B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5452/2020

Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin, Zuerich Law Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Kommando Operationen (Kdo Op), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Forderung aus Arbeitsvertrag.

A-5452/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ war vom (...) 2012 bis zum (...) 2019 als IK-Supporter SWISSCOY in Stans-Oberdorf tätig und hatte hierfür mit dem Führungs- stab der Armee, Kompetenzzentrum SWISSINT (heute: Kommando Ope- rationen, Kompetenzzentrum SWISSINT; nachfolgend: SWISSINT) am (...) 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, der am (...) 2013 durch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ersetzt wurde. Im Zeitraum von 2017 bis 2019 vereinbarten A._______ und SWISSINT insgesamt fünf mehrtägige Kurzeinsätze im Kosovo im Rahmen der Beteiligung der Schweizer Armee mit der Swiss Company (SWISSCOY) an der Friedens- mission Kosovo Force (KFOR). Dazu schlossen sie am (...) 2017, am (...) 2017, am (...) 2018, am (...) 2018 und am (...) 2019 befristete Arbeitsver- träge für die Dauer von ein paar Tagen ab. A.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 teilte der Kommandant des SWISSINT A._______ mit, sein Arbeitsvertrag sei auf der Grundlage des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) und der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Frie- densförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH; SR 172.220.111.9) abgeschlossen worden. Gestützt auf die Ver- ordnung könne er sich bei der Militärversicherung gegen Krankheit und Un- fall versichern und kostenfrei in der Kaserne des SWISSINT verpflegen lassen sowie die Übernachtungsmöglichkeiten in Stans nutzen. A.c Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 gab der Kommandant des SWISSINT A._______ bekannt, dass er die Mitteilung vom 18. Dezember 2017 ausser Kraft setze. Projektbezogene Mitarbeitende hätten Anspruch auf Ausrichtung eines monatlichen Ortszuschlags, der rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 ausbezahlt werde. A.d Am (...) 2019 verliess A._______ SWISSINT auf eigenen Wunsch, um mit (...) ein Anstellungsverhältnis zu begründen. B. B.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 forderte A._______ die Auszahlung von je einer zusätzlichen Ferienwoche pro Jahr sowie die Berechnung und

A-5452/2020 Seite 3 die auf insgesamt sieben Jahre rückwirkende Vergütung von Aufwendun- gen für Unterkunft und Mahlzeiten. Gleichzeitig verlangte er Schadener- satz für bezahlte Krankenkassenprämien. Zur Begründung führte er im We- sentlichen an, er sei gemäss Ziff. 9 des Arbeitsvertrages als projekt- und einsatzbezogener Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Schweizer Betei- ligung an der KFOR angestellt worden. Die Bestimmungen der PVFMH seien daher vorrangig auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. B.b Diese Forderungen lehnte SWISSINT mit Schreiben vom 11. August 2020 unter Bezugnahme auf die je nach Personalkategorie zu unterschei- denden Leistungsansprüche ab. B.c Mit Schreiben vom 28. August 2020 hielt A._______ an seinen Forde- rungen fest. B.d Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 lehnte SWISSINT die Forderun- gen von A._______ aus dem Arbeitsvertrag vom (...) 2012 beziehungs- weise (...) 2013 ab. Zur Begründung führte es an, die Leistungen würden ihm weder nach dem Wortlaut seines Arbeitsvertrages noch nach den rechtlichen Grundlagen zustehen. Am Standort Stans-Oberdorf würden Mitarbeitende in unterschiedlichen Personalkategorien beschäftigt. Er habe zu den projektbezogenen Mitarbeitenden gezählt. Von dieser Kate- gorie sei das Einsatzpersonal zu unterscheiden, welches eine von der Schweizer Armee zugesicherte Funktion in einer mandatierten Mission übernehme und im Rahmen von befristeten Anstellungsverhältnissen ge- stützt auf die PVFMH und die gleichnamige Departementsverordnung be- schäftigt werde. Demgegenüber könnten sich seine vertraglichen Leis- tungsansprüche nur auf das BPG und die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV; SR 172.220.111.3) stützen. Dies zeige sich an seinem unbefristeten Anstellungsverhältnis, der Arbeitszeiterfassung mit Kompen- sationsmöglichkeit für Überstunden und Mehrarbeit sowie daran, dass er für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – im Gegensatz zum Einsatzperso- nal – nicht als Zeitsoldat mit den entsprechenden militärischen Pflichten angestellt worden sei. Soweit er sich mehrere Male für Kurzeinsätze im Einsatzraum der SWISSCOY aufgehalten habe, seien befristete Einsatz- verträge auf der Grundlage der PVFMH abgeschlossen und ihm die ent- sprechenden Leistungen gewährt worden. C. Gegen die Verfügung des SWISSINT (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Ok- tober 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seine

A-5452/2020 Seite 4 Rechtsvertreterin am 4. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben und stellt folgende Rechtsbegehren: I. Die Verfügung vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben. II. Dem Beschwerdeführer sei unter Anrechnung der bereits bezogenen Fe- rien für die Zeit ab Beginn der Anstellung bis (...) 2019 ein Ferienguthaben, das einem jährlichen Ferienanspruch von 6 Wochen entspricht, auszube- zahlen. III. Dem Beschwerdeführer sei unter Anrechnung von bereits bezogenen Ent- schädigungen für Unterkunft und Mahlzeiten eine Entschädigung gestützt auf Art. 31 PVFMH auszubezahlen. IV. Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für die während seiner An- stellung bezahlten durchschnittlichen Krankenkassenprämien für die Jahre 2013 bis 2019 in der Höhe von Fr. 18'691.- zu bezahlen. V. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 14. Dezember 2020 werden dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung und am 23. Dezember 2020 die Beilagen zur Vernehmlassung über- mittelt. Von der Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen, macht er keinen Gebrauch. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

A-5452/2020 Seite 5 Sie stammt von einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und kann nach Art. 36 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Das BPG regelt das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals (Art. 1). Gemäss Art. 37 BPG erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmun- gen. Von dieser Möglichkeit hat er mit dem Erlass der BPV und der PVFMH Gebrauch gemacht. Nach Art. 1 Abs. 2 Bst. f BPV erstreckt sich deren Gel- tungsbereich nicht auf das Personal nach der PVFMH, mit Ausnahme der darin vorgesehenen sinngemässen Geltung einzelner Bestimmungen der BPV (vgl. Art. 2 Abs. 1 PVFMH). 3.2 Nach Art. 8 BPG wird ein Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags begründet, der die Einigung der Parteien über die wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses festlegt. Darunter fallen unter anderem Beginn und Dauer, Funktion beziehungsweise Arbeitsbe- reich und Arbeitsort sowie Bedingungen betreffend Versetzbarkeit, Be- schäftigungsgrad und Lohn (vgl. PETER HELBLING in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 8, Rz. 65 ff.).

A-5452/2020 Seite 6 3.3 Im Folgenden ist auf den Regelungsbereich und einzelne Bestimmun- gen der PVFMH einzugehen. 3.3.1 Die rechtliche Grundlage für die Friedensförderung bildet das Bun- desgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Frie- densförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9). Demnach kann der Bundesrat Massnahmen ergreifen, die zur Prävention, Entschär- fung oder Lösung von Gewaltkonflikten, zur Stärkung der Menschenrechte oder zur Förderung demokratischer Prozesse beitragen (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1). In Art. 3 werden die einzelnen Arten von Massnahmen des Bundes aufgeführt; eine von ihnen besteht im Einsatz von Expertinnen und Exper- ten (Abs. 1 Bst. c). In Ausführung dieses Gesetzes hat der Bundesrat die PVFMH erlassen. Nach deren Art. 3 können die Einsätze nicht nur im Rah- men von zivilen, sondern auch von militärischen oder zivil-militärisch orga- nisierten Aktionen und Operationen erfolgen. Massgebend für den Friedensförderungseinsatz der Schweizer Armee ist das Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärver- waltung (Militärgesetz, MG; SR 510.10). Das zweite Kapitel regelt die Frie- densförderung als Aufgabe der Armee (vgl. Art. 65a und Art. 66 ff.). Solche Einsätze werden vom Bundesrat auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet und von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind (Art. 66 Abs. 1 und 2). Im Weiteren kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Be- völkerungsschutz und Sport (VBS) auch Personal für militärische Einsätze und den militärischen Teil bei zivil-militärischen Einsätzen unter der PVFMH beschäftigen; davon ausgenommen sind die Angehörigen der Ar- mee, die Friedensförderungsdienst nach Artikel 65a Absatz 1 MG leisten (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b PVFMH). Für eine Beteiligung an internationalen Friedensmissionen muss die Schweiz den Einsatz von Personal hinsichtlich Ort und Dauer flexibel hand- haben und dem Bedarf der jeweiligen Mission im Ausland unterordnen kön- nen (vgl. Bericht des Bundesrates vom 23. Oktober 2002 über Möglichkei- ten und Grenzen von freiwilligen Auslandeinsätzen im Rahmen der zivilen Friedensförderung; BBl 2002 8127, 8136). Im Fall von Krisen und Konflikten kann oft nicht eingeschätzt werden, wie lange ein Engage- ment nötig sein wird. Aus diesem Grund schafft der Bund Stellen mit der entsprechenden Flexibilität, die der PVFMH unterstellt sind (vgl. Punkt 3 der Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 2014 zur von National- rätin Maria Bernasconi eingereichten Interpellation 14.3051;

A-5452/2020 Seite 7 < https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bu- lletin-die-verhanlungen?SubjectId=33323 >, abgerufen am 27. Mai 2021).

3.3.2 Die PVFMH regelt das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bundes und die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland einge- setzt wird (Art. 1 Bst. a). Geregelt wird im Weiteren die Vorbereitung des Einsatzes, die Rekrutierung und die Ausbildung dieses Personals (Art. 1 Bst. b). 3.3.3 Nach Art. 12 Abs. 2 PVFMH werden Angestellte des Bundes für einen Einsatz befristet angestellt. Ihr bisheriges Anstellungsverhältnis bleibt be- stehen. Die Beteiligten vereinbaren die Bedingungen. Für den Einsatz gel- ten die Bestimmungen der PVFMH. 3.3.4 Pro Kalenderjahr besteht nach Art. 24 Abs. 1 PVFMH Anspruch auf sechs Wochen Ferien bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Alters- jahr vollendet wird (Bst. a); ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird, besteht ein Anspruch auf sieben Wochen (Bst. b). 3.3.5 Nach Art. 31 PVFMH können die Kosten der Einsatzleistenden für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft ganz oder teilweise vergütet werden (Abs. 1). Während der ersten 60 Tage werden die Kosten für Ho- telunterkünfte bezahlt (Abs. 2). Das Taggeld für Mahlzeiten kann nach Ab- lauf von 60 Tagen gekürzt werden (Abs. 3). Abs. 4 regelt, dass keine oder nur ein Teil der Kosten für Unterkunft und Mahlzeiten übernommen werden, wenn die angestellte Person ihren Wohnsitz an den Einsatzort verlegt. 3.3.6 Nach Art. 22 Abs. 1 PVFMH ist das Personal nach dem Bundesge- setz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) ge- gen Krankheit und Unfall versichert. Nach Art. 2 MVG gilt unter anderem als beruflich bei der Militärversicherung versichert, wer als Berufs- oder Zeitmilitär im Bundesdienst steht (Art. 1a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2) oder wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung solcher Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffent- lich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht (Art. 1a Abs. 1 Bst. l). Als Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bun- des im Sinne von Artikel 1a Absatz 1 Bst. l gilt auch, wer an Missionen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte teilnimmt (vgl. Art. 7

A-5452/2020 Seite 8 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung [MVV]; SR. 833.11). 3.3.7 Gemäss Art. 40 PVFMH erlassen die zuständigen Departemente wei- tere Ausführungsbestimmungen. Nach der Verordnung des VBS vom 30. November 2017 über das Personal für die Friedensförderung, die Stär- kung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH-VBS; SR 172.220.111.91) ist der Arbeitsvertrag für den konkreten Einsatz auf dessen Dauer befristet. Ist die Einsatzdauer unbestimmt, so wird der Ar- beitsvertrag auf längstens ein Jahr befristet (Art. 11 Abs. 2). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Personal als Zeitmilitär nach Artikel 47 Abs. 3 MG; davon ausgenommen sind Berufsmilitärs. Zeitmilitärs sind nicht der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militäri- sche Personal unterstellt (Art. 11 Abs. 3). Im Weiteren geregelt sind die Arbeits- und Ruhetage im Einsatz (Art. 16), die Ferien (Art. 17) und der Urlaub für das Ein- und das Auspacken (Art. 18). 4. 4.1 Mit dem geltend gemachten Anspruch auf die Vergütung von Mahlzei- ten und Unterkunft verlangt der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 31 PVFMH entsprechende Leistungen für die Dauer seiner Anstellung in Stans-Oberdorf. Im Weiteren beansprucht er für diese Zeit eine Unterstel- lung unter die Militärversicherung und Ersatz für geleistete Krankenkas- senprämien sowie eine Ferienlohnabgeltung für je eine zusätzliche Ferien- woche pro Jahr. Zur Begründung macht er geltend, als Mitarbeiter des Kompetenzzentrums SWISSINT Anspruch auf Leistungen nach der PVFMH zu haben. Bereits im Schreiben vom 14. Juni 2020 brachte er vor, aufgrund seiner in Ziff. 9 des Arbeitsvertrages festgehaltenen Position als projekt- und einsatzbezogener Mitarbeiter des SWISSINT seien vorrangig die Bestimmungen der PVFMH auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. Zu- dem sei sein Nachfolger mit demselben Pflichtenheft mit einem Arbeitsver- trag gestützt auf die PVFMH angestellt worden. Aufgrund des Rechts- gleichheitsgebots habe er für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses An- spruch auf die geltend gemachten Zusatzentschädigungen. Spätestens ab dem 1. Januar 2018 seien ihm die geltend gemachten Leistungen auch von der zuständigen Stelle explizit zugesichert worden, da sein Arbeitsverhält- nis der PVFMH unterliegen würde. Er sei in seinem Vertrauen auf diese Zusicherung zu schützen und die geltend gemachten Leistungen seien ihm zuzusprechen.

A-5452/2020 Seite 9 4.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer sei ein projektbezogener Mitarbeiter in Stans-Oberdorf gewesen und könne aus dem Arbeitsvertrag keine Ansprüche nach der PVFMH ableiten, da er nicht als Einsatzpersonal im Sinne der PVFMH, sondern als Verwaltungsange- stellter im Sinne der BPV angestellt worden sei. SWISSINT beschäftige militärisches Berufspersonal, festangestelltes Verwaltungspersonal sowie projektbezogene Mitarbeitende. Im Herbst 2017 sei festgestellt worden, dass den projektbezogenen Mitarbeitenden kein Ortszuschlag im Sinne von Art. 43 BPV in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) ausgerichtet worden sei, obschon ein arbeitsvertraglicher Anspruch darauf bestanden habe. Zugleich sei die Anspruchsgrundlage je- ner wenigen Armeeangehörigen, die auf Grundlage der PVFMH einen mandatierten Friedensförderungseinsatz leisteten, sich aber wiederkeh- rend ausserhalb des Einsatzgebietes am Standort Stans-Oberdorf aufge- halten hätten, überprüft worden. Um deren Leistungserbringung zugunsten der Mission sicherzustellen, sei ihnen kostenfreie Verpflegung und Unter- kunft sowie die Versicherungsdeckung über die Militärversicherung aus- serhalb des Einsatzgebietes zugesichert worden. Das betreffende Einsatz- personal sei im Dezember 2017 schriftlich darüber orientiert worden. Auf- grund der zeitgleichen Informationsschreiben an die Mitarbeitenden der beiden Personalkategorien sei es zu einer irregeleiteten Mitteilung an den Beschwerdeführer gekommen, was aber mit Schreiben vom 10. Januar 2018 richtiggestellt worden sei. Mit Lohnlauf vom 25. Januar 2018 sei die rückwirkende Auszahlung des Ortszuschlags an den Beschwerdeführer er- folgt. Er zähle nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags und den zur Anwen- dung gelangenden Bestimmungen zu den projektbezogenen Mitarbeiten- den. Er habe sich während seiner Anstellung um die Sicherstellung von Informatikmitteln zugunsten der auszubildenden Armeeangehörigen im Ausbildungszentrum SWISSINT gekümmert, Austausch- und Reparatur- beiträge weitergeleitet und bei der Informatikplanung mitgewirkt. Er habe keine Aufgaben zugunsten des Einsatzkontingents übernommen. Im Rah- men der Überprüfung von Entwicklungs- und Umstrukturierungsmöglich- keiten sei später festgestellt worden, dass für die Sicherstellung der Füh- rungsunterstützungsleistungen im Kontingent zusätzlich eine beständige Verbindung zur Organisationseinheit herbeizuführen sei, indem auf der Grundlage der PVFMH als Teil des Einsatzverbandes SWISSCOY eine Funktion «IK-Supporter/in Einsätze» geschaffen werde. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als IK-Supporter SWISSCOY seien teilweise durch eine bestehende Verwaltungsstelle und teilweise durch die neuen

A-5452/2020 Seite 10 Kontingentsstellen konsumiert worden. Entsprechend seien mit dem Stel- lenwechsel des Beschwerdeführers frühzeitig Umsetzungsschritte einge- leitet und eine neue Stelle aufgebaut worden. 5. 5.1 Wie weiter oben dargelegt, ist auf Arbeitsverhältnisse ausschliesslich entweder die BPV oder die PVFMH anzuwenden (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Abgrenzungskriterium bildet der Einsatz des Personals für die Friedensför- derung, die Stärkung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bun- des und die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland sowie die Vor- bereitung, Rekrutierung und Ausbildung (Art. 1 Bst. a und b PVFMH). Die Anwendbarkeit der PVFMH hängt demnach vom Arbeitsbereich und vom vereinbarten Einsatzort ab. 5.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das Arbeitsverhältnis des Be- schwerdeführers für einen geplanten Einsatz im Rahmen der KFOR, deren Einsatzgebiet im Kosovo liegt, begründet wurde und daher – ungeachtet der vertraglich festgehaltenen Geltung der BPV – die PVFMH zur Anwen- dung gelangt. 5.2.1 Laut Arbeitsvertrag vom (...) 2013 bezeichnete die Funktion «IK-Sup- porter SWISSCOY» einen projektbezogenen Mitarbeiter im Kompetenz- zentrum SWISSINT. Als Arbeitsort vereinbarten die Parteien Stans-Ober- dorf. Laut Stellenbeschrieb umfassten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als IK-Supporter SWISSCOY zu 50% die Einführung neuer Kontingentsan- gehöriger im Bereich Hardware-Austausch, Bestellungen und Zugriffs- rechte. Diese Tätigkeiten waren in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum SWISSINT auszuführen. Im Weiteren oblag ihm die Vertretung des Chefs K&S sowie Ausbildung und Support im Aufgaben- bereich Care Office und Mitarbeit an internen IT-Projekten. 25% seiner Tä- tigkeiten bezogen sich auf Planungs- und Koordinationsaufgaben für die Softwareimplementierung sowie 20% auf fachliche Aufgaben im Anwen- dungsbereich, Wartung und Problembehandlung. 5.2.2 Bereits aufgrund der vertraglichen Festlegung des Arbeitsortes auf Stans-Oberdorf fehlt dem Arbeitsverhältnis der Zusammenhang mit einem geplanten Einsatz im Einsatzraum der SWISSCOY. Die PVFMH ist auf das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden. Zu Recht verzichtet der

A-5452/2020 Seite 11 Beschwerdeführer auf eine Wiederholung des im Vorverfahren vorge- brachten Einwands, er gelte nach Ziffer 9 des Vertrags als projekt- und ein- satzbezogener Mitarbeiter. Ziffer 9 enthält keine Funktionsbeschreibung, sondern eine textbausteinartige Kündigungsklausel im Zusammenhang mit einer allfälligen Beendigung der KFOR. Die konkrete arbeitsvertragliche Festlegung des Funktionsbereichs geht hingegen von einem projektbezo- genen Mitarbeiter im Kompetenzzentrum SWISSINT aus. Selbst wenn man davon absehen wollte, lässt sich auch aus Art. 1 Bst. a und b PVFMH nicht schliessen, dass allein die Bezeichnung als projekt- und einsatzbezogener Mitarbeiter für die Anwendung der Verordnung ausschlaggebend sein könnte. Vielmehr kommt es auf den von beiden Vertragsparteien verein- barten und in diesem Sinne zumindest geplanten Einsatz einer Person in einer Friedensmission im Ausland beziehungsweise auf die Vorbereitung einschliesslich Rekrutierung und Ausbildung eines Mitarbeitenden in Hin- blick auf einen solchen Einsatz an. Die PVFMH schliesst nicht aus, dass Aufenthalts- und Einsatzort auseinanderfallen können. Zieht man etwa die volatile Sicherheitslage in manchen Krisengebieten in Betracht, können sich unter der PVFMH angestellte Mitarbeitende auf unbestimmte Zeit in der Schweiz oder an einem anderen Ort auf Abruf bereithalten und auf den Einsatz vorbereiten. Mit Blick auf den Arbeitsvertrag und den Stellenbe- schrieb lässt sich aber weder in Bezug auf den geplanten Arbeitsort noch auf den Arbeitsbereich des Beschwerdeführers schliessen, dass er für ei- nen Einsatz im Rahmen der KFOR im Einsatzraum im Kosovo angestellt worden wäre. Es deutet im Weiteren nichts darauf hin, dass die Ausführung der im Stellenbeschrieb aufgeführten internen Projekt- und Planungsauf- gaben, die der Ausbildung des Einsatzpersonals im Kompetenzzentrum SWISSINT gegolten haben, im Einsatzraum der KFOR vorgesehen gewe- sen wäre. Auch der Beschwerdeführer selbst bezieht seine geltend ge- machten Ansprüche ausschliesslich auf seine Tätigkeit am vereinbarten Ar- beitsort in Stans-Oberdorf. Dabei ist kein Zusammenhang mit Auslandsein- sätzen erkennbar, etwa indem er deshalb in der Schweiz über keine dau- erhafte Wohnmöglichkeit verfügt hätte und so auf Verpflegung und Unter- kunft auf dem Waffenplatz Wil in Stans-Oberdorf angewiesen gewesen wäre. 5.2.3 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer von März 2017 bis Mai 2019 jeweils im Frühjahr und im Herbst Kurzein- sätze im Kosovo geleistet hat, für die er mit der Vorinstanz fünf befristete Arbeitsverträge nach der PVFMH abgeschlossen hat. Nur in diesen Zeit- spannen, die von den eigens dafür begründeten mehrtägigen Arbeitsver- hältnissen umfasst gewesen sind, befand sich sein vertraglich geplanter

A-5452/2020 Seite 12 Einsatz bei der KFOR im Kosovo. Diese Einsätze fallen in den Anwen- dungsbereich der PVFMH. Es deutet nichts darauf hin, dass ihm die hierfür vereinbarten Leistungen nach der PVFMH vorenthalten worden wären. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung aufzeigt, umfassten diese Ver- einbarungen auch die Packtage zur Vorbereitung. Dass darüber hinaus weitere Vorbereitungshandlungen für die Kurzeinsätze anspruchsbegrün- dende Unterbringungs- oder Verpflegungskosten, Versicherungs- oder Fe- rienansprüche ausgelöst hätten, macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend und ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die PVFMH auf die Anstellung des Beschwerdeführers am Arbeitsort Stans-Oberdorf nicht anwendbar ist. Das Arbeitsverhältnis fällt in den Geltungsberiech der BPV. 5.4 Der Beschwerdeführer kann daher aus Art. 31 PVFMH keinen An- spruch auf Aufwandersatz für Verpflegung und Unterkunft in Stans-Ober- dorf ableiten. Wie bereits dargelegt, wird in der Verordnung davon ausge- gangen, dass die geforderte Flexibilität bei den Einsatzleistenden zusätzli- che Kosten entstehen lassen kann, die zu ersetzen sind. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer, der sich in einem unbefristeten Anstellungsverhält- nis in der Schweiz befunden hat, kann von Einsatzleistenden im Rahmen einer Friedensmission aufgrund der kurzfristig angeordneten Einsätze nicht erwartet werden, dass sie zum Beispiel deshalb ihren Wohnsitz auf- geben oder dass ihnen bei einer zwischenzeitlichen Rückkehr eine Unter- kunft in der Schweiz zur Verfügung steht. Der Ersatz dieser zusätzlichen Kosten ist von Art. 31 PVFMH gedeckt. Dabei kommt es auf ein Auseinan- derfallen des Wohnsitzes und des Einsatzgebietes an. In diesem Sinn re- gelt auch Art. 31 Abs. 4 PVFMH, dass der Aufwandsersatz zu kürzen ist, wenn das Personal den Wohnsitz an den Einsatzort verlegt. 5.5 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus dem Anstellungs- verhältnis in Stans-Oberdorf keine Ansprüche nach Art. 31 PVFMH ablei- ten. Vielmehr hat er Anspruch auf eine Ortszulage nach Art. 43 BPV, die ihm – wie aus den Akten hervorgeht – auch gewährt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.6 Da sich der Beschwerdeführer in einem unbefristeten Anstellungsver- hältnis in Stans-Oberdorf und nicht in einem für die KFOR im Kosovo ge- planten Einsatz befunden hat, kann er für sich aus Art. 24 Abs. 1 Bst. a PVFMH auch keinen Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Jahr ableiten.

A-5452/2020 Seite 13 Es besteht daher keine rechtliche Grundlage, auf die sich der von ihm gel- tend gemachte Ferienlohn stützen liesse. 5.7 Im Weiteren erfüllte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anstellung in Stans-Oberdorf auch nicht die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die Militärversicherung. Vielmehr unterstand er – wie grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz – der Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken- versicherung (KVG; SR 832.10). Diese Versicherungspflicht kann für Per- sonen sistiert werden, die während mehr als 60 aufeinander folgender Tage dem Bundesgesetz über die Militärversicherung unterstehen. Dabei be- ginnt die Befreiung von der Prämienzahlung frühestens ab Beginn der Un- terstellung unter die Militärversicherung und ist vorgängig mitzuteilen (vgl. Art. 10a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gänzlich befreit von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 KVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. a KVV sind aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 1a Abs. 1 lit. b Ziff. 1–7 und Art. 2 MVG). Wie vorstehend ausge- führt, ist die Unterstellung unter die Militärversicherung nach der PVFMH zumindest von einem vorgesehenen Einsatz abhängig. Aufgrund der An- stellung in Stans-Oberdorf hätte der Beschwerdeführer aber keine Unter- stellung unter die Militärversicherung und damit auch keine Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht für die Jahre 2013 bis 2018 erlangen kön- nen. Da er in diesem Zeitraum zur Leistung von Krankenkassenprämien verpflichtet war, kann ihm dadurch von vorneherein kein Schaden entstan- den sein. Seinem Ersatzbegehren ist damit die Grundlage entzogen. 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Ersatzforderungen unter der PVFMH zu Recht abgelehnt. 5.9 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, das Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt, da sein Nachfolger zwar das gleiche Pflichtenheft gehabt, aber unter der PVFMH Leistungen bezogen habe, geht ins Leere. Da der ver- traglich vorgesehene Arbeitsort des Nachfolgers auch im Einsatzraum der SWISSCOY lag, kann der Beschwerdeführer aus einem angeblich gleich- lautenden Pflichtenheft nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es besteht ein grundlegender Unterschied darin, ob jemand einen fixen Arbeitsort in der Schweiz hat oder sich für einen Einsatz im Kosovo bereithält. Auch die in der Vernehmlassung im Weiteren aufgeführten Differenzierungen – etwa hat der Nachfolger als Zeitmilitär gegolten und ist deshalb andere Pflichten eingegangen als der Beschwerdeführer – sind zutreffend. Die Vorinstanz

A-5452/2020 Seite 14 begründet die Änderungen der Stellenanforderungen auf nachvollziehbare Weise mit notwendigen Umstrukturierungen, was nicht zu beanstanden ist. Diesbezüglich hat sich eine gerichtliche Überprüfung auf das Vorliegen ernstlicher Überlegungen zu beschränken; es kann nicht Aufgabe des Bun- desverwaltungsgerichts sein, hier als qualifizierende Instanz tätig zu wer- den (vgl. Urteil des BVGer A-1745/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist die monierte Ungleichbehandlung auf Unter- schiede zwischen den vertraglich vereinbarten Rechten und Pflichten zu- rückzuführen. Da es sich nicht um die gleichen Stellenanforderungen ge- handelt hat, lagen nicht zwei tatsächlich gleiche Situationen vor. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers lässt demnach auf keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot schliessen, wonach nur Gleiches gleich zu be- handeln ist (vgl. BGE 140 I 77 E. 5.1; 139 I 242 E. 5.1). 5.10 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des Schreibens vom 18. Dezember 2017, in der sie die PVFMH auf das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers für anwendbar erklärt hat, aus- nahmsweise Leistungen hätte zusprechen müssen, die nach den Bestim- mungen der Verordnung nicht geschuldet sind. 5.10.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er- wartungen begründendes Verhalten der Behörde. Vorausgesetzt ist indes, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigter- weise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Es bedarf einer Vertrauensgrundlage, einer Vertrauensbetätigung und ei- ner Interessenabwägung (vgl. statt vieler Urteil des BGer 2C_1098/2018 vom 27. September 2019 E. 2.6.2 m.w.H.). Damit die Geltendmachung einer Zusicherung zu einer vom materiellen Recht abweichenden Behandlung der Rechtsuchenden führen kann, ist Voraussetzung, dass erstens die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, zweitens sie für die Ertei- lung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsu- chende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig be- trachten durfte, drittens wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft

A-5452/2020 Seite 15 nicht ohne weiteres erkennen konnte, viertens sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und fünftens die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Um- ständen geboten war (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; 131 II 627 E. 6.1; vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff., insbesondere 627). 5.10.2 Das Schreiben vom 18. Dezember 2017, worin die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er sich bei der Militärversicherung versi- chern und in Stans kostenfrei verpflegen und unterbringen lassen könne, stellt eine Vertrauensgrundlage dar. Damit wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen in Aussicht gestellt und ein Vertrauenstatbestand gesetzt. Unabhängig von der Frage, ob – wie von der Vorinstanz vorgebracht – für ihn als Arbeitnehmer bereits aufgrund der Verordnungsbestimmungen er- kennbar gewesen wäre, dass der Inhalt des an ihn gerichteten Briefes falsch gewesen sei, hat sie dem Beschwerdeführer aber bereits mit Schrei- ben vom 10. Januar 2018 bekannt gemacht, dass die Mitteilung vom 18. Dezember 2017 ausser Kraft gesetzt sei. Es war damit für ihn ab die- sem Zeitpunkt klar erkennbar, dass er sich nicht auf die Angaben in der Mitteilung stützen können wird und die Bestimmungen der BPV über den Ortszuschlag auf sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen. Die Existenz einer Vertrauensgrundlage kommt daher allenfalls für Betätigun- gen im Zeitraum zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 10. Januar 2018 in Betracht. 5.10.3 Als weitere Voraussetzung verlangt der Vertrauensschutz, dass eine berechtigte Person im Vertrauen auf die Zusicherung nachteilige Dis- positionen getroffen hat, welche nicht oder jedenfalls nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. BGE 139 V 21 E. 3.2 und 137 I 69 E. 2.5.1 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 660 und 686). Als Vertrauensbetätigung kommen alle rechtlich relevanten Vor- kehrungen in Betracht, unabhängig davon, ob diese tatsächlicher oder rechtlicher Art sind (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.3). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihn die Zusicherungen vom 18. Dezember 2017 im darauffolgenden Zeitraum von etwa drei Wo- chen zu nachteiligen Dispositionen veranlasst hätten. In der Tat erscheinen die abgegebenen Zusicherungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

A-5452/2020 Seite 16 und der allgemeinen Lebenserfahrung allenfalls geeignet, einen Arbeitneh- mer im Rahmen seiner Tätigkeit zum Übernachten in Stans-Oberdorf, zum gratis Essen in der Kaserne oder zur Kündigung seiner Krankenversiche- rung zu bewegen, da ihm eine Unterstellung unter die Militärversicherung in Aussicht gestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat aber keine derartigen Dispositionen getroffen. Ohne entsprechende Vertrauensbetätigung kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. We- der aus dem Arbeitsvertrag vom (...) 2013 noch aus der Stellenbeschrei- bung geht hervor, dass das Arbeitsverhältnis für einen Einsatz des Be- schwerdeführers im Rahmen der KFOR im Kosovo begründet worden wäre. Für den von ihm geltend gemachten Zeitraum von 2013 bis 2018 kann er daher keine zusätzlichen Leistungen nach der PVFMH beanspru- chen. Im Weiteren ist keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung in Be- zug auf seinen Nachfolger erkennbar. Auch unter dem Grundsatz des Ver- trauensschutzes kann er aus der Mitteilung der Vorinstanz vom 18. Dezem- ber 2017 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er deshalb keine nachteili- gen Dispositionen getroffen hat. Da die Beschwerde unbegründet ist, ist auf die Vorbringen zur Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht mehr weiter einzugehen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Der unterliegende Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dasselbe gilt für die Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-5452/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Anna Wildt

A-5452/2020 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Entscheidungsdatum
14.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026