B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5447/2020
Urteil vom 6. Oktober 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______ Ltd., vertreten durch Dr. Andreas Länzlinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US).
A-5447/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (Internal Re- venue Service; nachfolgend: IRS oder ersuchende Behörde) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 25. Mai 2020 bezüglich B._______ für den Zeitraum vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2014 um diverse Informationen. A.b Der IRS führt im Ersuchen aus, dass B._______ am (...) die U.S.-ame- rikanische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Für den erfragten Zeitraum sei er deshalb zwecks Einkommensbesteuerung zur Offenlegung seines weltweiten Einkommens von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen. Am (...) 2013 habe B._______ seine U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben. Gemäss U.S.-Recht müsse jede Person, welche die U.S.- Staatsbürgerschaft aufgegeben und ein Nettovermögen von mehr als 2 Millionen USD besessen habe, das weltweite Vermögen offenlegen. Die- ses Vermögen werde zum Marktwert am Tag vor der Aufgabe der U.S.- Staatsbürgerschaft bewertet und allfällige Kapitalgewinne würden – unter Vorbehalt eines allfälligen Steueraufschubs – der Einkommensbesteue- rung in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unterliegen, unabhän- gig davon, ob diese Kapitalgewinne tatsächlich realisiert worden seien. Weiter erklärt der IRS, dass (das Nettovermögen von B.) im Jahr 2013 (...) USD betragen habe. Zudem habe er von der Wahlmöglichkeit eines Steueraufschubs keinen Gebrauch gemacht. Der IRS habe ermittelt, dass B. demnach im Jahr 2013 einen steuerbaren Kapitalgewinn von (...) USD hätte deklarieren müssen, was zu einer Einkommenssteuer von (...) USD geführt hätte. Unter anderem habe er am (...) 2013 einen Nettoerlös im Umfang von (...) USD aus dem Initial Public Offering (IPO) der (...) (nachfolgend: C._______ Holding) erzielt, deren Aktien er indirekt über ein Konstrukt von Offshore-Gesellschaften gehalten habe. Im April 2014 habe B._______ dem IRS zwei falsch ausgefüllte Formulare («Expat- riation Statements») für das Steuerjahr 2013 eingereicht, in denen er seine 100%-Beteiligung an der A._______ Ltd., seine indirekte Beteiligung an der C._______ Holding unterschlagen sowie ein falsches Nettovermögen de- klariert habe. Der IRS habe ermitteln können, dass ein Teil des Nettoerlö- ses aus dem IPO auf das Bankkonto mit der Konto-Nr. (...) bei der (...) (nachfolgend: Bank) transferiert worden sei. Kontoinhaberin sei die A._______ Ltd. Der IRS stelle das vorliegende Ersuchen, um belegen zu können, dass der Nettoerlös von (...) USD im Jahr 2013 tatsächlich
A-5447/2020 Seite 3 B._______ zugeflossen sei und er über diese Mittel habe verfügen können. Überdies könnten die Banktransaktionen potenzielle Steuerhinterzie- hungshandlungen im Jahr 2014 darstellen, falls sie dazu gedient haben, die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte zu verschleiern. A.c Der IRS ersucht namentlich um verschiedene Informationen im Zu- sammenhang mit dem betroffenen Bankkonto. Gleichzeitig beantragt der IRS die Offenlegung der Identitäten sämtlicher Drittpersonen in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen. Er begründet dies damit, dass diese Identitäten seiner Ansicht nach voraussichtlich erheblich sein könn- ten und dass allfällige Schwärzungen den Beweiswert der übermittelten Unterlagen mindern würden. B. Aufgrund des Ersuchens des IRS forderte die ESTV die Bank mittels Edi- tionsverfügung vom 27. Mai 2020 auf, verschiedene Unterlagen einzu- reichen und Informationen zu übermitteln. Die Bank kam dieser Aufforde- rung fristgerecht nach. C. Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte die ESTV B._______ mit, dass sie Amtshilfe gewähren wolle, und setzte eine Frist von zehn Tagen an, um sein Einverständnis mitzuteilen oder zur vorgesehenen Amtshilfeleistung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. D. (...). E. Mit Schreiben vom 31. August 2020 nahm der gemeinsame Rechtsvertre- ter von B._______ und der A._______ Ltd. innert erstreckter Frist Stellung und beantragte, die Leistung von Amtshilfe sei zu verweigern. Er begrün- dete dies zum einen damit, dass es sich bei der U.S.-Besteuerung im vor- liegenden Fall um eine Stichtagsberechnung handeln würde, weshalb der Stand des Vermögens per (...) 2013 (Tag vor Aufgabe der U.S.-amerikani- schen Staatsbürgerschaft) massgebend sei. Soweit sich das Amtshilfeer- suchen auf Kontounterlagen des Zeitraums vom 23. September 2009 bis 31. Dezember 2014 beziehe, sei es daher schon im Grundsatz überschies- send. Zum anderen wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass das be- troffene Bankkonto erst am (...) 2013 eröffnet worden sei. Deshalb habe dieses zum relevanten Stichtag noch gar nicht existiert, weshalb es für die
A-5447/2020 Seite 4 Berechnung des Nettovermögens zum Stichtag keine Rolle spielen würde. Schliesslich machte der Rechtsvertreter geltend, dass der IRS bereits über sämtliche erforderlichen Angaben verfüge. F. Am 5. Oktober 2020 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegen- über B._______ (gemäss Schlussverfügung: betroffene Person) und A._______ Ltd. (gemäss Schlussverfügung: beschwerdeberechtigte Per- son). In der Schlussverfügung wurde bestimmt, dass der ersuchenden Be- hörde Amtshilfe betreffend die betroffene Person geleistet wird (Dispositiv- Ziff. 1). In der Dispositiv-Ziff. 2 wurden zunächst die Informationen ge- nannt, welche an die ersuchende Behörde übermittelt werden sollen und in welchen auch Informationen zur beschwerdeberechtigten Person er- scheinen. Weiter wurde erklärt, dass Informationen, welche nicht amtshil- fefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, geschwärzt worden seien. In Dispositiv-Ziff. 3 wies die ESTV den Antrag auf Verweigerung der Leistung von Amtshilfe ab. Ausserdem machte die ESTV die ersuchende Behörde sinngemäss auf das Spezialitätsprinzip und den Grundsatz der Geheimhaltung aufmerksam (Dispositiv-Ziff. 4). G. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 ersuchte der Rechtsvertreter von B._______ und der A._______ Ltd. um Akteneinsicht. Die ESTV gewährte diese am 27. Oktober 2020. H. Gegen die Schlussverfügung vom 5. Oktober 2020 der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) liess die A._______ Ltd. (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 4. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie lässt beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich Mehrwertsteuer) aufzuheben und die Gewährung von Amtshilfe zugunsten des IRS sei zu verweigern. In prozessualer Hinsicht lässt sie beantragen, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, bis zum Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens keine Informationen an die ersuchende Be- hörde zu übermitteln. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass vor rechtskräftigem
A-5447/2020 Seite 5 Abschluss des Verfahrens von Gesetzes wegen keine Amtshilfe geleistet werden dürfe. J. Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, ihr eine kurze Frist für eine Replik einzu- räumen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 entsprach das Bundesverwaltungsgericht diesem Gesuch und gewährte eine Frist bis 31. Dezember 2020. L. Mit Replik vom 30. Dezember 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde vom 4. November 2020 gestellten Anträgen fest.
Auf die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin und die Akten wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge- stützt auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, nachfolgend: DBA CH-US) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 (AS 2019 3145; nachfolgend: Änderungsprotokoll 2009) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amts- hilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). 1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
A-5447/2020 Seite 6 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gegeben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG). 1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die vom Amtshilfeersuchen direkt betroffene Person sowie weitere Personen unter den Voraussetzungen von Art. 48 VwVG. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist vom Amtshilfeersuchen vom 25. Mai 2020 zwar nicht formell betroffen, jedoch kommen ihre Daten in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen vor und sollen unredigiert an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Zudem ist sie Adressatin der angefochtenen Schlussverfügung (vgl. Sachverhalt, Bst. F). Sie ist demnach zur Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 5. Oktober 2020 legitimiert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.4.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.1 f. und A-6854/2018 vom 3. März 2020 E. 1.3.1). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht ein- gereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) einzutreten. 1.5 Der Verfahrensantrag wurde zumindest implizit in der Zwischenverfü- gung vom 6. November 2020 behandelt (vgl. Sachverhalt, Bst. I), weshalb es sich erübrigt, hier darauf einzugehen. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht muss sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
A-5447/2020 Seite 7 wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer- sachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US, dessen Wortlaut mit Art. 3 des Änderungsprotokoll 2009 grösstenteils demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. No- vember 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Dop- pelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 235, 240 zu Art. 3). 2.2 Der neue Art. 26 DBA CH-US ist am 20. September 2019 in Kraft ge- treten (AS 2019 3145). Diese Norm ist auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b des Änderungsprotokolls 2009; vgl. Urteil des BGer 2C_880/2020 vom 15. Juni 2021 E. 3.1). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informatio- nen über Beteiligungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeich- nung des Änderungsprotokolls 2009 – d.h. ab dem 23. September 2009 – bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Ände- rungsprotokolls 2009; vgl. Botschaft Änderungsprotokoll 2009, BBl 2010 235, 242). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Behör- den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch- setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht ent- sprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa- tionsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungs- bereich) nicht eingeschränkt. 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informati- onen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1
A-5447/2020 Seite 8 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheb- lich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszule- gen (vgl. Urteil des BGer 2C_537/2019 vom 13. Juli 2020 E. 3.4.2, wonach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraussichtli- chen Erheblichkeit beruhe; MICHAEL NORDIN/ROLAND WILD, in: Zweifel/ Beusch/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 5 N. 3; vgl. ferner: BGE 139 II 404 E. 7.2.3, wonach be- reits der in Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US in der Fassung vom 2. Oktober 1996 verwendete Begriff der «Notwendigkeit» ein Synonym für die «voraussicht- liche Erheblichkeit» gewesen sei). 2.4 2.4.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). 2.4.2 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein kön- nen, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- US [ebenfalls publiziert unter SR 0.672.933.61] in der Fassung des Ände- rungsprotokolls 2009). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfas- sungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der in- ternationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstgenannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3). 2.4.3 Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-47/2020 vom 12. März 2021 E. 2.3.5). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob
A-5447/2020 Seite 9 die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwen- det zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plau- sibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 m.H. und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich», nur verweigern, wenn ein Zusammen- hang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint, sodass das Ersuchen als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln er- scheint (BGE 144 II 206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2 und 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-4017/2020 vom 30. Juni 2021 E. 3.5.2). In letzterem Sinne ist Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informatio- nen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (statt vieler: Urteile des BVGer A-4143/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.1.5 und A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.4). 2.4.4 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchen- den Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen. 3. Im vorliegenden Fall ist einerseits zu Recht unbestritten, dass für die Frage der Rechtsmässigkeit der geplanten Amtshilfeleistung Art. 26 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls 2009 einschlägig ist. Die entspre- chenden Voraussetzungen der Übergangsbestimmung sind zweifelsohne erfüllt (E. 2.2). Andererseits ist unbestritten, dass das Amtshilfeersuchen des IRS vom 25. Mai 2020 den formellen Anforderungen gemäss Ziff. 10 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-US in der Fassung des Änderungspro- tokolls 2009 genügt. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die geplante Da- tenlieferung voraussichtlich nicht erhebliche Informationen beinhaltet.
A-5447/2020 Seite 10 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, dass die sie be- treffenden Kontounterlagen für die korrekte Besteuerung der formell be- troffenen Person voraussichtlich erheblich seien. Die ersuchende Behörde stelle im Amtshilfeersuchen auf den massgebenden Zeitraum ab, während dem die formell betroffene Person U.S.-amerikanischer Staatsbürger ge- wesen sei («while B._______ was a U.S. citizen»). Dieser Umstand be- grenze den relevanten Zeitraum auf die Zeit bis zum (relevanten Stichtag), weil die formell betroffene Person am (...) 2013 ihre U.S.-amerikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben habe. Zudem spiele das betroffene Konto für die Berechnung der Vermögenswerte per Stichtag (...) 2013 keine Rolle. Dieses sei erst am (...) 2013 eröffnet worden. Aus diesem Grund habe es zum genannten Stichtag noch gar nicht existiert und sei daher im «Expatriation Statement» nicht zu deklarieren gewesen. Die von der Vor- instanz vorgebrachten Argumente, wonach das betroffene Bankkonto trotz- dem voraussichtlich erheblich sei, seien nicht überzeugend. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, dass die ersuchende Behörde bereits über Informationen verfüge, welche es ihr ermöglichen würden, das Ver- mögen der formell betroffenen Person per (relevanten Stichtag) zu ermit- teln. Jedenfalls sei das betroffene Konto für die Beantwortung der seitens der ersuchenden Behörde aufgeworfenen Frage, wer wirtschaftlich Be- rechtigter an den von verschiedenen Offshore-Gesellschaften gehaltenen Kontobeziehungen sei, auf welche der Betrag von (...) USD aus dem IPO der C._______ Holding überwiesen worden sei, irrelevant. Aus diesen Gründen handle es sich beim vorliegenden Amtshilfeersuchen um eine reine Beweisausforschung. 3.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts mit dem Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit ein mög- lichst umfassender Informationsaustausch garantiert werden solle, wobei es klarerweise nicht gestattet sei, Informationen aufs Geratewohl («fishing expeditions») oder Auskünfte zu verlangen, von denen wenig wahrschein- lich sei, dass sie Licht in die Steuerangelegenheit einer bestimmten steu- erpflichtigen Person bringen würden. Beides liege hier nicht vor. Aus ihrer Sicht seien sämtliche zu übermittelnden Unterlagen geeignet, den darge- legten Sachverhalt zu klären, um damit eine korrekte Besteuerung in den USA vornehmen zu können. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die Informationen vor und nach dem Stichtag ([...]) für die ersuchende Behörde von Bedeutung sein könnten. Diese habe im Amtshilfeersuchen dargelegt, dass die formell betroffene Person vor dem Stichtag mit (anderen) Bank- konten in der Schweiz in Verbindung gebracht werden könne. Aufgrund
A-5447/2020 Seite 11 dieser nicht deklarierten Konten in den Jahren 2009 bis 2012 und dem Hin- weis auf das betroffene Bankkonto ab dem (...) 2013 sei ersichtlich, dass die ersuchende Behörde mit dem ausgeweiteten Zeitraum versuche, Infor- mationen über diese Kontoverbindung zu erhalten. Die Informationen für den Zeitraum nach dem (relevanten Stichtag) seien voraussichtlich erheb- lich, da für die ersuchende Behörde nicht ersichtlich sei, wem gewisse Geldverschiebungen zugerechnet werden sollten. Der IRS versuche (bloss) für ihn noch im Dunkeln befindliche Informationen zu erhalten. 3.2 3.2.1 An dieser Stelle sei vorab daran erinnert, dass die Übermittlung von Informationen zur Beschwerdeführerin dann unzulässig ist, wenn diese In- formationen für die Beurteilung der Steuersituation der formell betroffenen Person, d.h. von B._______, nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informatio- nen überwiegen (E. 2.4.4). Die ersuchende Behörde führt im Amtshilfeersuchen vom 25. Mai 2020 u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin Kontoinhaberin des betroffenen Bank- kontos sei. Unterschriftsberechtigt oder am Bankkonto wirtschaftlich be- rechtigt sei hingegen die formell betroffene Person. Die ersuchende Be- hörde erachtet die erfragten Informationen zum betroffenen Bankkonto als voraussichtlich erheblich für die korrekte Besteuerung der formell betroffe- nen Person im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe der U.S.-Staatsangehö- rigkeit per (...) 2013. In der Folge ist im Sinne einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög- licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (E. 2.4.3): Grundsätzlich sind Informationen zu einem Bankkonto gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts geeignet, zur korrekten Besteuerung der an diesem Bankkonto wirtschaftlich berechtigten Person beizutragen (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff., 141 II 436 E. 4.6 und 6.1.1 [vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom 24. September 2015]; statt vieler: Urteile des BGer 2C_232/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3 und 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-7263/2018 E. 8.2 und 8.4 m.w.H.). Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen kann namentlich darauf abzielen, die Steuerbemessungsgrundlage im ersuchenden Staat zu vervollständi-
A-5447/2020 Seite 12 gen, wenn der ersuchende Staat diese Person verdächtigt, nicht sein ge- samtes steuerpflichtiges Einkommen oder Vermögen deklariert zu haben (Urteil 2C_232/2020 E. 3.3). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. (...). Zudem verdächtigt der IRS die formell betroffene Person, in den USA nicht sämtliches Vermögen im «Expatriation Statement» angegeben zu haben. Das erwähnte Formular steht gemäss den Ausführungen des IRS im Zu- sammenhang mit der Aufgabe der U.S.-Staatsangehörigkeit und dient der Besteuerung von allfälligen (auch nicht tatsächlich realisierten) Kapitalge- winnen bei der U.S.-amerikanischen Einkommenssteuer. Der Verdacht stützt sich auf einen Zahlungsverkehr in den Jahren 2013 und 2014, wel- cher der ersuchenden Behörde vorliegt und belegen soll, dass zumindest ein Teil des Nettoerlöses aus dem am (...) 2013 stattgefundenen IPO der C._______ Holding von Bankkonti anderer Offshore-Gesellschaften auf das betroffene Bankkonto transferiert wurde bzw. von dort weitertransfe- riert wurde. Angesichts dieser Ausführungen der ersuchenden Behörde kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die erfragten Informatio- nen möglicherweise dazu geeignet sind, im U.S.-amerikanischen, inner- staatlichen Verfahren hinsichtlich einer korrekten Besteuerung der formell betroffenen Person verwendet zu werden, zumal der Nettoerlös aus dem IPO der C._______ Holding bereits am (...) 2013 und damit vor dem mass- gebenden Stichtag ([...]) erzielt wurde. Bereits deshalb ist die voraussicht- liche Erheblichkeit der erfragten Bankunterlagen zu bejahen. Darüber hinaus verdächtigt die ersuchende Behörde die formell betroffene Person, ihr Vermögen mittels Offshore-Gesellschaften (u.a. der Beschwer- deführerin) aktiv verschleiert zu haben. Das Zwischenschalten einer Sitz- gesellschaft in einem Land, das für fiktive Domizilierungen bekannt ist, stellt ein klassisches Mittel zur Abschirmung von Vermögenswerten und Verschleierung von steuerbaren Zahlungsströmen vor den Steuerbehör- den dar (BGE 147 II 116 E. 5.4.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz auf den Britischen Jung- ferninseln hat, erweisen sich die erfragten Bankunterlagen auch deshalb als voraussichtlich erheblich, weil die ersuchende Behörde mit diesen Un- terlagen ihren zuvor erwähnten Verdacht überprüfen kann. 3.2.2 Am vorhin gezogenen Schluss (E. 3.2.1) vermögen auch die Ein- wände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern: 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die erfragten Unterla- gen für die U.S.-amerikanische Besteuerung nach dem massgebenden Stichtag ([...]) keine Rolle spielen würden. Hierzu ist ihr zu entgegnen, dass
A-5447/2020 Seite 13 die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen dargelegt hat, dass eben- falls im Jahr 2014 Zahlungen vom betroffenen Bankkonto an andere ver- bundene Gesellschaften stattgefunden haben und dass die Mittel für diese Zahlungen potenziell aus dem am (...) 2013 stattgefundenen IPO der C._______ Holding stammen (vgl. dazu: E. 3.2.1). Somit könnten die er- fragten Bankunterlagen, die den Zeitraum zwischen (Datum der Aufgabe der U.S.-Staatsbürgerschaft) und 31. Dezember 2014 betreffen, ohne Wei- teres als Beweismittel für die Veranlagung im Jahr 2013 sowie für ein all- fälliges Steuerstrafverfahren dienen. Auch führt der IRS in seinem Amtshil- feersuchen explizit aus, um eine kriminelle Absicht zu beweisen, seien die Zeitperioden, welche den betroffenen Steuerjahren vorausgingen oder di- rekt folgten, erheblich. 3.2.2.2 Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das betroffene Bankkonto erst am (...) 2013 und damit nach dem für die Besteuerung massgebenden Stichtag ([...]) eröffnet wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bloss weil das Bankkonto am entsprechenden Stichtag nicht existierte, bedeutet dies nicht zwingend, dass das Vermö- gen, das auf dieses Bankkonto nach dessen Eröffnung transferiert wurde, nicht bereits am (Datum des relevanten Stichtags) existiert hat. Zwar trifft es zu, dass die formell betroffene Person das betroffene Bankkonto man- gels Existenz nicht im «Expatriation Statement» deklarieren konnte. Hin- gegen hätte sie dort – soweit ersichtlich – das entsprechende Vermögen angeben müssen, sofern dieses am (Datum des relevanten Stichtags) be- reits vorhanden und ihr auch tatsächlich zuzurechnen war. Die erfragten Bankunterlagen ermöglichen es der ersuchenden Behörde, die von der for- mell betroffenen Person eingereichten «Expatriation Statements» weiter zu überprüfen. Namentlich kann aufgrund der Mittelherkunft und allenfalls da- rauf aufbauenden, weiteren Untersuchungshandlungen überprüft werden, ob das Vermögen auf dem betroffenen Bankkonto bereits am (Datum des relevanten Stichtags) existierte und deshalb hätte im «Expatriation State- ment» angegeben werden müssen. Bei diesem Ergebnis ist auf die alter- nativen Begründungen der Vorinstanz, weshalb das nach dem Stichtag er- öffnete Bankkonto erheblich sein könnte, sowie die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen (E. 1.5). 3.2.2.3 Ferner ist die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach die ersu- chende Behörde bereits über alle erforderlichen Informationen für die kor- rekte Besteuerung der formell betroffenen Person verfüge, unbegründet. Zum einen kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend fest-
A-5447/2020 Seite 14 stellen, ob eine Information erheblich ist (E. 2.4.3). Im vorliegenden Amts- hilfeersuchen erklärt der IRS, dass er die erfragten Informationen für die korrekte Besteuerung der formell betroffenen Person benötige. Auf diese Erklärung ist mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip abzustel- len (BGE 144 II 206 E. 4.4, 143 II 224 E. 6.3, 142 II 218 E. 3.3 und 142 II 161 E. 2.1.3 f.). Zum anderen können Informationen auch dann als voraus- sichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhande- ner, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersu- chenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikationszweck Urteile des BVGer A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1 und A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 3.2.2.4 Schliesslich geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das betroffene Konto sei irrelevant für die Beantwortung der seitens der ersu- chenden Behörde aufgeworfenen Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter an den von verschiedenen Offshore-Gesellschaften gehaltenen Kontobezie- hungen sei, auf welche der Betrag von (...) USD aus dem IPO der C._______ Holding überwiesen worden sei, ins Leere. Die ersuchende Be- hörde legt im vorliegenden Amtshilfeersuchen dar, dass sie mit den erfrag- ten Bankinformationen beweisen wolle, dass die formell betroffene Person über (den fraglichen Betrag von [...]) USD verfügen könne («authority and control»). Da (der fragliche Betrag von [...]) USD auf das betroffene Bank- konto transferiert bzw. von dort weitertransferiert wurde (vgl. dazu: E. 3.2.1), erscheint ein Zusammenhang zwischen den erfragten Bankinfor- mationen und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung mit- nichten wenig wahrscheinlich (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten kann von ei- ner «fishing expedition» bzw. einer unerlaubten Beweisausforschung keine Rede sein. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Datenlieferung das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit im Sinne des DBA CH- US erfüllt. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
A-5447/2020 Seite 15 ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteient- schädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-5447/2020 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
A-5447/2020 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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