B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5578/2020
Urteil vom 21. Mai 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
Ringier Axel Springer Schweiz AG, Flurstrasse 55, 8048 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Frank Bremer, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. David Mamane, Rechtsanwalt, Schellenberg Wittmer AG, Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Telecomdienste und Post, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Übergangsmassnahmen.
A-5578/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ringier Axel Springer Schweiz AG ist Herausgeberin der Zeitschrift «Schweizer Illustrierte», die wöchentlich erscheint. Sie stellte am 2. Juli 2020 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Über- nahme der Kosten für die Tageszustellung durch den Bund gestützt auf die Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. Mai 2020 (Covid-19-Verord- nung Printmedien, SR 783.03). B. Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, die Schweizer Illustrierte habe keinen Anspruch auf Soforthilfe gemäss Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien. Sie publiziere zwar Beiträge aus verschiedenen Sparten und spreche damit ein breites Publikum an. Verglichen mit einer Tageszeitung sei die Bandbreite der für die Meinungsbildung relevanten Themen jedoch stark einge- schränkt. Die eher populär und unterhaltsam aufbereiteten Beiträge seien nicht primär auf die Vermittlung von Hintergrundwissen zu demokratiepoli- tisch relevanten Themen ausgerichtet. Tiefergehende Bezüge zum aktuel- len politischen Geschehen würden weitgehend fehlen. Die Schweizer Il- lustrierte erfülle deshalb das Kriterium von Art. 36 Abs. 1 Bst. g der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) nicht (Tages- und Wochenzeitungen, die «nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören»). C. Am 6. November 2020 erhebt die Ringier Axel Springer Schweiz AG (Be- schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) Beschwerde und beantragt, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Übergangsmassnahmen für abonnierte Tages- und Wochenzeitungen mit einer Auflage über 40'000 Exemplaren pro Ausgabe sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen. D. Die Vorinstanz reicht am 3. Dezember 2020 eine Vernehmlassung ein und die Beschwerdeführerin repliziert am 8. Februar 2021.
A-5578/2020 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Beim BAKOM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. B/VII/1.6 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Verfügung vom 8. Oktober 2020 ist ein zuläs- siges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzu- treten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde- führerin um eine Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Tageszu- stellung der Schweizer Illustrierten durch die Schweizerische Post nach Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien zu Recht abgelehnt hat.
A-5578/2020 Seite 4 4. 4.1 Die Covid-19-Verordnung Printmedien regelt die finanzielle Unterstüt- zung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der ausseror- dentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Art. 1). 4.2 4.2.1 Die Covid-19-Verordnung Printmedien trat am 1. Juni 2020 für die Dauer von sechs Monaten in Kraft. Mit Änderung vom 7. Oktober 2020, die am 8. Oktober 2020 – mithin am Tag des Erlasses der angefochtenen Ver- fügung – in Kraft trat (AS 2020 3971), wurde der Ingress der Verordnung geändert. Seither stützt sich die Verordnung auf Art. 14 des Bundesgeset- zes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) stützt und nicht mehr auf Art. 185 Abs. 3 BV. Mit Änderung vom 11. Novem- ber 2020 (AS 2020 4671; in Kraft seit dem 1. Dezember 2020) wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert und Art. 3 geändert. 4.2.2 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu be- urteilen, ausser das seither geänderte Recht sehe ausdrücklich eine an- dere Ordnung vor. Es ist deshalb regelmässig auf das alte Recht abzustel- len. Zu relativieren ist dieser Nachwirkungsgrundsatz insofern, als für den Beschwerdeführer günstigeres Recht stets berücksichtigt werden soll und strengeres Recht dann, wenn zwingende Gründe für dessen sofortige An- wendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4 und 129 II 497 E. 5.3.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 202). 4.2.3 Die Covid-19-Verordnung Printmedien enthält keine Übergangsbe- stimmungen. Das neue Recht ist für die Beschwerdeführerin nicht günsti- ger und es liegen keine zwingenden Gründe vor, die für die ausnahms- weise Anwendung des neuen Rechts sprechen würden. Entsprechend ist das Recht anwendbar, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz am 8. Oktober 2020 in Kraft war. 4.3 Die Covid-19-Verordnung Printmedien gilt gemäss ihrem Art. 2 für: (Bst. a) abonnierte Zeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 VPG und (Bst. b) abonnierte Tages- und Wochenzeitungen, die die Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 VPG erfüllen, mit Ausnahme der
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Anforderung, dass die von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle
beglaubigte Auflage nicht mehr als 40'000 Exemplare aufweist.
4.4 Gemäss Art. 4 («Übergangsmassnahmen») Covid-19-Verordnung
Printmedien trägt der Bund die Kosten für die Tageszustellung durch die
Schweizerische Post von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen nach
Art. 2 Bst. a vollständig (Abs. 1); an den Kosten für die Tageszustellung
durch die Schweizerische Post von abonnierten Zeitungen nach Art. 2
Bst. b beteiligt sich der Bund mit 27 Rappen pro zugestelltem Zeitungs-
exemplar (Abs. 2).
4.5 Art. 16 Abs. 4 PG sieht vor, dass (Bst. a) für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse und
(Bst. b) für die Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten Or-
ganisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung Ermässigungen ge-
währt werden.
Von der Ermässigung ausgeschlossen sind Titel, die zu einem Kopfblatt-
verbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamtauflage gehö-
ren. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen; solche können insbe-
sondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der re-
daktionelle Anteil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von
Produkten und Dienstleistungen (Art. 16 Abs. 5 PG).
4.5.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 VPG erhalten Tages- und Wochenzeitungen
nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG eine Zustellermässigung, wobei als Regio-
nal- und Lokalpresse Tages- und Wochenzeitungen gelten, die:
«a. abonniert sind;
und Dienstleistungen dienen;
f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j. kostenpflichtig sind;
A-5578/2020 Seite 6 k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens 40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Ge- samtauflage durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss; und m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.» 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Schweizer Illustrierte gehöre nicht zur Ausnahmekategorie der Spezialpresse nach Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG, sondern zur Publikumspresse im Sinne der Rechtsprechung, weshalb sie von der Kostenbeteiligung des Bundes nach Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien profitieren könne. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts seien unter Publikumspresse Zeitun- gen oder Zeitschriften zu verstehen, die sich an ein breites Publikum rich- ten, um dieses über die internationalen, schweizerischen, kantonalen und regionalen Aktualitäten in den verschiedensten Bereichen wie zum Beispiel Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Natur, Technik, Umwelt und Sport zu informieren, und die dadurch mehr als andere Publi- kationen zu der für eine demokratische Auseinandersetzung unerlässli- chen Wissensgrundlage beitragen würden. Diese Kriterien erfülle die Schweizer Illustrierte. Sie richte sich mit ihren 490'000 Leserinnen und Le- sern an ein breites Publikum und berichte über die in der Rechtsprechung genannten Themenbereiche. Auch weise die Schweizer Illustrierte die er- forderliche Thementiefe auf und nehme zum aktuellen politischen Gesche- hen Bezug. Damit trage sie zur Wissensgrundlage bei, die eine aufgeklärte Teilnahme am demokratischen Diskurs ermögliche. Dass die Beiträge eher populär und unterhaltsam aufbereitet seien, mache sie erst recht zu einem wichtigen Pfeiler der Schweizer Pressevielfalt, da sie einen niederschwel- ligen Zugang zu Politik und Wirtschaft biete. Zudem habe das Bundesver- waltungsgericht in seiner Rechtsprechung den Rahmen der Publikums- presse konstant weit definiert, so dass dieser auch die Schweizer Il- lustrierte umfasse. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vo- rinstanz nur eine der sechs von ihr eingereichten Ausgaben der Schweizer Illustrierten analysiert habe. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, auch wenn einige Artikel der Schweizer Illustrierten in den Kontext zum aktuellen Geschehen
A-5578/2020 Seite 7 in Politik, Gesellschaft und weiteren demokratierelevanten Themenberei- chen gestellt würden, ändere dies nichts am Grundcharakter und an der inhaltlichen Gesamtstruktur der Zeitschrift. Es könne deshalb nicht von ei- nem massgeblichen Beitrag zu der in einer Demokratie unerlässlichen Wis- sensgrundlage gesprochen werden. Die Zeitschrift vermittle insgesamt den Eindruck, dass die Unterhaltung der Leserschaft und nicht die aktuelle Be- richterstattung und Wissensvermittlung als Leitplanke diene. Diese Zweck- ausrichtung sei ausschlaggebend gewesen für die Beurteilung der Förder- würdigkeit der Schweizer Illustrierten. Sie sei der Auffassung, dass der Be- griff Regional- und Lokalzeitung hinsichtlich der Art und Weise der Zeitung in einem engeren Sinne zu verstehen sei. Die Zeitung, die der Gesetzgeber bei Schaffung der indirekten Presseförderung im Kopf gehabt habe, kon- zentriere sich auf das Geschäft der Nachrichten, angereichert mit der Be- richterstattung über lokale und regionale Ereignisse und Begebenheiten. Inhaltlich müssten die typischerweise mit einer herkömmlichen Zeitung ein- hergehenden Merkmal erfüllt sein. Indem die Schweizer Illustrierte auf ein «General lnterest»-Publikum abziele, werde sie noch nicht zu einem Pub- likumserzeugnis, das als förderungswürdig- und bedürftig erachtet werden könne. Anders als eine «klassische» Zeitung stelle ein Grossteil der Be- richterstattung in der Schweizer Illustrierten prominente Personen und ihre (Lebens-)Geschichten ins Zentrum. Die Berichte sollten die Leserschaft emotional erreichen. Häufig seien die Artikel verknüpft mit Werbung und Tipps für Produkte, Sendungen und Feriendestinationen. Damit werde die Schweizer Illustrierte auch zu einer Art Ratgeber für ihre Leserschaft. An- ders als die auf ein «Special lnterest»-Publikum ausgerichteten Fachzeit- schriften nähmen Zeitschriften wie die Schweizer Illustrierte eine eigene Rolle in der Medienlandschaft ein. Sie sprächen ein eigenes Publikum an, das am typischen Lesestoff einer Illustrierten interessiert sei. Die Schwei- zer Illustrierte sei als sogenannte Publikumszeitschrift als eigenständige Mediengattung zu betrachten und damit der Spezialpresse im weiteren Sinn zuzuordnen. Der Begriff Spezialpresse übernehme damit eine Art Auf- fangfunktion. 5.3 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe keinen be- schränkten Leserkreis, der durch gemeinsame Interessen in einem spezi- fischen Themenkreis miteinander verbunden sei, weshalb sie nicht zur Spezialpresse gehöre. Sie gehöre zur Publikumspresse, da sie mit aktuel- len Inhalten unter anderem aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur, Umwelt, Soziales und Sport eine Vielzahl gesellschaftsrelevanter Themen behandle. Mit einem auf den Grundsätzen der Aktualität, Verständlichkeit
A-5578/2020 Seite 8 und Personalisierung basierenden redaktionellen Konzept zur Infor- mationsvermittlung trage sie in demokratierelevanter Weise zur Meinungs- bildung bei. Das von der Vorinstanz neu vorgebrachte Kriterium der "klas- sischen Nachrichtenzeitung, beziehungsweise was landläufig darunter zu verstehen sei", sei mit der anwendbaren Postgesetzgebung unvereinbar und habe keinerlei Vorbild in der Rechtsprechung. Das negative Tatbe- standsmerkmal der Spezialpresse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG ent- halte keine zusätzliche Verpflichtung zur Informationsvermittlung in einem bestimmten "klassischen" Nachrichtenformat. Unerheblich sei zudem der Umstand, dass die Schweizer Illustrierte redaktionell einen niederschwelli- gen, alle Schichten ansprechenden und stärker personenbezogenen An- satz zur Informationsvermittlung verfolge; dieses redaktionelle Konzept stehe in ihrer redaktionellen Freiheit, die für das Gesuch um Übergangs- massnahmen nicht relevant sei. Die Grenze zur Spezialpresse wäre erst dann erreicht, wenn die Schweizer Illustrierte ein reines Unterhaltungsme- dium ohne Aktualitäts- und Informationsanspruch wäre. Die von der Recht- sprechung verlangte Demokratierelevanz leite sich primär von der Breite der abgehandelten Themen ab, eine eigentlich qualitative Inhaltskontrolle habe in diesem Rahmen nicht zu erfolgen. Es seien keine Qualitätsvorga- ben zu machen oder Anforderungen an die Sachgerechtigkeit und Ausge- wogenheit der Berichterstattung zu stellen; die Tendenzfreiheit sei zu wah- ren. Das von der Vorinstanz in der Vernehmlassung erfundene zusätzliche Anspruchskriterium der "klassischen Nachrichtenzeitung" habe keine ge- setzliche Grundlage, sei schon aus diesem Grund unbeachtlich und laufe auf eine unzulässige Rechtfortbildung hinaus. Zudem könnten nach Art. 36 Abs. 1 VPG nicht nur Wochenzeitungen beziehungsweise Printmedien mit den «Hauptmerkmalen der Gattung Zeitung», sondern auch Magazine und Illustrierte in den Genuss der indirekten Presseförderung kommen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Gesuchs der Beschwer- deführerin um eine Kostenbeteiligung an der Tageszustellung gemäss Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien damit, dass es sich bei der Schweizer Illustrierten um ein Erzeugnis der Spezialpresse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG handle, die von der Kostenbeteiligung ausgeschlossen sei. Entsprechend ist erstens zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht aus diesem Grund ablehnte. 6.2 Gemäss Art. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung Printmedien gilt die Verord- nung für Tages- und Wochenzeitungen, die die Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a–j sowie l und m VPG erfüllen. Bst. g enthält die Anforderung,
A-5578/2020 Seite 9 dass die Zeitung nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezial- presse gehören darf. Es ist zu prüfen, ob die Schweizer Illustrierte, wie von der Vorinstanz argumentiert, zur Spezialpresse gehört. 6.3 Das Bundesgericht definiert in seiner Rechtsprechung den Begriff der Spezialpresse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG negativ, das heisst, in Ab- grenzung zum vom Bundesgericht selber (ins Recht) eingeführten Gegen- begriff der «Publikumspresse». Als Publikumspresse definiert das Bundes- gericht Zeitungen, die sich mit internationalen, nationalen, kantonalen und regionalen aktuellen Nachrichten und mit allgemeinen und zugänglichen Meinungsbeiträgen und Analysen an ein breites Publikum richten, die da- bei die verschiedensten Themengebiete wie Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Natur, Technologie, Umwelt und Sport abde- cken und die damit das Fundament für die in einer Demokratie wichtige politische Diskussion in der breiten Bevölkerung legen. Demgegenüber sind unter der Spezialpresse Presseerzeugnisse zu verstehen, die vertiefte Informationen, Wissen und Meinungen zu einem eingeschränkten The- mengebiet bieten und sich damit an eine beschränkte Anzahl Leser richten, die ein gemeinsames Interesse an bestimmten Themen verbindet (Urteil des BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2). Das Bundesverwal- tungsgericht hat diese Definition der Spezialpresse in seiner Rechtspre- chung regelmässig mehrfach angewendet (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-5457/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3.3 und A-6543/2019 vom 24. Sep- tember 2020 E. 3.3). Die Argumentation der Vorinstanz, die den Begriff der Spezialpresse im Sinne einer «Spezialpresse im weiteren Sinne» als Auffangtatbestand so weit auslegt, dass auch Zeitschriften mit einer breiten Themenpalette und einer grossen Leserschaft darunterfallen (die sie als Publikumszeitschriften bezeichnet), ist mit der genannten, etablierten Rechtsprechung von Bun- desgericht und Bundesverwaltungsgericht nicht zu vereinbaren. Zudem besteht kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Vo- rinstanz ist allerdings insofern zuzustimmen, als sie festhält, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur diejenigen Presseerzeugnisse zu unterstützen seien, die durch ihren Inhalt zu einer breiten, politischen Dis- kussion in der Schweiz beitrügen. Diese Abgrenzung hat jedoch – wie zu zeigen sein wird (E. 7.5) – nicht durch eine weite Definition des Begriffs der Spezialpresse zu erfolgen. Entsprechend ist auch im vorliegenden Verfah- ren auf die in der Rechtsprechung etablierte Definition der Spezialpresse abzustellen. Ausschlaggebend ist dabei der Inhalt des Presseerzeugnisses und der Gesamteindruck, den dieses vermittelt (vgl. BGE 120 Ib 150 E. 2c;
A-5578/2020 Seite 10 Urteil des BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.3). 6.4 6.4.1 Die Schweizer Illustrierte hat eine verkaufte Auflage von 127'027 Exemplaren (WEMF AG für Werbemedienforschung, WEMF Auflagenbul- letin 2020, S. 28) und eine durchschnittliche Ausgabe kommt auf eine Le- serschaft von ca. 490'000 Leserinnen und Lesern (WEMF AG für Werbe- medienforschung, WEMF Total Audience 2020-2, S. 8). Diese für die Schweiz hohen Zahlen deuten nicht darauf hin, dass sich die Schweizer Illustrierte an eine beschränkte Anzahl Leser richtet. 6.4.2 Zu beurteilen ist zudem, ob die Schweizer Illustrierte auf ein einge- schränktes Themengebiet und damit auf einen Leserkreis mit einem ge- meinsamen Interesse an bestimmten Themen fokussiert. 6.4.3 Die Vorinstanz bezieht sich in der angefochtenen Verfügung für ihre Beurteilung des Inhalts der Schweizer Illustrierten nur auf eine einzige Aus- gabe, diejenige vom 26. Juni 2020. In der Vernehmlassung macht sie zwar geltend, sie habe alle eingereichten Ausgaben analysiert, bezieht sich in der Folge jedoch nicht weiter auf deren Inhalt. Zwar hat das Bundesver- waltungsgericht ausgeführt, dass die Auseinandersetzung mit einer einzi- gen Ausgabe eines Presseerzeugnisses genügen kann, wenn die Gesuch- stellerin nur diese eine Ausgabe einreicht (Urteil des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 5.3). Reicht die Gesuchstellerin jedoch wie vorliegend mehrere Ausgaben ein, kann die entscheidende Behörde sich nicht auf die Betrachtung einer einzigen, zufällig ausgewählten Ausgabe beschränken. Zwar muss sie je nach Anzahl eingereichter Exemplare nicht alle Ausgaben und nicht alle in der gleichen Tiefe analysieren, jedoch hat sie sich, um ein repräsentatives Bild des Presseerzeugnisses zu erhalten, mit mehreren der eingereichten Ausgaben auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen ihrer Beschwerde die fünf Aus- gaben ein, die sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hatte (Ausgaben vom 15. November 2019 sowie vom 29. Mai, 5. Juni, 19. Juni und 26. Juni 2020). Bei der Beilage 3 zur Beschwerde («Wahlen 2019») handelt es sich demgegenüber gemäss Impressum nicht um eine Ausgabe der Schweizer Illustrierten, sondern um eine Beilage zur Ausgabe der Schweizer Illustrierten vom 13. September 2019. Das Bundesverwaltungs- gericht konzentriert sich bei seiner Beurteilung auf die genannten Ausga-
A-5578/2020 Seite 11 ben der Schweizer Illustrierten. Aus diesen Ausgaben ergibt sich ein reprä- sentatives, umfassendes Bild des typischen Inhalts der Schweizer Illus- trierten, so dass auf die Analyse der in der Replik zusätzlich eingereichten Ausgaben verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, diese würden sich inhaltlich von den bereits eingereichten Ausgaben unterscheiden. 6.4.4 Die Schweizer Illustrierte enthält neben mehr auf Unterhaltung aus- gerichteten oder den Sparten «Lifestyle» respektive «Ratgeber» zuzuord- nenden Beiträgen (Ferientipps, Mode, Freizeit, Kochen, Auto, Rätsel, Ho- roskop etc.) Artikel zu verschiedenen Themen aus Wirtschaft, Sport, Poli- tik, Wissenschaft, Gesellschaft und Kultur. So enthält zum Beispiel die Aus- gabe vom 19. Juni 2020 – die neuste Ausgabe, welche die Beschwerde- führerin mit der Beschwerde einreichte – unter anderem Artikel zur Denk- mal-Kontroverse, zum Racial Profiling bei der Polizei und über den FC St. Gallen. Zudem werden zehn KMUs proträtiert und die Ausgabe enthält einen Beitrag über das «SP-Chef-Duo» Mattea Meyer und Cédric Wermuth sowie über Endo Anaconda, den Frontmann der Musikruppe Stiller Has. Die Ausgabe vom 5. Juni 2020 enthält eine Hommage an Christo, einen Artikel über die Nationalrätin Céline Amaudruz und einen über zwei Frauen in eingetragener Partnerschaft, die für eine künstliche Befruchtung nach Dänemark reisten. Hinzu kommen Beiträge über die «Tumulte in den USA», über den Strassenkünstler Erich Weiss und über ein Buch des Ko- mikers Beat Schlatter. Dass die Artikel in der Regel als Geschichten («Storys») über Personen aus der Schweiz aufgemacht und auch von Sprache und Komposition her einfach gehalten sind, ändert an der Breite der behandelten Themen nichts. Auch die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Schweizer Illustrierte eine breite Palette von Themen abdeckt. Entsprechend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Leserschaft der Schweizer Illustrier- ten ein (beschränktes) gemeinsames Interesse für ein bestimmtes Thema oder einen bestimmten Themenkreis teilt. Es ist vielmehr festzustellen, dass die Schweizer Illustrierte mit Beiträgen zu einer breiten Themenpa- lette eine breite Leserschaft anspricht. 6.5 Nach dem Gesagten kann die Schweizer Illustrierte aufgrund der An- zahl ihrer Leserinnen und Leser sowie ihres Inhalts nicht zur Spezialpresse gerechnet werden. Sie fällt damit entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz
A-5578/2020 Seite 12 nicht in die Ausnahmekategorie von Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG. Die Vo- rinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht mit dieser Be- gründung abgelehnt. Zu prüfen bleibt, ob die Schweizer Illustrierte auch die weiteren Vorausset- zungen einer Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Tageszustel- lung durch die Schweizerische Post nach den Bestimmungen der Covid- 19-Verordnung Printmedien erfüllt. 7. 7.1 Die indirekte Presseförderung (Beteiligung des Bundes an den Kosten für die Tageszustellung durch die Schweizerische Post) im Zusammenhang mit dem Coronavirus, auf die sich das Gesuch der Schweizer Illustrierten stützt, beruht auf Art. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Ver- ordnung Printmedien. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Presse- erzeugnisse – abgesehen vom bereits behandelten Ausschluss der Spezi- alpresse (vgl. E. 6) – von dieser indirekten Presseförderung durch den Bund im Rahmen Covid-19-Verordnung Printmedien profitieren können. 7.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatische Auslegung). Das Gericht hat sich jedoch bei der Auslegung von Erlassen stets von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten zu lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abzustellen, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Ist der Text hingegen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach sei- ner wahren Tragweite gesucht werden. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (systematische Ausle- gung) (vgl. BGE 146 V 51 E. 8.1 und 145 III 109 E. 5.1, je m.w.H.). 7.3 Erstens ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien, dass – im Unterschied zur bisherigen indirekten Presseförderung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG – auch Tages- und Wochenzeitungen, die eine Auflage von mehr als 40'000 Exemplaren pro Auflage aufweisen, von Massnahmen der indi- rekten Presseförderung profitieren können.
A-5578/2020 Seite 13 7.4 Zweitens ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Gesetz, der seit dem 8. Oktober 2020 die gesetzliche Grundlage der Covid-19-Verordnung Printmedien darstellt, dass nicht nur Regional- und Lokalzeitungen unter- stützt werden können, sondern auch überregionale und nationale Presse- titel. Art. 14 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass sich der Bund an den Kosten für die Tageszustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen «der überregionalen und nationalen Presse» durch die Schweizerische Post beteiligt. Die gleiche Forderung stellten im Übri- gen schon die beiden Motionen, mit denen National- und Ständerat – vor Erlass des Covid-19-Gesetzes – Übergangsmassnahmen für die Print- medien aufgrund der Covid-19-Pandemie gefordert hatten (Unabhängige und leistungsfähige Medien sind das Rückgrat unserer Demokratie, Motion Nr. 20.3145 vom 23. April 2020 [Ständerat] und Nr. 20.3154 vom 27. April 2020 [Nationalrat]). 7.5 7.5.1 Drittens sollen gemäss Art. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien «Tages- und Wochenzeitungen» von der indirekten Presseförderung profitieren. Diese Voraussetzung für die in- direkte Presseförderung gilt auch für die bisherige indirekte Presseförde- rung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. a Postgesetz. Die Rechtsprechung hat sich allerdings bisher nicht vertieft damit auseinandergesetzt. 7.5.2 Wortlaut und Systematik der relevanten Bestimmungen sowie die da- zugehörigen Materialen zeigen, dass die indirekte Presseförderung ge- mäss Covid-19-Verordnung Printmedien Zeitungen zugutekommen soll. Sowohl Art. 4 Bst. b Covid-19-Verordnung Printmedien als auch Art. 14 Abs. 1 Bst. b Covid-19-Gesetz sehen vor, dass Tages- und Wochenzeitun- gen unterstützt werden sollen. Beide Artikel nennen nur Zeitungen, nicht auch Zeitschriften. Ebenso nennt Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG bezüglich der Förderung von Regional- und Lokalpresse nur Zeitungen, dies im Gegen- satz zu Bst. b, in dem von Zeitungen und Zeitschriften die Rede ist, der sich aber nur auf die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse bezieht. Auch in Art. 36 Abs. 1 VPG sind nur Zeitungen genannt. Die Marginalie dieses Ar- tikels («Zeitungen und Zeitschriften mit Anspruch auf Zustellermässigung») erklärt sich wiederum daraus, dass in Abs. 3 auch die Zustellermässigun- gen für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse geregelt ist, von welchen Zeitungen und Zeitschriften profitieren sollen. Darüber hinaus ist auch in den Materialien zur Covid-19-Verordnung Printmedien, das heisst, in den genannten Motionen von National- und Ständerat, den diesbezüglichen Beratungen (AB 2020 N 472 ff. und AB 2020 S 207 ff.) und in der Botschaft
A-5578/2020 Seite 14 zum Covid-19-Gesetz immer von Zeitungen die Rede, die vom Bund zu unterstützen seien. Diese Erwägungen zeigen, dass Gesetz- und Verord- nungsgeber im Bereich der Lokal- und Regionalpresse, aber auch im Be- reich der nationalen Presse (soweit es sich nicht um die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse handelt) grundsätzlich «Zeitungen» unterstützen woll- ten. Die bereits erwähnten Motionen von National- und Ständerat (Unabhän- gige und leistungsfähige Medien sind das Rückgrat unserer Demokratie, Motion Nr. 20.3145 vom 23. April 2020 [Ständerat] und Nr. 20.3154 vom 27. April 2020 [Nationalrat]) begründen die Ausweitung der indirekten Pres- seförderung im Rahmen der Corona-Übergangsmassnahmen mit der zent- ralen Funktion der Medien in der Gesellschaft. Diese würden die Gescheh- nisse auf der Welt und die Entscheide der Behörden für die Bürgerinnen und Bürger in jeder Alterskategorie, für alle Bildungsschichten und in sämt- lichen Regionen des Landes vermitteln, erklären und ergänzen. In den Be- ratungen wurde im Ständerat ausgeführt, freie und pluralistische Medien seien für die Demokratie unabdingbar und die Demokratie müsse sich auf eine gut informierte, pluralistische Öffentlichkeit stützen können. Der Grund dafür, dass die Medien staatlichen Schutz verdienen würden, liege in erster Linie in ihrer demokratiefördernden Funktion der Informationsbeschaffung (AB 2020 S 207, Votum Engler; vgl. auch AB 2020 S 211, Votum Somma- ruga und AB 2020 N 473, Votum Pasquier-Eichenberger). Aus den beiden Motionen und der diesbezüglichen parlamentarischen Debatte ergibt sich mithin, dass Ziel der Corona-Übergangsmassnahmen die Unterstützung von Presseerzeugnissen war, die einen Beitrag zur Ermöglichung der de- mokratiepolitisch wichtigen Diskussion in der Bevölkerung leisten. Das gleiche Ziel ergibt sich im Übrigen aus der Botschaft des Bundesrates zum Massnahmenpaket zugunsten der Medien vom 29. April 2020, das die bis- herige indirekte Presseförderung nach Art. 16 PG neu ordnen will und eine ähnliche Ausweitung der indirekten Presseförderung vorsieht (vgl. BBl 2020 4485, S. 4490 und 4500 f.). 7.5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass von der indirekten Pres- seförderung im Rahmen der Corona-Übergangsmassnahmen Zeitungen profitieren sollen, da diese zu einer fundierten politischen Diskussion in der Bevölkerung beitragen. Unter Zeitungen sind Presseerzeugnisse zu verstehen, die regelmässig er- scheinen (Periodizität), eine breite Öffentlichkeit ansprechen (Publizität),
A-5578/2020 Seite 15 aktuelle Nachrichten enthalten (Aktualität) und thematisch nicht einge- schränkt sind (Universalität; vgl. Gablers Wirtschaftslexikon, <https://wirt- schaftslexikon.gabler.de/definition/zeitung-52658/version-275776>, abge- rufen am 27.04.2021). Wesensmerkmale einer Zeitung sind mithin nicht nur die Häufigkeit des Erscheinens und die Ansprache einer breiten Öffent- lichkeit mit einer breiten Palette von Themen, sondern insbesondere die Übermittlung von aktuellen Nachrichten. Daraus ergibt sich die Abgren- zung der Zeitungen – die mit aktuellen Nachrichten zu einer breiten The- menpalette ein breites Publikum ansprechen – einerseits von der Fach- und Spezialpresse im Sinne der Definition des Bundesgerichts (gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG; vgl. E. 6.2) und andererseits von den Zeitschrif- ten, deren Schwerpunkt nicht auf der Vermittlung von aktuellen Informatio- nen liegt, sondern die den Fokus beispielsweise auf Unterhaltung, Ratge- ber oder Lifestyle legen, weshalb diese bedeutend weniger zu einer fun- dierten politischen Diskussion in der Bevölkerung beitragen. Abzustellen ist bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Presseerzeugnis um eine Zeitung in diesem Sinne handelt, auf den Gesamteindruck des Presseerzeugnisses (vgl. BGE 120 Ib 150 E. 2c; Urteil des BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht berück- sichtigt dabei, dass auch Zeitungen einzelne auf Unterhaltung ausgerich- tete Elemente enthalten, diese sich in der Regel jedoch auf einige, wenige Seiten und einzelne Fotos beschränken und der Hauptfokus immer auf der Vermittlung aktueller Informationen zu einer breiten Palette für die politi- sche Diskussion in der Bevölkerung relevanter Themen liegt. Format und Layout des Presseerzeugnisses spielen bei der Würdigung des Gesamt- eindrucks lediglich eine Nebenrolle, entscheidend ist die inhaltliche Aus- richtung. Dabei ist keine inhaltliche Kontrolle der Beiträge auf ihre Qualität, Tiefe oder politische Ausrichtung vorzunehmen und es sind keine Quali- tätsvorgaben zu machen oder Anforderungen an die Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit der Berichterstattung zu stellen. Ebenso wenig ist der in- tellektuelle Anspruch von Relevanz. Abzustellen ist einzig darauf, ob der Hauptfokus auf der Vermittlung von aktuellen, für die politische Diskussion relevanten Informationen liegt. Die redaktionelle Freiheit der Presseer- zeugnisse und die Pressefreiheit nach Art. 17 BV ist damit gewahrt. 7.5.4 Dieses Auslegungsergebnis entspricht der vom Bundesgericht etab- lierten Definition derjenigen Presseerzeugnisse, die von der indirekten Presseförderung profitieren sollen (Urteil des BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Zeitungen, die sich mit
A-5578/2020 Seite 16 internationalen, nationalen, kantonalen und regionalen aktuellen Nachrich- ten und mit allgemeinen und zugänglichen Meinungsbeiträgen und Analy- sen an ein breites Publikum richten, dabei die verschiedensten Themen- gebiete wie Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erziehung, Na- tur, Technologie, Umwelt und Sport abdecken und damit das Fundament für die in einer Demokratie wichtige politische Diskussion in der breiten Be- völkerung legen. Auch gemäss dieser Erwägung des Bundesgerichts sol- len nicht alle Pressetitel, die nicht der Spezialpresse angehören, von der indirekten Presseförderung profitieren. Unterstützt werden sollen nur die- jenigen Pressetitel, die Nachrichten, Meinungsbeiträge und Analysen ent- halten, mit denen sie zu fundierten politischen Diskussionen in der breiten Bevölkerung der Schweiz beitragen, mithin Zeitungen im definierten Sinn. Dies zeigt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, hat das Gericht doch zum Beispiel die Zeitschrift «Zeit-Fragen/Hori- zons et débats» als förderungswürdiges Erzeugnis der Publikumspresse angesehen, weil sie eine fundierte Auseinandersetzung mit zentralen ge- sellschaftlichen Problemen biete und damit zur politischen Meinungsbil- dung beitrage (Urteil des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 7.3.2). Schliesslich stellt das Auslegungsergebnis auch kein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung dar, gemäss der Formulierung in Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG, wonach nur Zeitungen «der Regional- und Lokalpresse» Ermäs- sigungen gewährt werden, keine eigenständige Bedeutung zukomme (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-5457/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3.2 und A- 6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.2.2). Diese Rechtsprechung be- sagt lediglich, dass der regionale beziehungsweise lokale Charakter nicht durch geografische, sprachliche oder inhaltliche Kriterien in Bezug auf das Presseerzeugnis definiert wird, sondern durch die Kriterien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a–m. Über die Frage, ob dem Begriff der Zeitung in Art. 16 Abs. 4 Bst. a PG und in Art. 36 Abs. 1 VPG und nun in Art. 4 Abs. 2 Covid- 19-Verordnung Printmedien eine eigenständige Bedeutung zukomme, sagt diese Rechtsprechung nichts aus, zumal sich diese Frage bisher im Rah- men der indirekten Presseförderung nach Art. 16 Abs.4 PG aufgrund der Beschränkung auf Zeitungen mit einer maximalen Auflage von 40'000 Exemplaren nicht stellte. 7.5.5 Zusammengefasst ergibt sich damit, dass von der indirekten Pres- seförderung gemäss Art. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Covid-19- Verordnung Printmedien Tages- und Wochenzeitungen profitieren können, wobei Zeitungen Erzeugnisse der Publikumspresse sind, die durch aktuelle
A-5578/2020 Seite 17 Nachrichten zu einer breiten Themenpalette ein breites Publikum anspre- chen und damit zu einer fundierten politischen Diskussion in der Bevölke- rung beitragen, was der Definition der förderungswürdigen Publikums- presse des Bundesgerichts entspricht (Urteil des BGer 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2). 8. 8.1 Um zu beurteilen, ob die Schweizer Illustrierte die Voraussetzungen für die indirekte Presseförderung nach Art. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung erfüllt, sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplare der Schweizer Illustrierten zu analysieren (vgl. E. 6.3.3). Die Beschwerdeführerin äusserte sich im Beschwerdeverfahren ausführlich zu den diesbezüglich relevanten Fragen (vgl. E. 5.1 und 5.3). 8.2 Die genannten Ausgaben der Schweizer Illustrierten enthalten die Rubriken «Starter», «Auf & Davon», «Storys», «Service» und «Sonstiges» (insgesamt ca. 90–100 Seiten). Die Ausgabe vom 15. November 2019 ent- hält die Rubrik «Auf & Davon» nicht. Die Rubriken «Starter», «Auf & Da- von», «Service» und «Sonstiges» enthalten praktisch ausschliesslich Bei- träge, die der Sparte Unterhaltung und/oder Ratgeber zuzuordnen sind. Starter enthält das Editorial, die Rubrik «Diese Woche», in der prominente Personen über ihre Woche berichten, einen offenen Brief an eine promi- nente Person sowie teilweise die Fotorubrik «Moment mal» (gemäss In- haltsverzeichnis insgesamt ca. 10 Seiten, inkl. allfälliger Werbungen). «Auf & Davon» enthält Ferientipps (ca. 15–20 Seiten), «Service» Ratgeberbei- träge (ca. 10–20 Seiten) und «Sonstiges» Rätsel, Horoskop etc. (ca. 10 Seiten). Damit enthält ca. die Hälfte des Umfangs der Schweizer Illustrier- ten Beiträge, die der Sparte Unterhaltung respektive Ratgeber zuzurech- nen sind und entsprechend keine aktuellen, politisch relevanten Informati- onen enthalten, die zu einer fundierten politischen Diskussion in der Schweiz beitragen würden. Die Rubrik «Storys» enthält Artikel zu verschiedenen Themen aus den Be- reichen Politik, Wirtschaft, Sport, Kunst, Gesellschaft und Wissenschaft. Diese Rubrik umfasst ca. 40–50 Seiten, mithin knapp die Hälfte des Um- fangs der Schweizer Illustrierten. Ungefähr zwei Drittel der Beiträge enthal- ten einen gewissen Anteil an aktuellen Informationen zu in einem weiten Sinne politisch relevanten Themen. Dazu gehören beispielsweise in der Ausgabe vom 19. Juni 2020 die folgenden Beiträge: Erinnerungskultur: Historiker Hans Fässler zur Denkmal-Kontroverse; Racial Profiling: So ant- wortet die Polizei auf Rassismus-Vorwürfe; «Wir sind alle KMU»: Zehn
A-5578/2020 Seite 18 Porträts; Endo Anaconda: Im Refugium des Frontmanns von Stiller Has; Peter Zeidler: Der FC-St-Gallen-Trainer vor dem Re-Start der Liga; Mattea Meyer, Cedric Wermuth: Das SP-Chef-Duo ganz persönlich; David Hablüt- zel: Socken-Start-up. Ungefähr ein Drittel der Beiträge weist demgegen- über höchstens einen sehr geringen Bezug zu aktuellen, politisch relevan- ten Themen auf. Dies betrifft in der Ausgabe vom 19. Juni 2020 die folgen- den Beiträge: Andreas Caminada: Beim Starkoch und seinen Buben Finn und Cla; Monika Kaelin: Leben ohne Fritz; Nicole Pfammatter: Die Rei- setipps der Hotelplan-«Bademeisterin». Einen ähnlichen Umfang politisch relevanter Informationen enthalten auch die Ausgaben vom 15. November 2019 sowie vom 5. Juni und 29. Mai 2020. Die Ausgabe vom 26. Juni 2020 legt demgegenüber einen Schwerpunkt auf Ferienerlebnisse von Personen aus Sport, Kultur, Unterhaltung, Politik und Wirtschaft. Entsprechend ent- hält die Rubrik «Storys» zu ungefähr zwei Dritteln Ferienerlebnisse und lediglich zu einem Drittel Artikel mit politisch relevanten Themen. Alle Beiträge in der Rubrik «Storys» sind an Personen aufgemacht und un- gefähr zwei bis fünf Seiten lang. Die Artikel sind mit mehreren Fotos bebil- dert. Teilweise nehmen die Fotos ein mehrfaches des Raums der Texte ein. So ist zum Beispiel der Fliesstext im Beitrag zu Endo Anaconda eine Seite lang, während fünf weitere Seiten Fotos enthalten, die lediglich mit kurzen Texten versehen sind. Auch der Beitrag zur Denkmal-Kontroverse enthält vier Seiten lediglich mit Fotos, ohne Fliesstext, und zwei Seiten, die je hälf- tig Text und Fotos enthalten. Zudem enthalten auch die Artikel, die ein po- litisch relevantes Thema behandeln, meist einen substantiellen Anteil, der unterhaltend ausgerichtet ist. So besteht zum Beispiel der Artikel zu den neuen Co-Präsidenten der SP («Das SP-Chef-Duo ganz persönlich») aus einem Interview mit der Co-Präsidentin und dem Co-Präsidenten, in dem die meisten Fragen persönliche Themen betreffen, politisch relevante The- men hingegen nur am Rande angesprochen werden. Ebenso fokussiert der Beitrag zu Endo Anaconda mehr auf seine Person als seine Musik. Einzelne Beiträge haben zudem eine relativ stark werbende Ausrichtung, so zum Beispiel der Beitrag zu den zehn KMUs, der zudem «in Zusam- menarbeit mit dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv» entstanden ist. Diese Ausführungen zeigen auch, dass die Inhaltsanalyse von zehn Aus- gaben der Schweizer Illustrierten, welche die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einreichte, um die Themenbreite und -tiefe der Schweizer Il- lustrierten aufzuzeigen, zu relativieren ist. Nicht jeder Beitrag zu einer Per- son aus Sport, Wirtschaft oder der Politik enthält aktuelle Informationen, die zu einer breiten politischen Diskussion beitragen würden.
A-5578/2020 Seite 19 8.3 Die Schweizer Illustrierte unterscheidet sich damit grundlegend von ei- ner Zeitung im definierten Sinn (E. 7.5.3). Der Fokus der Schweizer Illus- trierten liegt demgegenüber weniger darauf, die Leserschaft über aktuelle, demokratiepolitisch relevante Themen zu informieren, als vielmehr darauf, sie zu unterhalten. Entsprechend ist bei der Schweizer Illustrierten mehr als die Hälfte des Umfangs nicht der Informationsvermittlung gewidmet, und selbst der Teil, der aktuelle, politisch relevante Themen behandelt, ent- hält wenig aktuelle Informationen und fokussiert zu einem substantiellen Teil in Text und Bild auf die Unterhaltung der Leserschaft und nicht auf de- ren Information. Diese inhaltliche Ausrichtung spiegelt sich auch in der vi- suellen Aufmachung. So enthält das Cover in der Regel ein grosses Foto einer Persönlichkeit und die Teaser von lediglich drei Themen, von denen höchstens zwei von einer gewissen politischen Relevanz sind. Hinzu kommt das Format einer gehefteten Zeitschrift mit einem stark auf Fotos ausgerichteten Layout. Der Gesamteindruck der Schweizer Illustrierten zeigt, dass diese ihren Fokus auf die Bereiche Unterhaltung, Lifestyle und Ratgeber legt. Aktuelle Informationen zu demokratiepolitisch relevanten Themen sind nicht der Hauptfokus der Zeitschrift, sondern ein inhaltliches Element unter vielen. 8.4 Zusammengefasst handelt es sich bei der Schweizer Illustrierten damit nicht um eine Zeitung, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesge- richts durch aktuelle Nachrichten zu einer breiten Themenpalette ein brei- tes Publikum anspricht und damit zu einer fundierten politischen Diskus- sion in der Bevölkerung beiträgt. Entsprechend ist die Schweizer Illustrierte keine Wochenzeitung im Sinne von Art. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung Printmedien in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 VPG. Sie hat deshalb keinen Anspruch auf eine Beteiligung des Bundes an ihren Kosten der Tageszu- stellung durch die Schweizerische Post nach Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Ver- ordnung. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übergangs- massnahmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Printmedien damit zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzu- weisen ist. 9. 9.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2)
A-5578/2020 Seite 20 auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
A-5578/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/100034125; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Tobias Grasdorf
A-5578/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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