B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5315/2018
Urteil vom 8. Oktober 2019 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
gegen
Gateway Basel Nord AG, c/o Rhenus Alpina AG, Wiesendamm 4, 4057 Basel, vertreten durch Dr. iur. Reto Jacobs, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Daniel Zimmerli, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Finanzierung, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Investitionsbeiträge an den Bau einer bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord.
A-5315/2018 Seite 3 Sachverhalt: A. Die Gateway Basel Nord AG, gegründet im Juli 2015 von der SBB Cargo AG, der Hupac SA und der Contargo AG, beabsichtigt eine Umschlagsan- lage für den kombinierten Verkehr (KV) im Raum Basel Nord zu realisieren und zu betreiben (Grossterminalprojekt Gateway Basel Nord). In einer ers- ten Etappe soll eine bimodale Umschlagsanlage für Transporte auf der Strasse und Schiene entstehen. Damit werden neue Umschlagskapazitä- ten von rund 240'000 TEU pro Jahr geschaffen (TEU = Twenty-foot Equi- valent Unit [international standardisierte Einheit für 20-Fuss-Container]). In einer zweiten Etappe soll die Anlage um ein neues Hafenbecken (Hafen- becken III) erweitert werden und als trimodale Anlage Umschlagsleistun- gen für Transporte auf der Strasse, Schiene und dem Wasser ermöglichen. Im Endausbau soll eine maximale Umschlagskapazität von 390'000 TEU pro Jahr erreicht werden. Das neue Hafenbecken III wird von den Schwei- zerischen Rheinhäfen (SRH) projektiert. Die Plangenehmigungsverfahren sind noch nicht abgeschlossen. B. B.a Am 8. Juli 2016 reichte die Gateway Basel Nord AG beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Investitionsbeiträge nach Art. 8 des Gü- tertransportgesetzes vom 25. September 2015 (GüTG, SR 742.41) ein. Gemäss dem aktualisierten Gesuch vom 23. September 2017 umfasst die erste Baustufe 1.1+ des Gateways Basel Nord den Bau einer bimodalen KV-Umschlagsanlage mit folgenden Elementen: – 6 Ladegleise mit einer kranbaren Nutzlänge zwischen 600 m und 745 m – 3 Portalkräne über den 6 Ladegleisen – 1 Abstell-/Vorstellgleis, nicht kranbar – Abstellflächen über 4 Längsreihen unter Kran für Wechselbehälter, Trai- ler sowie Containerstapelung von bis maximal 4 Containern. Ein Gefahr- gutlager für Gefahrgutcontainer wird mit einem Trog unterfangen. – Verkehrsflächen: Fahr- und Ladespuren für LKW – Parkflächen/Vorstauflächen für LKW – Parkflächen für PW – Gebäude: 1 Betriebsgebäude, 1 Werkstatthalle, 1 Zollgebäude und 1 Zollhalle Die bimodale Anlage soll die Voraussetzungen schaffen für eine effiziente Abwicklung langer KV-Züge für den Import- und Exportverkehr als auch für
A-5315/2018 Seite 4 die Bündelung und Feinverteilung der Güter auf der Schiene in der Fläche der Schweiz. B.b Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 entsprach das BAV dem Gesuch der Gateway Basel Nord AG, sicherte ihr Investitionsbeiträge an den Bau der bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe 1.1+) un- ter Erlass verschiedener Auflagen zu und legte die Modalitäten der Aus- zahlung fest. Das BAV erwog, die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge seien vorlie- gend erfüllt. So erreiche die bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Ba- sel Nord die notwendige Mindestumschlagsleistung. Die Gateway Basel Nord AG beteilige sich am Projekt mit den geforderten Eigenmitteln und sie habe bestätigt, den diskriminierungsfreien Zugang zur Anlage zu gewähr- leisten. Die Anlage, die von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung sei, werde im Eigentum der Gesuchstellerin stehen (Art 5 Abs. 2 und 3 der Gü- tertransportverordnung vom 25. Mai 2016 [GüTV, SR 742.411]). Das Vor- haben genüge fast vollumfänglich den Kriterien, um den Höchstbetrag der Finanzhilfe von 80 % der anrechenbaren Kosten zu erreichen, welcher für KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung gelte. Insbesondere entspreche das Projekt dem Bedarf eines Grosstermi- nals mit Gateway Funktion in der Nordwestschweiz gemäss Konzept für den Gütertransport auf der Schiene vom 20. Dezember 2017. Einzig bei der Beurteilung der Subventionseffizienz erziele es nicht die Höchstbewer- tung. Der Beitragssatz werde folglich auf 75 % der anrechenbaren Kosten festgesetzt (Art. 8 GüTV). In der Summe werde ein Höchstbetrag der Finanzhilfe von Fr. 82'893'280.- inkl. Mehrwertsteuer in Form von A-Fonds- perdu-Beiträgen zugesichert. Im Rahmen der Baustufe 1.1+ beabsichtige die Gateway Basel Nord AG Vorinvestitionen für die Erweiterung zu einer trimodalen Anlage (Baustufe 2.0) zu tätigen. Die Finanzhilfe an diesen Vor- investitionen in der Höhe von Fr. 5'586'175.- (inkl. Mehrwertsteuer, bei ei- nem Beitragssatz von 75 % der anrechenbaren Kosten) sei im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GüTV vorgängig der Auszahlung zu sichern. Sie werde an- teilsmässig zurückgefordert, wenn der Beitragssatz für die Baustufe 2.0 dereinst tiefer als 75 % liegen sollte. Werde der Vollausbau zur trimodalen KV-Umschlagsanlage nicht innert zehn Jahre nach Betriebsbeginn der Baustufe 1.1+ realisiert, könne die für Vorinvestitionen ausbezahlte Finanz- hilfe zurückgefordert werden. Im Übrigen hielt das BAV fest, dass die Bau- stufe 2.0 Inhalt einer eigenständigen Verfügung sei.
A-5315/2018 Seite 5 C. C.a Mit Medienmitteilung vom 9. Juli 2018 informierte das BAV die Öffent- lichkeit über den Erlass der vorgenannten Verfügung vom 4. Juli 2018. C.b In der Folge ersuchte die swissterminal AG mit Eingabe vom 17. Juli 2018 das BAV um Zustellung der Verfügung vom 4. Juli 2018. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, als direkte Konkurrentin der Gate- way Basel Nord AG komme ihr ein schutzwürdiges Interesse an der An- fechtung der Verfügung zu. C.c Am 24. Juli 2018 sandte das BAV der swissterminal AG die Verfügung vom 4. Juli 2018 zu. Im Begleitschreiben wies es darauf hin, dass die Zu- stellung keine formelle Eröffnung und keine Aussage zur allfälligen Beschwerdelegitimation der swissterminal AG darstelle. C.d Am 27. Juli 2018 reichte die swissterminal AG beim BAV ein Gesuch um formelle Eröffnung der Verfügung vom 4. Juli 2018 ein. C.e Mit Schreiben vom 7. August 2018 antwortete das BAV der swisster- minal AG, es erachte sie nicht als Partei im Subventionsverfahren. Ihrem Ansinnen um formelle Eröffnung der Verfügung vom 4. Juli 2018 könne deshalb nicht entsprochen werden. D. Am 14. September 2018 erheben die swissterminal Holding AG, die swiss- terminal Basel AG und die swissterminal AG (nachfolgend: Beschwerde- führerinnen) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben. Eventualiter seien die Auflagen in der angefochtenen Verfügung zu ergän- zen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, sie seien zum Verfahren zu- zulassen. Des Weiteren sei ihnen Akteneinsicht zu gewähren und nach Ge- währung der Akteneinsicht die Möglichkeit zu geben, die Anträge und Be- gründung der Beschwerde zu ergänzen. In der Beilage reichen die Be- schwerdeführerinnen u.a. das Gutachten "Kartellrechtliche und wettbe- werbspolitische Implikationen des Grossterminalprojekts Gateway Basel Nord (GBN)" ein, in Auftrag gegeben von der Wirtschaftskammer des Kan- tons Baselland (nachfolgend: Gutachten Krauskopf/Müller). In der Begründung machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, als Betreiberinnen der KV-Umschlagsanlagen in Basel, Birsfelden,
A-5315/2018 Seite 6 Frenkendorf Liestal und Niederhasli seien sie zur Konkurrentenbe- schwerde zuzulassen. Im Raum Basel seien sie die wichtigsten Terminal- betreiberinnen beim Containerumschlag. Sie seien ebenfalls daran interes- siert, den für das Gateway Basel Nord vorgesehenen privilegierten Zugang zum Rhein zu erhalten, dies um ihre Umschlagskapazitäten zu erweitern und um den im Jahr 2029 wegfallenden Standort am Westquai in Basel zu ersetzen. Das Projekt der bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord sei untrennbar mit der geplanten trimodalen Anlage verknüpft. Ein trimodales Grossterminal sei in der Schweiz faktisch nur am vorgesehenen Standort möglich. In Bezug auf das Basler Hafengebiet, wozu auch das zukünftige Hafenbecken III gehöre, komme den SRH eine Monopolstellung zu. Eine trimodale KV-Umschlagsanlage von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung könne es in der Schweiz höchstens einmal geben, womit es den Beschwerdeführerinnen selbst verunmöglicht werde, eine vergleich- bare Anlage zu betreiben. Infolge der dargelegten Monopolsituation stün- den die Beschwerdeführerinnen in der geforderten besonderen Bezie- hungsnähe und seien stärker als jedermann von der angefochtenen Verfü- gung betroffen. Zudem sei die besondere Beziehungsnähe auch darin be- gründet, dass die zugesprochene Subvention zu einer spürbaren Ver- schlechterung ihrer wirtschaftlichen Position führe. Gemäss Gutachten Krauskopf/Müller sei der Markt für Güterumschlag im Raum Basel gegen- wärtig durch einen funktionierenden Preiswettbewerb gekennzeichnet, wo- bei sich die Marktanteile auf die Contargo AG (ca. 25 %), die Hupac SA/SBB Cargo AG (ca. 25 %) und die Beschwerdeführerinnen verteilen würden (ca. 50 %). Mit dem Projekt Gateway Basel Nord würden sich die bimodalen Umschlagskapazitäten um 60 % erhöhen und die trimodalen Kapazitäten sich verdoppeln. Die damit geschaffene deutliche Überkapa- zität von bis zu 50 % im Endausbau führe zu einem starken Preisdruck mit weitreichenden Auswirkungen auf den Markt. Zunächst werde der Markt- anteil von SBB Cargo AG/Hupac SA/Contargo AG auf 75 % ansteigen, während der Marktanteil der Beschwerdeführerinnen auf 25 % sinken werde. Gemäss der gutachterlichen Einschätzung könnten die Beschwer- deführerinnen mittel- bis langfristig aus dem Markt verdrängt und der Wett- bewerb beseitigt werden. Überdies sei gemäss Gutachten Krauskopf/Mül- ler zu berücksichtigen, dass auf dem Terminalmarkt ein Quasi-Monopol un- ter Führung der SBB Cargo AG entstehen könnte, weil diese über eine Monopolmacht auf dem Bahntransportmarkt verfüge. Eine Gutheissung der Beschwerde verhindere die markante Beeinträchtigung oder gar Be- seitigung des Wettbewerbs und die Beschwerdeführerinnen könnten wei- terhin auf dem betreffenden Markt tätig sei. Ihnen komme daher ein prakti-
A-5315/2018 Seite 7 sches und aktuelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung zu. Sie seien zum Verfahren zuzulassen und ihnen sei im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Einsicht in die Akten des Subven- tionsverfahrens zu gewähren. Danach sei ihnen die Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerdeschrift gestützt auf die durch die Akteneinsicht gewonne- nen Erkenntnisse zu ergänzen. Als beschwerte Konkurrentinnen, so die Beschwerdeführerinnen in der weiteren Begründung, hätte das BAV ihnen Parteistellung einräumen und die Möglichkeit geben müssen, ihre Gehörsrechte wahrzunehmen. Bereits ohne Kenntnis der Aktenlage sei ersichtlich, dass die angefochtene Verfü- gung auf einer mangelhaften Sachverhaltsabklärung beruhe. Es sei höchst zweifelhaft, dass das Gateway Basel Nord die angegebenen Umschlags- mengen erreiche und die Anlage angesichts der hohen Investitionskosten wirtschaftlich betrieben werden könnte. Zudem erscheine es unrealistisch, dass 50 % als Vor- und Nachlauf-Verkehre auf der Schiene in der Schweiz geführt sowie die Produktivität des kombinierten Verkehrs verbessert werde. Es liege keine gesetzliche Grundlage vor, die es der Gateway Basel Nord AG als Staatsunternehmen erlaube, in den Wettbewerb für Contai- nerumschläge einzutreten. Was die SBB Cargo AG betreffe, so erwirt- schafte diese seit ihrer Gründung Verluste, womit die von ihr zu investie- renden Mittel mutmasslich aus dem Monopolbereich der SBB stammen würden. Das stelle eine unzulässige Quersubventionierung dar. Da die zu- gesicherten Investitionsbeiträge die Gateway Basel Nord AG in ihrer Markt- position übermässig begünstige, sei eine Verletzung der verfassungsrecht- lich geschützten Wirtschaftsfreiheit und der Wettbewerbsneutralität abseh- bar. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten bleibe nicht gewahrt. Der Wettbewerb werde verfälscht und damit werde auch gegen das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU verstossen (Art. 23 Abs. 1 Bst. iii des Abkommens zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemein- schaft vom 22. Juli 1972 [SR 0.632.401]). Von einer monopolistischen Preispolitik durch die SBB Cargo AG, welche den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU beeinträchtigen könnte, seien die Beschwerde- führerinnen unmittelbar betroffen, würden sie doch prüfen, in Weil am Rhein (Deutschland) ein Containerterminal zu errichten. Sollte das Gericht wider Erwarten die zugesicherten Investitionsbeiträge bestätigen, seien eventualiter zumindest die Auflagen angesichts der dro- henden Monopolsituation und im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrund- satzes deutlich zu verschärfen.
A-5315/2018 Seite 8 E. In der Vernehmlassung vom 21. November 2018 beantragt das BAV (nach- folgend: Vorinstanz), es sei auf die Beschwerde wegen fehlender Be- schwerdelegitimation nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ihre Anträge begründet die Vorinstanz damit, die angefochtene Verfügung begünstige die Gateway Basel Nord AG gemäss den geltenden Bestim- mungen zur Förderung von KV-Umschlagsanlagen. Die Verfügung betreffe ausschliesslich die bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe 1.1+), welche unabhängig von den weiteren Ausbaumassnah- men langfristig nachhaltig betrieben werden könne. Soweit die Beschwer- deführerinnen den Bau des Hafenbeckens III in die Beschwerde miteinbe- zögen, führe dies über den Streitgegenstand hinaus. Die Beschwerdefüh- rerinnen seien lediglich Drittbeschwerdeführerinnen. Selbst eine Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung hätte nicht zur Folge, dass stattdessen sie die Investitionsbeiträge erhalten würden. Auch würden sie keine sub- stantiierten Verfahrensmängel oder Rechtsverletzungen geltend machen, die verlangen würden, das Verfahren ganz oder teilweise zu wiederholen. Es gehe vielmehr um die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein. Eine solche Befürchtung ge- nüge nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Beschwerdelegitimation eines Konkurrenten. Das Urteil des Bundesgerichts betreffend Wirtschafts- freiheit, welches im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ergangen sei, sei hier nicht einschlägig (BGE 138 I 378 nicht publ. E. 1.2.3). Wäre die vorliegende Beschwerde zulässig, so könnten auch weiteren Konkurren- ten, wie z.B. Schienen- oder Strassentransportunternehmen, die Verfü- gung anfechten. Das wäre nicht praktikabel und würde das Gesetzesziel der Förderung von KV-Umschlagsanlage verunmöglichen. Die Beschwer- deführerinnen hätten bereits namentlich im Rahmen des Sachplans ihren Bedenken gegen das Projekt Gateway Basel Nord umfassend darlegen können. Die Vorinstanz stelle die Wettbewerbsneutralität sicher, indem sie bei der Prüfung der Gesuche um Investitionsbeiträge jeweils die gleichen Kriterien anwende sowie entsprechende Auflagen erlasse. Den Beschwerdeführe- rinnen sei in der Vergangenheit nach denselben Bedingungen schon mehr- fach Subventionen gewährt worden und sie hätten ihre heutige Marktposi- tion auch dank der Inanspruchnahme von Fördermitteln erlangt. Entgegen dem Gutachten Krauskopf/Müller ständen im Markt für den kombinierten
A-5315/2018 Seite 9 Verkehr eine Vielzahl von Transportmöglichkeiten in Konkurrenz zueinan- der und dies über den Raum Basel hinaus. Sollte die Betreiberin einer KV- Umschlagsanlage ihre lokale Marktposition durch überhöhte Preise zu missbrauchen versuchen, werde sie durch die Vielzahl an alternativen Transportmöglichkeiten diszipliniert. Mit der Inbetriebnahme des Gateways Basel Nord würden die Transportmöglichkeiten nochmals erweitert wer- den. Die hier strittige bimodale KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord sei von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung und erhöhe die bestehen- den Umschlagskapazitäten um maximal 39 % (bei Annahme der Schlies- sung der Anlage Basel Wolf und unter Einbezug des Terminals DUSS Weil). Eine Monopolsituation bestehe dennoch nicht. Die Beschwerdefüh- rerinnen könnten wie bisher auf dem Markt tätig sein. Zwischen den Be- schwerdeführerinnen und der Gateway Basel Nord AG seien zudem Un- terschiede in den Geschäftsmodellen zu verzeichnen, so insbesondere be- treffend Swiss-Split Anteile und Verkehre aus Italien. Die Anlagen der Be- schwerdeführerinnen in Birsfelden und beim Hafenbecken I in Basel wür- den vornehmlich dem Umschlag vom Binnenschiff dienen. Durch die neue bimodale Anlage könnten die Beschwerdeführerinnen somit allein einen Umsatzverlust erleiden im Bereich für Import/Export-Verkehre aus dem Norden, die für die Nordwestschweiz bestimmt seien. Diese Betroffenheit sei jedoch nur Ausdruck eines dynamischen Wettbewerbs. Würden Unter- nehmen Leistungen effizienter als andere anbieten, seien Marktanteilsge- winne und -verluste Folgen der Wettbewerbssituation. Auch die Errichtung eines Quasi-Monopols, wie von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, sei nicht erkennbar, vor allem da die SBB Cargo AG ihren Anteil an der Gateway Basel Nord AG im Rahmen der Betreibergesellschaft auf eine Minderheitsbeteiligung reduzieren werde. Der Bahntransportmarkt sei oh- nehin nicht monopolistisch organisiert, sondern seit nunmehr 20 Jahren für Dritte geöffnet. Die umfassenden Auflagen der angefochtenen Verfügung würden sicherstellen, dass der diskriminierungsfreie Zugang eingehalten werde. Die Beschwerdeführerinnen könnten aus all dem Angeführten ihr besonderes Berührtsein nicht belegen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. In der weiteren Begründung führt die Vorinstanz aus, der Gesetzgeber sehe vor, KV-Umschlagsanlagen von nationaler verkehrspolitischer Bedeu- tung verstärkt zu fördern. Sie habe das Gesuch der Gateway Basel Nord AG eingehend und in der erforderlichen Tiefe geprüft. Ausserdem liege ein Gutachten vom 17. Januar 2017 der Studiengesellschaft für den Kombi- nierten Verkehr (SGKV) vor und der Bedarf an Umschlagskapazitäten sei in verschiedenen Studien des Bundes ausgewiesen. Mit der Möglichkeit
A-5315/2018 Seite 10 zur Abwicklung langer KV-Züge verbessere sich die Produktivität der Transportkette. Ihre Prüfung habe ergeben, dass die im Gesuch enthalte- nen Darlegungen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage plausibel seien. Die SBB Cargo AG sei von den Monopolbereichen der SBB rechnerisch ge- trennt. Überdies erlaube das Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG, SR 742.31) der SBB eine Tä- tigkeit im Bereich Umschlagsanlagen. Die Wirtschaftsfreiheit werde bei den gegebenen Umständen nicht verletzt und der Wettbewerb in keiner Weise verfälscht. Das Landesverkehrsabkommen lasse es ausdrücklich zu, die vorliegenden finanziellen Unterstützungsmassnahmen zur Förderung des Schienengüterverkehrs zu ergreifen (Art. 35 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse vom 21. Juni 1999 [SR 0.740.72]). Die Auflagen der angefochtenen Verfügung seien unter Wahrung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips erlassen worden und seien hinsichtlich der Zahl, Strenge und Regelungstiefe deutlich höher als bei Anlagen, die nicht von nationaler verkehrspolitischer Bedeutung seien. F. In der Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 beantragt die Gateway Basel Nord AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), es sei auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner beantragt sie, es seien die prozes- sualen Anträge der Beschwerdeführerinnen abzuweisen. Eventualiter sei ihr die Gelegenheit zu geben, ihre Geschäftsgeheimnisse in den Vorakten zu bezeichnen und diese seien zu bereinigen, bevor den Beschwerdefüh- rerinnen Einsicht gewährt werde. Als Begründung legt die Beschwerdegegnerin dar, im Hinblick auf den Streitgegenstand sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den späteren Ausbau des Gateways Basel Nord zu einer trimodalen KV-Umschlagsanlage richte. Im Weiteren seien die Auswirkungen des Pro- jekts Gateway Basel Nord auf den Wettbewerb allein Gegenstand des lau- fenden Zusammenschlussverfahrens vor der Wettbewerbskommission (WEKO). Die SBB Cargo AG, die Hupac SA und die Contargo AG möchten künftig je einen Drittel der Aktien der Beschwerdegegnerin halten, was als meldepflichtiges Vorhaben der WEKO vorgelegt worden sei (Art. 9 Abs. 1 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]). Im Zusammen- schlussverfahren komme den Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung
A-5315/2018 Seite 11 zu (Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5). Das vorliegenden Subven- tionsverfahren dürfe das Verfahren vor der WEKO nicht duplizieren oder den Beschwerdeführerinnen doch noch Parteistellung in Wettbewerbsfra- gen verschaffen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zu den Wettbewerbsverhältnissen würden nicht zum Prüfprogramm im Subventi- onsverfahren gehören, weshalb die Vorinstanz hierfür nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin 1, so die Beschwerdegegnerin in der weiteren Be- gründung, sei gemäss Handelsregisterauszug eine reine Beteiligungsge- sellschaft. Ohne eigene operative Tätigkeit sei nicht ersichtlich, wie die Be- schwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung betroffen sein sollte. Sie sei deshalb nicht zum Verfahren zuzulassen. Doch auch den Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 würden die qualifizierte Beziehungsnähe zur angefochtenen Verfügung fehlen, die zu einer Konkurrentenbeschwerde legitimiere. Die Beschwerdeführerinnen, die bislang die grössten Empfän- gerinnen von Bundessubventionen für Terminals in der Schweiz seien, wür- den mit ihrer Beschwerde vornehmlich versuchen, ihre aktuelle Marktfüh- rerschaft im Raum Basel zu sichern und sich vor zusätzlichem Wettbewerb zu schützen. Das verdiene keinen Schutz. Allein der Umstand, dass das Projekt Gateway Basel Nord im Raum Basel realisiert werde, begründe keine besondere Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen gemäss Praxis zur Konkurrentenbeschwerde. Die Beschwerdeführerinnen seien Konkurrentinnen unter vielen mit gleichen Aussichten auf Subventionen, solange die bewilligten Kredite – wie vorliegend – nicht ausgeschöpft seien. Der Entscheid zu Gunsten der Beschwerdegegnerin hindere die Be- schwerdeführerinnen nicht daran, weiterhin an ihren Standorten zu wirt- schaften und ihre Tätigkeit auszudehnen. Ein rechtliches Monopol infolge der Subvention werde nicht geschaffen. Die Beschwerdeführerinnen wür- den sogar selbst prüfen, in Weil am Rhein einen Containerterminal zu er- stellen. Weshalb nur den Beschwerdeführerinnen und nicht der Beschwer- degegnerin gestattet sein sollte, KV-Umschlagsanlagen zu errichten, sei unverständlich. Dass die Finanzhilfe der Beschwerdegegnerin das Wirt- schaften in einem gewissen Umfang erleichtere, liege in der Natur der Sa- che und sei vom Gesetzgeber gerade gewollt. Ob sich der Bund an einer Aktionärin der Beschwerdegegnerin indirekt beteilige, sei irrelevant, denn es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Schutz vor staatlicher Konkurrenz. Das Projekt Gateway Basel Nord sei das Ergebnis eines breit abgestützten Planungsprozesses auch unter Einbezug der Branche. Der Bund richte seit Jahren seine Infrastrukturplanung auf dessen Realisierung aus. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerinnen, diesen breit abge-
A-5315/2018 Seite 12 stützten, planerischen Entscheid über eine Konkurrentenbeschwerde um- zustossen. Würde die Beschwerdelegitimation ausgeweitet werden, hätte dies eine Flut von Beschwerden zur Folge und die Realisierung würde sich aufgrund langwieriger Rechtsmittelverfahren um Jahre verzögern, selbst wenn an der KV-Umschlagsanlage wie vorliegend ein ausgewiesenes, öf- fentliches Interesse bestehe. Eine solche Rechtsunsicherheit sei für die Beschwerdegegnerin unzumutbar und widerspreche dem Normzweck von Art. 8 GüTG. Auf die Beschwerde sei daher wegen fehlender Beschwerde- legitimation nicht einzutreten. Damit würden sich auch die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen als unbegründet erweisen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten die Beschwerdelegitimation be- jahen und den Beschwerdeführerinnen Akteneinsicht gewähren wollen, dürften keine Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin offengelegt werden. Im materieller Hinsicht betont die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz habe ihr technisches Ermessen bei der Gewährung der Ermessenssub- vention pflichtgemäss ausgeübt und den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend erhoben. Die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge des Bundes gemäss Art. 8 GüTG und Art. 5 Abs. 2 und 3 GüTV seien vorliegend erfüllt. Die bimodale KV-Umschlagsanlage, welche von allen Marktteilneh- menden zu gleichen Bedingungen genutzt werden könne, trage dazu bei, die verkehrspolitisch angestrebten Verlagerungsziele zu erreichen. Die Ef- fizienz sei gewährleistet. Die Beschwerdegegnerin trage das wirtschaftli- che Risiko, sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die prognosti- zierten Umschlagsmengen oder der Modalsplit verfehlt würden. Die Be- schwerdegegnerin sei eine privatrechtliche Aktiengesellschaft. Die SBB Cargo AG, eine privatrechtliche Aktiengesellschaft und 100 % Tochterge- sellschaft der SBB, werde ab der Realisierung der KV-Umschlagsanlage nur noch mit einem Drittel an der Beschwerdegegnerin beteiligt sein. Die SBB Cargo AG betreibe bereits seit Jahren KV-Umschlagsanlagen, ohne dass je die Frage nach einer gesetzlichen Grundlage aufgeworfen worden wäre. Selbst wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich sein sollte, was bestritten werde, so liege eine solche mit Art. 3 Abs. 1 SBBG vor. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die SBB Cargo AG würde Gelder aus dem Monopolbereich verwenden, werde mit aller Deut- lichkeit zurückgewiesen. Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und der Wettbewerbsneutralität liege nicht vor, besonders da das öffentliche Inte- resse an der Anlage planerische mehrfach erstellt sei. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerinnen sei das Freihandelsabkommen vorlie-
A-5315/2018 Seite 13 gend nicht anwendbar. Eine Beeinträchtigung des Warenverkehrs zwi- schen der EU und der Schweiz sei nicht zu verzeichnen, sondern dieser werde im Gegenteil durch die Bereitstellung einer effizienten Infrastruktur gerade gefördert. Schliesslich werde in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, wie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben noch strengere Auflagen formuliert werden könnten. Noch strengere Auflagen würden faktisch bedeuten, ihr die Investitionsbeiträge zu verweigern. G. G.a Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 präzisieren die Beschwerdeführe- rinnen insbesondere ihr Gesuch um Akteneinsicht. Sie beantragen u.a. Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (act. 40 der Vorakten). G.b Mit Stellungnahme vom 17. Dezember schliesst die Vorinstanz auf teil- weise Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen um Aktenein- sicht. Hinsichtlich des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 macht sie geltend, wesentliche öffentliche Interessen des Bundes würden dessen Geheimhaltung gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie Dritten erfor- dern. G.c Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 legt die Beschwerdegegnerin dar, zwar habe sie keine Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017. Es sei indes davon auszugehen, dass darin sensitive Ge- schäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin eingeflossen seien, die den Beschwerdeführerinnen nicht offengelegt werden dürften. G.d Die Vorinstanz reicht am 8. Januar 2019 ein Schwärzungsvorschlag zum Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 ein (Beilage act. 28). Sie erklärt, nur in geschwärzter Form könne sie einer Herausgabe zustimmen. G.e Das Bundesverwaltungsgericht stellt am 10. Januar 2019 den Be- schwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin u.a. das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz geschwärzten Fas- sung zu. G.f Am 11. Januar 2019 teilt die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwal- tungsgericht mit, das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von
A-5315/2018 Seite 14 der Vorinstanz geschwärzten Fassung enthalte nach wie vor Geschäftsge- heimnisse der Beschwerdegegnerin. Gleichentags trifft das Bundesverwal- tungsgericht die folgenden superprovisorischen Anordnungen: Die Be- schwerdeführerinnen 1-3 und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerinnen 1-3 werden unter Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) aufgefordert, die Sendung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 nicht zu öffnen, sofern dies noch nicht erfolgt sein sollte und diese umgehend dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuschicken sowie allfällige angefertigte Kopien des Gutachtens der SGKV vom 17. Ja- nuar 2017 umgehend zu vernichten. Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 wird unter Strafandrohung von Art. 292 StGB untersagt, allfällige Daten des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 zu irgendwelchen Zwecken innerhalb und ausserhalb des Beschwerdeverfahrens zu verwenden oder die Daten an Dritte weiterzugeben. G.g Die Beschwerdeführerinnen retournieren am 17. Januar 2019 die voll- ständige Sendung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019. G.h Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Stellungnahme vom 28. Ja- nuar 2019, das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 dürfe den Be- schwerdeführerinnen in keiner Form offengelegt werden. Sollte das Bun- desverwaltungsgericht dennoch erwägen, den Beschwerdeführerinnen das Gutachten zuzustellen, so habe dies ausschliesslich in der beiliegen- den Fassung unter vollständiger Abdeckung der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin zu geschehen. Die von ihr geschwärzten Infor- mationen, die beispielsweise ihren Businessplan beträfen, seien als Ge- schäftsgeheimnisse zu qualifizieren, die auch kartellrechtlich sensitiv seien. Sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen, das Gutachten den Beschwerdeführerinnen in einer anderen Fassung als in der beiliegenden geschwärzten Version zugänglich zu machen, so werde um den Erlass ei- ner Verfügung ersucht. G.i Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 teilt die Vorinstanz mit, sie stelle keinen Antrag auf Erlass einer Verfügung betreffend Akteneinsicht. G.j In der Stellungnahme vom 15. Februar 2019 beantragen die Beschwer- deführerinnen, es sei ihnen vollständige Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 zu gewähren. Hierüber sei eine Verfügung zu erlassen. Das Bedürfnis nach Transparenz sei im konkreten Fall höher zu
A-5315/2018 Seite 15 gewichten gegenüber den pauschal geltend gemachten Geheimhaltungs- interessen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin. G.k In den ergänzend eingeholten Stellungnahmen vom 12. resp. 13. März 2019 präzisieren die Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin u.a. die Ge- heimhaltungsinteressen, die sie in Bezug auf das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 geltend machen. G.l Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2019 wird der weitere Schrif- tenwechsel zunächst auf die Eintretensfrage sowie auf das strittig geblie- bene Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen beschränkt. Den Verfahrensbeteiligten wird die Gelegenheit gegeben, hierzu Schlussbe- merkungen einzureichen. H. H.a Unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen bekräftigt die Be- schwerdegegnerin in ihren Schlussbemerkungen vom 10. April resp. 3. Mai 2019, dass die Beschwerdeführerinnen nicht beschwerdelegitimiert seien und ihnen keine Parteirechte zuständen. Entsprechend käme ihnen auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. An den dargelegten Geheimhal- tungsinteressen betreffend Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 sei festzuhalten. H.b Mit Vernehmlassung vom 12. resp. 15. April 2019 äussert die Vor- instanz sich ergänzend zum Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführe- rinnen und verweisen im Übrigen auf ihre bisherigen Schwärzungsvor- schläge. H.c In den Schlussbemerkungen vom 6. Mai 2019 stellen die Beschwerde- führerinnen den Antrag, es sei eine Stellungnahme der WEKO einzuholen. Eventualiter sei die laufende vertiefte Abklärung der WEKO zum Zusam- menschlussvorhaben Gateway Basel Nord abzuwarten und den Parteien hiernach Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beschwerdeführe- rinnen bekräftigen ihren Standpunkt zur Beschwerdelegitimation und hal- ten an den Ergebnissen des Gutachtens Krauskopf/Müller fest. Die bimo- dale Anlage sei untrennbar mit dem Hafenzugang, der unter dem Monopol der SRH stehe, verbunden. Es sei zu erwarten, dass das Projekt Gateway Basel Nord die gewachsenen Marktstrukturen grundlegend verändern und sie in ihrer Existenz bedrohen werde. Ein gesetzgeberischer Wille für einen derart weitreichenden, präzedenzlosen und rechtsungleichen Markteingriff sei nicht erkennbar. Angesichts der Sonderstellung des vorliegenden Falls
A-5315/2018 Seite 16 werde mit ihrer Beschwerde auch keine Popularbeschwerde eröffnet. Die staatliche Förderung erfolge über die staatliche SBB Cargo AG, deren Stel- lung weiterhin unklar sei. Es werde bestritten, dass bereits der bimodalen Anlage eine nationale verkehrspolitische Bedeutung zukomme. Die be- haupteten Kapazitätsengpässe im Markt für Containerumschläge seien nicht erstellt, zumal das Gebiet der bestehenden Anlage Basel Wolf zu- künftig zu Wohnzwecken genutzt werden sollte. Überdies fehle es der bimodalen Anlage, welche grösstenteils im Gebiet eines Trockenwiesen- Objekts von nationaler Bedeutung zu liegen komme, an der erforderlichen Standortgebundenheit (Art. 7 Abs. 1 der Trockenwiesenverordnung vom 13. Januar 2010 [TwwV, SR 451.37]). Ihre bei anderen Gelegenheiten ge- äusserten Bedenken gegen das Projekt Gateway Basel Nord seien von der Vorinstanz nicht ernsthaft gewürdigt worden. Die Prüfung und die erforder- lichen Sachverhaltsabklärungen seien in diesem Verfahren nachzuholen. Von der WEKO sei eine Stellungnahme einzuholen zu den Fragen, wie der relevante Markt für Containerumschläge abzugrenzen sei und ob das Pro- jekt bzw. die Investitionsbeiträge den relevanten Markt verzerren könnten. Mit der Beschwerdelegitimation komme ihnen auch das Akteneinsichts- recht zu. Das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Beschwerdegegnerin geschwärzten Fassung sei nicht mehr nachvollzieh- bar und deshalb als ungenügend zu erachten. H.d Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 rügt die Beschwerdegegnerin, die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 wür- den neue Anträge, zahlreiche Beilagen und umfangreiche materielle Aus- führungen enthalten. Sie gingen weit über Schlussbemerkungen gemäss Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 hinaus und seien daher nicht zu berücksichtigen. I. I.a Mit Medienmitteilung und Presserohstoff vom 13. Juni 2019 informiert die WEKO die Öffentlichkeit darüber, sie erhebe nach einer vertieften Prü- fung keine Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben von SBB, der Hupac SA und der Rethmann SE & Co. KG. Die drei Unternehmen würden beabsichtigen, direkt oder indirekt die gemeinsame Kontrolle über die Ga- teway Basel Nord AG zu erlangen. Das erste schweizerische Grosstermi- nal mit Gateway-Funktion, so die WEKO in ihrer Mitteilung, vermöge zwar den wirksamen Wettbewerb beim Umschlag von Containern, Wechselbe- hältern und Sattelaufliegern im Import- und Exportverkehr zu beseitigen.
A-5315/2018 Seite 17 Dies betreffe namentlich den Umschlag auf der Schiene sowie den Um- schlag vom Schiff auf die Schiene. Die starke Marktstellung der Zusam- menschlussparteien auf den vor- bzw. nachgelagerten Märkten – insbe- sondere die starke Stellung von SBB Cargo AG im Vor- bzw. Nachlauf der Import- und Exportverkehre auf der Schiene im Binnenverkehr – ermögli- che die Bündelung dieser Umschläge auf der Umschlagsanlage Gateway Basel Nord. Die WEKO gehe davon aus, dass die Wettbewerber von Um- schlagsanlagen diesbezüglich aufgrund der hohen Kosten- und Zeitvorteile des Gateways Basel Nord nicht im Stande seien, eine hinreichend diszip- linierende Wirkung auf das Verhalten der Gateway Basel Nord AG auszu- üben. Bei anderen Umschlagsarten, insbesondere bei Umschlägen von der Schiene auf die Strasse und vom Schiff auf die Strasse, könne nicht von einer möglichen Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ausgegan- gen werden. So würden in diesen Bereichen auch kleinere Umschlagsan- lagen zukünftig mögliche Alternativen zum Gateway Basel Nord darstellen. Gleichzeitig führe das Vorhaben jedoch auch zu substanziellen Kosten- und Zeiteinsparungen im kombinierten Verkehr. Mit Blick auf die gesetzli- chen Vorgaben für einen diskriminierungsfreien Zugang sowie die weiteren Auflagen des BAV sei zu erwarten, dass sich dank des Vorhabens der Wettbewerb im Import- und Exportverkehr auf der Schiene zum Teil ver- bessere. Diese Vorteile würden nach der Prüfung der WEKO die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung im Bereich Umschlagsleistungen über- wiegen. Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammen- schlussvorhabens oder Zulassung nur unter Auflagen und Bedingungen seien daher nicht gegeben. Anzumerken bleibe, dass in der Zusammen- schlusskontrolle nach Kartellgesetz rein wettbewerbliche und keine ver- kehrs- und umweltpolitischen Aspekte zu prüfen seien. I.b Mit Eingabe vom 18. Juni 2019 reichen die Beschwerdeführerinnen die vorgenannte Medienmitteilung und den Presserohstoff der WEKO ein. Sie erklären, die von der WEKO festgestellte marktbeherrschende Stellung der Beschwerdegegnerin bestätige, dass ihnen die erforderliche Beziehungs- nähe zukomme, um im vorliegenden Verfahren Beschwerde zu führen. I.c In der Stellungnahme vom 17. Juli 2019 führt die Beschwerdegegnerin aus, die WEKO habe – als vom Gesetzgeber speziell dafür geschaffene Fachbehörde – alle wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen im Zusam- menhang mit dem Gateway Basel Nord abschliessend und rechtskräftig entschieden. Das betreffe sowohl die Marktstellung und die Auswirkungen auf den Wettbewerb als auch die Verbesserung der Wettbewerbsverhält-
A-5315/2018 Seite 18 nisse im Bereich des kombinierten Verkehrs. Diese Fragen könnten im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht noch einmal Gegenstand einer Be- urteilung sein. Sie könnten deshalb auch keine Beschwerdelegitimation be- gründen. Vielmehr könnten die wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen ei- nes Zusammenschlusses schon von Gesetzes wegen von Dritten nicht ge- rügt werden (Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5). I.d Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2019 wird das Fristerstreckungs- gesuch der Vorinstanz vom 16. Juli 2019 gutgeheissen und ihr die Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 23. August 2019 erstreckt. I.e In der Vernehmlassung vom 19. August 2019 weist die Vorinstanz da- rauf hin, die WEKO habe im Zusammenschlussverfahren eine zu enge Marktabgrenzung vorgenommen, indem sie den Wettbewerb zwischen KV- Umschlagsanlagen als relevant erachte. Die Nichtsubstituierbarkeit von Strassen- und Schienentransport gemäss WEKO entspreche nach Ein- schätzung der Vorinstanz nicht den tatsächlichen Marktgegebenheiten. Sie gehe von einer stärkeren disziplinierenden Wirkung der verschiedenen ver- fügbaren Logistikketten aus. Die Feststellungen der WEKO zur marktbe- herrschenden Stellung des Gateways Basel Nord seien vorliegend nur für den Umschlag Schiene-Schiene von Relevanz, da nur die bimodale Anlage Verfahrensgegenstand sei. Gerade hier verweise die WEKO aber auf die Produktivitätsvorteile des Vorhabens sowie auf den diskriminierungsfreien Zugang, der mit den Auflagen der Vorinstanz gewährleistet werde. Für die wesentlichen Marktbereiche Umschlag Schiff-Strasse sowie Schiene- Strasse, in denen die Beschwerdeführerinnen tätig seien, habe die WEKO keine marktbeherrschende Stellung festgestellt. Der Umschlag Schiene- Schiene mache in der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerinnen nur einen kleinen Teil aus, aus dem sie kaum eine erhebliche Beeinträchtigung und eine Beschwerdelegitimation ableiten könnten. Der Entscheid der WEKO stelle sodann klar, dass die materiellen Einwendungen der Be- schwerdeführerinnen unbegründet seien und keine wettbewerbsrechtli- chen Massnahmen erforderlich seien. Das GüTG und die GüTV sähen nicht vor, dass die Gewährung von Investitionsbeiträgen unter Einbezug wettbewerbsrechtlicher Fragestellungen zu erfolgen habe. Es zeige sich somit, dass die Eingaben der Beschwerdeführerinnen nur darauf abzielen würden, die Realisierung des Projekts Gateway Basel Nord weiter zu ver- zögern. I.f In der unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 2. September 2019 beantragen die Beschwerdeführerinnen, es seien die Unterlagen der
A-5315/2018 Seite 19 WEKO zum Zusammenschluss Gateway Basel Nord beizuziehen und den Parteien zur Stellungnahme zu geben, soweit Geschäftsgeheimnisse dies zuliessen. Ferner stellen sie den Antrag, die Vernehmlassung der Vo- rinstanz vom 19. August 2019 sei infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Als Ergänzung zu ihren bisherigen Ausführungen legen die Be- schwerdeführerinnen insbesondere dar, auch im Bereich Umschlag Schiene-Schiene seien sie von der Marktmacht der Beschwerdegegnerin betroffen. Es sei branchenbekannt, dass sie die grössten Schienen-Schie- nen-Geschäfte der Schweiz umschlage, nämlich die maritimen Gütertrans- porte für (...), wobei sie die Transporte teils mit eigenen Zügen in Zusam- menarbeit mit der BLS Cargo durchführe. Ferner sei der Entscheid der WEKO in Bezug auf die erkannten Effizienzvorteile des Gateways Basel Nord zu kritisieren und im Übrigen sei daran festzuhalten, dass dieser die Beurteilung der hier strittigen Investitionsbeiträge nicht vorwegnehme. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Sie stammt von einem Bundesamt und damit von einer zulässigen Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 sichert die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Investitionsbeiträge gemäss Art. 8 GüTG an den Bau der bimodalen KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe
A-5315/2018 Seite 20 1.1+) zu, welche in einer zweiten Etappe zu einer trimodalen Anlage erwei- tert werden soll. Die Beschwerdeführerinnen sind nicht formelle Adressa- tinnen der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb im Wesentlichen frag- lich und zu prüfen, ob sie als Drittbetroffene die Voraussetzungen zur Be- schwerdeerhebung erfüllen. Nach Darlegung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (E. 3) ist nachfol- gend zunächst über die prozessualen Anträge betreffend Zulässigkeit ein- zelner Stellungnahmen zu entscheiden (E. 4) sowie der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu klären (E. 5). Danach ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde legitimiert sind (E. 6 ff.) und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben (E. 10 ff.). Auf das Aktenein- sichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen ist abschliessend gesondert ein- zugehen (E. 14 f.). 3. 3.1 Zum besseren Verständnis sind vorab die einschlägigen Rechtsgrund- lagen darzulegen. 3.2 Nach Art. 8 GüTG kann der Bund Investitionsbeiträge an den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von KV-Umschlagsanlagen leisten (Abs. 1). Der Investitionsbeitrag des Bundes darf 60 % der anrechenbaren Kosten nicht überschreiten. Bei Projekten von nationaler verkehrspoliti- scher Bedeutung kann er auf höchstens 80 % erhöht werden (Abs. 2). Bei der Gewährung und der Bemessung der Beiträge sind verkehrs-, energie- und umweltpolitische Ziele, wirtschaftliche Kriterien, die Vorteile Dritter und insbesondere das Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Art. 3 GüTG angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Gewährung der Beiträge wird mit Auflagen verbunden, insbesondere soll damit ein diskri- minierungsfreier Zugang zu den KV-Umschlagsanlagen sichergestellt wer- den (Abs. 5). Die Bundesversammlung bewilligt durch einfachen Bundes- beschluss die für die Investitionsbeiträge notwendigen mehrjährigen Rah- menkredite (Abs. 7). Die Anforderungen des Gesetzes werden auf Verord- nungsstufe in Art. 4 ff. GüTV weiter ausgeführt. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfän- gern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Die
A-5315/2018 Seite 21 Finanzhilfen werden unterteilt in sog. Anspruchs- und Ermessenssubven- tionen. Eine Ermessenssubvention liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention nicht abschliessend geregelt sind. Liegt eine Ermessenssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen. Auch beim Entscheid über die Ausrich- tung einer Ermessenssubvention ist die Behörde indes nicht völlig frei, son- dern sie hat die Verfassung zu beachten und dem Willkürverbot, dem Ge- bot der Rechtsgleichheit und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Folge zu leisten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.5 und 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 409 und 2520, TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 46 Rz. 11 ff., FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, 2006, S. 44 f.; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage von Art. 8 GüTG enthält zwar gewisse Voraus- setzungen für die Investitionsbeiträge und legt (relative) Höchstbeträge fest. Weder Voraussetzungen noch Beitragshöhe sind jedoch abschlies- send und erschöpfend bestimmt. Die Regelung ist als sog. Kann-Bestim- mung ausgestaltet und die Finanzhilfe wird zudem nur im Rahmen der vom Parlament bewilligten Kredite gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 30. April 2014 zur Totalrevision des Gütertransportgesetzes, BBl 2014 3945 [nachfolgend: Botschaft GüTG]). Daraus ist zu schliessen, dass es sich bei den Investitionsbeiträgen nach Art. 8 GüTG um eine typische Er- messenssubvention handelt (vgl. auch Urteile des BVGer A-6549/2011 vom 23. Oktober 2013 E. 4.3, A-7092/2009 vom 25. Mai 2010 E. 7 und A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 5). 4. 4.1 Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens sind zunächst die prozessu- alen Anträge der Parteien betreffend Zulässigkeit einzelner Stellungnah- men zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 verlangt die Beschwerdegegnerin, das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Schlussbemerkungen der Beschwer- deführerinnen vom 6. Mai 2019 nicht berücksichtigen. Diese würden neue Anträge, zahlreiche Beilagen und umfangreiche materielle Ausführungen enthalten, was nicht dem Charakter von Schlussbemerkungen gemäss der Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 entspreche. Ferner stellen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe
A-5315/2018 Seite 22 vom 2. September 2019 den Antrag, die Vorinstanz habe die Vernehmlas- sung vom 19. August 2019 zu spät eingereicht, weshalb diese aus dem Recht zu weisen sei. 4.2 Im Beschwerdeverfahren gilt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerdeschrift sämtliche Begehren zu nennen haben (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Einzig Nebenbegehren, wie Gesuche um vorläufigen Rechtsschutz oder um Sistierung des Verfahrens, sind ihrer prozeduralen Natur wegen grundsätzlich auch nachträglich noch zuzulassen (vgl. BVGE 2013/56 E. 1.5, 2012/7 E. 2.4.2; SEETHALER/PORTMANN, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 52 Rz. 40 [nachfolgend: Kommentar VwVG]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.218). Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann vorbehältlich der Mitwirkungspflich- ten der Parteien den streitgegenständlichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es hat auf den festgestellten Sachverhalt das Recht von Amtes wegen anzuwenden, ohne an die recht- lichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür- fen im Rahmen des Streitgegenstands neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt sich die Tatsachen verwirklicht ha- ben; folglich sind sowohl echte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben) als auch unechte Noven (Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem Rechtsmittelver- fahren zugetragen haben) zulässig (statt vieler Urteil des BVGer A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1; vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1019 ff. und 1133 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, 2.196 und 2.204 ff.). 4.3 Vorliegend besteht kein Anlass, die Schlussbemerkungen der Be- schwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 ganz oder teilweise aus dem Recht zu weisen. Die nachträglich gestellten Anträge betreffend WEKO sind an- gesichts ihres prozeduralen Charakters grundsätzlich als zulässig zu er- achten. Sofern die strittigen Schlussbemerkungen neue Tatsachen, Be- weismittel oder rechtliche Begründungen – namentlich betreffend Zusam- menschlussverfahren – enthalten, erweisen sich diese gemäss der aufge- zeigten Rechtslage im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt ebenfalls als grundsätzlich zulässig. Die Schlussbemerkungen der
A-5315/2018 Seite 23 Beschwerdeführerinnen vom 6. Mai 2019 sind für die nachfolgende Urteils- findung somit zu berücksichtigen, soweit ihnen Entscheidrelevanz zu- kommt. Der entgegenstehende Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzu- weisen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Vernehmlassung vom 19. August 2019 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen, ist sodann ohnehin abzuweisen, da der Vorinstanz jene Frist bis zum 23. August 2019 erstreckt wurde. 5. 5.1 Zur Beurteilung der strittigen Beschwerdelegitimation ist im Folgenden zu klären, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Bau der bimodalen KV- Umschlagsanlage Gateway Basel Nord (Baustufe 1.1+) sei untrennbar mit der geplanten trimodalen Anlage verknüpft (Baustufe 2.0). Die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz stellen sich hingegen übereinstimmend auf den Standpunkt, Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde allein das Gesuch um Investitionsbeiträge an den Bau der bimodalen Anlage und nicht die geplante Erweiterung zu einer trimodalen Anlage. 5.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem in der vorinstanzlichen Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Be- schwerdeverfahrens verengen, darf jedoch grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Es ist mithin das in der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsobjekt) geregelte Rechtsverhältnis, welches den äusseren Rahmen des Streitgegenstandes bestimmt (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; statt vieler Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3; AUER/BINDER, Kommentar VwVG, Art. 12 Rz. 11, MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.213). 5.3 Das Projekt Gateway Basel Nord ist in mehrere Etappen aufgeteilt. Vor- gesehen ist, in einer ersten Etappe eine bimodale KV-Umschlagsanlage zu errichten (Baustufe 1.1+) und diese in einer zweiten Etappe zu einer trimo- dalen Anlage zu erweitern (Baustufe 2.0). Auch wenn gemäss Angaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin die bimodale Anlage selbst unab- hängig von den weiteren Ausbaumassnahmen langfristig nachhaltig betrie- ben werden könnte, liegt das erklärte eigentliche Ziel des Projekts doch in der Errichtung einer trimodalen Anlage. Darauf wurde auch sichtbar die ge- samte Planung der bimodalen Anlage ausgerichtet. Insofern besteht ein
A-5315/2018 Seite 24 enger sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Baustufen und diese können nicht gänzlich losgelöst von einander betrachtet werden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Erweiterung der KV-Umschlagsanlage Gateway Basel Nord zu einer trimodalen Terminal (Baustufe 2.0) Inhalt einer eigenständigen Verfügung sei. Trotz dieser vorinstanzlichen Abgrenzung ist festzuhalten, dass nicht nur über die Investitionsbeiträge an die Baustufe 1.1+ entschie- den wurde. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass in Bezug auf die Baustufe 2.0 einerseits Investitionsbeiträge für Vorinvestitionen in erheblicher Höhe zugesichert und andererseits bereits gewisse Rechtsfol- gen in Bezug auf die Realisierung der Baustufe 2.0, wie z.B. Rückzah- lungspflichten, rechtsverbindlich geregelt werden. In diesem Umfang ist auch die Baustufe 2.0 des Projekts vom Gegenstand der angefochtenen Verfügung miterfasst. Soweit die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertreten, die Erweiterung zu einem trimodalen Terminal liege ausserhalb des Streitgegenstands, ist ihnen in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Soweit die Anträge der Beschwerdeführerinnen indes über das Vorgenannte hinausführen, ist auf die Beschwerde in Übereinstim- mung mit den Begehren der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten. 6. 6.1 In der Hauptsache strittig ist, ob die Beschwerdeführerinnen zur Be- schwerdeführung legitimiert sind. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Beschwerdelegitimation als Konkurrentinnen in mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz sowie die Be- schwerdegegnerin erachten demgegenüber keine der Fallgruppen der Konkurrentenbeschwerde als gegeben. 6.2 Das GüTG enthält keine spezialgesetzliche Regelung zur Beschwer- debefugnis von Konkurrenten. Die Beschwerdelegitimation der Beschwer- deführerinnen richtet sich daher nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 35 Abs. 1 SuG; MÖLLER, a.a.O., S. 278). Als Parteien in einem Verwaltungsverfahren gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfü- gung zusteht (Art. 6 VwVG). Zur Beschwerde legitimiert ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
A-5315/2018 Seite 25 keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Bst. c). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten (Art. 13, 18, 26 ff. VwVG). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und ist in Anlehnung an diese aus- zulegen; sie soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechts- schutzes unterstreichen. Diese Anforderungen sind besonders bedeutend bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht Verfügungsadressat ist. Die Beschwerdeführerinnen müssen durch den angefochtenen bzw. den zu er- lassenden Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache ste- hen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen die Beschwerdeführerinnen einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Auf- hebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. ihre Si- tuation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise be- einflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Um- stand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der an- gefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistel- lung. Wo die Grenze zur unzulässigen Popularbeschwerde verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 f., 139 II 279 E. 2.2 f., 135 II 172 E. 2.1; vgl. GREGOR BACHMANN, Anspruch auf Verfahren und Entscheid, 2019, S. 82 ff., ISABELLE HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 6 Rz. 1 ff. und Art. 48 Rz. 12, MARANTELLI/HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 16 ff. und Art. 48 Rz. 10 ff. [nachfolgend: Praxiskommentar], MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 278 f.). 6.3 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Konkurren- ten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Kon- kurrenz ausgesetzt zu sein, beschwerdebefugt; diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt (BGE 139 II 328 E. 3.3, 138 I 378 nicht publ. E. 1.2.4, je mit Hinweisen). So kann ein schutzwürdiges Interesse für Kon-
A-5315/2018 Seite 26 kurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, in welchen sie durch wirt- schaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche beson- dere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden (BGE 136 II 291 nicht publ. E. 1.1; vgl. BGE 135 II 243 E. 1.2; MOOR/POLTIER, Droit admi- nistratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 740). Ferner ist ein Konkurrent beschwer- debefugt, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privile- giert behandelt. Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Kon- kurrenten, dass die für alle geltenden Vorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, keine Beschwerdebe- fugnis begründen (BGE 125 I 7 E. 3g/bb, 123 II 376 E. 4b/bb), und zwar auch nicht zugunsten der Konkurrenten, welche befürchten, infolge einer angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrück- gang zu erleiden (BGE 123 II 376 E. 5b; Urteil des BGer 2C_348/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3). Konkurrenten sind sodann nicht beschwerdebe- fugt, wenn sie nicht eine Dritten zugestandene Begünstigung rügen, son- dern im Gegenteil verhindern wollen, dass – ohne Vorliegen einer "Schutz- norm" im genannten Sinne – Dritten das zugestanden wird, was ihnen auch zusteht (BGE 131 I 198 E. 2.6). Im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bejahte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von Privatversicherern, die gegen das Glarner Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Beschwerde führten. Das Gesetz sah vor, dass die kantonale Gebäudeversicherungsanstalt nebst ihrer Monopoltätigkeit auch weitere Versicherungsaufgaben in Konkurrenz zu privaten Versicherungsunternehmen wahrnehmen kann. Die Beschwer- deführer machten einen Verstoss gegen die Wirtschaftsverfassung sowie eine Privilegierung des Monopolisten geltend (BGE 138 I 378 nicht publ. E. 1.2.5). Währenddessen begründet das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 (VAG, SR 961.01) keine wirtschaftspolitische Sonderordnung. Folglich sind Privatversicherer nicht legitimiert, Bewilligun- gen bzw. aufsichtsrechtliche Entscheide der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA) im Bereich von Zusatzversicherungen anzufechten, die die kantonale Versicherungsanstalt bzw. deren Tochtergesellschaft ne- ben ihrer Monopoltätigkeit anbietet (Urteil des BGer 2C_94/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2). Des Weiteren erkannte das Bundesgericht, dass die Kartellgesetzgebung als Ordnung zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs die Kon- kurrenten in eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zueinander versetzt. Die Parteistellung und die Beschwerdebefugnis der Konkurrenten im kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren setzen voraus, dass diese
A-5315/2018 Seite 27 einen deutlich spürbaren wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Über das Vor- liegen eines wirtschaftlichen Nachteils hinaus kann keine weitere Schranke für die Beschwerdebefugnis gesetzt werden. So kann sie nicht erst dann bejaht werden, wenn der wirksame Wettbewerb nicht mehr funktioniert. Da- mit würde die materiell-rechtliche Beurteilung auf der Stufe der Beschwer- debefugnis vorweggenommen, mit der Folge, dass der Rechtsschutz von Konkurrenten weitgehend ausgeschlossen wäre, sofern die WEKO eine Einstellungsverfügung getroffen und damit das Vorhandensein von wirksa- mem Wettbewerb bejaht hat. Einen solchen Ausschluss der Beschwerde- befugnis und damit der gerichtlichen Kontrolle der Tätigkeit der Wettbe- werbsbehörden hat der Gesetzgeber jedoch bei der Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen – im Unterschied zur Prüfung von Unterneh- menszusammenschlüssen (Art. 43 Abs. 4 KG) – gerade nicht vorgesehen. Es muss daher für die Beschwerdebefugnis genügen, dass sich die Abrede oder Verhaltensweise in wesentlichem Ausmass nachteilig auf den Konkur- renten auswirkt (BGE 139 II 328 E. 3.5 und 4.5 f.). Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass Art. 29 des Bundes- gesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) als Schutznorm andere Medienunternehmen vor Tätigkeiten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) schützt, soweit diesen eine erhebliche Einschränkung ihres Entfaltungsspielraums droht (Urteil des BGer 2C_1024/2016 vom 23. Februar 2018 E. 3; vgl. zum Gan- zen BERNHARD WALDMANN, in: Niggli/Übersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 89 Rz. 23 ff.; vgl. auch HÄNER, Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 15, WIEDERKEHR/EGGEN- SCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, 2018, Rz. 103 ff., MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 28, LORENZ KNEUBÜH- LER, Beschwerdebefugnis vor Bundesgericht: Konkurrenten, Gemeinden, Pläne und Realakte, ZBl 2016 S. 25 ff., RENÉ WIEDERKEHR, Die Beschwer- debefugnis des Konkurrenten, recht 2014 S. 81 ff., MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.80, MÖLLER, a.a.O., S. 279 ff., je mit Hinweisen). 7. 7.1 Allein die Befürchtung der Beschwerdeführerinnen, infolge des Gate- ways Basel Nord einer verstärkten Konkurrenz der Beschwerdegegnerin ausgesetzt zu sein, genügt noch nicht, um ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn – wie vorliegend – nur ein verhältnismässig kleiner Kreis von Unternehmen KV-Umschlagsanlagen betreibt. Bei der Zusicherung von Investitionsbeiträgen nach Art. 8 GüTG
A-5315/2018 Seite 28 ist es inhärent, dass der finanzielle Vorteil, den die privaten Leistungsemp- fänger vom Bund erhalten, gegebenenfalls zu einem entsprechenden wirt- schaftlichen Nachteil bei anderen Konkurrenten führen kann. Ein solcher Nachteil alleine lässt noch nicht auf eine spezielle Regelung im Sinne der Rechtsprechung schliessen, die die Beschwerdeführerinnen und die Be- schwerdegegnerin in eine besondere Beziehungsnähe untereinander ver- setzen würde. Andernfalls würde sich das Beschwerderecht im Subven- tionsbereich in der Tat der Popularbeschwerde annähern, wie dies die Vor- instanz und die Beschwerdegegnerin einwenden. Des Weiteren spricht der Umstand, dass zumindest aus rein rechtlicher Sicht auch die Beschwerde- führerinnen jederzeit eine private KV-Umschlagsanlage im Rahmen der ge- setzlichen Vorgaben errichten und ein Gesuch nach Art. 8 GüTG stellen können, gegen eine besondere Betroffenheit. Sofern sie die entsprechen- den Voraussetzungen erfüllen, wäre es von Gesetzes wegen für sie mög- lich, ebenfalls in den Genuss eigener Investitionsbeiträge des Bundes zu kommen, zumal der bewilligte Rahmenkredit unbestrittenermassen noch nicht ausgeschöpft ist (vgl. Bundesbeschluss vom 10. September 2015 über den Rahmenkredit für Investitionsbeiträge gemäss GüTG, GVVG und MinVG für die Jahre 2016–2019, BBl 2016 4463). Die Beschwerdeführe- rinnen haben denn auch in der Vergangenheit bereits verschiedentlich In- vestitionsbeiträge vom Bund für ihre KV-Umschlagsanlagen erhalten. Schliesslich vermögen weder die Unterstellung unter die gleiche gesetzli- che Regelung des GüTG noch die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die sich auf eine unrichtige Rechtsanwendung beziehen, für sich alleine eine Legitimation zu begründen. 7.2 Demzufolge gibt es einige Gründe, die an sich gegen eine Legitimation der Beschwerdeführerinnen sprechen. Zu prüfen bleibt aber, ob ihre Legi- timation deshalb zu bejahen ist, weil Art. 8 GüTG eine spezielle Regelung schafft, die im konkreten Einzelfall dazu geeignet sein könnte, den wirksa- men Wettbewerb in den Märkten für Umschlagsleistungen in tatsächlicher Hinsicht zu beseitigen. Die WEKO als Fachbehörde in Wettbewerbsfragen kommt in ihrer Beurtei- lung des Zusammenschlussvorhabens zum Ergebnis, dass das Grosster- minal Gateway Basel Nord zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs beim Umschlag von Containern, Wechselbehältern und Sattelaufliegern im Import- und Exportverkehr führen könnte. Dies betreffe namentlich den Umschlag auf der Schiene sowie den Umschlag vom Schiff auf die Schiene (vgl. Sachverhalt Bst. I.a). Zu beachten ist, dass die von der WEKO er- kannten Wettbewerbsvorteile für den Import- und Exportverkehr auf der
A-5315/2018 Seite 29 Schiene wie auch die Gewährleistung des diskriminierungsfreien Zugangs hauptsächlich für die Marktgegenseite der Beschwerdegegnerin von Be- deutung ist, im hier massgebenden Verhältnis zwischen den einzelnen Be- treiberinnen von KV-Umschlagsanlagen aber nicht greifen. Die zu den Ak- ten genommene Medienmitteilung sowie der Presserohstoff der WEKO vom 13. Juni 2019 geben für die vorliegende Beurteilung hinreichend Auf- schluss über ihre Einschätzung der Wettbewerbsverhältnisse, weshalb an dieser Stelle die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Einholen einer Stellungnahme der WEKO oder Beizug der Verfahrensakten schon in anti- zipierter Beweiswürdigung abzuweisen sind. Vorliegend lassen auch die Gesetzesmaterialien und die verschiedenen Studien in den Vorakten die Schlussfolgerung zu, dass der KV-Umschlags- anlage Gateway Basel Nord in Anbetracht der projektierten Umschlagska- pazitäten und der zu erwartenden Vorteile für den kombinierten Verkehr eine Sonderstellung in der schweizerischen Terminallandschaft zukommt (vgl. Botschaft GüTG BBl 2014 3866, 3873, 3901). Entscheidend hierbei ist, dass die Sonderstellung des Projekts nicht allein das Ergebnis der be- stehenden Marktkräfte oder Ausdruck des freien Wettbewerbs ist. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass überhaupt erst die zu- gesicherten Investitionsbeiträge des Bundes nach Art. 8 GüTG der Be- schwerdegegnerin eine Realisierung der Anlage in dieser Grössenordnung ermöglichen. Mit Art. 8 GüTG liegt somit eine Regelung vor, die in Sonder- fällen wie dem vorliegenden den wirksamen Wettbewerb in einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen in tatsächlicher Hinsicht beseitigen könnte. In derartigen Fällen könnte das staatliche Handeln die Beschwer- deführerinnen faktisch in vergleichbarer Weise in ihrer wirtschaftlichen Tä- tigkeit einschränken, wie dies bei einer eigentlichen gesetzlichen Kontin- gentierungs- oder Konzessionierungsregelung zu erwarten wäre. Es ist da- her festzuhalten, dass Art. 8 GüTG insoweit eine spezielle Regelung im Sinne der Konkurrentenbeschwerde schafft. Dabei kann es offenbleiben, ob die Beschwerdebefugnis von Konkurrenten im Rahmen von Art. 8 GüTG allenfalls auch in anderen Konstellationen zu bejahen wäre. 8. 8.1 Was die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz dagegen vorbrin- gen, vermag im konkreten Fall nicht zu überzeugen. 8.2 Die Vorinstanz erachtet die von der WEKO vorgenommene Marktab- grenzung als zu eng. Relevant sei nicht der Wettbewerb zwischen den KV-
A-5315/2018 Seite 30 Umschlagsanlagen, sondern der Wettbewerb zwischen den verschiedenen verfügbaren Logistikketten. Zweifellos kommt der Vorinstanz ein besonde- res Fachwissen zu, was die tatsächlichen Marktgegebenheiten im kombi- nierten Verkehr betrifft. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die von der WEKO vorgenommene Marktabgrenzung das Ergebnis einer ver- tieften wettbewerblichen Prüfung ist. Demgegenüber hat sich die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung zur bestehenden oder der zukünf- tigen Marktsituation bewusst nicht geäussert. Auch lässt die nachträglich vorgebrachte Begründung in der Vernehmlassung nicht den Schluss zu, die Marktabgrenzung der WEKO sei offensichtlich fehlerhaft, aktenwidrig oder für die Beantwortung der vorliegenden Fragestellungen ungeeignet. Bei diesen Gegebenheiten besteht im Rahmen dieses Beschwerdeverfah- rens kein hinreichender Grund von der Marktabgrenzung, wie sie die WEKO als Fachbehörde in Wettbewerbsfragen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat, abzuweichen. In diesem Zusammenhang wendet die Vorinstanz des Weiteren ein, die Beschwerdeführerinnen seien hauptsächlich in den Märkten Umschlag Schiff-Strasse und Schiene-Strasse tätig, in denen auch die WEKO keine marktbeherrschende Stellung durch das Projekt Gateway Basel Nord fest- gestellt habe. Es ist unbestritten, dass den Beschwerdeführerinnen aktuell die Marktführung beim Containerumschlag im Raum Basel zukommt. In Birsfelden und in Basel Hafenbecken I betreiben sie trimodale KV-Um- schlagsanlagen. Selbst wenn der Umschlag Schiff-Schiene und Schiene- Schiene nicht die mehrheitliche Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführe- rinnen ausmacht, wie von der Vorinstanz dargelegt, so erscheint es ange- sichts des Betrieb der beiden trimodalen Anlagen doch überzeugend, dass sie zumindest in einem bedeutenden Umfang auch im Bereich Umschlag Schiff-Schiene tätig sind. Namentlich in diesem Bereich könnte es gemäss WEKO zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kommen. 8.3 Der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz ist dahingehend zuzu- stimmen, dass das Subventionsverfahren nicht dazu dienen dürfe, die feh- lende Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Zusammenschlussver- fahren vor der WEKO (vgl. Art. 43 Abs. 4 KG; BGE 131 II 497 E. 5.5; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.6) oder allgemein die kartellrechtliche Zuständigkeits- ordnung zu missachten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_94/2012 vom 3. Juli 2012 E. 2.10 mit Hinweisen). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So ist bereits der Streitgegenstand im Verfahren der WEKO ein anderer als im Subventionsverfahren. Die WEKO hatte zu prüfen, ob das Zusammen- schlussvorhaben der drei Unternehmen kartellrechtlich zulässig ist. Über
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die Zusicherung von Investitionsbeiträge des Bundes an den Bau des Ga-
teways Basel Nord gemäss Art. 8 GüTG hatte sie nicht zu befinden. Zur
letzteren Frage liegt somit auch kein rechtskräftiger Entscheid der WEKO
vor, sondern diese Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Vorinstanz. Es
ist zwar richtig, dass das GüTG und die GüTV der Vorinstanz nicht aus-
drücklich vorgeben, die zu erwartenden Marktauswirkungen von Investi-
tionsbeiträgen zu prüfen. Es handelt sich hier jedoch um eine sog. Ermes-
senssubvention, deren Voraussetzungen gerade nicht abschliessend ge-
setzlich festgelegt sind und bei deren Ausrichtung die Verfassung zu be-
achten ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Insbesondere mit Blick auf die Wirt-
schaftsfreiheit (Art. 27 und Art. 94 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ([BV, SR 101]) ist es geboten,
dass die Vorinstanz sich gegebenenfalls auch mit der Zulässigkeit des
Markteingriffs befasst, der mit der staatlichen Massnahme einhergehen
könnte. Wie dargelegt, richtet sich sodann die Beschwerdelegitimation im
Subventionsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 48
VwVG (vgl. vorstehend E. 6.2). Der Ausschluss der Parteistellung gemäss
Art. 43 Abs. 4 KG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die hier nicht an-
wendbar ist. Ein allfälliger Widerspruch zu Kartellgesetzgebung ist demzu-
folge nicht erkennbar.
8.4 Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, die von der Vorinstanz in
der Vernehmlassung dargelegt werden, ist festzuhalten, dass Gesuche um
Investitionsbeiträge, bei denen – wie beim Projekt Gateway Basel Nord –
besonders weitreichende Marktauswirkungen zu erwarten sind, die Aus-
nahme darstellen dürften. Überdies ist der Kreis der Unternehmen be-
schränkt, die eine KV-Umschlagsanlage betreiben und die engen Voraus-
setzungen für eine Konkurrentenbeschwerde erfüllen. Nicht nur im vorlie-
genden Fall dürfte es der Vorinstanz daher möglich sein, mit einem vertret-
baren Aufwand allfällige Drittbetroffene zu ermitteln und ihnen die Partei-
rechte zu gewähren (vgl. auch BGE 129 II 286 E. 4.3.3; BACHMANN, a.a.O.,
verzögerung festzuhalten, dass der Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit ei-
nes Vorhabens grundsätzlich kein eigenständiges, unmittelbar durch Ge-
setz oder Verordnung anerkanntes öffentliches Interesse darstellt. Aller-
dings kann das Gesetzziel der Förderung geeigneter KV-Umschlagsanla-
gen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst c GüTG auch eine zeitliche Komponente be-
inhalten (vgl. auch Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019
E. 7.4.3 mit Hinweisen). Das Projekt Gateway Basel Nord bedarf indes oh-
A-5315/2018 Seite 32 nehin einer längeren Planungszeit, zumal zusätzlich Plangenehmigungs- verfahren durchzuführen sind. Davon wird auch der Gesetzgeber bei Er- lass des GüTG ausgegangen sein. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die von den Beschwerdeführerinnen erhobene Beschwerde die gesetzgeberi- schen Ziele des GüTG in erheblicher Weise gefährden könnte. Im Subven- tionsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerdelegi- timation im Verwaltungsverfahren, weshalb auch die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgehen durfte, dass ein Beschwerderecht von Drittbetroffe- nen ausgeschlossen wäre. Die von ihr angestrebte Planungssicherheit dürfte zudem zumindest solange nicht zu erreichen sein, als die Plange- nehmigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Es sind daher keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erkennbar, die einer Konkurrentenbeschwerde der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen könnten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin ist nicht zu folgen. 8.5 Die Beschwerdeführerinnen konnten sich – wie auch die übrigen Bran- chenakteure – bereits verschiedentlich eingehend zum Projekt Gateway Basel Nord äussern, sei es anlässlich der Vernehmlassung zur Revision des GüTG, im Rahmen des Sachplans oder des Dialogs, den die Vor- instanz mit der Branche zur Entwicklung der Terminallandschaft in der Schweiz geführt hat. Diese Tatsache kann indes eine allfällige verfahrens- rechtliche Parteistellung nicht ersetzen. Insbesondere ermöglicht erst die Parteistellung den Beschwerdeführerinnen, die Zusicherung der Investiti- onsbeiträge gerichtlich überprüfen zu lassen. 9. Zur Beschwerdelegitimation ist zusammenfassend festzuhalten, dass Art. 8 GüTG eine Regelung schafft, die in Sonderfällen geeignet sein kann, den wirksamen Wettbewerb in einzelnen Märkten für Umschlagsleistungen in tatsächlicher Hinsicht zu beseitigen. Mindestens in diesen Fällen besteht eine spezielle Regelung, die die Konkurrenten in eine besondere Bezie- hungsnähe zueinander versetzen kann. Vorliegend haben die Beschwer- deführerinnen glaubhaft gemacht, dass sie in erheblichem Umfang auch auf den von der WEKO genannten Märkten – vor allem Umschlag Schiff auf Schiene – tätig sind. Auch haben sie glaubhaft gemacht, dass sie der Gefahr ausgesetzt sind, aus diesen Märkten verdrängt zu werden, sollte der dortige wirksame Wettbewerb durch die Investitionsbeiträge für das Gateway Basel Nord beseitigt werden. Wie aufgezeigt, ist die Sonderstel- lung des Projekts nicht allein ein Ergebnis der bestehenden Marktkräfte
A-5315/2018 Seite 33 oder Ausdruck des freien Wettbewerbs. Vielmehr ist aufgrund der Akten- lage davon auszugehen, dass überhaupt erst die zugesicherten Investi- tionsbeiträge des Bundes nach Art. 8 GüTG der Beschwerdegegnerin eine Realisierung der Anlage in dieser Grössenordnung ermöglichen. Bei einer Gutheissung der Beschwerde würden die Investitionsbeiträge zwar nicht unmittelbar den Beschwerdeführerinnen zufliessen, die geltend gemachte Gefahr einer möglichen Marktverdrängung könnte damit aber abgewendet oder zumindest erheblich verringert werden. Unter diesen Umständen kann den Beschwerdeführerinnen auch keine rechtsmissbräuchliche Be- schwerdeführung vorgehalten werden, die keinen Rechtsschutz verdienen würde. Die Beschwerdeführerinnen sind damit durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ihnen kommt ein eigenes, unmittelbares schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung zu (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Die Beschwerdeführerinnen hatten un- bestrittenermassen keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren. Die Voraussetzung der formellen Beschwer ist daher ebenfalls erfüllt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sie sind somit grundsätzlich zur Ein- reichung der Beschwerde legitimiert. Bei diesem Ergebnis ist auf die wei- teren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Beschwerdelegitima- tion nicht mehr näher einzugehen. Ergänzend bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdefüh- rerin 1 beschwerdelegitimiert sei, da sie gemäss Handelsregisterauszug als reine Beteiligungsgesellschaft ohne operative Tätigkeit auftrete. Diese Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben. Die Legitimation zur Be- schwerde braucht nicht ausnahmslos bei allen Beschwerdeführerinnen ge- geben zu sein, wenn sie gemeinsam eine Beschwerde einreichen und die Legitimation – wie vorliegend – zumindest bei einer von ihnen gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1216/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Zumindest die Beschwerdeführerin 2 ist auch gemäss Han- delsregisterauszug zum Betrieb von KV-Umschlagsanlagen berechtigt. Auf eine differenzierte Betrachtungsweise der einzelnen Beschwerdeführerin- nen kann daher an dieser Stelle verzichtet werden. 10. 10.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzu- reichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung dürfen den Parteien aber keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Wird einer Partei ein Entscheid zu Unrecht nicht eröffnet, beginnt die Beschwerdefrist
A-5315/2018 Seite 34 für sie daher nicht zu laufen. Sie kann den Entscheid deshalb auch noch nach Ablauf dieser Frist anfechten, sofern sie dies innert nützlicher Frist seit dessen Kenntnisnahme tut (vgl. Urteile des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 1.3.2 und A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3; vgl. auch Urteile des BGer 1C_293/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.1 und 9C_202/2014 vom 11. Juli 2014 E. 4.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommen- tar VwVG, Art. 38 Rz. 9 und 18; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxis- kommentar, Art. 38 Rz. 10; je mit Hinweisen). 10.2 Die Beschwerdeführerinnen haben die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juli 2018 mit Beschwerde vom 14. September 2018 und damit nach Ab- lauf der an sich massgeblichen Beschwerdefrist von 30 Tagen angefoch- ten. Die Verfügung wurde ihnen jedoch nicht eröffnet, obschon dies hätte geschehen müssen, weil ihnen im vorinstanzlichen Verfahren Parteistel- lung einzuräumen gewesen wäre. Die Medienmitteilung der Vorinstanz erging am 9. Juli 2018 und auf Ersuchen vom 17. Juli 2018 wurde ihnen am 24. Juli 2018 eine Kopie des Entscheids zugesandt. Hinreichende An- haltspunkte, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Verfü- gung gehabt hätten, bestehen nicht. Die Beschwerde hat demnach als in- nert nützlicher Frist seit der Kenntnisnahme und damit als rechtzeitig ein- gereicht zu gelten. 10.3 Zwischen den Parteien ist somit zu Recht unbestritten geblieben, dass die Beschwerde frist- und im Übrigen auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde. Auf die Beschwerde ist mit den in E. 5.3 und 9 festgehaltenen Einschränkungen einzutreten. 11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich indes bei der Überprüfung der Gewährung von sog. Ermes- senssubventionen Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die durch die Jus- tizbehörden naturgemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur
A-5315/2018 Seite 35 bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subventionsbe- hörde. Ist hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel gerügt, hat die Rechtsmittelbe- hörde die erhobenen Einwendungen in freier Kognition zu prüfen, andern- falls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2015/33 E. 4.3; Urteile des BVGer A-4995/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2, A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 2 und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153 ff., JÉRÔME CANDRIAN, Int- roduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 189, MÖLLER, a.a.O., S. 213). 12. 12.1 Nach der Systematik des VwVG sind Parteistellung und Beschwerde- befugnis aufeinander abgestimmt. Über den Kreis der beschwerdeberech- tigten Personen werden mittelbar auch die Parteien im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren umschrieben (vgl. vorstehend E. 6.2). Wie sich aus dem bisher Gesagten ergibt, hätte die Vorinstanz im konkreten Fall die Be- schwerdeführerinnen und die weiteren Konkurrenten, soweit sie die Vor- aussetzungen von Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG erfüllen, als Parteien in das Verfahren einbeziehen und ihnen insbesondere das rechtliche Gehör ge- währen müssen (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 bis 33 VwVG). Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, ihre Verfahrensrechte seien verletzt, erweist sich damit als begründet. 12.2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu- rück. (Art. 61 Abs. 1 VwVG, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.193 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. Die Heilung solcher Mängel im Rechtsmittelverfahren ist zwar mög- lich, soll aber die Ausnahme bleiben. Eine Heilung setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglich- keit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prü- fung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dür- fen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile ent- stehen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa; statt vieler BVGE 2017 1/4 E. 4.2; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar, Art. 29 Rz. 114 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.110 ff.).
A-5315/2018 Seite 36 12.3 Eine nachträgliche Heilung der Verfahrensmängel, die sich aus der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerinnen ergeben, kommt vor- liegend nicht in Betracht. Es dürfte mit einem erheblichen Aufwand verbun- den sein, zu klären, ob tatsächlich allen drei Beschwerdeführerinnen Par- teistellung zukommt und welche weiteren Konkurrenten in das Verfahren einzubeziehen sind. Die Vorinstanz als Fachbehörde ist besser geeignet, die betroffenen Konkurrenten zu ermitteln, ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. zur Akteneinsicht nachstehend E. 14 f.) sowie die neuen Vorbringen erstmals vertieft zu prüfen und zu würdigen. Für eine Rückwei- sung spricht zudem, dass die Zusicherung einer Ermessenssubvention im Streit liegt, bei deren Überprüfung sich das Bundesverwaltungsgericht Zu- rückhaltung auferlegt. Auf diese Weise bleibt den Parteien auch der Instan- zenzug erhalten. 13. Als Folge vorstehender Erwägungen ist die angefochtene Verfügung somit aus formellen Gründen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be- schwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Abschliessend bleibt auf das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerde- führerinnen sowie auf die superprovisorischen Anordnungen vom 11. Ja- nuar 2019 einzugehen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin getroffen hat. Die Beschwerdeführerinnen halten daran fest, ihnen sei vollständige Ein- sicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 zu gewähren, wäh- rend die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin nach wie vor überwie- gende öffentliche resp. private Interessen geltend machen, die einem voll- ständigen Zugang entgegenständen. 14.2 Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV das Recht der Parteien auf Akteneinsicht. Dieses wird auf Gesetzesebene für das Bundesverwal- tungsverfahren in den Art. 26 ff. VwVG konkretisiert, wobei Art. 26 VwVG die Grundsätze des Akteneinsichtsrechts festlegt, Art. 27 VwVG die davon bestehenden Ausnahmen und Art. 28 VwVG die Folgen der Verweigerung der Akteneinsicht regelt. Nach Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche
A-5315/2018 Seite 37 oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Die einander entge- genstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Verweigerung auf der andern sind im Einzelfall sorgfältig gegenei- nander abzuwägen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O. Rz. 493 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 390 ff.; je mit Hinwei- sen). 14.3 Angesichts der Rückweisung aus formellen Gründen sind die vorge- brachten materiellen Rügen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr zu prü- fen. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichten, über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Vorakten ab- schliessend zu befinden sowie materielle Schlussbemerkungen der Par- teien einzuholen. Im wiederaufzunehmenden Verfahren wird es Aufgabe der Vorinstanz sein, über die Akteneinsicht zu entscheiden. Namentlich wird sie zu beurteilen haben, in welchem Umfang den Beschwerdeführe- rinnen Einsicht in das hauptsächlich strittig gebliebene Gutachten der SKGV vom 17. Januar 2017 zu gewähren ist. Hierzu kann sie die bisheri- gen Stellungnahmen der Parteien zur Akteneinsicht mitberücksichtigen. Aufgrund der superprovisorisch getroffenen Anordnungen vom 11. Januar 2019 haben die Beschwerdeführerinnen die Sendung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. Januar 2019 vollständig retourniert und damit auch das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. G). Der Entscheid über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen ist noch ausstehend. In Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 in der von der Vorinstanz geschwärzten Fas- sung Geschäftsgeheimnisse enthält, an denen der Beschwerdegegnerin ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zukommt. Des Weiteren ist es – trotz der vollständigen Retournierung – nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von möglicherweise schutzwürdigen Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdegegnerin erhalten haben. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher ein hinreichender Grund an den superpro- visorisch erlassenen Anordnungen weiterhin im nachfolgenden Umfang festzuhalten: Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 bleibt es untersagt, Infor- mationen aus dem Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) zu irgendwel- chen Zwecken innerhalb und ausserhalb des vorliegenden Verfahrens zu verwenden oder diese Informationen an Dritte weiterzugeben. Sollten sie
A-5315/2018 Seite 38 allenfalls Kopien des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) angefertigt haben, sind diese umgehend zu vernichten, soweit dies nicht bereits ge- schehen ist. Die Anordnungen gelten bis die Vorinstanz im wiederaufzu- nehmenden Verfahren über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 entschieden hat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In jenem Entscheid wird die Vorinstanz die Anordnungen ausdrücklich entweder zu erneuern, anzu- passen oder aufzuheben haben. 14.4 Die Behörde kann gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 292 StGB eine Partei unter Hinweis auf die Strafandro- hung von Art. 292 StGB dazu anhalten, einer an sie erlassenen Verfügung Folge zu leisten. Die Androhung einer Strafverfolgung muss jedoch verhält- nismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. BVGE 2015/44 E. 5.5.1; GÄCHTER/ EGLI, Kommentar VwVG, Art. 41 Rz. 39 ff.; JAAG/HÄGGI FURRER, Praxis- kommentar, Art. 41 Rz. 38 ff.; je mit Hinweisen). Die Strafandrohung ist vorliegend an die zuständigen Organe und nicht an die juristische Person zu richten (vgl. Urteil des BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1; BVGE 2018/18 nicht publ. E. 4.7.3; Urteil des BVGer A-5225/2015 vom 12. April 2017 E. 6.1; RIEDO/BONER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB Rz. 74 ff.; je mit Hin- weisen). Werden die vorgenannten Anordnungen von den Adressaten nicht einge- halten, können erhebliche Nachteile zu Lasten der Beschwerdegegnerin eintreten. Für den Fall der Nichtbeachtung ist den Mitgliedern des Verwal- tungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 daher weiterhin die Ungehor- samsstrafe nach Art. 292 StGB anzudrohen. Zwar sind seitens der Be- schwerdeführerinnen oder der Mitglieder des Verwaltungsrats keine An- haltspunkte ersichtlich, wonach sie den Anordnungen keine Folge leisten würden. Eine einmal erfolgte Verwendung des Dokuments bzw. einzelner Informationen könnte jedoch weder kontrolliert noch rückgängig gemacht werden. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist deshalb verhältnis- mässig, zumal sich keine andere, mildere Massnahme gemäss Art. 41 Abs. 1 VwVG zu deren Durchsetzung ebenso gut eignet. Die Strafandro- hung gilt bis die Vorinstanz im wiederaufzunehmenden Verfahren über das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 entschieden hat und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. In jenem Entscheid wird die Vorinstanz die
A-5315/2018 Seite 39 Strafandrohung ausdrücklich entweder zu erneuern, anzupassen oder auf- zuheben haben. 15. Zum Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Einsicht in die Vorakten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz darüber im wieder- aufzunehmenden Verfahren zu befinden hat. Betreffend Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 bleiben die erlassenen Anordnungen sowie die damit verbundene Strafandrohung im genannten Umfang einstweilen bestehen. 16. 16.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen hat die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Spruchgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 15'000.- festzusetzen. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) – wie im vorliegenden Fall in Bezug auf das Endurteil und im Wesentlichen auch in Bezug auf die erlassene Zwischenverfügung – gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1; statt vieler Urteil des BVGer A-6259/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.1). Bei die- sem Ausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegend, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 15'000.- ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Demgegenüber gilt die Beschwerdegegnerin mit ihren Anträgen als unterliegend und wird demzufolge kostenpflichtig. Aufgrund der besonderen Umstände, die zum Erlass der superprovisorischen Anord- nungen vom 11. Januar 2019 geführt haben, erscheint es indes gerechtfer- tigt, ihr einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen und ihr Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 10'000.- zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG und Art. 6 Bst. b VGKE). Die verbleibenden Kosten von Fr. 5'000.- sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
A-5315/2018 Seite 40 16.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen sowie die un- terliegende Beschwerdegegnerin haben keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenfalls kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz als Bundes- behörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 17. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Vorliegend dürfte es sich um die Zusprechung einer Ermessenssub- vention handeln (vgl. vorstehend E. 3.3), womit gegen dieses Urteil die Be- schwerde an das Bundesgericht nicht möglich und dieser Entscheid end- gültig ist. Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht mög- lich ist oder nicht, liegt indes letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bun- desverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rah- men der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert sind. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5315/2018 Seite 41 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. 2.1 Den Beschwerdeführerinnen 1-3 und sämtlichen Mitgliedern des Ver- waltungsrats der Beschwerdeführerinnen 1-3 wird es untersagt, Informati- onen aus dem Gutachten der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) zu irgendwelchen Zwecken innerhalb und ausserhalb des Verfahrens zu verwenden oder die Informationen an Dritte weiterzugeben. Sollten sie allenfalls Kopien des Gutachtens der SGKV vom 17. Januar 2017 (in der von der Vorinstanz geschwärzten Fassung vom 8. Januar 2019) angefertigt haben, sind diese umgehend zu vernichten, soweit dies nicht bereits geschehen ist. 2.2 Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv- Ziff. 2.1 wird den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin- nen 1-3 die Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Ver- fügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Die Busse kann bis zu Fr. 10'000.- betragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.3 Die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziff. 2.1 und die damit verbundene Strafandrohung gemäss Dispositiv-Ziff. 2.2 bleiben bestehen, bis die Vor- instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren über das Gesuch der Be- schwerdeführerinnen um Einsicht in das Gutachten der SGKV vom 17. Ja- nuar 2017 entschieden hat und der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorinstanz wird aufgefordert, in jenem Entscheid ausdrücklich über die Erneuerung, Anpassung oder Aufhebung der Anordnungen sowie der Strafandrohung zu befinden. 3. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 10'000.- zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
A-5315/2018 Seite 42 liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zah- lungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzah- lungsscheins erfolgt mit separater Post. Die verbleibenden Kosten von Fr. 5'000.- werden auf die Gerichtskasse genommen. Der von den Be- schwerdeführerinnen einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-224.1-00001/00005/00010/00010; Ein- schreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
A-5315/2018 Seite 43 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern es sich um Subventionen handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG e contrario) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- schen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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