Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-565/2011 Urteil vom 2. Mai 2011 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.

A-565/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet seit Januar 1991 als Berufsoffizier für die Schweizer Armee (nachfolgend: Arbeitgeberin). Von Februar 1998 bis Juni 2006 war sein Arbeitsort – von einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt abgesehen – V.. Von Juli 2006 bis März 2009 war er nach W. abkommandiert, ab April 2009 nach Z.. Seit Februar 2011 ist sein Arbeitsort wieder V.. B. Anfang August 1999 bezog A._______ mit seiner Familie die eigene, von der Mutter im Jahre 1991 erworbene Liegenschaft in der Gemeinde X.. Im November 2005 brannte diese teilweise ab, weshalb er und seine Familie bis zur Abreise nach W. in ein Provisorium umziehen mussten. Während der Auslandabkommandierung wohnte A._______ mit seiner Familie in W.. Nach der Rückkehr in die Schweiz bezog er mit ihr eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y.. C. Am 2. Mai 2010 informierte A._______ die Arbeitgeberin, er werde mit seiner Familie per 1. Juni 2010 in die wiederaufgebaute Liegenschaft in X._______ umziehen, und ersuchte um Bewilligung der Wohnsitznahme ausserhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) über das militärische Personal vom 9. Dezember 2003 (V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 hiess die Arbeitgeberin das Gesuch gut und hielt fest, A._______ habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers. D. Am 15. Juni 2010 ersuchte A._______ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sollte die Arbeitgeberin eine Vergütung weiterhin ablehnen. Der Chef Führungsstab der Armee verfügte daraufhin am 7. Juli 2010, A._______ habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers. E. A._______ erhob gegen diese Verfügung am 8. September 2010 Beschwerde beim VBS. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember 2010 ab. Es führte aus, A._______ habe nach der Rückkehr in die

A-565/2011 Seite 3 Schweiz mit seiner Familie eine Wohnung in Y._______ und somit im Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers bezogen. Per 1. Juni 2010 sei er aus persönlichen Gründen – Krankheit der Ehefrau, Verzögerung des Wiederaufbaus der Liegenschaft – aus diesem Wohnkreis weggezogen, weshalb er nach Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung habe. Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers sei weiter nicht anwendbar, da A._______ seit seiner Rückkehr aus W._______ nach Z._______ abkommandiert gewesen sei. Mehrauslagen im Zusammenhang mit dem Umzug nach X._______ seien somit nicht wegen der Abkommandierung an einen neuen Arbeitsort entstanden. F. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt gegen den Entscheid des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) am 18. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihm ab 1. Juni 2010 solange eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zustehe, als er seinen Wohnsitz in X._______ habe und nach Z._______ abkommandiert sei. Zur Begründung führt er aus, er habe weder durch seinen Aufenthalt in Italien noch den in Y._______ seinen Wohnsitz von X._______ wegverlegt. Dieser habe sich somit bereits bei seiner Abkommandierung nach Z._______ per 1. April 2009 ausserhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers befunden. Die Ausnahme von Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers greife somit nicht, weshalb er einen Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung habe. Ihm stehe ausserdem eine Vergütung nach Abs. 4 dieser Bestimmung zu, da sein Zweitwohnort in Y._______ (ab Juni 2010) bzw. Z._______ (ab Herbst 2010) wegen der Abkommandierung nach Z._______ erforderlich gewesen sei. G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und macht einige ergänzende Ausführungen. Namentlich macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe in Y._______ Wohnsitz begründet. H. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. März 2011 verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und macht einige zusätzliche Bemerkungen. Er führt insbesondere aus, der Umstand, dass die Vergütung höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden wäre, wenn

A-565/2011 Seite 4 er nach seinem Auslandaufenthalt direkt nach X._______ zurückgekehrt wäre, zeige, wie absurd die Diskussion über die Wohnsitzfolgen des Provisoriums in Y._______ letztlich sei. I. Auf weitere Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die angefochtene Verfügung ist ein Entscheid in einem internen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Dagegen steht nach Art. 36 Abs. 1 BPG die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. 1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an seinem Rechtsbegehren. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.

A-565/2011 Seite 5 3.1. Gemäss Art. 89 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) können die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers schreibt Berufsoffizieren entsprechend vor, ihren Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt zu beziehen. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle Ausnahmen bewilligen (Art. 18 Abs. 2 V Mil Pers). Gesuche um Beibehaltung des Wohnortes werden dabei – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt – in der Regel bewilligt. 3.2. Art. 22 V Mil Pers regelt die Vergütungen bei einem Unterkunftsbezug am Arbeitsort. Nach Abs. 1 haben Berufsoffiziere mit eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes Anspruch auf eine Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist. Liegt der Wohnort innerhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers, besteht in der Regel kein Anspruch. Gleiches gilt, wenn ein Berufsoffizier bei der Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder wenn er aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht (Abs. 2). Nach der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, haben bzw. hatten die Berechtigten nach Abs. 1 ausserdem (grundsätzlich) während höchstens sechs Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen (Abs. 4 in der hier massgeblichen, von 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2011 geltenden Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung des VBS vom 6. Dezember 2007 [AS 2007 6631] sowie Abs. 4 in der am 1. Februar 2011 in Kraft getretenen, aktuellen Fassung). 3.3. Art. 18 V Mil Pers dient – ebenso wie Art. 89 BPV – der Umsetzung von Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG, deren Zweck darin besteht, für bestimmte Bundesangestellte weiterhin eine Wohnsitzpflicht aufstellen zu können (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz [BPG] vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1619 zu Art. 19 Abs. 1 Bst. a des Entwurfs [heute Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG]; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 321; PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel

A-565/2011 Seite 6 2004, Rz. 180 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 163 zur Wohnsitzpflicht nach dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [aBtG von 1927, AS 43 439]). Der in Art. 18 und 22 V Mil Pers verwendete, indes – wie auch sonst im BPG, in der BPV und in der V Mil Pers – nicht weiter umschriebene Be- griff des Wohnortes ist entsprechend unter Heranziehung des Wohnsitzbegriffs auszulegen. Dieser bestimmt sich im öffentlichen Recht zwar autonom; hilfsweise ist im vorliegenden Zusammenhang indes – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – wie in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts auch grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abzustellen (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 N. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.133/2006 vom 3. August 2006 E. 3.2 f.). Dessen Gehalt ist mittels "funktionalisierender" Auslegung zu präzisieren (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 3 mit Hinweisen). 3.4. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291), der sich an diesen anlehnt (vgl. CATHERINE WESTENBERG, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 20 N. 8 f. mit Hinweisen), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort bzw. in dem Staat, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (vgl. BGE 97 II 1 E. 3 mit Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1 mit Hinweis, BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. die vorstehenden Hinweise). Der Lebensmittelpunkt befindet sich bei verheirateten Personen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (vgl. BGE 96 II 161 E. 3 mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O. Art. 23 N. 11). Er ist weiter in der Regel, d.h. im Sinne einer widerlegbaren Vermutung, nicht dort, wo sich jemand bloss zu einem Sonderzweck aufhält (vgl. Art. 26 ZGB; BGE 108 Ia 252 E. 5b mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 7 und

A-565/2011 Seite 7 Art. 26 N. 2). Dies gilt auch dann, wenn sich des Sonderzwecks wegen noch weitere Familienangehörige an diesem Ort aufhalten (vgl. EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, Das Personenrecht, Die natürlichen Personen, Erster Teilband, 3. Aufl., Bern 1976, Art. 26 N. 7 mit Hinweis). Wird indes der Lebensmittelpunkt freiwillig an diesen Ort verlegt, steht einer Wohnsitznahme nichts entgegen (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.2 mit Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1, BGE 133 V 309 E. 3.1; STAEHELIN, a.a.O., Art. 26 N. 2). Die nach aussen erkennbare Absicht muss zwar auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem Ort kann indes einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 69 II 277 E. 3, BGE 69 I 74 E. 3; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 8 mit weiteren Hinweisen). Auch die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c mit Hinweis; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 8). Ob die Absicht dauernden Verbleibens besteht, ist unter Berücksichtigung aller Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu beantworten (vgl. BGE 97 II 1 E. 3 mit Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1 mit Hinweis, BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen; BUCHER, a.a.O., Art. 23 N. 35 und Art. 26 N. 6). Lediglich ein Indiz für eine entsprechende Absicht ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl. BGE 133 V 309 E. 3.3 mit Hinweis, BGE 132 I 29 E. 4.1; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich sind die Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunktes (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 24 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie von Anfang August 1999 bis zum Brand im November 2005 in der eigenen Liegenschaft in X._______ und bezog anschliessend mit der Familie bis zur Abreise nach W._______ ein Provisorium. Streitig ist, ob er seinen Wohnsitz in X._______ bzw. seinen dortigen Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers in der Folge beibehielt, obwohl er – jeweils mit Familie – während der Auslandabkommandierung von Juli 2006 bis März 2009 in W._______ und nach seiner Rückkehr in die Schweiz bis zum Umzug nach X._______ per 1. Juni 2010 in Y._______ wohnte. Während der

A-565/2011 Seite 8 Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Wohnsitz bzw. seinen Wohnort in X._______ beibehalten, ist die Vorinstanz der Ansicht, der Beschwerdeführer habe in Y._______ Wohnsitz begründet bzw. seinen Wohnort dorthin verlegt. Die streitige Frage ist bei der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zusteht, von entscheidender Bedeutung. Sie ist entsprechend nachfolgend in einem ersten Schritt zu klären. 4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe nie die Absicht gehabt, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb der Schweiz von X._______ wegzuverlegen. Dies sei für die Arbeitgeberin auch ersichtlich gewesen. Einzig ausserordentliche Umstände, nämlich die Verzögerung des Wiederaufbaus der durch den Brand teilweise zerstörten Liegenschaft, hätten dazu geführt, dass – entgegen der ursprünglichen Intention – vorerst eine vorübergehende Behelfslösung habe gefunden werden müssen. Der Einfachheit halber sei dabei die für seine Berufsausübung ohnehin erforderliche Zweitwohnung so gewählt worden, dass sie vorübergehend auch der Familie habe Unterschlupf bieten können. Der Aufenthalt der Familie in seinem Pied-à-Terre in Y._______ habe somit einem Sonderzweck gedient, nämlich der Überbrückung der Zeit bis zur Instandstellung des Familiendomizils. Er vermöge daher nach den allgemeinen Regeln keinen Wohnsitz zu begründen. Habe jedoch seine Familie ihren Wohnsitz in X._______ beibehalten, müsse dies auch für ihn gelten, da sein Wohnsitz grundsätzlich mit dem seiner Familie zusammenfalle. Die Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften in Y._______ ändere daran nichts, sei dies doch für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht massgebend. Mit Bezug auf den Aufenthalt in Italien sei anzumerken, dass ein zeitlich beschränkter Auslandaufenthalt in der Regel keine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland zur Folge habe. Dies treffe auf jeden Fall dann zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, insbesondere starke familiäre und freundschaftliche Verbundenheit mit dem gewohnten Umfeld, am schweizerischen Wohnort verbleibe. Auch eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs von Art. 22 V Mil Pers könne zu keinem anderen Resultat führen, da die in dieser Bestimmung vorgesehene Entschädigung Berufsoffizieren gerade ermöglichen solle, mehr oder weniger kostenneutral ein beständiges Domizil an ihrem angestammten Wohnort in der Schweiz beizubehalten, selbst wenn sie (vorübergehend) an einen anderen Arbeitsort abkommandiert werden.

A-565/2011 Seite 9 4.1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Abkommandierung nach Z._______ mit der Familie direkt von W._______ nach Y._______ gezogen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe sich somit augenscheinlich und für die Arbeitgeberin erkennbar dorthin verschoben. Der Beschwerdeführer habe dort auch die Schriften der Familie hinterlegt, was zwar nur ein schwaches Indiz darstelle, aber trotzdem einen Hinweis auf die Absicht dauernden Verbleibens gebe. Die Gründe für den Wohnungsbezug in Y._______ seien irrelevant. Die Absicht, nach Abschluss der Instandstellungsarbeiten in die Liegenschaft in X._______ zurückzukehren, müsse weiter als innere Absicht gewertet werden, die nach aussen hin erst mit dem Gesuch um Wohnsitznahme ausserhalb des Dienstortes vom 2. Mai 2010 erkennbar geworden sei. Der Umstand, dass die Hypothekarzinsen und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten bezahlt wurden, obschon die Liegenschaft nicht bewohnbar war, vermöge die Absicht, in X.________ dauernd zu verbleiben, nicht zu beweisen. 4.1.3. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers in X., die bis dahin als Familienwohnung gedient hatte, wurde durch den Brand im November 2005 teilweise zerstört und unbewohnbar. Sie stand somit während ihres Wiederaufbaus nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren daher – ungeachtet des Arbeitsortes des Beschwerdeführers – gezwungen, vorübergehend eine neue Familienwohnung zu beziehen. Zwar hätten sie in dieser Situation grundsätzlich für die gesamte Dauer des Wiederaufbaus eine Familienwohnung in der Schweiz, allenfalls sogar in der Nähe der eigenen Liegenschaft, wählen können. Sie entschieden sich indes, während der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Italien auf eine (bewohnbare) Familienwohnung in der Schweiz zu verzichten und gemeinsam in W. zu wohnen. Der Beschwerdeführer war in W._______ somit nicht nur arbeitstätig, sondern unterhielt dort auch die Beziehungen zu seinen engsten Angehörigen. Diese wiederum hielten sich in W._______ nicht zu dem Zweck auf, für den der Beschwerdeführer dorthin abkommandiert war, sondern namentlich zur Pflege des Familienlebens. Unter diesen, nach aussen erkennbaren Umständen kann nicht gesagt werden, der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in W._______ habe sich auf seine Arbeitstätigkeit und damit einen Sonderzweck beschränkt. Aufgrund der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, W._______ habe während der Auslandabkommandierung

A-565/2011 Seite 10 sowohl für den Beschwerdeführer als auch dessen Familie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dargestellt. Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin durch familiäre und freundschaftliche Beziehungen mit X._______ verbunden blieben. Zum einen wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese Beziehungen den in W._______ gelebten engsten familiären Beziehungen gleichwertig waren. Zum anderen ist für die Verlegung des Lebensmittelpunktes an einen neuen Ort nicht erforderlich, dass sämtliche Beziehungen zum früheren Wohnort abgebrochen werden. Auch das Eigentum an der Liegenschaft in X._______ sowie die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten stehen der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach W._______ nicht entgegen. Nicht massgeblich ist schliesslich die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie, nach dem Auslandaufenthalt in die frühere Familienwohnung in X._______ zurückzukehren. Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war, bedeutete sie lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______ zurückverlegen, nicht jedoch, dass sie ihn für die Dauer der Auslandabkommandierung nicht nach W._______ verlegen wollten bzw. ihn nicht dorthin verlegten. Die Gründe für diese Verlegung sind im Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht von Belang (vgl. oben E. 3.4). Mit dem Bezug der Familienwohnung und der Verlegung des Lebensmittelpunktes begründeten der Beschwerdeführer und seine Familie in W._______ Wohnsitz bzw. bezogen sie dort ihren Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers. Dem steht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht entgegen, dass der Aufenthalt in W._______ von vornherein zeitlich beschränkt war. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.4), kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt an einem Ort Wohnsitz begründen, wenn er auf bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Beides war vorliegend der Fall: der Aufenthalt in W._______ dauerte 33 Monate und somit deutlich länger als die in der Literatur teilweise geforderte Mindestdauer von einem Jahr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 8 mit Hinweisen) und der Lebensmittelpunkt wurde dorthin verlegt.

A-565/2011 Seite 11 Eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs von Art. 22 V Mil Pers in dem Sinne, wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird, führt zu keinem anderen Resultat. Auch wenn angenommen würde, die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung solle Berufsoffizieren im Falle einer (vorübergehenden) Abkommandierung ermöglichen, mehr oder weniger kostenneutral ein beständiges Domizil an ihrem angestammten Wohnort in der Schweiz beizubehalten, würde sich dies vorliegend nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da dieser seinen Wohnort freiwillig an den Arbeitsort verlegte, den angestammten Wohnort mithin gerade nicht beibehielt. 4.1.4. Anders als der Beschwerdeführer und seine Familie gehofft hatten, war nach dem Italienaufenthalt eine Rückkehr in die Liegenschaft in X._______ nicht möglich, da sich deren Wiederaufbau verzögerte. Die frühere Familienwohnung stand somit weiterhin nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer und seine Familie bezogen deshalb einstweilen gemeinsam eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y., mithin also – wegen der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Z. – im Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers. Wie bereits der Aufenthalt in W._______ war auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Familie in Y._______ nach aussen erkennbar nicht auf seine Arbeitstätigkeit und damit einen Sonderzweck beschränkt. Aufgrund der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist vielmehr davon auszugehen, bis zum Umzug nach X._______ habe Y._______ sowohl für den Beschwerdeführer als auch dessen Familie den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dargestellt. Mit dem Bezug der dortigen Familienwohnung verlegten der Beschwerdeführer und seine Familie somit ihren Lebensmittelpunkt von W._______ nach Y., wo sie sich auch anmeldeten und ihre Schriften hinterlegten. Am vorstehenden Ergebnis ändern – wie bereits im Zusammenhang mit dem Umzug nach W. ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.3) – weder die familiären und freundschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers und seiner Familie nach X._______ noch das Eigentum an der dort gelegenen Liegenschaft sowie die Bezahlung der Hypothekarzinsen und der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten etwas. Der Verlegung des Lebensmittelpunktes steht weiter auch nicht die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie entgegen, nach der Beendigung des Wiederaufbaus in das Eigenheim in X._______ zurückzukehren. Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war, bedeutete sie auch hier lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine

A-565/2011 Seite 12 Familie ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______ zurückverlegen, nicht aber, dass sie ihn nicht einstweilen nach Y._______ verlegen wollten bzw. ihn nicht dorthin verlegten. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers diente der Aufenthalt seiner Familie in Y._______ somit nicht bloss dem Sonderzweck, die Zeit bis zur Instandstellung der Liegenschaft in X._______ zu überbrücken. Sein Argument, seine Familie und somit auch er hätten bereits aus diesem Grund in Y._______ nicht Wohnsitz begründen können, geht daher fehl. Die Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunkts sind im Übrigen erneut nicht von Belang (vgl. oben E. 3.4). Obschon der Beschwerdeführer und seine Familie somit in Y._______ eine Familienwohnung bezogen und ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegten, steht nicht ohne weiteres fest, ob sie dort auch Wohnsitz begründeten, da sie von vornherein beabsichtigten, sich nur während des Wiederaufbaus ihrer Liegenschaft dort aufzuhalten. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin anlässlich des Umzugs nach Y._______ nicht über die beabsichtigte Rückkehr nach X._______ informierte. Insbesondere da er und seine Familie während der längeren Abkommandierung nach W._______ gemeinsam am Arbeitsort gewohnt hatten und nunmehr anlässlich der Abkommandierung nach Z._______ eine Familienwohnung in dem nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers vorgeschriebenen Wohnkreis bezogen, hätte sich eine entsprechende Information jedoch aufgedrängt, um nicht den Anschein einer Wohnsitzbegründung in Y._______ zu erwecken. Es liegt entsprechend nahe, die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie, dereinst nach X._______ zurückzukehren, bei der Prüfung der Wohnsitzfrage als bloss innerlich und damit unbeachtlich ausser Acht zu lassen und aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände eine Wohnsitzbegründung in Y._______ zu bejahen. Wäre die Rückkehrabsicht zu beachten, stünde diese einer Wohnsitzbegründung in Y._______ im Weiteren nicht zwingend entgegen. Zum einen dürfte dem Beschwerdeführer und seiner Familie anlässlich des Wohnungsbezugs in Y._______ nicht genau bekannt gewesen sein, wann ihre Liegenschaft in X._______ wieder bezugsbereit sein würde. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung indes gerade nicht aus (vgl. oben E. 3.4). Zum anderen diente die Wohnung in Y._______ – wird auf den

A-565/2011 Seite 13 eingereichten Mietvertrag abgestellt – während immerhin elf Monaten (von Anfang Juli 2009 bis Ende Mai 2010) als Familienwohnung. Der dortige Aufenthalt war somit von einer gewissen Dauer, auch wenn er die in der Literatur teilweise geforderte Mindestdauer von einem Jahr knapp nicht erreichte (vgl. oben E. 3.4 und 4.1.3). Selbst wenn schliesslich die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung als nicht erfüllt betrachtet würden, gälte Y._______ als Wohnsitz bzw. Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten diesfalls bei ihrer Rückkehr in die Schweiz zwar ihren Wohnsitz in W._______ aufgegeben, jedoch weder in der Schweiz noch sonst wo einen Wohnsitz begründet. Analog der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 IPRG träte daher der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts an die Stelle ihren Wohnsitzes (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 24 N. 8 f. mit Hinweisen; WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 N. 16 und N. 22 ff. mit Hinweisen). 4.1.5. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers zunächst in W._______ und anschliessend in Y._______ hatten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zusteht. 4.2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers besteht kein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 beantragte Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung, wenn ein Berufsoffizier aus persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht (vgl. oben E. 3.2). Der Beschwerdeführer zog mit seiner Familie per 1. Juni 2010 von Y._______ in die wiederaufgebaute Liegenschaft in X., was ihm von der Arbeitgeberin bewilligt wurde. Da er und seine Familie in Y. ihren Wohnort hatten (vgl. oben E. 4.1.4), zogen sie damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis weg. Zu klären bleibt, ob dieser Wegzug aus persönlichen Gründen erfolgte. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, nach dem Aufenthalt in W._______ sei es ihm und seiner Familie wegen der Verzögerung beim Wiederaufbau ihrer Liegenschaft in X._______ verwehrt gewesen, in diese zurückzukehren. Die Rückkehr sei somit – so der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen

A-565/2011 Seite 14 Entscheid – aus Gründen, die sich seiner Einflussnahme entzogen hätten, verhindert worden. Er habe somit gar keine Wahl gehabt, in die Liegenschaft zurückzukehren. Es könne entsprechend auch nicht gesagt werden, der nach Beendigung des Wiederaufbaus erfolgte Umzug nach X._______ sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Auch mit den in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zusätzlich genannten schweren gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau berufe er sich nicht auf persönliche Gründe. 4.2.2. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien klar als persönlich zu taxieren. Dessen Argumentation – in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid –, es handle sich um einen Härtefall, der eine Vergütungspflicht der Arbeitgeberin nach sich ziehe, könne nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern aus Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers eine Härtefallklausel abgeleitet werden könne. 4.2.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei ihrer Rückkehr aus W.________ nicht wie geplant ihr Eigenheim in X._______ beziehen konnten, weil sich dessen Wiederaufbau verzögerte. Da sie beabsichtigten, nach Beendigung des Wiederaufbaus in ihre Liegenschaft zurückzukehren, war für sie indes voraussehbar, dass der Aufenthalt in der einstweilen zu beziehenden Ersatzfamilienwohnung zeitlich beschränkt sein würde. Ungeachtet dessen wählten sie diese in Y._______ und somit im vorgeschriebenen Wohnkreis. Weder informierte der Beschwerdeführer dabei die Arbeitgeberin über den nach Beendigung des Wiederaufbaus vorgesehenen Umzug nach X._______ noch fragte er bei ihr nach, ob dieser bewilligt und welche Folgen er – gegebenenfalls – hinsichtlich der Vergütungen nach Art. 22 V Mil Pers haben würde. Er erkundigte sich weiter auch nicht danach, ob ihm bereits bei seiner Rückkehr aus Italien ein Wohnort ausserhalb des vorgeschriebenen Wohnkreises bewilligt würde, und ob ihm – gegebenenfalls – Vergütungen nach Art. 22 V Mil Pers ausgerichtet würden. Der Beschwerdeführer bezog damit mit seiner Familie freiwillig und auf eigenes Risiko einstweilen einen Wohnort im vorgeschriebenen Wohnkreis, obschon für ihn wegen der beabsichtigten Rückkehr nach X._______ voraussehbar war, dass er die Familienwohnung an diesem Wohnort bzw. in diesem Wohnkreis wieder aufgeben würde. Dass er allenfalls – wie er geltend macht – mit der Wahl des Wohnortes im vorgeschriebenen Wohnkreis auch beabsichtigte, die Arbeitgeberin

A-565/2011 Seite 15 finanziell zu schonen, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass eine provisorische Wohnung in X._______ – nach seiner Darstellung – bei der Rückkehr aus Italien nicht verfügbar war. Gleiches gilt auch für sein im Übrigen rein hypothetisches Argument, bei einer direkten Rückkehr nach X._______ wären die hier beantragten Vergütungen höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden. Im Unterschied zu der wegen äusserer Umstände verhinderten Rückkehr in die Liegenschaft nach X._______ kann somit nicht die Rede davon sein, der Bezug des Wohnortes im vorgeschriebenen Wohnkreis in der vorstehend beschriebenen Weise sei aus Gründen erfolgt, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers lagen. Es besteht daher auch kein Anlass, den plangemässen späteren Wegzug aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis als Härtefall bzw. die Gründe für diesen Wegzug – Eigenheimbezug sowie ergänzend gesundheitliche Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers – nicht als persönliche Gründe im Sinne von Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers zu qualifizieren. Es braucht entsprechend auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob diese Bestimmung allenfalls dann nicht anzuwenden wäre, wenn ein Härtefall vorläge. Da der Wegzug aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis somit aus persönlichen Gründen erfolgte, steht dem Beschwerdeführer gemäss Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers keine Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu (vgl. oben E. 3.2 und 4.2). 4.3. Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 geltend gemachte Vergütung nach Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers ist u.a., dass die Mehrauslagen wegen der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes entstehen. Die Vergütung steht ausserdem nur Berechtigten nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil ihm keine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers zusteht (vgl. oben E. 4.2.3). Die von ihm als Mehrauslagen geltend gemachten Mietkosten für die Wohnung in Y._______ (ab 1. Juni 2010) bzw. die Wohnung in Z., welche ab Herbst 2010 die Wohnung in Y. ersetzte, fielen im Weiteren nicht aufgrund der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes an. Zwar dienten die beiden Wohnungen dem Beschwerdeführer nach dem Umzug nach X._______ per Anfang Juni 2010 als Unterkunft am Arbeitsort im Sinne von Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers. Eine derartige Unterkunft wurde indes – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – wegen des Umzugs nach X._______ und nicht wegen seiner per Anfang April 2009 erfolgten Abkommandierung nach

A-565/2011 Seite 16 Z._______ erforderlich, wurde doch der Wohnort, wie dargelegt (vgl. oben E. 4.1.4), wegen dieser Abkommandierung von W._______ nach Y._______ in den vorgeschriebenen Wohnkreis verlegt. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers ist somit ohne weitere Prüfung zu verneinen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer keine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zusteht. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1 BPG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (...; Gerichtsurkunde)

A-565/2011 Seite 17 Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Christoph BandliPascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 46, 48, 54 und 100 BGG).

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02.05.2011
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