B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5334/2017

Urteil vom 20. Dezember 2017 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Niederspannungsinstallationen.

A-5334/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA (nachfolgend: Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den Sicherheitsnachweis für die periodi- sche Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen seiner Lie- genschaft in X., deren Eigentümer er ist, einzureichen. Nachdem A. diesen Aufforderungen nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom 17. März 2017 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. B. Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 27. März 2017 auf, der Netzbetreiberin den ausstehenden Sicherheitsnachweis für seine Liegenschaft Via (...) in X._______ bis am 27. Juni 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Ver- fügung an. C. Am 26. April 2017 führte ein Mitarbeitender der B._______ AG (nachfol- gend: Elektro-Kontrolleur) die Kontrolle der elektrischen Niederspannungs- installationen der vorgenannten Liegenschaft durch. Er reichte den nicht unterzeichneten Sicherheitsnachweis und ein unterzeichnetes Prüfproto- koll, beide vom 26. April 2017 datierend, mit (offenbar vordatiertem) Be- gleitschreiben vom 12. Mai 2017 bei der Netzbetreiberin ein (Eingangsda- tum: 9. Mai 2017). Darin bat er um Bestätigung des Eingangs von Prüfpro- tokoll und Sicherheitsnachweis gegenüber A.. Überdies verwies er auf seine Erreichbarkeit während der Bürozeiten und seine Telefonnum- mer für den Fall, dass "noch offene Fragen" bestünden. Ebenfalls mit einem auf den 12. Mai 2017 datierten Schreiben orientierte der Elektro-Kontrolleur A. darüber, dass er den Sicherheitsnach- weis und das Prüfprotokoll bei der Netzbetreiberin eingereicht habe. D. Mit E-Mail vom 9. Mai 2017 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI in italieni- scher Sprache mit, sie habe für die Liegenschaft Via (...) in X._______ ei- nen Sicherheitsnachweis erhalten; dieser sei jedoch nicht unterzeichnet, weshalb das Dossier nicht geschlossen werden könne. Dieses E-Mail lei- tete das ESTI gleichentags an die B._______ AG weiter mit (lediglich) dem Hinweis, "Kopie an: A._______, (Adresse)", gefolgt von der Grussformel und der Signatur.

A-5334/2017 Seite 3 E. Am 28. August 2017 teilte die Netzbetreiberin dem ESTI auf dessen Nach- frage hin mit, es sei weiterhin kein unterzeichneter Sicherheitsnachweis von A._______ eingegangen. Daraufhin erliess das ESTI am 30. August 2017 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A., der Netzbe- treiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 30. Oktober 2017 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 732.– (inkl. Auslagen von Fr. 32.–) fest. Diese Verfügung wurde A. am 4. September 2017 zugestellt. F. Gleichentags versandte der Elektro-Kontrolleur den (offenbar nunmehr un- terzeichneten) Sicherheitsnachweis als PDF-Datei per E-Mail an das ESTI und die Netzbetreiberin (an Letztere allerdings offenbar mit einer falschen E-Mail-Adresse). Darüber orientierte das ESTI die Netzbetreiberin mit E-Mail vom 7. September 2017. Am 12. September 2017 ging der unterzeichnete Sicherheitsnachweis schliesslich per Post bei der Netzbetreiberin ein, worüber diese umgehend das ESTI informierte. G. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 12. September 2017 (Poststempel vom 19. September 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des ESTI (nachfol- gend: Vorinstanz) vom 30. August 2017 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung bringt er vor, der Elektro-Kontrolleur habe die verlangte Kontrolle der Elektroinstallationen durchgeführt und danach alle Unterla- gen an die Netzbetreiberin weitergeleitet. Leider habe eine Unterschrift ge- fehlt, weshalb er – der Beschwerdeführer – nun eine "Busse" bezahlen müsse. Der Elektro-Kontrolleur spreche leider kein Italienisch und habe seine Korrespondenz mit der Netzbetreiberin auf Deutsch verfasst. Obwohl die zuständige Sachbearbeiterin bei der Vorinstanz (Schweizer-)Deutsch spreche, sei ihm die ganze Korrespondenz in italienischer Sprache ge- schickt worden.

A-5334/2017 Seite 4 H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, die Netzbetreiberin mit Sitz in Lugano sei nicht verpflichtet gewesen, sich im Verkehr mit dem Elektro-Kontrolleur der deutschen Sprache zu bedienen. Der Auffassung des Beschwerdeführers, sie – die Vorinstanz – hätte mit dem Elektro-Kontrolleur Kontakt aufnehmen müssen, könne nicht gefolgt werden. Ihre Ansprechperson für das Einrei- chen des periodischen Sicherheitsnachweises sei der Eigentümer der elektrischen Installation und nicht der von diesem beauftragte Elektro-Kon- trolleur. Sodann müsse der Sicherheitsnachweis von der Person, welche die Kontrolle durchgeführt habe, unterzeichnet werden, was auch dem Elektro-Kontrolleur hätte bekannt sein müssen. Die Netzbetreiberin habe den nicht unterzeichneten Sicherheitsnachweis daher zu Recht nicht ak- zeptiert. Ein vollständiger Sicherheitsnachweis sei erst am 12. September 2017 und somit nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei ihr einge- gangen. I. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 29. No- vember 2017 an seinem Rechtsbegehren fest und macht geltend, von sei- ner Seite (als Eigentümer der Liegenschaft) sei kein Versäumnis und keine Verweigerung erfolgt. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).

A-5334/2017 Seite 5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der ihn die Vorin- stanz gebührenpflichtig anwies, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnach- weis einzureichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun- gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens- ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver- antwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm be- zeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installatio- nen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan- gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsin- stallationen [Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent- sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll- organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).

A-5334/2017 Seite 6 Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for- dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio- nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher- heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu- reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si- cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge- setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Dass die Netzbetreiberin und die Vorinstanz diese Bestimmungen einhiel- ten, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso wenig, dass der Sicherheitsnachweis unterzeichnet einzureichen ist (vgl. dazu Art. 37 Abs. 2 NIV). Er rügt vielmehr sinngemäss einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, da der Sicherheitsnachweis für seine Lie- genschaft wegen einer fehlenden Unterschrift nicht akzeptiert bzw. der Elektro-Kontrolleur und/oder er nicht zur Nachbesserung aufgefordert wur- den. 4. 4.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet überspitz- ten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine sol- che liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Be- hörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchen- den den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechts- gang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des ma- teriellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Forma- lismus ist jedoch gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschrif- ten durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhalt- barer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2, 142 V 152 E. 4.2, 142 I 10 E. 2.4.2).

A-5334/2017 Seite 7 Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts haben der Verwirkli- chung des materiellen Rechts zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege be- rufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Be- hördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit be- standen hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 BV nicht vereinbar. Fehlt bei einem Rechtsmittel eine gültige Unterschrift und ist die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen, verstösst die Rechtsmittelbehörde gegen Art. 29 Abs. 1 BV und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn die be- treffende Partei nicht darauf hingewiesen und ihr eine kurze – gegebenen- falls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende – Nachfrist zur Verbesserung angesetzt wird (BGE 142 V 152 E. 4.3 f. m.w.H.). Etwas anderes gilt nur für Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (zum Ganzen BGE 142 IV 299 E. 1.3.4, 142 I 10 E. 2.4.3 ff. m.w.H.). Eine von Amtes wegen angesetzte Nachfrist schafft mit entsprechender Androhung die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht nachgelebt wird (BGE 142 V 152 E. 4.4 m.w.H.). Diese Grundsätze sind von Behörden nicht nur im Zusammenhang mit Rechtsmitteln zu beachten, sondern auch im erstinstanzlichen Verwal- tungsverfahren (vgl. die vorstehend zitierten Entscheide sowie etwa die Ur- teile des Bundesgerichts [BGer] 1C_629/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1 und 1P.483/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 3.3.1 f. sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2191/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.4 m.w.H.; ferner KASPAR PLÜSS, Rechtseingaben ohne gültige Unterschrift – Drei aktuelle Leiturteile zu den Voraussetzungen für einen Nachbesserungsanspruch, ZBl 118/2017 S. 24 f.; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 30; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 206). 4.2 Art. 52 VwVG sieht für das Beschwerdeverfahren vor, dass die Be- schwerdeinstanz bei Einreichung einer nicht unterzeichneten Beschwerde der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ansetzt mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Für das Verfahren vor dem Bundesgericht be- steht mit Art. 42 Abs. 5 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)

A-5334/2017 Seite 8 eine inhaltlich analoge Regelung (vgl. ferner Art. 132 Abs. 1 der Zivilpro- zessordung [ZPO, SR 272] für zivilrechtliche Verfahren vor kantonalen In- stanzen). Nach der Gesetzessystematik findet Art. 52 VwVG zwar lediglich auf Be- schwerdeverfahren Anwendung. Sinngemäss ist jedoch zumindest Abs. 2 dieser Bestimmung betreffend die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesse- rung – womit das Verbot des überspitzten Formalismus gesetzlich veran- kert wird – auch im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 1C_39/2013 vom 11. März 2013 E. 2.3; BVGE 2014/39 E. 5.5; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 4. Januar 1996 E. 5a, publ. in: VPB 61.20; PLÜSS, a.a.O., S. 24 f., insb. Fn. 3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 461). 4.3 Art. 38 Abs. 1 NIV bestimmt, dass die Netzbetreiberinnen unvollstän- dige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückweisen und die notwendigen Massnahmen anordnen. Sie können zusätzliche Angaben und die Vorlage der technischen Unterlagen der Installation verlangen (Abs. 2). Die Netzbetreiberin hat bei festgestellter Unvollständigkeit eines Sicher- heitsnachweises diesen also an den betroffenen Eigentümer und/oder Aus- steller zurückzuweisen und gleichzeitig die notwendigen weiteren Angaben zu verlangen. Hat sie dies unterlassen und fordert die Vorinstanz den Be- troffenen in der Folge trotzdem mittels gebührenpflichtiger Verfügung auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen, handelt die Vorin- stanz überspitzt formalistisch und treuwidrig (vgl. Urteil des BVGer A-5258/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.1, 4.3.4 und 4.4). 5. 5.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 27. März 2017 dazu aufgefordert worden war, liess er die elektrischen Nie- derspannungsinstallationen seiner Liegenschaft Ende April 2017 durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. eine akkreditierte Inspektionsstelle kon- trollieren. Der zuständige Elektro-Kontrolleur reichte den ausstehenden Si- cherheitsnachweis Anfang Mai 2017 bei der Netzbetreiberin ein. Im Be- gleitschreiben bat er um Bestätigung des Eingangs von Prüfprotokoll und Sicherheitsnachweis gegenüber dem Beschwerdeführer. Überdies ersuch- te er bei Unklarheiten um Kontaktaufnahme. Die Netzbetreiberin stellte um- gehend fest, dass der Sicherheitsnachweis – anders als das Prüfprotokoll

A-5334/2017 Seite 9 – nicht unterzeichnet war und teilte dies noch gleichentags per E-Mail der Vorinstanz mit. Die Netzbetreiberin scheint insoweit ihrer Verpflichtung nach Art. 38 NIV zumindest teilweise nachgekommen zu sein, wobei offenbleiben kann, ob sie nicht vielmehr (auch) den zuständigen Elektro-Kontrolleur – oder allen- falls den Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegenschaft – direkt hätte avisieren müssen. 5.2 Die Vorinstanz leitete das erwähnte (auf Italienisch verfasste) E-Mail der Netzbetreiberin umgehend an den Elektro-Kontrolleur weiter, versehen lediglich mit einem kurzen Vermerk betreffend eine Kopie an die Adresse des Beschwerdeführers. Eine Antwort auf dieses E-Mail erhielt die Vorin- stanz (ebenso wenig wie die Netzbetreiberin) weder vom Elektro-Kontrol- leur noch vom Beschwerdeführer. Eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer oder dem Elektro-Kontrolleur bzw. einen entsprechen- den Versuch unternahm die Vorinstanz nicht. Nachdem ihr die Netzbetrei- berin Ende August 2017 auf Nachfrage hin bestätigt hatte, dass in der streitgegenständlichen Angelegenheit nach wie vor kein unterzeichneter Sicherheitsnachweis eingegangen war, erliess die Vorinstanz vielmehr di- rekt die angefochtene Verfügung. Dieses Vorgehen war überspitzt formalistisch und verstiess gegen Art. 29 Abs. 2 BV. Die Vorinstanz wäre vor dem Erlass der Verfügung verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer als Eigentümer der betroffenen Liegen- schaft eine Nachfrist zur Verbesserung des Sicherheitsnachweises – das heisst dessen Unterzeichnung durch den Elektro-Kontrolleur – anzusetzen, unter erneuter Androhung der Säumnisfolgen. Dies umso mehr, als sie vom entsprechenden Mangel bereits Anfang Mai 2017 erfahren hatte und die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung des Sicherheits- nachweises erst am 27. Juni 2017 ablief. Das E-Mail der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 ändert daran nichts. Einerseits ist es inhaltlich ungenügend – es fehlt jegliche Aufforderung, den Sicher- heitsnachweis zu unterzeichnen bzw. unterzeichnen zu lassen – und miss- verständlich formuliert – es ist unklar, wer nach dem Dafürhalten der Vorin- stanz den Beschwerdeführer mit einer Kopie hätte bedienen sollen, diese selbst oder der Elektro-Kontrolleur. Andererseits ist es mit dem Elektro- Kontrolleur an den falschen Adressaten gerichtet; die Vorinstanz hätte sich vielmehr an den Eigentümer bzw. Beschwerdeführer als Verfügungsadres- saten wenden müssen. Sie stellt in ihrer Vernehmlassung denn auch selbst

A-5334/2017 Seite 10 richtig fest, dass "Ansprechperson des ESTI für das Einreichen des perio- dischen Sicherheitsnachweises [...] der Eigentümer der elektrischen Instal- lation [ist] und nicht der von diesem beauftragte Elektro-Kontrolleur". Ebenso ist irrelevant, dass dem Elektro-Kontrolleur wohl bekannt war, dass der Sicherheitsnachweis zu unterzeichnen ist. Offensichtlich handelte es sich bei der fehlenden Unterschrift um ein Versehen, wurde der Sicher- heitsnachweis doch vom Elektro-Kontrolleur selbst eingereicht und hatte dieser das beiliegende Prüfprotokoll unterzeichnet. Indizien für ein rechts- missbräuchliches Verhalten gibt es jedenfalls keine. 6. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2017 ist auf- zuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2017 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine Kontoverbindung mitzuteilen.

A-5334/2017 Seite 11 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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20.12.2017
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24.03.2026