B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5527/2023
Urteil vom 20. November 2024 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ AG, (...), vertreten durch Evelyne Toh-Stadelmann, Rechtsanwältin und Notarin, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren.
A-5527/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG führte zwischen 2015 und 2020 Erdnussöl der (Staat) Firma «B.» im Verfahren der aktiven Lohn-Veredelung (ALVV) ins Zollgebiet ein und nach Vollendung des Veredelungsprozesses wieder aus. Dabei wurde fortlaufend Erdnussöl importiert, veredelt und wie- der ausgeführt. A.b Hierfür verfügte die A. AG während den Jahren 2015 bis 2020 über die Bewilligungen Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2015, Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2017, Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2018 und Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2019. Die Bewilligungen enthielten u.a. jeweils Auflagen für die Deklaration des Eingangs, der Veredelung und des Ausgangs sowie hinsichtlich der verwertbaren Verluste bzw. der nicht verwertbaren Verar- beitungsverluste (Verdampfung, Schmutzfracht im Abwasser). A.c Die A._______ AG reichte zum Erdnussöl-Veredelungsverkehr ab der Bewilligung Nr. (...) jeweils eine Zwischenabrechnung und eine Schlussab- rechnung bei der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV (ab 1. Januar 2022 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG) ein. Die Abrechnung er- folgte mittels einer firmeneigenen Exceltabelle, auf welcher jeweils die Dif- ferenz zwischen importierter und verarbeiteter Menge als Restmenge auf die nächste Abrechnung übertragen wurde. Dieser Saldo bewegte sich un- gefähr in der Höhe derjenigen Menge, die die A._______ AG in zwei bis drei Monaten verarbeitete. A.d Bei der Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 zur Bewilligung Nr. (...) vom 26. August 2019 hat die A._______ AG auf der firmeneigenen Excel- liste beim Erdnussöl eine Restmenge bzw. ein Übertrag von 421’034 kg ausgewiesen. A.e Mit E-Mail vom 28. April 2020 wies der Zoll (Zuständigkeitsgebiet) die A._______ AG darauf hin, dass der Saldo mit jedem Übertrag stetig grös- ser wurde. A.f Am 28. September 2020 reichte die A._______ AG die definitive Ab- rechnung für die Bewilligung Nr. (...) ein. Auf dieser Abrechnung fehlte der Erdnussöl-Veredelungsverkehr vollständig. Das entsprechende Excel-Ta- bellenblatt befand sich nicht mehr in der Abrechnungsdatei.
A-5527/2023 Seite 3 A.g Mit E-Mail vom 30. September 2020 bestätigte der Zoll (Zuständig- keitsgebiet) den Erhalt der Abrechnungen. Da der Erdnussöl-Veredelungs- verkehr nicht in der Abrechnung enthalten war, erkundigte sich der Zoll (Zu- ständigkeitsgebiet) bei der A._______ AG, ob dieser vergessen worden sei. A.h Mit E-Mail vom 20. Oktober 2020 teilte die A._______ AG dem Zoll (Zuständigkeitsgebiet) u.a. mit, dass die gesamte Menge Erdnussöl im Ver- edelungsverkehr exportiert worden sei. Die enorme Differenz sei auf die Verluste zurückzuführen, welche nicht bei 1,4 %, sondern bei 5 % lägen. Dieser E-Mail beigelegt war ein Diagramm über den Produktionsprozess. A.i Mit E-Mails vom 27. Oktober 2020 und 2. November 2020 sowie an- lässlich von telefonischen Besprechungen vom 29. Oktober 2020 und 4. November 2020 erläuterte die A._______ AG dem Zoll (Zuständigkeits- gebiet) daraufhin eingehend die Hintergründe der ausgewiesenen Ver- luste. Mit der E-Mail vom 27. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin das Excel-Tabellenblatt betreffend die definitive Abrechnung für die Bewil- ligung Nr. (...) nach. A.j Mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 informierte der Zoll (Zuständig- keitsgebiet) die A._______ AG darüber, dass für die Menge von 226’992.7 kg (206’357 kg zuzüglich 10 % Tarazuschlag) Einfuhrabgaben nacherhoben würden. A.k Mit Schreiben vom 29. März 2021 bestritt die A._______ AG die ange- kündigte Nachforderung. Sie habe mit Schreiben vom 3. August 2015 aus- drücklich beantragt, dass «die Negativsaldi» jeweils auf die neue Bewilli- gung übertragen werden könnten. Die EZV habe diesem Vorgehen mit Schreiben vom 29. September 2015 ausdrücklich zugestimmt. Auch mit E- Mail vom 23. August 2017 habe die EZV dem Übertrag von Exportüber- schüssen auf eine neue Bewilligung zugestimmt. Zudem erläuterte die A._______ AG das Zustandekommen der Verluste und führte aus, dass zu Recht ein «Saldo null» deklariert worden sei, da keine Restmenge mehr vorhanden gewesen sei. A.l Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 forderte der Zoll (Zuständigkeitsgebiet) gestützt auf Art. 59 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und Art. 56 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert- steuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) für eine Menge von 226’992.7 kg (206’357 kg zuzüglich 10 % Tarazuschlag) Abgaben im
A-5527/2023 Seite 4 Betrag von Fr. 311’544.45 nach. Der Zoll (Zuständigkeitsgebiet) begrün- dete die Nachforderung im Wesentlichen damit, dass die Abrechnung für den Veredelungsverkehr mit Erdnussöl für die betroffenen Mengen nicht fristgerecht eingereicht worden sei und die nachträglich geltend gemachten Verarbeitungsverluste jeweils in der entsprechenden Abrechnung hätten geltend gemacht werden müssen. A.m Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte die A._______ AG dem Zoll (Zuständigkeitsgebiet) im Sinne einer «Präzision ihrer Deklaration vom 28. September 2020 innert der laufenden Abrechnungsfrist» mit, dass sie das Erdnussöl nicht mehr erwähnt habe, da sie der Ansicht gewesen sei, dass dies einer Deklaration des Saldos «0» entspräche. In der Stellung- nahme vom 29. Dezember 2020 und anlässlich der geführten Gespräche habe die EZV diesen Umstand noch bestätigt. Am 7. Juni 2021 habe die EZV nun ausgeführt, dass am 28. September 2020 keine Deklaration «0» für die Position des Erdnussöls eingereicht worden sei, sondern dass das Produkt einfach nicht mehr aufgeführt worden sei. Deswegen präzisiere sie innerhalb der Frist für die Bewilligung Nr. (...) (bis am 15. September 2021) die Abrechnung bzw. den Schlusssaldo und teile mit, dass im Zollgebiet keine Restmenge des fraglichen Produktes Erdnussöl mehr vorhanden sei und sie somit den Saldo «Null» deklariere. A.n Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 informierte der Zoll (Zuständigkeitsge- biet) die A._______ AG darüber, dass die nachgereichten Präzisierungen bereits in die Fallbeurteilung miteingeflossen seien. Sie verwies die A._______ AG zudem auf den Beschwerdeweg. A.o Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 liess die A._______ AG Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung vom 7. Juni 2021 einreichen. Sie be- antragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Nach- forderungsverfügung vom 7. Juni 2021 und die Feststellung, dass im Zu- sammenhang mit den Ein- und Ausfuhren von Erdnussöl keine Zoll- und MWST-Abgaben nachzuleisten seien, da es sich bei den streitbetroffenen Waren um nichtverwertbare Verarbeitungsverluste (Verdampfen, Schmutz- fracht im Abwasser etc.) gehandelt habe. Diese nichtverwertbaren Verar- beitungsverluste seien abgabenfrei. Zudem sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. A.p Mit Beschwerdeentscheid vom 11. September 2023 wies das BAZG die Beschwerde unter Kostenfolge ab.
A-5527/2023 Seite 5 B. B.a Dagegen lässt die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Folgendes beantragen: Der Beschwerdeentscheid vom 11. September 2023 des BAZG betreffend die Verfügung vom 7. Juni 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1). Die Nachforde- rungsverfügung (Abgabenachforderung) mit Mehrwertsteuer der EZV, Zoll (Zuständigkeitsgebiet) (mittlerweile: BAZG) vom 7. Juni 2023, sei aufzuhe- ben (Ziff. 2). Es sei festzustellen, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Zu- sammenhang mit den Ein- und Ausfuhren von Erdnussöl keine Nachforde- rung und keine Mehrwertsteuerabgabe zu leisten habe (Ziff. 3). Eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. B.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehm- lassung vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Sofern das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die mit E-Mail vom 27. Oktober 2020 nachträglich eingereichte Schlussabrech- nung zu berücksichtigen sei, beantragt das BAZG, die Nachforderung auf- recht zu erhalten und den nachzufordernden Betrag gemäss den Ausfüh- rungen in der Vernehmlassung zu korrigieren. B.c In ihrer Replik vom 4. März 2024 hält die Beschwerdeführerin vollum- fänglich an ihren Anträgen und an ihrem (weiter untermauerten) Stand- punkt fest. B.d In ihrer Duplik vom 6. Mai 2024 nimmt die Vorinstanz Stellung zu den beschwerdeführerischen Vorbringen in der Replik und erneuert ihre bishe- rige Argumentation. B.e In ihrer Eingabe vom 14. Juni 2024 bekräftigt die Beschwerdeführerin vollumfänglich ihre Anträge und ihre Standpunkte. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A-5527/2023 Seite 6 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). 1.2 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes be- stimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuer- und Zollverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungs- gericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuer- bzw. Zollverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der An- wendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: Urteile des BVGer A-5065/2021 vom 3. August 2023 E. 1.2, A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 1.4, je m.w.H.). 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid, hier der Beschwerdeentscheid vom 11. September 2023 (nachfolgend: Beschwerdeentscheid); dieser er- setzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-2547/2022 vom 23. No- vember 2022 E. 1.3.2 m.w.H.; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Verfügung des Zoll (Zuständigkeitsgebiet) vom 7. Juni 2021 (Sachverhalt Bst. A.l) be- antragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 1.4 m.w.H.).
A-5527/2023 Seite 7 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Ent- scheids, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den Beschwerdeentscheid vom 11. September 2023 beschwert. Sie ist – unter Vorbehalt des sogleich Folgenden – zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4.2 Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit den Ein- und Ausfuhren von Erdnussöl keine «Nachforderung und keine Mehrwertsteuerabgabe» zu leisten hat. Sie beantragt jedoch gleichzeitig die Aufhebung des angefochtenen Be- schwerdeentscheids (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Die Feststellungsbegeh- ren sind dabei inhaltlich bereits vom Leistungsbegehren, nämlich dem An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom 11. September 2023, umfasst. Es kommt ihnen insofern keine eigenstän- dige Bedeutung zu. Mangels eines Feststellungsinteresses ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-1004/2023 vom 7. Mai 2024 E. 1.3.2). 1.4.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der beschwerdeführerische Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft einen gesetzlich be- reits geregelten Gegenstand (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und ist daher gegen- standslos (siehe E. 12). 1.4.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten, nachdem sie form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Vorliegend ist die aktive Veredelung für die Jahre 2015 bis 2020 zoll- und mehrwertsteuerrechtlich zu beurteilen. Daher sind die zu diesem Zeit- punkt massgebenden zoll- und mehrwertsteuerrechtlichen Regelungen massgebend (insbesondere ZG [AS 2007 1411] und MWSTG [AS 2009 5203]), worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird.
A-5527/2023 Seite 8 2.2 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steu- erbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmun- gen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind (Urteil des BVGer A-4116/2021 vom 17. November 2023 E. 3.2). 2.4 2.4.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse- rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die EZV (ab
A-5527/2023
Seite 9
2.4.3 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
einer Bewilligung der EZV (Art. 59 Abs. 2 ZG). Entsprechend können die
inländischen Waren von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausge-
führt werden, an dem die EZV die aktive Veredelung bewilligt hat (Art. 41
Abs. 3 ZV).
Die Bewilligung kann allerdings mit Auflagen verbunden sowie mengen-
mässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilligung
wird von der EZV namentlich erteilt, wenn die in Art. 165 ZV genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV un-
ter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Verede-
lungserzeugnisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Vere-
delung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Ver-
fahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der
EZV ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfah-
rens und die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (statt vieler:
Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2.3 m.w.H.).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV)
bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten
Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59
Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollab-
gaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (statt vieler: Urteil des
BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2.3 m.w.H.).
2.4.4 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird
A-5527/2023 Seite 10 (vgl. Urteil des BVGer A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.3). Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung fest- gehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge- mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle: a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zoller- mässigung oder Zollbefreiung einreichen; b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet ver- brachten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländi- schen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungser- zeugnisse wieder ausgeführt worden sind; und c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne- benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen. 2.4.5 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in- nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59 Abs. 4 ZG; statt vieler: Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2.5 m.w.H.). 2.5 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver- bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217 E. 2.1.1 und 2.1.3, vgl. BGE 143 II 646 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs- verfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen. Insbesondere hat die
A-5527/2023 Seite 11 zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte Zollverfahren zu wäh- len und die Ware entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter anderem das Verfahren der akti- ven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.3 m.w.H.). 2.6 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehr- wertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteil des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.3 m.w.H.). 3. 3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreis- schreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Be- hörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässi- gen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden ver- bindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswid- rigen Inhalt aufweisen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Jus- tizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Ge- setz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnun- gen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmungen darstellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungs- verordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüber- legungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
A-5527/2023 Seite 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Nach dem Grundsatz des Vertrauens- schutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Ver- trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist der Vertrau- ensschutz in diesem Bereich praxisgemäss nur mit Zurückhaltung zu ge- währen (BGE 131 II 627 E. 6.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.1 m.w.H.). 4.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Be- hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen ge- handelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zu- ständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtig- keit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentli- che Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.2 m.w.H.). 4.3 Welche Rechtsnatur dem allfällig vertrauensbegründenden staatlichen Akt zukommt, ist von untergeordneter Bedeutung. Vielmehr ist ausschlag- gebend, ob der behördliche Einzelakt derart ausgestaltet ist, dass sich ihm alle erforderlichen Angaben entnehmen lassen, welche im konkreten Fall für Dispositionen erforderlich sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-5000/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.3 m.w.H.). 5. 5.1 5.1.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (vgl. Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Entscheidfindung
A-5527/2023 Seite 13 angemessen berücksichtigt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 m.w.H.). Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhörungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begrün- dungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2). 5.1.2 Die Begründung der Verfügung muss nicht zwingend in der Verfü- gung selbst enthalten sein. Genügen kann auch ein Verweis in der Verfü- gung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Anga- ben der Entscheidgründe in früheren Schreiben (in derselben Sache) an die Verfügungsadressatin (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; statt vieler: Urteil des BVGer A-2922/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.1.2). 5.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörs- verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmit- tels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Ge- hörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, die Rechtsmittel-in- stanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverlet- zung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2019 VII/6 E. 4.4, 2018 IV/5 E. 13.2, 2017 I/4 E. 4.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hin- aus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-2592/2023 vom 9. April 2024 [das BGer ist mit Entscheid 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024 auf eine dagegen erhobene Be- schwerde nicht eingetreten] E. 3.1).
A-5527/2023 Seite 14 5.1.4 Der Gehörsverletzung ist grundsätzlich bei der Verlegung der Verfah- renskosten Rechnung zu tragen. Auch insoweit ist der Umfang der Gehörs- verletzung von Bedeutung. Je schwerer diese wiegt, desto stärker muss sich das bei der Kostenverlegung zugunsten des Betroffenen auswirken (Urteil des BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3 m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz vorliegend «auf die entscheidende Deklaration vom 27. Oktober 2020 (Beschwerdebeilage Nr. [BB] 9) überhaupt nicht einging bzw. schlicht die Anhänge dieser E-Mail übersah». Dadurch habe sie «das wesentliche Vorbringen der Beschwer- deführerin zu Unrecht nicht beachtet und der angefochtene Entscheid (BB 1) ist aufzuheben» (Beschwerde, Rz. 37). Damit macht die Beschwer- deführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 5.3 Es trifft zu, dass die Vorinstanz die unbestrittenermassen aktenkundige E-Mail vom 27. Oktober 2020 (Sachverhalt Bst. A.i) im Beschwerdeent- scheid zwar erwähnt (Rz. 6), jedoch nicht gewürdigt hat. Sie hat dort auch nicht auf andere Schriftstücke verwiesen. Erst in der Vernehmlassung (Rz. 3.4.2) äusserte sich die Vorinstanz dazu, warum sie die mit der er- wähnten E-Mail vom 27. Oktober 2020 nachgesandte «Schlussabrech- nung» nicht als ordentlichen Abrechnungsantrag akzeptiert hat. Insoweit liegt eine nicht schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorliegenden Beschwerdever- fahren jedoch geheilt werden, da das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Eine auf die formelle Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 5.1.3) gestützte Rückweisung der vorliegenden An- gelegenheit an die Vorinstanz zum Neuentscheid erachtet das Bundesver- waltungsgericht angesichts der Spruchreife des Falls mit mehreren Schrif- tenwechseln für nicht angezeigt bzw. nicht verhältnismässig. Die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs wird jedoch bei der Kostenverteilung zu be- rücksichtigen sein (E. 13). 6. Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist die von der Vorinstanz erho- bene Nachforderung von Abgaben im Betrag von Fr. 311’544.45. 6.1 Die Beschwerdeführerin verfügte während den Jahren 2015 bis 2020 über Bewilligungen des Nichterhebungsverfahrens im aktiven Verede- lungsverkehr (Äquivalenzverkehr). Die Beschwerdeführerin importierte während der genannten Zeit Erdnussöl, veredelte dieses und exportierte
A-5527/2023 Seite 15 es wieder. Die Veredelung von Erdnussöl war ein laufender Prozess. Die Bewilligungen wurden jeweils nahtlos weitergeführt. Die Vorinstanz war da- mit einverstanden, dass die Beschwerdeführerin die Abrechnung auf einem eigenen Formular (i.c. einer Excel-Tabelle) erstellte. Nach Ansicht des Zolls (Zuständigkeitsgebiet) war dies darin begründet, dass einerseits die Ver- wendung des Formulars Nr. 47.92 für die Abrechnung nicht geeignet war und andererseits die jeweiligen Abrechnungszeitpunkte mitten im Verarbei- tungsprozess erfolgten. 6.2 Hauptstreitpunkt ist, ob nicht verwertbare Verarbeitungsverluste, wel- che bei der Beschwerdeführerin angefallen sind, nachträglich abgabenbe- freit zur Einfuhr zugelassen werden können. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie habe – während des mehrjährigen Veredelungsprozes- ses – den in der jeweiligen Abrechnung (pro Bewilligungsperiode) ausge- wiesenen Saldo von Verlusten als «Übertrag» in die nächste Abrechnung überführt. Die Zollbehörden seien damit ausdrücklich einverstanden gewe- sen. Die Vorinstanz ist hingegen der Meinung, sie habe der Beschwerde- führerin nie zugestanden, dass Produktionsverluste (d.h. nicht mehr exis- tierende Waren) als Saldoüberträge aufgeführt werden könnten. Sie habe zu keiner Zeit ihr Einverständnis dazu gegeben, dass die während einer Bewilligungsperiode angefallene Menge an Verlusten nicht in der jeweili- gen Abrechnung ausgewiesen werden müsse. 6.3 Im Folgenden ist daher zu prüfen, wie die Beschwerdeführerin die De- klaration der nicht verwertbaren Verluste gemäss den rechtlichen Bestim- mungen und den Auflagen der rechtskräftigen Bewilligungen sowie unbe- strittenen Zugeständnissen hätte vornehmen müssen (E. 7). Danach ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin diese Regeln eingehalten hat (E. 8). Im Weiteren ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin aus der Kontrolltä- tigkeit der Vorinstanz (E. 9) und aus dem Vertrauensschutz (E. 10) Rechte für sich ableiten kann. Schliesslich ist die Berechnung der Abgabenforde- rung (E. 11) zu überprüfen. 7. Zunächst ist auf die rechtlichen Bestimmungen für die Deklaration nicht verwertbarer Verluste einzugehen. 7.1 Gemäss Art. 168 Abs. 2 Bst. c ZV muss die Beschwerdeführerin die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenpro- dukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen (E. 2.4.4). Dementsprechend ist in der von der
A-5527/2023 Seite 16 Vorinstanz zur Verfügung gestellten Vorlage für die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs (Formular 47.92) (https://www.bazg.ad- min.ch/dam/bazg/de/dokumente/archiv/2008/02/47_92_abrechnungsan- trag.pdf.download.pdf/47_92_abrechnungsantrag.pdf, letztmals abgerufen am 4. Oktober 2024) und in der Vorlage für die Detailabrechnung (https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/archiv/2007/04/de- tailabrechnung.pdf.download.pdf/detailabrechnung.pdf, letztmals abgeru- fen am 4. Oktober 2024) jeweils eine Rubrik für allfällige (genau umschrie- bene) Verluste vorgesehen. Dabei ist gemäss Vorlage zwischen zollfreien bzw. rückerstattungsberechtigten und zollpflichtigen Verlusten zu unter- scheiden. 7.2 Die Verfügungen mit den Bewilligungen für das Verfahren der aktiven Veredelung Nr. (...) vom (Tag/Monat), Nr. (...) vom (Tag/Monat), Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2018 und Nr. (...) vom (Tag/Monat) 2019 (Sachverhalt Bst. A.b) wurden unbestrittenermassen rechtskräftig inkl. der darin enthal- tenen Auflagen (E. 2.4.3; vgl. auch Beschwerdeentscheid, Rz. 4.1.3). 7.2.1 Die in den Bewilligungen genannten Auflagen waren die Folgenden:
A-5527/2023 Seite 17 Excelliste zu akzeptieren, kann an den materiellen Anforderungen gemäss Formular 47.92 nichts ändern. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass Bedingung für das Verwenden einer firmenspezifischen Excel-Abrech- nungsaufstellung ist, dass auf dieser Aufstellung sämtliche erforderlichen Angaben gemäss Formular 47.92 ersichtlich sind (Vernehmlassung, Rz. 5.3.2). 7.4 Aus den Bewilligungsauflagen geht mit dem Verweis auf den Abrech- nungsantrag mittels Formular 47.92 sehr wohl hervor, dass auch über die abgabenfreien und nicht verwertbaren Verluste regelmässig abgerechnet werden muss. Die periodengerechte Deklaration der nicht verwertbaren Verluste im Rahmen der Bewilligung musste die Vorinstanz auch nicht etwa zusätzlich verlangen, weil die materiellen Anforderungen des offiziellen Formulars 47.92 als Auflage Teil der rechtskräftigen Bewilligungen bildeten und zudem ohnehin das Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.5) gilt. 7.5 Es kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 168 Abs. 2 Bst. c ZV die angefallenen Abfälle – zumindest auf Auffor- derung hin – nachweisen und gemäss den Bewilligungsauflagen u.a. die nicht verwertbaren Verluste im Rahmen des Abrechnungsantrags, wenn auch mittels Excelliste, innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist gel- tend machen muss. 8. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die genannten Re- geln für die Deklaration der nicht verwertbaren Verluste eingehalten hat. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die am 27. Oktober 2020 an die Vorinstanz nachgesandte Abrechnung für Erdnussöl innerhalb der Abrechnungsfrist erfolgt sei. Ein Nachweis der effektiv entstandenen, nicht verwertbaren Verarbeitungsverluste sei erst am Schluss und damit im Rah- men der Schlussabrechnung, nachdem sämtliche Waren exportiert worden sind, gestützt auf eine Differenzrechnung möglich (Replik, Rz. 22). Laut Beschwerdeführerin umfassten die jährlich getätigten Überträge (Saldi) zum Teil auch nicht verwertbare Produktionsverluste (insbesondere Ver- luste in den Leitungswegen). 8.2 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der jeweilige Saldo zum Teil nicht verwertbare Produktionsverluste umfasst hat. Dieses Vorgehen der Ab- rechnung sei aber nicht zulässig gewesen. Auch bei einem kontinuierlichen Produktionsprozess müsse die Beschwerdeführerin in der Lage sein, die
A-5527/2023 Seite 18 Menge der für die Produktion eingesetzten Rohmaterialien sowie die Menge des verarbeiteten Endprodukts festzustellen. Berücksichtige sie die nachgesandte Abrechnung vom 27. Oktober 2020, würde sogar eine noch höhere Nachforderung resultieren. Die Verluste, die bei der Veredelung von früher eingeführten Rohmaterial (d.h. für die die Abrechnungsfrist am 27. Oktober 2020 bereits abgelaufen gewesen sei) entstanden seien, könnte aufgrund des Fristenverfalls nicht mehr berücksichtigt werden. 8.3 8.3.1 In den jeweiligen Abrechnungen der genannten Bewilligungen für den Lohnveredelungsverkehr von Erdnussöl der Zolltarifnummer 1508.1090 Schlüssel 911 hat die Beschwerdeführerin jeweils folgende Restmengen (Saldo) ausgewiesen und auf die neue Bewilligung übertragen (Beschwer- deentscheid, Rz. 4.2.1 [recte: 4.2.3]; vgl. auch Verfügung des Zolls (Zu- ständigkeitsgebiet) vom 7. Juni 2021, Sachverhalt Bst. C):
8.3.2 Gemäss der Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 hat die Be- schwerdeführerin mit der Bewilligung Nr. (...) im Zeitraum vom 6. Septem- ber 2019 bis 16. Januar 2020 im Nichterhebungsverfahren insgesamt 1’136’020 kg Erdnussöl eingeführt. Hinzu kam ein Übertrag von 214’677 kg, welcher aus der Schlussabrechnung der Vorgängerbewilligung Nr. (...) resultierte. Die Beschwerdeführerin führte letztmals am 16. Januar 2020 Erdnussöl gestützt auf die Bewilligung Nr. (...) ein (Beschwerdeent- scheid, Rz. 4.3.1). Bewilligung Zeitraum der Einfuhren Deklaration Übertrag (...) Oktober 2015 – September 2017 (...) September 2017 – September 2018 128’296 kg (...) September 2018 – Januar 2019 Zwischenabrechnung 200’863 kg (...) März 2019 – September 2019 Schlussabrechnung 214’677 kg (...) September 2019 – Januar 2020 Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 421’034 kg (...) Schlussabrechnung
A-5527/2023 Seite 19 8.3.3 Mit E-Mails vom 27. Oktober 2020 und vom 2. November 2020 brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss Folgendes vor (act. 22.1 ff.; 24.1; 25.5 ff.): Bei der Restmenge von 421’034 kg handle es sich nicht um Ware, die sich in einem Lagertank befinde, sondern um die Verlustmenge, die während verschiedenen Produktionsschritten angefallen sei. Die Be- schwerdeführerin hat am 27. Oktober 2020 entsprechend eine Excel- Schlussabrechnung (BB 9; act. 22.1) nachgereicht. Darin zeigt die Be- schwerdeführerin der Vorinstanz anhand verschiedener Tabellen auf, dass es sich bei der Differenz zum zuletzt deklarierten Bestand um die Verluste des gesamten Veredelungsverkehrs handle (d.h. um alle Verluste, die sich in den Jahren, in denen das Veredelungsverfahren für Erdnussöl angewen- det wurde, angesammelt hatten). 8.4 8.4.1 Die deklarierten Überträge (vgl. E. 8.3.1) enthielten unbestrittener- massen zu einem wesentlichen Teil nicht verwertbare Produktionsverluste. Die Beschwerdeführerin hat folglich die nicht verwertbaren Produktionsver- luste, welche abgabefrei sind, unbestrittenermassen nicht periodengerecht im Rahmen der Bewilligung deklariert, sondern jeweils auf die nächste Ab- rechnungsperiode übertragen. 8.4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre eine perioden- gerechte Deklaration auch bei ihrem kontinuierlichen Produktionsprozess möglich und erforderlich gewesen. Sie hätte zumindest approximativ die nicht verwertbaren Produktionsverluste im Rahmen der Bewilligung perio- dengerecht deklarieren können und müssen. Die Beschwerdeführerin hat in der von ihr für die Abrechnungen verwen- deten Excel-Tabellen bis und mit der Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 (vgl. act. 5.2, act. 8.2, act. 11.2, act. 14.2 und act. 17.2) jeweils eben- falls eine Rubrik für Verluste aufgeführt und diese mit Angaben ausgefüllt. Die Vorinstanz durfte und musste entsprechend davon ausgehen, dass alle angefallenen Verluste in der Abrechnung ausgewiesen waren. Es geht bei der Erfassung der abgabenfreien und nicht verwertbaren Ver- luste auch darum, dass die Zollbehörden die Abrechnung kontrollieren könnte, d.h. der effektive Tankinhalt sollte übereinstimmen mit der Dekla- ration. Neben den verwertbaren (und gegebenenfalls zollpflichtigen) Men- gen sind auch deswegen die nicht verwertbaren (und zollfreien) Abfälle und Nebenprodukte in der Abrechnung aufzuführen, weil sonst die Warenbilanz bzw. die Warenbuchhaltung nicht ausgeglichen wäre (Duplik, S. 5). Zudem
A-5527/2023 Seite 20 handelt es sich bei der Unterscheidung von abgabepflichtigen Einfuhren und nicht verwertbaren (und zollfreien) Abfälle und Nebenprodukte – wie dargelegt – um abgabenrelevante (gesetzliche) Tatbestände (vgl. E. 2.4) und nicht um unnötige Anforderung der Vorinstanz, wie die Beschwerde- führerin geltend machen will. 8.4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine gegenteilige Praxis der Vorinstanz beruft, ist ihr nicht zu folgen. Aus den Akten ist keine solche gegenteilige Praxis ersichtlich. Einzelne Beispiele, welche die Beschwer- deführerin vorbringt, bei denen keine Nachforderungen erhoben worden seien (Beschwerde, Rz. 47 ff. betreffend «[Produkt]»), vermögen die von ihr behauptete Praxis nicht zu belegen. Zudem lässt sich die vorinstanzli- che Praxis den vom Bundesverwaltungsgericht insoweit nicht zu beanstan- denden Abrechnungsformularen zum Veredelungsverfahren entnehmen (E. 3.2 und 7.1). Es liegt gemäss Selbstdeklarationsprinzip in der Verant- wortung der Beschwerdeführerin, diese Grundlagen zu kennen und anzu- wenden (E. 2.5). Die von der Beschwerdeführerin behauptete Praxisände- rung liegt nicht vor, weil das Abrechnungsverfahren und die erforderlichen Angaben nach Aktenlage seit vielen Jahren unverändert sind (vgl. act. 38, act. 39 und act. 40; Duplik, S. 5). 8.5 8.5.1 Die Beschwerdeführerin hat am 27. Oktober 2020 die Excel-Schluss- abrechnung (BB 9; act. 22.1) grundsätzlich fristgerecht nachgereicht. Die Vorinstanz hat die entsprechende Abrechnung im vorinstanzlichen Verfah- ren zu Unrecht nicht beachtet (vgl. E. 5.3). 8.5.2 Die Vorinstanz hätte die in der entsprechenden Schlussabrechnung deklarierten Verluste jedoch lediglich für diejenigen Einfuhren berücksich- tigen können, für die am 27. Oktober 2020 die Abrechnungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Verluste, die bei der Veredlung von früher (d.h. für die die Abrechnungsfrist am 27. Oktober 2020 bereits abgelaufen war) einge- führtem Rohmaterial entstanden waren, könnten aufgrund des Fristverfalls nicht mehr berücksichtigt werden. Mit dem Abrechnungsantrag vom 27. Oktober 2020 könnten demnach lediglich noch Waren (und entspre- chend auch die bei der Veredelung entstanden Verluste) abgerechnet wer- den, welche nach dem 28. August 2019 eingeführt wurden (sogleich E. 8.5.3; vgl. Fristen der Bewilligung Nr. (...): der Abrechnungsantrag muss innerhalb der Ausfuhrfrist von 12 Monaten ab der jeweiligen Einfuhr zuzüg- lich der Abrechnungsfrist von 60 Tagen eingereicht werden.).
A-5527/2023 Seite 21 8.5.3 Gemäss Abrechnungsantrag vom 27. Oktober 2020 (Tabelle zu Be- willigung Nr. [...]; act. 22.2) hat die Beschwerdeführerin ab dem 28. August 2019 insgesamt 1’136’020 kg Erdnussöl eingeführt. Als Verlust hat die Be- schwerdeführerin die folgenden Mengen deklariert: 30’027 kg (Verlust Schritt Erdnussöl roh zu Halbfabrikat), 5’355 kg (Verlust Schritt Erdnussöl zur Hydrierung) und 12’703 kg (Verlust Abfüllung in die Zisterne). Dies ergibt eine Gesamtverlustmenge von 48’085 kg. Ausgeführt wurden ge- mäss Abrechnungsantrag 916’960 kg. Somit bleibt eine rechnerische Dif- ferenzmenge von 170’975 kg (= eingeführte Rohware – zollfreier Ver- lust – ausgeführtes Veredelungsprodukt), welche sich noch am Lager der Beschwerdeführerin befinden müsste. Zu dieser Menge ist der Übertrag von der Schlussabrechnung der Bewilligung Nr. (...) zu addieren, welcher 214’677 kg betrug (vgl. E. 8.3.1). Dies ergibt im Total eine Menge von 385’652 kg, für die keine Deklaration erfolgt ist. Zugunsten der Beschwer- deführerin ging die Vorinstanz in der Nachforderungsverfügung aber von einer Menge von 226’992.7 kg (206’357 kg zusätzlich 10 % Tarazuschlag) aus. Die Berücksichtigung des Abrechnungsantrags der Beschwerdeführe- rin vom 27. Oktober 2020 würde demnach zu einer weit höheren Nachfor- derung führen, worauf zurückzukommen ist (E. 11). 8.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der ak- tiven Veredelung insoweit nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, als sie die nicht verwertbaren Produktionsverluste auf die nächsten Jahre übertra- gen und damit nicht im Rahmen der Bewilligung periodengerecht deklariert hat. Wird das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss ab- geschlossen, so werden die Einfuhrzollabgaben fällig (Art. 59 Abs. 4 ZG). Diese Bestimmung sieht im Übrigen keine Erleichterung zum Nachweis des Materialverlusts vor (dies im Gegensatz zur Ausfuhr). 9. Zur Kontrolltätigkeit der Vorinstanz ergibt sich Folgendes: 9.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Abrechnungsmodalitäten seien seit ihrer Anpassung im Jahr 2018 in der Vergangenheit von der überwa- chenden Stelle nicht beanstandet worden (Replik, Rz. 20, 41 ff., 97). 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, die in den vorgängigen Abrechnungen gel- tend gemachten Verluste hätten im plausiblen Bereich gelegen und seien von ihr im Rahmen der formellen Gesuchsprüfung nicht zu beanstanden gewesen.
A-5527/2023 Seite 22 9.3 9.3.1 Der Unternehmungsprüfer hielt gemäss seiner E-Mail vom 30. Ja- nuar 2019 (act. 10.1) Folgendes fest: «Mit diesem Schreiben bestätige ich Ihnen, dass die Abrechnungen im Veredelungsverkehr für die Bewilligun- gen (...) und (...) unsererseits nun abgeschlossen sind. Wie ich Ihnen be- reits anlässlich meines Besuchs am 14. Dezember sowie in den nachfol- genden E-Mails mitgeteilt habe, ist die vorliegende Art der Abrechnung für uns nicht optimal. Die Nachvollziehbarkeit ist nur teilweise gegeben». Aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus der zitierten E-Mail ist nicht erkennbar, dass der Zoll die von der Beschwerdeführerin praktizierte Übertragung der nicht verwertbaren Verluste akzeptiert hat. Im Gegenteil weist der Unternehmensprüfer in der erwähnten E-Mail doch gerade auf die teilweise Nichtnachvollziehbarkeit der Abrechnung hin. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zoll (Zuständigkeitsgebiet) nicht anneh- men durfte, bei der übertragenen Menge habe es sich um eine Restmenge gehandelt, welche sich physisch noch bei der Beschwerdeführerin bzw. in deren Lagertanks befunden hat. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass anlässlich der Betriebskontrolle keine materielle Kontrolle der gela- gerten Waren (physische Restmenge an Erdnussöl in den Tanks) vorge- nommen wurde. Ohnehin kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ein Abrechnungsmangel anlässlich einer Kontrolle nicht festgestellt wird, keine Rechte ableiten (vgl. auch Art. 32 Abs. 3 ZG). 9.3.2 Insgesamt ist das Kontrollvorgehen der Vorinstanz im Rahmen ihres Vollzugsermessens nicht zu beanstanden. 10. Zum Vertrauensschutz ergeben sich folgende Hinweise: 10.1 Laut Beschwerdeführerin liegen verbindliche Zusicherungen im Sinne des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vor. Es sei u.a. nicht nötig gewe- sen, zwischen nicht verwertbaren Verarbeitungsverlusten und übertrage- nen Restmengen zu unterscheiden. Sie habe sich darauf verlassen dürfen, dass sie die nicht verwertbaren Verarbeitungsverluste mittels Differenz- rechnung bei Abschluss des Verfahrens habe feststellen können (Be- schwerde, Rz. 100 f.). 10.2 Die Vorinstanz verneint verbindliche Zusicherungen an die Beschwer- deführerin, wonach die Beschwerdeführerin allfällige Verluste dem Saldo- übertrag auf die nachfolgende Bewilligung zurechnen könne oder dürfe.
A-5527/2023 Seite 23 Die Beschwerdeführerin berufe sich somit zu Unrecht auf den Vertrauens- schutz nach Art. 9 BV. 10.3 Der Vorinstanz erschien nach eigenen Angaben auf Grund des konti- nuierlichen Verarbeitungsprozesses die Saldierung auf Null zum Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung als nicht zweckmässig. Aufgrund einer früheren Aussage der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Saldoübertrag um diejenige Menge handle, die im Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht ver- arbeitet worden sei und die Menge stets in etwa in der Höhe der Um- schlagsmenge von zwei Monaten gelegen habe, seien die Saldoüberträge von der Vorinstanz toleriert worden. Das Zugeständnis zum Übertragen sei unter der Annahme erfolgt, dass es sich um Ware gehandelt habe, welche zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht wieder exportiert worden sei (Be- schwerdeentscheid, Rz. 4.2.2). Im Folgenden wird untersucht, ob sich aus der Kommunikation zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin Hinweise für die von der Be- schwerdeführerin geltend gemachte Zusicherung ergeben. 10.4 10.4.1 Mit Schreiben vom 3. August 2015 (act. 02.1) beantragte die Be- schwerdeführerin im Rahmen der aktiven Veredelung in Fortführung der bisherigen Praxis, die «Negativsaldi» jeweils «über die neue Bewilligungs- nummer importieren [zu] können und Ihnen dann auf der Excelliste ent- sprechend aus[zu]weisen». Gemäss Schreiben vom 29. September 2015 des Zollinspektorats Bern ist ein Übertrag der «Negativsaldi» auf die neue Bewilligung unter der Voraussetzung möglich, dass die Ausfuhren der be- treffenden Rohstoffe zwischen 1-2 Monate vor der Ausstellung der neuen Bewilligungen ausgeführt werden (act. 02.2). Hier ging es um den Übertrag von «Negativsaldi». Ein solcher kann entste- hen, wenn im Rahmen der Äquivalenz Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Rohwaren ausgeführt werden. Es kann hier also nicht um den Übertrag von Verlusten gegangen sein. 10.4.2 Mit E-Mail vom 23. August 2017 teilte das Zollinspektorat Aarau, Dienstabteilung Bern, der Beschwerdeführerin mit, dass grundsätzlich im Äquivalenzverkehr die vorgängig ausgeführten Mengen innerhalb der Ein- fuhrfrist der betroffenen Bewilligung wiedereinzuführen seien. Die ldee vom aktiven Veredelungsverkehr sei, dass ausländische Waren nach der Ver- arbeitung wiederausgeführt würden und «nicht umgekehrt». Sofern aber
A-5527/2023 Seite 24 die Bewilligungen lückenlos erneuert würden, könnten für Waren, welche innerhalb einer vernünftigen Frist (1 Monat) vor Ausstellung der neuen Be- willigung ausgeführt würden auf die neue Bewilligung übertragen werden (hier: [Tag/Monat] 2017). Vor diesem Datum im Äquivalenzprinzip ausge- führte Waren seien innerhalb der Gültigkeit der damals gültigen Bewilligung zu importieren oder «verfallen» (act. 04.0). Auch hier ging es um Exportüberschüsse und damit um «Negativsaldi». 10.4.3 Auf die Frage des Zolls (Zuständigkeitsgebiet), was es mit dem Sal- doübertrag am Ende der Abrechnungsperiode auf sich habe, teilte die Be- schwerdeführerin am 17. Dezember 2018 mit (act. 09.1): «Auf der Bewilli- gung (...) sind noch 210’700 kg, die wir von der Bestellung (...) zum Zeit- punkt der Abrechnung noch nicht wieder exportiert hatten.» In der E-Mail vom 20. Dezember 2018 (act. 09.8) an die Vorinstanz legte die Beschwer- deführerin auf Rückfrage dar: «Beim Erdnussöl ist es so, wir haben die Menge bei uns noch im Tank gehabt und daher von der Bew. (...) auf die neue Bewilligung (...) übernommen». In diesem Mailverkehr wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin expli- zit dargelegt hat, dass die übertragene Ware im Tank sei. Es ist damit na- heliegend, dass die Vorinstanz keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass nicht verwertbare Verluste übertragen worden sind. 10.4.4 Der E-Mail der Vorinstanz vom 21. November 2019 an die Be- schwerdeführerin ist zu entnehmen (BB 65): «Importüberschüsse können übertragen werden, solange die jeweilige Ausfuhrfrist noch nicht abgelau- fen ist». Diese E-Mail nahm nicht Bezug auf nicht verwertbare Verluste, sondern generell auf Importüberschüsse. 10.4.5 In der E-Mail der Vorinstanz vom 25. Februar 2020 an die Be- schwerdeführerin betreffend die durchschnittlichen Verluste pro Rohstoff (act. 16.0) steht: «Hätten sie auch noch für das [..] Erdnussöl eine solche Zahl? Dann könnten wir wenigstens bei ihren wichtigsten Produkten in Zu- kunft mit Pauschalabzügen arbeiten». Aus dieser E-Mail ist ersichtlich, dass die Vorinstanz sich bewusst sein musste, dass (nicht verwertbare) Verluste anfallen. Es ist aber kein klarer Hinweis ersichtlich, dass sie davon ausgehen musste, dass diese jeweils auf die nächste Bewilligungsperiode übertragen worden sind. Auf jeden
A-5527/2023 Seite 25 Fall ist aus der vorerwähnten E-Mail keine Zusicherung für ein solches Vor- gehen erkennbar. 10.4.6 Anlässlich der Zwischenabrechnung vom 9. April 2020 wies die Vo- rinstanz die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2020 auf den ste- tig höher werdenden Saldo beim Erdnussöl-Verkehr hin (act. 18.0): «Beim Erdnussöl (ALVV) habe ich festgestellt, dass der Übertrag mit jeder Ab- rechnung höher wird. Solange dieser der Produktionsmenge von einigen Monaten entspricht, ist dies noch kein Problem. Sollte die Restmenge aber auf einmal höher als die Produktionsmenge sein, könnten Sie ein Problem mit den Fristen erhalten. Dies als Hinweis für die Zukunft». Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin auf die steigenden Überträge hin. Es gibt jedoch kein Hinweis dafür, dass sie Kenntnis vom effektiven Grund, d.h. der Übertragung der nicht verwertbaren Verluste, hatte. 10.5 Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten und auch aus sonstigen E-Mails und Auskünften nicht mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen, da keine verbindlichen Zusicherungen der Vorinstanz vorliegen, sie dürfe allfällige nicht verwertbare Verluste auf die nachfolgende Bewilli- gungsperiode übertragen. 11. 11.1 Schliesslich ist die Berechnung der Abgabeforderung zu prüfen. Unter den Parteien ist unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2015–2020 eingeführte rohe Erdnussöl zu Speisezwecken gemäss geltendem Gebrauchstarif unter die Tarifnummer 1508.1090 Schlüssel 911 fällt (E. 2.3). Für solche Waren ist ein Ansatz von Fr. 127.20 je 100 kg brutto vorgesehen (Verfügung des Zolls [Zuständigkeitsgebiet] vom 7. Juni 2021, E. 1.1). Die Vorinstanz hat die Einfuhrzollabgaben in der Höhe von Fr. 311’544.45 für die eruierte Menge von 206’357 kg (zuzüglich 10 % Ta- razuschlag = 226’992.7 kg) nacherhoben. 11.2 Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass dazu, die Nachforderung unter Berücksichtigung des Abrechnungsantrags der Be- schwerdeführerin vom 27. Oktober 2020 zu erhöhen (vgl. E. 8.5.3). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz die Abrechnung vom 27. Oktober 2020 im angefochtenen Beschwerdeentscheid in Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht be- rücksichtigt hat (E. 8.5.1). Die Vorinstanz hat entgegenkommenderweise in ihrer Berechnung gemäss ihrer Nachforderungsverfügung (Sachverhalt
A-5527/2023 Seite 26 Bst. A.l) Fehler, welche die Beschwerdeführerin in früheren Abrechnungen (Bewilligung [...] und [...]) begangen hatte, zugunsten der Beschwerdefüh- rerin korrigiert (vgl. S. 3 der Nachforderungsverfügung). Die diesbezügli- che Berechnung wird in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten. Es besteht für das Gericht kein Anlass, dieses Entgegenkommen zu korrigieren. Die Nachforderung gemäss dem angefochtenen Beschwerdeentscheid ist da- mit zu bestätigen. 12. Aufgrund der Spruchreife des vorliegenden Verfahrens kommt eine Rück- weisung an die Vorinstanz gemäss Eventualantrag nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht ge- genstandslos geworden ist. 13. 13.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei hat die Be- schwerdeführerin die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Aufgrund der festgestellten nicht schweren Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (E. 5.3) rechtfertigt es sich jedoch, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten teilweise zu erlassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Folglich sind die von den praxisgemäss und dem Aufwand entsprechend auf Fr. 8’500.- fest- zusetzenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 7’500.- durch die Be- schwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag ist dem von der Beschwer- deführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8’500.- zu entnehmen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1’000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 13.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten rechtfertigt es sich jedoch, angesichts der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vom Unterliegerprinzip ausnahms- weise abzuweichen und der Beschwerdeführerin gestützt auf das Verursa- cherprinzip eine reduzierte, von der Vorinstanz zu leistende
A-5527/2023 Seite 27 Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-484/2021 vom 25. Januar 2023 E. 7.2, A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 7.2 m.w.H.). 13.3 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung erachtet es das Bundesverwal- tungsgericht als gerechtfertigt, die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’500.- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-5527/2023 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die auf Fr. 8’500.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind im Umfang vom Fr. 7’500.- durch die Beschwerdeführerin zu tragen. Der letztere Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8’500.- entnommen. Der verbleibende Restbetrag von Fr. 1’000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-5527/2023 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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