B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5490/2018
Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, vertreten durch Von Graffenried AG Treuhand, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsge- bühren, Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenentscheid.
A-5490/2018 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, 1. dass A._______ mit Schreiben vom 9. Juli 2015 die Billag AG um Rücker- stattung der von ihm «ab Ende Januar 2007 [im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren] bezahlten Mehrwertsteuer» von Fr. 45.35 und um «die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen» ersuchte; dass die Billag AG mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 das Begehren A._______s um Rückerstattung der bezahlten Mehrwertsteuerbeträge ab- wies; dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erho- bene Sprungbeschwerde A._______s (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Urteil A-7678/2015 vom 25. Januar 2017 guthiess, die Verfügung auf- hob und das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) dazu verpflichtete, dem Beschwerdeführer den unter dem Titel «Mehrwertsteuer» bezahlten Betrag von Fr. 45.35 zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen zurückzuer- statten; dass das Bundesverwaltungsgericht dabei keine Verfahrenskosten erhob und keine Parteientschädigungen zusprach; dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das erwähnte Urteil mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2017 beim Bundesgericht angefochten hat; dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit dem zur Publikation vorge- sehenen Urteil 2C_240/2017 vom 18. September 2018 teilweise guthiess; dass es dabei den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Ja- nuar 2017 hinsichtlich der Zeitspanne bis und mit dem 31. Dezember 2009 aufhob, und zwar mit der Begründung, der im Streit liegende Rückerstat- tungsanspruch des Beschwerdeführers sei diesbezüglich bereits verjährt; dass das Bundesgericht ferner das BAKOM dazu verpflichtete, dem Be- schwerdeführer die von ihm «seit dem 1. Januar 2010 entrichteten Mehr- wertsteuern zu erstatten» (Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils);
A-5490/2018 Seite 3 dass das Bundesgericht mit dem genannten Urteil zudem die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegange- nen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies (Dispositiv- Ziff. 4 des Urteils); dass der Beschwerdeführer mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht geltend macht, das Bundesgericht habe im Urteil vom 18. September 2018 entgegen der Pra- xis die Verjährung des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruches gegen das Gemeinwesen von Amtes wegen berücksichtigt; dass der Beschwerdeführer verlangt, dieser Umstand sei bei der Neuver- legung der Kosten und Entschädigungen ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass aufgrund der schriftlichen Geltendmachung der Rück- erstattungsforderung am 28. November 2011, 3. Januar 2012 und 1. Sep- tember 2012 möglicherweise ein bislang seitens der Behörden nicht ge- prüfter Unterbruch oder Stillstand der Verjährung eingetreten sei; dass das BAKOM mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 sinngemäss bean- tragt, ihm seien keine Kosten aufzuerlegen und es sei dem Beschwerde- führer keine Parteientschädigung zuzusprechen; 2. dass dann, wenn das Bundesgericht eine Beschwerde gutheisst und die Sache an die Vorinstanz zurückweist, die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungs- entscheid gebunden ist (Urteile des BVGer A-5097/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.5.2, A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2); dass es dem Bundesverwaltungsgericht infolge dieser Bindung an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zulässigen Noven verwehrt ist, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungs- entscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezo- gen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, N. 1158);
A-5490/2018 Seite 4 3. dass sich vorliegend den Ausführungen des Bundesgerichts zu den Kos- tenfolgen des Verfahrens 2C_240/2017 entnehmen lässt, dass nach An- sicht dieses Gerichts die dem Beschwerdeführer entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7678/2015 vom 25. Januar 2017 nicht zu- rückzuerstattenden Beträge in etwa die Hälfte des insgesamt geforderten Rückerstattungsbetrages ausmachen (vgl. E. 4.1 des erwähnten Urteils des Bundesgerichts); dass bei dieser Sachlage der Beschwerdeführer im Verfahren A-7678/2015 aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils als zur Hälfte unterliegend zu gel- ten hat, weshalb ihm die nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festzusetzenden Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens A-7678/2015 im Umfang von Fr. 200.- aufzuerlegen sind (vgl. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Ver- bindung mit Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]); dass der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in seiner Eingabe vom 1. Oktober 2018 als zur Hälfte unterliegend zu betrach- ten ist; dass nämlich die Praxis, wonach die Verjährung öffentlich-rechtlicher An- sprüche von Privaten nur auf Einrede des Staates hin, also nicht von Amtes wegen berücksichtigt wird (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 775 f.), vom Bundesgericht im erwähn- ten Urteil ebenso wenig in Betracht gezogen wurde wie die Frage, ob auf- grund von Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November 2011, 3. Januar 2012 und 1. September 2012 die Verjährung des Rückerstat- tungsanspruches hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 geleisteten Zah- lungen unterbrochen wurde und/oder stillstand; dass es folglich dem Bun- desverwaltungsgericht aufgrund der Bindung an die rechtlichen Erwägun- gen des Bundesgerichts verwehrt ist, die Sache – soweit es um die hier interessierende Anwendung des Unterliegerprinzips geht – unter diesen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. E. 2); dass der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss entspre- chend dem Ausgeführten im Umfang von Fr. 200.- für die Bezahlung der Kosten im Verfahren A-7678/2015 zu verwenden ist; dass der Mehrbetrag
A-5490/2018 Seite 5 von Fr. 200.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Entscheids zurückzuerstatten ist; dass Vorinstanzen sowie beschwerdeführenden und unterliegenden Bun- desbehörden nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuer- legen sind; dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Behörden zudem dann keine Verfahrenskosten zu tragen haben, wenn Dritte gegen ihre Ver- fügungen vorgegangen sind und die Behörden dementsprechend nicht sel- ber als Beschwerdeführer unterliegen (MARCEL MAILLARD, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 63 N. 29, mit Hinweis); dass gemäss dem Dargelegten insoweit, als vorliegend aufgrund des Ur- teiles des Bundesgerichts vom 18. September 2018 die Billag AG und das BAKOM als unterliegend zu betrachten sind, keine Kosten für das Ver- fahren A-7678/2015 zu erheben sind (vgl. auch Urteile des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.1, A-6360/2009 vom 22. August 2011 E. 6); 4. dass der Beschwerdeführer im Verfahren A-7678/2015 eine Parteientschä- digung verlangt; dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach- sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE); dass nicht vertretenen Parteien zwar keine Vertretungskosten, aber allfäl- lige weitere Auslagen zu entschädigen sind, sofern sie nicht verhältnismäs- sig gering sind (Art. 7 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VGKE); dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer zwar im teilweise aufgeho- benen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weil nach der damaligen Wer- tung dieses Gerichts keine zu berücksichtigenden Kosten oder Auslagen des Beschwerdeführers entstanden sind; dass aber das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 18. Septem- ber 2018 festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe im Laufe der ver- schiedenen Verfahren betreffend die Mehrwertsteuer im Zusammenhang
A-5490/2018 Seite 6 mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren einen Aufwand betreiben müs- sen, welcher den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen an- fallenden Aufwand merklich übersteige (Urteil 2C_240/2017 E. 4.2); dass es sich angesichts dieser Wertung des Bundesgerichts rechtfertigt, dem Beschwerdeführer für das Verfahren A-7678/2015, in welchem er aus den vorgenannten Gründen (E. 3) als zur Hälfte obsiegend zu betrachten ist, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen; dass diese redu- zierte Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten und nach freiem richterlichem Ermessen auf Fr. 300.- festzusetzen ist; dass sich die Billag AG nicht mit selbständigen Begehren am Verfahren A-7678/2015 beteiligt hat und daher die Leistung einer Parteientschädi- gung nicht zu ihren Lasten geht (vgl. Art. 64 Abs. 3 VwVG e contrario; Urteil des BVGer A-5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 14.2); dass die dem Beschwerdeführer zuzusprechende reduzierte Parteient- schädigung dementsprechend von der Vorinstanz zu entrichten ist; dass die Billag AG und das BAKOM als Bundesbehörden unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ha- ben (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; zur Qualifikation der Billag AG als Bundes- behörde vgl. Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 8.1); 5. dass für den vorliegenden Kostenentscheid weder Kosten aufzuerlegen sind noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE; Urteil des BVGer A-986/2017 vom 7. März 2017). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5490/2018 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer werden für das Verfahren A-7678/2015 Kosten von Fr. 200.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurücker- stattet. 2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren A-7678/2015 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezah- len. 3. Für das vorliegende Verfahren werden weder Verfahrenskosten auferlegt noch Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
A-5490/2018 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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