B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5599/2021

Urteil vom 4. April 2023 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Human Resources, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung.

A-5599/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem Jahr (...) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) angestellt. Seit (...) übt sie die Funktion als (...) aus. B. Ab Oktober 2020 war A._______ aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, weshalb die SBB den internen Reintegrationsprozess eröffnete. C. C.a Im Dezember 2020 wandte sich A._______ an die Sozialberatung der SBB, da sie an ihrem Arbeitsplatz Mobbing durch B._______ und C._______ erfahren hätte. C.b In der Folge führte die SBB eine interne Untersuchung durch. Sie be- fragte A., B. und C._______ zu den erhobenen Mobbing- vorwürfen. C.c Im Untersuchungsbericht vom 19. April/4. Mai 2021 hielt die SBB fest, dass A._______ einen harmonischeren Umgang im Team und Rückmel- dungen zu ihrer Leistung wünsche. B._______ sowie C._______ ihrerseits seien mit der Leistung von A._______ nicht zufrieden. Die Situation dauere gemäss allen Parteien seit (...) an. Die Ausganslage, dass (...), habe den Arbeitsplatzkonflikt begünstigt. Als Ergebnis der Untersuchung erkannte die SBB, dass der Tatbestand von Mobbing nicht erfüllt sei. Es würden kon- krete Anhaltspunkte fehlen, die auf einen entsprechenden Tatbestand hin- weisen könnten; insbesondere könnten keine systematischen Feindselig- keiten im Verhalten der B._______ oder der C._______ gegenüber A._______ eruiert werden. Aus den Abklärungen gehe hervor, dass ein Ar- beitsplatzkonflikt vorliege, bei dem es um unterschiedliche Ansichten, Hal- tungen und Wahrnehmung der Rollen gehe. Arbeitsrechtliche Massnah- men seien keine notwendig. Aufgrund des grossen Vertrauensverlusts sei- tens A._______ wäre eine Mediation eine mögliche Massnahme. Alle Par- teien sollten sich mit der entstandenen Situation auseinandersetzen und eine Lösung definieren. B._______ und C._______ hätten sich bereit er- klärt, insbesondere die Rollenverteilung (...) zu klären. D. Mit Schreiben vom 5. August 2021 gelangte A._______ an die SBB und beantragte, es sei eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen gemäss

A-5599/2021 Seite 3 Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom 26. No- vember 2018 (GAV SBB 2019, nachfolgend: GAV). Es sei festzustellen, dass der Tatbestand des Mobbings in ihrem Fall gegeben sei. Als Begründung legte A._______ im Wesentlichen dar, dass die Zusam- menarbeit (...) sich zunehmend verschlechtert habe, was zu ihrem psychi- schen Zusammenbruch geführt habe. Der Untersuchungsbericht der SBB könne nicht überzeugen, da ihre eingereichten Unterlagen nicht gewürdigt worden seien. Auch habe die SBB die medizinischen Aspekte nicht abge- klärt. Die Einschätzungen der behandelnden Ärztin, des Health and Medi- cal Services und des Case Managers zu den Gründen ihres Burn-outs seien nicht eingeholt worden. Um ein vollständiges Bild der Sachlage zu erhalten, hätten zudem Mitarbeitende aus dem Team befragt werden müs- sen. Schliesslich habe die SBB es unterlassen, das Personaldossier zu berücksichtigen. Aus diesem gehe hervor, dass ihre Leistungen erst mit der neuen Führung bemängelt worden seien. Der Untersuchungsbericht stütze sich somit nicht auf eine umfassende Sachverhaltsabklärung, weshalb der Untersuchungsgrundsatz und die Verfahrensfairness verletzt seien. Da die SBB die offerierten Beweismittel nicht abgenommen habe, sei auch eine Gehörsverletzung zu rügen. E. Die weiteren Gespräche der Parteien zu einer einvernehmlichen Lösung, namentlich zur Durchführung einer externen Untersuchung, führten zu kei- nem Ergebnis. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "[1.] Es sei der Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG auszustellen. [2.] Es sei festzustellen, dass eine Persönlichkeitsverletzung (Mobbing) gegeben ist. [3.] Der Beschwerdeführerin sei Schadenersatz gemäss Art. 3 VG und eine Genugtuung gemäss Art. 6 Abs. 2 VG auszurichten." Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie ein Recht auf eine anfechtbare Verfügung habe. Zu rügen sei eine Verletzung der Verfahrensfairness und der Rechtsweggarantie nach

A-5599/2021 Seite 4 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Ihr Recht auf eine anfechtbare Verfügung ergebe sich aus der Pflicht der SBB, die Persönlichkeit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1], Ziff. 28 GAV und Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV). Entgegen Ziff. 4 Anhang 2 GAV habe die SBB die Mobbingsituation nicht richtig abgeklärt, sondern lediglich eine Schlichtung durchgeführt. Sie sei weder mit dem Vorgehen noch mit dem Ergebnis der internen Untersu- chung einverstanden. Die SBB habe nur die Befragungsprotokolle und nicht die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Bis zum Zeitpunkt der Mob- bingsituation seien ihre Leistungen und ihr Verhalten nie zu beanstanden gewesen. Heute sei sie psychisch schwer gezeichnet. Ihre angestammte Stelle habe sie aus gesundheitlichen Gründen verloren. Sie habe deswe- gen Behandlungskosten. Zurzeit sei sie im zweiten Jahr der beruflichen Reintegration und habe eine Lohnkürzung von 10 % hinzunehmen. Ob sie eine Anstellung unter denselben Lohnbedingungen bekomme, sei zum jet- zigen Zeitpunkt noch nicht klar. Auf die Feststellung der widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung (Mobbing) habe sie ein rechtliches und tatsäch- liches Interesse im Sinne von Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Es sei ihr Schadenersatz bzw. Genugtuung gemäss dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) zuzusprechen. G. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2022 schloss die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, dass sie die Untersuchung der Mobbingvorwürfe gewissenhaft, verhältnismässig und in Übereinstimmung mit der Fürsorgepflicht durchgeführt habe. Der Sachver- halt sei in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen rechtsgenüglich erstellt worden. Die Untersuchung habe gezeigt, dass kein Mobbing vorge- legen habe. Entgegen des ursprünglichen Entgegenkommens habe sie keine zusätzliche externe Untersuchung in Auftrag gegeben, zumal sich die Beschwerdeführerin offenbar dahingehend geäussert habe, keine weitere Untersuchung zu wünschen. Die Beschwerdeführerin habe mit Gesuch vom 5. August 2021 explizit eine blosse Feststellungsverfügung verlangt. Die Vorinstanz habe diesem Begehren aufgrund des fehlenden Rechts- schutzinteressens nicht nachkommen können. Es sei keine Leistung (z.B.

A-5599/2021 Seite 5 eine finanzielle Entschädigung) oder Gestaltung (z.B. eine Versetzung) ge- fordert worden. Die Feststellungsverfügung sei subsidiär, weshalb die Be- schwerdeführerin bezeichnenderweise neu auch eine Geldleistung ver- lange. Die Ablehnung einer blossen Feststellungsverfügung sei korrekt ge- wesen und stelle keine unrechtmässige Rechtsverweigerung dar. H. Die Beschwerdeführerin reichte keine Schlussbemerkungen ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge- gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge- geben ist. Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 BPG kön- nen gemäss Ziff. 182 GAV und Art. 36 Abs. 1 BPG mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfecht- baren Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden. Beschwer- deinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ord- nungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; ANDRÉ MOSER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.18). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2; MOSER, et al., a.a.O., Rz. 5.22 mit weiteren Hinweisen). Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bun- desverwaltungsgericht für die Beurteilung der formgerecht erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde sachlich zuständig (vgl. Art. 52 VwVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG).

A-5599/2021 Seite 6 2. 2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der Streitge- genstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4864/2019 vom 15. September 2020 E. 1.3.1; MOSER, et. al., a.a.O., Rz. 2.7 f. und 2.208 mit Hinweisen). 2.2 Anders als vor der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin vor Bun- desverwaltungsgericht neu ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegeh- ren gestützt auf Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 VG. Dieses Begehren geht über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im vor- liegenden Fall erscheint es aber angezeigt, das Begehren zuständigkeits- halber an die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zu überweisen (Art. 9 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 VwVG; vgl. zu Art. 19 Abs. 1 VG auch Urteil des BGer 8C_74/2019 vom 21. Oktober 2020 E. 4.1; Urteil des BVGer A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2.1; je mit Hin- weisen). 3. 3.1 Das Recht verweigert eine Behörde, die es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, eine Verfügung zu treffen, obwohl sie dazu ver- pflichtet ist (vgl. BGE 124 V 130 E. 4; Urteil des BGer 8C_596/2017 vom

  1. März 2018 E. 5.1). Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde ist, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt hat. Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde soll im Weiteren nur dann zur Anwen- dung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst an- fechtbar wäre. Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistel- lung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer A-2968/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.1; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a Rz. 20 ff.). Wenn eine Behörde die Ansicht vertritt, dass sie für den Erlass

A-5599/2021 Seite 7 einer Verfügung nicht zuständig ist, darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat gegebenenfalls einen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit festzustellen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5; BVGE 2009/1 E. 3). 3.2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich bei Rechtsverweigerungsbeschwerden auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit ver- bindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht – unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen – nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde ent- scheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2.1; Urteil des BVGer A-3233/2022 vom 17. Januar 2023 E. 4; MOSER, et al., a.a.O., Rz. 5.25 f.). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rechtsver- weigerungsbeschwerde gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5. August 2021 die Vorinstanz aufgefordert, eine Verfügung auf Feststellung von Mobbing gestützt auf Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV zu erlassen. Ein hinreichendes Gesuch für den Erlass einer Verfügung liegt damit vor. Näher einzugehen bleibt auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin den An- spruch auf Erlass einer Verfügung glaubhaft machen konnte. Diesbezüg- lich bringt sie im Wesentlichen vor, es komme ihr ein schutzwürdiges Inte- resse zu, dass die Persönlichkeitsverletzung (Mobbing) verfügungsweise festgestellt werde. Von der Vorinstanz hingegen wird bestritten, dass ein solches schutzwürdiges Interesse besteht. 4.2 Mobbing stellt nach der vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten dar, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausge- grenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (vgl. Urteil des BGer 8C_203/2022 vom 8. August 2022 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 28 Abs. 2 GAV trifft die Vorinstanz Massnahmen zum Schutz der Per- sönlichkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, inklusive auch zur

A-5599/2021 Seite 8 Vermeidung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (vgl. zur Fürsorgepflicht der Vorinstanz auch Art. 328 des Schweizerischen Ob- ligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Ziff. 1 Abs. 3 GAV und Art. 6 Abs. 2 BPG sowie Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG). Die Grundlage des Anhangs 2 GAV bildet u.a. die vorgenannte Bestim- mung von Ziff. 28 GAV betreffend Persönlichkeitsschutz und Diskriminie- rungsverbot (Ziff. 1 Anhang 2 GAV). In Ziff. 4 Anhang 2 GAV wird statuiert, dass die Vorinstanz den Mitarbeitenden bei den in Ziff. 28 GAV genannten Formen der Diskriminierung professionelle interne und/oder externe Bera- tung und Unterstützung zusichert (Abs. 1). Betroffene Personen haben das Anrecht auf eine Untersuchung (Abs. 3). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG. Betroffenen Personen haben Anspruch auf eine Verfügung (Ziff. 5 Abs. 1 und 2 Anhang 2 GAV). Nach dem Grundsatz von Ziff. 180 GAV und Art. 34 Abs. 1 BPG erlässt die Vorinstanz eine Verfügung, sofern bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zustande kommt. 4.3 Vorliegend sieht sich die Beschwerdeführerin – unter Verweis auf ihre Erkrankung und die von ihr dokumentierten Vorkommnisse – als Mobbing- opfer und bestreitet das anderslautende Ergebnis des vorinstanzlichen Un- tersuchungsberichts. Ob der Beschwerdeführerin tatsächlich Mobbing wi- derfahren ist resp. eine widerrechtliche Persönlichkeits- oder Fürsorge- pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vorliegt, stellt eine materielle Frage dar und ist an dieser Stelle nicht abschliessend zu klären. Hinsichtlich der hier zu beurteilenden Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch zu beachten, dass Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV explizit einen An- spruch auf Erlass einer Verfügung für Betroffene vorsieht. Diese Bestim- mung ist offen formuliert. Was Gegenstand einer solchen Verfügung sein könnte, ergibt sich zumindest nicht direkt aus dem Wortlaut. Insofern er- scheint es durchaus denkbar, dass auch eigenständige Feststellungsbe- gehren im Zusammenhang mit Mobbing in den Anwendungsbereich von Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV fallen könnten. Die Betroffenheit wurde von der Beschwerdeführerin behauptet, was angesichts ihrer Vorbringen nicht von vornherein als unglaubhaft qualifiziert werden kann. Zum Zeitpunkt der Gesuchsstellung stand auch kein personalrechtliches Verfahren wie z.B. ein Kündigungs- oder Versetzungsverfahren an, in dem die Beschwerde- führerin alsbald ihre Rechte hätte wahren können. Das Schadenersatz und Genugtuungsbegehren wurde schliesslich erst mit der vorliegenden Be- schwerde erhoben, nachdem die Vorinstanz das Verfügungsinteresse der

A-5599/2021 Seite 9 Beschwerdeführerin angezweifelt hatte (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 18. August 2021). 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Beschwer- deführerin in ihrem Gesuch vom 5. August 2021 den Anspruch auf Erlass einer Verfügung glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hätte daher na- mentlich prüfen müssen, ob Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV oder Ziff. 180 Abs. 1 GAV und Art. 34 Abs. 1 BPG anwendbar sind sowie ob die erforder- lichen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind. Die Vorinstanz wäre mit- hin verpflichtet gewesen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin zumin- dest in Form eines begründeten Nichteintretensentscheids zu verfügen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit gutzuheissen, soweit da- rauf einzutreten ist. Mit Blick auf die offenen Rechts- und Sachfragen er- weist sich eine Rückweisung an die Vorinstanz – trotz der langen Verfah- rensdauer – als geboten (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Vorinstanz ist anzu- weisen, über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. August 2021 zu entscheiden und zu verfügen. Sollte sie insbesondere zum Ergebnis ge- langen, dass ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin nicht oder nicht mehr gegeben ist, wird sie zumindest eine Nichteintretens- resp. eine Abschreibungsverfügung mit entsprechender Begründung zu erlas- sen haben. Im vorliegenden Fall besteht zudem die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin neu ein Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nach VG erhoben hat, das zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu über- weisen ist (vgl. vorstehend E. 2.2). Dieses neue Verfahren könnte gegebe- nenfalls dazu führen, dass für ein eigenständiges Verfahren nach Ziff. 5 Abs. 2 Anhang 2 GAV kein Raum mehr bleibt. Analoges könnte gelten, sollte zwischenzeitlich ein personalrechtliches Verfahren im Rahmen der laufenden Reintegration eröffnet worden sein. Es wird Aufgabe der Vor- instanz sein, für die erforderliche Koordination der Verfahren zu sorgen. 6. Bei diesem Ergebnis kann auf weitere Erwägungen zu der von der Be- schwerdeführerin angerufenen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV; Art. 6 EMRK) verzichtet werden.

A-5599/2021 Seite 10 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund- sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Da die Beschwerde vorliegend insgesamt als personalrechtliche Angelegenheit entgegengenommen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz mit noch offenem Ver- fahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerde- führenden Partei (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 8.2). Der Stundenansatz für die nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die in der Hauptsache als obsiegend geltende Beschwerdeführerin ist durch den SEV vertreten, weshalb ihr eine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- als angemessen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen. 8. In der vorliegenden Beschwerde werden nicht nur personalrechtliche Be- gehren, sondern auch Verantwortlichkeitsbegehren gestellt. Der Entscheid, inwiefern eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich und welche Ab- teilung zuständig ist, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundes- verwaltungsgerichts. Diese Überlegung führt zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist (vgl. Urteil des BGer 8C_77/2022 vom 29. September 2022 E. 1.1 mit Hinweisen).

A-5599/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Die Beschwerde vom 23. Dezember 2021 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, über das Gesuch der Beschwerde- führerin vom 5. August 2021 zu entscheiden und entsprechend zu verfü- gen. 1.3 Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren vom 23. Dezember 2021 wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Vor- instanz überwiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszu- richten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Flurina Peerdeman

A-5599/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Entscheide des Bundesverwal- tungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesge- richt angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– be- trägt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröff- nung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bun- desgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:

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04.04.2023
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24.03.2026