B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5562/2019
Urteil vom 27. Dezember 2021 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Tau- benstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif.
A-5562/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 15. Januar 2018 meldete die X._______ (nachfolgend: Zollpflichtige) bei der Zollstelle Basel St. Jakob (nachfolgend: Zollstelle) im Datenverar- beitungsverfahren «e-dec» eine für ein Drittunternehmen bestimmte Sen- dung mit Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...) wie folgt zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Steckverbindungen; Zolltarifnummer 8536.6953; Eigenmasse: 1882.5 kg, Rohmasse: 1950.0 kg; MWST-Wert: Fr. 40'401.80; Normaler-Zollsatz Fr. 57.00; Versendungsland: Deutschland A.a Das Selektionsergebnis lautete auf «gesperrt», worauf die Sendung gleichentags einer Beschau unterzogen wurde. Da für eine Sendung mit vergleichbaren Steckverbindungen, welche die Zollpflichtige am 12. Januar 2018 unter derselben Tarifnummer angemeldet hatte, bereits Muster zur Überprüfung der Tarifeinreihung erhoben worden waren, entschied die Zollstelle das Ergebnis der Tarifierung zu dieser vorangegangenen Sen- dung abzuwarten. A.b Mit Tarifgutachten vom 4. Dezember 2018 (nachfolgend: Tarifgutach- ten) kam die für die Tarifeinreihung konsultierte Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif (OZD), zum Schluss, dass die mit Sendung vom 12. Januar 2018 eingeführten Steckverbindungen in die Tarifnummer 8538.9040 einzurei- hen seien. Sie führte dazu Folgendes aus: «(...) -(...) Kontaktstifte und Kontaktbuchsen zum Einbau in elektrische Steckverbinder (Stecker, Buchsen, Kupplungen), aus legiertem Kupfer; aufgrund ihrer Merkmale ist bei den Kontaktstiften bzw. Kontaktbuchsen erkennbar, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, in die Stifteinsätze bzw. Buchseneinsätze von Steckverbindern eingesetzt und durch Crimpen mit den elektrischen Leitern (z. B. eines Kabels) verbunden zu werden; für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V, im Stück- gewicht von nicht mehr als 0,3 kg» B. Gestützt darauf forderte die Zollstelle die Zollpflichtige am 10. Mai 2019 per E-Mail auf, innert 10 Tagen eine Korrekturversion der EZA Nr. (...) lautend auf eine Rohmasse von 1'874 kg und die Tarifnummer 8538.9040 zu über- mitteln. Nach unbenutztem Fristablauf erliess die Zollstelle am 21. Mai
A-5562/2019 Seite 3 2019 eine Veranlagungsverfügung basierend auf den erwähnten Korrektu- ren und forderte einen Zollbetrag von Fr. 1'705.35 nach. C. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 erhob die Zollpflichtige bei der Zollkreis- direktion I Beschwerde gegen diese Veranlagung und ersuchte in diesem Zusammenhang um Akteneinsicht. Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Zollpflichtige die ausformulierte Beschwerdeschrift vom 15. August 2019 nach, in welcher sie die Einreihung der streitbetroffenen Ware in die Tarifnummer 8538.9040 beanstandete und damit die Nachforderung im Be- trag von Fr. 1'705.35 bestritt. D. Mit Beschwerdeentscheid vom 23. September 2019 wies die Zollkreisdi- rektion I die Beschwerde der Zollpflichtigen kostenpflichtig ab. E. Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid auf- zuheben und die streitbetroffene Ware der Tarifnummer 8536.6953 mit ei- nem Normalsatz von Fr. 57.00 je 100 kg zuzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 beantragt die OZD (nachfol- gend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Februar 2020 (Postaufgabe: 17. Februar 2020) nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Ver- nehmlassung Stellung. Sie bekräftigt dabei ihre bereits vorgebrachte Argu- mentation. H. Mit Schreiben vom 10. März 2020 liess sich die Vorinstanz erneut verneh- men. Sie hält vollumfänglich an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit entscheid- wesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Angefochten ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Zollkreisdirektion I ist zudem Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwer- deführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die
A-5562/2019 Seite 5 Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not- wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zoll- ansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund au- tonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 3.2; COTTIER/HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; BEUSCH/SCHNELL LUCHSIN- GER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen
A-5562/2019 Seite 6 mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin- zuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) so- wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen- den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummern- folge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundes- verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfol- gend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vor- schlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkom- mens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundes- gerichtlicher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn
A-5562/2019 Seite 7 zwingende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. [zur Publikation vorgesehenes] Urteil des BGer 2C_768/2019 vom 16. Au- gust 2021 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprü- fung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu ver- anlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelun- gen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläu- terungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch ab- gerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsver- ordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 mit Hinweisen). 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Ja- nuar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern. 2.4.5 Ziff. 2 Bst. a AV enthält generelle Vorschriften für die Tarifierung von unvollständigen resp. unfertiger Waren. Danach wird der Geltungsbereich einer Nummer, die eine bestimmte Ware erwähnt, um unvollständige oder unfertige Waren erweitert, unter der Voraussetzung, dass sie in diesem Zu- stand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware ha- ben. Diese Einreihungsvorschrift gilt auch für unvollständige oder unfertige Waren, die zerlegt oder nicht zusammengesetzt sind.
A-5562/2019 Seite 8 2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Her- steller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber aus- schlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5). 2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bun- desverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehör- den oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Ent- scheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeu- gen (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18). 3. Im vorliegenden Fall ist die Tarifeinreihung der am 15. Januar 2018 zur Ein- fuhr angemeldeten Kontaktstifte und -buchsen, die zum Einbau in elektri- sche Steckverbinder bestimmt sind, strittig und zu prüfen. Unbestritten ist, dass das massgebliche Stückgewicht unter 0,3 kg liegt. Die Beschwerde- führerin ist der Ansicht, dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kon- taktbuchsen als Geräte bzw. Stecker im Sinn der Tarifnummer 8536.6953 qualifizieren. Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich dabei lediglich um Teile eines Steckers handle, die entsprechend in die Ta- rifnummer 8538.9040 einzureihen seien. Die hier in Frage stehenden Tarif- nummern gehören beide zum Kapitel 85 «Elektrische Maschinen und Ap- parate, elektrotechnische Waren und Teile davon; Tonaufnahme- oder Ton- wiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wie- dergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für diese Geräte» des Ab- schnitts XVI.
A-5562/2019 Seite 9 3.1 3.1.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbe- troffenen Einfuhr – soweit vorliegend interessierend – aus dem Kapitel 85 Folgendes zu entnehmen: «8536 Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspan- nungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Ver- bindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel o- der Kabel: 8536.1000 - Sicherungen 8536.20 - automatische Schutzschalter: 8536.3000 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen
A-5562/2019 Seite 10 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Nummer zuzuweisen, ohne Rück- sicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind. b) andere als die im vorstehenden Absatz erfassten Teile, bei denen zu er- kennen ist, dass sie ausschliesslich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Nummer (auch in den Nrn. 8479 oder 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, sind der dieser Ma- schine oder diesen Maschinen entsprechenden Nummer oder, je nach Fall, den Nrn. 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen; [...]» Der Begriff «Maschinen» umfasst dabei die in den Nummern der Kapitel 84 oder 85 genannten Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen (s. Ziff. 5 der Anmerkungen zum Abschnitt XVI). 3.2.2 Den Erläuterungen zum Abschnitt XVI lässt sich dazu unter II. Teile – soweit vorliegend von Bedeutung – Folgendes entnehmen: «Vorbehältlich der im vorstehenden Abschnitt aufgeführten [hier nicht einschlägi- gen] Ausnahmen sind in der Regel Teile, bei denen zu erkennen ist, dass sie aus- schliesslich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder einen bestimm- ten Apparat bzw. für mehrere in der gleichen Nummer (auch in der Nr. 8479 oder 8543) erfasste Maschinen oder Apparate bestimmt sind, der dieser Maschine oder diesen Maschinen entsprechenden Nummer zuzuweisen. Besondere Nummern bestehen jedoch für: [...] I) Teile von Apparaten der Nrn. 8535, 8536 oder 8537 (Nr. 8538). Diese Bestimmungen gelten aber nicht für Teile, die Waren irgendeiner Nummer der Kapitel 84 oder 85 (mit Ausnahme der Nrn. 8487 und 8548) darstellen. Derar- tige Teile sind stets, auch wenn sie speziell zur Verwendung als Teil einer be- stimmten Maschine hergerichtet sind, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren. Dies gilt insbesondere für: [...] 13) Elektrische Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen usw. von elektri- schen Stromkreisen (Verbindungskästen, Kommutatoren, Sicherungen usw.), der Nrn. 8535 oder 8536.» 3.3 Nach dem Dargelegten ergibt sich aus den Anmerkungen und den Er- läuterungen zum Abschnitt XVI übereinstimmend folgender Einreihungs-
A-5562/2019 Seite 11 mechanismus für Teile von Maschinen, Apparaten, Geräten oder Vorrich- tungen der Kapitel 84 und 85 (was dem gesamten Abschnitt XVI ent- spricht): Grundsätzlich werden die Teile wie die entsprechenden Maschi- nen oder Geräte etc. eingereiht. Dies gilt jedoch nicht, wenn für Teile sepa- rate Tarifnummern bestehen (wie namentlich für Teile der hier relevanten Tarifnummer 8536 [s. Nr. 8538]). Ungeachtet dessen sind jedoch Teile, die selbst eine Ware der Kapitel 84 oder 85 darstellen, nach eigener Beschaf- fenheit zu tarifieren (wie namentlich Waren der Tarifnummer 8536). Daraus ergibt sich, dass zunächst zu klären ist, ob ein Teil oder eine Mehrheit von Teilen als eine eigenständige Ware in eine Tarifposition der Kapitel 84 oder 85 eingereiht werden kann. Nur wenn dies nicht möglich ist, kommt es zu einer Tarifierung in der Tarifposition für Teile (wie namentlich der Position 8538), die insofern als Auffangposition anzusehen ist (vgl. zum Zusammen- spiel von Ziff. 2 Bst. a und b der Anmerkungen zum Abschnitt XVI auch Urteil des EuGH C-297/2013 vom 15. Mai 2014, Rz. 41 ff. und 61 f.). 3.4 In Bezug auf die konkrete Einreihung von Gegenständen in die Tarif- nummer 8536 enthalten sowohl die Erläuterungen als auch die Einrei- hungsavisen nähere Ausführungen. 3.4.1 Die Erläuterungen zu Kapitel 85 halten unter der Tarifnummer 8536 – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z.B. Schalter, Kommutato- ren, Relais, Sicherungen, Ueberspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbin- dungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel Zu dieser Nummer gehören elektrische Geräte, die für eine Spannung von 1000 V oder weniger konzipiert sind und die hauptsächlich in Wohnungen oder in industriellen Installationen verwendet werden. Gleichartige Geräte für eine Spannung von mehr als 1000 V gehören hingegen zu Nr. 8535. Diese Num- mer umfasst ebenfalls Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel. Zu dieser Nummer gehören insbesondere: [...] III. Geräte zum Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen Diese Geräte dienen zum Verbindungen [sic!] der einzelnen Teile eines Strom- kreises. Zu diesen Geräten zählen insbesondere: A) Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen, die zum Anschliessen eines beweglichen Gerätes oder Anlagenteils an eine in der Regel fest
A-5562/2019 Seite 12 verlegte Leitung dienen. Es gibt von diesen Vorrichtungen verschiedene Arten, wie z.B.:
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend in einem ersten Schritt zu klären, ob die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen eigenständige «Geräte» zum Verbinden oder Anschliessen von elektrischen Stromkreisen im Sinne der Tarifnummer 8536 darstellen, bzw. genauer als «Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtung» im Sinn der Tarifnummer 8536.69 qualifizieren. Trifft dies zu, hat die Tarifeinreihung nach eigener Beschaf- fenheit unter der Tarifnummer 8536.6953 zu erfolgen. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz bringt sinngemäss vor, dass die streitbetroffene Ware von der Funktion her zweifellos vom Tariftext der Tarifnummer 8536 ge- deckt sei, da sie zum Verbinden elektrischer Stromkreise diene. Ganz ein- fache Erzeugnisse, wie die hier in Rede stehenden, aus einem Stück ge- fertigten Kontakte, seien aber nicht vom Wortlaut der Erläuterungen ge- deckt. Vielmehr könne von den in den Erläuterungen namentlich aufgeführ- ten Waren geschlossen werden, dass es sich bei den streitbetroffenen Wa- ren um Teile handle, die ausschliesslich oder hauptsächlich als für Stecker- verbindungen der Tarifnummer 8536 bestimmt erkennbar und demzufolge nach Tarifnummer 8538.9040 einzureihen seien. Das gleiche ergebe sich aus der Einreihungsavise «Kontaktstifte». Darin seien in Leuchtröhren ein- gesetzte Kontaktstifte nicht als Geräte zum Abzweigen oder Verbinden
A-5562/2019 Seite 13 qualifiziert worden, sondern als Teile solcher Geräte. Mit diesem Grund- satzentscheid sei definiert worden, dass Kontaktstifte, welche von der Funktion her zwar zum Verbinden elektrischer Stromkreise dienten, bezüg- lich Tarifeinreihung nicht als Geräte im Sinne der Tarifnummer 8536 gelten würden, sondern lediglich als Teile solcher Geräte zu betrachten seien. Das Gleiche müsse für Kontaktstifte und Kontaktbuchsen von Steckverbindern gelten. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss vor, dass sich die vorinstanzliche Tarifeinreihung weder mit dem Wortlaut des Tariftextes noch mit demjenigen der Erläuterungen vereinbaren lasse. Die streitbe- troffenen Waren bildeten innerhalb der Steckervorrichtung das eigentliche elektrische Verbindungselement, wie es im gesetzlichen Tariftext der Num- mer 8536 genannt sei, weshalb sie die wesentlichen Merkmale eines ferti- gen Steckers aufwiesen. Diese Tarifauslegung werde durch die HS-Erläu- terungen zur Tarifnummer 8536 bestätigt, indem unter der nicht abschlies- senden Ziffer III «Geräte zum Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen» auch sehr einfache Vorrichtungen aufgeführt seien. Die Einreihung in die Tarifnummer 8536 stehe überdies nicht im Widerspruch zur Einreihungs- avise «Kontaktstifte», da diese Avise eine andere Ware betreffe. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Einreihung in die Tarifnum- mer 8538 der Einreihungspraxis der EU wiederspreche. Sowohl die Erläu- terungen zur Kombinierten Nomenklatur der EU als auch deren Tarifaus- künfte würden mit den streitbetroffenen Waren vergleichbare Erzeugnisse unter die Tarifnummer 8536 einreihen. 4.2 Die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen sind unbestrit- tenermassen zum Einbau in einen elektronischen Stecker bestimmt. Wie sich der Abbildung in der Rz. 9 des vorinstanzlichen Entscheids entneh- men lässt, werden mehrere dieser, aus einem Stück gefertigten Kontakt- stifte und -buchsen in Plastikhalterungen eingesetzt und das Ganze dann mit einem isolierenden Plastikgehäuse umschlossen. In diesem Zustand können die Kontaktstifte und -buchsen als jeweiliges Gegenstück ineinan- dergesteckt werden und bilden dadurch den fertigen Industrie-Steckverbin- der. Aus dem Tarifgutachten (s. Sachverhalt Bst. A.b) ergibt sich des Wei- teren, dass die streitbetroffenen, aus legiertem Kupfer gefertigten Kontakt- stifte und Kontaktbuchsen dazu bestimmt sind, durch sog. «Crimpen» mit den elektrischen Leitern (z.B. eines Kabels) verbunden zu werden. Bei die- ser Methode werden konkret einzelne Kabel direkt in die Öffnung am Ende
A-5562/2019 Seite 14 der Kontaktstifte bzw. -buchsen eingeführt. Anschliessend wird durch Quet- schen des Stiftendes der elektrische Kontakt zwischen dem Kabel und dem Kontaktstift bzw. der Kontaktbuchse dauerhaft hergestellt. 4.3 Massgebend für die Einreihung sind primär der Wortlaut der Nummern resp. Unternummern, der Abschnitt- oder Kapitelanmerkungen sowie der Vorschriften der AV, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der An- merkungen nicht widersprechen (vorne E. 2.4.4). Wird der Verwendungs- zweck in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrück- lich festgehalten, dann ist dieser auch ausschlaggebend (vorne E. 2.5). 4.3.1 Gemäss Tariftext gehören zur Tarifnummer 8536 insbesondere Ge- räte zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, wie z.B. Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen. Mit anderen Worten ist die Funktion, nämlich das Verbinden von elektrischen Stromkreisen, oder anders ausge- drückt der Verwendungszweck vorliegend für die Einreihung entscheidend. Dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen diese Funktion erfül- len, wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dies allein genüge nicht. Es müsse sich zu- dem um ein «Gerät» im Sinne der Tarifnummer 8536 handeln und dies sei bei den vorliegenden einfachen, aus einem Stück gefertigten Erzeugnissen nicht der Fall. 4.3.2 Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei den streitbetroffe- nen Kontaktstiften und -buchsen um Geräte der Tarifnummer 8536 bzw. genauer Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtungen im Sinne der Tarifunterposition 8536.69 handelt bzw. ob diese Begriffe einer primär funk- tionalen Betrachtung entgegenstehen. Um zu ermitteln, was im vorliegen- den Kontext unter einem «Gerät» bzw. einem «Stecker» zu verstehen ist, sind diese Begriffe vorab auszulegen. Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich dabei nach den Vertragssprachen des HS-Überein- kommens, welches im Original nur in Französisch und Englisch vereinbart worden ist (s. Unterschriften des HS-Übereinkommens; vgl. Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 3.4.3.4 mit Hinweis). Dem- nach sind für die Auslegung des Wortlauts die englische und französische Version gleichermassen verbindlich. 4.3.2.1 Der Begriff «Gerät» lautet in den für die Auslegung verbindlichen Sprachen Französisch und Englisch «appareil» resp. «apparatus». Im Wörterbuch LAROUSSE wird «appareil» wie folgt definiert: «Objet, ma-
A-5562/2019 Seite 15 chine, dispositif électrique, électronique, mécanique, etc., formés d'un as- semblage de pièces destinées à fonctionner ensemble.» (https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/appareil/4626; zuletzt be- sucht am 26. November 2021). Im Cambridge Dictionary wird «apparatus» folgendermassen umschrieben: «a set of equipment or tools or a machine that is used for a particular purpose» (https://dictionary.cambridge.org/dic- tionary/english/apparatus; zuletzt besucht am 26. November 2021). Zu- sammengefasst wird nach diesen allgemeinen Begriffsdefinitionen unter einem Gerät eine Gesamtheit von Gegenständen verstanden, welche für die Erfüllung einer bestimmten Funktion genutzt werden. Dieses allge- meine Begriffsverständnis stützt somit die Auffassung der Vorinstanz, wo- nach aus bloss einem Stück gefertigte Kontaktstifte und -buchsen noch kein Gerät darstellen. Da es sich aber vorliegend um die Beurteilung eines elektrotechnischen Gegenstands handelt, ist das technische Begriffsverständnis von noch ge- wichtigerer Bedeutung und diesem deshalb gegenüber dem allgemeinen Wortsinn der Vorrang einzuräumen. Gemäss dem International Electro- technical Vocabulary (IEV) wird «appareil» resp. «apparatus» unter der IEV-Referenznummer 151-11-22 folgendermassen definiert: «device or as- sembly of devices which can be used as an independent unit for specific functions» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ie- vref=151-11-22; zuletzt besucht am 26. November 2021). «Device» bzw. «dispositif» wird in diesem Zusammenhang unter der IEV-Refrenznum- mer 151-11-20 wiederum folgendermassen definiert: «material element or assembly of such elements intended to perform a required function» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151- 11-20; zuletzt besucht am 26. November 2021). Nach diesem technischen Wortsinn muss ein Gerät nicht zwingend aus mehreren Bestandteilen be- stehen und insofern ein gewisses Mass an Komplexität erfüllen. Es genügt, dass ein Gegenstand eine bestimmte Funktion als unabhängige Einheit wahrnehmen kann. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen dann als «Gerät» zu betrachten sind, wenn sie als unabhängige Einheit dem Verbinden von Stromkreisen dienen. 4.3.2.2 Wie beim Begriff des «Geräts» unterscheiden sich auch die allge- meinen und technischen Definitionen der Begriffe «Stecker oder andere Stromentnahmevorrichtung» bzw. «fiches et prises de courant» (Franzö- sisch) und «plugs and sockets» (Englisch).
A-5562/2019 Seite 16 Das allgemeine Wörterbuch LAROUSSE definiert «fiches» als: «Pièce amovible destinée à être engagée dans une alvéole pour établir un con- tact.» (https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/fiche/33571; zuletzt besucht am 26. November 2021). Das Oxford English Dictionary definiert «plug» folgendermassen: «A device, usually consisting of metal pins in an insulated casing, for inserting into a socket to make an electrical connec- tion, esp. between an appliance and an electricity supply» (https://www.oed.com/view/Entry/146017?rskey=N8ml6q&result=2#eid; zuletzt besucht am 26. November 2021). Nach dem allgemeinen Wortsinn ist ein Stecker ein Gegenstand, der in eine Steckdose eingeführt wird, um einen elektrischen Kontakt herzustellen. Die andere Stromentnahmevor- richtung stellt das Gegenstück zum Stecker dar, welcher diesen aufnimmt. Des Weiteren ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass ein Stecker oder eine andere Stromentnahmevorrichtung üblicherweise aus mehreren Metallstiften und einem isolierten Gehäuse besteht. Das International Electrotechnical Vocabulary (IEV) definiert «plug» resp. «fiche» unter der IEV-Referenznummer 151-12-21 folgendermassen: «connector attached to a cable» (https://www.electrope- dia.org/iev/iev.nsf/display?openform&ievref=151-12-21; zuletzt besucht am 26. November 2021). «Connector» bzw. «connecteur» wird in diesem Zusammenhang unter der IEV-Refrenznummer 151-12-19 wiederum fol- gendermassen definiert: «device providing connection and disconnection to a suitable mating component [Note – A connector has one or more contact members]» (https://www.electropedia.org/iev/iev.nsf/display?open- form&ievref=151-12-19; zuletzt besucht am 26. November 2021). Somit deutet der technische Wortsinn des Begriffs Stecker darauf hin, dass – unabhängig von der Anzahl Stifte – von einem Stecker oder einer ande- ren Stromentnahmevorrichtung auszugehen ist, wenn diese auf der einen Seite an einem Kabel befestigt werden und auf der anderen Seite durch Einstecken in ein dazu passendes Gegenstück eine elektrische Verbin- dung herstellen können. Nach diesem technischen und vorliegend mass- geblichen Wortsinn charakterisiert sich ein Stecker insbesondere nicht durch das Vorhandensein eines Plastikgehäuses. 4.3.3 Dieses technische Verständnis des Begriffs «Gerät» bzw. der Begriffe «Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen» widerspricht den Er- läuterungen zur Tarifnummer 8536 (vorne E. 3.4.1) nicht.
A-5562/2019 Seite 17 So gelten gemäss Erläuterungen, die im Übrigen keine abschliessende Aufzählung enthalten, etwa auch aus einem Stück bestehende Endkon- takte, namentlich Kabelschuhe, die am Ende einer Leitung angebracht werden, um das Herstellen einer Verbindung zu erleichtern, als Geräte der Tarifnummer 8536. Dies zeigt, dass keine Mindestanforderungen an die Komplexität des Aufbaus des Geräts gestellt werden. Weiter gelten als Geräte zum Verbinden der einzelnen Teile eines Strom- kreises insbesondere Stecker und andere Stromentnahmevorrichtungen, die zum Anschliessen eines beweglichen Geräts oder Anlageteils an eine in der Regel fest verlegte Leitung dienen. Von diesen Vorrichtungen gibt es gemäss Erläuterungen verschiedene Arten, wie z.B. Stecker und Steckdo- sen (einschliesslich der Kupplungen zum Verbinden von zwei Kabeln), mit denen durch Einstecken eines Steckers in eine dazu passende Steckdose die Stromverbindung hergestellt wird. Die Stecker haben manchmal ausser den Stiften und ähnlichen für die elektrische Verbindung erforderlichen Tei- len noch zusätzlich einen Erdungskontakt. Entscheidend für die Qualifikation als Stecker ist nach den erwähnten an- wendbaren Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 also, dass die Stromver- bindung durch Einstecken eines Steckers in eine Steckdose hergestellt wird, wobei namentlich auch Kupplungen zur Verbindung von zwei Kabeln, d.h. ganz einfache Erzeugnisse, von diesen Begriffen miterfasst sind. Zu beachten ist, dass es sich auch bei den Begriffen «Stecker und Steckdose» und deren Beschreibung lediglich um eine beispielhafte Erwähnung han- delt. Sodann ergibt sich aus den Erläuterungen zur Tarifnummer 8536 klar, dass die Stifte als für die elektrische Verbindung primär erforderlich ange- sehen werden. 4.4 Wie erwähnt (vorne E. 4.2), werden die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen auf der einen Seite durch Crimpen direkt am Ende einer Leitung angebracht, womit der elektrische Kontakt dauerhaft herge- stellt ist, und auf der anderen Seite in das jeweilige Gegenstück (Kontakt- stift bzw. Kontaktbuchse) eingesteckt. Sie nehmen dadurch die Funktion des Verbindens des Stromkreises wahr und zwar unabhängig von weiteren Bauteilen. D.h. sie dienen insofern als unabhängige Einheit dem Verbinden von Stromkreisen, womit sie nach dem hier massgeblichen technischen Verständnis ein «Gerät» im Sinn der Tarifnummer 8536, genauer einen «Stecker bzw. eine andere Stromentnahmevorrichtung» im Sinn der Tarif- nummer 8536.69 darstellen. Wie gesehen, schadet es nicht, dass es sich
A-5562/2019 Seite 18 bei den Kontaktstiften und -buchsen um einfache, aus einem Stück gefer- tigte Gegenstände handelt. Auch auf das Vorhandensein des isolierenden Plastikgehäuses kommt es nach dem Gesagten nicht an. Der Umstand also, dass die vorliegenden Kontaktstifte und -buchsen letztlich zum Ein- bau in ein Plastikgehäuse bestimmt sind, vermag an der rechtlichen Qua- lifikation nichts zu ändern. 4.5 Dieses Verständnis wird auch durch die europäische Einreihungspraxis gestützt, welche zwar für die Schweiz nicht verbindlich, aber vor dem Hin- tergrund der beabsichtigten einheitlichen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen ist, wenn sie – wie vorliegend – sachlich und rechtlich überzeugt (vorne E. 2.6). Auch nach der europäischen Praxis gelten insbesondere aus einem Stück gefertigte Kontaktstifte und Kontakt- buchsen, welche auf der einen Seite über einen Crimpanschluss zum Ver- binden mit einem Kabel verfügen und auf der anderen Seite eine Verbin- dung durch Aufstecken des männlichen/weiblichen Steckverbinders er- möglichen, als Geräte im Sinne der Tarifnummer 8536.69 (vgl. dazu die Erläuterung zu Kapital 85 der Kombinierten Nomenklatur der EU; vgl. auch statt vieler: Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte Nummer [nachfol- gend: EVZTA-Nr.]: DEBTI10022/20-1, EVZTA-Nr.:DEBTI18954/17-1). 4.6 Auch steht der Einreihung in die Tarifnummer 8536.69 die verbindliche Einreihungsavise «Kontaktstifte» (vorne E. 3.4.2) nicht entgegen. Zwar sieht diese Einreihungsavise die Tarifierung von Kontaktstiften als «Teile» in die Tarifnummer 8538 vor. Wie aber die Beschwerdeführerin zurecht ein- wendet, handelt es sich dabei trotz derselben Bezeichnung nicht um die- selbe Ware. Gegenstand jener Einreihungsavise bildeten rohrförmige, aus unedlem Metall gefertigte Kontaktstifte, die durch Nieten an der Kontakt- vorrichtung von elektrischen Leuchtröhren befestigt werden. Demgegen- über handelt es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Kontaktstiften und -buchsen – wie oben dargelegt – um solche, die durch Crimpen direkt an elektrische Kabel angeschlossen werden und mittels Einstecken in das je- weilige Gegenstück die Verbindung mit dem Stromkreis herstellen und ihre Funktion erfüllen, ohne dass sie zuerst an einer weiteren Kontaktvorrich- tung befestigt werden müssen. Die streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen unterscheiden sich also in ihrem Aufbau und ihrer Funktion rechtswesentlich von den Kontaktstiften, die Gegenstand der erwähnten
A-5562/2019 Seite 19 Einreihungsavise bildeten. Die Einreihungsavise «Kontaktstifte» erweist sich damit für die vorliegende Tarifeinreihung als nicht einschlägig. 4.7 Nach dem Gesagten sind die vorliegend streitbetroffenen Kontaktstifte und -buchsen als eigenständige «Geräte» bzw. «Stecker und andere Stromentnahmevorrichtung» in die Tarifnummer 8536.6953 einzureihen. Bei diesem Ergebnis, namentlich da nicht von einer unvollständigen Ware ausgegangen wird, erübrigt es sich zu prüfen, ob mit Blick auf den hier zum Tragen kommenden Einreihungsmechanismus (vorne E. 3.3) gleichsam eine Einreihung in die Tarifnummer 8536.69 in Anwendung von Ziff. 2a AV (vorne E. 2.4.5) in Betracht fallen könnte. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der Be- schwerdeentscheid der Zollkreisdirektion I vom 23. September 2019 ist folglich aufzuheben. Die streitbetroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuch- sen sind als solche in die Tarifnummer 8536.6953 einzureihen und somit zum Zollansatz von Fr. 57.– je 100 kg zu verzollen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Verfah- renskosten zu verzichten (Art. 63 VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– ist der Beschwerdeführerin zu- rückzuerstatten. 5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Vorinstanz ebenso wenig (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5562/2019 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion I vom 23. September 2019 wird aufgehoben. Die streit- betroffenen Kontaktstifte und Kontaktbuchsen werden in die Tarifnum- mer 8536.6953 eingereiht und die Einfuhr vom 15. Januar 2018 damit zum Normalsatz von Fr. 57.– je 100 kg verzollt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren erhoben. Der in diesem Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Kathrin Abegglen Zogg
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