B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-561/2023
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A.______ AG, (...) Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom, Spitalgasse 14, 3011 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-561/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 12. September 2022 fakturierte die B._______ SA (nachfolgend: Fernmeldedienstanbieterin) Fernmeldedienstleistungen, vorliegend für die Mobiltelefonie, an C._______ (nachfolgend: Kunde) für die Zeit vom 10. August bis 9. September 2022 in der Höhe von total Fr. 351.60. Darun- ter befanden sich Mehrwertdienste im Betrag von Fr. 318.69. A.b Der Kunde wandte sich daraufhin an die Fernmeldedienstanbieterin, welche ihm die Details zu den Mehrwertdiensten per SMS zukommen liess. A.c Am 11. Oktober 2022 wandte sich der Kunde telefonisch an die Stiftung Ombudscom (nachfolgend: Ombudscom), welche ihm gleichen- tags ein Schlichtungsformular sandte. Der Kunde retournierte das ausge- füllte Schlichtungsformular vom 15. Oktober 2022 (eingegangen bei der Ombudscom am 20. Oktober 2022). Darin gab er an, es würden ihm Tele- fongebühren von rund Fr. 318.- für ein Gespräch von einer Stunde mit der Nr. (Telefonnummer) lautend auf (Name) belastet. Weiter führte er aus, er kenne diese Unternehmung nicht und habe mit dieser auch nicht telefo- niert. Der Kunde bat sodann um Erlass der Telefongebühr. A.d Nach Abklärungen zur Korrektheit der Angaben teilte die Ombudscom dem Kunden mit Schreiben vom 21. Oktober 2022 mit, dass Inhaberin der Mehrwertdienstnummer Nr. (andere Nummer) die A._______ AG (nachfol- gend: Mehrwertdienstanbieterin) sei und bat ihn, ein Reklama- tionsschreiben an die Mehrwertdienstanbieterin zu senden und während 10 Tagen ab Versanddatum eine Antwort abzuwarten. Sollte er bis 4. No- vember 2022 keine Antwort erhalten haben, solle er sie, die Ombudscom, erneut kontaktieren. A.e Mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 (eingegangen bei der Om- budscom am 27. Oktober 2022) informierte der Kunde die Ombudscom über den Versand eines Reklamationsschreibens an die Mehrwert- dienstanbieterin. Gleichentags ersuchte er die Fernmeldedienstanbieterin um einen Mahnstopp. A.f Am 27. Oktober 2022 teilte die Ombudscom dem Kunden schriftlich mit, dass die Mehrwertdienstanbieterin 10 Tage Zeit für die Beantwortung der Reklamation habe, wobei die Versanddauer zu berücksichtigen sei, und bat den Kunden um Rückmeldung bis zum 10. November 2022.
A-561/2023 Seite 3 A.g Am 11. November 2022 teilte der Kunde der Ombudscom telefonisch mit, dass er am 26. Oktober 2022 der Mehrwertdienstanbieterin ein Rekla- mationsschreiben gesandt und bis dato keine Antwort erhalten habe. B. B.a Mit Schreiben vom 11. November 2022 eröffnete die Ombudscom in dieser Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren und ersuchte die Mehr- wertdienstanbieterin um Stellungnahme. Mit einem weiteren Schreiben bat sie die Mehrwertdienstanbieterin um Bekanntgabe einer Kontaktperson. Gleichentags informierte sie auch den Kunden über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens. B.b Ebenfalls am 11. November 2022 telefonierte die Mehrwertdienstan- bieterin mit dem Kunden und erteilte ihrer Bank den Auftrag, dem Kunden den Betrag von Fr. 318.70 zu überweisen. B.c Die Mehrwertdienstanbieterin antwortete mit Schreiben vom 14. No- vember 2022 (wegen falscher Adressierung bei der Ombudscom erst am 24. November 2022 eingegangen) und monierte, dass die Voraussetzun- gen für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht erfüllt gewesen seien. Der Kunde habe sich Ende Oktober 2022 erstmals schriftlich gemel- det und gleichentags den Fall bei der Ombudsstelle eskaliert. Er hätte sich jedoch vorerst mit ihr auseinandersetzen müssen. B.d Am 16. November 2022 kontaktierte der Kunde die Ombudscom tele- fonisch und teilte mit, dass ihn die Mehrwertdienstanbieterin angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass ihm das Geld erstattet werde. Bis dato habe er aber noch nichts erhalten. Tags darauf bestätigte der Kunde den Eingang des Betrags. B.e Am nächsten Tag stellte die Ombudscom dem Kunden einen Ver- gleichsvorschlag zu, wonach sich die Verfahrensparteien gütlich geeinigt hätten. B.f Nach Erhalt des vom Kunden am 21. November 2022 unterzeichneten Vergleichsvorschlags, ersuchte die Ombudscom am 23. November 2022 die Mehrwertdienstanbieterin um Zustimmung. B.g Mit Schreiben vom 25. November 2022 nahm die Ombudscom gegen- über der Mehrwertanbieterin sodann zum Vorwurf der verfrühten Verfah- renseinleitung Stellung.
A-561/2023 Seite 4 B.h Nachdem die Mehrwertdienstanbieterin weder auf die Aufforderung zur Unterzeichnung des Vergleichsvorschlags noch auf ein Erinnerungs- schreiben reagiert hatte, schloss die Ombudscom am 22. Dezember 2022 das Verfahren ab und erhob von der Mehrwertdienstanbieterin Gebühren für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 814.- (zuzüglich MWST; total Fr. 876.70). C. C.a Gegen die Gebührenverfügung der Ombudscom vom 22. Dezember 2022 (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Mehrwertdienstanbieterin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung sowie die Annulation des Schlichtungsverfahrens. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Ombudscom aufzuerlegen, und es sei ihr, der Beschwerdeführerin, eine Prozessentschädigung zuzu- sprechen. C.b Mit Vernehmlassung vom 9. März 2023 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführe- rin. C.c Am 13. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer- kungen ein. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
A-561/2023 Seite 5 Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent- schieden hat. Die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Schlichtungs- stelle im Bereich der Telekommunikation. Es handelt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation, die in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]; Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 4 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste [FDV, SR 784.101.1]). Die Schlich- tungsstelle ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. h VGG) und die Gebührenverfügung stellt ein taugliches An- fechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde sachlich und funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das in der Sache anwendbare Fernmelderecht nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Als Adressatin der an- gefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung der Gebüh- renverfügung und ist somit als zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzu- sehen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten, wobei Streitgegenstand vorliegend die Frage ist, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht Gebühren für das Schlich- tungsverfahren mit dem Kunden auferlegt hat. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Gebührenver- fügung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
A-561/2023 Seite 6 Überschreitung und Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). Es stellt sodann den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei sowie von Amtes wegen an, ohne an die rechtliche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie bereits am 11. November 2022 die Angelegenheit mit dem Kunden geklärt und den Betrag von Fr. 318.70 aus Kulanz zurückerstattet habe. Dies, obschon die technische Abklärung ergeben habe, dass der Kunde den an- gerufenen Service in Anspruch genommen habe. Die Vorinstanz sei ver- pflichtet, den reklamierenden Kunden zuerst an den Anbieter zu verweisen, damit die Reklamation ordnungsgemäss abgearbeitet werden könne. Eine Reaktionsfrist von 10 Tagen reiche manchmal nicht aus z.B. wegen Krank- heit, Ferienabwesenheit, technischer Abklärungen etc. Ihre Verwaltungsrä- tin leide seit November 2020 an Long Covid und sei infolgedessen und wegen anschliessender Influenza nicht voll arbeitsfähig und vom 23. Sep- tember 2022 bis 24. Oktober 2022 büroabwesend gewesen. Nach der Rückkehr ins Büro habe die Verwaltungsrätin – nicht zuletzt wegen der Be- lastungsintoleranz – einige Zeit zur Aufarbeitung der angefallenen Post be- nötigt. Sie, die Beschwerdeführerin, bezweifle auch, ob der Kunde das vor- gesehene Reklamationsformular rechtskonform eingereicht habe. Die Vor- instanz habe vielmehr – entgegen der gesetzlichen Verpflichtung – ein Schlichtungsverfahren eröffnet, ohne ihr genügend Zeit für die Abklärung einzuräumen und habe auch nichts zur Schlichtung beigetragen. Das Schlichtungsverfahren sei missbräuchlich und diene lediglich dazu, die Kassen der Vorinstanz zu füllen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie wickle die wenigen Reklamationen immer sehr kulant und grosszügig ab. 3.2 Die Vorinstanz macht im Wesentlichen geltend, der Kunde habe sie bereits am 11. Oktober 2022 kontaktiert. Sie habe ihn über das Verfahren und das Vorgehen mit vorgängiger Beanstandung beim Mehrwertdienstan- bieter informiert. Sie habe das Schlichtungsbegehren am 20. Oktober 2022 erhalten. Der Kunde habe das Reklamationsschreiben an die Mehrwert- dienstanbieterin am 26. Oktober 2022 versandt. Sie habe den Kunden
A-561/2023 Seite 7 auch darauf hingewiesen, dass er bis zum 10. November 2022 eine Ant- wort des Mehrwertdienstanbieters abwarten müsse. Der Kunde habe ihr am 11. November 2022 telefonisch mitgeteilt, dass er bis dato keine Ant- wort der Beschwerdeführerin erhalten habe, worauf das Schlichtungsver- fahren eingeleitet worden sei. In der von der Beschwerdeführerin einge- reichten Bankanweisung vom 11. November 2022 sei als Ausführungsda- tum der 14. November 2022 vorgesehen. Die Zahlung sei somit erst nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 14. November 2022 bestätigt, die Beanstan- dung des Kunden Ende Oktober erhalten zu haben. 3.3 In den Schlussbemerkungen vom 13. April 2023 führt die Beschwerde- führerin aus, sie habe den Kunden anlässlich des Telefongesprächs mit den Daten zum Anruf konfrontiert und verweist hierzu auf die im Schreiben aufgeführten Angaben. Der Kunde sei vielleicht etwas älter, aber keines- wegs betagt. Sie habe den Zahlungsauftrag am 11. November 2022 um 18.18 Uhr aufgegeben. Wenn dieser Tag nicht ein Freitag gewesen wäre, so wäre die Zahlung bereits vor dem 14. November 2022 beim Kunden gewesen. Dass der Kunde die Zahlung erst am 17. November 2022 erhal- ten habe, sei falsch. Die Einigung zwischen ihr und dem Kunden habe so- mit vor Eröffnung des Schlichtungsverfahrens stattgefunden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie die Eröffnungsanzeige erst am 14. November 2022 erhalten habe. Ohnehin sei eine Frist von 10 Tagen zu kurz. Es frage sich denn auch, ob diese Frist gesetzeskonform sei. 3.4 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf das Schlich- tungsbegehren des Kunden hätte eintreten dürfen. 4. 4.1 Die Vorinstanz ist als Schlichtungsstelle zuständig für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdienstleistungen (Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV); den Kundinnen und Kunden soll mit der Möglichkeit der Schlichtung zusätzlich und vorgängig zum Zivilrechtsweg die Möglich- keit gegeben werden, im Falle von Streitigkeiten unter Mitwirkung einer un- abhängigen Behörde eine Einigung zu erreichen (vgl. Urteile des BVGer
A-561/2023 Seite 8 A-322/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.6.2.1 und 3.6.3.1 sowie A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 5.4 ff.). 4.2 Die für die Schlichtung geltenden Verfahrensgrundsätze finden sich auf Verordnungsstufe in Art. 45 FDV festgelegt. Demnach muss das Verfahren fair, rasch und kostengünstig sein (Abs. 1). Ein Schlichtungsbegehren ist sodann gemäss Abs. 2 nur zulässig, wenn die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen (Bst. a), die vor- gegebenen Formvorschriften eingehalten sind (Bst. b) und das Begehren nicht offensichtlich missbräuchlich ist (Bst. c). Ferner darf nicht bereits ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst sein (Bst. d). Zur Aus- gestaltung dieser Grundsätze erlässt die Schlichtungsstelle ein Verfah- rensreglement (Art. 44 Abs. 1 FDV). Das entsprechende Verfahrens- und Gebührenreglement der Vorinstanz hält in Art. 8 und in Konkretisierung von Art. 45 Abs. 2 FDV die Voraussetzungen fest, nach denen auf ein Schlich- tungsbegehren einzutreten ist (Verfahrens- und Gebührenreglement der Stiftung Ombudscom vom 28. September 2012 und 15. Mai 2013, abrufbar unter: www.de.ombudscom.ch > Inhaltsübersicht > Rechtliche Grundlagen
Verfahrens- und Gebührenreglement, besucht am 29. Februar 2024; nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement). 4.3 Das Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz ist ein Verwaltungsver- fahren. Die Zuständigkeits- und insbesondere die Eintretensvoraussetzun- gen sind daher von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des BVGer A-133/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.H.). Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und liegt etwa mangels eines gescheiterten Einigungsversuchs (noch) kein streitiges Rechtsverhältnis vor, das die Durchführung eines Schlichtungs- verfahrens gerechtfertigt hätte, darf ein solches nicht eingeleitet werden (vgl. [auch zu den Rechtsfolgen] Urteil des BVGer A-4685/2020 vom
A-561/2023 Seite 9 4.5 Gemäss der von der Vorinstanz publizierten Behördenpraxis ist im Zu- sammenhang mit Mehrwertdiensten glaubhafterweise von einem geschei- terten Einigungsversuch auszugehen, wenn die Anbieterin auf die Bean- standung des Kunden nicht innert 10 Tagen antwortet (Praxis zu den Ein- tretensvoraussetzungen, Kapitel 1 und 3.3, abrufbar unter: www.de.om- budscom.ch > Inhaltsübersicht > Rechtliche Grundlagen > Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen, besucht am 29. Februar 2024; zur Pflicht der Vorinstanz, ihre Behördenpraxis transparent zu kommunizieren, vgl. Urteil des BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2). 4.6 Im Zweifelsfall ist jedoch der betroffenen Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdienstleistungen im Rahmen eines prozeduralen Zwischen- schritts und in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens Gelegenheit einzu- räumen, sich kurz und innert angemessener Frist zum Vorliegen der Ein- tretensvoraussetzungen zu äussern (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-6268/2020 vom 22. November 2021 E. 3.3.2, A-6384/2011 vom 11. Ok- tober 2012 E. 6.4.2). 4.7 Die Schlichtungsstelle erhebt für ihre Tätigkeit (die Schlichtung von Streitigkeiten) kostendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Diese sind grundsätzlich von den Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zu entrichten (Art. 49 Abs. 3 FDV). Darf die Vor- instanz mangels Eintretensvoraussetzungen ein Schlichtungsverfahren nicht einleiten, so fehlt der Gebührenverfügung die Grundlage und sie ist aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_781/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.4; ferner Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). 5. 5.1 Dem Schlichtungsbegehren des Kunden vom 15. Oktober 2022 (ein- gegangen bei der Vorinstanz am 20. Oktober 2022) lässt sich entnehmen, dass dem Kunden Mehrwertdienste in Rechnung gestellt worden sind, die er nicht bezogen zu haben behauptet. Ferner lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass der Kunde bei der Fernmeldeanbieterin nachgefragt und von dieser am 2. September 2022 und am 15. September 2022 eine SMS erhalten und weitere Details zur fraglichen Dienstleistung bekommen hat. Der Kunde gab an, die Unternehmung nicht zu kennen. Damit ist erstellt, dass der Kunde ein Schlichtungsbegehrensformular ein- gereicht hat.
A-561/2023 Seite 10 5.2 Offenbar erwiesen sich die Angaben des Kunden als widersprüchlich, da er verschiedene Telefonnummern erwähnte, wie sich den Beilagen des Schlichtungsbegehrens entnehmen lässt. Ferner konnten die Nummern nicht der von der Fernmeldedienstanbieterin bzw. der vom Kunden erwähn- ten Unternehmung zugeordnet werden. In der Folge hat die Vorinstanz an- hand der vom Kunden nochmals bestätigten Nummer die richtige Mehr- wertdienstanbieterin ermittelt und den Kunden angehalten, dieser ein Re- klamationsschreiben zuzustellen, worin er die Beanstandung der entspre- chenden Rechnungsposition darlegen und eine Antwortfrist von 10 Tagen einräumen solle. In der Folge teilte der Kunde der Vorinstanz mit, dass er sowohl der Fernmeldedienstanbieterin als auch der Mehrwertdienstanbie- terin je ein Schreiben vom 25. Oktober 2022 zugestellt habe und legte zwei Kopien bei. Ein Blick auf die beiden Kopien zeigt jedoch, dass es sich dabei um die gleiche Kopie des Schreibens an die Fernmeldedienstanbieterin gehandelt hat. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Kunden erneut darauf hin, dass der Mehrwertdienstanbieterin für die Beantwortung der Reklamation eine Frist von 10 Tagen zustehe, wobei auch die Versanddauer zu berücksichtigen sei, und bat um Rückmeldung bis zum 10. November 2022. Damit ist erstellt, dass das schriftliche Schlichtungsbegehren vom 15. Ok- tober 2022 vor einer Reklamation gegenüber der Mehrwertdienstanbieterin erfolgt ist. Ferner ist ebenso erstellt, dass die Vorinstanz den Kunden aus- drücklich darauf hingewiesen hat, die Mehrwertdienstanbieterin direkt zu kontaktieren und auch mehrmals darauf aufmerksam gemacht hat, dass diese über eine Antwortfrist von 10 Tagen verfügt. 5.3 Aktenkundig ist sodann eine Telefonnotiz eines Anrufs des Kunden an die Vorinstanz vom 11. November 2022 um 13:01:11, wonach der Kunde der Vorinstanz mitgeteilt hat, dass er noch keine Antwort von der Mehrwert- dienstanbieterin erhalten habe. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in der Telefonnotiz habe ihr der Kunde keine Kopie des Reklamations- schreibens zugestellt, sondern irrtümlich zweimal die gleiche Kopie des Schreibens vom 25. Oktober 2022 an die Fernmeldedienstanbieterin. Er habe aber glaubhaft versichert, am 26. Oktober 2022 der Mehrwertdiens- tanbieterin ein Einschreiben gesandt zu haben und das Datum und die Ad- resse auf der Quittung vorgelesen. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den mündlichen Aus- führungen des Kunden Glauben geschenkt hat, wonach er am 26. Oktober 2022 ein Einschreiben an die Mehrwertdienstanbieterin versandt habe.
A-561/2023 Seite 11 Allerdings ergibt sich aus diesen Ausführungen nicht, wann die Mehrwert- dienstanbieterin das Einschreiben in Empfang genommen hat, mithin bis wann spätestens mit einer Antwort zu rechnen war, zumal die Vorinstanz im Schreiben vom 27. Oktober 2022 den Kunden darauf hingewiesen hatte, dass die Dauer des Versandes bei der Frist für eine Antwort zu berücksich- tigen ist. Das Datum der Zustellung wäre anlässlich des Telefongesprächs zwischen der Vorinstanz und dem Kunden durch Nachverfolgung der Auf- gabenummer im Modul «Track and Trace» der schweizerischen Post ohne grösseren Aufwand zu eruieren gewesen und ist deshalb wichtig, weil selbst nach der Auffassung der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 27. Ok- tober 2022 die 10-tägige Frist nicht vor dem 10. November 2022 abgelau- fen gewesen und im Falle eines späteren Empfangs des Reklamations- schreibens im Zeitpunkt des Anrufs möglicherweise noch nicht verstrichen gewesen wäre. Ebenso wenig war für die Vorinstanz damals ersichtlich, welchen Inhalt das besagte Reklamationsschreiben aufgewiesen hat. Die- sen Umständen kommt deshalb eine erhöhte Bedeutung zu, weil der Kunde offenkundig zuvor noch keinerlei Versuch unternommen hatte, mit der Mehrwertdienstanbieterin in Kontakt zu treten und in seinem Informati- onsschreiben vom 25. Oktober 2022 an die Vorinstanz zweimal dieselbe Kopie des Schreibens vom 25. Oktober 2022 an die Fernmeldedienstleis- terin zugestellt hatte. Ferner hatten bereits die Angaben auf dem Schlich- tungsformular vom 15. Oktober 2022 (eingegangen bei der Vorinstanz am 20. Oktober 2022) zu Nachfragen und weiteren Abklärungen Anlass gege- ben. Somit bestand ein erhöhtes Risiko, dass die Angaben des Kunden fehlerbehaftet oder unvollständig sein könnten. 5.4 Unter diesen besonderen Umständen ist im hier zu beurteilenden Ein- zelfall nicht davon auszugehen, dass der Kunde das Scheitern des Eini- gungsversuchs insgesamt betrachtet glaubhaft dargetan hat (vgl. vorne E. 4.4). Dies gilt umsomehr als sich aus den Akten ergibt, dass das Schrei- ben über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens und die mündlich er- zielte Einigung am gleichen Tag ergangen sind und die Mitteilung über die Einleitung und die Rückzahlung sich letztlich gekreuzt haben. Infolgedes- sen ist eine der kumulativen Voraussetzungen gemäss Art. 8 des Verfah- rens- und Gebührenreglements nicht erfüllt (vgl. vorne E. 4.2). Damit ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Schlichtungsbegehren eingetreten (vgl. vorne E. 4.3) und fehlt der angefochtenen Gebührenverfügung die Grund- lage (vgl. vorne E. 4.7). Die Beschwerde vom 30. Januar 2023 ist gutzu- heissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2022 ist aufzu- heben.
A-561/2023 Seite 12 6. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können jedoch keine Kosten auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist der Kostenvor- schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig ge- ring, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin massgebliche Kosten entstanden wären, ist nicht ersichtlich. Die unterlie- gende Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteien- schädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es ist deshalb auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-561/2023 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. Dezember 2022 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Monique Schnell Luchsinger
A-561/2023 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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