B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5490/2022
Urteil vom 12. März 2024 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Keita Mutombo Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer 2012 - 2016; Bezug.
A-5490/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Novem- ber 2001 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Gemäss Han- delsregister bezweckt sie unter anderem den Betrieb einer Entwicklungs- firma für Innovationen, neue Produkte und neue Prozesse. B. B.a Im November 2017 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch und überprüfte die Steuerperioden 2012 bis 2017. Die ESTV setzte die Steuerforderung ermessensweise fest. Für die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) forderte die ESTV mit der Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 11. Juni 2019 von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 510'132.-- nebst Verzugszins ab 30. April 2015 (mittlerer Verfall) nach (Steuerkorrektur zugunsten der ESTV). B.b Am 24. März 2021 erliess die ESTV eine Verfügung, in welcher sie die Steuerforderung der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2012 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017) festsetzte. Für die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) forderte sie Mehrwertsteuern in Höhe von insgesamt Fr. 633’042.-- (beinhaltend einen zusätzlich zur EM Nr. (...) geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 122'910.--) zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2015 nach (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4, Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022, ergänzende Akten Bst. C, Dokumente zur Ergänzungsabrechnung Nr. [...] {wohl} vom 18. Mai 2021). B.c Die von der Steuerpflichtigen am 23. April 2021 dagegen erhobene Einsprache hiess die ESTV mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 teilweise gut, setzte die Steuerforderung für die Steuerperioden 2012 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2017) fest und er- kannte, die Steuerpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 125'278.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2015. Die Differenz in Höhe von Fr. 507'764.-- resultierte hierbei aus einer der Steu- erpflichtigen zugestandenen Gutschrift in derselben Höhe (VB 4, Ein- spracheentscheid vom 27. Oktober 2022, ergänzende Akten Bst. D/E, Ein- spracheentscheid vom 15. Dezember 2021 und Dokumente vom 14. Feb- ruar 2022 zur internen Gutschrift Nr. [...]).
A-5490/2022 Seite 3 C. C.a Nach Mahnung setzte die ESTV den für die Steuerperioden 2012 bis 2016 verbleibenden Betrag von Fr. 68'439.85 (die Nachforderung von Fr. 125’278.-- wurde mit einem Guthaben in Höhe von Fr. 54'470.15 ver- rechnet, wobei ein Teilbetrag von Fr. 2'368.-- bereits in Betreibung gesetzt worden war) zuzüglich 4 % Zins seit 1. Januar 2021 sowie Verzugszinsen in Höhe von Fr. 26'563.95 gegenüber der Steuerpflichtigen in Betreibung (VB 1, Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Erstfeld vom 4. Mai 2022). Die Steuerpflichtige erhob gegen den Zahlungsbefehl am 6. Mai 2022 Rechtsvorschlag. C.b Am 7. Juli 2022 erliess die ESTV gestützt auf Art. 89 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 82 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (MWSTG, SR 641.20) eine Verfügung. Gemäss Ziffer 1 und 2 des Dispositivs legte sie für die betroffenen Steuerperioden eine zu zah- lende Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 68'439.85 fest («MWST nebst Verzugszins von 4 % ab 01.01.2021»), zuzüglich Verzugszinsen auf dem offenen Steuerbetrag von 4 % vom 1. Mai 2015 bis 19. März 2020 in Höhe von Fr. 26'563.95. In Ziffer 3 des Dispositivs hob sie den Rechtsvor- schlag gegen den Zahlungsbefehl im Umfang von Ziffer 2 des Dispositivs auf (VB 2, Verfügung vom 7. Juli 2022). C.c Mit Einsprache vom 6. September 2022 (Datum der Postaufgabe) be- antragte die Steuerpflichtige, dass die Verfügung vom 7. Juli 2022 vollum- fänglich aufzuheben sei. Zudem sei die Steuernachforderung für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 korrekt festzusetzen und die Betreibung infolge des gültigen Rechtsvorschlags, welcher nicht beseitigt werden könne, nicht fortzusetzen (VB 3, Einsprache vom 6. September 2022 [Datum der Postaufgabe]). C.d Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 hiess die ESTV die Einsprache der Steuerpflichtigen im Umfang von Fr. 12.-- teilweise gut (Ziff. 1 des Dispositivs) und verpflichtete diese zur Zahlung von Mehrwert- steuern für die Steuerperioden 2012 bis 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016) in Höhe von Fr. 68'439.85 zuzüglich 4 % Verzugszins ab 1. Januar 2021 sowie Verzugszinsen von Fr. 24'022.10 für die Zeit vom
A-5490/2022 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Datum der Postaufgabe) erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, der Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Oktober 2022 sei aufzuheben (Ziff. 1 der Anträge). Ferner sei die Angelegenheit an die ESTV zurückzuweisen, welche in der Sache neu zu entscheiden habe (Ziff. 2 der Anträge). Alsdann sei eventualiter die geschuldete Steuer auf Fr. 68'439.85 sowie Verzugszinsen auf Fr. 24'022.09 und Fr. 2'529.84 festzusetzen und die Beseitigung des Rechtsvorschlags aufzuheben (Ziff. 3 der Anträge); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Ziff. 4 der Anträge). Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass mit Zahlungsbefehl Nr. (...) vom 4. Mai 2022 eine andere (Steuernach-)Forderung in Betrei- bung gesetzt worden sei, als diejenige, für die mit Verfügung vom 7. Juli 2022 und Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 der Rechtsvor- schlag hätte beseitigt werden sollen. Damit sei die Identität der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsverfahren nicht gegeben, wes- halb die Beseitigung des Rechtsvorschlags unzulässig sei. E. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde; der of- fensichtliche Verschrieb beim Verzugszinsbetrag für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2022 (Fr. 2'925.85 statt Fr. 2'529.85; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts) sei zu berichtigen. Im Übrigen sei die Be- schwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensparteien und die Beweismit- tel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5490/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die ESTV gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wo- nach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Ausnahmen im Mehrwertsteu- erverfahren nicht gelten). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt. Sie ist mit der angefochtenen Verfügung formell und materiell be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Damit ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Weiteren wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 Eine Verfügung (bzw. ein Einsprache- oder Beschwerdeentscheid) wird rechtskräftig, wenn sie endgültig ist. Das heisst, wenn die Frist für die Ein- legung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches einzulegen oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des BVGer A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.7.1 m.w.H.). Darunter ist die formelle, nicht aber die materielle Rechtskraft zu verstehen (BVGE 2007/29 E. 4.1; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.214). Mit der formellen Rechts- kraft wird der Entscheid vollstreckbar im Sinne von Art. 39 VwVG. Ist eine Verfügung materiell rechtskräftig, so ist die Behörde an die Verfügung ge- bunden, d.h. sie ist unabänderlich (BVGE 2009/11 E. 2.1.2; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1093 f.). Die materielle Rechtskraft, eine grundsätzlich dem Gerichtsurteil eigene unbedingte Bestandeskraft, kommt formell rechtskräftigen
A-5490/2022 Seite 6 Verwaltungsverfügungen nicht zu. Dies, weil formell rechtskräftige Verwal- tungsverfügungen unter gewissen Umständen abänderlich sind (MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.214 mit Verweis auf BVGE 2009/11 E. 2.1.2), ohne dass die Voraussetzungen der Revision gegeben sein müssen (RENÉ RHINOW et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 953). Im Ge- gensatz zu Verwaltungsverfügungen werden Rechtsmittelentscheide, auch wenn sie von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden, materiell rechts- kräftig (BVGE 2009/11 E. 2.2). Daher können Verwaltungsverfügungen, die im Rahmen eines Einspracheverfahrens ergehen, grundsätzlich nicht wi- derrufen werden (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 1250). 2.2 2.2.1 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur aus- nahmsweise nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswir- kungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unver- bindlich. Nach der sog. Evidenztheorie ist eine Verfügung nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Be- hörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (vgl. statt vieler: BGE 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2117/2018 vom 5. März 2019 E. 1.3; A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1 m.w.H.). 2.2.2 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid erhobene Beschwerde ist mangels eines tauglichen Anfechtungsobjektes – da die nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (E. 2.2.1) – nicht einzutreten. Diesfalls ist die Nichtigkeit der Verfügung im Dispositiv festzustellen (BGE 132 II 342 E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 In betreibungsrechtlicher Hinsicht sind folgende Aspekte von Bedeu- tung: Soweit eine bereits eingeleitete Betreibung eine öffentlich-rechtliche Geldforderung betrifft, kann die Verwaltungsbehörde, deren Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, den Rechtsvorschlag selber beseitigen (BGE 139 III 288 E. 2.3; 134 III 115 E. 3.2; 107 III 60 E. 3; Urteil des BGer 2C_730/2013 vom 4. Feb- ruar 2014 E. 1). Ein separates Rechtsöffnungsverfahren erübrigt sich in
A-5490/2022 Seite 7 diesen Fällen, da die Verwaltungsbehörde gleichzeitig die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts übernimmt (BGE 134 III 115 E. 4.1 f.; 132 III 140 E. 4.1.1). Mit anderen Worten kann die Verwaltungsbehörde zur Durchset- zung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten. Im Falle eines Rechtsvor- schlages kann sie eine Verfügung erlassen, die sowohl einen Sachent- scheid über die Verpflichtung des Schuldners zu einer Geldzahlung bein- haltet als auch die Aufhebung des Rechtsvorschlages anordnet. Nach Ein- tritt der Rechtskraft dieser Verfügung kann die Verwaltungsbehörde die Be- treibung fortsetzen, ohne das Rechtsöffnungsverfahren im Sinn von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) durchlaufen zu müssen (vgl. zum Ganzen: BGE 142 III 599 E. 2.1; 134 III 115 E. 3.2 und 4.1.2; BVGE 2015/15 E. 3.4.4; Urteil des BVGer A-400/2017 vom 19. April 2018 E. 4.3.3). Diese Möglichkeit steht der Verwaltungsbehörde indes nur zu, wenn sie über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung entscheidet (vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.3). Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung einen vollstreckbaren Entscheid erlas- sen, so kann sie nicht selber den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvorschlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Unter- gang der Steuerforderung, 2012, S. 118 f.; VOCK/AEPLI, in: Kren Kostkie- wicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 79 N. 7). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschie- den hat, befugt, ihre Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu be- stätigen, um diesen beseitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.2; Urteile des BVGer A-4273/2017 vom 31. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.; A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 m.w.H.). Weitere Aspekte des betreibungsrechtlichen Verfahrens, insbesondere im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, werden nachfolgend beleuchtet. 2.4 2.4.1 Die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, richten sich primär nach den Vorschriften des SchKG. Art. 89 MWSTG enthält verschiedene Bestim- mungen, die das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergänzen und als
A-5490/2022 Seite 8 lex specialis dem SchKG vorgehen (FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 89 N. 2). 2.4.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die (ordentliche) Be- treibung einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil- und vollstreckungs- rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteu- ern, Zinsen, Kosten und Bussen nicht oder nicht vollumfänglich befriedigt wird. Bei Nichtbezahlung einer Einschätzungsmitteilung wird die darin aus- gewiesene Forderung ebenfalls nach Art. 89 MWSTG betrieben (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, BBl 2015 2615, S. 2663). Gegenstand dieser Vollstreckung ist die definitive Steuerforderung («créance définitive», vgl. GEIGER, MWSTG-Kommentar, Art. 86 N. 2), auch wenn sie noch nicht in Form einer Verfügung festgesetzt worden und in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 89 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 2.4.4). 2.4.3 Die Einleitung der Betreibung erfolgt gemäss Art. 67 SchKG mit ei- nem von der ESTV an das Betreibungsamt gerichteten Betreibungsbegeh- ren. In der Folge stellt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus (Art. 69 SchKG). 2.4.4 Die steuerpflichtige Person eröffnet mit der Erklärung des Rechtsvor- schlages (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG) das Rechtsöffnungsverfahren. Dieses bzw. die Beseitigung des Rechtsvorschlags wird durch die ESTV im Rah- men des Verfügungs- und Einspracheverfahrens durchgeführt (Art. 89 Abs. 3 MWSTG; vgl. Art. 82 f. MWSTG und Art. 79 SchKG). Die Verfügung der ESTV hat eine Doppelfunktion, nämlich die Festsetzung der Steuerfor- derung einerseits und die Beseitigung des Rechtsvorschlages andererseits (GEIGER, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 23). Liegt allerdings bereits eine rechtskräftige Verfügung bzw. ein rechtskräftiger Einspracheentscheid der ESTV über Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten und Bussen vor, der gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, obliegt die Rechtsöffnung dem zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichter oder der zuständigen kantonalen Rechtsöffnungsrichterin (Urteil des BVGer A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 2.1 m.w.H.; Botschaft des Bun- desrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, S. 7009; GEIGER, MWSTG-Kommentar, Art. 89 N. 24 f.; vgl. bereits: E. 2.3).
A-5490/2022 Seite 9 3. 3.1 Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid der ESTV vom 27. Oktober 2022 und es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Rechtsvor- schlag beseitigt und erneut über die Beträge der Mehrwertsteuer- sowie der Nachzinsforderung befunden hat (vgl. E. 3.2). 3.2 Vorliegend hob die ESTV in Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheent- scheids vom 27. Oktober 2022 den von der Beschwerdeführerin erhobe- nen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) auf. Dies geschah im Um- fang der in Ziffer 2 desselbigen Dispositivs festgesetzten Mehrwertsteuer- forderung für die Steuerperioden 2012 bis 2016 in Höhe von Fr. 68'439.85 zuzüglich 4 % Verzugszins seit dem 1. Januar 2021 sowie weiteren Ver- zugszinsen in Höhe von Fr. 24'022.10 und Fr. 2'925.85 für je andere Zeit- räume (vgl. Sachverhalt Bst. C.d). Der zuvor in Betreibung gesetzte Betrag in derselben Höhe von Fr. 68'439.85 (vgl. Sachverhalt Bst. C.a) ergibt sich aus der Mehrwertsteuerforderung gemäss dem Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 in Höhe von Fr. 125’278.-- (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) und den von diesem Betrag vorgenommenen Abzügen (Verrechnung von Fr. 54'470.15 [Valuta 28. Februar 2022] sowie dem Abzug des am 23. März 2022 in Betreibung gesetzten Teilbetrags von Fr. 2'368.-- [VB 4, Ein- spracheentscheid vom 27. Oktober 2022, ergänzende Akten Bst. F, Zah- lungsbefehl Nr. {...} des Betreibungsamtes Erstfeld vom 23. März 2022]; vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Die betreffende Mehrwertsteuerforderung wurde demnach bereits mit Ein- spracheentscheid vom 15. Dezember 2021 formell und materiell rechts- kräftig festgesetzt (vgl. E. 2.1). Im vorliegenden Fall war die ESTV folglich nicht berechtigt, den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvor- schlag selber aufzuheben. Vielmehr wäre in dieser Konstellation gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG der kantonale Rechtsöffnungsrichter bzw. die kanto- nale Rechtsöffnungsrichterin für die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu- ständig gewesen (vgl. E. 2.3 und 2.4.4). Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. C.d) setzen die Verzugszinsen und die Mehrwertsteuerforderung fest, um in diesem Umfang den erhobenen Rechtsvorschlag in Ziffer 3 des Dis- positivs beseitigen zu können. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Die Vorinstanz darf den materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2021 nicht materiell bestätigen oder ändern (wie es hier der Fall ist, indem die Verzugszinsforderung in Ziffer 1 des Dispositivs korrigiert und in Ziffer 2 des Dispositivs Abzüge vom rechtskräftig festgesetzten
A-5490/2022 Seite 10 Betrag von Fr. 125’278.-- vorgenommen werden), um anschliessend den erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigen zu können (vgl. E. 2.3). Demgemäss erfolgte die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch eine sachlich unzuständige Behörde. Dieser schwerwiegende Zuständigkeits- fehler führt ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 27. Oktober 2022; der Mangel war leicht erkennbar und die Rechtssicher- heit wird durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. E. 2.2.1). 3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 entfaltet demnach keinerlei Rechtswirkung und kann somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf die gegen den nichtigen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids ist hierbei im Dispositiv festzustellen (vgl. E. 2.2.2). Aufgrund des Verfahrensausgangs erübrigt es sich auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten bei ei- nem Nichteintreten in der Regel der beschwerdeführenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend rechtfertigt es sich aber, die Bestim- mungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Gegenstandslo- sigkeit von Verfahren analog anzuwenden, da die Nichtigkeit, welche zum Nichteintreten geführt hat, nur aufgrund einer Beschwerde festgestellt wer- den konnte (vgl. Urteil des BVGer A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 8.1). Wenn ein Verfahren gegenstandslos wird, sind die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde, weil der an- gefochtene Einspracheentscheid nichtig ist, nicht durch ein Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern infolge eines Verhaltens der Vorinstanz not- wendig. Der Beschwerdeführerin sind somit keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- ist der Beschwer- deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu- erstatten. Keine Verfahrenskosten sind Vorinstanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
A-5490/2022 Seite 11 4.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keine Parteient- schädigung beantragt und es sind ihr keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 ff. VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-5490/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2022 nichtig ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
A-5490/2022 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5490/2022 Seite 14 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)