B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5346/2023
Urteil vom 25. September 2024 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Karolina Yuan.
Parteien
A._______, vertreten durch Michael Fischer, Rechtsanwalt, und Manuel Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-US).
A-5346/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 richtete der Internal Revenue Service des US Department of the Treasury (nachfolgend: IRS oder ersu- chende Behörde) ein Amtshilfeersuchen betreffend A._______ (nachfol- gend: betroffene Person 1), seine Mutter B._______ (nachfolgend: be- troffene Person 2) und seine Schwester C._______ (nachfolgend: be- troffene Person 3) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV). Das Ersuchen stützt sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Ok- tober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61; nachfol- gend: DBA CH-US) sowie das zugehörige Protokoll. A.b Gemäss dem IRS führt die USA ein Steuerstrafverfahren gegen die betroffenen Personen 1-3 betreffend die Steuerperioden 2000 bis 2021 durch. Diese seien kolumbianisch-US-amerikanische Doppelbürger, wobei die betroffene Person 1 am 17. August 2017 auf ihre US-Staatsbürger- schaft verzichtet habe. Ungefähr am 15. November 2017 sei ihr ein «Cer- tificate of Loss on Nationality of the United States” ausgestellt worden. In ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2017 habe das Formular Nr. 8854 «Initial and Annual Expatriation Statement» gefehlt, das insbeson- dere den Marktpreis der Vermögenswerte und Schulden im Zeitpunkt der Ausbürgerung festhalte. In der laufenden Untersuchung habe sich gezeigt, dass die betroffene Person 1 viele ausländische Finanzkonten in ihrer US- Einkommenssteuererklärung nicht offengelegt und die damit verbundenen Einkünfte nicht gemeldet habe. Weiter hätten betroffenen Personen 1-3 hätten seit 1979 bis 2018 – zu- nächst zusammen mit dem Ehemann bzw. Vater und nach dessen Tod noch zu dritt – mindestens 13 Bankkonten bei der Bank X._______ (...; nachfolgend: Bank 1) über sogenannte «Domizilgesellschaften» gehalten, die sie zusammen mit weiteren ausländischen Finanzkonten nie weder in den US-Einkommenssteuererklärungen deklariert noch damit verbundene Einkommen angegeben hätten. Durch verschiedene Domizilgesellschaften hätten sie beabsichtigt, ihre Vermögenswerte zu verschleiern und deren Besteuerung in den USA zu vermeiden. Nachdem die Bank 1 ungefähr im Jahr 2012 die US-amerikanische Staats- agehörigkeit der betroffenen Personen 1-3 festgestellt – diese hätten sich zuvor als kolumbianische Staatsangehörige ausgegeben - und sie zur
A-5346/2023 Seite 3 Schliessung der Bankkonten aufgefordert habe, hätten die betroffenen Per- sonen 1 und 2 die Vermögenswerte bei der Bank 1 teils auf Bankkonten im Ausland sowie teils in der Schweiz zur Y._______ (nachfolgend: Bank 2) und der Z._______ nachfolgend: Bank 3) transferiert. Relevant seien im vorliegenden Ersuchen, welches mit dem Ersuchen vom 22. April 2022 [recte: 21. April 2022] zusammenhänge, namentlich zwei Bankkonten bei der Bank 1. Von diesen seien laut der betroffenen Person 2 ungefähr im Februar 2013 ein Betrag von über USD 50 Mio. auf das Bank- konto Nr. (...) der Bank 2 überwiesen worden, welches von der D._______ (nachfolgend: Informationsinhaberin) verwaltet wurde. A.c Mit Hinweis auf deren voraussichtliche Erheblichkeit und den Verwen- dungszweck («criminal tax investigation») ersuchte der IRS folgende Infor- mationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2021 bei der Informationsinhaberin zu editieren: «Please provide copies of all records in the custody, possession, or con- trol [of] D._______ relating to B., a/k/a B.E., A., a/k/a A.E., C., a/k/a C.E., (“F.", individ- ually or collectively) or any entity owned by, controlled by, or for the bene- fit of the F., regarding the period of January 1, 2010, through De- cember 31, 2021 Such records should include, but not be limited to, the following:
A-5346/2023 Seite 4 7. Loan documents, including amendments and restatements; 8. Correspondence and communications, including letters, memoranda, written notes, and e-mail; and 9. Information described in requests 6-8 that relates to any date prior to January 1, 2010, but only to the extent that such information reflects arrangements or instructions that had ongoing effect or validity on or after January 1, 2010. Such information may include, but should not be limited to, client contact notes, visit reports, instructions to avoid invest- ments in U.S. securities or transactions in U.S. dollars, deeds of pledge, loan agreements and letters of credit, pledges of collateral, share sale agreements, exchanges regarding US. tax compliance sta- tus and requests for proof of U.S. tax compliance, and other infor- mation reflecting the intent and efforts of the taxpayers to avoid decla- ration of accounts, or earnings from accounts, to the U.S. tax authori- ties.» B. B.a Mit Editionsverfügung vom 21. Februar 2023 gelangte die ESTV an die Informationsinhaberin zwecks Zustellung der im Ersuchen erfragten Infor- mationen. B.b Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte die Informationsinhaberin der ESTV unter Beilage diverser Dokumente mit, dass sie keine Geschäftsbe- ziehung zu den betroffenen Personen 1 und 3 unterhalten habe. Sie habe jedoch ein vom 6. Juni bis zum 27. Dezember 2017 beschränktes Mandat zur Verwaltung eines auf die G.________ (nachfolgend: beschwerdebe- rechtigte Person) mit Sitz in Panama lautenden Bankkontos bei der Bank 2 geführt. Die beschwerdeberechtigte Person sei ihrerseits von «H._______» gehalten worden, deren Settlor die betroffene Person 2 ge- wesen sei. B.c In der Folge ersuchte die ESTV mit ergänzender Editionsverfügung vom 20. März 2023 die Informationsinhaberin um individuelle Beantwor- tung der Fragen und entsprechende Zuordnung der Dokumente sowie um Weiterleitung eines Informationsschreibens an die beschwerdeberechtigte Person. Die Informationsinhaberin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 24. März 2023 nach. Das Informationsschreiben an die beschwerdebe- rechtigte Person konnte nicht zugestellt werden.
A-5346/2023 Seite 5 B.d Mit E-Mail vom 2. Mai 2023 zeigte der Rechtsvertreter der betroffenen Person 1 der ESTV an, dass er von ihr mit der Interessenwahrung beauf- tragt worden sei und ersuchte um Akteneinsicht. B.e In der Folge publizierte die ESTV am 2. Mai 2023 eine Mitteilung im Bundesblatt, um der beschwerdeberechtigten Person das rechtliche Gehör zu gewähren und forderte diese auf, innerhalb von zehn Tagen eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen bezie- hungsweise eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen. B.f Die Rechtsvertreterin der betroffenen Person 2 zeigte sodann mit E-Mail vom 4. Mai 2023 an, dass sie deren Interessen vertritt und ersuchte um Akteneinsicht. B.g Mit E-Mail vom 9. Mai 2023 sowie ergänzender Editionsverfügung vom 15. Mai 2023 ersuchte die ESTV die Informationsinhaberin um Zustellung der «declaration of trust» [des «H._______»] vom 10. Dezember 2012. Die Informationsinhaberin teilte daraufhin der ESTV mit E-Mail vom 15. Mai 2023 mit, dass sie nicht über das vollständige Dokument verfüge. B.h Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 brachte die ESTV den betroffenen Personen 1 und 2 zur Kenntnis, dass sie (die ESTV) dem Ersuchen vom 16. Februar 2022 zu entsprechen gedenke und bezeichnete die sie (die betroffenen Personen 1 und 2) betreffenden, zur Übermittlung vorgesehe- nen Informationen. Gleichzeitig gewährte die ESTV den betroffenen Per- sonen 1 und 2 Einsicht in die Verfahrensakten sowie eine Frist von 10 Ka- lendertagen zwecks Einreichens einer allfälligen Zustimmungserklärung zur Übermittlung der sie betreffenden Informationen und zur Stellung- nahme. B.i Mit Brief vom 1. Juni 2023 informierte die ESTV die betroffene Person 3 über das Ersuchen vom 16. Februar 2022 und ihre Absicht, die ersuchten und zwischenzeitlich von der Informationsinhaberin erhaltenen Informatio- nen der ersuchenden Behörde zu übermitteln. Da der ESTV weder ein Ver- treter noch eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt war, stellte sie der betroffenen Person die Publikation einer entsprechenden Mitteilung im Bundesblatt in Aussicht. Gleichzeitig räumte sie der betroffenen Person 3 eine 10-tägige Frist zwecks Einreichens einer allfälligen Stellungnahme ein.
A-5346/2023 Seite 6 B.j Nach einmaliger Fristerstreckung ersuchte die betroffene Person 1 um Erlass einer Schlussverfügung und beantragte, in den sich auf sie bezie- henden, zur Übermittlung angedachten Unterlagen sämtliche Dokumente und Informationen auszusondern oder mindestens unkenntlich zu machen, die sich auf die Zeit ab bzw. nach dem 17. August 2017 beziehen. Weiter sei das Schreiben vom 10. Januar 2023 der I._______ (nachfolgend: Trust der Bank 1) an die Bank J._______ (nachfolgend: Bank 4) auszusondern. B.k Mit Aktennotiz vom 22. August 2023 übernahm die ESTV aus dem Amtshilfeverfahren 631.0-2022-US-0003 [vor Bundesverwaltungsgericht als Verfahren A-3003/2023 bezeichnet] das Schreiben an die ersuchende Behörde vom 9. März 2023 zwecks Abklärung der Steuerpflicht der be- troffenen Person 1 für den Zeitraum nach deren Ausbürgerung sowie die Antwort («response») des IRS vom 29. März 2023 in das vorliegende Ver- fahren, da den beiden Verfahren überwiegend der gleiche Sachverhalt zu- grunde liege. In der genannten «response» hielt der IRS fest, dass die betroffene Per- son 1 nach Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft bei gegebenen Voraus- setzungen, namentlich bei der Erzielung von Einkommen in den USA, als «non-resident alien» weiterhin steuerpflichtig sein könne. Vorliegend be- stünden erheblich Beweise, dass sich die betroffenen Personen 1-3 zu- sammengeschlossen («conspiring») und kurz vor oder nach der Ausbürge- rung der betroffenen Person 1 Vermögenswerte auf diese übertragen hät- ten, um diese Vermögenswerte vor dem IRS zu verbergen. Zudem würden Beweise vorliegen, dass die betroffene Person 1 seine Mutter, die be- troffene Person 2, beim Vorbereiten ihrer Einkommenssteuererklärung un- terstützt, insbesondere Dokumente an ihren Steuerberater überreicht habe. Daher sei beabsichtigt, die betroffene Person gestützt auf den Inter- nal Revenue Code Section 7206(2) wegen vorsätzlicher Beihilfe zur betrü- gerischen Erstellung der Steuererklärung der betroffenen Person 2 zu ver- folgen. Diese Strafverfolgung betreffe auch den Zeitraum nach der Ausbür- gerung der betroffenen Person 1, da es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Dauerdelikt handle, dessen Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Straftat beendet sei. Jede Hinterziehungshandlung eines Steuer- pflichtigen verlängere die Straftat. Somit würden die Handlungen der be- troffenen Person 1 bis ins Jahr 2021 relevant sein und mit seiner unvoll- ständigen Steuererklärung für das Jahr 2017 zusammenhängen. Schliess- lich sei die Verjährungsfrist unterbrochen, solange die straffällige Person sich ausserhalb der USA aufhalte. Soweit bekannt, habe sich die betroffene
A-5346/2023 Seite 7 Person 1 zuletzt am 15. April 2017 in den USA aufgehalten, weshalb die Verjährungsfrist seither unterbrochen sei. B.l Mit Schreiben vom 23. August 2023 gewährte die ESTV den betroffe- nen Personen 1 und 2 ergänzende Akteneinsicht. B.m Mit Schlussverfügung vom 4. September 2023 entschied die ESTV, der ersuchenden Behörde Amtshilfe bezüglich der betroffenen Perso- nen 1- 3 zu leisten. Die ESTV machte darauf aufmerksam, dass in den bei der Informationsinhaberin edierten und zu übermittelnden Informationen auch die beschwerdeberechtigte Person erscheinen würde, wobei jene In- formationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, von ihr (der ESTV) geschwärzt worden seien. Gleichzeitig wies die ESTV die Anträge ab, aus den zur Übermittlung angedachten Unterla- gen das Schreiben vom 10. Januar 2023 des Trusts der Bank 1 an die Bank 4 sowie sämtliche Dokumente und Informationen auszusondern oder mindestens unkenntlich zu machen, die sich auf die betroffene Person 1 und die Zeit ab bzw. nach dem 17. August 2017 beziehen und eine ent- sprechende Schlussverfügung nach Aussonderung zu erlassen. In der Folge wurde die Schlussverfügung vom 4. September 2023 im Bun- desblatt publiziert, mit dem Hinweis, dass die Amtshilfe auch die betroffene Person 3 betreffe und dass die beschwerdeberechtigte Person in den zu übermittelnden Unterlagen erscheinen würde. C. C.a Gegen die Schlussverfügung vom 4. September 2023 erhob die be- troffene Person 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 2. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Anträge: «1. Die Schlussverfügung sei gemäss Ziff. 2 und 3 sogleich teilweise aufzuheben. 2. Die gemäss Schlussverfügung zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen und Informa- tionen, die sich auf den Beschwerdeführer und auf die Zeit ab bzw. nach dem 17. August 2017 beziehen, seien auszusondern oder mindestens unkenntlich zu machen. 3. Das Schreiben vom 10. Januar 2013 der I._______ an die Bank J._______ sei aus den auf dem USB-Stick (dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2023 zugestellt) als ‘Zur Übermittlung angedacht’ bezeichneten Unterlagen auszusondern. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin.»
A-5346/2023 Seite 8 C.b Mit Vernehmlassung vom 28. November 2023 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge- stützt auf Art. 26 DBA CH-US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009 (AS 2019 3145; nachfolgend: Änderungsprotokoll 2009) zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbar- ten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG; Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 1.1). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü- gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersa- chen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Sa- che zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die ihn betreffenden, nach der angefochtenen Schlussverfügung an den IRS zu übermittelnden Informa- tionen materiell beschwert. Somit und als Adressat der angefochtenen Ver- fügung ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.4 Der Vollzug der Amtshilfe bei Ersuchen gestützt auf das DBA CH-US richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 Bst. b StAhiG). Allenfalls ab- weichende Bestimmungen des vorliegend anwendbaren DBA CH-US ge- hen vor (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
A-5346/2023 Seite 9 1.5 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und somit nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen (Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 StAhiG, Art. 37 VGG). 1.6 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steu- ersachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA CH-US, dessen Wortlaut mit Art. 3 des Änderungsprotokolls 2009 grösstenteils demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar- beit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen angepasst wurde (vgl. Botschaft vom 27. No- vember 2009 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Dop- pelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika [nachfolgend: Botschaft Änderungsprotokoll 2009], BBl 2010 235, 240 zu Art. 3; Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). 2.1.2 Art. 26 DBA CH-US steht seit dem 20. September 2019 in Kraft (AS 2019 3145). Diese Norm findet Anwendung auf Ersuchen, die an oder nach diesem Datum gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Änderungsprotokoll vom 23. September 2009). Zusätzlich ist für Auskünfte im Sinne von Art. 26 Abs. 5 DBA CH-US (Bankinformationen und Informationen über Beteili- gungsverhältnisse an Personen) notwendig, dass sie sich auf Sachverhalte beziehen, die am oder nach dem Datum der Unterzeichnung des Ände- rungsprotokolls vom 23. September 2009 – d.h. ab dem 23. September 2009 bestanden oder verwirklicht wurden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. i des Än- derungsprotokolls vom 23. September 2009; vgl. Botschaft Änderungspro- tokoll vom 23. September 2009, BBl 2010 235, 242; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.1.2). 2.2 2.2.1 Gemäss Ziff. 10 des Protokolls besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines
A-5346/2023 Seite 10 Amtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat: i) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Kontonummer oder ähnli- che identifizierende Informationen); ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Auskünfte vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und v) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; statt vieler: Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.1, A-2440/2022 vom 8. März 2023 E. 2.10). 2.2.2 Enthält ein Amtshilfeersuchen alle Informationen, die gemäss dem anwendbaren Übereinkommen erforderlich sind, kann das Vorliegen einer sog. «fishing expedition» (vgl. hierzu E. 2.3.3) grundsätzlich verneint wer- den (vgl. Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.2.2, A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 nicht eingetre- ten], A-5281/2021 vom 2. Mai 2022 E. 6.1).
A-5346/2023 Seite 11 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US tauschen die zuständigen Be- hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Ab- kommen fallenden Steuern «erheblich» sein können, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei durch Art. 1 DBA CH-US (persönlicher Geltungsbereich) nicht eingeschränkt (Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.1). 2.3.2 Auch wenn der Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US («Informa- tionen, die erheblich sein können») leicht von demjenigen von Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens («Informationen, die voraussichtlich erheblich sind») abweicht, sind diese Bestimmungen übereinstimmend auszulegen (vgl. Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.2, A-4440/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2, A-5447/2020 vom 6. Ok- tober 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 II 13 E. 3.4.2, wo- nach der neue Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US auf dem Konzept der voraus- sichtlichen Erheblichkeit beruht). 2.3.3 Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheblich sein kön- nen, besteht darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau- ben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist (Ziff. 10 Bst. b des Protokolls zum DBA CH- US in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. September 2009). Als «fishing expeditions» werden Amtshilfeersuchen bezeichnet, wenn sie zur Beschaffung von Beweismitteln aufs Geratewohl und ohne konkreten Zusammenhang zu laufenden Steuerverfahren gestellt werden (BGE 146 II 150 E. 6.1.2, 141 II 436 E. 4.4.3). Der Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit sowie das Verbot von «fishing expeditions» sind Ausdruck des verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsprinzips, wobei Letzteres in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vollständig in den erstge- nannten Prinzipien aufgeht (BGE 139 II 404 E. 7.2.3, zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.3). 2.3.4 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
A-5346/2023 Seite 12 korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.1 mit Hin- weisen). Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu- chende Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheb- lichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersu- chens eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die verlangten Infor- mationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Informationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.3, 142 II 161 E. 2.1.1). Die Rolle des ersuchten Staates beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten In- formationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachver- halt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.3.4, A-4830/2021 vom 23. Oktober 2023 E. 2.4.8 [das BGer ist mit Urteil 2C_621/2023 vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eingetreten], A-3358/2021 vom 16. März 2022 E. 2.4.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_270/2022 vom 29. Sep- tember 2023]). 2.4 2.4.1 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet das völkerrechtliche Vertrauensprinzip. Diesem Grundsatz nach be- steht – ausser bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch oder bei berechtig- ten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 146 II 150 E. 7.1, 142 II 218 E. 3.1; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.1, A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 2.4.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist die ersuchte Behörde an die Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen gebun- den, sofern diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Wider- sprüche sofort entkräftet werden kann (BGE 142 II 218 E. 3.1, 139 II 451 E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2)
A-5346/2023 Seite 13 Gleiches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (vgl. Urteil des BVGer A-2259/2021 vom 18. Februar 2022 E. 2.2). Das Vertrauensprinzip schliesst indessen nicht aus, dass der er- suchte Staat vom ersuchenden Staat zusätzliche Erklärungen verlangt, wenn ernsthafte Zweifel an der Einhaltung der völkerrechtlichen Grunds- ätze bestehen (BGE 146 II 150 E. 7.1, 144 II 206 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.2). 2.4.3 Bestreitet die betroffene Person den von der ersuchenden Behörde geschilderten Sachverhalt, so hat sie diesen mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu widerlegen (vgl. BGE 139 II 451 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, im Ersuchen den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge- bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1; BVGE 2011/14 E. 2; Urteil des BVGer A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). Aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, son- dern diese muss nur – aber immerhin – hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.4.3, A-765/2019 vom 20. September 2020 E. 2.1.6). 3. 3.1 Das neue Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1), in Kraft seit dem 1. September 2023, bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt unter anderem für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch Bundes- organe (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG), zu denen die Vorinstanz gehört. Grundsätzlich findet das DSG im Bereich der internationalen Amtshilfe An- wendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 DSG e contrario; zum alten Recht: BVGE 2015/13 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung zum alten Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (AS 1993 1945, nachfolgend aDSG)
A-5346/2023 Seite 14 sah weiter vor, dass dieses keine Anwendung findet, wenn die Bestimmun- gen in einem anderen Gesetz – beispielsweise einem Doppelbesteue- rungsabkommen (aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts, vgl. Art. 5 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101, nachfolgend: BV]) oder dem StAhiG (insbe- sondere Art. 4 Abs. 3 als lex specialis zum aDSG: BGE 143 II 506 E. 5.2.2) – einen für gleichartig erachteten Schutz der betroffenen Perso- nen bieten (Urteil des BVGer A-2723/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.2 mit Hinweisen). 3.2 Gemäss dem neuen DSG dürfen Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzge- bung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen ange- messenen Schutz gewährleistet (Art. 16 Abs. 1 DSG). Der Bundesrat pu- bliziert eine entsprechende Liste im Anhang zur Verordnung vom 31. Au- gust 2022 über den Datenschutz (DSV, SR 235.11). Die USA befinden sich aktuell nicht auf dieser Liste. Gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a DSG dürfen Personendaten jedoch u.a. dann ohne entsprechenden Entscheid des Bundesrates ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein völkerrecht- licher Vertrag einen geeigneten Datenschutz gewährleistet (Urteil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3.4 [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_193/2024 vom 26. April 2024 nicht eingetreten]). Diese Ausnahmebestimmung ist insbesondere im Rahmen von Staatsverträgen mit Ländern ohne ausreichenden Datenschutz rele- vant, die für Steuerdaten mittels Doppelbesteuerungsabkommen einen an- gemessenen Datenschutz gewährleisten (ADRIAN KUNZ, in: Bieri/Powell [Hrsg.], DSG, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N 20 zu Art. 16 DSG mit Hinweisen). Dies trifft rechtsprechungsgemäss auf das DBA CH-US zu, zumal dieses das Spezi- alitätsprinzip enthält und die ESTV in ihren Schlussverfügungen jeweils auf diese Verwendungsbeschränkung explizit aufmerksam macht (vgl. Urteil des BVGer A-2727/2023 vom 2. April 2024 E. 2.6.3 und 4.3.3 mit Hinweisen [auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Urteil 2C_193/2024 vom 26. April 2024 nicht eingetreten]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die Rechts- grundlage für einen Informationsaustausch für den Zeitraum nach seiner Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft, d.h. dem 17. August 2017 fehle, da er seit diesem Zeitpunkt keiner Steuerpflicht in den USA unterliege. Eine ge- setzliche Grundlage fehle auch für die Übermittlung des Schreibens vom
A-5346/2023 Seite 15 10. Januar 2013 des Trusts der Bank 1 an die Bank 4, das keinen Zusam- menhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweise und sich gar nicht in den Akten der Informationsinhaberin hätte befinden dürfen. Daher dürfe es nicht überwiesen werden. Ein Unterlassungsanspruch bestehe hierzu auch gestützt auf das Datenschutzgesetz. Infolge des Verzichts auf die US-Staatsbürgerschaft per 17. August 2017 bestehe keine Steuerschuld mehr mit seinem nach diesem Datum erzielten Einkommen. Daher seien sämtliche Unterlagen und Informationen nach diesem Datum, die ihn beträfen, für US-Steuerzwecke irrelevant. Eine all- fällige Steuerschuld im Zusammenhang mit der im Jahr 2018 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2017 oder einer «exit tax» könne daher nur auf seinen Einkünften und seinem Vermögen vor dem 17. August 2017 be- stehen. Was die angebliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung betreffe, bestreitet der Beschwerdeführer, dass er sich mit seiner Mutter und Schwester zusam- mengetan habe («conspiring»), um deren Vermögenswerte auf seinen Na- men zu übertragen und so vor dem IRS zu verheimlichen. Ebenso wenig habe er seiner Mutter beim Ausfüllen der Steuererklärung geholfen. Es sei ausserdem weder bewiesen, dass seine Mutter eine Steuerhinterziehung begangen habe, noch dass ihre Steuererklärungen für das Jahr 2017 falsch seien. Die ersuchende Behörde beschränke sich auf eine unüber- sichtliche und ausufernde Darstellung des Sachverhaltes, ohne diesen substantiiert zu begründen oder Beweise dazu ins Recht zu führen. Die ersuchende Behörde wolle ihn deshalb anklagen, weil er dem Steuerbera- ter seiner Mutter Dokumente übergeben habe. Es müsse davon ausgegan- gen werden, dass die Angaben – sofern der ersuchenden Behörde über- haupt welche vorliegen würden – von einem Whistleblower stammten, der gegenüber dem US-Amerikanischen TV-Sender K._______ausgesagt habe. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist – wie sie die Vorinstanz gel- tend mache – wäre daher nur auf Straftaten während der Dauer der US- Staatsbürgerschaft anwendbar. Mangels seiner Steuerpflicht bzw. seinem Status als «non-US-person» nach dem 17. August 2017 habe er nach die- sem Zeitpunkt gar keine Steuerhinterziehung begehen können. Der ersuchende Staat dürfe sich jedoch nicht hinter dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip verstecken und versuchen über blosse Behauptungen an Unterlagen und Informationen zu gelangen, die ihm (dem ersuchenden Staat) nicht zustünden. Dies käme einer unzulässigen «fishing expedition» gleich. Indem die Vorinstanz die Behauptungen der ersuchenden Behörde
A-5346/2023 Seite 16 ungeprüft übernehme und sie auch mit Blick auf die ihn betreffenden Un- terlagen für die Zeit nach dem 17. August 2017 und das Schreiben des Trusts der Bank 1 and die Bank 4 vom 10. Januar 2013 gutgeheissen habe, verletzte sie ihre Pflicht zur Prüfung der Plausibilität eines Amtshil- feersuchens. 4.2 Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, das Ersuchen ziele primär da- rauf ab, zu überprüfen ob die Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und Schwester korrekt deklariert worden seien. Hierfür habe die ersuchende Behörde den Sachverhalt des «conspiring» äusserst um- fassend und detailliert mit Hinweis auf gesammelte Beweise dargelegt. An- lässlich der Plausibilitätskontrolle habe sie (die Vorinstanz) festgestellt, dass alle ersuchten Informationen, d.h. auch jene die sich auf den Zeitraum nach dem 17. August 2017 beziehen, für die im Ersuchen genannten Steu- erzwecke relevant, also voraussichtlich erheblich sein können. Dies sei ins- besondere mit Bezug auf den Beschwerdeführer und seine Besteuerung oder ein damit verbundenes Strafverfahren offensichtlich. Da die Übermitt- lung auch verhältnismässig sei, hindere die Berufung auf das Datenschutz- gesetz die Übermittlung nicht, zumal das StAhiG dem DSG grundsätzlich vorgehe. Betreffend die voraussichtliche Erheblichkeit der über den Beschwerdefüh- rer ersuchten Informationen für den Zeitraum nach dem 17. August 2017 nehme die ersuchende Behörde in ihrer «response» vom 29. März 2023 Stellung. Sie (die ersuchende Behörde) begründe ihre Vermutung des «conspiring» mit einem äusserst umfassenden und detaillierten Sachver- halt mit Hinweis auf Beweise. Die «response» zeige, dass die ersuchten Informationen für den Zeitraum nach dem 17. August 2017 relevant und somit voraussichtlich erheblich seien, um die Steuerpflicht des Beschwer- deführers, seiner Mutter und seiner Schwester feststellen zu können. Ent- gegen dem Beschwerdeführer sei die ersuchende Behörde indessen nicht verpflichtet, den vermuteten Sachverhalt zu beweisen. Es genüge, dass ein im Dunkel gebliebener Punkt mittels dem Amtshilfeverfahren noch ge- klärt werden könne. Ob die Informationen der ersuchenden Behörde, die zu einer Vermutung geführt haben, aus einer zuverlässigen Quelle stam- men oder nicht sei für die Plausibilitätsprüfung unerheblich. Sogar wenn dies relevant wäre, könnte die Whistleblower-Theorie des Beschwerdefüh- rers nicht berücksichtigt werden, da es sich nur um eine Vermutung handle. Weiter stehe es ihr (der Vorinstanz) nicht zu, innerstaatliche Fragen der ersuchenden Behörde, wie beispielsweise das Vorliegen der Steuerpflicht des Beschwerdeführers nach dem 17. August 2017 zu prüfen.
A-5346/2023 Seite 17 Schliesslich datiere auch das Schreiben vom 10. Januar 2013 des Trusts der Bank 1 an die Bank 4 aus dem ersuchten Zeitraum. Es erwähne den Beschwerdeführer und seine Mutter (die betroffene Person 2) namentlich und gehöre damit zu den ersuchten Informationen. 5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. Au- gust 2017 auf seine US-Staatsbürgerschaft verzichtet hat. Ebenso ist nicht bestritten, dass die Vorinstanz die ersuchten Informationen betreffend den Beschwerdeführer bis zum Datum des Verzichts auf die US-Staatsbürger- schaft übermitteln darf. 5.1 Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Ersuchen um eine «fishing expedition» handelt, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. 5.1.1 Das Ersuchen enthält die gemäss Ziff. 10 des Protokolls zum DBA CH-US erforderlichen Angaben (E. 2.2.1), was auch nicht bestritten wird. Der vermutete Sachverhalt wird im Ersuchen vom 16. Februar 2023 und ergänzend in der «response» vom 29. März 2023 ausführlich und nachvoll- ziehbar beschrieben (Sachverhalt Bst. A.b und B.k), wobei – entgegen dem Beschwerdeführer – gerade nicht erforderlich ist, dass der in einem Ersuchen geschilderte Sachverhalt bereits strikt bewiesen wird. Vielmehr genügt es, dass die ersuchende Behörde hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartut (E. 2.4.3), die vorliegend durchaus vorhanden sind («Significant evidence obtained during the investigation shows that A._______ conspired with his mother [...], and sister [...], to move assets belonging to each of them into his own name either just bevor or after his expatriation in order to continue the concealment of the assets an income from the Internal Revenue Service. Additionally, evidence shows that A._______ assisted his [mother] in the preparation of her annual U.S. indi- vidual income tax returns, including providing documentation to B._______’s tax return preparer» [Akten der Vorinstanz {act.} 116]). Selbst wenn die ersuchende Behörde den Sachverhalt mittels einem oder zwei Whistleblowern zusammengestellt haben sollte – wofür es im Ersu- chen Hinweise gibt (S. 5 des Ersuchens [act. 1]) – würde die blosse Ver- wendung bzw. Auswertung von Daten illegaler Herkunft für sich allein nach konstanter Rechtsprechung noch keinen Verstoss gegen Treu und Glau- ben darstellen, solange sie der ersuchende Staat nicht gekauft hat, um sie anschliessend für ein Amtshilfegesuch zu nutzen (vgl. Urteil des BVGer
A-5346/2023 Seite 18 A-5813/2020 vom 21. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass es sich um «gekaufte» Whistleblower- Informationen handeln könnte. Weiter wird der bestrittene Sachverhalt vom Beschwerdeführer auch nicht mit entsprechenden Urkunden widerlegt (E. 2.4.3); nur sein unbestrittener Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft sowie eine «legal opinion» betref- fend die – im Amtshilfeverfahren nicht zu prüfende Steuerpflicht für den Zeitraum nach dem 17. August 2017 [E. 4.2.1] – sind aktenkundig (act. 40; Beschwerdebeilage [BB] 5). Schliesslich ist die ersuchte Behörde gestützt auf das völkerrechtliche Ver- trauensprinzips an die Sachverhaltsdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden. Hinweise für einen Rechtsmissbrauch bzw. Ordre public Verstoss liegen keine vor (E. 2.4.1 f.). 5.1.2 Gestützt auf diese Erwägungen ist das Ersuchen vom 16. Februar 2023 nicht als «fishing expedition» zu qualifizieren. 5.2 Zu prüfen ist weiter, inwiefern die Vorinstanz ihre Pflicht, eine Plausibi- litätskontrolle durchzuführen verletzt hat, indem sie Informationen, die den Beschwerdeführer betreffen, für den Zeitraum nach dessen Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft am 17. August 2017 als voraussichtlich erheblich eingestuft und zur Übermittlung an die ersuchende Behörde vorgesehen hat (vgl. zum abweichenden Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBA CH-US von jenem in Art. 26 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens: E. 2.3.2). 5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei infolge des Ver- zichts auf die US-Staatsbürgerschaft nach dem 17. August 2024 in den USA nicht mehr steuerpflichtig gewesen, ist diese Vorbringen nicht im Amtshilfeverfahren, sondern vor der zuständigen Steuerbehörde des ersu- chenden Staates geltend zu machen, da es sich um eine Frage des inner- staatlichen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-5485/2021 vom 14. Dezember 2023 mit Hinweisen [auf die dagegen erhobene Be- schwerde ist das BGer mit Urteil 2C_27/2024 vom 19. Januar 2024 nicht eingetreten]). Gemäss dem Ersuchen hat der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit dem Verzicht auf die US-Staatsbürgerschaft das Formu- lar Nr. 8854 «Initial and Annual Expatriation Statement» nicht eingereicht, welches insbesondere den Marktpreis der Vermögenswerte und Schulden im Zeitpunkt der Ausbürgerung festhält. Zwar bestreitet der Beschwerde- führer dies, jedoch bleibt seine Behauptung im vorliegenden Verfahren
A-5346/2023 Seite 19 unbewiesen. Die erfragten Bankinformationen inkl. jener für den Zeitraum nach der Ausbürgerung des Beschwerdeführers sind indessen möglicher- weise geeignet, um den Marktwert seiner Vermögenswerte im Zeitpunkt der Ausbürgerung und damit die korrekte Besteuerung des Beschwerde- führers für das Jahr 2017 sicherzustellen bzw. eine allenfalls damit verbun- dene Steuerhinterziehung festzustellen (vgl. Urteil des BGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.1 und 3.2.2.1). Somit fällt auch Art. 26 DBA CH-US nicht als Rechtsgrundlage weg, selbst wenn sich im innerstaatlichen Verfahren vor den US-Behörden zeigen sollte, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Ausbürgerung in den USA nicht mehr steuerpflichtig war. 5.2.2 Hinsichtlich der vermuteten Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Be- schwerdeführers führt die ersuchende Behörde sowohl in ihrem Ersuchen vom 16. Februar 2023 als auch der «response» vom 29. März 2023 aus- führlich und nachvollziehbar aus (Sachverhalt Bst. A.b und B.k), aufgrund welcher Umstände sie vermutet, dass dieser (zusammen mit seiner Schwester) seiner Mutter Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet habe. Die zur Untermauerung dieses Verdachts ersuchten Informationen bezie- hen sich dabei namentlich auf die Eröffnung und Schliessung von Bank- konten, die daran berechtigten Personen, die Banktransaktionen sowie die (interne) Kommunikation betreffend die Bankkonten. Grundsätzlich sind In- formationen zu einem Bankkonto gemäss ständiger Rechtsprechung ge- eignet zur korrekten Besteuerung der an diesem Bankkonto wirtschaftlich berechtigter Personen beizutragen (statt vieler: BGE 147 II 116 E. 5.4.2 ff.; Urteil des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Die vorliegend ersuchten Bankinformationen betreffend den Be- schwerdeführer für den Zeitraum nach seiner Ausbürgerung erscheinen daher als möglicherweise auch geeignet, um Hinweise oder Rückschlüsse auf Vermögensverschiebungen seitens seiner Mutter oder Schwester zu seinen Gunsten resp. der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu liefern. Schliesslich ist die Frage, ob und wie die Verjährungsfrist oder deren Still- stand sich auf das Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer aus- wirkt, ebenfalls eine Frage des innerstaatlichen Rechts, die vor den zustän- digen Steuerbehörden des ersuchenden Staates vorzubringen (vgl. Urteil des BVGer A-742/2022 vom 3. April 2023 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 5.2.3 Entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann darauf einzugehen, ob die Vorinstanz gestützt auf das DSG von einer
A-5346/2023 Seite 20 Übermittlung der ersuchten Informationen, die den Beschwerdeführer be- treffen, absehen muss. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist gestützt auf das neue DSG vom 25. September 2020 zu prüfen, da die angefochtene Schlussverfügung am 4. September 2023 und somit nach dem Inkrafttreten des neuen DSG am 1. September 2023 erlassen wurde (Art. 70 DSG e contrario). Bei den von der Vorinstanz zur Übermittlung vorgesehenen Informationen, die den Beschwerdeführer betreffen, handelt sich unbestrittenermassen um Personendaten. Deren Bekanntgabe bzw. Übermittlung stützt sich auf das DBA CH-US und damit auf einen Staatsvertrag. Dieser gewährleistet einen angemessenen Datenschutz (E. 3.2). Die ESTV hat gestützt auf den Spezialitätsvorbehalt von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-US die ersuchende Be- hörde in Ziff. 4a des Dispositivs der Schlussverfügung darauf hingewiesen, dass die übermittelten Informationen nur in Verfahren gegen die betroffe- nen Personen verwendet werden dürfen. Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise und gestützt auf das Vertrauensprinzip ist vorliegend davon aus- zugehen, dass der ersuchende Staat die im DBA CH-USA vorgesehene Geheimhaltungspflicht respektieren wird. Einer Bekanntgabe bzw. Über- mittlung an den ersuchenden Staat steht das DSG daher nicht entgegen. Mit anderen Worten lässt sich aus dem DSG – soweit dieses vorliegend überhaupt anwendbar ist (E. 3.1) – kein (weitergehender) Unterlassensan- spruch betreffend die Übermittlung der ersuchten Informationen, die den Beschwerdeführer betreffen, herleiten. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz übereinzustimmen, dass die ersuchten Bankinformationen für den Zeitraum nach dem 17. August 2017 bis zum 31. Dezember 2021 für das Steuerstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer erheblich sein können. Eine Verletzung der Plausibili- tätskontrolle durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Auch das Daten- schutzgesetz steht einer Übermittlung der ersuchten Informationen betref- fend den Beschwerdeführer nicht entgegen. Damit erweist sich die Be- schwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
A-5346/2023 Seite 21 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist zur Bezahlung dieser Kosten zu ver- wenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 7. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5346/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Karolina Yuan
A-5346/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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