B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom 19.01.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_27/2024)
Abteilung I A-5485/2021
Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch Dr. Viktoria Lantos-Kramis, Rechtsanwältin, PST legal & consulting, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-HU).
A-5485/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. April 2021 richtete die ungarische Steuerbehörde, die National Tax and Customs Administration, Central Liaison Office (nachfolgend CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Artikel 26 des Abkommens vom 12. September 2013 zwischen der Schweiz und Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.941.81; nachfolgend: DBA CH-HU), ein Amtshil- fegesuch (nachfolgend: Amtshilfeersuchen oder Ersuchen) an die Eidge- nössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) betreffend «audit (cor- porate tax)» der Jahre 2016 – 2019 der B._______ mit Sitz in Ungarn (nachfolgend: betroffene Person). Gemäss dem Ersuchen zeigte eine Steuerprüfung, dass die betroffene Person im Jahr 2016 ein zinsfreies Darlehen der A._______ mit Sitz in Ma- laysia (nachfolgend: beschwerdeberechtigte Person) erhalten hatte. Ge- mäss dem Darlehensvertrag vom 10. November 2015 wurde ein Darlehen in der Höhe von EUR 100'000.- vereinbart, das der betroffenen Person als Darlehensnehmerin in den von ihr gewünschten Raten ausbezahlt würde. In der Folge seien am 18. Februar 2016 ein Betrag in der Höhe von HUF 7'663'250 (EUR 25'000) von einem Konto einer Schweizer Bank mit IBAN CH_______ 1 (nachfolgend: Bankkonto 1) und am 4. März 2016 ein Betrag in der Höhe von HUF 20'000'000 (EUR 64’555.70) von einem Konto einer Schweizer Bank mit IBAN CH_______ 2 (nachfolgend: Bankkonto 2), so- mit insgesamt EUR 89’555.70, an die Eigentümer der betroffenen Person, C._______ und seine Ehefrau D._______ (nachfolgend: Eigentümer und Eigentümerin), überwiesen worden. Die Steuerprüfer vermuteten, dass der Eigentümer und/oder die Eigentümerin an der beschwerdeberechtigten Person berechtigt seien und sich daher selbst ein zinsfreies Darlehen aus- bezahlt hätten. Gestützt auf diese Begründung ersuchte das CLO insbesondere um Infor- mationen betreffend die Bankkonten 1 und 2 sowie weiteren Konten der beschwerdeberechtigten Person. Hinsichtlich der beiden Transaktionen er- suchte das CLO namentlich um Angaben zum Konto, von welchem die ge- nannten Beträge überwiesen wurden. In der Folge bestätigte die ESTV mit E-Mail vom 21. April 2021 dem CLO den Eingang des Ersuchens.
A-5485/2021 Seite 3 B. B.a Mit Editionsverfügung vom 3. Mai 2021 gelangte die ESTV an die Bank E._______ (nachfolgend: Bank) mit den vom CLO gestellten Fragen und ersuchte zudem darum, die beschwerdeberechtigte Person über das lau- fende Verfahren zu informieren. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung nahm die Bank mit Schreiben vom 20. Mai 2021 zu den Fragen Stellung und reichte diverse Unterlagen ein. B.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 informierte die ESTV die betroffene Person über das Ersuchen und teilte ihr mit, dass aus ihrer Sicht die Vo- raussetzungen zur Leistung der Amtshilfe erfüllt seien. Zudem wies sie da- rauf hin, dass eine Editionsverfügung an die Bank erlassen worden sei und forderte die betroffene Person auf, eine Vertretung oder Zustelladresse zu bezeichnen, wenn sie sich am Verfahren zu beteiligen wünschte. Die betroffene Person äusserte sich nicht zu diesem Schreiben. B.c Mit E-Mail vom 14. Juni 2021 ersuchte die ESTV die Bank darum, die Einzelbelege betreffend den Umsatz der Bankkonti 1 und 2 einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank mit Schreiben vom 15. Juni 2021 nach. B.d Am 15. Juni 2021 publizierte die ESTV eine Mitteilung im Bundesblatt, da bis dahin keine Zustellbestätigung betreffend Information der beschwer- deberechtigten Person bzw. der Kontoinhaberin und der unterschriftsbe- rechtigten Person eingegangen war. In der Mitteilung forderte die ESTV die beschwerdeberechtigte Person zwecks Gewährung des rechtlichen Ge- hörs auf, innerhalb von 10 Tagen ab Publikation der Mitteilung eine zur Zu- stellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen bezie- hungsweise eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeberechtigte Person mit Schreiben vom 18. Juni 2021 nach. B.e Daraufhin gewährte die ESTV der beschwerdeberechtigten Person mit Schreiben vom 16. September 2021 Akteneinsicht und teilte dieser gleich- zeitig mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt seien und dem Ersuchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. De- zember 2019 zu entsprechen sei. Zudem forderte sie die beschwerdebe- rechtigte Person auf, die Zustimmungserklärung zurückzusenden, falls sie
A-5485/2021 Seite 4 der Übermittlung der Informationen zustimme, und gleichzeitig etwaige Einwände oder Vorschläge zur Ergänzung mitzuteilen. In der Folge teilte die beschwerdeberechtigte Person der ESTV mit Schrei- ben vom 27. September 2023 mit, dass sie der Übermittlung der Daten und Informationen an das CLO nicht zustimme und das Ersuchen aus ihrer Sicht unzulässig sei. B.f Mit Schlussverfügung vom 15. November 2021 (nachfolgend: Verfü- gung) gab die ESTV dem Ersuchen hinsichtlich der betroffenen Person statt, wobei die zu übermittelnden Informationen auch solche betreffend die beschwerdeberechtigte Person und den von dieser gehaltenen Bankkon- ten 1 und 2 enthielten. B.g Mit E-Mail vom 16. November 2021 ersuchte die beschwerdeberech- tigte Person um Zustellung der Beilagen 1 – 4, da die Verfügung ohne Bei- lagen zugestellt worden sei und sie somit den Umfang und die Bedeutung der Verfügung nicht vollumfänglich beurteilen könne. Die ESTV stellte der beschwerdeberechtigten Person sodann mit E-Mail vom 17. November 2021 die gewünschten Beilagen zu und verwies darauf, dass sie ihr diese im Rahmen der gewährten Akteneinsicht vom 16. Sep- tember 2021 habe zukommen lassen und seither keine Anpassungen vor- genommen habe. C. Gegen die Verfügung vom 15. November 2021 der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) reichte die beschwerdeberechtigte Person (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 16. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht ein und beantragt deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Bundesverwal- tungsgerichts zurückzuweisen. Sub-eventualiter sei die Verfügung teil- weise aufzuheben und die Herausgabe von Bankunterlagen und Informa- tionen insoweit einzuschränken, als dies den im Amtshilfeersuchen ange- gebenen Steuerzweck betreffe. Namentlich seien alle jene Passagen zu schwärzen, welche nicht die vom Fragekatalog des Ersuchens erfassten Transaktionen auf dem betreffenden Bankkonto darstellten (keine Angaben zu «Balances» und/oder keine Übermittlung der Bankkontoauszüge inklu- sive aller Transaktionen). Ebenfalls zu schwärzen seien alle Namen von unbeteiligten und/oder unerheblichen Drittpersonen. Darüber hinaus sei
A-5485/2021 Seite 5 die Vorinstanz zu verpflichten, bei der ersuchenden Behörde eine förmli- che, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass das Spezialitätsprinzip im Zusammenhang mit den erlangten Unterlagen, Namen und Informationen vollumfänglich gewahrt würde – dies unter Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, das CLO habe das Subsidiaritätsprinzip und das Vertrauensprinzip verletzt. Ebenso seien das Spezialitätsprinzip und die Rechte unbeteiligter Dritter verletzt. Weiter kämen die zu übermittelnden Informationen und Unterlagen dem spontanen Informationsaustausch nahe – zumindest soweit sie dies infolge Unvollständigkeit der Verfügung feststellen könne. Den zu übermit- telnden Unterlagen fehle es an der voraussichtlichen Erheblichkeit. Zudem lägen Hinweise auf eine «fishing expedition» vor. Schliesslich sei das recht- liche Gehör verletzt worden, weshalb die angefochtene Verfügung ungültig sei. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. D. In ihrer Replik vom 21. März 2022 bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz vorgebrachten Einwände und hält an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 22. April 2022 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik. E. Mit unaufgefordert eingereichter Triplik vom 14. Februar 2023 weist die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass die betroffene Person im ungarischen Handelsregister rechtsgültig gelöscht worden sei. Daher sei das Amtshil- feersuchen gegenstandslos geworden. Im Übrigen hält die Beschwerde- führerin an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 16. März 2023 verzichtet die Vorinstanz auf eine Quadruplik. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-5485/2021 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des CLO ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-HU zugrunde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG) geregelt. Demnach gelten im Be- schwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, so- weit das StAhiG nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbe- halten bleiben abweichende Bestimmungen des DBA CH-HU. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören damit auch die Schluss- verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zu- ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegen- den Beschwerde ist somit gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist mit Blick auf die sie betreffenden Informationen, deren Über- mittlung an das CLO vorgesehen ist, materiell beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung be- rechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.149 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1146 ff.).
A-5485/2021 Seite 7 2. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt hat. 2.1 2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Verfügung sich auf Beilagen beziehe, die dieser nicht beigelegen hätten. Obschon die Vorinstanz ihr auf Nachfrage hin formlos per E-Mail mitgeteilt habe, welche Unterlagen sie herauszugeben gedenke, könne auf die Auskunft mangels Referenzierens und Nummerierens der betreffenden Unterlagen in der Verfügung nicht ab- gestellt werden. Die Beilagen hätten Bestandteil des Dispositivs bilden sol- len, so dass deren Inhalt und Umfang für alle Verfahrensbeteiligten eindeu- tig feststellbar sei. Gestützt auf diese Überlegungen konkludiert die Beschwerdeführerin, dass die Verfügung infolge Unvollständigkeit des Dispositivs ungültig sei und eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs vorliege. Daher sei die Verfügung zwecks Vervollständigung an die Vor- instanz zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten, ihr die Verfügung erneut zur Stellungnahme zuzuschicken. 2.1.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin im Rahmen der Akteneinsicht vom 16. September 2021 die zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen offengelegt habe. Ausserdem habe sie der Be- schwerdeführerin in der E-Mailkorrespondenz vom 16./17. November 2021 mitgeteilt, dass es sich bei den Beilagen 1 – 4 der Verfügung um dieselben «enclosures» wie bei der Akteneinsicht handle, und daran keine Änderun- gen vorgenommen worden seien. 2.2 2.2.1 Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien ge- mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101; nachfolgend: BV) Anspruch auf rechtliches Gehör. Die- ser Anspruch verleiht den Betroffenen insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, bevor ein Entscheid erlassen wird, der in ihre Rechtsstellung eingreift (statt vieler: BGE 144 II 427 E. 3 mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Akteneinsicht ist, dass die Parteien die Elemente ken- nen, die für den Entscheid der Behörde bzw. des Gerichts möglicherweise relevant sein können (WALDMANN/MAGNUS, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 32). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind
A-5485/2021 Seite 8 genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3, 141 I 60 E. 3.3, 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_295/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Be- troffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung je- doch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 2.2, A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2). 2.2.3 Für die internationale Amtshilfe in Steuersachen erwähnt Art. 15 Abs. 1 StAhiG als Aspekte des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit, dass die beschwerdeberechtigten Personen sich am Ver- fahren beteiligen und Einsicht in die Akten nehmen können. Mit Art. 17 Abs. 1 StAhiG wird die ESTV sodann verpflichtet, jeder beschwerdebe- rechtigten Person eine Schlussverfügung zu eröffnen, in der die Amtshilfe- leistung begründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden.
A-5485/2021 Seite 9 2.3 2.3.1 Den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden, dass zusätzlich zu den schriftlichen Antworten der Bank vier Bei- lagen («enclosure» 1 – 4) zur Übermittlung an das CLO vorgesehen sind (S. 8 f. der Verfügung). Die schriftlichen Antworten, welche auf die «enclo- sure» 1 – 4 verweisen, sind wortgleich mit jenen des Schreibens «Akten- einsicht und Information» vom 16. September 2021. Die Beilagen werden im Dispositiv der Verfügung nochmals als «enclosure» 1 – 4 erwähnt, ohne dass die Dokumente einzeln bezeichnet werden. Gestützt auf die Anfrage per E-Mail vom 16. November 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin am 17. November 2021 mit, dass es sich bei den Beilagen 1 – 4 um die zur Übermittlung vorgesehenen Beilagen («enclosure» 1 – 4) handle, die sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2021 habe zukommen lassen. Dem Beilagenverzeichnis, das dem Schrei- ben vom 16. September 2021 angehängt war, kann entnommen werden, dass es sich bei den «enclosures» 1 – 4 um folgende Dokumente handelt:
A-5485/2021 Seite 10 doch lässt sich aus der wortgleichen Beantwortung der Fragen inklusive der Hinweise auf die «enclosures» 1 – 4 im Schreiben vom 16. September 2021 und in der Verfügung erkennen, dass es sich um die gleichen Beila- gen handelt. Selbst wenn man von einer Verletzung von Art. 17 Abs. 1 StAhiG ausginge, wäre diese durch den Umstand geheilt, dass die Vo- rinstanz am Tag nach Eröffnung der Verfügung gegenüber der Beschwer- deführerin bestätigte, dass es sich um dieselben Beilagen handelte, die Letzterer im Rahmen der «Akteneinsicht und Information» bekannt gege- ben wurden. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Beschwerderecht somit in Kenntnis des Umfangs der zu übermittelnden Informationen ausüben. 2.3.3 Die Vorinstanz hat demzufolge weder den Anspruch der Beschwer- deführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs noch die Pflicht verletzt, in der Schlussverfügung den Umfang der zu übermittelnden Informationen zu bestimmen. 3. 3.1 Gemäss Art. 26 DBA CH-HU tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be- zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht- lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-HU). Der Informationsaustausch ist weder durch Art. 1 DBA CH-HU (persönli- cher Geltungsbereich) noch durch Art. 2 DBA CH-HU (sachlicher Geltungs- bereich) eingeschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-HU). 3.2 Ziffer 6 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-HU sieht vor, dass der ersu- chende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vor- gesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausge- schöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip). Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG tritt hinter diese völkerrechtliche Bestimmung zurück (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). In- formationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behör- den des ersuchenden Staates verlangt werden (sog. Verifikationszweck; Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.8) besteht kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen Erklärung
A-5485/2021 Seite 11 der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen Schwie- rigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkre- tes Element vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-5440/2021 vom 10. Juli 2023 E. 2.5.1, A-2324/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.3.3, A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.4.2, A-4843/2019 vom 31. August 2020 E. 2.1.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 In Ziffer 6 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-HU werden die formellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen festgehalten. Danach hat der er- suchende Staat folgende Angaben zu liefern: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person, (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden, (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in welcher der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht, (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden, und (v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers. 3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts «voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög- lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei- sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Infor- mation erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschlies- send feststellen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-4163/2019 vom 22. April 2020 E. 3.1.3). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibili- tätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer
A-5485/2021 Seite 12 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5067/2021 vom 14. September 2023 E. 2.3.4 mit Hin- weisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er- heblich», nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlang- ten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4994/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Ersuchte Informationen, die mangels voraussichtlicher Erheblichkeit oder mangels Erhältlichkeit nicht übermittelt werden dürfen, sind auszusondern oder unkenntlich zu machen (Art. 8 Abs. 1 und 17 Abs. 2 StAhiG; vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.9 mit Hinweisen). 3.5 Laut Ziffer 6 Bst. d des Protokolls zum DBA CH-HU besteht unter den Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 26 DBA CH-HU die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informatio- nen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (siehe zum Begriff der spontanen Amtshilfe: BVGE 2010/26 E. 5.6 mit Hinweisen). Ein spontaner Informationsaustausch liegt vor, wenn Informationen von der er- suchten Behörde übermittelt werden, die voraussichtlich erheblich sind, je- doch von der ersuchenden Behörde nicht angefordert wurden (BGE 147 II 116 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Die Feststellung, ob eine Information ersucht wurde oder nicht – und damit Amtshilfe auf Ersuchen oder spontaner Natur vorliegt –, ist eine Frage der Auslegung des Amtshilfeersuchens (BGE 147 II 116 E. 5.2; Urteil des BVGer A-232/2022 vom 16. Februar 2023 E. 2.4.2). 3.6 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Spezialitätsprinzip, dass der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt und der ersuchte Staat sie ge- währt hat (statt vieler und ausführlich hergeleitet: Urteile des BVGer A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.5.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_253/2020 vom 13. Juli 2020], A-108/2018 vom 13. Februar 2020 E. 10.1). Die in den Unterlagen erwähnten Personen sind damit durch das Spezialitätsprinzip geschützt, welches auch eine persönliche Dimension
A-5485/2021 Seite 13 aufweist (BGE 147 II 13 E. 3.4.3 und E. 3.5, 146 I 172 E. 7.1.3; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 3.4). 3.7 3.7.1 Die Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen («Drittperson») im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, die Informationen sind voraussichtlich erheblich und ihre Aushändigung verhältnismässig (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1 mit Hin- weisen; Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 [in BGE 147 II 13 nicht publizierte] E. 4.3; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8 ff., auch zum Folgenden). Als «nicht betroffene Personen» gelten Personen, die nichts mit dem im Amtshilfeverfahren geschilderten Sach- verhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den zu übermitteln- den Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; statt vieler: Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8). Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person» im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Der Name einer nicht betroffenen Person kann somit in den zu übermitteln- den Unterlagen nur belassen werden, wenn dies auch geeignet ist, die steuerliche Situation der vom Amtshilfeersuchen betroffenen Person zu er- hellen (vgl. BGE 144 II 29 E. 4.2.3; Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3). 3.7.2 Sollen Informationen über nicht betroffene Personen nicht übermittelt werden, so genügt es rechtsprechungsgemäss nicht, pauschal vorzubrin- gen, dass es sich bei den in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterla- gen erwähnten Personen um unbeteiligte Dritte handle. Vielmehr ist in Be- zug auf jedes einzelne Aktenstück anzugeben und im Einzelnen darzule- gen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (Ur- teile des BVGer A-2453/2021 vom 3. Mai 2023 E. 2.8.8.2, A-1348/2019 vom 3. März 2020 E. 4.2.5 mit Hinweis). 3.8 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver- haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ- kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer 2C_646/2017
A-5485/2021 Seite 14 vom 9. April 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A- 3095/2018 vom 29. Mai 2019 E. 2.5). 3.9 Das Amtshilfeverfahren betrifft nicht die materielle Seite des Steuerver- fahrens. Es ist Sache des ersuchenden Staates, seine eigene Gesetzge- bung auszulegen und deren Anwendung zu prüfen. Stellt sich eine Frage bei der Anwendung des internen Rechts des ersuchenden Staates, wie beispielsweise die Verjährung der Steuerschuld oder des Steuerwohnsit- zes, ist diese von den Behörden des ersuchenden Staates zu beantworten (BGE 144 II 206 E. 4.6; Urteil des BGer 2C_662/2021, 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.5.2 f.; Urteile des BVGer A-5440/2021 vom 10. Juli 2023 E. 2.8, A-6859/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4, A-5741/2019 vom 26. August 2020 E. 6.4, je mit weiteren Hinweisen). 4. Im vorliegenden Fall weiter zu prüfen ist, ob das Ersuchen infolge Lö- schung der betroffenen Person aus dem ungarischen Handelsregister ge- genstandslos geworden ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Amtshilfegesuch sei gegen- standslos geworden, da die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens im ungarischen Handelsregister rechtsgültig gelöscht worden sei. 4.2 Aus Sicht der Vorinstanz sprengt die Frage, ob die Löschung der be- troffenen Person im ungarischen Handelsregister tatsächlich und rechtens erfolgt und dies als Nachweis einer vollständigen Bereinigung deren Steu- erangelegenheiten in Ungarn gelten könne, den Rahmen der im Amtshilfe- verfahren vorzunehmenden Plausibilitätskontrolle. Zudem habe das CLO das Ersuchen bis dato nicht zurückgezogen. 4.3 Mit ihrer Triplik vom 14. Februar 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor, das Ersuchen sei infolge Löschung der betroffenen Person gegen- standslos geworden. Der Eingabe ist eine notariell beglaubigte deutsche Übersetzung des ungarischen Handelsregisterauszugs beigelegt. Bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Löschung der betroffenen Person im un- garischen Handelsregister auf ihre Steuerpflicht in Ungarn handelt es sich um eine materielle Frage des ungarischen Steuerrechts. Diese ist vor den ungarischen Steuerbehörden geltend zu machen und kann nicht im Rah- men des Amtshilfeverfahrens geprüft werden (E. 3.9). Ein Rückzug des Er- suchens seitens des CLO liegt zudem nicht vor, sodass das vorliegende Amtshilfeverfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
A-5485/2021 Seite 15 4.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Abschreibung des Beschwerde- verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen. 5. Zu prüfen ist sodann, ob das Ersuchen die Voraussetzungen von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU verletzt, namentlich das Subsidiaritäts- prinzip und das Vertrauensprinzip sowie bezüglich der formellen Anforde- rungen die Angaben zur Identität der betroffenen Person und zum Steuer- zweck enthält. 5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, das Ersuchen sei nichtig und an das CLO zurückzuweisen, da es nicht den Voraussetzungen von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU entspreche. Insbesondere liege eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Vertrauensprinzips vor, da der Eigentümer auf seine vom CLO angeforderte Stellungnahme keine Antwort erhalten habe. In seiner Stellungnahme vom 14. April 2021 an das CLO habe der Eigentümer unter anderem bestätigt, dass er sie (die Be- schwerdeführerin) am 12. April 2012 gegründet und die Verbindung zwi- schen der betroffenen Person und ihr (der Beschwerdeführerin) hergestellt habe, im Übrigen aber nicht weiter mit ihr (der Beschwerdeführerin) befasst sei. Anstatt das innerstaatliche Verfahren weiter voranzutreiben, habe das CLO am 21. April 2021 das Ersuchen gestellt. Sodann sei unklar, wessen Steuerpflicht zu beurteilen sei, da im Ersuchen zwar die betroffene Person angegeben, inhaltlich sich die Anfrage jedoch auf die Gesuchstellerin [recte: die Beschwerdeführerin] und zwei Privatper- sonen [d.h. den Eigentümer und die Eigentümerin] beziehe. Es würden weiter auch die Namen aller bei ihr (der Beschwerdeführerin) tätigen Per- sonen erfragt. Der im Ersuchen angegebene Steuerzweck «audit (corpo- rate tax)» könne daher nicht richtig sein. Die ersuchten Informationen seien zu allgemein gefasst, was eine unrechtmässige «fishing expedition» indi- ziere. 5.2 Hinsichtlich des Subsidiaritätsprinzips ist die Vorinstanz der Ansicht, dass es dem CLO frei stehe, die vom Eigentümer erhaltenen Informationen durch jene, die mittels Amtshilfe eingeholt wurden, zu verifizieren. Zudem sei eine ersuchende Behörde nicht gehalten, alle ihr zur Verfügung stehen- den Mittel auszuschöpfen, ehe sie ein Amtshilfeersuchen stelle. In Bezug auf die Angaben zur Identität, handle es sich bei der betroffenen Person um ein in Ungarn ansässiges Unternehmen und somit könne davon
A-5485/2021 Seite 16 ausgegangen werden, dass sie dort steuerpflichtig sei. Es gäbe vorliegend keine Hinweise auf ein «spekulatives Amtshilfeersuchen» im Sinne einer «fishing expedition». Es bestehe auch kein Grund, an der Angabe das Steuerzwecks «audit (corporate tax)» zu zweifeln. Rechtsprechungsge- mäss sei es zulässig, Informationen über Drittpersonen zu verlangen – die wie vorliegend – geeignet seien, ein umfassenderes Bild über die Sachlage zu erhalten und daraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Steu- erpflicht der betroffenen Person zu ziehen. Es liege keine spontane Amts- hilfe vor, da die ersuchten Informationen klar formuliert seien und auf eine konkrete Bankbeziehung Bezug nehmen würden, andernfalls sie von der Bank nicht ohne Weiteres hätten identifiziert werden können. Demzufolge gedenke sie, keine Informationen zu übermitteln, die nicht im Ersuchen enthalten seien. 5.3 Was die gerügte Verletzung des Subsidiaritätsprinzips betrifft, kann den eingereichten Unterlagen entnommen werden, dass die ungarische «National Tax and Customs», d.h. die dem CLO übergeordnete Amtsstelle, mit elektronisch datiertem Schreiben verschiedene Fragen hinsichtlich des Darlehensverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der be- troffenen Person an deren Eigentümer gestellt hatte. Mit Schreiben vom 14. April 2021 ist der Eigentümer dieser Aufforderung nachgekommen. Die- ses Vorgehen deutet darauf hin, dass die ungarische Steuerbehörde ein im Steuerverfahren übliches Vorgehen zur Abklärung des Sachverhaltes (Ein- holen einer Stellungnahme) gewählt hat, bevor sie ein Amtshilfeersuchen stellte. Es ist dem CLO sodann unbenommen, wenn es zwecks Überprü- fung schon vorhandener, aber nicht zweifelsfreier Erkenntnisse, ein Amts- hilfeersuchen stellt (E. 3.2). Der Einwand, der Eigentümer habe vor Stellen des Ersuchens keine Rückmeldung auf seine Stellungnahme erhalten, ver- mag keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung des CLO zu wecken. Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.8) besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die ungarische Steu- erbehörde das Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten hätte. 5.4 Bezüglich der formellen Angaben kann dem Ersuchen entnommen werden, dass die Steuerpflicht der betroffenen Person untersucht wird («Hungarian Taxpayer under investigation»: Betroffene Person). Gemäss dem Darlehensvertrag wird der Eigentümer als «managing director» be- zeichnet. Gegenüber der ungarischen «National Tax and Customs» hat er offengelegt, dass er den Kontakt zwischen der betroffenen Person und der Beschwerdeführerin hergestellt hat. Es ist daher zur Klärung des vermute- ten Sachverhalts – der Eigentümer und die Eigentümerin stünden hinter
A-5485/2021 Seite 17 der Beschwerdeführerin und hätten sich selbst [mittels vorgeschobener be- troffener Person] ein Darlehen ausbezahlt – nicht zu beanstanden, wenn das Ersuchen auch Fragen enthält, die auf den Eigentümer und bei der Beschwerdeführerin tätigen Personen abzielen. Auf jeden Fall lässt die Art der Fragestellung keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Identität der in die Untersuchung einbezogenen Person um die betroffene Person han- delt. Dass sodann für die betroffene Person als Steuerzweck «audit (co- porate tax)» angegeben wird, liegt auf der Hand. Nach dem Gesagten sind sowohl die Identität der betroffenen Person als auch der Steuerzweck klar umschrieben, sodass die Rüge der Beschwerdeführerin – es handle sich um eine «fishing expedition» – nicht verfängt. 5.5 Nach dem Gesagten sind weder das Subsidiaritätsprinzip noch das völ- kerrechtliche Vertrauensprinzip verletzt. Die formellen Erfordernisse von Ziffer 6 des Protokolls zum DBA CH-HU, namentlich jene betreffend Anga- ben zur Identität der betroffenen Person und zum Steuerzweck, sind erfüllt. 6. Entsprechend dem Sub-eventualantrag ist zu prüfen, ob die Übermittlung der Informationen gegen das Spezialitätsprinzip verstösst. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass eine spezielle Zusicherung hinsichtlich Einhaltung des Spezialitätsprinzip vor einer möglichen Heraus- gabe der Informationen einzuholen sei. Denn der Umfang der zu übermit- telnden Informationen wecke «ernsthafte Zweifel», ob die ersuchten Daten dereinst nicht auch anderweitig verwendet würden. 6.2 Gemäss der Vorinstanz sind die vorliegend betroffenen Personen durch den Spezialitätsvorbehalt geschützt. Das CLO habe im Ersuchen be- stätigt, dass die Informationen den Geheimhaltungsbestimmungen des Art. 26 Abs. 2 DBA CH-HU unterlägen. Einer speziellen Zusicherung be- dürfe es erst, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der abgegebenen Erklärung bestünden. Vorliegend bestünden keine konkreten, nachgewie- senen Anhaltspunkte, welche die Vermutung des guten Glaubens umzu- stossen vermöchten, sodass keine Zusicherung seitens der ungarischen Behörden erforderlich sei. 6.3 Was die befürchtete Nichteinhaltung des Spezialitätsprinzips betrifft, liegen im vorliegenden Fall keine Indizien für ein nicht abkommenskonfor- mes oder gegen das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verstossendes Verhalten seitens des CLO vor. Vielmehr hat das CLO in seinem Ersuchen
A-5485/2021 Seite 18 zugesichert, die Verwendung und Weitergabe der erhaltenen Informatio- nen dem Abkommen entsprechend zu verwenden sowie die Geheimhal- tungspflichten einzuhalten (S. 3 des Ersuchens). Unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (E. 3.8) besteht daher kein An- lass, an dieser Erklärung zu zweifeln. 6.4 Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersuchen einer speziellen Zu- sicherung des CLO, wonach das Spezialitätsprinzip eingehalten werde, ist daher abzuweisen. 7. Weiter ist zu klären, ob unerhebliche Informationen zur Übermittlung vor- gesehen sind und dadurch die Rechte Dritter verletzt bzw. ein spontaner Informationsaustausch vorliegt. 7.1 Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist die Herausgabe von Informatio- nen über den (angeblich) bestehenden Zahlungsverkehr zwischen ihr und dem Eigentümer nicht erheblich, um die Steuerpflicht der betroffenen Per- son zu beurteilen. Insbesondere sei die Übermittlung der Kontosaldi und Depotauszüge nicht relevant, da Ungarn keine Vermögenssteuer kenne. Dies komme der spontanen Amtshilfe nahe. Auch sei die Herausgabe der Namen unbeteiligter Drittpersonen nicht mit dem angegebenen Steuer- zweck vereinbar. So sei es weder erforderlich noch verhältnismässig, sämt- liche Belege aller Banktransaktionen ohne Schwärzung der Namen her- auszugeben. Vor der Herausgabe der Informationen seien die unbeteilig- ten Dritten ausserdem anzuhören. Zu einer solchen (vorgängigen) Infor- mation sei die Vorinstanz als Bundesbehörde auch gestützt auf Art. 18a des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (aDSG, AS 2010 3387) ver- pflichtet. 7.2 Gemäss der Vorinstanz sind alle Banktransaktionen der sich in Prüfung befindenden Steuerperioden entscheidend, um der ersuchenden Behörde einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich relevante Situation der betroffenen Person zu geben. Eine Überprüfung der ungarischen Rechtslage, insbesondere zur Vermö- genssteuer, sei nicht angezeigt und wäre ohnehin vor den ungarischen Be- hörden geltend zu machen. Somit lägen keine Gründe vor, an der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der ersuchten Informationen zu zweifeln. Sodann begründe die Erwähnung der Zahlungsabsender und -empfänger in den zu übermittelnden Bankdokumenten keine Beschwerdelegitimation.
A-5485/2021 Seite 19 Im vorliegenden Verfahren könnten ausserdem keine Drittinteressen gel- tend gemacht werden. 7.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Herausgabe der Kontosaldi für die Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person als nicht voraussicht- lich erheblich erachtet, hat sich das Gericht auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken (E. 3.4). Das Ersuchen enthält eine Frage betreffend den Umsatz (debit, credit) der Bankonti 1 und 2 für den fraglichen Zeitraum (Frage 10 des Ersuchens), wobei die relevanten Dokumente ebenfalls zu- zustellen seien (Satz im Anschluss an Frage 10 des Ersuchens). Entspre- chend hat die Bank der Vorinstanz zur Beantwortung der Fragen neben dem Gesamtumsatz der Bankkonti 1 und 2 als Belege je Kopien der ein- zelnen Belastungsanzeigen und Gutschriften (nachfolgend: Bankauszüge) zukommen lassen. Diese enthalten auch Angaben zum Zahlungsverkehr zwischen dem Eigentümer und der Beschwerdeführerin. Es erscheint plau- sibel und ist nicht völlig ausgeschlossen, dass diese Informationen sowie die weiteren Zahlungsströme zur Beurteilung des Sachverhalts voraus- sichtlich erheblich sein können. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Herausgabe der Kontensaldi als voraus- sichtlich erheblich einzustufen. Entsprechend kann aus Sicht des Gerichts der Auffassung der Beschwerdeführerin – die Übermittlung des Zahlungs- verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer komme einer spontanen Amtshilfe nahe – nicht zugestimmt werden. 7.5 7.5.1 Gleich verhält es sich mit Namen von Dritten, die in den Bankauszü- gen der Konti 1 und 2 enthalten sind. Es handelt sich dabei nicht um unbe- teiligte Dritte, die zufällig in den Unterlagen erwähnt werden («fruit d’un pur hasard»; E. 3.7.1), sondern um Personen, mit welchen die Beschwerde- führerin finanzielle Beziehungen pflegt. Es erscheint plausibel, dass die Namen der Dritten zur Beurteilung der Steuerpflicht der betroffenen Person voraussichtlich erheblich sind, beispielsweise dann, wenn es sich um eine mit der betroffenen Person nahestehende Person handelt. Es kann daher nicht mit der Vorinstanz übereingestimmt werden, dass die Beschwerde- führerin Drittinteressen geltend macht. Es wird von der Beschwerdeführe- rin indessen lediglich pauschal und nicht für jeden Namen einzeln darge- legt, warum dessen Übermittlung nicht erheblich sein sollte (E. 3.7.2) bzw. weshalb sie selbst ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die Na- men der Dritten geschwärzt werden.
A-5485/2021 Seite 20 7.5.2 Alsdann besteht im vorliegenden Fall keine Pflicht, die in den Bank- auszügen genannten Dritten betreffend die Übermittlung zu informieren. Aus datenschutzrechtlicher Sicht besteht zwar grundsätzliche eine solche Informationspflicht, doch stellt Art. 4 Abs. 3 StAhiG eine ausreichende spezialgesetzliche Grundlage dar, die es erlaubt, auf die Bekanntgabe zu verzichten (Art. 18a Abs. 4 Bst. a aDSG i.V.m. Art. 71 des Datenschutzge- setzes vom 25. September 2020 [DSG, SR 235.1]; zum Ganzen ausführ- lich: BGE 148 II 349 E. 4 f.). Zudem handelt es sich bei Bankinformationen nicht um besonders schützenswerte Personendaten, für die im Einzelfall dennoch eine Informationspflicht bestünde (BGE 148 II 349 E. 4.3). 7.5.3 Nach dem Gesagten sind die zu übermittelnden Bankauszügen voraussichtlich erheblich, um die Steuerpflicht der betroffenen Person zu erhellen. Auf eine Information der unbeteiligten Dritten ist sodann zu ver- zichten. Entsprechend ist der Sub-Eventualantrag abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.- festzusetzen und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.11) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen beson- ders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun- desgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5485/2021 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Karolina Yuan
A-5485/2021 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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