollte, um zwischen be- schwerdeberechtigten und nicht beschwerdeberechtigten Privatpersonen im Bereich des Umweltschutzes zu unterscheiden“. Lege der Gesetzgeber keine expliziten Kriterien für die Beschwerdeberechtigung von Privatperso- nen im innerstaatlichen Recht im Bundesgesetz über den Natur- und Hei- matschutz und im Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutz- gesetz, USG; SR 814.01) fest, sei Art. 9 der Aarhus-Konvention im Sinne der Ziele der Konvention auszulegen. Es sollen sich möglichst viele Perso- nen für den Schutz der Umwelt einsetzen können. Dies gehe aus der Prä- ambel der Aarhus-Konvention hervor. Sie könne sich deshalb auch als Pri- vatperson auf Art. 9 der Aarhus-Konvention berufen. 2.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Bst. c). Das Bundesver- waltungsgericht prüft die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen, wobei die Beschwerdeführenden ihre Legitimation zu substanziieren haben (Ur- teile des BVGer A-1096/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1.4.4 und A-6433/2018 vom 30. Juli 2019 E. 1.2; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 2). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG soll die Popularbeschwerde aus- schliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als In- strument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Diese Anforderun- gen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die Beschwerdeführerin muss durch den ange- fochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Bezie- hungsnähe zur Streitsache muss die Beschwerdeführerin einen prakti- schen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids ziehen, das heisst seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder
A-566/2024 Seite 10 ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öf- fentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (statt vieler: BGE 142 II 451 E. 3.4.1; BVGE 2007/1 E. 3.4; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.2). Worin die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache besteht, wird nach objektiven Kriterien aufgrund der konkreten Sachumstände bestimmt. Gründe, die ausschliesslich den subjektiven Eindruck der beschwerdefüh- renden Person wiedergeben, vermögen demgegenüber nicht zu genügen (Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3; I- SABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 12). Es gibt keine rechtslogisch stringente, son- dern nur eine praktisch vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung ver- schafft (vgl. Art. 71 Abs. 2 VwVG). Wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die Verwal- tungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (statt vieler BGE 142 II 451 E. 3.4.2; Urteil des BVGer A-1004/2020, A-1022/2020 vom 7. Juli 2021 E. 2.4.3). 2.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Privatperson. Sie beteiligte sich nicht am vorinstanzlichen Verfahren und gilt folglich als Dritt- person. Somit stellt sich die Frage, ob sie aus anderen Gründen im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwvG beschwerdelegitimiert ist. Um zur Be- schwerde legitimiert zu sein, muss sie folglich durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemein- heit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein per- sönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Mit ihren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft zu machen, sie sei von den Regulierungsverfügungen stärker als die Allgemeinheit betroffen. Sie bringt in ihrer Beschwerde hauptsächlich allgemeine öffentliche Interessen vor. Ebenfalls ist nicht von einem unmit- telbar rechtlichen oder faktischen Nachteil auszugehen: Ihre Ausführungen zu den verschiedenen Nachteilen politischer, finanzieller, ökologischer und
A-566/2024 Seite 11 beruflicher Natur gehen nicht über blosse Vermutungen hinaus und genü- gen nicht, um konkrete nicht wiedergutzumachende Nachteile darzutun. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG. Ihre Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. No- vember 2023 und 18. Dezember 2023 ist folglich als unzulässige Popular- beschwerde zu qualifizieren (vgl. Urteil des BGer 1C_608/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.1; ferner: BGE 146 I 145 E. 5.5). 2.6 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist die Beschwerdeführerin zudem nicht im Anhang der VBO als beschwerdeberechtigte Organisation nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG aufgeführt. Eine Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 48 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG fällt damit ausser Betracht. Im Übrigen lässt sich in vorliegender Konstellation auch aus der Aarhus-Konvention keine Beschwerdelegitimation ableiten. Die Aarhus-Konvention schreibt den Konventionsstaaten nicht die Einführung einer Popularbeschwerde vor (BGE 146 I 145 E. 5.5, 141 II 233 E. 4.3.3, Urteil des BVGer A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.3). Zudem rich- tet sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 9 Abs. 3 Aarhus- Konvention an die Vertragsstaaten. Aufgrund seiner Unbestimmtheit ist er- heblich zu bezweifeln, dass er unmittelbar anwendbar (“self-executing“) sein könnte (vgl. Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 20.2; Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 6.3.2, A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 6.3.2 und A-4114/2020 vom 22. Februar 2021 E. 14.3 m.w.H.; EPINEY/DIEZIG/PIRKER/REITEMEYER, Aarhus-Konvention, Hand- kommentar, 2018, Art. 9 Rz. 36; DANIELA THURNHERR, Die Aarhus-Konven- tion in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwal- tungsgerichts – Eine Spurensuche, Umweltrecht in der Praxis 2017, S. 524, je m.w.H.). 2.7 Im Ergebnis ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin somit mangels besonderer Betroffenheit (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) nicht gegeben. Deshalb ist auf ihre Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht einzutreten. 2.8 Die Beschwerdebefugnis setzt des Weiteren ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung am angefochtenen Entscheid voraus (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Ein schutzwürdiges Inte- resse liegt dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beein- flusst werden kann, das heisst, ihr im Falle eines Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Das schutzwürdige Interesse muss somit auch ein
A-566/2024 Seite 12 aktuelles sein; es muss nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen. Am aktuellen Rechtsschutz- interesse fehlt es, wenn die angefochtene Verfügung im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil sie zeitlich befristet gültig war oder zwischenzeitlich widerrufen worden ist (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 2C_810/2021 vom 31. März 2023 E. 1.3.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 149 I 191; Urteil des BVGer A-1706/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.2.1. In den Zustimmungsverfügungen wurde die Bestandsregulierung bis zum 31. Januar 2024 genehmigt. Aufgrund des Zeitablaufs besteht zum jetzigen Zeitpunkt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der materiellen Prüfung der vorinstanzlichen Verfügungen (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 2.2). Angesichts der fehlenden Betroffenheit (vgl. E. 2.5, Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) der Beschwerdeführerin sowie des untauglichen An- fechtungsobjekts (vgl. sogleich E. 2.9) erübrigt sich die Frage, ob aus- nahmsweise auf die Aktualität des Rechtsschutzinteresses als Sachurteils- voraussetzung verzichtet werden könnte. Damit ist auch aufgrund eines fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde hinsicht- lich der Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht einzutreten. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage erübrigt sich der Beweismittel- antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Generalsekretariat des Eid- genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) zu ihrer Beschwerdelegitimation anzuhören sei. 2.9 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Zustimmung zur Bestandsregulierung von Wölfen in den Kantonen (Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023) lediglich einen vorgelagerten Teil im Verwaltungsverfahren darstellt, das erst mit den kantonalen Regu- lierungsverfügungen als Bestandsregulierung im Sinne der JSG gilt: Die Zustimmung der Vorinstanz ist als Genehmigung zu qualifizieren, die nicht den Charakter eines Entscheids mit länger andauernder Wirkung hat (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.2, 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.2, 7). Sie gilt nur solange, bis der jeweilige Kanton eine kantonale Abschussbewilligung gemäss Art. 4b Abs. 1 JSV erlässt (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.4 f., 7 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024 2024 E. 5.4 f., 7). Adressat der vorinstanzlichen Zustimmung beziehungsweise Genehmigung sind
A-566/2024 Seite 13 folglich die Kantone. Sofern der jeweilige Kanton die vorinstanzliche Zu- stimmungsverfügung nicht anficht, geht die Zuständigkeit für den Ent- scheid über die Bestandsregulierung nach der Genehmigung durch die Vorinstanz auf die Kantone über. Diese setzen darauf gestützt die Be- standsregulierung durch den Erlass einer Abschussverfügung in Kraft. Die kantonalen Abschussverfügungen absorbieren die Zustimmung, weshalb die vorinstanzlichen Zustimmungsverfügungen mit dem Erlass der kanto- nalen Abschussverfügungen rechtsunwirksam werden; sie sind deshalb von beschränkter Geltungsdauer. Da die vorinstanzlichen Zustimmungs- verfügungen in die kantonalen Abschussverfügungen aufgehen, können erstere danach nicht angefochten werden. Die Bestandsregulierung wird deshalb abschliessend durch die kantonale Abschussverfügungen ange- ordnet. Aus diesem Grund stellen die Zustimmungsverfügungen der Vor- instanz für Dritte – gleich wie für nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisationen – kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.5, 7 und A- 6831/2023 vom 17. Juni 2024 E. 5.5, 7). 3. Vor diesem Hintergrund entfällt eine materielle Beurteilung der vorinstanz- lichen Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (An- träge Ziff. 2 und Ziff. 3). Es bleibt über die Rechtmässigkeit der Zugangs- verweigerung zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfü- gungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 zu befinden (An- trag Ziff. 4). 4. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der E-Mail-Korrespondenz vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024, in der ihr die Vorinstanz den Zugang zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Zustimmungsverfü- gungen verwehrte. Die Korrespondenz enthält Merkmale einer Verfügung (vgl. Art. 5 VwVG), womit ein grundsätzlich taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Ebenfalls hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Inte- resse daran, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob ihr der Zu- gang zu den anbegehrten Dokumenten zu Recht verweigert wurde. Sie ist folglich hinsichtlich des ihr verweigerten Zugangs zu amtlichen Dokumen- ten sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be- schwerde berechtigt ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Folglich ist in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten, wobei zunächst auf die prozessua- len Anträge der Beschwerdeführerin einzugehen ist (E. 5 f.).
A-566/2024 Seite 14 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vertretung des Wolfsrudels im Calfeisental (Antrag Ziff. 8). Tieren kommt keine Parteifähigkeit zu (vgl. Art. 641a Abs. 2 ZGB; ferner: GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Art. 641a ZGB Rz. 25 ff.). Folglich kön- nen Tiere in einem Verwaltungsverfahren weder Parteistellung einnehmen noch ein Rechtsmittel ergreifen. Aus gleichem Grund können die von den Regulierungsmassnahmen betroffenen Wölfe auch nicht durch die Be- schwerdeführerin vertreten werden. Insoweit ist ihr Antrag, als Vertreterin der Tiere eingesetzt zu werden, abzuweisen. 6. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentli- chen Parteiverhandlung (Antrag Ziff. 12). 6.1 Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass ihr jegliche Möglichkeit genommen worden sei, auf die Entscheidfindung des Bundes zur Regulierung von Wölfen Einfluss zu nehmen. Seit Jahren setze sie sich für das Thema Nachhaltigkeit ein; sie könne in diesem Bereich mehr als 10 Jahre Berufserfahrung vorweisen. Aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung trage sie in besonderem Masse die Verantwortung für den Erhalt der Biodiversität in der Schweiz. Die Erfüllung dieser Aufgabe falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). Zudem sei ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren, um sich für die Wölfe auch einsetzen zu können (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), tangiert. Indem ihre bedrohten Interessen von der Vorinstanz nicht sichergestellt worden seien, sei darin eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1, Art. 8 und Art. 9 EMRK zu sehen. Somit handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, für die gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt werden könne.
A-566/2024 Seite 15 Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, es handle sich bei ihr um einen juristischen Laien mit eingeschränkten Ressourcen. Demgegenüber verfüge die Vorinstanz über ausreichend juristische Expertise. Zur Wah- rung des Anspruchs auf Waffengleichheit sei die Durchführung einer öffent- lichen Parteiverhandlung notwendig. Dadurch könne sie ihre Rechtsauffas- sungen und individuellen Beweggründe, sich für den Umweltschutz enga- gieren zu wollen, in ihrem eigenen Namen sowie im Namen der Wölfe dar- legen. Ebenfalls würde sich dem Bundesverwaltungsgericht die Möglich- keit anbieten, Rückfragen zu stellen. 6.2 Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuiert die Öffentlichkeit des Verfahrens. Dieser Grundsatz umfasst unter anderem das Recht des Einzelnen, seine Argu- mente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vorzutragen, so- fern der streitige Anspruch ein “civil right“ oder eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betrifft (Urteil des BGer 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 4.2). Der Begriff “civil rights“ bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten in engeren Sinn, sondern betrifft auch Verwal- tungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen (BGE 147 I 153 E. 3.4.1 m.w.H.). Demgegenüber zählen Verfahren aus dem Kernbe- reich des öffentlichen Rechts nicht zum Zivilrecht (HARRENDORF/KÖ- NIG/VOIGT, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Eu- ropäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 5. Aufl. 2023, Art. 6 Rz. 13; FRANK MEYER, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Kon- vention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 3. Aufl. 2022, Art. 6 Rz. 18). Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhand- lung gilt indes auch im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht absolut. Die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – ins- besondere keine Fragen der Beweiswürdigung – , sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Hingegen ist eine öffentliche und mündliche Verhandlung notwendig, wenn die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn die Be- urteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder
A-566/2024 Seite 16 wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten tref- fen muss. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. statt vieler BGE 147 I 153 E. 3.5.1 m.w.H.). Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fälle kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung der Abteilungspräsidentin beziehungsweise des Abteilungspräsidenten oder der Einzelrichterin beziehungsweise des Einzelrichters eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden. Es besteht indessen kein Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhand- lung (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.1.2 und A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.4). 6.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen vorliegend weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Streit, weshalb keine Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung besteht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwie- fern die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zur Klärung der Streitfrage, die ausschliesslich Rechtsfragen betrifft, beitragen würde. Die sich stellenden Rechtsfragen können ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin zur Durchführung ei- ner öffentlichen Parteiverhandlung ist deshalb abzulehnen. 7. Mit ihrem Antrag Ziff. 4 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der “Verfügungen“ des BAFU vom 23. Januar 2024 und 25. Januar 2024 und deren Rückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Anträge vom 22. Dezember 2023 und 22. Januar 2024 materiell zu beurteilen. Subeventualiter seien die Anträge vom 22. Dezem- ber 2023 und 22. Januar 2024 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Anträge Ziff. 4 begründet die Beschwerdeführerin in der von ihr als “Be- schwerdeergänzung“ betitelten Eingabe vom 22. Februar 2024. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragt sie erneut sinngemäss um Akten- einsicht in die vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen zur proaktiven Regulierung von Wolfsrudeln vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 (Kantone Graubünden, Wallis, Waadt, Tessin und St. Gallen). Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine materielle Überprüfung der Zugangsverweigerung durch die Vorinstanz. Es ist deshalb nachfolgend zu
A-566/2024 Seite 17 prüfen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Zugang zu den vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügungen zur proak- tiven Regulierung von Wolfsrudeln vom 27. November 2023 und 18. De- zember 2023 (Kantone Graubünden, Wallis, Waadt, Tessin und St. Gallen) verwehrte. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie zwar die Auffassung der Vorinstanz teile, wonach der Zugang zu den angefochtenen Verfügun- gen gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Ver- waltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundes- gerichts nicht gewährt werden kann. Sie sei jedoch der Auffassung trotz der noch hängigen Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 4 der Aarhus- Konvention derzeit gewährt werden sollte. 7.2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ nimmt verschiedene Arten von Verfahren vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes aus. Der Ausnah- meregelung liegt namentlich der Gedanke zugrunde, dass das BGÖ nicht zur Anwendung gelangen soll, wenn spezialgesetzliche Verfahrensbestim- mungen den Zugang zu amtlichen Dokumenten regeln (vgl. Urteil des BVGer A-816/2019 vom 9. April 2020 E. 5.5 m.w.H.). Namentlich findet das Öffentlichkeitsgesetz keine Anwendung auf den Zu- gang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Verwaltungs- rechtspflege (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Das Einsichtsrecht in Akten eines hängigen Verfahrens der Verwaltungsrechtspflege richtet sich dort nach Art. 26 VwVG und allfälligen Spezialbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ; BVGE 2022 I/2 E. 4.5.3, 2016/9 E. 3.2.2; Urteile des BVGer B-1363/2020 vom 15. März 2022 E. 5.3.4, A-2593/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.3; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 20). Während der Hängigkeit eines Verfahrens besteht somit gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz keine Möglichkeit zur Einsichtnahme. Nach dem Ge- sagten ist der sachliche Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes für das Zugangsgesuch der Beschwerdeführerin derzeit nicht gegeben. Folg- lich kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf das BGÖ kein Anspruch auf Einsicht in die vor Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Zustim- mungsverfügungen vom 27. November 2023 und den damit im Zusam- menhang stehenden Verfügungen vom 18. Dezember 2023 zu.
A-566/2024 Seite 18 7.3 Im Weiteren stützt die Beschwerdeführerin ihr Zugangsgesuch auf die Aarhus-Konvention. 7.3.1 Was den Zugang zu Umweltinformationen anbelangt, trat am 1. Juni 2014 die Aarhus-Konvention in Kraft. Diese verpflichtet in ihrem Art. 4 Abs. 1 die Vertragsstaaten dazu, sicherzustellen, dass die Behörden der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stel- len (vgl. Botschaft vom 28. März 2012 zur Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung, BBl 2012 4323, 4324; AS 2014 1021 ff.). Der Begriff der “Informationen über die Umwelt“ wird in Art. 2 Abs. 3 AK präzisiert. Darunter fallen unter anderem sämtliche Informatio- nen über Faktoren wie Stoffe, Lärm, Energie sowie Tätigkeiten oder Massnahmen, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebens- räume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen auswirken oder wahrscheinlich auswirken (vgl. Urteile des BVGer B-531/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3 und A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.2). 7.3.2 In BVGE 2016/9 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der innerstaatlichen Umsetzung der Aarhus-Konvention und dem Ver- hältnis zwischen dieser und dem schweizerischen Recht auseinanderge- setzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass das schweizerische Recht und der im Öffentlichkeitsgesetz geregelte Anspruch auf Zugang zu amtli- chen Dokumenten den Anforderungen der Aarhus-Konvention grundsätz- lich entspreche beziehungsweise konventionskonform auszulegen sei (BVGE 2016/9 E. 7.5.4.3; Urteil des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 3.1.4). 7.3.3 Wie das BGÖ verpflichtet auch die Aarhus-Konvention die Behörden nicht dazu, in umfassender Weise Zugang zu Umweltinformationen zu ge- währen; vielmehr sind Ausnahmen möglich (vgl. BGE 144 II 91 E. 2.4.6). In Einklang mit Art. 3 Abs. 1 Bst. a BGÖ (vgl. oben E. 7.2) sieht Art. 4 Abs. 4 Bst. c AK vor, dass der Informationszugang unter anderem bei sonst drohenden negativen Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren oder auf die Verfahrensfairness verweigert werden kann. Folglich lassen sich Ansprüche auf Akteneinsicht in hängige Verfahren der Staats- und Verwal- tungsrechtspflege weder auf das BGÖ (Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ) noch auf die insofern deckungsgleiche Aarhus-Konvention abstützen (vgl. BVGE 2016/9 E. 7.3.1-7.3.4 und E. 7.5.3 f.; Urteil des BVGer B-531/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 3.3).
A-566/2024 Seite 19 7.4 7.4.1 Sollte die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 6. Mai 2024 als ei- genständiges Gesuch um Akteneinsicht hinsichtlich der weiteren vor Bun- desverwaltungsgericht hängigen Verfahren, welche die Zustimmungsver- fügungen vom 27. November 2023 zum Anfechtungsobjekt haben und zum Urteilszeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des BVGer A-6740/2023 vom 17. Juni 2024 und A-6831/2023 vom 17. Juni 2024), verstehen, so finden auch hier die Ausschlussgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ und Art. 4 Abs. 4 Bst. c AK Anwendung. Folglich kann auch in dieser Hinsicht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ein- sicht in die angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 nicht entsprochen werden. 7.4.2 Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG knüpft sodann in persönlicher Hinsicht an der Parteistellung im Verfahren an: “Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch“ auf Einsicht in die Akten “ihrer Sache“. Die- ses Recht ist auf Verfahrensparteien zugeschnitten und steht grundsätzlich allein ihnen zu. Ausnahmsweise haben Aussenstehende dann ein Akten- einsichtsrecht, wenn sie ein besonders schützenswertes Interesse glaub- haft machen können (vgl. Urteil des BGer 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2; BVGE 2018 IV/5 E. 7.4; WALDMANN/OESCHGER, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 49). Die Beschwerdeführerin ist offenkundig nicht Partei in den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verfahren A-6740/2023 und A-6831/2023 vor Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich dieser Verfahren ist sie deshalb als aussenstehende Dritte zu qualifizieren, weshalb ihr ausnahmsweise nur dann ein Akteneinsichtsrecht zukommt, wenn sie ein besonders schützens- wertes Interesse glaubhaft machen könnte. Ihre Vorbringen erschöpfen sich jedoch in mittelbaren oder ausschliesslich allgemeinen öffentlichen In- teressen. Ein besonders schützenswertes Interesse, das beispielsweise durch eine Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus ei- ner sonstigen besonderen Sachnähe ergeben kann, wird von ihr jedoch weder vorgebracht, noch ist ein solches ersichtlich. Somit lässt sich auch aus Art. 26 Abs. 1 VwVG kein Recht auf Einsicht in die Verfügungen vom 27. November 2023 und 18. Dezember 2023 ableiten. 7.5 Damit fehlt es derzeit an einer einschlägigen Rechtsgrundlage für ihr Gesuch um Akteneinsicht. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei,
A-566/2024 Seite 20 nach Eintritt der Rechtskraft der betreffenden Verfahren erneut ein Ein- sichtsgesuch zu stellen (vgl. Urteil des BVGer A-458/2020 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1036). 8. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 8.1 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung. Aus der Budgetberechnung vom 5. Juni 2024 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin einen finanziellen Bedarf ausweist, den sie mit ihrem Ein- kommen nicht zu decken vermag. Müsste sie zusätzlich noch für die Ver- fahrenskosten aufkommen, würde dies ihre finanziell angespannte Situa- tion verschärfen. Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist deshalb zu bejahen. Da die Beschwerde zumindest hinsichtlich der materiellen Über- prüfung der vorinstanzlichen Zugangsverweigerung in die Zustimmungs- verfügungen (vgl. E. 4 ff.) aufgrund der Vielschichtigkeit der Rechtsgrund- lagen für die Beschwerdeführerin als juristischer Laie eine gewisse Kom- plexität aufweist und deshalb nicht à priori als aussichtslos zu betrachten ist, wird ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. 8.2 Die Verfahrenskosten sind weder der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, noch der obsie- genden Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). 8.3 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-566/2024 Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das GS- UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stephan Metzger Tobias Egli
A-566/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-566/2024 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – GS UVEK (Gerichtsurkunde)