B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5323/2015
Urteil vom 12. September 2018 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Kraftwerk Reckingen AG, 5332 Rekingen AG, vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner, Rechtsanwalt, und/oder lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, VISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG, CEO-LC-RA, Bleichemattstrasse 31, Postfach, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vorränge für grenzüberschreitende Energielieferungen aus dem Kraftwerk Reckingen.
A-5323/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Kraftwerk Reckingen AG mit Sitz in Reckingen (Deutschland) und Schweizer Zustelladresse in Rekingen betreibt am Rhein bei Rekingen eine Wasserkraftanlage mit einer Nennleistung von 39 Megawatt (MW). B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 bat das Fachsekretariat der Eidgenös- sischen Elektrizitätskommission ElCom die Kraftwerk Reckingen AG, die technischen und energiewirtschaftlichen Gegebenheiten beim Kraftwerk Reckingen darzulegen. In ihrem Antwortschreiben vom 22. Oktober 2012 und mit E-Mail vom 24. Oktober 2012 führte die Kraftwerk Reckingen AG aus, dass die Umwandlung der Wasserkraft in elektrische Energie in 2 identischen Turbinen-Generatorgruppen erfolge. Die erzeugte Energie werde durch einen 110 Kilovolt-Anschluss ins deutsche Verteilnetz und durch einen 50 Kilovolt-Anschluss ins schweizerische Verteilnetz abgege- ben. Aufgrund der unterschiedlichen Spannung könne die Turbinen-Gene- ratorengruppe 1 nur ins schweizerische Verteilnetz, die Turbinen-Genera- torengruppe 2 nur ins deutsche Verteilnetz einspeisen. Weiter legte die Kraftwerk Reckingen AG auf Aufforderung des Fachsekretariat dar, dass die hälftige Aufteilung der Energie bei störungsbedingtem Unterbruch in ei- ner der beiden Ableitungen, bei Umbauten oder Revisionsarbeiten, infolge ungleichmässiger Anströmung der Maschinen oder bei Teilmaschinenbe- trieb infolge tiefer Wasserführung nicht über die symmetrische Einspeisung ins Verteilnetz erfolgen könne. Weil das deutsche und das schweizerische Verteilnetz entlang des Rheins nicht verbunden seien, müsse die Möglich- keit bestehen, die Energie über das Übertragungsnetz grenzüberschrei- tend zu transferieren. Ferner sei sie gemäss der Verleihung verpflichtet, dem Kraftwerk Eglisau Einstauersatz im Umfang von maximal 1,1 MW zu liefern. C. Mit Schreiben vom 29. April 2014 orientierte die ElCom die Rheinkraftwerk Säckingen AG, dass die Swissgrid AG mit Schreiben vom 29. April 2014 angewiesen werde, per 1. Juni 2014 keine Vorränge mehr im grenzüber- schreitenden Übertragungsnetz für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Reckingen zu gewähren. Bei Nichtanerkennung der Anweisung habe sie binnen 30 Tage eine Verfügung durch die ElCom zu verlangen. D. Am 27. Juni 2014 beantragte die Kraftwerk Reckingen AG der ElCom, ihr
A-5323/2015 Seite 3 weiterhin einen Vorrang für grenzüberschreitende Energielieferungen und den Einstauersatz an das Kraftwerk Eglisau zu gewähren und die Swiss- grid dementsprechend anzuweisen. E. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber (nachfolgend: ÜNB) kündigten das bisherige Kooperationsabkommen mit der Swissgrid AG per 31. De- zember 2014. In der Folge schlossen die Beteiligten am 11./12. Dezember 2014 ein neues Abkommen (nachfolgend: Kooperationsabkommen), wel- ches auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt wurde und keine Vorränge bei der Zuteilung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten mehr vor- sieht. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 ergänzte die Rheinkraftwerk Säckingen AG ihr Begehren an die ElCom. Es sei festzustellen, dass das betreffende Ko- operationsabkommen widerrechtlich und daher nichtig sei. Die Swissgrid AG sei anzuweisen, ein neues, landesrechtskonformes Kooperationsab- kommen mit den zuständigen deutschen ÜNB abzuschliessen, welches die Vorränge und ihre praktische Umsetzung gewährleiste. Ferner sei die Swissgrid AG zu verpflichten, ihr für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 und bis zur Wiederaufnahme der physischen Priorisierung der vorrangberech- tigten Stromlieferungen die Auktionserlöse auszuzahlen, die sich aus der Auktionierung der der Gesuchstellerin vorrangig zustehenden grenzüber- schreitenden Leitungskapazität ergäben. G. Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte die ElCom fest, dass die Verfügungs- adressatin beim Kraftwerk Reckingen über keinen Vorrang nach aArt. 17 Abs. 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7 [AS 2007 3425]) verfüge und wies ihre Anträge ab, soweit sie darauf eintrat. Die Voraussetzungen von aArt. 17 Abs. 2 StromVG seien nicht erfüllt, da es nicht um grenzüberschreitende Lieferungen über das engpassbehaftete Übertragungsnetz gehe, sondern der Strom direkt ins jeweilige nationale Verteilnetz eingespeist werde. Mit Blick auf die vorge- brachten speziellen Betriebssituationen habe die hälftige Aufteilung ge- mäss der Verleihung nicht im Augenblick der Erzeugung zu erfolgen und lasse sich auch durch eine buchhalterische Abwicklung über Energieaus- gleichskonti oder via eine bevorzugte Lieferung in die Schweiz mit an- schliessendem Ausgleich entgegen der Engpassrichtung nach Deutsch- land bewerkstelligen. Durch die beidseitige Anbindung des Kraftwerks an
A-5323/2015 Seite 4 die Verteilnetze sei auch zur Erfüllung der Entschädigung bei Einstauer- satzenergielieferungen keine Kapazität im grenzüberschreitenden Übertra- gungsnetz notwendig. Da für das Kraftwerk Reckingen keine sich auf aArt. 17 Abs. 2 StromVG stützenden Vorränge bestünden, rechtfertige sich auch keine Anweisung betreffend Verhandlung eines neuen Kooperations- abkommens. H. Mit Beschwerde vom 1. September 2015 gelangt die Kraftwerk Reckingen AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren: "1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei ungeschmälerter und ununterbrochener Vor- rang im Umfang der gesamten Leistung und Produktion für Lieferungen in die Schweiz (derzeit beansprucht 10 MW) und für Lieferungen nach Deutschland (derzeit beansprucht 10 MW) zu gewähren und es sei zusätzlich für die Liefe- rung des gesamten Einstauersatzes an das Kraftwerk Eglisau (d.h. 1.1 MW) ebenfalls der ungeschmälerte und ununterbrochene Vorrang zu gewähren; 3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für die gesamte Leistung und Produktion für Lieferungen in die Schweiz (derzeit beansprucht 10 MW) und für Lieferungen nach Deutschland (derzeit beansprucht 10 MW) sowie für die gesamte Einstauersatzlieferung an das Kraftwerk Eglisau (d.h. 1.1 MW) den Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG ununterbrochen und dauerhaft auf den Bestand des Kraftwerks zu gewähren; 4. Es sei festzustellen, dass das Kooperationsabkommen Swissgrid – Trans- netBW – Amprion vom Dezember 2014 widerrechtlich und daher nichtig ist; 5. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein neues Kooperationsabkom- men mit den zuständigen deutschen Übertragungsnetzbetreibern zu verhan- deln und abzuschliessen, welches mit dem Landesrecht konform ist und den Vorrang der grenzüberschreitenden Energielieferungen gemäss den Anträgen 1 und 2 sicherstellt und eine praktische Umsetzung dieses Vorrangs gewähr- leistet; 6. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum seit 1. Januar 2015 und bis zur Wiederaufnahme der physischen Priorisierung der vorrangberechtigten Stromlieferungen die Auktionserlöse auszuzahlen zuzüglich Verzugszins von 5 % seit jeweiliger Vereinnahmung, die sich aus der Auktionierung der der Beschwerdeführerin vorrangig zu- stehenden grenzüberschreitenden Leitungskapazität ergeben; 7. unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
A-5323/2015 Seite 5 Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Gesetzgeber habe die Stromlieferungen aus erneuerbaren Energien und insbesondere von Grenzkraftwerken insgesamt und ohne weitere Voraus- setzungen von der Auktionspflicht für grenzüberschreitende Netzkapazität ausnehmen wollen. Es sei ohne jede Relevanz, wie das Kraftwerk an das elektrische Netz angeschlossen und ob sie zur Erfüllung ihrer konzessions- rechtlichen Pflichten auf die Nutzung des Übertragungsnetzes angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe keine oder zu wenige Anstrengungen unternommen, um das gesetzeswidrige Kooperationsabkommen abzu- wenden und habe ihre Pflichten verletzt. Ihr entstehe ein wirtschaftlicher Schaden, der schwierig zu dokumentieren sei, aber sie behalte sich Scha- denersatzforderungen vor. Zudem würde die Beschwerdeführerin Gewinne erzielen, die ihr zustehen würden. I. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 schliesst die ElCom (nach- folgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde und hält an ihren früheren Ausführungen fest. Sie merkt an, dass die bis 2014 gewährten Vorränge nie behördlich durch sie verfügt, geprüft oder genehmigt worden seien, sondern schlicht aufgrund einer gemeinsamen Handhabung durch die schweizerischen und deutschen ÜNB erfolgt seien. J. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2015 beantragt die Swissgrid AG, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei; unter ge- setzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vom Vorrang erfasst werde einzig Elektrizität, die auf der schweizerischen Seite produziert und ins Ausland exportiert werde. Zudem werde die von der Beschwerdeführerin erzeugte Energie nicht ins Übertragungsnetz, sondern ins Verteilnetz ab- gegeben. Ohne Kooperation der deutschen ÜNB könne der Vorrang ohne- hin nicht gewährleistet werden. K. In ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 weist die Beschwerdefüh- rerin darauf hin, dass sich die laufend ergebende Differenz bei den Ein- speisungen (Asymmetrien) ins deutsche und schweizerische Verteilnetz ei- nen Rücktransport über das Übertragungsnetz erforderlich mache, da keine grenzüberschreitende Verbindung zwischen den beiden Verteilnet- zen bestehe. Für diesen Rücktransport habe sie einen bedingungslosen Anspruch auf Priorisierung.
A-5323/2015 Seite 6 L. Mit Duplik vom 8. Januar 2016 hält die Beschwerdegegnerin dagegen, dass der geltend gemachte Rücktransport nur in Frage kommen könnte, wenn die konzessionsgemässe hälftige Aufteilung über einen längeren Zeitraum betrieblich unmöglich wäre. Nachdem die stromerzeugenden Ma- schinen entweder mit dem deutschen oder dem schweizerischen Verteil- netz verbunden seien, sei nicht ersichtlich, weshalb die geltend gemachten Asymmetrien damit nicht ausgeglichen werden könnten. Die Einspeisung von erzeugter Energie durch einen Stromproduzenten bzw. der Rücktrans- port sei überdies keine Stromlieferung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. c StromVG. Mit Duplik vom 5. Januar 2016 bekräftigt die Vorinstanz ihren Standpunkt und führt ins Feld, der Gesetzgeber habe mit der Vorranggewährung nicht eventuelle Handelsopportunitäten belohnen wollen, die sich aus der beid- seitigen Anbindung und dem zusätzlich gewährten Vorrang im Übertra- gungsnetz ergäben. Die Beschwerdeführerin beanspruche demgegenüber einen wirtschaftlichen Vorteil im Stromhandel. M. In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 20. Januar 2016 vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass den Gesetzesmaterialien ein weites Begriffsverständnis der erneuerbaren Energien zugrunde liege, gleich mehrere Motive für die Priorisierung von solchem Strom bzw. von Strom aus Grenzkraftwerken entscheidend gewesen seien und sowohl Importe wie auch Exporte zu priorisieren seien. Es fänden sich keine Hinweise, dass das Vorliegen eines (Strom-)Liefervertrags Voraussetzung für die Vor- ranggewährung nach Art. 13 Abs. 3 Bst. c StromVG sei. N. In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016 äussert sich die Beschwerdegegne- rin zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin. O. In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 11. Februar 2016 weist die Beschwerdeführerin auf das beim Bundesverwaltungsgericht hängige Be- schwerdeverfahren A-221/2016 über ein von der Vorinstanz priorisiertes Grenzkraftwerk hin und ersucht das Gericht, die beiden Verfahren inhaltlich zu koordinieren. Hierzu nimmt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 22. Februar 2016 Stellung und pflichtet dem Ersuchen bei. Nachdem sich alle Parteien mit der Sistierung einverstanden erklären, wird das Verfahren
A-5323/2015 Seite 7 mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2016 bis zum Vorliegen eines rechts- kräftigen Entscheids in den vor Bundesgericht hängigen Verfahren 2C_390/2016 und 2C_391/2016 sistiert. P. Mit den Entscheiden 2C_390/2016 und 2C_391/2016 vom 6. November 2017 hat das Bundesgericht einen Vorranganspruch bejaht. In ihrer Stel- lungnahme vom 15. Januar 2018 teilt die Vorinstanz mit, die vom Bundes- gericht aufgestellten Grundsätze seien auch im vorliegend zu beurteilen- den Sachverhalt anwendbar und entgegen der ursprünglichen Verfügung sei der Vorrang voraussichtlich zu gewähren. Sie gedenke, die angefoch- tene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und vollständig zu widerru- fen. Q. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2018 erklärt sich die Beschwerde- führerin mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und bittet um Fortfüh- rung des Verfahrens, wobei es dem Bundesverwaltungsgericht unbenom- men bleibe, die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme. R. In ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 weist die Vorinstanz darauf hin, dass sie die vom Bundesgericht zurückgewiesenen Verfahren wieder aufgenommen habe und in diesen Verfahren grösstenteils dieselben Fra- gen zu beantworten seien, wie vorliegend. S. Am 5. März 2018 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde. T. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten befindli- chen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5323/2015 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Ent- scheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b VwVG zu qualifizieren. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus- nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Angesichts des grenzüberschreitenden Bezugs gilt es vorab zu klä- ren, welches Recht bezüglich der internationalen Zuständigkeit anwendbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Nach Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundes- verwaltungsgericht und andere rechtsanwendende Behörden massge- bend. Im öffentlichen Recht gilt sodann das Territorialitätsprinzip: Das schweizerische öffentliche Recht ist grundsätzlich nur anwendbar auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz zutragen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 357; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 184). Gemäss dem sog. Auswirkungsprinzip kann es jedoch, unter Um- ständen auch ohne diesbezügliche Anordnung, auch auf Sachverhalte An- wendung finden, die sich zwar im Ausland ereignen, aber in einem ausrei- chenden Mass auf dem Territorium der Schweiz auswirken (vgl. BGE 133 II 331 E. 6.1). Jede grenzüberschreitende Nutzung des (schweizerischen) Übertragungs- netzes betrifft unabhängig von der Lieferrichtung schon aus physikalischen Gründen beide Anrainerstaaten (vgl. allgemein GÖRAN ANDERSSON, Tech- nische Voraussetzungen des Stromhandels, in: Rolf H. Weber [Hrsg.], Stromhandel, 2007, S. 23 ff.). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vor- bringt, stellt jeder Export aus der Sicht eines Nachbarstaates wirtschaftlich
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betrachtet einen Import und jeder Import einen entsprechenden Export dar.
Folglich betreffen grenzüberschreitende Stromübertragungen letztlich die
Gebietshoheit beider Staaten, wobei kein Grenzstaat völkerrechtlich be-
trachtet für sich das einseitige Recht für eine abschliessende Regelung in
Anspruch nehmen kann (vgl. BGE 129 II 114 E. 4.1 ff. mit Hinweis auf das
völkergewohnheitsrechtliche Schädigungsverbot; vgl. auch BGE 121 II 447
1.2.2 Schweizerische Behörden wenden stets schweizerisches öffentli-
ches Recht an, sofern nicht ausnahmsweise die Anwendung ausländi-
schen öffentlichen Rechts aufgrund eines Staatsvertrags geboten er-
scheint (BGE 95 II 109 E. 3c; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 357).
In staatsvertraglicher Sicht sind im vorliegenden Kontext insbesondere die
Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden be-
treffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb
Basels vom 10. Mai 1879 (SR 0.747.224.32) sowie der Vertrag zwischen
der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen
Strassburg/Kehl und Istein vom 28. März 1929 (SR 0.747.224.052.1) zu
beachten. In Betracht fällt zudem die von der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft am 16. März 1926 gestützt auf die erwähnten Staatsverträge im
Einvernehmen mit den deutschen Behörden erteilte Verleihung für den Bau
und Betrieb einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Rekingen (nachfolgend:
Verleihung). Im Zusammenspiel mit der inhaltlich weitgehend übereinstim-
menden Verleihung und Genehmigung seitens der deutschen Behörden
vom 6. Mai 1926 hat diese nämlich nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung völkerrechtliche Bedeutung (vgl. BGE 129 II 114 E. 4.3). Indessen
äussert sich keiner der genannten Rechtstexte zur Frage der internationa-
len Zuständigkeit bei der Zuteilung von grenzüberschreitenden Übertra-
gungskapazitäten. Andererseits sind die Normen des EU-Rechts, nament-
lich die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den
grenzüberschreitenden Stromhandel, auf die Schweiz – jedenfalls aus
Sicht der inländischen Behörden – nicht anwendbar (vgl. Urteil des BVGer
A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 1.1.2 i.V.m. E. 4.2.1). Damit gelangt im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich schweizerisches Recht zur Anwen-
dung und richtet sich die behördliche Zuständigkeit nach dem StromVG,
das in Art. 17 den Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden
Übertragungsnetz regelt.
A-5323/2015 Seite 10 1.2.3 Die ElCom überwacht die Einhaltung des StromVG und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Ausführungs- bestimmungen notwendig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist dabei unter anderem zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzu- gang und die Netznutzungsbedingungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG), mithin auch für Fragen betreffend den Netzzugang bei Engpäs- sen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (vgl. Art. 17 StromVG). Demnach war sie zum Erlass der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres befugt. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von der angefochtenen Verfügung besonders betroffen bzw. durch diese materiell beschwert. Als Stromproduzentin und Betreiberin eines Grenzkraftwerks würde sie von der priorisierten Nutzung der grenzüber- schreitenden Übertragungsnetzkapazität wirtschaftlich profitieren, womit sie ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung aufweist. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung ihrer Ent- scheide, entbindet das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem
A-5323/2015 Seite 11 Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomi- scher Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Be- hördenkommissionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä- rungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen Ur- teil des BVGer A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die nationale Netzgesellschaft betreibt das schweizerische Übertra- gungsnetz und damit auch für denjenigen Teil, der dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient (Art. 18 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Die sorgt für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähi- gen Betrieb des Übertragungsnetzes und legt in Koordination mit den Netz- betreibern der Nachbarländer die grenzüberschreitenden Übertragungska- pazitäten fest (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Der Netzzugang für grenzüber- schreitende Stromlieferungen über das Übertragungsnetz ist hinsichtlich des sog. Engpassmanagements spezialgesetzlich reguliert (vgl. dazu KA- THRIN S. FÖHSE, Die rechtliche Ausgestaltung der nationalen Netzgesell- schaft im Stromversorgungsgesetz [StromVG], 2014, Rz. 64 ff.; WEBER/ KRATZ, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elekrizitätswirtschafts- recht, Bern 2009, § 4 Rz. 121). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StromVG kann die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen, wenn die Nachfrage nach grenzüber- schreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschrei- tet. Die ElCom kann hierbei das Verfahren regeln. 3.2 Soweit ersichtlich, hat die Vorinstanz bislang keine Bestimmungen über die Zuteilung grenzüberschreitender Kapazitäten erlassen. Demgegen- über enthalten die Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen (Version 1.8 vom 1. September 2015; nachfolgend: ABR) und die technischen Bilanz- gruppen-Vorschriften (Version 1.27 vom 10. Februar 2015; nachfolgend: TBV) als integrierende Bestandteile des von der Beschwerdegegnerin mit den Bilanzgruppenverantwortlichen (nachfolgend: BGV) jeweils abge- schlossenen Bilanzgruppenvertrags (Version 1.1 vom 1. August 2013; ab- rufbar auf www.swissgrid.ch > Fachportal > Themenübersicht > Rechtsord- nung > Bilanzgruppen) nähere Vorgaben hinsichtlich der Zuteilung der ver- fügbaren Übertragungskapazität. Zur Gewährleistung der Netzsicherheit und der Vermeidung von Engpässen ist die Beschwerdegegnerin nach
A-5323/2015 Seite 12 Ziff. 5.1 des Bilanzgruppenvertrags insbesondere berechtigt, die Lieferun- gen von elektrischer Energie bzw. die Nutzung der Transportkapazität ein- zuschränken und ein Allokationsverfahren einzuführen, wobei die Aukti- onsregeln am jeweiligen Engpass dem Bilanzgruppenvertrag vorgehen. 3.3 Auf der Grundlage des seit 1. Januar 2015 geltenden Kooperationsab- kommens werden an der Grenze Schweiz/Deutschland die verfügbaren Transportkapazitäten durch die verantwortlichen ÜNB TransnetBW GmbH (nachfolgend: TNG), Amprion GmbH und Swissgrid AG mittels Auktionen zugeteilt. Die Auktionen werden durch das Joint Allocation Office JAO S.A. (vormals CASC.EU) durchgeführt, wobei die TNG als Auktionskoordinato- rin fungiert und als solche die Kommunikationsschnittstelle zwischen dem Auktionsbüro, den Marktteilnehmern und den Auktionspartnern bildet und die Reservierungen der Auktionsteilnehmer entgegennimmt (Ziff. 6.3 Ko- operationsabkommen). Die Teilnahme an einem Allokationsverfahren steht grundsätzlich allen BGV offen, sofern die jeweils geltenden Auktionsregeln erfüllt werden und die entsprechenden Verträge abgeschlossen sind (Ziff. 5.1.1 ABR; vgl. auch Art. 8 der Allocation Rules for Forward Capacity Allocation des JAO vom 21. August 2015, https://www.entsoe.eu, abgeru- fen am 24. Februar 2016). Über die Bilanzgruppe kann der BGV also Lie- ferungen von elektrischer Energie zwischen seiner Bilanzgruppe in der Re- gelzone Schweiz und einer ihm zugeordneten Bilanzgruppe in einer an- grenzenden (ausländischen) Regelzone abwickeln; dies erfolgt über Fahr- planmeldungen mit externen Fahrplanzeitreihen (Ziff. 4.2.1 ABR; sog. ex- terne Geschäftsfälle; vgl. auch FÖHSE, a.a.O., Rz. 60). Ziff. 10 TBV enthält sodann Regeln zur sog. Nomination, mit welcher ein Akteur erklärt, dass er den Anteil der Übertragungskapazität, der ihm alloziert wurde, tatsächlich benutzen wird (vgl. auch den Glossar für die Regeln des Schweizer Strom- marktes, auf den Ziff. 1 des Bilanzgruppenvertrags verweist; vgl. zum Gan- zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1.2 und 3.1.3). 3.4 3.4.1 Art. 17 Abs. 2 StromVG sieht für bestimmte Situationen Ausnahmen von der dargelegten marktorientierten Kapazitätszuteilung vor. Diese Be- stimmung wurde nach Einreichen der vorliegenden Beschwerde geändert. Art. 17 Abs. 2 StromVG (in der ursprünglichen Fassung, AS 2007 3425) sieht vor, dass bei der Zuteilung im grenzüberschreitenden Übertragungs- netz Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträ-
A-5323/2015 Seite 13 gen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lie- ferungen nach Art. 13 Abs. 3 StromVG Vorrang haben. Gemäss der letzte- ren Bestimmung haben bei der Zuteilung von Kapazität im Netz gegenüber sonstigen Lieferungen in der nachstehenden Reihenfolge Vorrang: (Bst. a) Lieferungen an Endverbraucher nach Art. 6 Abs. 1 StromVG und Lieferun- gen von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft (Bst. c). 3.4.2 Die vorliegend streitigen Gesuche um Gewährung der Vorränge wur- den unter bisherigem Recht eingereicht und beurteilen sich demnach auch nach diesem (vgl. Art. 33b Abs. 1 und 2 StromVG). Die Übergangsbestim- mung zum geänderten Art. 17 Abs. 2 StromVG sieht indes vor, dass nach bisherigem Recht gestellte Gesuche, die am 1. Oktober 2017 hängig wa- ren, sowie Beschwerden gegen solche Gesuche zwar nach bisherigem Recht beurteilt werden, die nach bisherigem Recht gewährten Vorränge jedoch längstens zwölf Monate ab Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2017, d.h. bis längstens 30. September 2018, gelten (Art. 33b Abs. 3 StromVG; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_390/2016 vom 6. Novem- ber 2017 E. 2.2 und 2.3). 3.5 Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorrangs nach aArt. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Bst. c StromVG sind somit das Bestehen eines Engpasses im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz sowie das Vorlie- gen einer Vorrangkonstellation. Der klare Wortlaut des Gesetzes verlangt hingegen nicht, dass der Vorrangberechtigte direkt an das grenzüber- schreitende Übertragungsnetz angeschlossen ist oder darauf angewiesen ist, die Elektrizität über dieses Netz abzutransportieren. Insbesondere ist für die Geltendmachung des Vorrangs auch nicht erforderlich, dass dieser technisch-betrieblich nötig ist (Urteil des BGer 2C_390/2016 vom 6. No- vember 2017 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1-3.3). 4. 4.1 Zwischen den Parteien ist nach dem erwähnten Urteil des Bundesge- richts nunmehr unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin eines Grenzkraftwerks grundsätzlich Anspruch hat auf den von ihr geltend gemachten Vorrang für den zeitnahen Rücktransport desjenigen Stroman- teils, der infolge asymmetrischer Einspeisung in die nationalen Verteilnetze den vorgesehenen Verteilschlüssel von 50% übersteigt (laufender Aus-
A-5323/2015 Seite 14 gleich der Differenz zwischen der jeweils aktuellen Produktion und der hälf- tigen Länderquote). In praktischer Hinsicht ist die Vorranggewährung je- doch nicht ohne die Kooperation mit den deutschen Übertragungsnetzbe- treibern möglich. Weil diese Kooperation seit der Kündigung der bisherigen Verträge per Ende 2014 nicht mehr erfolgt, kann der Vorrang damit bis auf Weiteres nicht erfüllt werden (Urteil des BGer 2C_390/2016 vom 6. No- vember 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 4.2 Weil die Gewährung des Vorrangs nach dem Bundesgericht objektiv unmöglich ist, entfällt die Pflicht der Beschwerdegegnerin, der Beschwer- deführerin den Vorrang zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin wird grund- sätzlich nicht schadenersatzpflichtig (Art. 119 Abs. 1 OR analog). Eine Schadenersatzpflicht besteht nur für den Fall, dass die Beschwerdegegne- rin die Vertragskündigung durch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber oder deren Weigerung, einen die Vorränge respektierenden neuen Vertrag abzuschliessen, mitzuverantworten hätte (zum Ganzen Urteil des BGer 2C_390/2016 vom 6. November 2017 E. 5.3.1-5.3.4 mit Hinweisen). Dies- falls hätte sie der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Umfang des Verlusts, der ihr durch die Nichtgewährung der beantragten Vorränge ent- standen ist, zu bezahlen. Sollte die Beschwerdegegnerin die Unmöglich- keit nicht zu verantworten haben, durch den Wegfall der Vorränge jedoch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt haben, wäre dieser an die Beschwer- deführerin herauszugeben (Urteil des BGer 2C_390/2016 vom 6. Novem- ber 2017 E. 5.3.5). 4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine oder keine grossen Anstrengungen unternommen, um das aus ihrer Sicht gesetzwidrige Kooperationsabkommen abzuwenden und habe damit ihre Pflicht, die Interessen der Schweiz gegenüber ausländischen Übertra- gungsnetzbetreibern zu vertreten, verletzt. Es sei auch nicht geklärt, ob die Kündigung des Abkommens überhaupt zulässig gewesen sei, die Vo- rinstanz habe dies nicht abgeklärt. Ihr sei ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, während die Beschwerdegegnerin mit der freigewor- denen Grenzkapazität Gewinne erziele. Sie beantragt die Auszahlung der Auktionserlöse, die sich seit dem 1. Januar 2015 aus der Auktionierung ih- rer vorrangig zustehenden grenzüberschreitenden Leitungskapazität erge- ben. Dem hält die Vorinstanz entgegen, der Sachverhalt sei genügend abge- klärt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin müsse keine Grenzkapazitäten in Anspruch nehmen, ihr
A-5323/2015 Seite 15 sei kein Schaden entstanden. Im Übrigen äussern sich die Parteien nicht zu den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4.4 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzu- führen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., N 16 zu Art. 61 VwVG). 4.5 Im vorliegenden Verfahren wie auch im Verfahren vor der Vorinstanz äussern sich die Parteien nur am Rande zum Anspruch bzw. zur Höhe des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schadenersatzes. Zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kündigung der Verträge durch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber oder deren Weigerung, neue Ver- träge abzuschliessen, welche die Vorränge erlauben würden, allenfalls mit- zuverantworten hat, hat sich insbesondere die Vorinstanz weder in der an- gefochtenen Verfügung noch im vorliegenden Verfahren geäussert. Soweit ersichtlich wurden darüber bisher auch noch keine Abklärungen getätigt bzw. die Frage noch nicht genauer untersucht. Nachdem auch die Parteien grundsätzlich einer Rückweisung nicht entgegenstehen, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall deshalb, die Sache zur Abklärung dieser Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin, die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit des Kooperationsabkommens vom Dezember 2014 festzustel- len (Beschwerdeantrag 4). 5.2 Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens und damit Streitge- genstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, so- weit es angefochten wird. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Grün- den der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beur- teilen (Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3; BVGE 2010/12 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
A-5323/2015 Seite 16 5.3 Die Vertragsnichtigkeit nach Art. 20 OR bildet schon aufgrund der sach- lichen Zuständigkeitsordnung kein selbständiges Objekt verwaltungsrecht- licher Beurteilung, sondern kann lediglich als Vorfrage in einem verwal- tungsrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Relevanz erlangen (vgl. etwa Urteil des BVGer A-213/2015 vom 13. November 2015 E. 12.2; vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 58 ff.). Voraussetzung dafür ist aber, dass das im Streit liegende Rechtsverhältnis von einem privatrechtlichen Tatbestand abhängt, mithin verwaltungsrechtliche Rechtsfolgen an den be- troffenen Vertrag angeknüpft sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 299). Ist dies nicht der Fall, kann auf ein entsprechendes Feststellungs- begehren mangels Bezugs zum Streitgegenstand nicht eingetreten wer- den. Der zwischen den Parteien umstrittene Vorrang als öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht jedoch ungeachtet der Frage, ob er sich auch praktisch und gegenüber den ausländischen Netzbetreibern durchsetzen lässt. Die Rechtmässigkeit des Abkommens liegt damit ausserhalb des Streitgegen- stands, wie er von der Vorinstanz im Rahmen ihrer richterlichen Funktion zu beurteilen war (vgl. dazu WEBER/KRATZ, a.a.O., § 6 Rz. 9; vgl. zum Gan- zen Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 5). 5.4 Im Übrigen fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse nach Art. 25 Abs. 2 VwVG: Wäre das Kooperations- abkommen nichtig und damit unbeachtlich, so hätte dies nicht den von der Beschwerdeführerin gewünschten Effekt, sondern primär einen Zustand rechtlicher Unsicherheit an den betroffenen Grenzkuppelstellen zur Folge, mit dem auch der Beschwerdeführerin nicht gedient wäre (Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2). Auf den Beschwerdeantrag 4 ist demnach nicht einzutreten. 6. 6.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, die Swissgrid AG sei anzu- weisen, ein neues, landesrechtskonformes Kooperationsabkommen mit den zuständigen deutschen ÜNB abzuschliessen, welches die Vorränge und ihre praktische Umsetzung gewährleiste (Beschwerdeantrag 5). 6.2 Weil die ElCom als Aufsichtsbehörde zuständig wäre, kann das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren nicht selbst zur Verhandlungsführung anweisen (Urteil des BVGer A- 4025/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3.2). Obwohl ihr ohne ausdrückliche
A-5323/2015 Seite 17 gesetzliche Ermächtigung im Gesetz ein unmittelbarer Eingriff in ein zivil- rechtliches Rechtsverhältnis verwehrt ist, hat eine Aufsichtsbehörde ver- schiedene Möglichkeiten, mit aufsichtsrechtlichen Anordnungen darauf Einfluss zu nehmen. Insbesondere kann sie die beaufsichtigte Unterneh- mung anweisen, wie sie sich in ihrer Vertragsbeziehung zu verhalten hat und sie unter Umständen auch zu einer Vertragsänderung anhalten oder allenfalls eine solche durch entsprechende Ersatzvornahme unmittelbar einleiten (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 6.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 778). Mit Blick auf die Privatautonomie der beteiligten Vertrags- parteien und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist jedoch im Einzel- fall nicht weiter zu gehen, als dies zur Durchsetzung des öffentlichen Rechts erforderlich ist. Ferner ist die Vorinstanz aufgrund ihrer umfassen- den Überwachungs- und Vollzugskompetenz gehalten, der Beschwerde- gegnerin bei den Verhandlungen beizustehen und sie nach Möglichkeit zu unterstützen. Sie kann hierzu auch das Bundesamt für Energie (Bundes- amt) beiziehen und ihm Weisungen erteilen (Art. 21 Abs. 3 StromVG). Die Wahl der Vorgehensweise ist letztlich der Vorinstanz zu überlassen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4025/2015 vom 22. März 2016 E. 4.3.1 und 4.3.2). 7. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin beantragte Vorrang bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschrei- tenden Übertragungsnetz zu Unrecht verweigert wurde. Die Beschwerde- führerin hat landesrechtlich einen Anspruch auf die beantragten Vorränge, wobei die Erfüllung dieses Anspruchs zur Zeit objektiv unmöglich ist. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 erweist sich daher als rechtswid- rig und ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Prü- fung, ob sich aus der Unmöglichkeit der Erfüllung Ansprüche der Be- schwerdeführerin ergeben, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz insbesondere zu prüfen haben, ob und inwiefern die Be- schwerdegegnerin die Unmöglichkeit der Vorranggewährung mitzuverant- worten hat (vgl. E. 4.2) und welche finanziellen Folgen sich daraus erge- ben. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Nichtig- keit des Kooperationsabkommens vom Dezember 2014 ist nicht einzutre- ten.
A-5323/2015 Seite 18 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rück- weisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung bzw. zum neuen Ent- scheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. Urteil des BVGer A-549/2014 vom 18. Januar 2016 m.w.H.). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als voll- ständig obsiegend zu betrachten, ist doch die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, 132 V 215 E. 6.1; vgl. Urteil des BVGer A-2210/2016 vom 11. Juli 2017 E. 7.1). Die auf Fr. 15'000.– festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. dazu Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zu deren Kosten- tragungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 10.3 m.w.H.). Das Nichteintreten auf den Beschwerdeantrag 4 rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Der von der Beschwerdeführe- rin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.– ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 8.2 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auferlegt wird diese in der Regel der unterlie- genden Gegenpartei je nach deren Leistungsfähigkeit, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-1354/2014 vom 30. Juli 2015 E. 10.2.1). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt sie aufgrund der einge- reichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist vorlie- gend in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands festzu- legen. Da die Eingaben der Beschwerdeführerin weitgehend mit jenen im Verfahren A-4025/2015 übereinstimmen, ist die Parteientschädigung ange- sichts der offensichtlichen Zeitersparnis für das vorliegende Beschwerde- verfahren auf einen reduzierten Betrag von Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen.
A-5323/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit da- rauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid und zur Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.– wird der Beschwerdefüh- rerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbin- dung mitzuteilen. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 232-00031; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5323/2015 Seite 20 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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