B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5327/2019
Urteil vom 10. März 2020 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
gegen
Nagra, Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, vertreten durch lic. iur. Alexander Rey, Rechtsanwalt,und Dr. David Hofstetter, Rechtsanwalt, Binder Rechtsanwälte, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Vorinstanz.
Gegenstand
Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen (Son- diergesuch NSG 16-04).
A-5327/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 26. September 2016 an das Bundesamt für Energie (BFE) stellte die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Durch- führung erdwissenschaftlicher Untersuchungen in Form von Sondierboh- rungen in der Gemeinde Remigen (NSG 16-04; nachfolgend: Sondierge- such Remigen 1). B. Am 21. Februar 2017 publizierte das BFE das Sondiergesuch Remigen 1 im Bundesblatt. Die Publikation in den amtlichen Publikationsorganen des Kantons Aargau sowie der Gemeinde Remigen erfolgte am 24. Februar 2017 bzw. am 2. März 2017. C. Gegen das Sondiergesuch Remigen 1 reichten A._______ und B._______ am 27. März 2017 je eine Einsprache beim BFE ein. Darin beantragten sie, das Sondiergesuch der Nagra sei abzuweisen und es sei keine Sondier- bohrbewilligung für den geplanten Standort Remigen 1 zu erteilen. Even- tualiter sei die Bewilligung für die Erstellung des Bohrplatzes auf maximal 2 Jahre seit Rechtskraft der Baubewilligung und die Betriebsdauer des Bohrplatzes auf maximal 5 Jahre seit Baubeginn zu befristen. D. Mit Verfügung vom 11. September 2019 hiess das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Son- diergesuch Remigen 1 gut und erteilte der Nagra die entsprechende Be- willigung unter verschiedenen Auflagen. Auf die Einsprachen von A._______ und B._______ trat es nicht ein (Dispo-Ziff. 7.8, Nr. 54 und 56). Es begründete seinen Entscheid damit, dass von den Sondierbohrungen primär Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Anlage hervorgehen wür- den. Die von der Nagra eingereichte schalltechnische Untersuchung zeige, dass bei unbehinderter Ausbreitungsmöglichkeit der Schallimmissionen des Bohrgerätes bis zu einer Entfernung von einem Kilometer mit einem Schallpegel von ca. 40dB(A) zu rechnen sei. Eine Studie der ETH Zürich von 2011 komme zum Schluss, dass ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Aufwachreaktionen zu rechnen sei. In Bezug auf die Einsprachelegitimation aufgrund zu erwartender Schallimmissionen stelle demnach ein Abstand von einem Kilometer zur Bohranlage die absolut äusserste Grenze dar, innerhalb welcher der vom
A-5327/2019 Seite 4 Bohrbetrieb verursachte Lärm noch als spürbar bezeichnet werden könne. Dementsprechend sei im vorliegenden Verfahren zur Einsprache als legiti- miert anzusehen, wer innerhalb eines Kreises mit einem Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohne, was bei A._______ und B._______ nicht der Fall sei. Im Weiteren sei bei ihnen eine Legitimation zur Einspra- che aufgrund einer signifikanten Erhöhung des durchschnittlichen tägli- chen Verkehrs (DTV) oder anderer Gründe ebenfalls auszuschliessen. E. Gegen die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Sep- tember 2019 erheben A._______ und B._______ (nachfolgend regelmäs- sig Beschwerdeführende, bisweilen Beschwerdeführerin 1 und Beschwer- deführer 2) am 11. Oktober 2019 mit inhaltlich identischer Eingabe je Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie unter an- derem, Dispo-Ziff. 7.8 Nr. 54 bzw. Nr. 56 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie rechtsmittellegitimiert seien. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung ihrer Einsprachen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerde damit, dass eine Gesamtbetrachtung der Bohranlage als aus über Tag und unter Tag bestehenden Teilen vorliegend zwingend sei. Dies gerade auch deshalb, weil die Bohrungen zu Erschütterungen führen wür- den und unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet werde. Diese Im- missionen würden von der Vorinstanz bei der Beurteilung der Einspra- chelegitimation mit keinem Wort erwähnt. Hinzu komme, dass die Bohr- pfade noch nicht festgelegt seien. Man wisse einzig, dass es wahrschein- lich sei, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu zwei Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit sei ihre Liegenschaft direkt betroffen. Ihr Grundstück liege in ca. 1,6 km Direktdis- tanz zum Bohrplatz Remigen 1. Das bedeute, dass die Sondierbohrungen bis quasi unter ihren Keller verlaufen könnten. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2019 wurden die Be- schwerdeverfahren A-5327/2019 und A-5346/2019 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-5327/2019 weitergeführt. G. Die Nagra (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 20. November 2019, auf die Beschwerden sei nicht einzutre- ten, eventualiter seien sie abzuweisen. Ihren Antrag begründet sie damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden von
A-5327/2019 Seite 5 deutlich wahrnehmbaren Immissionen der geplanten Bohranlage betroffen sein oder einem besonderen Gefahrenherd ausgesetzt würden, der für sie ein erhöhtes Risiko schaffe. Sie seien deshalb nicht beschwerdebefugt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin, den Be- schwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2019 beantragt die Vor- instanz, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hätten sowohl das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspekto- rat (ENSI) festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Sondierbohrun- gen Remigen 1 nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abgestrahl- tem Körperschall zu rechnen sei. Die Begründung der Beschwerdeführen- den sei daher unstatthaft. Im Weiteren würde mit einer Entfernung der Lie- genschaft der Beschwerdeführenden von ca. 1,6 km eine Schrägbohrung im Untergrund, sollte sie sich in horizontaler Sicht überhaupt auf die Lie- genschaft der Beschwerdeführenden zubewegen, den hauseigenen Keller um Hunderte von Metern Tiefe verfehlen. I. Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2019 an ihren Anträgen fest. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumenten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
A-5327/2019 Seite 6 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im ge- nannten Sinn, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG er- lassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerden zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden haben sich als Einsprechende am vorinstanzli- chen Verfahren beteiligt. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, damit ihr Begehren von der Vorinstanz materiell geprüft wird. Sie sind somit zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen − einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens − sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Allerdings auferlegt es sich namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn die zu überprüfende Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Be- richten bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden übereinstimmt. In solchen Fällen weicht es nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von der Auffas- sung der Vorinstanz ab (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestä- tigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; statt vieler: Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-5327/2019 Seite 7 3. Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einspra- chen der Beschwerdeführenden gegen das Sondiergesuch der Beschwer- degegnerin vom 26. September 2016 nicht eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) bedürfen erdwissenschaftliche Untersuchungen in mög- lichen Standortregionen, die dazu dienen, Kenntnisse im Hinblick auf ein geologisches Tiefenlager zu verschaffen, einer Bewilligung der Vorinstanz. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem KEG und subsidiär nach dem VwVG und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteig- nung (EntG, SR 711; vgl. Art. 49 Abs. 1 KEG). Das Bewilligungsgesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Ge- meinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öf- fentlich aufzulegen (Art. 53 Abs. 2 KEG). Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bun- desamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weite- ren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG). Ist eine Person nicht berechtigt, eine Einsprache einzureichen, fehlt es an einer Sachurteilsvor- aussetzung, weshalb auf ihre Einsprache nicht eingetreten werden kann. 3.2 Parteistellung und Beschwerdebefugnis sind nach der Systematik des VwVG aufeinander abgestimmt: Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechts- mittel gegen die Verfügung zusteht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation (vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N 4). 3.3 Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis beschränkt sich nicht auf den materiellen Verfügungsadressaten. Zur Einsprache oder Beschwerde können vielmehr auch Dritte berechtigt sein. Dazu müssen sie stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. b VwVG). Ein schutzwürdiges In- teresse (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG) liegt dann vor, wenn die tatsächli- che oder rechtliche Situation des Einsprechers oder Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann,
A-5327/2019 Seite 8 d.h. wenn er durch das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren einen ma- teriellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen praktischen Nutzen zu ziehen vermag. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbe- schwerde ausschliessen (BGE 140 II 214 E. 2.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.1, mit Hinweisen; MARANTELLI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 10 ff.). 3.4 Hinsichtlich der Voraussetzung der besonderen Betroffenheit muss bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht (Faustregel: ca. 100 m) gegeben sein. Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar. Weiter ist eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Bau oder Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es Lärm-, Staub-, Er- schütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deut- lich wahrnehmbar sind. Bei weiträumigen Einwirkungen kann deshalb ein grosser Kreis von Personen zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder einer Schiessanlage (BGE 140 II 214 E. 2.3, BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Schliesslich kann sich das besondere Be- rührtsein von Nachbarn auch aus der Erschliessung bzw. der Verkehrszu- nahme eines geplanten Vorhabens oder aus besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb der Anlage verbunden sind, ergeben. Die genannten Kriterien (räumliche Beziehungsnähe, Immissionen, Erschliessungssituation und Gefahrenpotential) können auch in ihrem Zusammenspiel eine hinrei- chende Beziehungsnähe begründen. So liegt gemäss Bundesgericht selbst dann eine besondere Betroffenheit bei einem Nachbarn vor, wenn die einzelnen Kriterien isoliert betrachtet nicht erfüllt sind, sich jedoch aus dem Zusammenwirken von mehreren Kriterien eine hinreichende Bezie- hungsnähe ergibt (vgl. RENÉ WIEDERKEHR/STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 25 f., mit Hinweisen). 4. Im Folgenden gilt es unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vom Sondiergesuch Remigen 1 stär- ker als jedermann betroffen sind und in einer besonders engen Beziehung zur Streitsache stehen.
A-5327/2019 Seite 9 4.1 4.1.1 Die pauschale schalltechnische Untersuchung vom 30. Mai 2017 zu den geplanten Sondierbohrungen Remigen 1 kommt zum Ergebnis, dass bis zu einer Entfernung von rund einem Kilometer vom Bohrplatz mit einem Schallpegel von ca. 40 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 24). Gestützt darauf hat die Vorinstanz unter Hinweis auf eine Studie der Eid- genössischen Technischen Hochschule Zürich von 2011, wonach ab einem Schallpegel von 40 dB(A) bei schlafenden Personen mit vermehrten Auf- wachreaktionen zu rechnen ist, allen Einsprechenden, die innerhalb eines Radius von einem Kilometer um die Bohranlage wohnen, die Einsprachele- gitimation zuerkannt. 4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorliegend keinen Grund, von der Auffassung der Vorinstanz in Bezug auf das Kriterium der örtlichen Dis- tanz abzuweichen (vgl. dazu E. 2). Aufgrund der Entfernung der sich im Miteigentum befindenden Liegenschaft der Beschwerdeführenden an der (...) in 5236 Remigen von ca. 1,6 km zum Bohrplatz Remigen 1 liegt keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden vor, die sie zu einer Einsprache berechtigen würde. Im Übrigen legen die Beschwerdeführen- den auch nicht konkret dar, inwiefern sie trotz der grossen Distanz zum Bohrplatz infolge der geplanten Anlage von möglichen Lärmimmissionen besonders betroffen wären. 4.2 4.2.1 Die Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch aus Immissionen herrühren, die vom Zubringerver- kehr eines Bauvorhabens ausgehen, wenn diese Immissionen für den Nachbarn deutlich wahrnehmbar sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.1). Die Schwelle wird bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 dB(A) fest- gesetzt, was einer Steigerung des DTV von rund 25% entspricht. Das Bun- desgericht beurteilt die Legitimation jedoch nicht nur anhand von quantita- tiven (Erhöhung des Lärmpegels), sondern auch anhand von qualitativen Kriterien (Art des Verkehrsgeräusches). Ändern sich Art und Qualität des Verkehrsgeräusches – z.B. durch die Zunahme des Lastwagenverkehrs –, kann die besondere Betroffenheit auch bei einer geringeren Zunahme des DTV vorliegen. Ferner ist die Distanz des Wohnortes der beschwerdefüh- renden Person zur Zufahrts- oder Erschliessungsstrasse in Betracht zu zie- hen (WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., Rz.32 ff.).
A-5327/2019 Seite 10 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet mit einem durchschnittlichen LKW- Aufkommen von ca. 50 Fahrten in der Woche (d.h. durchschnittlich 7-8 Fahrten pro Tag), was der Vorinstanz aufgrund vergleichbarer Bohrprojekte nachvollziehbar und angemessen erscheint. Die Verkehrserschliessung für LKW sowie für den übrigen Baustellenverkehr erfolgt ab der Autobahnaus- fahrt/-einfahrt Nr. 19 (Brugg/Windisch) über folgende Kantonsstrassen: Hauserstrasse, Zürcherstrasse, Zurzacherstrasse, Villigerstrasse und Mönthalerstrasse. Anschliessend führt die direkte Zu- und Wegfahrt zum Bohrplatz via Landwirtschaftsweg (Mühlemattstrasse; vgl. Fig. 5.6 des Sondiergesuchs Remigen 1). Gestützt auf die Angaben des Aargauischen Geographischen Informationssystems (AGIS) betreffend den DTV bedeu- tet dies für die Ortsdurchfahrt Remigen, dass der Verkehr für die Anwohner der Villigerstrasse aufgrund der Sondierbohrungen um 0,2%, für die An- wohner der Mönthalerstrasse um 0,5% zunehmen würde. Aufgrund dieser Einschätzung wird eine Steigerung des DTV um 25% bei weitem nicht er- reicht. 4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass, an der Auffassung der Vorinstanz zu zweifeln (vgl. E. 2). Eine Legitimation zur Einsprache aufgrund von Immissionen, die vom Zubringerverkehr aus- gehen, ist für die Beschwerdeführenden sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht auszuschliessen, zumal sich die Liegenschaft der Be- schwerdeführenden in einem hinreichenden Abstand zur vom Zubringer- verkehr betroffenen Villiger- bzw. Mönthalerstrasse befindet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre in der Einsprache vorgebrachten Rü- gen zur Verkehrslärmzunahme in ihren vorliegenden Beschwerden nicht mehr vorgebracht. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführenden leiten ihre Einsprache- und Beschwer- deberechtigung insbesondere aus den Bohrungen unter Tag ab, welche zu Erschütterungen führen würden. Ausserdem werde unter anderem auch mit Wasserdruck gearbeitet. Hinzu komme, dass die Bohrpfade noch nicht festgelegt seien. Es sei wahrscheinlich, dass sie auch in Richtung Dorfkern verlaufen würden und bis zu 2 Kilometer lang sein könnten. Durch diese Wahrscheinlichkeit seien sie direkt betroffen. Die Sondierbohrungen könn- ten "bis quasi unter ihren Keller" verlaufen. Bei dieser Ausgangslage sei es daher mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Grundlagen zur Be-
A-5327/2019 Seite 11 schwerdebefugnis nicht vereinbar, die Legitimation einzig mit einem be- stimmten Radius um die Bohrplatzanlage über Tag und einzig unter Hin- weis auf die Lärmimmission zu begründen. 4.3.2 Die legitimationsbegründende Betroffenheit der Nachbarn kann wie bereits erwähnt auch bei Anlagen entstehen, die einen besonderen Gefah- renherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner schaffen. Für die Beurtei- lung der Legitimation ist diesfalls vom Gefahrenpotential und damit vom Risiko auszugehen, welches theoretisch mit einer solchen Anlage verbun- den ist. Legitimationsgrund ist damit die Risikoexposition der Anwohner ge- genüber einem besonderen Gefahrenherd. Jedermann, der innerhalb ei- nes Bereichs lebt, in dem dieses Gefahrenpotential als besonders hoch einzuschätzen ist, ist besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges In- teresse daran, dass gemäss der Eigenart und Grösse der Gefahr ange- messene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen werden (WIEDER- KEHR/EGGENSCHWILER, a.a.O., Rz.53). 4.3.3 Das BAFU vertritt in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2017 zum Sondiergesuch Remigen 1 die Auffassung, dass durch das Projekt auf- grund der Distanz nicht mit wahrnehmbaren Erschütterungen und abge- strahltem Körperschall zu rechnen sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 3, Ziff. 3.9). Im Weiteren hält das ENSI in seinem Gutachten zum Sondierge- such Remigen 1 vom September 2017 fest, dass es die Wahrscheinlichkeit für spürbare induzierte Seismizität an der Erdoberfläche aufgrund der ge- planten Bohr- und Testarbeiten in den Sondierbohrungen und unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass es sich um relativ untiefe Bohrungen in den mesozoischen Deckschichten handle, als gering einschätze. Bei Boh- rungen könne aus seiner Sicht jedoch nie vollständig ausgeschlossen wer- den, dass kleinere Gasvorkommen angetroffen würden. Eine technische Gegenmassnahme bei Gaszutritt sehe das Einpumpen von beschwerter Bohrspülung vor. Aufgrund der zur Diskussion stehenden Spülmengen seien jedoch Erschütterungen mit einer Magnitude grösser als 2.0 unwahr- scheinlich. Bei Erdbeben mit einer Magnitude kleiner 2.0 seien keine er- heblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens in der Nachbarschaft o- der Sachschäden zu erwarten (vgl. Akten Vorinstanz, act. 14, Ziff. 5.3). 4.3.4 Die erwähnten Stellungnahmen zu den zu erwartenden Erschütterun- gen haben Fachbehörden ausgearbeitet. Darin kommen sie zum Schluss, dass bei den Sondierbohrungen nicht mit wahrnehmbaren Erschütterun- gen zu rechnen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht unter die- sen Umständen kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen
A-5327/2019 Seite 12 zu zweifeln (vgl. E. 2). Entsprechend ist das Gefahrenpotential aufgrund der Bohrungen unter Tag – auch bei möglichen Schrägbohrungen in Rich- tung Dorfkern – als nicht besonders hoch einzuschätzen, weshalb auch aus diesem Grund keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführen- den vorliegt. 4.4 Schliesslich ist auch aus dem Zusammenspiel der einzelnen Kriterien (vgl. E. 3.4) keine hinreichende Betroffenheit der Beschwerdeführenden ersichtlich, die sie zur Einsprache berechtigen würde. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden durch das Sondiergesuch Remigen 1 nicht besonders berührt und demzufolge nicht berechtigt waren, dagegen Einsprache zu erheben. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Einsprachen der Beschwerdeführenden ein- getreten. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind. 6. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen- standslos. 7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerde- führenden vor, es seien ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei die Verfah- renskosten erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Auf- wand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als un- verhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). Das Vor- liegen eines solchen Grundes ist weder ersichtlich noch wird von den Be- schwerdeführenden konkret vorgebracht, inwiefern ein solcher vorliegen sollte. Die Verfahrenskosten werden somit auf Fr. 1'000.– festgesetzt
A-5327/2019 Seite 13 (Art. 1 ff. VGKE) und sind dem Verfahrensausgang entsprechend den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Sie sind dem von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerde- führer 2 im Verfahren A-5346/2019 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 750.– zu entnehmen. Der Restbetrag von je Fr. 250.– ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. 7.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), die mangels Einreichung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und ange- messenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist (Art. 7 ff. VGKE). Sie ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren A-5327/2019 und dem Beschwerdeführer 2 im Verfahren A-5346/2019 in der Höhe von je Fr. 750.– geleistete Kostenvorschuss wird je anteilsmässig zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet und der Beschwerdeführerin 1 sowie dem Beschwerdeführer 2 in der Höhe von je Fr. 250.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdefüh- renden haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbin- dung bekannt zu geben.
A-5327/2019 Seite 14 4. Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.– (inklusive Auslagen) zugesprochen, welche ihr von den Be- schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu vergüten ist. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marc Lichtensteiger
A-5327/2019 Seite 15
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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