B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5377/2023
Urteil vom 2. Juli 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Prof. Dr. iur. René Matteotti, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Alberto Lissi, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionsabgabe; Umstrukturierung.
A-5377/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG übernahm im Jahr 2017 einen Teil der damals schon zum gleichen Konzern gehörenden A._______ SA. Diese teilweise Übernahme wurde mittels einer Vermögensübertragung gemäss Art. 69 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301) vollzogen. Damit die X._______ AG nach der Übernahme weiterhin über die nach Bankenrecht notwendige Eigenmittelbasis verfügte, erhielt sie eine Kapi- taleinlage ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, im benötigten Um- fang. A.b Die X._______ AG teilte der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 mit, ihrer Meinung nach handle es sich bei der ganzen Transaktion, inklusive Kapitaleinlage, um eine Umstrukturierung, weshalb aufgrund des entsprechenden Ausnahme- tatbestandes keine Emissionsabgabe geschuldet sei. Darauf antwortete die ESTV am 27. Oktober 2017, grundsätzlich handle es sich um eine steu- erneutrale Umstrukturierung; die Kapitaleinlage stelle aber einen Zuschuss dar, welcher der Emissionsabgabe unterliege. A.c Die X._______ AG bezahlte in der Folge die in Rechnung gestellte Emissionsabgabe von Fr. 5'900'000.-- unter Vorbehalt. A.d Am 21. April 2021 verlangte die X._______ AG von der ESTV eine an- fechtbare Verfügung. B. B.a Eine solche erliess die ESTV am 29. März 2022, wobei sie daran fest- hielt, der Zuschuss von der Muttergesellschaft in die X._______ AG sei emissionsabgabepflichtig. Es handle sich beim Zuschuss aus steuerrecht- licher Sicht nicht um einen notwendigen Teilschritt der Umstrukturierung. B.b Am 16. Mai 2022 erhob die X._______ AG Einsprache gegen diese Verfügung. Sie beantragte in der Sache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. März 2022 und die Feststellung, dass die ihr am 7. April 2017 zugeflossene Kapitaleinlage von der Emissionsabgabe befreit sei. Der von ihr bezahlte Betrag von Fr. 5.9 Mio. sei ihr, zuzüglich Zinsen, zu- rückzuerstatten. Sie hielt an ihrer Begründung fest, die Kapitaleinlage sei notwendig gewesen, damit die Umstrukturierung habe vollzogen werden können. Die ESTV spreche zwar in Bezug auf Umstrukturierungen von ei- ner ergebnisorientierten Betrachtungsweise – es seien alle notwendigen
A-5377/2023 Seite 3 Schritte, um vom Anfangs- zum Endzustand zu gelangen, als Teil der von der Emissionsabgabe ausgenommenen Umstrukturierung zu betrach- ten –, nehme im Ergebnis aber eine rein formelle Betrachtungsweise vor. Sie reduziere den Endzustand auf das zivilrechtliche Ergebnis einer Ver- mögensübertragung. Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – so die X._______ AG – sei allerdings das wirtschaftlich angestrebte Endresultat massgeblich, womit alle wirtschaftlich notwendigen Teilschritte als Be- standteil der Umstrukturierung zu betrachten seien. Entscheidend sei, ob zwischen den einzelnen Teilschritten ein enger Zusammenhang bestehe, so dass wirtschaftlich von einem einheitlichen Umstrukturierungsvorgang auszugehen sei. Zwingende Voraussetzung für die Übertragung des Teilbetriebs von der A._______ SA auf sie sei gewesen, dass ihre ausreichende Kapitalisierung gewährleistet gewesen sei, was durch die Kapitaleinlage realisiert worden sei. Diese Bedingung sei für die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) von derart erheblicher Bedeutung gewesen, dass die Vermögens- übertragung und die Kapitaleinlage am selben Tag hätten erfolgen müssen. Mithin seien die Gewährleistung der ausreichenden Kapitalisierung einer- seits und die Vermögensübertragung andererseits untrennbar miteinander verknüpft gewesen. Zwischen ihnen habe wirtschaftlich ein enger Zusam- menhang bestanden, welcher genüge, um die einzelnen Schritte als ein- heitliche Umstrukturierung zu betrachten. Dass der Schritt notwendig sei, werde nicht verlangt. B.c Nachdem die ESTV weitere, von der X._______ AG in der Einsprache genannte Unterlagen eingefordert hatte, ergänzte Letztere ihre Einsprache mit Schreiben vom 15. September 2022. B.d Am 30. August 2023 erliess die ESTV ihren Einspracheentscheid. Sie wies die Einsprache der X._______ AG vollumfänglich ab und hielt fest, die X._______ AG schulde eine Emissionsabgabe in Höhe von Fr. 5.9 Mio. Diesen Betrag habe die Bank zu Recht bezahlt. Weiter verfügte die ESTV, die X._______ AG schulde ihr einen Verzugszins von Fr. 143'042.85. Zur Begründung hielt die ESTV zusammengefasst fest, gemäss dem ent- sprechenden Merkblatt sei die zivilrechtliche Abwicklung der Umstrukturie- rung für die steuerliche Würdigung nicht massgebend. Entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transaktion. Der Begriff der Umstrukturierung sei im Steuerrecht ergebnisorientiert, das heisse auf- grund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Die gesamt-
A-5377/2023 Seite 4 heitliche Betrachtung mehrerer zivilrechtlich getrennter Vorgänge sei er- laubt, sofern zwischen den Vorgängen ein enger Konnex bestehe. Der Zuschuss der B._______ AG in die X._______ AG sei für die Umstruk- turierung selbst nicht notwendig gewesen. C. In ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2023 beantragt die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Rückerstattung des einbezahlten Betrages – alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen. Sie macht im Wesentlichen wiederum geltend, die Kapitaleinage sei aufgrund von Vorgaben der FINMA notwendig gewesen, damit die FINMA die Bewilligungen für die Vermögensübertragung erteilt habe. Ohne den Zuschuss hätte die Vermögensübertragung nicht vollzogen werden kön- nen, da die Eigenkapitalvorschriften nicht eingehalten worden wären. So habe die FINMA darauf hingewiesen, dass ihre Eigenmittel – also jene der Beschwerdeführerin – vor Eintragung der Vermögensübertragung im Han- delsregister erhöht werden müssten. Die FINMA habe die Bedingung auf- gestellt, dass die Integration in Form einer Gesamttransaktion bzw. simul- tan, das heisse, zivilrechtlich an einem Tag umzusetzen sei. Damit handle es sich bei der Kapitaleinlage um einen Teilschritt im Rahmen der Vermö- gensübertragung. Das regulatorisch notwendige Eigenkapital der A._______ SA habe ebenfalls übertragen werden müssen. Diese habe aber über keine Reserven verfügt, sondern über hohes Aktienkapital, wel- ches erst habe herabgesetzt werden müssen. Eine Herabsetzung und an- schliessende Übertragung an sie (die Beschwerdeführerin) habe aber nicht innerhalb desselben Tages umgesetzt werden können. Durch die gewählte Vorgehensweise sei dies möglich gewesen. Der Zuschuss stehe damit in einem engen Zusammenhang zur Vermögensübertragung. Zudem seien die Teilschritte von Anfang an vorgesehen gewesen. Die konzerninterne Übertragung habe sich nicht in der Vermögensübertragung gemäss «Busi- ness Transfer Agreement» (dem Vertrag zur Vermögensübertragung zwi- schen der A._______ SA und der Beschwerdeführerin) erschöpft, sondern sich vielmehr auch auf die indirekte Kapitalübertragung erstreckt. Sie seien im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Einheit zu be- trachten.
A-5377/2023 Seite 5 D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde. E. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Dezember 2023 eine Replik ein. Die Vorinstanz dupliziert am 15. Januar 2024. Am 31. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine «Triplik» ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – sofern dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV, also eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De- zember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache- entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti- gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
A-5377/2023 Seite 6 den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. Urteil des BGer 1C_16/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3.6). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün- dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; BVGE 2024 IV/2 E. 2.2, 2007/41 E. 2; Urteil des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.54; MOOR/POL- TIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 300 f., 820 f., Ziff. 2.2.6.5 und 5.8.3.5). 1.3 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich er- scheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungs- rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermit- teln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 122 V 157 E. 1d; BVGE 2022 I/6 E. 4.2.3; Urteil des BVGer A-3092/2023 vom 21. März 2025 E. 2.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 536 f.). 1.4 1.4.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; vgl. MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2025, Art. 65 N 116; MICHAEL BEUSCH,
A-5377/2023 Seite 7 Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figu- rierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise ei- nen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (vgl. Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.1, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 102 N 15 ff., auch zum Folgenden). 1.4.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitbe- rücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar- stellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Er- lasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugs- konzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst ver- steht sich angesichts der herausragenden Bedeutung, welche dem Legali- tätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsver- ordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestal- tete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2791/2023 vom 3. März 2025 E. 1.5.2, A-5793/2022 vom 18. Juni 2024 E. 2.4.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2). 1.5 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wort- laut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme be- stehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestim- mungen ergeben. Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu
A-5377/2023 Seite 8 berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 150 I 195 E. 5.1, 150 V 198 E. 7.2.3, 149 I 354 E. 3.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 149 V 185 E. 5.3, 143 V 114 E. 5.2; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1). 2. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben unter anderem auf der entgeltlichen und unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Betei- ligungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sog. Emissionsabgabe; Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG, SR 641.10]). Keine Rolle spielt dabei, ob die Betei- ligungsrechte gegen Bareinlage, Sacheinlage oder in Verrechnung mit Ge- sellschaftsschulden begründet werden (TADDEI/FELBER, in: Zweifel/ Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, 2. Aufl. 2019 [nachfol- gend: Kommentar StG], Art. 5 N 30). Ebenso werden Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleis- tung an die Gesellschaft oder die Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbe- zahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird, mit der Emissions- abgabe belegt (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; insb. zum Begriff des Zuschusses: TADDEI/FELBER, Kommentar StG, Art. 5 N 50 ff.). 2.2 2.2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG sind «Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden», von der Emissionsabgabe ausgenommen. Der in Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG figurierende Begriff des der Fusion wirt- schaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses ist gesetzlich nicht defi- niert. Es handelt sich um einen steuerrechtlich geprägten Begriff, dem die gleiche Bedeutung wie den Begriffen des fusionsähnlichen bzw. fusions- gleichen Zusammenschlusses und der Quasifusion zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-3554/2017 vom 19. April 2018 [bestätigt durch Urteil des
A-5377/2023 Seite 9 BGer 2C_447/2018 vom 12. März 2019] E. 4.1; vgl. OESTERHELT/TADDEI, in: Zweifel/Beusch/Riedweg/Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2. Aufl. 2022 [nachfolgend: Kommentar Umstrukturierungen], § 4 N 11 ff. und 147 ff.; REICH/TADDEI/ OESTERHELT, Kommentar DBG, Art. 61 N 107). 2.2.2 Bei der Stempelabgabe handelt es sich um eine Kapitalverkehrs- steuer, die an bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechts- verkehrs anknüpft (weshalb oft auch von «Rechtsverkehrssteuer» die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge massgebend (Art. 27 Abs. 1 StG; Urteil des BGer 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2 m.H.). Dem formalen Cha- rakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der von den Betei- ligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (BGE 149 II 462 E. 2.2.3, 143 II 350 E. 2.2; vgl. Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Oktober 2024 [ange- fochten] E. 5.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.1, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; vgl. BAUER-BALMELLI/KÜPFER, Kommentar StG, Vorbemerkungen N 33 ff.). Wirtschaftliche Gesichtspunkte können die Auslegung des Stempelabga- benrechts nur leiten, wo das Gesetz Konzepte oder Definitionen wirtschaft- licher Natur verwendet. Die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG genannten Begriffe «Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen» sind solche Be- griffe (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3761/2021 vom 15. Ok- tober 2024 [angefochten] E. 5.2 und 5.4.2, A-4733/2022 vom 31. Oktober 2024 [angefochten] E. 2.6.2, A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 E. 2.5; PASCAL HINNY, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 6 N 64). Dass wirtschaftliche Begriffe nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen sind, ist in Praxis und Lehre unbestritten (vgl. schon HANS DUBS, Wirtschaftliche Betrachtungsweise und Steuerum- gehung, in: Riat/Roulin [Hrsg.], Mélanges Henri Zwahlen, 1977, S. 569 ff., 569-571, 575). 2.2.3 Zu den fusionsähnlichen Zusammenschlüssen wird die Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gezählt. Auch dabei handelt es sich um ein ausschliesslich steuerrechtliches Institut (NORDIN/WILD, Kommentar StG, Art. 6 N 84). Die Befreiung von der Emissionsabgabe ist nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich an das Vorliegen eines
A-5377/2023 Seite 10 Umstrukturierungstatbestandes geknüpft (OLIVER KÜNZLER, Konzernüber- tragung im Privat- und Steuerrecht, 2006, S. 247, 249). 2.2.4 In Ziff. 4.5.1 des (zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Umstrukturie- rung geltenden) Kreisschreibens der ESTV Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betref- fend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5) finden sich folgende Aus- führungen zum Begriff der Übertragung zwischen inländischen Konzernge- sellschaften): «Bei der Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften überträgt eine inländische Gesellschaft Vermögenswerte auf eine andere inländische Gesellschaft, an der sie nicht beteiligt ist. Eine andere Gesellschaft (Mutterge- sellschaft) fasst jedoch die übertragende und die übernehmende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung zu- sammen (Konzern; Art. 663e OR). Eine Übertragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft (Tochtergesellschaft) Vermögenswerte auf eine andere Gesellschaft überträgt, welche die übertragende Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise beherrscht (Muttergesell- schaft oder Grossmuttergesellschaft [...]). [verschiedene Arten der Übertragung] Die zivilrechtliche Abwicklung ist für die steuerliche Würdigung nicht massge- bend. Entscheidend ist die Ausgangslage und das Endresultat der Transak- tion.» Angemerkt sei, dass das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Fe- bruar 2022 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend: KS Nr. 5a) in Ziff. 4.5.1 teilweise etwas anders formuliert und insbesondere an die heute geltenden Gesetzesbestimmungen angepasst ist, wobei diese neuen For- mulierungen, selbst wenn sie vorliegend anwendbar wären, keinen Ein- fluss auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens hätten, weil sich der rechtswesentliche Inhalt nicht geändert hat. Damit eine Vermögensübertragung zwischen inländischen Konzerngesell- schaften vorliegt, müssen demnach folgende Voraussetzungen gegeben sein: – Zwei inländische Gesellschaften; – die eine überträgt Vermögenswerte, namentlich einen Betrieb oder Teil- betrieb, auf die andere;
A-5377/2023 Seite 11 – beide Gesellschaften stehen unter einheitlicher Leitung (Abschnitt 1 des oben zitierten KS) oder die übertragende Gesellschaft wird von der anderen Gesellschaft beherrscht (Abschnitt 2 des oben zitierten KS): Ausserdem sieht das Kreisschreiben eine Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren vor, innert derer eine Weiterveräusserung der übertragenen Vermö- genswerte oder die Aufgabe der einheitlichen Leitung nachträglich zu einer Besteuerung führt (KS Nr. 5 Ziff. 4.5.2.17 [zur direkten Bundessteuer], Ziff. 4.5.3.4 [zur Verrechnungssteuer], Ziff. 4.5.4 [zur Emissionsabgabe]). Explizit ist die Sperrfrist in Art. 61 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) enthalten. Das StG kennt hingegen keine ähnliche Vorschrift. Das heute geltende Kreisschreiben Nr. 5a vom 1. Februar 2022 betreffend Umstrukturierungen hält denn in Ziff. 4.5.4 auch fest, dass das StG keine Veräusserungssperr- frist enthalte (für die direkte Bundessteuer gilt sie weiterhin; für die Verrech- nungssteuer wird sie nunmehr in Ziff. 4.5.3.3 beibehalten). Hingegen sei – so das neue Kreisschreiben – der Sachverhalt bei einer zeitnahen Veräusserung auf eine mögliche Abgabeumgehung hin zu überprüfen. Ob die Änderung der Verwaltungspraxis für alle noch offenen Fälle von frühe- ren Sperrfristverletzungen zur Anwendung gelangen wird (so PETER RIED- WEG, Kommentar Umstrukturierungen, § 8 N 248), kann hier offenbleiben. Was unter einem Betrieb bzw. einem Teilbetrieb zu verstehen ist, wird in Ziff. 4.3.2.5 (i.V.m. Ziff. 4.5.2.10 [neu 4.5.2.9]) des KS Nr. 5 wiedergege- ben: «[...] • Betrieb: Organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relativ unab- hängige, organische Einheit darstellt. • Teilbetrieb: Kleinster für sich lebensfähiger Organismus eines Unterneh- mens. Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erforder- nisse erfüllt sind: • die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen; • die Unternehmung verfügt über Personal; • der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.
A-5377/2023 Seite 12 Einem Betrieb können auch nichtbetriebsnotwendige Aktiven mitgegeben wer- den (z.B. liquide Mittel und Immobilien), sofern der Betrieb nicht nur von un- tergeordneter Bedeutung ist, nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen Spaltung geschaffen wurde und weitergeführt wird (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgehung).» Ziff. 4.3.2.7 des KS Nr. 5 lautet: «Finanz- und Immaterialgüterverwertungsgesellschaften führen dann einen Betrieb, wenn kumulativ: • ein Marktauftritt erfolgt oder Dienstleistungen an Konzerngesellschaften erbracht werden; • die Unternehmung tatsächlich mindestens eine Person für ihre Dienstleis- tungen beschäftigt oder beauftragt (eine Vollzeitstelle).» Der Betriebsbegriff hängt praxisgemäss nicht vom Kapital ab. Zu den emissionsabgaberechtlichen Folgen hält das KS Nr. 5 in Ziff. 4.5.4 Folgendes fest: «Beteiligungsrechte, die im Zusammenhang mit einer Übertragung von Betei- ligungen, Betrieben, Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Konzerngesellschaft begründet oder erhöht werden, sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis StG von der Emissionsabgabe ausgenommen.» 2.2.5 Das Bundesgericht hat die Bedeutung des Begriffes des «der Fusion wirtschaftlich gleichkommenden Zusammenschlusses» mittels Auslegung ermittelt. Ein fusionsähnlicher Zusammenschluss liegt demnach dann vor, wenn Transaktionen vorliegen, die aus irgendwelchen Gründen nicht mit- tels Fusion abgewickelt werden, aber wirtschaftlich die gleiche Wirkung ha- ben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Pri- vilegierung der Fusion führten, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (BGE 102 Ib 140 E. 3a; Urteil des BGer 2C_976/2014 vom 10. Juni 2015 E. 3.2, s.a. Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 m.H.). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG auch Anwendung finden kann, wenn ein Zusammenschluss von Unternehmen mit dem Endziel der echten Fusion über mehrere Etap- pen abgewickelt wird (Urteil des BGer 2A.83/2001 vom 5. März 2002 E. 4.2; vgl. zur Umstrukturierung in Etappen: NORDIN/WILD, Kommentar StG, Art. 6 N 52). Der bis zum 31. März 1993 geltende aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG (AS 1974 11 15; aufgehoben per 1. April 1993: AS 1993 222 224) wich inhaltlich vom heutigen Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG nur insofern ab, als
A-5377/2023 Seite 13 lediglich eine Entlastung, aber noch keine vollständige Befreiung von der Emissionsabgabe vorgesehen war. In Bezug auf die Auslegung des «fusi- onsähnlichen Zusammenschlusses» kann daher auch auf die Rechtspre- chung zu aArt. 9 Abs. 1 Bst. a StG zurückgegriffen werden. 2.3 Die Umstrukturierung von Banken unterliegt aufsichtsrechtlich gewis- sen Sonderbestimmungen. So ist eine Zusatzbewilligung der FINMA nötig, wenn bei einer ausländisch beherrschten Bank Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln (Art. 3 ter Abs. 2 des Bankengesetzes vom 8. No- vember 1934 [BankG, SR 952.0]). Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Umstrukturierungen. Sie hat aber zur Folge, dass die FINMA eine Zusatzbewilligung ausstellen muss, wenn Banken so umstrukturiert wer- den, dass Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen wechseln. Die Eintra- gung ins Handelsregister ist von der der Bewilligung der FINMA abhängig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 3 BankG). 3. 3.1 3.1.1 Unbestritten und aktenkundig ist im vorliegenden Fall, dass im Zeit- punkt der hier relevanten Umstrukturierung die A._______ SA von der C._______ SA gehalten wurde, welche ihrerseits von der B._______ AG gehalten wurde. Die Beschwerdeführerin war eine Tochtergesellschaft der B._______ AG. Ein Teil der A._______ SA sollte durch die Umstrukturie- rung via Vermögensübertragung auf die Beschwerdeführerin übergehen. Nach der teilweisen Übernahme der A._______ SA hätte die Beschwerde- führerin nach eigenen Angaben nicht über genügend Eigenmittel verfügt, um den entsprechenden bankenrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden (vgl. Art. 1 der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012 [ERV, SR 952.03]), was auch von der FINMA festgehalten wurde (dazu E. 3.1.2). Um die Beschwerdeführerin mit genügend Eigenmitteln auszustatten, wurde folgendes Vorgehen gewählt: Die A._______ SA, die über ein sehr hohes Aktienkapital, aber keine Re- serven verfügte, setzte ihr Kapital um Fr. 1.83 Mrd. herab, so dass das Ak- tienkapital nunmehr noch Fr. 10 Mio. betrug. Fr. 1.195 Mrd. wurden als Ka- pitalrückzahlung an die C._______ SA (also die Muttergesellschaft der A._______ SA) geleistet, welche ihrerseits ihrer Muttergesellschaft, der B._______ AG, eine Dividende in gleicher Höhe ausschüttete. Von den Fr. 1.195 Mrd. leistete die B._______ AG die hier streitbetroffene Kapital- einlage von Fr. 590 Mio. in die Beschwerdeführerin. Sämtliche Geldflüsse
A-5377/2023 Seite 14 sowie die Vermögensübertragung erfolgten am 7. April 2017. Die notwen- digen Beschlüsse erfolgten im Zeitraum vom 4. bis 7. April 2017.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der «Restbetrag» in Höhe von Fr. 605 Mio., der von der C._______ SA als Dividende an die B._______ AG geflossen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens ist; ebenso wenig wird auf den Unterschied in der Höhe der Kapital- herabsetzung und der Kapitalrückzahlung einzugehen sein. Weiter ist un- wesentlich, auf welche Art weitere Gesellschaften der A.-Gruppe in die X.-Gruppe übernommen wurden. 3.1.2 Für die Übertragung eines Teils der A._______ SA an die Beschwer- deführerin war eine Zusatzbewilligung der FINMA notwendig, da bei der ausländisch beherrschten A._______ SA Ausländer mit qualifizierten Be- teiligungen wechselten (E. 2.3). Die entsprechende Genehmigung erteilte die FINMA mit Verfügung vom 23. Mai 2016 allerdings nur unter Auflagen. Die Auflagen machte sie aufgrund der hier nicht weitere interessierenden Vorgeschichte der A._______ SA, die dazu geführt hatte, dass die Bank unter Altlasten litt. Diese Altlasten waren mitunter ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nur einen Teil der A._______ SA zu übernehmen be- reit war. 3.1.3 Soweit ist der Sachverhalt unbestritten und aktenkundig.
A-5377/2023 Seite 15 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zuschuss der B._______ AG an sie sei Teil der Umstrukturierung. Ohne diesen Zuschuss hätte – zusam- mengefasst – nach der Umstrukturierung keine funktionierende Bank vor- gelegen. Die Beschwerdeführerin führt aus, bei einer Tochterausgliederung sei es denkbar, dass zunächst die Bargründung der Tochter erfolgen müsse, ehe sich in einem nächsten Schritt die eigentliche Ausgliederung anschliesse. Die Bargründung der Tochtergesellschaft sei – so die Lehre – gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG von der Emissionsabgabe befreit. Vorlie- gend habe sie (die Beschwerdeführerin) zwar nicht gegründet werden müs- sen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Vermögensübertragung des Bankengeschäfts aus regulatorischen Gründen zusätzliches Eigenkapital auf ihrer Stufe vorausgesetzt habe. So wie eine Ausgliederung auf eine zu gründende Tochter die Begründung von Beteiligungsrechten voraussetze, habe die Übertragung des Bankengeschäfts einen Zuschuss durch ihre Muttergesellschaft verlangt. Wenn bei einer Tochterausgliederung die Bar- gründung und die eigentliche Ausgliederung selbst wirtschaftlich als Ge- samttransaktion zu betrachten sei und unter Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG von der Emissionsabgabe befreit sei, so sei dieselbe Überle- gung auch bei der vorliegend zu beurteilenden Vermögensübertragung an- zuwenden. Mithin sei die indirekte Eigenmittelübertragung als Teil der Um- strukturierung zu sehen und damit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG von der Emissionsabgabe auszunehmen. 3.2.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zuschuss sei für die Umstrukturie- rung nicht notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Umstruk- turierung in der gewählten Form vorgenommen, um Risiken im Zusammen- hang mit der Vorgeschichte der A._______ SA zu minimieren. Zudem stimmten die Beträge, die zwischen den Unternehmen geflossen seien, nicht alle überein (Kapitalrückzahlung und Dividende betrugen Fr. 1.195 Mrd., die Kapitaleinlage Fr. 0.59 Mrd.). Damit fehle es an einem Gesamt- zusammenhang zwischen den verschiedenen Vorgängen und an einem gemeinsamen Endziel. Die Übertragung zwischen zwei inländischen Kon- zerngesellschaften als ein Umstrukturierungsvorgang sei ein ausschliess- lich steuerrechtliches Institut. Die Übertragung eines Betriebs – vorliegend eines Teils der Geschäftstätigkeit der A._______ SA auf die Beschwerde- führerin – sei die einzige Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestands. Die Erfüllung von FINMA- oder anderen Auflagen, die Zuführung eines Zu- schusses oder Aufstockung des Eigenkapitals der erwerbenden Gesell- schaft sei zur Erfüllung des Tatbestands nicht vorgeschrieben. Zum von der Beschwerdeführerin genannten Beispiel mit der Ausgliederung an eine
A-5377/2023 Seite 16 Tochtergesellschaft bringt die Vorinstanz vor, die Lehrmeinung sei lediglich bezüglich der Umstrukturierungsvariante der Ausgliederung und nicht in Bezug auf die Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Konzern- gesellschaften formuliert worden. Im Übrigen werde die Umstrukturie- rungsvariante der Übertragung von Vermögen zwischen inländischen Kon- zerngesellschaften begrifflich und rechtlich von der Umstrukturierungsvari- ante der Ausgliederung klar abgegrenzt. Die Vorgänge seien nicht ver- gleichbar. 3.2.3 Unter anderem sind sich die Verfahrensbeteiligten nicht darüber ei- nig, ob die Beschwerdeführerin die Umstrukturierung anders hätte vorneh- men können, insbesondere ob es eine andere Möglichkeit gegeben hätte, den Auflagen der FINMA nachzukommen. Diese Fragen können aber of- fenbleiben. Zu beurteilen ist einzig das Vorgehen, das von der Beschwer- deführerin gewählt wurde; ihre Gründe dafür sind nicht entscheidwesent- lich, zumal eine Steuerumgehung nicht vorliegt (vgl. auch E. 3.5.2). 3.3 Im Folgenden ist darauf einzugehen, was unter einer Umstrukturierung zu verstehen ist und was die Aussage im KS Nr. 5 bedeutet, die zivilrecht- liche Abwicklung der Umstrukturierung sei für die steuerliche Würdigung nicht massgebend; entscheidend seien die Ausgangslage und das Endre- sultat der Transaktion (E. 2.2.4). Dabei ist diese Frage insbesondere bezo- gen auf den vorliegenden Kontext zu betrachten, in dem konkret zu beant- worten ist, ob es sich beim streitbetroffenen Zuschuss um einen Teil der emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturierung handelt oder nicht. Nur im ersten Fall ist er von der Emissionsabgabe befreit. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin übernahm im Rahmen einer Vermögens- übertragung im Sinne von Art. 69 FusG einen Teil der Aktiven und Passiven der A._______ SA. Bei dieser Art einer Umstrukturierung können im Ge- setz näher genannte Gesellschaften ihr Vermögen oder Teile davon mit Ak- tiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen (Art. 69 Abs. 1 FusG). Der entsprechende Sachverhalt besteht damit in der (teilweisen) Übertragung von Aktiven und Passiven. Mit dem Eintrag im Handelsregister wird die Vermögensübertragung rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG; WEIDMANN/KOHLER, Kommentar Um- strukturierungen, § 1 N 96). 3.3.2 Vorliegend geht es – das ist unbestritten – um einen fusionsähnlichen Zusammenschluss («Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
A-5377/2023 Seite 17 Zusammenschlüsse» gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG). Dabei handelt es sich, wie das Wort «wirtschaftlich» bereits besagt, um wirtschaftliche Vor- gänge, weshalb eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen muss (E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat zusammengefasst entschieden, dass als der Fusion wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse Transakti- onen bezeichnet werden, die wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben wie eine Fusion und ausserdem die Gründe, die zur steuerlichen Privilegierung der Fusion führen, auch auf einen solchen Zusammenschluss zutreffen (E. 2.2.5). 3.3.3 3.3.3.1 Zu Sinn und Zweck der Halbierung des Abgabesatzes (heute be- steht Abgabebefreiung) äusserte sich die Botschaft vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben (BBl 1972 II 1278 1295) folgendermassen: «Der Zusammenschluss von Unternehmen ist eine Erscheinung, die in den meisten westlichen Ländern beobachtet werden kann. Auch inländische Un- ternehmen sehen sich vermehrt zu Fusionen genötigt. Wegleitend ist dabei das Gebot, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern oder doch zu erhalten, indem versucht wird, durch einen Zusammenschluss von Unternehmen die Geschäftsunkosten (insbesondere auf den Aufwand für die Forschung) zu senken und die verfügbaren Kapitalien und Arbeitskräfte wirtschaftlicher ein- zusetzen. Dieses Vorgehen wird in manchen Fällen auch unserer Volkswirt- schaft namhafte Vorteile bringen. Indessen hat die Konzentrationsbewegung nicht nur positive Auswirkungen. Eine Verschmelzung kann das freie Spiel der Konkurrenz weitgehend oder vollständig ausschalten, dem in unserem markt- wirtschaftlichen Denken und Handeln eine wesentliche Rolle zukommt. Fusi- onen können sodann zu staatspolitisch unerwünschten neuen Machtballungen und Verschiebungen im Verhältnis von Gross-, Mittel- und Kleinbetrieben füh- ren. Auch die Nachteile, die aus Zusammenschlüssen für die Arbeitnehmer entstehen können, sind nicht zu unterschätzen. Nach dem Gesagten werden Auseinandersetzungen über die Frage, wie sich der Gesetzgeber im allgemeinen und im besonderen in steuerlicher Hinsicht zur Fusion einzustellen habe, kaum jemals zu einhellig anerkannten Ergebnis- sen führen. Für die hier zu interessierende Frage der Emissionsabgabe braucht indessen das Für und Wider von Zusammenschlüssen nicht ab- schliessend beurteilt zu werden. Es genügt, eine mittlere Lösung vorzuschla- gen, die Fusionen weder über Gebühr erschwert noch begünstigt. [...]» 3.3.3.2 Die Fusionen von Unternehmen sollten demnach erleichtert wer- den, um ihre Wettbewerbsfähigkeit insbesondere gegenüber der ausländi- schen Konkurrenz zu verbessern und zu erhalten. Die kostensparende Zu- sammenlegung sonst getrennter Tätigkeitsbereiche sollte gefördert wer- den. Der Bundesrat erkannte allerdings auch, dass eine solche Konzentra-
A-5377/2023 Seite 18 tion unerwünschte Nebenfolgen haben könne, weshalb die Abgabe – da- mals – reduziert und nicht vollständig aufgehoben werden sollte (heute ist sie vollständig aufgehoben). Der Bundesrat erhoffte sich von der Fusion von Gesellschaften eine wirtschaftlich und damit auch steuerlich erhöhte Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Gestützt auf diese Ausführungen zur Fusion, die in gleicher Weise auch der wirtschaftlich einer Fusion gleich- kommende Zusammenschlüsse zu übertragen sei, gelangte das Bundes- gericht in BGE 102 Ib 140 E. 3b a.E. zum Schluss, dass die Intensität der Verbindung rechtlich und tatsächlich nicht völlig integrierter Gesellschaften jener einer eigentlichen Fusion praktisch gleichkommen müsse. In E. 4 desselben Bundesgerichtsentscheids wiederholt das Bundesgericht, massgebend für den Eintritt einer wirtschaftlich der Fusion gleichkommen- den Vereinigung sei, dass die Gesellschaften, die bei echter Fusion in die aufnehmende Gesellschaft überführt würden, zwar rechtlich als solche be- stehen blieben, aber wirtschaftlich von einer einzigen Stelle aus geleitet würden. Es müssten sich so die aus der Fusion erwarteten günstigen wirt- schaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die den Grund der Privilegierung bildeten, ergeben. Seien diese Wirkungen beabsichtigt oder zu erwarten, habe der Zusammenschluss wirtschaftlich grundsätzlich die gleichen Wirkungen wie eine Fusion. Das Gesetz wolle in diesem Falle den Zusammenschluss des Privilegs teilhaftig werden lassen, und zwar ohne Rücksicht auf die rechtliche Form, in der die Wirtschaftskonzentration erreicht werde. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht diese Ausführungen in Bezug auf die Quasifusion machte, bei der beide Gesellschaften rechtlich bestehen bleiben. Die grundsätzlichen Überlegungen lassen sich aber auch auf wei- tere Arten von Umstrukturierungen übertragen. 3.3.3.3 Der heutige Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG wurde mit der Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 4. Oktober 1991 (AS 1993 222) in das Gesetz aufgenommen und mit der Änderung vom 3. Oktober 2003 (AS 2004 2617; in Kraft seit 1. Juli 2004) der Terminologie des Fusi- onsgesetzes angepasst. Die Vorschrift bezweckt, Kapitalbeschaffungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen, die oftmals unter dem Druck wirt- schaftlicher Notwendigkeit erfolgen, steuerlich zu entlasten (Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. September 1991, BBl 1991 IV 497 516 Ziff. 42). 3.3.4 Auch wenn es vorliegend – zumal unbestritten – nicht um die Frage geht, ob die hier zu beurteilende Vermögensübertragung unter «Fusionen
A-5377/2023 Seite 19 oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse» zu sub- sumieren ist, kann diesen Ausführungen entnommen werden, dass aus- schliesslich die eigentliche Fusion oder ähnliche Handlung von der Emis- sionsabgabe befreit werden sollte. Nur diese sollte mittels eines (damals) tieferen Steuersatzes bzw. (heute) mittels Ausnahme von der Steuer ent- lastet werden. Weitere Handlungen sollten nicht unter die Entlastung bzw. Ausnahme fallen. Insbesondere aus der Botschaft ergibt sich zudem, dass der Bundesrat die Konzentration von Unternehmen zwar vereinfachen wollte, sich der Gefahren einer zu starken Förderung von Zusammen- schlüssen aber bewusst war (E. 3.3.3.1). 3.4 Der Zuschuss, den die B._______ AG an die Beschwerdeführerin leis- tete, diente in erster Linie dem Zweck, dass Letztere auch nach der Ver- mögensübertragung die finanzmarktrechtlichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel erfüllte. Insofern handelte es sich um eine Vorbedingung, die erfüllt sein musste, damit die Umstrukturierung (finanzaufsichtsrechtlich) überhaupt durchgeführt werden konnte. Es ging nicht darum, dass der Be- schwerdeführerin das Kapital zur Verfügung gestellt wurde, damit sie für die Vermögensübernahme selbst über genügend finanzielle Mittel verfügte, wobei hier nicht zu entscheiden ist, wie diese Konstellation stempelabga- berechtlich zu behandeln wäre. Insofern erfolgte der Zuschuss zwar zeit- gleich und in Konnex zur Vermögensübertragung, war aber nicht Teil der- selben. Der Zuschuss wurde auch nicht von einer der an der Umstrukturie- rung direkt beteiligten Gesellschaften, d.h. von der übertragenden an die übernehmende Gesellschaft, geleistet, sondern indirekt über zwei weitere Gesellschaften. Der Zuschuss hatte auf die Vermögensübertragung selbst keinen Einfluss. Es handelte sich damit um einen von der Vermögensüber- tragung zwischen inländischen Konzerngesellschaften gesonderten Vor- gang, auch wenn er mit dem besagten Umstrukturierungstatbestand in zeit- lich und sachlich engem Zusammenhang stand. Trotz dieses Zusammen- hangs sind die Vorgänge stempelabgaberechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. 3.5 Es bleibt zu prüfen, ob die Verfügung der FINMA vom 23. Mai 2016 und ihr Schreiben vom 6. April 2017 bzw. die bankenrechtlichen Vorgaben et- was daran ändern. In der genannten Verfügung hielt die FINMA unter an- derem fest, die B._______ AG müsse innert zwölf Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die A.-Gruppe vollständig in die X.-Gruppe integrieren, soweit sie nicht deren Tätigkeit einstelle oder dieser abtrete. Diese Auflage wurde mit den schweren Verfehlungen der A._______ SA begründet und mit einer konsolidierten und
A-5377/2023 Seite 20 angemessenen Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde. In ihrem Schreiben vom 6. April 2017 hielt die FINMA fest, die Vermögensübertra- gung könne nur im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Be- schwerdeführerin vorab ihr hartes Kernkapital (CET1; dazu Art. 21 ff. ERV) um Fr. 590 Mio. und ihr zusätzliches Kernkapital (AT1; dazu Art. 27 ff. ERV) um Fr. 80 Mio. erhöhe (Letzteres ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant). Wie gesehen (Sachverhalt Bst. B.b und C sowie E. 3.1.1) macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund dieser Verfügung habe die Um- strukturierung ohne den Zuschuss gar nicht vollzogen werden dürfen. 3.5.1 Zunächst ändert der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Ab- schluss der Reorganisation (nämlich die Eintragung ins Handelsregister) ohne Erhöhung der Kapitalbasis der Beschwerdeführerin nicht möglich war, nichts daran, dass der streitbetroffene Zuschuss nicht Teil der eigent- lichen Umstrukturierung war. Die Vermögensübertragung im Konzern ist ein steuerrechtliches Institut, das nicht vom Vorliegen anderer Bedingun- gen bzw. weiterer Umstände, die ausserhalb des eigentlichen Umstruktu- rierungsvorgangs liegen, abhängig ist. Es kann nicht Sinn der Emissions- abgabebefreiung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG sein, dass je nach Branche unterschiedliche Bedingungen für das Vorliegen einer steuerneu- tralen Umstrukturierung und damit der Abgabebefreiung gelten. Auch wenn der Begriff der Umstrukturierung wirtschaftlich zu betrachten ist, muss er einheitlich ausgelegt werden und nicht je nach Branche oder zumindest für gewisse Branchen unterschiedlich. Insofern ist die Aussage im KS Nr. 5, entscheidend seien die Ausgangslage und das Endresultat der Transak- tion, zu präzisieren, dass zwar unerheblich ist, auf welchem zivilrechtlichen Weg die Umstrukturierung stattfindet, weitere Voraussetzungen aber nicht zum Umstrukturierungsvorgang gehören. Der streitbetroffene Zuschuss war ausschliesslich wegen finanzmarktrechtlicher Bestimmungen notwen- dig. Dies muss selbst dann gelten, wenn vorliegend der Eintrag im Han- delsregister und damit der Abschluss der Umstrukturierung erst möglich war, nachdem branchenspezifische Bestimmungen oder Auflagen erfüllt waren. 3.5.2 Es ist diesbezüglich auf das Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 hinzuweisen. Dort handelte es sich bei der übernehmen- den Gesellschaft um eine notleidende Gesellschaft. Die Umstrukturierung wurde gleichzeitig dazu benutzt, das Aktienkapital dieser Gesellschaft der- gestalt zu erhöhen, dass eine Kapitalherabsetzung oder ein Kapitalschnitt vermieden werden konnten. Das Bundesgericht stellte dort unter dem Titel der Steuerumgehung fest, dass die Emissionsabgabe geschuldet war
A-5377/2023 Seite 21 (Urteil des BGer 2C_1001/2014 vom 10. August 2015 E. 4.3 – 4.6). Dieses Urteil zeigt, dass nicht alle Vorgänge, die mit einer Umstrukturierung im Zusammenhang stehen, von der Emissionsabgabe befreit sind. Vorliegend muss eine allfällige Steuerumgehung nicht geprüft werden, weil der Zu- schuss nicht Teil des emissionsabgaberechtlich relevanten Umstrukturie- rungsvorgangs ist. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die teilweise übernommene Bank keine Reserven, aber viel Aktienkapital hatte, was vor der Umstrukturierung geändert wurde, betrifft die Umstrukturierung nicht direkt. 3.5.3 Sofern dagegen eingewendet werden sollte, eine vollständige Über- nahme der A._______ SA durch die Beschwerdeführerin hätte keine emis- sionsabgaberechtlichen Folgen gezeitigt, ist dagegenzuhalten, dass so das Endresultat der Umstrukturierung ein anderes gewesen wäre (eben die vollständige statt der teilweisen Übernahme). Diese Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weshalb auf die Folgen einer vollständigen Vermögens- übertragung, Quasifusion oder Fusion (insbesondere auch hinsichtlich der dabei gegebenenfalls anwendbaren Sperrfristen) vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Hier war die von der Beschwerdeführerin gewählte Um- strukturierung zu beurteilen. 3.5.4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.6 Da der Zuschuss nicht für die Emissionsabgabe relevanter Teil der Um- strukturierung war, ist auch nicht zu prüfen, ob gemäss der FINMA die kon- tinuierliche Einhaltung der Eigenkapitalvorschriften Voraussetzung zur Um- setzung der Integration des A._______-Geschäftsbetriebs war und ob der Vollzug simultan zu erfolgen hatte. Ein Amtsbericht der FINMA über diese, nicht entscheidwesentliche Frage ist somit in antizipierter Beweiswürdi- gung (E. 1.3) nicht einzuholen. Ebenso wenig ist ein Sachverständigengut- achten betreffend die Frage, inwiefern die Einhaltung der Eigenkapitalvor- schriften zum Bankenbetrieb erforderlich ist, einzuholen. Auch die Beant- wortung dieser Frage erweist sich als nicht entscheidrelevant. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (Art. 1 und 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
A-5377/2023 Seite 22 4.2 Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin in Anbetracht ih- res Unterliegens nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-5377/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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