B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5368/2018
Urteil vom 23. Juli 2019 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG, [...], vertreten durch lic. oec. publ. Patrick Dillier, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Steuerausnahme (Yoga; 2010-2014).
A-5368/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in [Ort] wurde am [Datum] 2005 in das Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt namentlich den Betrieb eines Yoga-Studios sowie Dienstleistungen in die- sem und ähnlichen Bereichen. Auf der Internetseite [...] werden nebst re- gulären Yoga-Kursen insbesondere auch «Yoga-Workshops» angeboten, welche grundsätzlich sowohl aus einem theoretischen als auch einem praktischen Teil bestehen. A.b Im Zuge entsprechender Korrespondenz teilte die ESTV der Steuer- pflichtigen mit Schreiben vom 13. September 2005 sinngemäss mit, sie gehe davon aus, die Steuerpflichtige werde die Voraussetzungen der Steu- erpflicht gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; SR 641.20) ab dem 1. November 2005 er- füllen, weshalb sie auf diesen Zeitpunkt ins Register der Mehrwertsteuer- pflichtigen eingetragen werde. A.c Eine Anfrage der Steuerpflichtigen vom 9. Oktober 2006 beantwortete die ESTV mit Schreiben vom 6. November 2006 dahingehend, dass der «reguläre Yogaunterricht» aufgrund der eingereichten Unterlagen als be- gleitete Sportausübung (vergleichbar mit dem Angebot eines Fitnesscen- ters in den Bereichen Gymnastik, Aerobic oder Krafttraining) zu qualifizie- ren sei. Die Lektionen könnten einzeln belegt werden und das Erreichen eines bestimmten Lernziels stehe nicht im Vordergrund. Das damit er- zielte Entgelt (recte: die erbrachte Leistung) sei daher zum Normalsatz (da- mals 7,5%) steuerbar. Betreffend «Yoga-Workshops und Retreats» teilte die ESTV mit, dass eine generelle Beurteilung aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht möglich sei. Sofern die Vermittlung von Wissen (z.B. Ana- tomie) im Vordergrund stehe, handle es sich um eine von der Steuer aus- genommene Bildungsleistung. Die begleitete Sportausübung oder Aktivfe- rien (Retreats) seien jedoch wiederum zum Normalsatz steuerbar. In Be- zug auf das von der Steuerpflichtigen ebenfalls angebotene «Teacher Trai- ning» hielt die ESTV fest, dass es sich dabei – soweit aus den Unterlagen ersichtlich – um eine von der Steuer ausgenommene Ausbildungsleistung handle. Sie verwies dabei auf Ziff. 18.3 der Branchenbroschüre Nr. 23 «Sport» und hielt fest, solche Umsätze würden eine Kürzung des Vorsteu- erabzugs bewirken. A.d Mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 an die ESTV nahm die Steuer- pflichtige Bezug auf ihre Anfrage vom 9. Oktober 2006 und bestätigte, dass
A-5368/2018 Seite 3 ein Yoga-Workshop nicht mit einem regulären Yoga-Kurs gleichgesetzt werden könne. Klares Ziel eines Workshops sei die Wissensvermittlung. Nicht die praktische Anwendung stehe im Vordergrund, sondern die Ein- führung und Vertiefung eines bestimmten Themas. Die Steuerpflichtige reichte eingehende Beschreibungen der aktuellen Workshops (Mitte Ja- nuar bis Ende Februar 2012) ein und legte dar, sie gehe davon aus, dass die mit den Workshops generierten Umsätze gemäss Art. 21 Ziff. 11 des (neuen) Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) von der Steuer ausgenommen seien. Die ESTV wurde gebeten, diese Ansicht zu bestätigen. A.e Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 führte die ESTV Bezug nehmend auf die Anfrage der Steuerpflichtigen vom 23. Dezember 2011 ausführlich aus, welche Kriterien jeweils erfüllt sein müssen, damit eine Veranstaltung, wie beispielsweise ein Workshop, als von der Mehrwertsteuer ausgenom- men gelten könne. Namentlich müsse das in erster Linie verfolgte Ziel der Veranstaltung in der Weitervermittlung oder Neuentwicklung von Wissen an die Teilnehmer bzw. mit den Teilnehmern bestehen. Hinsichtlich der von der Steuerpflichtigen genannten Workshops hielt die ESTV fest, gemäss der konkreten Beschreibung und der Informationen über die Yoga-Work- shops auf der Internetseite der Steuerpflichtigen, gehe es bei den Veran- staltungen um die Vermittlung von Wissen in Theorie und Praxis zu den angesprochenen Themen und Methoden. Im Unterschied zu einem steu- erbaren «regulären Yoga-Kurs» liege das Schwergewicht auf dem Erlernen neuer Techniken im Rahmen eines strukturierten Kurses und nicht einfach in der gemeinsamen Anwendung von Meditationstechniken, die zwar unter Anleitung erfolgen, dem Teilnehmer aber keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der in der MWST-Branchen-Info (MBI) 20 geschilderten mehrwert- steuerlichen Betrachtung von Erziehung, Aus- und Weiterbildung bringen würden. Nach dem Gesagten und unter Vorbehalt der tatsächlichen Ver- hältnisse gehe die ESTV davon aus, dass es sich bei den genannten Work- shops um Leistungen handle, welche den in den MBI 20 Ziff. 1.6 erwähnten Kursen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art entsprechen würden und somit nach den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenom- men seien. A.f Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 wandte sich die Steuerpflichtige an die ESTV und wies darauf hin, dass sie den mit den Yoga-Workshops er- zielten Umsatz zwischen 2005 und 2010 versteuert, nun aber die Bestäti-
A-5368/2018 Seite 4 gung der ESTV erhalten habe, dass die Workshops von der Mehrwert- steuer ausgenommen seien. Da die Mehrwertsteuer nie ausgewiesen wor- den sei, werde eine entsprechende Korrektur (inkl. Vorsteuerabzugskür- zung) um Fr. 37'887.65 beantragt. A.g Bezugnehmend auf die genannten Schreiben vom 4. Januar 2012 und vom 2. Februar 2012 schrieb die ESTV der Steuerpflichtigen mit direkt an sie adressierter Gutschriftsanzeige vom 29. Februar 2012 betreffend die Zeit vom 1. Quartal 2007 bis und mit dem 4. Quartal 2009 Fr. 18'891.-- gut. Für die Abrechnungsperiode 1. - 4. Quartal 2010 erfolgte eine Korrektur zu Gunsten der Steuerpflichtigen um Fr. 17'267.40. Die ESTV wies dabei da- rauf hin, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre betrage und somit das Jahr 2006 nicht mehr korrigiert werden könne. Hingegen sei die Einreichung ei- ner Korrekturabrechnung für das Jahr 2011 noch möglich. A.h Nach Eingang der entsprechenden Korrekturabrechnung erfolgte am
A-5368/2018 Seite 5 A.j Nach Abschluss der Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerpe- rioden 1. Quartal 2010 - 4. Quartal 2014 erging am 20. Juli 2016 die Ein- schätzungsmitteilung Nr. 307'565. Die ESTV machte dabei Nachforderun- gen in Höhe von insgesamt Fr. 49'329.40 (Fr. 27'313.-- für das Jahr 2010) und Fr. 22'016.-- für das Jahr 2011) geltend, wobei sich diese Beträge aus einer festgestellten Umsatzdifferenz sowie aus der Korrektur von – gemäss ESTV – fälschlicherweise als steuerausgenommen deklarierten Umsätzen ergaben. A.k Mit Eingabe vom 15. August 2016 bestritt die Steuerpflichtige ge- gen die genannte Einschätzungsmitteilung. Sie brachte insbesondere vor, die Yoga-Workshops würden zu Unrecht mit den regulären Yoga-Kur- sen gleichgesetzt (zur entsprechenden Argumentation vgl. nachfolgend E. 4.1). Beantragt wurde, dass Workshops in genereller Weise von der Steuer ausgenommen werden. Eventualiter sei zumindest die "Rückwir- kung aufzuheben" (d.h. der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht nur für die Jahre 2012 bis 2015, sondern auch für die Jahre 2010 und 2011 zu berücksichtigen) und es seien sämtliche Workshops als ausgenommen zu qualifizieren, selbst wenn künftige Workshops – d.h. ab dem 2. Quartal 2016 – als steuerbar qualifiziert würden. A.l Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 bestätigte die ESTV ihre Steuerforde- rung gemäss Einschätzungsmitteilung vom 20. Juli 2016 und erkannte da- rauf, dass die Steuerpflichtige für den Zeitraum vom 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2014 – über die bereits deklarierten und beglichenen Beträge hinaus – noch Fr. 49'329.-- an Mehrwertsteuer zzgl. Verzugszins von 4% seit dem 30. April 2013 schulde. B. B.a Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2018 erhob die Steuerpflichtige am 15. August 2018 Einsprache bei der ESTV. Diese leitete die Einsprache – nach Einholung des Einverständnisses der Steuerpflichtigen – mit Be- gleitschreiben vom 19. September 2018 als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Anträge der Steuerpflichtigen (nach- folgend: Beschwerdeführerin) lauten gleich wie diejenigen in der Bestrei- tung vom 15. August 2016 (vgl. vorangehend Bst. A.k). B.b Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt anlässlich ihrer Ver- nehmlassung vom 15. November 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
A-5368/2018 Seite 6 Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die einge- reichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vor- instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.2 Angefochten ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2018 (vgl. Sachverhalt Bst. A.l). Diese ist einlässlich begründet und die da- gegen gerichtete Einsprache vom 15. August 2018 wurde – mit dem Ein- verständnis der Einsprecherin bzw. Beschwerdeführerin – als Sprungbe- schwerde (fortan: Beschwerde) im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). Letzteres ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1751/2019 vom 16. April 2019 E. 2). 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin von der angefochtenen Ver- fügung betroffen und zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten – unter Vorbehalt des nachfolgend in Erwägung 1.5 Ausgeführten – einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 20. Juni 2018). Das Anfechtungsobjekt bildet somit den Rahmen, wel- cher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
A-5368/2018 Seite 7 genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset- zesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Worüber die erste Instanz nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste, darf auch die zweite Instanz grundsätzlich nicht bestimmen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1 m.w.H.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der angefochte- nen Verfügung ausschliesslich über die Steuerperioden 2010 bis 2014 ent- schieden. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal es die Ergebnisse einer Mehrwertsteuerkontrolle bzw. einer Einschätzungsmitteilung zu überprüfen galt, welche sich ausschliesslich auf diese Jahre bezog. Das Anfechtungs- objekt bezieht sich somit ausschliesslich auf diese Steuerperioden, wes- halb nur diese durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen sind. So- weit sich die Anträge der Beschwerdeführerin (auch) auf andere Steuerpe- rioden beziehen (namentlich das Jahr 2015 und 1. Quartal 2016 sowie wohl auch die Zeit danach; vgl. Sachverhalt Bst. A.k und Bst. B.a), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Streitgegenstand bilden ferner vorliegend einzig Steuernachforderungen betreffend die Jahre 2010 und 2011, zumal die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung für die Jahre 2012 bis 2014 – aufgrund von Ver- trauensschutz – keine Mehrwertsteuernachforderung (je Fr. 0.--) verfügt hat. 1.6 1.6.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2013, Rz. 1.54). 1.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein- spracheentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
A-5368/2018 Seite 8 1.7 1.7.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5445/2017 vom 3. Januar 2019 E. 1.6.1). 1.7.2 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 und 2011. Damit kommt einzig das am 1. Januar 2010 in Kraft getre- tene Mehrwertsteuergesetz bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverord- nung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) zur Anwendung. So- weit nachfolgend die gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden, handelt es sich um die in den Jahren 2010 und 2011 gültig gewesenen Fassungen. Wird im Folgenden auch auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwert- steuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) bzw. zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) verwiesen, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegen- den Fall – da die gesetzlichen Vorschriften soweit hier interessierend in- haltlich nicht geändert haben – auch für das MWSTG übernommen werden kann. 1.8 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Ver- waltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5966/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5 m.w.H.). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts
A-5368/2018 Seite 9 (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Liefe- rungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer- pflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ist insbesondere befreit, wer im Inland innerhalb ei- nes Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ver- zichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Bei der Ermittlung des massgeben- den Umsatzes nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für von der Steuer ausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese Leistungen nicht optiert wurde. 2.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bil- dung und zugehörige Organisationsdienstleistungen. Dazu zählen insbe- sondere die hier interessierenden Umsätze aus Kursen, Vorträgen sowie anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG). 2.3.1 Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG zukommt, muss gemäss Verwaltungspraxis "ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen [...] sein" (Ziff. 2 der MWST-Branchen-Info 20 "Bildung" [gültig ab 1. Januar 2010]). Bildungs- leistungen sind daher abzugrenzen von anderen Leistungen, welche zwar auch Wissen vermitteln könnten, deren in erster Linie verfolgtes Ziel indes- sen ein anderes ist. So können nach der Verwaltungspraxis namentlich Anlässe in den Berei- chen Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, ge- meinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung etc. bildende Elemente beinhalten. Diese Leistungen seien aber keine Bildungsleistun- gen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG, weil bei diesen Leistungen die Wissensvermittlung nicht das in erster Linie verfolgte Ziel sei, sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund stehe. Solche Leistungen hätten auch dann keinen bildenden Charakter, wenn sie Instruktionen umfassten, welche im Einzelfall nur für eine Frei- zeitbeschäftigung, beispielsweise der korrekten Ausübung der Tätigkeiten
A-5368/2018 Seite 10 oder der Verhinderung von Gefahren dienen (vgl. Ziff. 2.2.1 der MWST- Branchen-Info 20 „Bildung“). 2.3.2 Bei Sportkursen unterscheidet die Verwaltungspraxis danach, ob diese in erster Linie der Fitness, dem Training, der sportlichen Ertüchti- gung, der Sportanimation oder der Gesundheit dienen (Gymnastik, Aero- bic, Pump, Spinning, Walking, Aquafit, Yoga-Kurs, Bodybuilding, Krafttrai- ning und AllezHop-Programme) oder ob das Lernen einer sportlichen Dis- ziplin oder eine Leiterausbildung im Vordergrund steht (z.B. Karatekurs, Reitkurs, Tauchkurs, Ausbildungskurs Jugend & Sport-Leiter, Verbands- ausbildungskurse). Während erstere Kurse steuerbar sind, handelt es sich bei letzteren um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen (zum Ganzen: Ziff. 2.2.2 der MWST-Branchen-Info 20 „Bildung“; vgl. auch Ziff. 19.2 der MWST-Branchen-Info 24 „Sport“ [gültig ab 1. Januar 2010]). 2.3.3 Als von der Steuer ausgenommenen „Kurs“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG definiert die Verwaltungspraxis eine „zusam- menhängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbildung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglichen. Die Kurs- dauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdeh- nende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steuerausnahme fallen Probe- und Schnupperlektionen“ (Ziff. 1.6 der MWST-Branchen-Info 20 „Bildung“). 2.3.4 Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit der Abgrenzung von Bildungsleistungen zu anderen Leistungen beschäftigt: Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei die Verwaltungspraxis (vgl. vorn E. 2.3.1), wonach es für die mehrwertsteuerliche Qualifikation der Leistung entscheidend sei, ob die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel darstellt (von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung) oder ob andere Ziele im Vordergrund stehen (steuerbare Leistung), bestätigt (vgl. Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 3.5.2; so im Ergebnis auch die nachfolgend zitierten Urteile). In seinem Grundsatzurteil 2A.485/2004 vom 18. Mai 2005 hatte sich das Bundesgericht konkret mit in einem Fitnesscenter angebotenen Kursen im Bereich Stretching, Rücken- und Herz-Kreislaufgymnastik, Stärkung der
A-5368/2018 Seite 11 Bauch- und Gesässmuskulatur, gemeinsamer Rehabilitation sowie indivi- duell zugeschnittener (korrektiver oder präventiver) Krafttrainings zu befas- sen. Das Bundesgericht hielt, damals noch zu Art. 14 Abs. 9 der Verord- nung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (AS 1994 1464), fest, diese Kurse dienten in erster Linie dazu, das körperliche und persönliche Wohlbefinden zu steigern. Im Vordergrund stehe nicht die Wissensvermitt- lung oder der Erwerb von Fertigkeiten («savoir-faire»), weshalb keine Bil- dungsleistungen vorlägen (vgl. E. 7.2 des genannten bundesgerichtlichen Urteils). Mit Urteil 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtsprechung auch in Anwendung von Art. 18 Abs. 11 aMWSTG. Es qualifizierte die im konkreten Fall in einem Sport- oder Fitnesscenter angebotenen Fitness-, Aerobic-, Spinning- und Gymnastikkurse als steuer- bar. Diese Leistungen dienten insgesamt der Verbesserung des persönli- chen und körperlichen Wohlbefindens der betroffenen Personen und nicht der Aus- und Weiterbildung oder dem Erwerb von Fertigkeiten (E. 3.1.2 des bundesgerichtlichen Entscheids). Beim Fitnesstraining, Spinning, Aerobic oder Gymnastik gehe es nicht um das Erlernen von Fähigkeiten. Vielmehr handle es sich dabei primär um körperliche Ertüchtigung z.B. durch Stär- kung der Muskulatur oder der Steigerung des körperlichen Wohlbefindens. Solche Zielsetzungen seien nicht dem Bildungsbereich zuzuordnen. Allfäl- lige mit den angebotenen Leistungen verbundene Instruktionen stellten in jedem Fall Nebenleistungen dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilen (ebenda, E. 3.2). Detailliert setzte sich das Bundesgericht sodann mit der Frage auseinander, ob die Unterwerfung von Fitness-, Aerobic-, Gymnas- tik- oder Spinning-Kursen unter die Mehrwertsteuer zu einer rechtsunglei- chen Behandlung führe, wenn Kletter-, Tennis- oder Judokurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen betrachtet würden (ebenda, E. 4.2.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass es sachlich begründet sei, zwi- schen Tätigkeiten, die jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Er- reichung eines gesteckten Lernzieles durch regelmässige fachliche In- struktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte fördern (von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung) und Aktivitäten, die der be- gleiteten Sportausübung und der Sportanimation (z.B. Tennis- oder Lang- laufwochen, Bergtouren u.a.m.) zuzurechnen seien, zu unterscheiden. Un- ter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei eine solche Differenzierung nicht zu beanstanden (vgl. ebenda, E. 4.2.3).
A-5368/2018 Seite 12 3. 3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammen- hang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Widersprüchliches Verhalten von Verwal- tungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Wenn Private auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut ha- ben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden, unter den ge- gebenen weiteren Voraussetzungen, eine Verletzung des Vertrauens- schutzprinzips (Art. 9 BV) dar (vgl. HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 713). 3.2 Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zu- nächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 627). Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfra- gen von Bürgern erteilt werden, kann aber – wie erwähnt – auch durch an- deres Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschie- dene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er- folg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn: • sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh- rende Angelegenheit bezieht; • die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zustän- dig betrachten durfte; • gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weite- res erkennen konnte; • der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen und • die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung er- fahren hat.
A-5368/2018 Seite 13 3.3 Ein berechtigtes Vertrauen ist nicht nur denjenigen abzusprechen, wel- che die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennen, sondern auch denjenigen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei ge- höriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Beispielsweise dürfen bei einem Rechtsanwalt höhere Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden als bei einem juristischen Laien. Eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten nicht erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätz- lich darauf verlassen. Anlass zur Überprüfung – etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Behörde – besteht einzig dort, wo die Fehlerhaf- tigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1; HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 656 f. und Rz. 682 m.w.H.; vgl. BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Habil. 1983, S. 92 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.2 f.). 3.4 Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in Fäl- len, in welchen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt sind, zusätzlich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Ver- trauens überwiegt (BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteil des BGer 2A.256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 5.2). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin subjek- tiv steuerpflichtig ist und es sich bei den von ihr angebotenen regulären Yoga-Kursen nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistun- gen handelt. Im Streit liegt jedoch die Qualifikation der von der Beschwer- deführerin ebenfalls angebotenen «Yoga-Workshops» (vgl. Sachverhalt Bst. A.k). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei den in Frage stehenden Workshops stehe – anders als bei den regulären Yoga-Lektio- nen – die Wissensvermittlung im Vordergrund. Diese erfolge mittels Vortrag mit Flip-Chart, anatomischer Modelle, Kurzfilmen und Videopräsentationen durch den jeweiligen Workshop-Leiter. Auch würden Unterlagen in Form von Büchern und/oder schriftlichen Manuals abgegeben. In der restlichen Zeit werde dann das Erlernte praktisch geübt. In sämtlichen Workshops
A-5368/2018 Seite 14 werde ein definiertes Ziel aufgeführt, welches anhand von Theorie und Pra- xis angestrebt werde. Dies sei aus der jeweiligen Kursbeschreibung er- sichtlich. Die Vorinstanz habe letztlich nicht erläutert, warum die Wissens- vermittlung bei den Yoga-Workshops untergeordnet sei. 4.2 Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin in deren An- frage vom 23. Dezember 2011 beschriebenen Workshops anlässlich ihres Schreibens vom 4. Januar 2012 als im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG von der Steuer ausgenommen. Zu diesem Ergebnis kam sie, weil sie es damals noch als erstellt erachtete, dass die Wissensver- mittlung das in erster Linie verfolgte Ziel besagter Workshops sei. Anfang 2016 kam die Vorinstanz dann aber – namentlich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile A-5906/2013 vom 1. April 2014 [Mindfulness Based Stress Reduction]; A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 und A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 [Tantra-Kurse]) – zum gegenteiligen Ergebnis, nämlich, dass die Wissensvermittlungskompo- nente zwar vorhanden sei, diese aber nicht überwiege. Sie begründete dies damit, dass die in Frage stehenden Workshops zwar wohl gewisse bil- dende Elemente enthalten würden und durch sie eine nicht nur praktische, sondern auch theoretische Einführung in die Yogapraxis erfolge. Jedoch könne – entgegen ihrer früheren Einschätzung – nicht davon ausgegangen werden, dass die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel sei. Demnach seien die Workshops mehrwertsteuerrechtlich dem regulären Yoga-Unterricht gleichzusetzen, was in der Steuerbarkeit der besagen Workshops resultiere. 4.3 4.3.1 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine Veranstaltung nur dann als gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG von der Mehrwert- steuer ausgenommen gelten kann, wenn das in erster Linie verfolgte Ziel der Veranstaltung in der Weitervermittlung von Wissen an die Teilnehmer liege (vgl. dazu vorangehend E. 2.3.1 und E. 2.3.4). Anlässe in den Berei- chen Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit, ge- meinsame Ausübung einer Tätigkeit, sportliche Betätigung usw. können zwar ebenfalls bildende Elemente enthalten. Wenn jedoch die Wissensver- mittlung bei solchen Aktivitäten nicht das in erster Linie verfolgte Ziel der Leistung ist, sondern die Erfahrung eines Erlebnisses und/oder Abenteuers im Vordergrund steht, gelten diese nicht als Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG. Instruktionen, welche konkret nur einer Freizeitbeschäftigung dienen – beispielsweise der korrekten Ausübung der
A-5368/2018 Seite 15 Tätigkeit oder der Verhinderung von Gefahren – verleihen einer Leistung keinen bildenden Charakter. 4.3.2 Zu klären ist an dieser Stelle, ob im Rahmen der im Streit liegenden Yoga-Workshops die Vermittlung von Wissen oder besonderer Kenntnisse im Vordergrund steht bzw. das in erster Linie verfolgte Ziel der Veranstal- tung ist, oder ob andere Komponenten überwiegen. Im Gegensatz zu einem regulären Yoga-Kurs, bei welchem die Teilneh- menden – unter Anleitung einer Instruktorin bzw. eines Instruktors – inner- halb einer Unterrichtssequenz verschiedene Übungen absolvieren, setzt sich ein von der Beschwerdeführerin angebotener Yoga-Workshop – ge- mäss deren Angaben – aus drei Einheiten à jeweils drei Stunden zusam- men. Im Rahmen eines Workshops werde ein bestimmtes Yoga-Thema vertieft betrachtet und ein definiertes Lernziel verfolgt. Die Wissensvermitt- lung erfolge durch einen theoretischen sowie einen praktischen Teil, bei welchem das Erlernte angewendet werde. Betreffend die in Frage stehenden Yoga-Workshops der Beschwerdefüh- rerin kommt das Gericht – insbesondere gestützt auf die Beschreibungen der angebotenen Workshops – zum Schluss, dass Letztere zwar eine Bil- dungskomponente aufweisen, diese jedoch eine untergeordnete Rolle spielt und damit gerade nicht überwiegt. Im Gegensatz zur Argumentation der Beschwerdeführerin fehlen jeweils ein klar definiertes Lernziel und ebenso die Skizzierung des Aufbaus, welcher die Erreichung dieses Ziels ermöglichen soll. Ebenso findet keine Kontrolle von erzielten Fortschritten bzw. der Erreichung eines definierten Lernziels statt (vgl. vorangehend E. 2.3.4 in fine). Im Grunde unterscheiden sich die Workshops von den (steuerbaren) regulären Yoga-Kursen (nur) darin, dass sich die Workshops – im Sinne eines Intensivkurses – einem bestimmten Schwerpunktthema widmen und die Ausführung der einzelnen Übungen näher kommentiert bzw. mit Hintergrundinformationen angereichert wird. Die regulären Kurse und die Workshops haben sodann gemein, dass das unmittelbare Erlebnis der Veranstaltung bzw. das Ausführen der Übungen anlässlich des jeweili- gen Kurses bzw. Workshops im Vordergrund stehen. Geht es beim Besuch der regulären Kurse in erster Linie darum, sich regelmässig körperlich zu betätigen und die eigene Praxis zu üben bzw. zu verbessern (das eigene Ausführen der Übungen anlässlich der Lektion[en] steht im Zentrum), kommt bei den Workshops gar eine weitere "Erlebnis-Komponente" hinzu: Hier geht es nämlich – neben der eigentlichen Ausführung der Übungen – zu einem wesentlichen Teil auch um das besondere Erlebnis, die jeweiligen
A-5368/2018 Seite 16 Übungen unter der Anleitung eines bestimmten Lehrers bzw. einer be- stimmten Lehrerin zu praktizieren. So wird denn auch die Person des je- weiligen Workshop-Leiters im Rahmen der Workshop-Beschreibung in den Fokus gerückt (vgl. z.B. in einer Kursbeschreibung aus dem Jahr 2012: "Nimm die einzigartige Gelegenheit wahr, mit dem weltweit respektierten und anerkannten [...] Yoga Lehrer E. S. zu praktizieren und zu lernen"). Bei den Workshop-Leitern handelt es sich offenbar um Personen aus aller Welt, welche über ein szenebekanntes Renommee verfügen und oft nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz tätig sind. Auch wenn nicht bezweifelt wird, dass die Workshop-Teilnehmer anlässlich des Workshops allenfalls Dinge lernen, die sie auch nach dem Workshop ein- bzw. umsetzen kön- nen, so steht doch das effektive Erlebnis der Teilnahme am bzw. die Betä- tigung anlässlich des Workshop(s) im Vordergrund. Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass gleich wie bei den regulären Yoga-Kursen, auch bei den von der Beschwerdeführerin angebotenen Yoga-Workshops nicht die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel ist. Vielmehr ist das effektive Praktizieren anlässlich des jeweiligen An- lasses bzw. die konkrete Erfahrung des entsprechenden Anlasses und letztlich insgesamt die Verbesserung des persönlichen und körperlichen Wohlbefindens der Teilnehmenden als zentral zu sehen. Jedenfalls unter- scheiden sich die von der Beschwerdeführerin angebotenen Workshops nicht derart von den (steuerbaren) regulären Yoga-Kursen, als dass es sich rechtfertigen würde, sie steuertechnisch anders zu behandeln. 4.3.3 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die von der Beschwerdefüh- rerin angebotenen Yoga-Workshops nicht, wie von ihr beantragt, "in gene- reller Weise" von der Steuer auszunehmen sind. Damit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die von der Vorinstanz – in Anbetracht dieser (neuen) Beur- teilung der Workshops – verfügten Nachforderungen aufgrund des Vertrau- ensschutzes nicht nur für die Jahre 2012 bis 2015, sondern – wie die Be- schwerdeführerin eventualiter beantragt – auch für die Jahre 2010 und 2011 entfallen. 5. 5.1 Bei der Untersuchung, ob der Vertrauensschutz greift, stellt sich als erstes die Frage nach der Vertrauensgrundlage (vgl. E. 3.2). 5.2 Am 2. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die Aus- kunft der Vorinstanz vom 4. Januar 2012, wonach die fraglichen Work-
A-5368/2018 Seite 17 shops steuerausgenommen seien, sowie auf ein Telefonat mit dem Rechts- dienst der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin betrachtete unter näheren Begründung die Voraussetzungen als erfüllt, um die für die Jahre 2006 bis 2010 zu Unrecht entrichtete Steuer (Workshops als steuerbar betrachtet) zurückzufordern; ihr Ersuchen hat die Beschwerdeführerin belegt. Nach Prüfung des Rückerstattungsgesuchs und der Belege sowie unter Bezug- nahme auf ihre erwähnte Auskunft vom 4. Januar 2012 schrieb die Vor- instanz der Beschwerdeführerin für das fragliche Jahr 2010 am 29. Februar 2012 insgesamt Fr. 17'267.40 gut. Die Vorinstanz wies dabei darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin offenstehe, auch eine Korrektur für das hier ebenfalls noch fragliche Jahr 2011 zu beantragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.g). Schliesslich erfolgte nach Eingang der entsprechenden Korrek- turabrechnung am 1. Juni 2012 auch für die Abrechnungsperioden 1. bis 3. Quartal 2011 eine Korrektur um insgesamt Fr. 11'980.95 zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bst. A.h). 5.3 Die Vorinstanz impliziert wohl, für die Jahre 2010 und 2011 könne ihre Auskunft vom 4. Januar 2012 nicht als Vertrauensgrundlage dienen, weil diese zeitlich erst nach den fraglichen beiden Jahren erfolgte. Dem wäre isoliert betrachtet beizupflichten, denn die Beschwerdeführerin kann mit Bezug auf ihre Handlungen (Workshops der Jahre 2010 und 2011 als steu- erbar betrachtet und Steuer abgeliefert) logischerweise nicht auf eine (fal- sche) Auskunft vertrauen, die erst in einem folgenden Jahr abgegeben wird. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nicht nur Auskünfte der Behörden Vertrauensschutz bilden können, wenngleich dies der Regelfall ist. Viel- mehr kann auch ein anderes Verhalten der Behörde beim Bürger ein be- rechtigtes Vertrauen begründen (Vertrauensgrundlage), das unter den ge- gebenen weiteren Voraussetzungen zu schützen ist (vgl. vorangehend E. 3.1 f.). 5.4 Das hier relevante und die Vertrauensgrundlage bildende Verhalten der Vorinstanz besteht darin, dass sie, nachdem sie die entsprechenden – durch die Beschwerdeführerin hinreichend umschriebenen – Umsätze aus Workshops am 4. Januar 2012 mehrwertsteuerlich falsch qualifizierte (steuerausgenommen statt steuerbar) und sodann – infolge Prüfung des auf die Auskunft vom 4. Januar 2012 folgenden, hinreichend substantiier- ten Rückerstattungsgesuches der Beschwerdeführerin – die fraglichen, auf die Workshops entfallenden Steuern im Umfang von Fr. 17'267.40 (2010) und Fr. 11'980.95 (2011) gutschrieb.
A-5368/2018 Seite 18 Diese Handlungen der Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung, insbeson- dere die streitbetroffenen Gutschriften, vermögen ohne weiteres eine Ver- trauensgrundlage im Sinne von Rechtsprechung und Lehre zu bilden. Auch durfte die Beschwerdeführerin – nach erfolgter positiver Prüfung ihres Ge- suches auf Rückerstattung durch die Vorinstanz – ohne weiteres in guten Treuen annehmen, diese Gutschriften seien rechtens und sie dürfe darüber verfügen (vgl. nachfolgend E. 5.5, auch zu den weiteren Voraussetzun- gen). Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass weder geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Gesuch vom 2. Februar 2012 bösgläu- big Steuern zurückgefordert, noch ergäbe sich solches auch nur annä- hernd aus den Akten. Die Beschwerdeführerin ist also in ihrem Vertrauen auf die geschilderte Verhaltensweise der Vorinstanz zu schützen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen (vgl. vorangehend E. 3.2) gegeben sind: 5.5 Die zu den Gutschriften führenden Handlungen der ESTV – inklusive die Gutschriften selbst – erfolgten unbestrittenermassen durch die zustän- dige Behörde, und zwar vorbehaltlos. Sodann betrafen sie einen hinrei- chend konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden, Sachverhalt. Wie bereits erwähnt, durfte die Beschwerdeführerin annehmen, die Gutschrif- ten seien rechtens, erfolgte doch der Widerruf ihrer eigenen Auskunft vom 4. Januar 2012 durch die Vorinstanz erst nach den Gutschriften (gar erst im Jahre 2016). Über diese im Jahre 2016 wieder eingeforderten Beträge hat die Beschwerdeführerin seit den Gutschriften im Jahre 2012 zweifels- frei mittlerweile disponiert. Diese Disposition wäre bei einer Wiedereinfor- derung der fraglichen Beträge durch die Vorinstanz nicht ohne Nachteil für die Beschwerdeführerin rückgängig zu machen, denn eine nachträgliche Überwälzung dieser Steuern auf die Leistungsempfänger nach so vielen Jahren erscheint ohne weiteres als unzumutbar, wenn nicht sogar faktisch unmöglich. Schliesslich ist nicht zu erkennen, inwiefern das öffentliche In- teresse an einem gegenteiligen Entscheid im vorliegenden Fall als über- wiegend einzustufen wäre. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem berechtigten Vertrauen darauf zu schützen ist, dass die Rückzahlungen betreffend die Jahre 2010 (Fr. 17'267.40) und 2011 (Fr. 11'980.95) im Ge- samtbetrag von Fr. 29'248.35 zu Recht erfolgt sind.
A-5368/2018 Seite 19 Die Beschwerde ist in diesem Betrag (Fr. 29'248.35) gutzuheissen (die restliche Nachforderung wird in rechnerischer Hinsicht zu Recht nicht be- stritten), im Übrigen aber abzuweisen. 6. Abschliessend ist auf die Kosten- und Entschädigungsfolge einzugehen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so wer- den die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerle- gen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall belaufen sich die nachgeforderten Mehrwertsteuern auf insgesamt Fr. 49'329.-- (exklusive Verzugszins). Da die Beschwerde im Betrag von Fr. 29'248.35 (exklusive Verzugszins) gutzuheissen ist, er- scheint die Beschwerdeführerin im Umfang von rund 60% als obsiegend. Entsprechend hat sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskos- ten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 1’200.-- zu tragen. Der erwähnte Betrag von Fr. 1’200.-- ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1’800.-- ist der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückzuerstatten. 6.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung eine re- duzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Par- teientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet vorliegend eine reduzierte Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 2'700.-- als angemessen.
A-5368/2018 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Umfang von Fr. 29'248.35 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im gleichen Umfang wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die vorinstanzliche Ver- fügung bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und im Umfang von Fr. 1’200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2’700.-- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
A-5368/2018 Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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