B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5457/2020
Urteil vom 13. April 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
JM Jüdische Medien AG, Bahnhofstrasse 100, 8027 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Markus Schott, Rechtsanwalt, und Dominic Hägler, Rechtsanwalt, Bär & Karrer AG, Brandschenkestrasse 90, Postfach 1548, 8027 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Übergangsmassnahmen zugunsten von abonnierten Zeitungen.
A-5457/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die JM Jüdische Medien AG ist Herausgeberin der Zeitschrift "Tachles – das jüdische Wochenmagazin", die jeweils wöchentlich am Freitag er- scheint. Sie stellte am 22. Juli 2020 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Tageszustellung durch den Bund gestützt auf die Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. Mai 2020 (Covid-19-Verordnung Printmedien, SR 783.03). B. Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 ab. Zur Begründung führte es aus, als förderungsberechtigte Regional- und Lokal- presse im Sinne des Postgesetzes und der Postverordnung würden nur Tages- und Wochenzeitungen gelten, die nicht zur Mitgliedschafts-, Stif- tungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören. Eine Inhaltsanalyse des dem Gesuch beigelegten Belegexemplars habe ergeben, dass die Wochenzei- tung "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" sich gesamthaft betrachtet an einen spezifischen, eingeschränkten Leserkreis richte und damit nicht mehr als Publikumspresse eingestuft werden könne. Damit entfalle ein An- spruch auf Soforthilfe gemäss der Covid-19-Verordnung Printmedien. C. Gegen den Entscheid des BAKOM erhebt die JM Jüdische Medien AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die Ver- fügung sei aufzuheben und es seien die Kosten für die Tageszustellung der Publikation "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" rückwirkend per
A-5457/2020 Seite 3 E. Am 19. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkun- gen ein und hält an ihren Anträgen vollumfänglich fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Beim BAKOM handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Ziff. VII 1.6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und kann direkt beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden (Art. 31 ff. VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be- schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzu- treten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund- sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben
A-5457/2020 Seite 4 der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Printmedien werden als Übergangsmassnahmen die Kosten für die Tageszustellung von abonnier- ten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 2 Bst. a durch die Schweizeri- sche Post vollständig vom Bund getragen. Art. 2 Bst. a Covid-19-Verord- nung statuiert, dass diese Verordnung für folgende abonnierte Zeitungen gilt: Zeitungen nach Art. 16 Abs. 4 Bst. a des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01). 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zu- stellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse (Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht ge- winnorientierten Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spen- der (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Gemäss Art. 16 Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlos- sen, die zu einem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglau- bigter Gesamtauflage gehören. Zudem kann nach dieser Bestimmung der Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle An- teil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen. Der Bund wendet zur Gewährung dieser Ermässigungen jährlich 30 Mio. Franken für die Regional- und Lokalpresse und 20 Mio. Franken für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse auf (Art. 16 Abs. 7 PG). Damit leistet er einen Beitrag zur Erhaltung der Presse- und Mei- nungsvielfalt in der Schweiz (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012 [nachfolgend: Erläuterungsbericht UVEK], S. 20; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5222 f.; Urteile des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1, A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3, A‑469/2013 vom 27. Septem- ber 2013 E. 3.1 und A‑142/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.1).
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Seite 5
3.3
3.3.1 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften
hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 1 Bst. a VPG erhalten Tages- und Wochenzeitungen nach Art. 16
Abs. 4 Bst. a PG eine Zustellermässigung, wobei als Regional- und Lokal-
presse Tages- und Wochenzeitungen gelten, die:
Dienstleistungen dienen;
f. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
g. nicht zur Mitgliedschafts-, Stiftungs-, Fach- oder Spezialpresse gehören;
h. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
i. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
j. kostenpflichtig sind;
k. eine beglaubigte Auflage von durchschnittlich mindestens 1'000 und höchstens
40'000 Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unab-
hängigen und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
l. zu keinem Kopfblattverbund mit einer Gesamtauflage von durchschnittlich mehr
als 100'000 Exemplaren pro Ausgabe gehören, wobei sich die Gesamtauflage
durch Addition der beglaubigten Auflagen der Kopfblätter und der Hauptzeitung
pro Ausgabe ergibt und von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle be-
glaubigt sein muss; und
m. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen.
3.3.2 Seit der Revision vom 22. Juni 2007 des aPostgesetzes vom 30. Ap- ril 1997 (AS 2007 4645) ging die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts davon aus, dass der Erwähnung, wonach gemäss Art. 16 Abs. 4 PG (Art. 15 Abs. 2 Ingress aPG) nur Zeitungen «der Regional- und Lokal- presse» förderungswürdig seien, eine eigenständige Bedeutung zu- komme. Demnach wurde angenommen, dass die Zugehörigkeit zur Regi- onal- und Lokalpresse ein zu den Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 VPG (Art. 15 Abs. 2 Bst a – g aPG) hinzukommendes weiteres Kriterium bilde (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8, A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 f., A-3049/2011 vom 8. März
A-5457/2020 Seite 6 2012 E. 6.4, A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 6.4 und A-5427/2008 vom 30. Juni 2009 E. 6.1-6.4). Das Gericht stellte gestützt darauf fest, damit eine Zeitung oder Zeitschrift der Lokal- oder Regionalpresse zugeordnet werden könne, müsse sich deren Verteilungsgebiet und/oder deren inhalt- liche Ausrichtung auf ein Gebiet beziehen, das jedenfalls kleiner sei als die Deutsch-, Westschweiz oder das Tessin (Urteil des BVGer A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 8.4 m.w.H.). Gemäss dem Erläuterungsbericht UVEK begründet die Erwähnung der «Regional- und Lokalpresse» indes kein weiteres Kriterium (S. 20). Dem- nach wird der regionale bzw. lokale Charakter nicht durch geografische, sprachliche oder inhaltliche Kriterien in Bezug auf das Presseerzeugnis de- finiert, sondern durch die Kriterien nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a – m VPG. Als Regional- und Lokalpresse würden kleine Zeitungen gelten, die insbeson- dere eine Auflage zwischen 1’000 und 40'000 Exemplaren haben und alle Kriterien der Bst. a – m erfüllten. Auf eine ausdrückliche Definition der Re- gional- und Lokalpresse im Sinne einer Beschränkung auf eine sprachliche oder geografische Region sowie eine Vorgabe bezüglich Berichterstattung über regionale und lokale Themen werde bewusst verzichtet, weil Abgren- zungsschwierigkeiten entstehen würden und eine inhaltliche Kontrolle des Presseerzeugnisses nicht erwünscht sei. An der vormaligen Rechtspre- chung kann vor diesem Hintergrund nicht festgehalten werden (Urteil des BVGer A-6543/2019 vom 24. September 2020 E. 3.2.2). Es sind demnach einzig die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a – m VPG zu prüfen, um zu ermitteln, ob eine Zeitung oder Zeitschrift Anspruch auf Zusteller- mässigung bzw. vorliegend auf Übergangsmassnahmen hat. 3.3.3 Das Ausschlusskriterium der Spezialpresse nach Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG wurde im Rahmen der Revision des aPostgesetzes vom 22. Juni 2007 eingeführt. Der erstmals in Art. 15 Abs. 2 Bst. e aPG in der Fassung vom 22. Juni 2007 verwendete Begriff der Spezialpresse wurde nicht näher definiert. Das Bundesgericht grenzte diesen Begriff im Urteil 2C_568/2009 vom 21. April 2010 E. 2.2 zunächst negativ von der Publi- kumspresse ab, da in der parlamentarischen Debatte von 2007 exempla- risch die Titel Le Temps, Le Nouvelliste, La Liberté, La Gruyère und die Freiburger Nachrichten für den medienpolitischen Förderungsbedarf ge- nannt wurden (vgl. AB 2007 S. 421 ff.). Demnach handelt es sich hierbei um Zeitschriften, die sich an ein breites Publikum richten, um dieses in Form von Kommentaren und Analysen über die internationalen, schweize- rischen, kantonalen und regionalen Aktualitäten in den verschiedensten
A-5457/2020 Seite 7 Bereichen, wie z.B. Politik, Wirtschaft, Finanzen, Kultur, Soziologie, Erzie- hung, Natur, Technik, Umwelt sowie Sport, zu informieren und dadurch mehr als andere Publikationen zu der für eine demokratische Auseinander- setzung unerlässlichen Wissensgrundlage beitragen. Im Umkehrschluss definiert das Bundesgericht die "Spezialpresse" als eine Presse, die sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen Leser- kreis richtet, dem sie bestimmte Informationen, Kenntnisse und vertiefte Meinungen über ein bestimmtes Untersuchungsobjekt vermittelt. (vgl. auch Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 m.w.H.). Im Er- läuterungsbericht UVEK wird als Spezialpresse ein Titel bezeichnet, der sich primär an Privatpersonen mit spezifischen Interessen richtet (Erläute- rungsbericht UVEK, S. 20 f.; siehe auch Urteile des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 und A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 7.1). Gemäss den bundesgerichtlichen Vorgaben sind für die Frage, ob ein Titel die indirekte Presseförderung erhält bzw. vorliegend von einer Übergangs- massnahme gemäss Covid-19-Verordnung Printmedien profitieren kann, also ob die einschlägigen Kriterien erfüllt sind, der Inhalt sowie der Ge- samteindruck, welcher er vermittelt, ausschlaggebend (vgl. Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1.2 f. m.w.H.). Dabei ist zu beachten, dass wohl eine Mehrheit der Publikationen in der Schweiz eine gewisse Ausrichtung aufweist, sei es in politischer, gesellschaftlicher oder in religiöser Hinsicht, was für sich alleine noch nicht zur Zuordnung zur Spezialpresse führt (Urteil des BVGer A‑3049/2011 vom 8. März 2012 E. 5.4 und 5.5). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a – f und h – m VPG als erfüllt. Indes sei "Tachles – das jüdische Wochen- magazin" (nachfolgend auch: Tachles) der Spezialpresse gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. g VPG zuzurechnen und habe somit keinen Anspruch auf So- forthilfe gemäss Covid-19-Verordnung Printmedien. Ihre Beurteilung stützt die Vorinstanz auf das von der Beschwerdeführerin dem Gesuch vom 22. Juli 2020 beigelegte Belegexemplar Nr. 29/30/31 vom 17. Juli 2020 (Sommerausgabe). Dazu hält sie fest, dass die Inhaltsanalyse dieser Aus- gabe den grossen Bezug zur jüdischen Gemeinschaft und dem Judentum verdeutliche. Die Artikel in den Sparten "Nachrichten", "Fokus", "Kultur" und "Inside" würden zwar Themen aus verschiedenen Bereichen aufwei- sen, wobei aber jüdischen Inhalten ein zentraler Stellenwert zukomme und nahezu alle Artikel einen starken Bezug zum Judentum und zur jüdischen
A-5457/2020 Seite 8 Gemeinschaft hätten. "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" fokussiere stärker auf ein bestimmtes, vorliegend dem Judentum verbundenes Ziel- publikum und es fehle die thematische Breite, durch welche sich die Publi- kumspresse auszeichne. Es fänden sich kaum Artikel von allgemeinem In- teresse ohne Bezug zum Kernthema. Im Vergleich zu einem Titel, der zur Publikumspresse gehöre und den Schwerpunkt dabei auf der zeitnahen Informationsverbreitung und der Kommentierung der Ereignisse lege sowie die Aufgabe und das Ziel habe, die allgemeine Bevölkerung mit dem de- mokratiepolitisch relevanten (Hintergrund)wissen zu versorgen, um sich durch ihre breite Berichterstattung eine Meinung zu bilden und am demo- kratischen Willensprozess teilzuhaben. Vielmehr sei die vorliegende Zeit- schrift darauf ausgerichtet, spezifische Themen des Judentums von ver- schiedenen Seiten zu beleuchten und zu analysieren. Die Zeitschrift wolle in erster Linie Wissen rund um das Judentum und da- mit spezifische redaktionelle Inhalte vermitteln. Obwohl manche Artikel in den Kontext zum aktuellen Geschehen gestellt würden, gehe es inhaltlich im Kern immer um ein Ereignis, eine Institution (Schule, Altersheim etc.) oder eine Persönlichkeit in direktem oder indirektem Zusammenhang mit dem Judentum. Der Gesamteindruck, den der Leser beim Betrachten der Zeitschrift "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" erhalte, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend. Der Umstand, dass sich vereinzelt auch Artikel ohne expliziten Bezug zum Judentum finden, ändere nichts am Grundcharakter der Zeitschrift und seiner Fokussierung auf das eine Kernthema. 4.2 Den Ausführungen der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin insbe- sondere entgegen, dass Tachles sich nicht ausschliesslich an eine jüdische Leserschaft richte. Eine interne Erhebung bei den abonnierten Tachles-Ma- gazinen habe gezeigt, dass rund 25 bis 30 % der Leser nicht-jüdischen Glaubens seien. Für Tachles sei die Religionszugehörigkeit ohnehin nicht entscheidend, da das Magazin gerade keine religiöse Zeitschrift sei, und den Anspruch habe, Leser unabhängig ihrer Glaubensausrichtung anzu- sprechen. Tachles richte sich an ein breites Publikum und könne nicht ein- zig auf eine rein jüdische Leserschaft reduziert werden. Auch der Online- Auftritt von Tachles (vom 26. Oktober 2020) belege eine breite Themen- vielfalt ("News", "Schweiz", "Israel", "International", "Kultur", "Stand- punkte", "Logbuch", "Wahlen 2020"), die auch in einer regulären Schweizer Tageszeitung zu finden wären. Das Wochenmagazin selbst weise eine grosse Themenvielfalt auf, insbesondere in den Bereichen schweizer und internationale Aktualitäten, (Geo-)Politik, Gesellschaft, Geschichte und
A-5457/2020 Seite 9 Kultur, die eine breite Leserschaft anspreche. Entgegen den Feststellun- gen der Vorinstanz könne keine Rede davon sein, dass sich kaum Artikel des allgemeinen Interesses finden liessen. Tachles habe wohl einen jüdi- schen Fokus bzw. eine entsprechende Ausrichtung, stelle aber in keiner Weise eine religiöse Zeitschrift dar. Durch die Sonderbeilagen zu nationa- len und wichtigen kantonalen Wahlen trage Tachles zu der für die demo- kratische Auseinandersetzung unerlässlichen Wissensvermittlung und de- mokratischen Meinungsbildung bei, was bei der Beurteilung von Tachles als Titel der Publikumspresse zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdeführerin rügt neben der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts zudem die fehlerhafte Rechtsanwendung von Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in verschiedenen Urteilen (A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011, jeweils alle vom 8. März 2012 sowie A-4777/2011 vom 5. April 2012) festgehalten, dass die Wochenzeitschrift "echo magazine", die katholische Familienzeitschrift "Sonntag" und das evangelische Wochenmagazin "Leben und Glauben" wohl eine markante christliche Ausrichtung aufweisen würden, dies aber für die Einordnung als Spezialpresse nicht entscheidend sei. Diese Zeit- schriften würden ein breites Themenspektrum aufweisen und dadurch ei- nen Beitrag zur politischen Meinungsbildung leisten. Zwar würden diese Zeitschriften vorwiegend ein christlich interessiertes Publikum bedienen, sie würden jedoch angesichts ihres breiten Themenspektrums auch Lese- rinnen und Leser ausserhalb dieses Kreises ansprechen. Genauso ver- halte es sich mit Tachles: die Tatsache, dass Tachles eine jüdische Aus- richtung habe, sei nicht entscheidend für die Einordnung als Spezial- presse. Zudem enthalte Tachles keineswegs nur rein kirchliche oder religi- öse Themen, sondern drucke eine Vielzahl an Artikeln zu verschiedensten Themen ab, die auch Leser nicht-jüdischen Glaubens ansprechen würden. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Titel "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" zu Recht der Spezialpresse zurechnet. Die Vorinstanz kam aufgrund der Analyse des Belegexemplars "Tachles – das jüdische Wochenmagazin" vom 17. Juli 2020 zum Schluss, die Zeitung richte sich gesamthaft betrachtet an einen spezifischen, eingeschränkten Leserkreis und leiste damit lediglich einen marginalen Beitrag zum Mei- nungsbildungsprozess der Allgemeinheit und könne damit nicht mehr als Publikumspresse eingestuft werden (vgl. oben E. 4.1).
A-5457/2020 Seite 10 5.2 Die Vorinstanz hat sich für ihre Einschätzung auf die von der Beschwer- deführerin mit dem Gesuch um Presseförderung eingereichte Ausgabe be- schränkt. Dies ist nicht zu beanstanden und bedeutet keine ungenügende Sachverhaltsdarstellung, wie sie die Beschwerdeführerin rügt. Die Inhalts- analyse einer Zeitschrift für die Prüfung der Presseförderungsgesuche gründet immer auf einer beschränkten Auswahl von Ausgaben. Die Be- schwerdeführerin war im Rahmen der Gesuchseinreichung gehalten, alle erforderlichen Nachweise einzureichen (vgl. Gesuch um Presseförderung vom 22. Juli 2020). Sie reichte in diesem Zusammenhang nur ein Beleg- exemplar ein, das Basis der Beurteilung durch die Vorinstanz bildete. Auf Beschwerdeebene sind jedoch auch die drei weiteren eingereichten Aus- gaben in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. Urteil des BVGer A 6543/2019 vom 24. September 2020, E. 5.3.1). 5.3 Die von der Vorinstanz analysierte Sommerausgabe Nr. 29/30/31 "Ta- chles – das jüdische Wochenmagazin" vom 17. Juli 2020 umfasst 31 Sei- ten mit vier Sparten "Nachrichten", "Fokus", "Kultur" und "Inside". Die Titel- seite enthält eine Vorschau über einige der Artikel. 5.3.1 Vor der ersten Hauptsparte "Nachrichten" gibt es eine kleine Rubrik "Standpunkte" mit drei Kommentaren von drei verschiedenen Autoren. Sie tragen die Titel "Mit einer Verfassung gegen das Chaos", "Demaskiert Euch!" und "Ein Sommer in Europa". Im ersten Kommentar wird auf das politische System Israels Bezug genommen, in den anderen zwei Kom- mentaren wird kein Schwerpunkt auf das Judentum oder Israel gelegt. Im Kommentar "Demaskiert Euch!" wird kurz Israels Ministerpräsident, neben anderen Staatsoberhäuptern, im Umgang mit dem Coronavirus genannt. 5.3.2 Die Rubrik "Nachrichten" ist unterteilt in sechs Unterrubriken: "Schweiz", "Israel", "International", "Menschen der Woche", "Zur Lage in Israel" und "Leserbriefe". In der Unterrubrik "Schweiz" werden drei Nachrichten abgedruckt: zum ei- nen, dass eine ehemalige Jeschiwa verkauft wurde, eine Petition gegen die geplante Annexion von Teilen des Westjordanlandes durch die israeli- sche Regierung an den Bundesrat eingereicht wurde und zum anderen, dass der New Israel Fund Schweiz (NIF), J-Call Schweiz und andere pro- gressive jüdische Organisationen an die Mitglieder der jüdischen Gemein- den appellieren, eine Stellungnahme gegen die Annexion zu unterschrei- ben.
A-5457/2020 Seite 11 In der nächsten Unterrubrik "Israel" gibt es einen kurzen Bericht mit dem Titel "Proteste in Israel", einen Bericht über künstliche Intelligenz im Zu- sammenhang mit der Krebsforschung an der Universität Tel Aviv sowie den Artikel "Corona-Hilfe für Hamas" sowie einen Kurzbericht "Neue Drohnen aus Israel lassen auf sich warten". Die Unterrubrik "International" enthält drei Artikel: "Neuer Simon-Wiesent- hal-Preis", dieser wurde in Wien ins Leben gerufen. Dabei werden Perso- nen ausgezeichnet, die sich besonders gegen Antisemitismus und für die Aufklärung über den Holocaust engagieren. Sodann berichtet der Artikel "Entlassungen bei Vorzeigezentrum", dass im renommierten Marlene Mey- erson Jewish Community Center in New York 32 Angestellte aufgrund des Coronavirus' entlassen werden mussten. Schliesslich gibt es einen Kurz- bericht über das Schächtverbot. In der Unterrubrik "Menschen der Woche" geht es um Neuigkeiten von vier Persönlichkeiten: Eli Rozenberg, Sohn einer jüdisch-amerikanischen Un- ternehmerfamilie, bemühe sich um die Übernahme der Stimmenmehrheit im Aktionariat der israelischen Fluggesellschaft El-Al, Tzippi Hotovely, die neue israelische Botschafterin im Vereinigten Königreich, Gérald Darma- nin, der französische Innenminister, der den Schabbat-Gottesdienst in der Grossen Synagoge in Paris besuchte und väterlicherseits jüdische Wurzeln habe, sowie um Laura Janner-Klausner, die als wichtigste Reformrabbine- rin Grossbritanniens zurücktrat. In der nächsten Rubrik "Zur Lage in Israel" ist der Artikel "Wo ist bloss Israels Parlament?" abgedruckt. Die zwei Le- serbriefe in der Rubrik "Leserbriefe" zitieren und beziehen sich auf die Art der Berichterstattung über Israel bzw. eine Leserzuschrift im Zusammen- hang mit einem Artikel in der "Jüdischen Zeitung". 5.3.3 In der Rubrik "Fokus" folgen vier längere Beiträge, die jeweils eine bis drei Seiten umfassen. Der erste Beitrag mit dem Titel "Der Kampf gegen Antisemitismus" erstreckt sich über eine Doppelseite und berichtet über die vor 73 Jahren in Seelisberg stattgefundene "Internationale Konferenz der Christen und Juden". Als nächster Bericht folgt das Interview "Den Ermes- sensspielraum zu nutzen ist Pflicht – nicht Kür" mit Claudia Kaufmann, die 16 Jahre die Ombudsstelle der Stadt Zürich leitete. Im Interview geht es um ihre Arbeit, die Corona-Pandemie, Willkür, Ermessensfragen oder die Menschenwürde. Die letzte Frage nimmt sodann Bezug auf ihre jüdische Herkunft. Im Bericht "Erinnern ist gegenwärtig" geht es um eine Ausstellung im Basler Museum der Kulturen, die sich mit den Ausdrucksformen des Erinnerns und Vergessens befasst. Schliesslich folgt der Beitrag "Politik
A-5457/2020 Seite 12 durch Bescheidenheit", in dem es um den Staatsgründer Chaim-Mosche Schapira, der vor 50 Jahren gestorben ist und bis heute eine in Israels Po- litikbetrieb bestehende Lücke hinterlassen habe. 5.3.4 In der Rubrik "Kultur" werden zunächst verschiedene Kulturtipps und News aus der Kulturwelt abgedruckt, unter anderem die aktuelle Ausstel- lung in der Galerie Schlesinger, die Ausstellung "Wild Card 10*: sich erin- nern" im Museum Strauhof, die Reihe "Snapshots of German Jewish His- tory and Culture" im Leo Baeck Institute in London oder die Zusammenar- beit der israelischen Nationalbibliothek in Jerusalem und dem Deutschen Literaturarchiv Marbach, die die Website "Poetic Textures: Else Lasker- Schüler Archives" erarbeiteten. Es folgt ein doppelseitiger Artikel mit dem Titel "Klezmer mit Zugluft" in dem es darum geht, dass die Schweizer Kul- turszene unter der Corona-Krise leide, viele Künstlerinnen und Künstler sich jedoch auf die neue Saison hin kreativ und zuversichtlich zeigen wür- den. Schliesslich wird die Rubrik mit der Unterrubrik "Akzente" mit TV- und Radio-Tipps, Empfehlung einer Website und Büchertipps beendet. 5.3.5 Die letzte grössere Rubrik "Inside" besteht aus diversen Unterrubri- ken. Die Rubrik wird eröffnet mit verschiedenen Mitteilungen, u.a. "Velo fahren für Kinder", wo mittels eines Bikeathons Geld für die Primar- und Sekundarschule Tifere Doniel gesammelt wurde, die Mitteilung, dass das Lernprogramm "Mizpe" des Rabbinats der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich (ICZ) auch im Herbstsemester 2020 durchgeführt werde, der Yakir- Preis an eine Schweizerin verliehen wurde; die Ehrung gehe jährlich an Menschen, die älter als 65 Jahre sind, schon lange in Jerusalem leben würden und namhaft zur Entwicklung der Stadt beigetragen hätten. Schliesslich wird mitgeteilt, dass die Christlich-Jüdische Akademie statt ei- ner Pause eine Sommerakademie durchführe, sodann wird der Standpunkt zum Verhüllungsverbot dargestellt. Es folgt die Unterrubrik "Sidra", wo ein Kommentar zu einer Toratextstelle (4. Buch Mose) mit dem Titel "Der Tod des Hohepriesters" abgedruckt ist. In den Unterrubriken "Nachrichten", "Kalender", "Synagogenordnung" und "Familiennachrichten" werden ver- schiedene Anlässe der jüdischen Gemeinde in der ganzen Schweiz aufge- führt sowie Familiennachrichten über Geburt, Bar Mizwa, Geburtstage und Todesmeldungen kommuniziert. Das Magazin wird mit der Auflösung eines Kreuzworträtsels abgeschlossen, dessen Lösungswort "CHAWERIM" lau- tet. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zu dieser Ausgabe vor, dass diese un- terschiedlichste Artikel enthalte ("Demaskiert Euch!", "Der Kampf gegen
A-5457/2020 Seite 13 Antisemitismus", "Den Ermessensspielraum zu nutzen ist Pflicht – nicht Kür", "Erinnern ist gegenwärtig", "Klezmer mit Zugluft" oder "Velo fahren für Kinder"), unter anderem zu (geo-)politischen, kulturellen und gesell- schaftlichen Themen, die auch Leser ohne jüdische Glaubensrichtung an- sprechen würden. Die genannten Artikel würden ohne weiteres auch in ei- ner Tageszeitung oder einem anderen Wochenmagazin stehen können. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung keine eigentliche Inhaltsanalyse der Artikel vorgenommen, sondern sei pauschal zum Fazit gekommen, das na- hezu alle Artikel einen starken Bezug zum Judentum und zur jüdischen Gemeinschaft aufweisen würden, was unzutreffend sei. 5.5 Hierzu ist anzumerken, dass die erwähnten Artikel auf den ersten Blick tatsächlich sehr allgemein gehalten bzw. als übliche Nachrichten und Kom- mentare erscheinen. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass ein Be- zug zum Judentum, z.B. einer jüdischen Familie, einer jüdischen Schule ("Velo fahren für Kinder"), zur jüdischen Musikkultur ("Klezmer mit Zug- luft"), zur jüdischen Herkunft (Interview mit Claudia Kaufmann) und Ge- schichte ("Erinnern ist gegenwärtig") oder zur israelischen Politik ("Politik durch Bescheidenheit") in praktisch allen Artikeln vorhanden ist. Einzig in den zwei Kommentaren der Rubrik "Standpunkte", beim Artikel "Virtuell vs. Real", dem Kulturtipp zum "Zürcher Theater Spektakel" und den TV-, Ra- dio- und Büchertipps ist kein solcher direkter Zusammenhang erkennbar. Auch in der Rubrik "Nachrichten" werden ausschliesslich Nachrichten mit einem Bezug zu Themen verkündet, die in irgendeiner Art und Weise auf das Judentum, Israel oder auf die jüdische Gemeinschaft verweisen, sei es zur israelischen Politik, zum Verkauf einer Jeschiwa in Kriens, Forschungs- ergebnisse aus Israel, Entlassungen im jüdischen Vorzeigezentrum in New York oder sei es bei der Kategorie "Menschen der Woche". Dies setzt sich in der Rubrik "Inside" fort, in der es hauptsächlich um Nachrichten und In- formationen für die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz geht (z.B. Syna- gogenordnung, Abwesenheit eines Rabbiners infolge Ferien, Generalver- sammlung des Israelitischen Frauenvereins Basel, Chabad Zürich, Fami- liennachrichten). Eine Ausnahme stellt in dieser Rubrik der Tipp "Stand- punkt zum Verhüllungsverbot" dar, bei dem es keinen Bezug zum Juden- tum gibt. 5.6 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens drei weitere Exemplare des Tachles sowie drei Sonderbeilagen zu den nationalen und (stadt-)zürcherischen Wahlen 2019 bzw. 2018 ein.
A-5457/2020 Seite 14 5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in der Ausgabe Nr. 32 vom 7. Au- gust 2020 gehe es um den Basler Immunologen Georg Holländer, der ei- nen Impfstoff gegen Covid-19 entwickle, sodann werde über eine Plakat- kampagne der Zürcher Gesundheitsdirektion berichtet oder über einen auf- sehenerregenden archäologischen Fund in Dimona (Israel) sowie über die Beziehung zwischen dem damaligen US-Präsident Donald Trump und dem Missbrauchstäter Jeffrey Epstein. Des Weiteren gebe es ein Interview mit dem Präsidenten der Stiftung für Erziehung und Toleranz, in welchem er erkläre, wie Kinder mit einer Spielbox zum Thema Diskriminierung sensibi- lisiert würden. Zudem finde sich ein Hintergrundbericht zur Explosion in Beirut und ein kurzer Artikel zum Theaterspektakel in Zürich. 5.6.2 Zur Ausgabe Nr. 40/41 vom 2. Oktober 2020 verweist die Beschwer- deführerin auf ein Interview mit dem deutschen Aussenminister Heiko Maas, einen Artikel über den verbesserten Schweizer Tierschutz, die Aus- zeichnung von Regisseur Rolf Lyssy und die Weltpremiere eines Films am Zurich Film Festival. In den Nachrichten zu Israel werde über die verstor- bene US Supreme Court Richterin Ruth Bader Ginsburg berichtet und in der Rubrik "Nachrichten International" finde sich ein Artikel über den Staatsbesuch vom damaligen US-Aussenminister Mike Pompeo in Thes- saloniki anlässlich des Jom Kippur sowie ein Bericht über einen Straffall in Brooklyn rund um die Verurteilung von Clare Bronfman. In der Kategorie "Fokus" sei ein Artikel über die Ringvorlesung "Fremdbilder – Selbstbilder: Juden und Christen im Mittelalter" an der Universität Bern abgedruckt wor- den und in der Rubrik "Kultur" finde sich eine Würdigung des Meisterfoto- grafen Helmut Newton zum 100. Geburtstag. Schliesslich werde in der Ka- tegorie "Inside" auf eine Veranstaltung im Zürcher Theater Neumarkt ("Na- her Osten als Utopie?") hingewiesen. 5.6.3 In der von der Beschwerdeführerin dritten beigelegten Ausgabe Nr. 42 vom 16. Oktober 2020, die sich schwergewichtig mit den Neuwahlen im Schweizer Israelitischen Gemeindebund (SIG) widme, habe es auch zahlreiche weitere, thematisch breite Artikel. Beispielsweise sei die Nah- ost-Strategie des Schweizer Bundesrats Thema, es gebe einen Bericht über eine bedrohte Gazellenart in Israel, die prekäre Lage von Flüchtlingen auf Moria ("Nach dem Feuer das Wasser"), einen Artikel über den Tennis- spieler Diego Schwartzmann sowie eine Meldung über Spenden von Mark Zuckerberg für einen fairen Wahlkampf in den USA. Es gebe zudem Be- richte über einen NZZ-Korrespondenten, der sich zur politischen Lage in Österreich äussert, über den Wirtschaftspionier Michael Kohn, das Ein- kaufszentrum Tivoli in Spreitenbach oder über Belarus.
A-5457/2020 Seite 15 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die genannten Artikel der ins Recht gelegten Ausgaben würden eine breite Leserschaft unabhängig ih- res religiösen Hintergrunds ansprechen. Bei den erwähnten Artikeln in der Ausgabe Nr. 32 vom 7. August 2020 kann festgestellt werden, dass – mit Ausnahme des Interviews mit Georg Hol- länder und dem Veranstaltungshinweis zum Theaterspektakel – in der ei- nen oder anderen Art und Weise ein Bezug zum Judentum auszumachen ist, sei es die jüdische Herkunft Jeffrey Epsteins (vgl. https://de.wikipe- dia.org/wiki/Jeffrey_Epstein, abgerufen am 03.03.2021) oder die Spielbox, die die Kinder für das Thema Diskriminierung und damit auch für jenes des Antisemitismus' sensibilisieren soll oder der Bericht über die Explosion in Beirut, der zeigt, wie Israel mit den geopolitischen Veränderungen in Sy- rien, Libanon und Iran gefordert sei. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die aufgeführten Artikel der Ausgabe Nr. 40/41 vom 2. Oktober 2020 zum Schweizer Tierschutz, zur Auszeichnung von Rolf Lyssy und zur Veranstaltung im Zürcher Thea- ter Neumarkt von sehr allgemeinem Interesse rühren und keinen expliziten Bezug zum Judentum aufweisen. Im Hinblick auf die übrigen erwähnten Artikel ist jeweils ein Zusammenhang zum Judentum auszumachen: zum einen geht es um die jüdische Herkunft der erwähnten Personen (Ruth Ba- der Ginsburg [https://de.wikipedia.org/wiki/Ruth_Bader_Ginsburg, abgeru- fen am 03.03.2021], Clare Bronfman [https://en.wikipe- dia.org/wiki/Clare_Bronfman, abgerufen am 03.03.2021] und Helmut Newton [https://en.wikipedia.org/wiki/Helmut_Newton, abgerufen am 03.03.2021]), zum anderen um einen jüdischen Feiertag (Jom Kippur) oder die jüdische Geschichte (Ringvorlesung). Auch zur Ausgabe Nr. 42 vom 16. Oktober 2020 ist anzumerken, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin bereits erwähnt, einen Schwer- punkt auf die Neuwahlen im SIG setzt. Der Bericht über die Nahost-Strate- gie des Bundesrates und die Artikel über Diego Schwartzmann und Mark Zuckerberg (beide jüdischer Herkunft vgl. https://en.wikipe- dia.org/wiki/Diego_Schwartzman und https://en.wikipe- dia.org/wiki/Mark_Zuckerberg beides abgerufen am 03.03.2021), Michael Kohn (ehemaliger Präsident des SIG), das Tivoli Spreitenbach, das vom jüdischen Architekten Victor Gruen entworfen wurde, der Bericht über die
A-5457/2020 Seite 16 politische Lage in Österreich, bei dem es u.a. auch um die Juden und an- tijüdische Vorfälle geht sowie der Artikel über die bedrohte Gazellenart in Israel weisen allesamt einen Bezug zum Judentum oder Israel auf. Beim Bericht über Belarus ist kein solcher Zusammenhang zu sehen. 5.7.2 Zu den ebenfalls von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Sonderbeilagen zu den nationalen, kantonalen und stadtzürcherischen Wahlen ist Folgendes festzustellen: Die Sonderbeilage zu den nationalen Wahlen umfasst 19 Seiten und por- trätiert zahlreiche Politiker. Sie enthält Analysen über den Wahlkampf durch Wissenschaftler und Forscher, es gibt ein Interview mit dem Präsidenten und Ehrenpräsidenten der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus und deren Positionierung, sodann wird eine Wahlempfehlung für den Kan- ton Zürich des Vorstandes der Sektion Zürich der Gesellschaft Schweiz- Israel mit Kandidierenden, die sich für Israel engagieren und entschlossen gegen Antisemitismus und Rassismus kämpfen würden, abgedruckt (S. 15). Zusätzlich gibt es auch eine Wahlempfehlung der Auslandschweizer- Organisation mit Kandidatinnen und Kandidaten, die sich in der Schweiz für Israel einsetzen würden (S. 15). Zusätzlich gibt es neben neutralen Wahlkampfinseraten mit Kandidierenden auch einige, die sich speziell den jüdischen Anliegen und Interessen verpflichten (S. 2, 6, 8, 12, 13 und 18). Die Beilage schliesst mit dem Bericht "Löst die Schweiz den Nahost-Kon- flikt?". Die zwei Sonderbeilagen über die kantonalen Wahlen des Kantons Zürich im März 2019 bzw. die stadtzürcherischen Wahlen im Jahr 2018 sind ähn- lich aufgebaut wie jene Sonderbeilage zu den nationalen Wahlen. Auch in- haltlich wird ein Überblick über die Wahlen geliefert und es werden ver- schiedene Politiker, nicht-jüdischen Ursprungs und jüdischen Ursprungs porträtiert. Zu den kantonalen Wahlen gibt es wiederum eine Wahlempfeh- lung der Sektion Zürich der Gesellschaft Schweiz-Israel. 5.7.3 Die Durchsicht von vier Exemplaren und drei Sonderbeilagen des Ta- chles ergeben, dass die Zeitung der Beschwerdeführerin ihre Kernthemen, nämlich das Judentum und Israel, umfassend und aus den verschiedens- ten Blickwinkeln behandelt und Berichte etwa aus der Politik, der Gesell- schaft, der Kultur, dem Ausland, der Geschichte oder der Forschung und Technik enthält. Dies erfolgt jedoch fast ausschliesslich beschränkt auf Themen mit einem engen Bezug zum Judentum und zu Israel. Aktuelle Sachfragen ohne Zusammenhang mit den Kernthemen werden zwar auch
A-5457/2020 Seite 17 behandelt, kommen aber selten ohne Hinweis zum Judentum aus, auch wenn dieses nur am Rande erwähnt wird. Meistens geht es dann um die jüdische Herkunft einer (interviewten) Person. Artikel ganz ohne Bezug zu den Kernthemen sind ebenfalls zu finden, sind jedoch deutlich in der Un- terzahl, meistens sind dies zwei bis drei Artikel pro Ausgabe. Tachles spricht auch im Hinblick auf den abgedruckten Veranstaltungskalender, die Synagogenordnung oder die aufgeführten Familiennachrichten eindeutig die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz an. An diesem Gesamteindruck, der die Zeitschrift vermittelt und der gemäss den bundesgerichtlichen Vor- gaben für die Frage, ob ein Presseerzeugnis zur Publikumspresse oder Spezialpresse gehört, ausschlaggebend ist, ändern auch die Sonderbeila- gen zu nationalen, kantonalen und kommunalen Wahlen nichts. Obwohl diese geeignet sind, zum Meinungs- und Demokratisierungsprozess beizu- tragen, sind auch sie an eine Leserschaft gerichtet, die dem Judentum und der jüdischen Geschichte eng verbunden sind. Dies zeigt sich vor allem in den Wahlempfehlungen jüdischer Organisationen, den Portraits von Politi- kern mit jüdischen Wurzeln oder den Inseraten von Kandidierenden, die versprechen, sich für die Interessen der Juden in der Schweiz und die Be- ziehung der Schweiz zu Israel einzusetzen. Die Zeitschrift der Beschwer- deführerin weist daher die typischen Merkmale der Spezialpresse auf, nämlich eine Sammlung von Artikeln zu einem bestimmten Thema. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht und unter korrekter Sachverhaltsfeststel- lung zum Schluss gelangt, dass bei der Zeitschrift der Beschwerdeführerin die spezifischen, den Kernthemen verpflichtende Elemente der Spezial- presse insgesamt klar überwiegen und nicht mehr nur von einer bestimm- ten Prägung gesprochen werden kann. Tachles spricht primär die jüdische Gemeinschaft bzw. Personen mit Interesse am Judentum an und leistet somit einen marginalen Beitrag zum politischen Meinungsbildungsprozess der Allgemeinheit. 5.8 Zusammenfassend ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Qualifizie- rung von Tachles als Spezialpresse zu bestätigen. Die Beiträge in "Tachles – das unabhängige jüdische Wochenmagazin" haben, auch wenn sie sich vordergründig mit Themen aus verschiedensten Bereichen befassen, bis auf vereinzelte Ausnahmen einen deutlichen Bezug zum Judentum und Is- rael. Dadurch entsteht der Gesamteindruck einer facettenreichen jüdi- schen Zeitschrift, die aufgrund ihres von den Kernthemen dominierten In- halts der Spezialpresse zuzurechnen ist. Da der Inhalt und der Gesamtein- druck ein eindeutiges Ergebnis ergeben, kommt es nicht auf die Leser- schaft an (vgl. das Urteil des BVGer A-5034/2015 vom 11. April 2016 E. 3.3), weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin
A-5457/2020 Seite 18 auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens/Lesererhebung über die Re- ligionszugehörigkeit der Leserschaft abzuweisen ist. 6. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots bzw. Diskriminierungsverbots aufgrund der Religion gemäss Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze das Rechtsgleichheitsgebot, indem sie Tachles als Spezialpresse eingestuft habe, obwohl bereits inhaltlich ähnlich breite Zeitschriften wie "écho maga- zine", "Sonntag" oder "Leben und Glauben" mit markant christlicher Aus- richtung vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile des BVGer A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011, alle vom 8. März 2012) als Publikums- presse qualifiziert worden seien. Entsprechendes müsse auch für Tachles mit jüdischer Ausrichtung gelten. 6.2 Die Vorinstanz entgegnet, es habe die drei erwähnten Zeitschriften ebenfalls der Spezialpresse zugeordnet und den Anspruch auf indirekte Presseförderung verneint. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt un- terscheide sich von denjenigen Sachverhalten, die den erwähnten Urteilen zugrunde lägen. Während es bei den besagten Zeitschriften lediglich um eine gewisse religiöse Ausrichtung gegangen sei, seien bei der Zeitschrift Tachles die eigentlichen redaktionellen Inhalte stark geprägt vom Kernthema. Die Zeitschriften seien deshalb nicht miteinander vergleichbar und eine differenzierte Beurteilung daher sachlich gerechtfertigt. Den Vorwurf, gegen das Diskriminierungsverbot verstossen zu haben, weist die Vorinstanz ebenfalls entschieden zurück. Die Religion habe bei der Beurteilung keine Rolle gespielt. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sich die redaktionellen Inhalte am Kernthema des Judentums orientieren und daher der Vermittlung von spezifischem Wissen dienen würden. Die Bandbreite an Inhalten sei inhaltlich beschränkt durch die Verpflichtung zum Kernthema und daher weniger breit als bei einer klassischen Tages- und Wochenzeitung, die die breite Öffentlichkeit – losgelöst von einem spe- zifischen Themenbereich – über aktuelle Ereignisse informieren wolle. Dass es sich dabei um ein religiöses bzw. jüdisches Kernthema handle, sei nicht relevant gewesen.
A-5457/2020
Seite 19
6.3
6.3.1 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe-
handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behan-
deln, umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich
differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf rechts-
gleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer ent-
scheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen wer-
den, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die auf-
grund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153
11. April 2016 E. 4.2). Darüber hinaus haben direkte Konkurrenten einen
besonderen Anspruch auf Gleichbehandlung, der sich aus der Wirtschafts-
freiheit (Art. 27 Abs. 1 BV) ergibt; das Gemeinwesen hat sich gegenüber
den am freien Markt direkt Konkurrierenden neutral zu verhalten (Urteil des
BVGer A‑2487/2012 vom 7. Oktober 2013 E. 8.4.3; MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 1056).
6.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament-
lich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der
Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltan-
schaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor,
wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörig-
keit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwär-
tigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig
angesehen wird (BGE 139 I 169 E. 7.2.1 S. 174). Das Diskriminierungsver-
bot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes
Merkmal jedoch nicht absolut aus. Eine solche begründet zunächst ledig-
lich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differenzierung. Dieser kann
durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden (BGE 143 I
361 E. 5.1, 139 I 169 E. 7.2.3 mit Hinweisen, Urteil des BVGer
A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.2).
6.4
6.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(A-3216/2011, A-3049/2011 und A-3051/2011 alle vom 8. März 2012) wei-
A-5457/2020 Seite 20 sen die Zeitschriften "Sonntag", "écho magazine" und "Leben und Glau- ben" eine breite Themenvielfalt, namentlich in den Bereichen Politik, Kultur und Gesellschaft auf. Von einer Beschränkung auf rein kirchliche oder reli- giöse Themen, was eine Spezialpresse auszeichnen würde, kann nicht ge- sprochen werden. Mit der Auseinandersetzung mit verschiedensten, insbe- sondere auch aktuellen Sachfragen leisten sie einen Beitrag zur politischen Meinungsbildung und tragen zum Erhalt einer vielfältigen Presselandschaft bei. Die Zeitschriften vermögen, obwohl sie vorwiegend ein christlich inte- ressiertes Zielpublikum bedienen, angesichts ihres breiten Themenspekt- rums auch Leserinnen und Leser ausserhalb dieses Kreises anzuspre- chen. Damit weisen sie sämtliche Merkmale auf, die das Bundesgericht für die Publikumspresse festgelegt hat (Urteile des BVGer A-3049/2011 vom 8. März 2012, E. 5.5, A-3216/2011 vom 8. März 2012 E. 5.3.2 f. und A-3051/2011 vom 8. März 2012 E. 5.5). Insbesondere ist auch auf das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5034/2015 vom 11. April 2016 zu verweisen, wo ebenfalls zur Zeitschrift "Leben und Glauben" Stellung ge- nommen. Es wird ausgeführt, dass die Seiten 8 bis 17 mehrere Artikel be- treffend Religion, Glauben und Kirche enthalten würden und in der Rubrik Hören & Sehen auf Radio- und Fernsehsendungen mit vorwiegend religiö- sen Themen hingewiesen werde und auf der letzten Seite eine Art Brief- wechsel zwischen einer katholischen und reformierten Theologin wieder- gegeben werde. Im Übrigen aber fänden sich Berichte über Pendlererleb- nisse und Tariferhöhungen bei den SBB, über die Obsternte, das Portrait eines Kapitäns auf dem Ägerisee, über das Spätwerk von Edgar Degas, ein geschichtlicher Beitrag über die Aufhebung der Sklaverei in den USA, ferner ein Artikel über einen Schweizer Schriftsteller, über das Winzerstädt- chen La Neuveville, über Gewalt von Kindern gegen ihre Eltern, über fairen Handel, Kurzgeschichten, sowie Buch- und ein paar wenige Veranstal- tungstipps. Im redaktionellen Teil der Zeitung würden demnach rund 11 Seiten mit religiösen Themen deren 28 mit allgemeinen Themen ohne Be- zug zu Religion, Glaube oder Kirche gegenüberstehen (E. 4.3). 6.4.2 Wegen der unterschiedlichen Themenvielfalt und den im Verhältnis doch grossen Anzahl Artikel ohne jeglichen Bezug zu Religion, Glaube oder Kirche in den Zeitschriften "Sonntag", "écho magazine", "Leben und Glauben ist eine gesetzlich vorgegebene, differenzierte Behandlung von Tachles gerechtfertigt, da die Zeitschrift der Beschwerdeführerin kaum Ar- tikel ohne Bezug zu deren Kernthemen aufweist. Das Rechtsgleichheits- gebot ist demnach nicht verletzt. Eine Verletzung des Diskriminierungsver- bots ist ebenfalls nicht ersichtlich, da die Religion oder die jüdische Aus- richtung bei der Beurteilung der Zeitschrift Tachles nicht von Bedeutung ist,
A-5457/2020 Seite 21 sondern es einzig darum geht, wie die Zeitschrift ausgerichtet ist, ob sie sich einem breiten Themenspektrum widmet oder sich an einen durch gleichartige Interessen miteinander verbundenen, bestimmten Leserkreis richtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es beim Kernthema um eine Glau- bensrichtung, die Kultur, die Wirtschaft oder die Natur und Umwelt geht. 6.5 Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die Verwei- gerung der Übergangsmassnahmen gemäss Art. 4 Abs.1 Covid-19-Verord- nung Printmedien für den Titel der Beschwerdeführerin weder eine Un- gleichbehandlung noch einen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot darstellt. 7. Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Vorinstanz objektiv begründet und hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Damit erfüllt die Zeitschrift der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Übergangsmassnah- men zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus bzw. der Kostenübernahme für die Tageszustellung von abonnierten Ta- ges- und Wochenzeitungen durch den Bund nicht. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 8. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Sie sind der Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
A-5457/2020 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
A-5457/2020 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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