B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5410/2022

Urteil vom 9. Oktober 2024 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Demis Mirarchi.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Prof. Dr. Stefan Vogel, Rechtsanwalt, und Simone Hicks, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Dübendorf, Abteilung Liegenschaften, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, ettlersuter Rechtsanwälte, Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o lic. iur. Harald Jenni, LL.M., Rechtsanwalt, Advokaturbureau Brunner & Dudli, Hinterlauben 12, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.

Gegenstand

Entschädigung für Fluglärm; Verfahrenskosten nach Ab- schreibung.

A-5410/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 3. April 2007 gelangte die Stadt Dübendorf an die Unique Flughafen Zürich AG (nachfolgend: FZAG). Sie ersuchte um eine Entschädigung für den Minderwert, der ihrer Liegenschaft Kat. Nr. 7818 in der Gemeinde Gockhausen infolge direkten Überflugs entstanden sei. Ent- sprechend beantragte die Stadt Dübendorf die Einleitung eines Enteig- nungsverfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der FZAG. A.b Am 4. April 2007 stellte die Stadt Dübendorf vier weitere Entschädi- gungsgesuche für ihre Liegenschaften Kat. Nr. 13115, 4404, 13439 sowie 12665, alle in der Gemeinde Gockhausen, und beantragte die Einleitung eines Enteignungsverfahrens. B. Betreffend die fünf Liegenschaften begehrte die FZAG mit Schreiben vom 27. August 2007 bei der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die Einleitung des Schätzungsverfahrens an. Die FZAG vertrat die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund direkten Überflugs im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flug- hafens Zürich seien offensichtlich nicht erfüllt. Aus diesem Grund stellte sie den Antrag auf Abweisung der Entschädigungsbegehren, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt Dübendorf. C. C.a Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 sistierte die ESchK das Enteignungs- verfahren betreffend die Liegenschaft Kat. Nr. 7818. C.b Gemäss Aktennotiz vom 9. Juni 2022 des ESchK-Vizepräsidenten A._______ (nachfolgend: Vizepräsident) teilte ihm die Rechtsvertretung der Stadt Dübendorf anlässlich eines Telefongesprächs mit, dass im lau- fenden Enteignungsverfahren betreffend die Liegenschaften Kat. Nr. 13115, 4404, 13439 und 12665 eine «einstweilige Einschätzung der Rechtslage seitens der ESchK wünschenswert» sei. C.c Mit unpräjudizieller Einschätzung vom 15. Juni 2022 gab der Vizeprä- sident der Rechtsvertretung schriftlich bekannt, dass der infolge übermäs- sigen Fluglärms sowie direkten Überflugs geltend gemachte Entschädi- gungsanspruch mangels Erfüllung der von der Rechtsprechung

A-5410/2022 Seite 3 aufgestellten Voraussetzungen als nicht erfolgversprechend, sondern als eher unwahrscheinlich erscheine. Darüber hinaus sei der Rückzug des Entschädigungsbegehrens und die daran anschliessende Abschreibung des Verfahrens für die Stadt Dübendorf mit keinen Kostenfolgen verbun- den. D. D.a Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 teilte die Rechtsvertretung nach Rück- sprache mit der Stadt Dübendorf der FZAG mit, dass die Stadt Dübendorf ihr Entschädigungsbegehren zurückziehe. D.b Mit schriftlicher Vereinbarung vom 6./10. Oktober 2022 zwischen der FZAG und der Stadt Dübendorf bestätigte Letztere den Rückzug ihrer Entschädi- gungsforderungen (vgl. Ziff. 1 der Vereinbarung). Zudem stellten beide Par- teien der ESchK den Antrag, die Enteignungsverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (vgl. Ziff. 2 der Vereinbarung). Schliesslich ver- pflichtete sich die FZAG, die Kosten der Enteignungsverfahren zu über- nehmen und der Stadt Dübendorf eine pauschale Parteientschädigung für insgesamt fünf parallel geführte Verfahren in Höhe von Fr. 12'500.-- zu be- zahlen (vgl. Ziff. 3 der Vereinbarung). Am 20. Oktober 2022 nahm die ESchK von der Vereinbarung Kenntnis. E. Mit fünf separaten Verfügungen vom 21. Oktober 2022 schrieb die ESchK die Enteignungsverfahren als durch Vergleich erledigt ab und erlegte die Verfahrenskosten der FZAG auf (vgl. Ziff. 2 und 4 der Abschreibungsverfü- gung). Mit ebenfalls fünf separaten Gebührenverfügungen vom 26. Okto- ber 2022 verpflichtete die ESchK die FZAG zur Bezahlung der Verfahrens- kosten. Für seinen Aufwand stellte der Vizepräsident der ESchK folgende Beträge in Rechnung: – Enteignungsverfahren betreffend Liegenschaft Kat. Nr. 7818: Fr. 2'132.50 (6.75 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- und Auslagen im Umfang von Fr. 40.--); – Enteignungsverfahren betreffend Liegenschaft Kat. Nr. 13115: Fr. 1'975.60 (6.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- so- wie Auslagen im Umfang von Fr. 38.10) und

A-5410/2022 Seite 4 – Enteignungsverfahren betreffend die Liegenschaften Kat. Nr. 4404, 13439 und 12665: Fr. 1'969.-- (6.25 Arbeitsstunden zum Stundensatz von Fr. 310.-- sowie Auslagen im Umfang von Fr. 31.50). Aus den Gebührenverfügungen geht hervor, dass sich der Gesamtstun- denaufwand pro Verfahren aus den Tätigkeitskategorien «Verfahrenslei- tung (4/6), Aktenstudium (1/6) und rechtlichen Abklärungen (1/6)» zusam- mensetzt. Hinzu kamen pro Verfahren Fr. 141.25 für den Arbeitsaufwand des ESchK-Präsidenten Reto Surber und die Staatsgebühr. F. Am 23. November 2022 erhob die FZAG (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) fünf separate Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Diesen Fällen wies das Bundesverwaltungsgericht folgende Dossiernummern zu: A-5410/2022 (Liegenschaft Kat. Nr. 7818), A-5415/2022 (Liegenschaft Kat. Nr. 13115), A-5416/2022 (Liegenschaft Kat. Nr. 4404), A-5417/2022 (Lie- genschaft Kat. Nr. 13439) und A-5418/2022 (Liegenschaft Kat. Nr. 12665). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Gebührenverfügungen vom 26. Ok- tober 2022 der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) seien aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen noch zu bestimmenden Betrag zu re- duzieren. Eventualiter seien die Gebührenverfügungen aufzuheben und die Angelegenheit zwecks Neufestsetzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenfolge zu Lasten der Staatskasse. G. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2023 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerden, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. H. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2023 verzichtet die Stadt Dübendorf (nachfolgend: Beschwerdegegnerin beziehungsweise Enteignete), einen Antrag auf Gutheissung oder Abweisung der Beschwerden zu stellen mit der Begründung, sie sei nicht Adressatin der Gebührenverfügungen. Den- noch beantragt sie, es seien ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteienschädigung zuzusprechen. I. Mit Schlussbemerkungen vom 6. Juni 2023 ergänzt die Beschwerdeführe- rin ihr Rechtsbegehren wie folgt: Die Gebührenverfügungen vom

A-5410/2022 Seite 5 26. Oktober 2022 seien aufzuheben und die Verfahrenskosten auf maximal 25% des bisherigen Betrags zu reduzieren (Ziff. 1a des ergänzten Rechts- begehrens). Der Restbetrag sei auf die Staatskasse zu nehmen (Ziff. 1b des ergänzten Rechtsbegehrens). Der Beschwerdegegnerin sei unabhän- gig vom Ausgang des Verfahrens generell keine Parteientschädigung aus- zurichten (Ziff. 4 des ergänzten Rechtsbegehrens). J. Mit Stellungnahme vom 22. Juni beziehungsweise 6. Juli 2023 halten die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin jeweils an ihren Ausführungen fest. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sach- lich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (statt vieler Urteil des BVGer A-615/2023 vom 10. Juli 2024 E. 1.1). In den Verfahren A-5410/2022, A-5415/2022, A-5416/2022, A-5417/2022 und A-5418/2022 stehen die Sachverhalte in einem inhaltlichen Zusammenhang und es stel- len sich identische Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen.

2.1 Die angefochtenen Gebührenverfügungen sind Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurden. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist als Adressatin der Gebührenverfügungen durch diese beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

A-5410/2022 Seite 6 oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin in den Schlussbemer- kungen vom 6. Juni 2023 ergänzten Anträge (vgl. zum Ganzen Sachver- halt I hiervor) vom Streitgegenstand erfasst sind. 2.3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 VwVG muss die Beschwerde unter anderem die Begehren enthalten. Das Rechtsbegehren legt den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens fest. Dieser bestimmt sich nach dem in der vor- instanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit diese ange- fochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerde- verfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder quali- tativ verändert werden (statt vieler BGE 144 II 359 E. 4.3, 136 II 457 E. 4.2; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3). 2.3.2 Sämtliche Begehren und Eventualbegehren sind in der Beschwerde- schrift vorzubringen (BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2). Erst in der Replik oder später gestellte neue Begehren sind daher unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten (BVGE 2011/54 E. 2.1.1, 2010/53 E. 15.1, je mit Hinweisen; statt vieler Urteil des BVGer A-1970/2021 vom 26. Okto- ber 2022 E. 1.3.1). Nach Ablauf der Beschwerdefrist können Beschwerde- anträge höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber er- weitert werden (BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 4 mit Verweis auf BGE 133 II 30 E. 2). Ausnahms- weise werden jedoch Antragsänderungen und -erweiterungen, die aus- serhalb des Anfechtungsobjekts liegen, aber in Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum bishe- rigen Streitgegenstand besteht und andererseits die übrigen Verfahrens- beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äussern (zum Ganzen BVGE 2009/37 E. 1.3.1, 2014/25 E. 1.5.2; Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 1.3.1; vgl. Urteil des BGer 1A_254/2004 vom 7. Feb- ruar 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.3.3 Die begehrte Reduktion der Gebührenverfügungen auf maximal 25% des bisherigen Betrags (Ziff. 1a des ergänzten Rechtsbegehrens) führt zu keiner Erweiterung der in der Beschwerdeschrift gestellten Hauptanträge auf Aufhebung der Gebührenverfügungen und Reduktion der Kosten der erstinstanzlichen Verfahren auf einen noch zu bestimmenden Betrag. Viel- mehr werden die Hauptanträge – entgegen der Auffassung der Vorinstanz

A-5410/2022 Seite 7 – in zulässiger Weise präzisiert beziehungsweise eingeengt, zumal die ge- nauen Stundenaufwendungen des Vizepräsidenten der Beschwerdeführe- rin auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausge- wiesen wurden. 2.3.4 In Bezug auf das ergänzte Rechtsbegehren, wonach die Kosten für das vorinstanzliche Verfahrens teilweise auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. Ziff. 1b) beziehungsweise es sei der Beschwerdegegnerin un- abhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurich- ten (Ziff. 4), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Frage der Kostentragung ge- mäss Ziff. 4 der – hier nicht angefochtenen – Abschreibungsverfügungen vom 21. Oktober 2022 bestritten oder dieses Rechtsverhältnis angefochten hat. Strittig ist vielmehr die Höhe der in Rechnung gestellten Verfahrens- kosten. Die in den Schlussbemerkungen formulierten Anträge auf eine ab- weichende Regelung der Kostentragung gehen daher über den mit Be- schwerde festgelegten Streitgegenstand hinaus. Damit gelten sie als neu und sind grundsätzlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ge- wesen wäre. Dies gilt insbesondere für das Verfahren A-5410/2022. Hier lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, welche Arbeiten beziehungsweise Aufwendungen der Vorinstanz nicht im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Enteignungsverfahren stehen sollten und entsprechend von der Staatskasse zu übernehmen wären, zu- mal die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren keine unpräjudizielle Ein- schätzung ausgearbeitet und der Beschwerdegegnerin zugestellt hat. Mit Blick auf die übrigen vier Verfahren kann sodann Folgendes festgehalten werden: Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 hat der Vizepräsident der Be- schwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforde- rung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterli- chen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Ver- fahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nach- hinein auch als zielführend. Insofern ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der

A-5410/2022 Seite 8 unpräjudiziellen Einschätzung in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungs- verfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und nicht von der Staatskasse zu überneh- men. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwer- degegnerin zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Ent- scheidung über den Rückzug der Entschädigungsgesuche gespielt hat. In- folge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. 2.4 Im Übrigen sind die Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt. Auf die die Beschwerden ist – unter Vorbehalt des in E. 2.3.4 Ausgeführten – einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwal- tungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Gebühren- verfügungen unzureichend begründet. Die blosse Angabe von zusammen- fassenden Zeiterfassungen zu einzelnen Tätigkeitskategorien erlaube ihr weder die Angemessenheit der auferlegten Verfahrenskosten noch die Übereinstimmung der in Rechnung gestellten Gebühr mit dem Äquivalenz- prinzip zu beurteilen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als der Aufwand des Vizepräsidenten für die fünf vorinstanzlichen Verfahren (6.75 Stunden

A-5410/2022 Seite 9 für das erste Verfahren betreffend die Liegenschaft Kat. Nr. 7818 bzw. 6.25 Stunden für die übrigen vier Verfahren) das Mass des üblicherweise er- wartbaren und vertretbaren Aufwands übersteige. Der Aufwand stehe in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Leistung. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Vorinstanz habe mit Schreiben vom 15. Juni 2022 eine umfangreiche Stellungnahme gegen- über der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin abgegeben und sich damit im Sinne einer unpräjudiziellen Einschätzung über die Erfolgsaus- sichten der von der Beschwerdegegnerin gestellten Entschädigungsbe- gehren geäussert. Diese Stellungnahme sei jedoch mit Blick auf die recht- liche und tatsächliche Einfachheit der Enteignungsfälle nicht notwendig ge- wesen und habe auch für die Beschwerdegegnerin keinen Mehrwert, wohl aber einen (vermeintlich verrechenbaren) Mehraufwand bei der Vorinstanz geschaffen. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin schriftlich abgeschlosse- nen Vereinbarung betreffend die Erledigung der Enteignungsverfahren. Durch die Ausarbeitung fünf separater Gebührenverfügungen (anstatt ei- ner Sammelverfügung) bei klarerweise vergleichbaren Fällen habe Vor- instanz einen höheren Stundenaufwand generieren wollen, was ebenfalls dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Vielmehr hätten die aus der zeitna- hen Bearbeitung mehrerer gleichartiger Entschädigungsgesuche resultie- renden Skaleneffekte berücksichtigt werden müssen, was zu einer merkli- chen Reduktion des Gesamtaufwands geführt hätte. 4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, sie habe ihre Kostenverfügungen hinreichend begründet, indem sie darin zusammenfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien gemacht habe. Sie sei nicht verpflichtet, eine ge- naue Aufschlüsselung der spezifischen Stundenaufwendungen nach Tätig- keit und Datum zu liefern. Zudem diene das Äquivalenzprinzip nicht dazu, eine Gebühr zu kürzen, weil einzelne Tätigkeiten aus retrospektiver Sicht des Gebührenpflichtigen einen zu grossen Aufwand bewirkt hätten, nicht notwendig oder nicht zweckmässig gewesen seien. Die Vorinstanz hält weiter fest, im vorinstanzlichen Enteignungsverfahren betreffend Liegen- schaft Kat. Nr. 7818 sei – im Gegensatz zu den vier anderen vergleichba- ren Enteignungsverfahren – keine unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage abgegeben worden. Bei den übrigen vier Enteignungsverfah- ren sei es der Vorinstanz nicht verwehrt gewesen, zwecks beförderlicher Erledigung der Verfahren eine unpräjudizielle Einschätzung für die anwalt- lich vertretene Partei abzugeben, insbesondere wenn es sich dabei um eine Gemeinde handelt. Im Übrigen sei das Verfassen fünf individueller

A-5410/2022 Seite 10 Abschreibungs- und Gebührenverfügungen aus Gründen der besseren Verständlichkeit und ohne nennenswerten Mehraufwand erfolgt. Was die Skaleneffekte angehe, habe der Vizepräsident die für mehrere Verfahren angefallenen Aufwandpositionen auf das jeweilige Verfahren gleichmässig aufgeteilt, weshalb der Gesamtaufwand in den Parallelverfahren annäh- rend gleich gross sei. 4.3 Zur Frage, welchen grundsätzlichen Anforderungen ein Kostenent- scheid der Eidgenössischen Schätzungskommission hinsichtlich der Be- gründung genügen muss, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 bereits geäussert. Die Vorinstanz habe ihre Kostenentscheide in dem Mass ausreichend zu begründen, dass die kostenpflichtige Partei in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Angaben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspru- chung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusam- menfassende Zeitangaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien. Dadurch werde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowohl der Begründungspflicht als auch der richterlichen Unabhängigkeit der Vorin- stanz als eidgenössisches Fachgericht Rechnung getragen. Eine genaue Aufschlüsselung (spezifischer Stundenaufwand jeder einzelnen Tätigkeit nach Datum geordnet) sei zwar wünschenswert und sachdienlich und trage nach der Erfahrung zur Akzeptanz der Kostenentscheide bei. Aus verfas- sungsrechtlicher Sicht sei eine solche Begründungsdichte jedoch nicht zwingend erforderlich und könne nicht gefordert werden (Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 7.5 mit Hinweisen). 4.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Aufwand für die Erledigung des betreffenden Entschädigungsgesuchs mittels Abschreibungsverfü- gung gehe deutlich über den üblichen Arbeitsaufwand von wenigen Stun- den hinaus, zielt auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Danach darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Gren- zen halten (statt vieler BGE 143 I 147 E. 6.3.1). Sodann macht die Be- schwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie aufgrund der zusammenfassenden Zeitangaben in den Gebührenverfügungen nicht in die Lage versetzt werde, die Rechtmässigkeit der ihr auferlegten Kosten beurteilen zu können (und entsprechend anzufechten). Gemäss der Recht- sprechung ist die Vorinstanz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ver- pflichtet, ihren spezifischen Stundenaufwand für jede einzelne Tätigkeit

A-5410/2022 Seite 11 nach Datum geordnet zu dokumentieren und der Partei offenzulegen (vgl. E. 4.3 hiervor). Wenn allerdings – wie hier – der in Rechnung gestellte Ge- samtaufwand für die Erledigung von fünf Entschädigungsgesuchen mittels Abschreibungsverfügung im Einzelfall über den nach richterlicher Erfah- rung erwartbaren und üblichen Aufwand von einigen wenigen Stunden hin- ausgeht, dann ist es nicht nur wünschenswert, sondern – in Präzisierung des Urteils A-504/2018 – geboten, Kostenverfügungen ausführlicher zu be- gründen (vgl. in diesem Sinne auch KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 832), so dass sich überprüfen lässt, ob der Aufwand, den die Vorinstanz getätigt hat, vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Unter Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist eine genaue Aufschlüsselung des Stundenaufwands für jede einzelne Tätigkeit (im Sinne einer «Excel-Tabelle») auch weiterhin nicht gefordert. Die Vorinstanz hat für die betroffene Partei sowie das Bundesverwaltungsgericht als Kon- trollinstanz jedoch hinreichend nachvollziehbar darzulegen, aufgrund wel- cher Umstände die Kosten für das Verfassen der vorliegenden Abschrei- bungsentscheide über das Übliche und Erwartbare hinausgingen. 4.5 Nach dem Ausgeführten ist eine Überprüfung, ob der in Rechnung ge- stellte Gesamtstundenaufwand für die Erledigung der vorinstanzlichen Ver- fahren vor dem Äquivalenzprinzip standhält, nicht möglich. In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Gebührenverfügungen aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent- eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un- nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne- ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezem- ber 2018 E. 10.3).

A-5410/2022 Seite 12 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. De- zember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Ur- teilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemei- nen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde. 5.3 Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesver- waltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgen- des festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammen- hang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zu- dem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 5.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenvertei- lung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Statt- dessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8). 5.4 Dieser Rechtsprechung, die in den Urteilen des BVGer A-3374/2017 vom 15. Januar 2019 E. 9.1, A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1, A-3924/2017 vom 22. Januar 2019 E. 6.1 und A-516/2018 vom 22. Januar 2019 E. 11.1 bestätigt wurde, ist zu folgen. Die vorliegende Streitigkeit zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz weist keinen enteig- nungsrechtlichen Charakter auf. Insoweit gelangen hier die Kostenbestim- mungen des VwVG zur Anwendung. Die Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Gebührenverfügungen und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Damit gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Ihr sind daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils

A-5410/2022 Seite 13 zurückzuerstatten. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.5 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich An- spruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vor- instanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Wie die Beschwerdegeg- nerin selber einräumt, ist sie nicht Adressatin der Gebührenverfügungen und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Be- schwerdeverfahren betroffen. Die Beschwerdeantwort enthält denn auch keine materiell-rechtlichen Anträge und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. An- gesichts dieser Verfahrenslage erweist sich der Beizug einer rechtskundi- gen Rechtsvertretung zur effektiven Rechtsverfolgung nicht als unerläss- lich. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin keine Parteient- schädigung zuzusprechen.

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-5410/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-5410/2022, A-5415/2022, A-5416/2022, A-5417/2022 und A-5418/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtenen Gebührenverfügungen werden aufgehoben. Die Angele- genheit wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'400.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Demis Mirarchi

A-5410/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5410/2022 Seite 16 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5410/2022
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026