B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5375/2020
Urteil vom 16. November 2020 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
gegen
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Kosten.
A-5375/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die BKW Energie AG, die Onyx Energie Netze AG und die Société des Forces Electriques de La Goule SA sind Betreiber eines Verteilnetzes im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7) und gehören als Konzern- gesellschaften der BKW Gruppe an. B. Am 26. April 2018 forderte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (El- Com) die BKW Energie AG, die Onyx Energie Netze AG sowie die Société des Forces Electriques de La Goule SA auf, die Deckungsdifferenzen Ener- gie ab dem Tarifjahr 2013 unter Anwendung der Durchschnittspreisme- thode rückwirkend neu zu berechnen und dabei die Weisungen der ElCom sowie die 95-Franken-Regel zu beachten. Nachdem sich gezeigt hatte, dass zwischen den Verteilnetzbetreiberinnen und der ElCom unterschied- liche Ansichten in Bezug auf die Berechnungsweise der Energiekosten in der Grundversorgung bestanden, eröffnete die ElCom mit Schreiben vom 30. August 2018 ein Verwaltungsverfahren betreffend die Energiekosten und Energietarife der Jahre 2013-2018. C. Mit Eingabe vom 26. November 2018 beantragten die BKW Energie AG, die Onyx Energie Netze AG und die Société des Forces Electriques de La Goule SA bei der ElCom, es sei das Verfahren in Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 einzustellen, eventualiter sei die Rechtmässigkeit der Verfah- renseröffnung betreffend die Jahre 2013 bis 2015 in einer Verfügung fest- zustellen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 wies die ElCom den Antrag auf Einstellung des Prüfverfahrens in Bezug auf die Jahre 2013 bis 2015 ab. D. Gegen diese Zwischenverfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Februar 2019 erhoben die BKW Energie AG, die Onyx Energie Netze AG und die Société des Forces Electriques de La Goule SA (nach- folgend: Beschwerdeführerinnen) am 18. März 2019 gemeinsam Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-1360/2019 vom 9. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und stellte das Tarifprüfungsverfah- ren für die Jahre 2013 und 2014 ein. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren setzte es auf Fr. 5'000.– fest
A-5375/2020 Seite 3 und auferlegte diese im Umfang von Fr. 1'250.– den Beschwerdeführerin- nen. Zudem verpflichtete es die Vorinstanz zur Bezahlung einer Parteient- schädigung von Fr. 4'500.– an die Beschwerdeführerinnen. E. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 erhoben sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde beim Bundesgericht. Während die Beschwerdeführerinnen die Einstellung des Tarifprüfungsverfahrens auch für das Tarifjahr 2015 be- antragten, verlangte das UVEK die Aufhebung des Urteils vom 9. Dezem- ber 2019 in Bezug auf die Tarifjahre 2013 und 2014. Mit Urteil 2C_109/2020, 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 vereinigte das Bundesgericht die beiden Beschwerdeverfahren, hiess die Beschwerde des UVEK (Verfahren 2C_109/2020) gut, hob das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 9. Dezember 2019 auf, soweit es die Tarifjahre 2013 und 2014 betraf, und bestätigte die Zwischenverfügung der ElCom vom 7. Februar 2019. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen (Verfahren 2C_115/2020) wies das Bundesgericht ab. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.– für das Verfahren 2C_109/2020 und von Fr. 3'500.– für das Verfahren 2C_115/2020 auferlegte es den Beschwerdeführerinnen zu glei- chen Teilen und unter solidarischer Haftung. Sodann wies es die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesverwal- tungsgerichtlichen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück. F. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Kosten im Beschwerdeverfahren A-1360/2019 unter der Verfahrensnum- mer A-5375/2020 wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdever- fahren A-1360/2019 neu zu verlegen (nachfolgend E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren
A-5375/2020 Seite 4 A-1360/2019 (nachfolgend E. 3) sowie die Kosten und Entschädigungen für den vorliegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde von vornherein keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Das Bundesgericht hat die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 7. Feb- ruar 2019 bestätigt. Die Beschwerdeführerinnen, welche die Aufhebung dieser Zwischenverfügung beantragt hatten, sind damit als unterliegend anzusehen. Entsprechend haben sie die auf Fr. 5'000.– festgesetzten Ver- fahrenskosten zu tragen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent- schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bundesbehörden haben keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Weder die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde noch die unterlie- genden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Für das Verfahren A-1360/2019 ist folglich keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen und keine Parteientschädigungen auszurichten (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
A-5375/2020 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Den Beschwerdeführerinnen werden für das Verfahren A-1360/2019 Ver- fahrenskosten von Fr. 5'000.– auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2. Es wird keine Parteientschädigung für das Verfahren A-1360/2019 zuge- sprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Marcel Zaugg
A-5375/2020 Seite 6 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: