B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5560/2022
Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformations- system [ZEMIS]; Verfügung vom 1. November 2022.
A-5560/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) reiste am 4. März 2013 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Im Personalien vom 4. März 2013 sowie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 11. März 2013 gab der Gesuchsteller an, über die eritreische Staatsbürger- schaft zu verfügen, aber in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein. A.b Im Asylentscheid vom 16. April 2015 stellte das Sekretariat für Migra- tion SEM (nachfolgend: SEM) fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlings- eigenschaft nicht erfülle, wies das Asylgesuch ab und verfügte die Weg- weisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug dieser Massnahme. Gemäss den Erwägungen im fraglichen Entscheid kam das SEM zum Schluss, die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, vielmehr sei der Gesuchsteller äthiopischer Staatsbürger. A.c Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 beantragte der Gesuchsteller die im verlängerten Ausländerausweis vom 2. Juni 2015 vermerkte Staatsange- hörigkeit von «Äthiopien» in «Eritrea» zu ändern. Das SEM lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ab. A.d Mit Urteil E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den Asylentscheid vom 16. April 2015 ab. A.e Am 20. Februar 2019 (eingegangen am 25. Februar 2019) ersuchte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers wiedererwägungsweise um Ände- rung der registrierten Staatsangehörigkeit im ZEMIS von «Äthiopien» in «Eritrea» und Gewährung des Asylstatus. Eventualiter ersuchte der Rechtsvertreter um Anerkennung der Staatenlosigkeit. A.f Das SEM trat mit Entscheid vom 19. Juli 2019 auf das Wiedererwä- gungsgesuch nicht ein. Das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wurde einstweilen sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Be- schwerde des Gesuchstellers gegen den Entscheid vom 19. Juli 2019 (Wiedererwägungsverfahren) mit Urteil E-4104/2019 vom 26. September 2019 ab. A.g Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Das
A-5560/2022 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil F-459/2020 vom 15. Dezember 2021. Das Bundesgericht wies die dage- gen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_127/2022 vom 10. August 2022 ab, soweit es darauf eintrat. B. B.a Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 ersuchte die Rechtsvertretung des Ge- suchstellers erneut um Änderung der Staatsangehörigkeit im ZEMIS, da das SEM über diesen Punkt noch nicht formell verfügt habe. Zum Nach- weis der eritreischen Staatsbürgerschaft verwies der Rechtsvertreter auf ein Dokument der äthiopischen Behörden aus dem Jahre 2007, worin diese zuhanden des Gesuchstellers dessen eritreische Staatsbürgerschaft be- stätigten. Ferner verwies der Rechtsvertreter auf das Original der eritrei- schen Identitätskarte der Mutter des Gesuchstellers sowie auf eine Kopie der eritreischen Identitätskarte eines der Brüder. B.b Mit Schreiben vom 21. September 2022 teilte das SEM dem Rechts- vertreter mit, dass es das Gesuch um Änderung der Personendaten abzu- lehnen gedenke, woraufhin der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2022 das SEM aufforderte, die Identität des Gesuchstellers mittels Vergleichs von Fingerabdrücken, Schriftproben, Abklärungen bei Behörden, Lingua Analyse etc. zu ermitteln. B.c Mit Verfügung vom 1. November 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Berichtigung der Personendaten ab und bestätigte die bisherigen Perso- nendaten des Gesuchstellers im ZEMIS wie folgt: (...). C. C.a Gegen die Verfügung des SEM vom 1. November 2022 erhebt der Rechtsvertreter des Gesuchstellers (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Namen des Letzteren am 1. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von «Äthiopien» in «Eritrea». Eventualiter beantragt er die Rückweisung an das SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) zur weiteren Abklärung und Erlass einer neuen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu- lasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Befreiung von den Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht.
A-5560/2022 Seite 4 Zur Begründung macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, er habe seine eritreische Staatsbürgerschaft zwar nicht mit einem auf den eigenen Namen lautenden Reisespass bzw. eige- nen Identitätskarte nachgewiesen, aber mit weiteren Dokumenten und Um- ständen. Die früheren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hätten ledig- lich seinen Aufenthaltsstatus betroffen, nicht aber seine Personendaten. Wie im Fall D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 4.3 sei auch im vor- liegenden Fall seine Identität abzuklären. Diese Dokumente würden den Anforderungen gemäss Art. 1 Bst. a und Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und gemäss Ziff. 2.1.1 der Weisung des SEM vom 1. Juli 2012 über die Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS (COO.2180.101.7.1631988 nach- folgend: Weisung ZEMIS-Daten; recte wohl Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Version 3.0, Weisung Nr. 01/2022-SEM-D-D68A3401/646) genügen und daher zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit gerei- chen. Ziff. 3.2 Weisung ZEMIS-Daten erlaube einen Identitätsnachweis mittels vorgelegter Dokumente, anderer Elemente (wie beispielsweise Fin- gerabdrücke) oder Angaben durch die Person selbst. Gemäss Ziff. 3.4 Wei- sung ZEMIS-Daten bestimme sich – bei mehreren bekannten Identitäten – die Haupt-Identität unter Berücksichtigung der offiziellen Dokumente oder, falls solche fehlen würden, gemäss Ziff. 3.3 Weisung ZEMIS-Daten. C.b Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 befreit der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. C.c Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Januar 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C.d Am 6. Februar 2023 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemer- kungen ein. Hierbei beruft er sich auf Art. 3 Abs. 1 der eritreischen Verfas- sung, wonach jede Person von Geburt an die eritreische Staatsangehörig- keit erlange, wenn ihr Vater oder ihre Mutter die eritreische Staatsangehö- rigkeit besitze. D. Auf die vorstehenden und die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
A-5560/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Strittig ist die im ZEMIS eingetragene Staatsangehörigkeit und damit aus- schliesslich ein datenschutzrechtlicher Aspekt, weshalb die Abteilung I (Kammer 1) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs zum Geschäftsreglement für das Bundes- verwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1] in der seit
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
A-5560/2022 Seite 6 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS- Verordnung, SR 142.513; in der bis 31. August 2023 geltenden Version) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (aDSG, AS 1993 1945, in der bis 31. August 2023 geltenden Version) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt- zenswerter Personendaten. 3.2 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision DSG in Kraft getreten (AS 2022 491); für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt das bishe- rige Recht, das heisst, das aDSG in der bis zum 31. August 2023 geltenden Version (vgl. Art. 70 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1] sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Auflage 2022, § 24 Rz. 551). 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneinge- schränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Das vorliegende Verfahren betrifft die Änderung der Staatsange- hörigkeit im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person
A-5560/2022 Seite 7 hat die strittigen Tatsachen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylver- fahren gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersu- chungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die betroffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstin- stanzlichen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten Daten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umstän- den sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Per- sonendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher –, sind diese zu belas- sen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-1102/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3 ff.). 4. 4.1 Im hier zu beurteilenden Fall obliegt der Vorinstanz der Beweis, dass die aktuell im ZEMIS eingetragene Staatsbürgerschaft korrekt ist respek- tive beim Beschwerdeführer zu Recht auf «Äthiopien» lautet. Der Be- schwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass die von ihm geltend ge- machte Staatsangehörigkeit richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere
A-5560/2022 Seite 8 Nachweis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Ausserdem ist der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. vorne E. 3.5). 4.2 Die Vorinstanz beruft sich betreffend die aktuell registrierte Staatsan- gehörigkeit (Äthiopien mit Bestreitungsvermerk) auf ihren Asylentscheid vom 16. April 2015 bzw. den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-3167/2015 vom 17. Juni 2015. Gemäss den Ausführungen im Asylent- scheid vom 16. April 2015 galten nach dem von 1952 bis 2003 geltenden äthiopischen Recht alle Eritreer als äthiopische Staatsangehörige. Nach der eritreischen Unabhängigkeit mussten ab 1992 Personen, die die eritre- ische Nationalität wahrnehmen wollten, im Jahre 1993 am Unabhängig- keitsreferendum teilnehmen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts wurde den Personen, die am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hatten, die äthiopische Nationalität aberkannt. 4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit wie bereits in den Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht E-3167/2015 (Asylverfahren), E-4104/2019 (Nichteintreten auf Wie- dererwägungsantrag zum Asylentscheid) und F-459/2020 (Staatenlosig- keit) auf die Identitätskarten seiner Mutter und eines seiner Brüder sowie auf eine Bestätigung der äthiopischen Behörde. Ergänzend erwähnt er im aktuellen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht Akten aus dem Verfahren eines seiner Brüder. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Beweiswert der Identitätskar- ten und der äthiopischen Bestätigung bereits in den Urteilen E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.1 und F-452/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 6.2 Stellung genommen und ausgeführt, dass trotz der eingereichten Identi- tätsdokumente, selbst wenn sie tatsächlich die eritreische Staatsangehö- rigkeit von Familienangehörigen des Beschwerdeführers nachweisen wür- den, nicht davon auszugehen sei, dass dieser Umstand sich auf die äthio- pische Nationalität des Beschwerdeführers ausgewirkt habe, zumal der Beschwerdeführer angesichts seines damaligen Kindesalters kaum am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben dürfte. Auch die einge- reichte Bestätigung der äthiopischen Behörde vermöge weder die behaup- teten vergeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers um die Ausstel- lung eines äthiopischen Identitätsdokuments noch einen Verlust der äthio- pischen Staatsangehörigkeit zu belegen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damals auch bereits darauf hingewiesen, dass dieses Ausweisdoku- ment mit «18/09/2007» datiert worden sei, welches dem Datum 26. Mai
A-5560/2022 Seite 9 2015 nach gregorianischem Kalender entspreche und damit in unmittelba- rer zeitlicher Nähe zur Asylbeschwerde vom 18. Mai 2015 liege. Sinnge- mäss bezweifelte das Bundesverwaltungsgericht – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – bereits damals die formelle und materielle Echt- heit des Dokuments, war doch der Beschwerdeführer bereits am 4. März 2013 in die Schweiz eingereist und war fraglich, wie er seither die äthiopi- sche Behörde zur Ausstellung dieses Dokuments bewegt haben dürfte. Ebenso war fraglich, wie die äthiopische Behörde die eritreische und damit eine fremde Staatsangehörigkeit bestätigen konnte, da der Beschwerde- führer selbst über keine eritreischen Ausweispapiere verfügte. Weiter führte das Bundesverwaltungsgericht damals aus, in Anbetracht der klaren Aktenlage bestehe auch keine Notwendigkeit für eine Botschaftsabklärung. Trotz der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände des Be- schwerdeführers ist an diesen Ausführungen festzuhalten. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihren Angaben zufolge das Dokument nicht auf seine Echtheit habe prüfen können. Mithin erscheint es dem Bun- desverwaltungsgericht auch weiterhin eher ungewöhnlich, dass eine Be- hörde eine Kopie einer Bestätigung «für die Zuständige» abstempelt und mit einer unleserlichen Unterschrift versieht. Soweit sich der Beschwerde- führer nunmehr zusätzlich auf einen Auszug aus den Akten eines seiner Brüder beruft, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zu- mal nicht ersichtlich ist, auf welches spezifische Dokument sich sein Ein- wand beziehen könnte. Damit sind – entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers – die Anforderungen gemäss Art. 1 Bst. a und Bst. c AsylV 1 und gemäss Ziff. 2.1.1 Weisung ZEMIS-Daten nicht erfüllt und der Nachweis seiner Staatsangehörigkeit nicht erbracht. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 geltend macht, die Beurteilung seiner Herkunft sei aufgrund der Gesamtumstände vorzu- nehmen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, die Abweisung des Ände- rungsbegehrens mit der fehlenden Beweiskraft der aktenkundigen Identi- tätskarte bzw. -kopie sowie der fehlenden Beweiskraft der eingereichten Bestätigung der äthiopischen Behörde begründete. Sie hat damit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände durchaus berücksichtigt, wenn auch nicht in seinem Sinn. Der Einwand des Beschwerdeführers, Ziff. 3.2 Weisung ZEMIS-Daten erlaube einen Identitätsnachweis mittels vorgelegter Dokumente, anderer Elemente (wie beispielsweise Fingerab- drücke) oder Angaben durch die Person selbst, greift damit nicht. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss Ziff. 3.4 Weisung ZEMIS-Daten bestimme sich – bei mehreren bekannten Identitäten – die
A-5560/2022 Seite 10 Haupt-Identität unter Berücksichtigung der offiziellen Dokumente oder, falls solche fehlen würden, gemäss Ziff. 3.3 Weisung ZEMIS-Daten. 4.6 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erübrigen sich zusätzli- che Abklärungen bzw. eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme von solchen, denn der Beschwerdeführer räumt selbst ein, sich bisher we- der in Eritrea aufgehalten noch von diesem Land einen Reisepass oder eine Identitätskarte ausgestellt erhalten zu haben. Das Bundesverwal- tungsgericht hat sich in seinem Urteil E-3167/2015 vom 17. Juni 2015 E. 6.1 in abschlägigem Sinne zum Begehren nach einer Botschaftsabklä- rung geäussert. Der Beschwerdeführer macht auch im vorliegenden Ver- fahren weder geltend, noch weist er nach, dass er sich um die eritreische Staatsbürgerschaft bzw. Ausweispapiere bemüht hat. Insoweit würden wei- tere Abklärungen über den Erhalt bzw. die Anerkennung der eritreischen Staatsbürgerschaft ohnehin nichts fruchten und erweisen sich daher als unnötig. Infolgedessen erübrigen sich auch die vom Beschwerdeführer eventualiter verlangten Identitätsabklärungen durch die Vorinstanz. Wie vorstehend (vgl. vorne E. 4.3) bereits ausgeführt hat das Bundesverwal- tungsgericht schon festgehalten, dass der Beschwerdeführer – selbst wenn die eingereichten Identitätskarten von Familienmitgliedern stammen sollten – aufgrund seiner Geburt in Äthiopien und der fehlenden Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum weiterhin als äthiopischer Staatsangehö- riger zu betrachten ist. Mithin würde auch eine Identitätsabklärung mit Ab- klärung der Familienverhältnisse keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete eritreische Staatsbürgerschaft erbringen. 4.7 Angesichts eines/r fehlenden aktenkundigen auf den Beschwerdefüh- rer lautenden Reisepasses oder Identitätskarte bzw. fehlender Registrie- rung in Eritrea bleibt weiterhin einzig die Frage zu prüfen, welche der bei- den Staatsangehörigkeiten die wahrscheinlichere ist bzw. ob die Vo- rinstanz die äthiopische Staatsangehörigkeit zu Recht als die wahrschein- lichere im ZEMIS eingetragen hat, weil der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren und aufgewachsen ist. Auch insoweit hat sich das Bundesverwal- tungsgericht bereits mehrfach geäussert und vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Familienverhältnissen und den aktenkundigen Identitätskarten bzw. dem äthiopischen Behördendokument im vorliegen- den Verfahren daran nichts zu ändern. 4.8 Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 6. Februar 2023 auf die eritreische Verfassung beruft, wonach die Staats- bürgerschaft nach dem Prinzip des iuris sanguinis erlangt werde, ist ihm
A-5560/2022 Seite 11 entgegenzuhalten, dass der von ihm angegebene Link das Constitution- project aus dem Jahre 1997 betrifft. Die Verfassung wurde mithin erst nach dem vorerwähnten Referendum aus dem Jahre 1993 geschaffen. Soweit ersichtlich enthält die Verfassung von 1997 keine Übergangsregelung, ins- besondere für Personen, die vor dem Jahre 1993 bzw. 1997 im Ausland geboren wurden, und sieht in deren Art. 3 Abs. 3 vor, die Details zur Staats- bürgerschaft auf Gesetzesstufe zu regeln. Es kann insoweit offenbleiben, ob die Verfassung vollständig implementiert worden ist (vgl. dazu: https://eri-platform.org/updates/status-constitution-eritrea-transitional- government/, eingesehen am 10. Januar 2024) oder ob der Beschwerde- führer daraus direkt Rechte ableiten kann. Ebenso können allfällige Rege- lungen betreffend eine allfällige doppelte Staatsbürgerschaft vorliegend ausser Acht bleiben. Selbst wenn der Beschwerdeführer Anrecht auf eine eritreische Staatsbürgerschaft haben sollte, ist es seine Sache, eine solche bei der zuständigen eritreischen Stelle geltend zu machen. Dies ist bis an- hin offenbar nicht erfolgt. Demzufolge bleibt weiterhin unklar, ob die eritre- ischen Behörden den Beschwerdeführer als Eritreer anerkennen würden. 5. Zusammenfassend erweist sich der aktuelle ZEMIS-Eintrag (mit Bestrei- tungsvermerk) als rechtens. Infolgedessen hat die angefochtene Verfü- gung vom 1. November 2022 Bestand und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5560/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat EJPD.
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Monique Schnell Luchsinger
A-5560/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: