BGE 131 II 616, 1A.194/2001, 1C_309/2007, 1E.1/2006, + 3 weitere
Abt ei l un g I A-53 0 6 /2 00 8 {T 1 /2 } U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9 Richter André Moser (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Stefan von Gunten. Condominium Invest GmbH, c/o BZ Berater Zentrum AG, Zürcherstrasse 59/61, 8800 Thalwil, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber, Bellerive- strasse 10, 8008 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruk- tur, Recht, Schanzenstrasse 5, Postfach, 3000 Bern 65 SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Wädens- wil). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 53 06 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 genehmigte das Bundesamt für Ver- kehr (BAV) den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) die Eisenbahn- lärmsanierung in der Gemeinde Wädenswil und wies die Einsprache der Pfenninger & Cie AG ab, soweit sie darauf eingetreten war. Die Pfenninger & Cie AG war Eigentümerin der Parzellen Wädenswil Gbbl.-Nrn. 4237 und 2162, Kat.-Nr. 8155 und 8156 (Gebiet Giessen; Teilbereich L5, Bahn-km 24.447 – 25.518; nachfolgend Grundstück 1 und 2 genannt), welche an die fragliche Bahnlinie angrenzen. In dem Bereich gewährte das BAV den SBB Erleichterungen, so dass diese auf den Bau von Lärmschutzwänden verzichten können. Hingegen wird der Einbau von Schallschutzfenstern vorgesehen, wo die Immis- sionsgrenzwerte überschritten sind. B. Während der Beschwerdefrist – am 14. August 2008 – verkaufte die Pfenninger & Cie AG ihre Parzellen an die Condominium Invest GmbH. C. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2008 erhebt die Condominium In- vest GmbH (Beschwerdeführerin) am 18. August 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der Plan- genehmigung, soweit die Einsprache der Pfenninger & Cie AG abge- wiesen worden sei. Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an das BAV zurückzuweisen. Ihre Begehren begründet sie damit, dass ein Kosten-Nutzen-Index (KNI) von 80 als Grenzwert für die Verhältnismässigkeit der Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen nicht gesetzmässig sei. Mit dieser schematischen Beurteilung trage man den konkreten Umständen nicht genügend Rechnung. Bewohner locker überbauter Grundstücke wür- den regelmässig benachteiligt und die Verdichtung unternutzter Grund- stücke werde verhindert. Ebenfalls nicht gesetzmässig sei die Be- schränkung der Lärmschutzwände auf 2 Meter Höhe. Es müssten vor- ab immer Überdachungen geprüft werden, wobei der Verweis auf die höheren Kosten dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht gerecht werde. Bei den Gebäuden auf den fraglichen Parzellen handle es sich um Abbruchobjekte bzw. um sanierungsbedürftige Bauten, soweit sie erhalten werden müssten. Es bestehe damit ein grosses Verdichtungs- Se ite 2
A- 53 06 /2 0 0 8 potential an bester Lage, das berücksichtigt werden müsse. Sie habe die Grundstücke erworben, um die Industriebrache baldmöglichst der Lage entsprechend neu zu überbauen. Entsprechende Überbauungs- studien seien dem BAV vorgelegt worden. Bei Weglassen der Lärm- schutzwand im Bereich des Gebäudes Giessen 9 resultiere gemäss Angaben der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein KNI von 72.8, so dass zwischen den Gebäuden Giessen 1 und Giessen 2 eine Lärmschutzwand (LSW) zu erstellen wäre. Die KNI-Berechnungen seien letztlich aber nicht nachvollziehbar, würden in Zweifel gezogen und seien von der Vorinstanz nicht geprüft worden. D. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2008 beantragen die SBB (Be- schwerdegegnerin) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie entgegnen, der KNI 80 sei gesetzeskonform. Das Grundstück 1 müsse als bebaut betrachtet werden. Eine Baubewilligung für Ausbauten der Liegenschaft liege nicht vor. Die Gebäude auf den beiden Grund- stücken seien in einwandfreiem Zustand und würden genutzt. Es seien daher keine Abbruchobjekte. Im Genehmigungsverfahren sei aber auch eine geplante Überbauung gemäss einer vorliegenden Studie be- rücksichtigt worden. Der KNI betrage diesfalls immer noch 87, so dass selbst dann keine Lärmschutzwand erstellt werden müsste. Ohne Neu- bauprojekte betrage der KNI für den Teilbereich L5 379. Für die Be- rechnungen des KNI habe man der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme am 6. März 2008 alle Unterlagen zugestellt. Das nachgereichte Berechnungsbeispiel vom 11. April 2008 könne analog auf weitere Berechnungen angewendet werden. Für das Gebiet Giessen bestehe ausserdem ein Sondernutzungsplan, der für das ganze Gebiet einerseits die Lärmempfindlichkeitsstufe III vorsehe, an- dererseits einzelne Immissionsgrenzwert(IGW)-Überschreitungen für zulässig erkläre. Die geforderte Überdachung werde im Übrigen im Gesetz nicht vorgesehen und sei ohnehin völlig unverhältnismässig. E. Das BAV (Vorinstanz) verlangt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es verweist im We- sentlichen auf die Verfügung vom 11. Juni 2008. Ergänzend fügt es an, es sei nicht erkennbar und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern besondere Umstände eine Lärmschutzwand bzw. die Berücksichtigung von bestehenden Nutzungsreserven recht- fertigten. Die Gebäude auf den Grundstücken 1 und 2 würden betrieb- Se ite 3
A- 53 06 /2 0 0 8 lich genutzt und bewohnt. Es seien weder Abbruchobjekte oder Ru- inengrundstücke noch nicht überbaute Bauzonen im Sinne der Recht- sprechung. Die Nutzungsreserven seien daher nicht zu berücksichti- gen. Weshalb die KNI-Berechnungen nicht korrekt sein sollen, sei im Übrigen nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Der KNI-Wert von 72.8 bei Weglassen der LSW im Bereich Giessen 9 basiere auf der Annahme, dass Nutzungsreser- ven zu berücksichtigen seien, was aber vorliegend nicht der Fall sei. F. In ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 bringt die Beschwer- deführerin ergänzend vor, ein Entscheid der Rekurskommission Infra- struktur und Umwelt (REKO/INUM) weise zu Recht darauf hin, dass ein Verzicht auf Massnahmen bei einem KNI von mehr als 80 zweifel- haft sei. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1) halte zudem fest, dass ein KNI 80 nur der Regelfall sei. Zu beurteilen seien hier aber stark untergenutzte Grundstücke mit Abbruchobjekten – mithin Ausnahmen. Mit dem KNI 80 werde nur das im Gesetz verankerte Mi- nimum erreicht. Sanierungsziel sei aber, bauliche Massnahmen soweit anzuordnen, bis die IGW eingehalten würden. Es stünden zudem noch genügend Mittel zur Verfügung, so dass nicht an einem KNI 80 festge- halten werden müsse. Die KNI-Werte seien auch anhand des Berech- nungsbeispiels vom 11. April 2008 nicht nachvollziehbar. Die bestehenden Gebäude würden heute nur genutzt, um die Grund- stücke an dieser exklusiven Lage nicht vollumfänglich brach liegen zu lassen. Als Abbruchobjekte gälten sodann auch solche Bauten, welche zwar noch genutzt würden, deren Nutzung aber das wirtschaftliche Po- tential der Liegenschaft in keiner Weise ausschöpften. Ein Sonderfall bestehe auch bei Gebäuden mit bevorstehenden Erweiterungen, bei unüberbauten Flächen einer nur teilweise überbauten Parzelle und bei ausserordentlich untergenutzten Parzellen. Dass es sich bei der In- dustriebrache an dieser exklusiven Lage direkt am Zürichsee um einen Sonderfall handle, könne wohl kaum bestritten werden. Das Grund- stück 1 sei daher als unüberbaut bzw. als wirtschaftliches Abbruchob- jekt zu betrachten, ungeachtet der bestehenden Nutzung. Im Weiteren sehe das Gesetz zwar eine Stufenfolge, nicht aber eine Beschränkung auf Lärmschutzwände vor. Se ite 4
A- 53 06 /2 0 0 8 G. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts äussert sich das Bundes- amt für Umwelt (BAFU) am 30. April 2009 zu dem genehmigten Pro- jekt. Es führt im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nutzungsreserven habe die Vorinstanz nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zu Recht nicht berücksichtigt. Sie habe den KNI korrekt berechnet. Die (grundsätzliche) Beschränkung von Lärmschutzwänden auf 2 Meter Höhe sei nicht gesetzeswidrig. Besondere Umstände, die eine Erhöhung der Lärmschutzwand über die Höhe von 2 Meter rechtfertigten, würden nicht geltend gemacht. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Verfügung des BAV das Umweltrecht des Bundes nicht verletze. H. Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 äussert sich die Beschwerdeführerin zu der Stellungnahme des BAFU vom 30. April 2009. Sie stellt darin in Bezug auf BGE 131 II 616 (Berücksichtigung von Nutzungsreserven bei der Ermittlung von Empfängerorten [EO]) fest, dass die Anwen- dung der VLE bei der Sanierung von Eisenbahnen zu einem erhebli- chen Unterschied gegenüber der Sanierung von Strassenanlagen füh- re. Dies sei bisher nicht berücksichtigt worden. Der Gesetzgeber habe zudem eine grundsätzliche Höhenbeschränkung der Lärmschutzwän- de nicht angestrebt, andernfalls hätte er dies diskutiert und in das Ge- setz aufgenommen. I. Auf die weiteren Vorbringen und Schriftstücke wird, soweit für den Ent- scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach Se ite 5
A- 53 06 /2 0 0 8 Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) sind daher vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. 1.2Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen. Diese müssen – mit Ausnahmen – im Zeitpunkt des Entscheides erfüllt sein, nicht aber bereits bei Ein- reichen der Beschwerde (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Ba- sel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 950). Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist die Beschwerdeführerin Ei- gentümerin der betroffenen Parzellen. Es schadet ihr deshalb nicht, dass sie erst innerhalb der Beschwerdefrist, allenfalls nach deren Ab- lauf, mit Sicherheit aber am 12. September 2008 mit Eintrag in das Grundbuch Eigentum daran erworben hat. Insofern ist ihr auch die Be- teiligung der Pfenninger & Cie AG am Vorverfahren anzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist aus diesen Gründen zur vorliegenden Be- schwerde legitimiert. 1.3Die Plangenehmigung datiert vom 11. Juni 2008 und wurde am 16. Juni 2008 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August (Art. 22a Abs. 1 lit. b VwVG) und des Um- standes, dass dadurch der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag ge- fallen ist, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 18. August 2008 die Frist gewahrt. Auf die im Weiteren formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 1.4Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet- zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vor- instanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle wer- den nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen ab- gewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Se ite 6
A- 53 06 /2 0 0 8 Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 106 Rz. 290; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwal- tungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Ok- tober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesge- richts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1). In diesem Zu- sammenhang sind die Stellungnahmen des BAFU im Verfahren vor der Vorinstanz vom 23. Mai 2006 und diejenige vom 30. April 2009 im vorliegenden Verfahren zu nennen. Ihnen ist entsprechend Gewicht beizumessen. 2. 2.1Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkun- gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenz- werten beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Eisenbahnlärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärmschutz-Ver- ordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 USG). Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144), das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Lärmschutz soll demnach in erster Linie durch technische Massnahmen an den Schie- nenfahrzeugen erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärm- schutzwände). In dritter Priorität sind Schallschutzmassnahmen an be- stehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres, Se ite 7
A- 53 06 /2 0 0 8 namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in den Ausführungsbe- stimmungen zum BGLE, d.h. in der VLE, geregelt. 2.2Nach Art. 7 BGLE sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnan- lagen bauliche Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissions- grenzwerte eingehalten sind. Die Behörde gewährt jedoch Erleichte- rungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen würde oder überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, der Sanierung entgegenstehen. Nur wenn solche Erleichterungsgrün- de gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1 BGLE festgeschriebenen Sanierungsziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen sind Mass- nahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehal- ten sind (Urteil des BVGer A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.2). Der Bundesrat regelt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kos- ten (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 BGLE). Nach Art. 20 Abs. 1 VLE gelten die Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen in der Regel dann als verhältnismässig, wenn das (nach Anhang 3 VLE) ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der baulichen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung höchstens 80 beträgt (vgl. Urteile des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 7.2 und 8.4.3 sowie A-672/2008 vom 4. August 2008 E. 4). 3. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass ein KNI 80 nicht gesetzeskonform sei und als Grenzwert für bauliche Massnahmen nicht berücksichtigt werden dürfe. 3.1Wie bereits ausgeführt, hat der Bundesrat mit Erlass der VLE und insbesondere von deren Art. 20 den massgebenden KNI bestimmt. Der von den Beteiligten zitierte Entscheid der REKO/INUM vom 26. April 2006 (A-2004-117) besagt hierüber im Wesentlichen, dass diese nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates setzen dür- fe, sondern lediglich überprüfen könne, ob die Verordnung den Rah- men der dem Bundesrat delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder sich aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswid- rig erweise (E. 29.1 des Entscheides). Die REKO/INUM stellte dabei fest, dass das Parlament dem Bundesrat einen weiten Gestaltungs- spielraum für die Regelung des KNI gewährt habe. Er habe aber das Schutzziel von mindestens zwei Dritteln nach Art. 2 Abs. 3 BGLE zu beachten. Die REKO/INUM habe daher nur zu überprüfen, ob mit ei- Se ite 8
A- 53 06 /2 0 0 8 nem KNI 80 das Schutzziel überhaupt erreicht werden könne. Selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erscheine, könne sie nicht ihr Ermessen an die Stelle jenes des Bundesrates stellen (E. 29.2 des Entscheides). In ihren diesbezüglichen Erwägungen führte die REKO/INUM aus, angesichts der neuen Berechnungen, wonach die Lärmsanierung infolge weiterer Einsparungen bei der Rollmaterialsa- nierung nur noch knapp Fr. 1,4 Milliarden kosten solle, scheine es durchaus möglich, dass zusätzliche finanzielle Mittel bereitstehen würden. Damit bestünden in der Tat gewisse Zweifel, ob der KNI von 80 den „richtigen“ Wert darstelle. Dies sei letztendlich aber nicht entscheidend. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des BAV sei davon auszugehen, dass das Sanierungsziel gemäss Art. 2 Abs. 3 BGLE mit einem geschätzten Sanierungserfolg von 66,9 Prozent, netzweit erreicht werden könne. Damit erscheine der KNI-Wert von 80 als grundsätzlich taugliches Instrument zur Erreichung des Sanie- rungsziels gemäss BGLE. Daher erfülle der KNI von 80 die Vorgaben des Gesetzes und es sei der REKO/INUM von vornherein verwehrt, Art. 20 VLE die Anwendung zu versagen (E. 29.5 des Entscheides). 3.2Die Beschwerdeführerin verkennt in ihrer Argumentation, dass die Überprüfungsbefugnis der REKO/INUM (damals) und des Bundesver- waltungsgerichts (heute) nicht soweit geht, dass eine "bessere" Lö- sung angeordnet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht über- prüft nur, ob der Bundesrat bei der Festlegung des KNI-Grenzwertes im Rahmen des Gesetzes (BGLE) geblieben ist, mithin eine "richtige" Lösung gefunden hat. Dies ist – wie dem zitierten Entscheid zu ent- nehmen ist – der Fall. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass sich seit dem Entscheid vom 26. April 2006 wesentliche Änderungen ergeben hätten. Auch bringt die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe vor, die im damaligen Entscheid nicht bereits aufgenommen und behandelt worden sind. Zudem hat das BAFU weder im Plangenehmigungs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Zweifel an der Regelung geäus- sert. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung der REKO/INUM abzuweichen. Der KNI 80 als Grenzwert erweist sich (immer noch) als gesetzmässig. 3.3Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, kann vom Grenz- wert KNI 80 allerdings in Ausnahmefällen abgewichen werden. Art. 20 VLE legt fest, bauliche Lärmschutzmassnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig, wenn der KNI nicht mehr als 80 beträgt. Mit die- ser Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass Se ite 9
A- 53 06 /2 0 0 8 Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, diese das System des BGLE jedoch nicht aus den Angeln heben dürfen. BAV und BAFU hielten in einem früheren Verfahren vor der REKO/INUM fest, eine allfällige Ge- währung einer Ausnahme von der Anwendung des KNI 80 werde nur in solchen Fällen möglich sein und anerkannt werden, in welchen sich die Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI gar nicht erst korrekt bestimmen lasse. Dies sei gegeben, wenn spezielle Lärmarten aufträten, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt seien bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung einfliessen könnten, obwohl sie einen relevanten Anteil am Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb hätten (vgl. hierzu Entscheid der REKO/INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 11.2 ff.). Unter diese speziellen Lärmarten fallen der Rangierlärm, das Kurvenkreischen sowie andere Lärmquellen im Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb, insbesondere auch solche, welche zur Anlage gehörten, jedoch als Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen seien. Zu nennen sei hier beispielsweise der Lärm beim Autoverlad (vgl. die Richtlinie des BAV "Lärmsanierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnah- men" vom Dezember 2003, S. 17). Schon die REKO/INUM schloss sich diesen Überlegungen an; das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen den Entscheid der REKO/INUM A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 8.4.1; Urteil des BVGer A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1). 3.4Die Beschwerdeführerin macht keine speziellen Lärmarten gel- tend, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt wurden bzw. nicht in die SEMIBEL-Berechnung eingeflossen sind. Sie begründet die Aus- nahme vielmehr damit, dass es sich vorliegend um stark unternutzte Grundstücke mit wirtschaftlichen Abbruchobjekten handle. Dies ist aber kein hinreichender Grund, damit im Sinne der Rechtsprechung eine Ausnahmesituation angenommen werden könnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es bestehe vorliegend eine Ausnahme nach Art. 20 VLE, geht daher fehl. 4. Wie vorstehend erwähnt (E. 3.4), macht die Beschwerdeführerin gel- tend, bei der Ermittlung der massgebenden Empfängerorte und deren Immissionswerte für die (überbauten) Grundstücke 1 und 2 seien die Se it e 10
A- 53 06 /2 0 0 8 Nutzungsreserven zu berücksichtigen. In diesem Sinne seien die Grundstücke als unüberbaut zu betrachten. 4.1Bei bestehenden Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermit- telt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfind- lichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 39 Abs. 1 und 3 LSV). Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. Sie gelten ausserdem in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfind- lichen Räumen erstellt werden dürfen (Art. 41 Abs. 1 und 2 lit. a LSV). 4.2Gemäss BGE 131 II 616 E. 3.4.2 f. regeln Art. 39 und 41 LSV die räumliche Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus er- gebenden Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen. So gilt es zu- nächst zu unterscheiden zwischen Gebäuden (überbauten Grund- stücken) und noch nicht überbauten Bauzonen. Ist eine Parzelle in der Bauzone überbaut, d.h. besteht ein Gebäude, so werden die Belas- tungsgrenzwerte in der Mitte der offenen Fenster der lärmempfindli- chen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV). Es wird somit auf die tat- sächlich bestehenden lärmempfindlichen Räume abgestellt, ohne eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume und ohne eine mögliche Erweiterung oder Aufstockung des bestehenden Gebäudes zu berück- sichtigen. Die Zu- oder Abnahme von Lärmimmissionen, die aufgrund von Aus- und Umbauprojekten zu erwarten ist, ist nur zu berücksichti- gen, wenn die entsprechenden Pläne bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Um unüberbaute Grundstücke ohne lärm- empfindliche Räume jedoch nicht schutzlos zu lassen und ihre künftige Überbauung nicht zu verunmöglichen, bestimmt Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV, dass die Planungswerte an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke eingehalten werden müssen, an wel- chen nach den Bauvorschriften der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken sind hingegen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Auch wenn die unterschiedliche Behandlung von Nutzungsreserven bei überbauten und unüberbauten Grund- stücken nicht völlig befriedigt, lässt sich diese mit der Überlegung rechtfertigen, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch Se it e 11
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unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird, während
bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand auszuge-
hen ist. Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des Planungswerts
nicht nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern auch an allen
hypothetischen, nach der Bau- und Zonenordnung möglichen
lärmempfindlichen Räumen im überbauten Gebiet würde die Realisie-
rung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender Bauvorhaben ver-
unmöglichen oder jedenfalls enorm verteuern und dies zum Schutz
von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung ungewiss ist. Eine
solche Regelung wäre in vielen Fällen unverhältnismässig und würde
dazu führen, dass die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25
Abs. 2 USG von der Ausnahme zur Regel würde (BGE 131 II 616
4.3Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheid des
Bundesgerichts (1A.194/2001 vom 10. September 2001) erging im Zu-
sammenhang mit dem Bau einer GSM-Mobilfunk-Basisstation und be-
traf die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 lit. c der Verordnung vom 23. De-
zember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV,
SR 814.710). Nach Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte empfindlicher
Nutzung Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig
während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raum-
planungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen
Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach
den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).
Das Bundesgericht hiess dabei die analoge Anwendung von Art. 3
Abs. 3 lit. c NISV gut, wenn die Nutzungsreserven überbauter Grund-
stücke in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Es erwähnte dabei
die «mit grosser Wahrscheinlichkeit bevorstehende Erweiterung eines
Gebäudes» und «die unüberbaute Fläche einer nur teilweise überbau-
ten Parzelle, die wie ein separates unüberbautes Grundstück behan-
delt werden kann». Schliesslich seien auch «Ruinengrundstücke» oder
«ausserordentlich untergenutzte Parzellen» als Sonderfälle denkbar
(vgl. E. 2.1.6 des Entscheides).
4.4Das Bundesgericht stellte in BGE 131 II 616 klar fest, dass auf-
grund der massgebenden Bestimmungen des Verordnungsrechts
(LSV) die Nutzungsreserven auf bereits überbauten Grundstücken
nicht zu berücksichtigen sind, d.h., dass sie nicht zur Umgebung i.S.v.
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A- 53 06 /2 0 0 8 Art. 25 USG gehörten (E. 3.4.2 des Entscheides, letzter Satz). Nach eingehender Prüfung kam es zum Ergebnis, dass sich die von der Ver- ordnung getroffene Auslegung von Art. 25 USG als rechtmässig er- weist. Von ihr sei daher grundsätzlich auszugehen. Vorbehalten bleibe eine andere Beurteilung in gewissen vom gesetzlichen Regelfall ab- weichenden Sonderfällen, wie z.B. bei Abbruchobjekten. Für diese Fäl- le verweist es auch auf den vorgenannten Entscheid 1A.194/2001 vom 10. September 2001 E. 2.1.6 (vgl. BGE 131 II 616 E. 3.4.4) und be- zieht daher diese Sonderfälle mit ein. 4.5Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die Grundstücke 1 und 2 einen Sonderfall im Sinne der vorstehenden bun- desgerichtlichen Rechtsprechung gelten machen kann und damit die Nutzungsreserven berücksichtigt werden müssen. 4.5.1Die Beschwerdeführerin meint, dass es sich bei ihren Grund- stücken 1 und 2 um einen Sonderfall handelt. Sie begründet dies da- mit, dass die Gebäude auf den Grundstücken offenkundig Abbruchob- jekte seien. Sie dienten lediglich dazu, die Grundstücke an dieser ex- klusiven Lage nicht brach liegen zu lassen. Die aktuelle Nutzung ent- spreche in keiner Weise dem Potential. Dass die Gebäude heute be- wohnt und betrieblich genutzt würden, ändere nichts daran. 4.5.2Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Grundstück 1 sei überbaut und habe auch als solches zu gelten. Die Lärmbelastung sei daher nur in der Mitte des geöffneten Fensters lärmempfindlicher Räume von be- stehenden Gebäuden zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe im südöstlichen Teil des Grundstücks trotzdem den EO 552 gesetzt, um aufzuzeigen, dass sich eine bauliche Lärmschutzmassnahme selbst unter Berücksichtigung einer gemäss Gestaltungsplan möglichen Überbauung des Areals Giessen als wirtschaftlich unverhältnismässig erweisen würde. 4.5.3Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – zumin- dest was die räumliche Geltung der Belastungsgrenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung der Lärmimmissionen be- trifft – fehl in der Annahme geht, dass die Anwendung der VLE bei der Sanierung der Eisenbahnen einen erheblichen Unterschied gegenüber der Sanierung von Strassenanlagen bewirke und BGE 131 II 616 diffe- renziert zu betrachten sei. Se it e 13
A- 53 06 /2 0 0 8 Die LSV ist anwendbar, soweit die VLE keine abweichenden Bestim- mungen enthält (Art. 4 Abs. 1 VLE). Für die Ermittlung der Empfänger- orte und die Geltung der Belastungswerte sieht die VLE keine (abwei- chenden) Bestimmungen vor, weshalb sie diesbezüglich auch nicht zur Anwendung kommen kann. Die Art. 39 und 41 LSV sind daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – einschlägig; BGE 131 II 616 muss aus diesem Grund vorliegend nicht differenziert betrachtet werden. 4.5.4Nicht ersichtlich ist, dass für die fraglichen Parzellen, die dem öffentlichen Gestaltungsplan Giessen unterliegen, bereits Projektpläne öffentlich aufgelegt worden sind, die auf eine konkrete Umnutzung schliessen liessen und daher Nutzungsreserven zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht hinreichend zu begründen, weshalb es sich bei der bestehenden Nutzung um einen Sonderfall und insbesondere bei den bestehenden Gebäuden um Ab- bruchobjekte handeln sollte. Immerhin weist sie selber darauf hin, dass diese bewohnt und betrieblich genutzt würden. Die von der Vorin- stanz und der Beschwerdegegnerin mit ihren Eingaben eingereichten Bilder der Grundstücke 1 und 2 lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die bestehenden Gebäude dem Abbruch geweiht sind. Zwar ist unbe- stritten das Nutzungspotential an dieser Lage noch nicht (völlig) aus- geschöpft. Jedoch kann nicht von einem krassen Missverhältnis zwi- schen der potentiellen und der aktuellen Nutzung die Rede sein, wie dies die Beispiele in den beiden genannten Entscheiden implizieren. Im Übrigen hat das BAFU als hierfür zuständige Fachinstanz des Bun- des die Berücksichtigung der Nutzungsreserven im Hinblick auf BGE 131 II 616 geprüft und sich dagegen ausgesprochen. 4.5.5Aus diesen Gründen ist nicht von einem Sonderfall im Sinne der vorstehenden Erwägungen auszugehen. Allfällige Nutzungsreserven der Grundstücke 1 und 2 sind deshalb nicht zu berücksichtigen und die Lärmimmissionen sind lediglich an Empfängerorten bei bestehen- den, lärmempfindlichen Gebäuden zu ermitteln. Nur dort müssen die Belastungsgrenzwerte eingehalten oder entsprechende Erleichterun- gen gewährt werden. Der für eine hypothetische Überbauung gesetzte EO 552 (vgl. Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5) ist damit ei- gentlich kein massgebender Empfängerort und hätte daher auch nicht in die KNI - Berechnungen einbezogen werden müssen. Wie aber aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, sind die Rügen der Beschwerdeführerin auch mit Rücksicht auf diesen EO unbegründet. Se it e 14
A- 53 06 /2 0 0 8 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die berechneten KNI-Werte seien nicht nachvollziehbar. 5.1Der KNI berechnet sich wie folgt: Das lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts wird in Teilbereiche unterteilt. Der KNI wird für jeden Teilbereich einzeln und nach folgender Formel be- rechnet: Jahreskosten Σ(Kostenansatz × Teillänge der Massnahme) ----------------- =----------------------------------------------------------- Nutzen Σ( ΔdB(A) gewichtet × Personen) Bei der Ermittlung der Kosten ist für die Lärmschutzwand unter Be- rücksichtigung der Wandhöhe ein bestimmter Kostenansatz zu verwen- den. Der Nutzen einer Lärmschutzmassnahme entspricht der gewichteten Differenz der Lärmbelastung zwischen dem prognostizierten Zustand mit (Z2015+) und ohne (Z2015-) bauliche Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener Personen. Die Differenz wird je nach Über- und Unterschreitung des IGW unterschiedlich gewichtet (vgl. Tabelle in Anhang 3 Ziffer 2.3 VLE). In die Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen beste- henden Gebäude und vor dem 1. Januar 1985 erschlossenen Parzel- len einbezogen. Die Ermittlung des Nutzens erfolgt pro Geschoss. Der massgebende Wert wird pro Teilbereich mittels Summenbildung ermit- telt. Die Ermittlung der Anzahl betroffener Personen für die Berech- nung erfolgt in der Regel vor Ort und unter Berücksichtigung der Nut- zung der lärmempfindlichen Räume. Je nach Nutzung wird eine unter- schiedliche Anzahl betroffener Personen berücksichtigt (vgl. zum Gan- zen Anhang 3 Ziff. 2.3 der VLE und den Leitfaden des BAV für die Projektierung baulicher Massnahmen, Fassung vom Dezember 2003, S. 18 ff, nachfolgend Leitfaden genannt). 5.2Die Beschwerdegegnerin führt in ihren Projektunterlagen aus, die zum Schutz der lärmbetroffenen Gebäude im Teilbereich L5 akustisch notwendigen Lärmschutzmassnahmen in Form von drei Lärmschutz- wänden (LSW) hätten eine Ausdehnung von insgesamt 200 m Länge und 2 m Höhe. Diese wiesen aber einen KNI von 87 auf. Die Wände verteilten sich auf 3 Abschnitte: 50 m im Bereich Giessen 9, 13 m zwischen den Gebäuden Giessen 1 und Giessen 2 sowie 137 m im Se it e 15
A- 53 06 /2 0 0 8 Bereich des virtuellen, nicht massgebenden EO 552 (vgl. E. 4.5.5). Die Bahn verlaufe etwa auf dem Niveau der Gebäudegrundflächen. Es habe nur wenige lärmempfindliche Gebäude, und zwar sowohl Wohn- häuser als auch gewerblich genutzte Gebäude. Sie lägen direkt am Gleisfeld. Giessen 1 und 2 lägen so nahe am Gleisfeld, dass eine LSW im Bereich der Fassade zu stehen käme. Auf eine solche Wand müsse aus wohnhygienischen Gründen verzichtet werden. Es seien Schallschutzfenster vorzusehen (vgl. Auflageprojekt, Beilage 3, Erleichterungsantrag für Teilbereich L5). 5.3Das erwähnte Beispiel der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2008 zeigt die Berechnung des KNI für den gesamten Teilbereich L5 unter Berücksichtigung des an sich nicht massgebenden EO 552 (vgl. E. 4.5.5; nachfolgend Gesamtrechnung) sowie das konkrete Berechnungsbeispiel des Nutzenbeitrages einer LSW bei EO 166, Giessen 9. Aus der Gesamtrechnung geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die massgebenden EO (Nrn. 166, 170, 171) und zusätzlich EO 552 berücksichtigt hat. Ihnen hat sie die entsprechende Lärmveränderung, den Nutzen und die betroffenen Personen geschossweise zugeordnet. Für den EO 166 Giessen 9, Erdgeschoss, wird ersichtlich, dass der Nachtimmissionswert ohne Wand (Z2015-) 62.5 dB(A) (vgl. Wert aus dem Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5, Giessen 9, Erdge- schoss, gerundet [63]), mit Wand (Z2015+) 45 dB(A) beträgt. Dabei resultiert eine Lärmreduktion von 17.5 dB(A). Der Nutzen wurde ausgehend von einem IGW von 55 dB(A) mittels Summenbildung nach der Tabelle Anhang 3 Ziffer 2.3 Absatz 1 VLE ermittelt und mit der Anzahl betroffener Personen (=1) multipliziert. Als Ergebnis resultiert ein Gesamtnutzen von 25. Für die übrigen EO, wo Lärmschutzwände überhaupt erstellt werden können, kann diese Berechnungsweise ohne Weiteres übertragen werden, so dass der gesamte Nutzenbeitrag für den Teilbereich L5 (Nutzenbeitrag 390) berechnet werden kann. Die für die Lärmschutzmassnahmen entstehenden Kosten können dem Be- rechnungsbeispiel auf der zweiten Seite entnommen werden. Vorlie- gend betragen diese bei einer Höhe der LSW von 2 m und einer Länge von 200 m Fr. 169.-- pro Laufmeter; insgesamt ausmachend Fr. 33'800.-- (vgl. Anhang 3 Ziffer 2.2 VLE). Damit entsteht für den Teil- bereich L5 ein gerundeter KNI von 87 (Kosten Fr. 33'800.--/Nutzenbei- trag 390). Se it e 16
A- 53 06 /2 0 0 8 5.3.1Aus diesen Gründen erscheint die Berechnung des KNI insge- samt nachvollziehbar, um so mehr, als die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung ebenfalls in derselben Weise auf diese eingegangen ist, das BAFU in seiner Eingabe vom 30. April 2009 – in Kenntnis der Vorbringen der Beschwerdeführerin – ausdrücklich festgestellt hat, dass sie korrekt erfolgt sei und die Beschwerdeführerin es unterlässt, ihre Zweifel zu konkretisieren. Auch wenn die von der Beschwerdegeg- nerin nachgereichte Tabelle der KNI-Nutzenbeiträge den für die Be- rechnungen als Ausgangswert dienenden Nachtimmissionswert ohne Wand von 62.5 dB(A) nicht enthält, was offenbar bei der Beschwerde- führerin für Verwirrung gesorgt hat, so zeigt doch das obgenannte Be- rechnungsbeispiel, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des KNI korrekt vorgegangen und kein (offensichtlicher) Fehler erkenn- bar ist. 5.3.2Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass bei Weglas- sen der LSW im Bereich des Gebäudes Giessen 9 ein KNI von 72.8 resultieren würde, ist der Vorinstanz zuzustimmen. Der Schutz eines aktuell lärmempfindlich genutzten Gebäudes (Giessen 9) ist höher zu werten als der Schutz eines Gebietes, das gegenwärtig keine lärm- empfindlich genutzten Räume aufweist und wofür noch keine aufgeleg- ten oder bewilligten Pläne bestehen (vgl. Verfügung Ziffer 7.8.1.2 S. 31/45). Es ist dabei nochmals daran zu erinnern, dass Nutzungsre- serven und insbesondere der EO 552 im vorliegenden Fall nicht hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. E. 4.5.5). Offensichtlich erscheint weiter, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Überdachung der Eisenbahnlinie einen KNI von weit über 80 ergeben würde und deshalb gar nicht erst geprüft werden musste (vgl. Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 11.2.4 mit Hinweisen). 5.4Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den KNI korrekt berechnet, die Erleichterungen zu Recht gewährt und die Beschwerdeführerin deshalb keinen Anspruch auf Lärmschutz- massnahmen hat. 6. 6.1Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschränkung der Lärmschutzwände auf 2 m Höhe sei (grundsätzlich) gesetzwidrig und die Vorinstanz hätte den Bau von Lärmschutzwänden von 2 m übersteigender Höhe prüfen müssen. Se it e 17
A- 53 06 /2 0 0 8 6.2Gemäss Art. 21 Abs. 1 VLE sind bauliche Lärmschutzmassnah- men in der Regel auf höchstens 2 m Höhe über Schienenoberkante zu begrenzen. 6.3Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft – der Gesetzgeber – hat gestützt auf die Bundesverfassung und nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 das BGLE erlassen. Wie das BAFU korrekt ausführt, ist in dieser Botschaft (zum Bundesgesetz) die Regelhöhe von 2 m bereits erwähnt und da- her vom Gesetzgeber in diesem Sinne auch gutgeheissen worden (vgl. Botschaft des Bundesrates über die Lärmsanierung der Eisenbahnen vom 1. März 2000, BBl 1999 4912). Insofern erscheint auch klar, dass der Bundesrat beim Erlass der VLE diesbezüglich im Rahmen seiner Kompetenz geblieben ist. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Gesetzgeber die grundsätzliche Beschränkung nicht ange- strebt habe, geht daher fehl. 6.4Nach Art. 21 Abs. 2 VLE können beim Vorliegen besonderer Um- stände höhere bauliche Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Wann solche "besonderen Umstände" vorliegen, geht aus der Verordnung nicht her- vor und ist eine vom Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfende Rechtsfrage. Der Vorinstanz ihrerseits steht bei der Beurteilung dieser Frage jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zur Gewährleis- tung einer einheitlichen Praxis hat das BAV den Leitfaden für die Pro- jektierung baulicher Massnahmen (Fassung vom Dezember 2003; vgl. E. 5.1) erarbeitet. Diese Ausführungsbestimmungen stellen eine Ver- waltungsverordnung dar und sind als solche für das Bundesverwal- tungsgericht nicht verbindlich; sie sind jedoch insoweit zu berücksichti- gen, als sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung der VLE zulassen, denn die Beschwerde- instanz weicht nicht leichthin von der einheitlichen Praxis einer Verwal- tungsbehörde ab (vgl. Urteile des BVGer A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 3.3 und A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3). 6.5Gemäss der in diesen Richtlinien festgehaltenen Praxis des BAV ist im Wesentlichen dann vom Vorliegen besonderer Umstände auszu- gehen, wenn in einem Streckenabschnitt folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Beurteilungs-Emissionspegel Lr,e gemäss Emissionsplan (Prognose 2015) beträgt mindestens 77.0 dB(A) tags bzw. 67.0 dB(A) nachts. Das zu schützende Gebiet ist mit mindestens Se it e 18
A- 53 06 /2 0 0 8 10 Wohneinheiten überbaut (bzw. wird von mindestens 30 Personen gemäss KNI-Beurteilung bewohnt). Es liegt eine spezielle, akustisch ungünstige Situation vor, etwa weil der Abstand der Lärmquelle zur ge- planten Lärmschutzwand mehr als 8 m beträgt, sich die Erdgeschosse der Gebäude mit Überschreitungen des IGW bezogen auf das Bahn- niveau mehrheitlich in einer erhöhten Lage befinden oder der zu schützende Konfliktbereich aus einer Wohnüberbauung mit Mehrfa- milienhäusern besteht, die neben dem Erdgeschoss mindestens 3 Obergeschosse aufweisen (Leitfaden a.a.O., S. 18 ff.). 6.6Der Beurteilungs-Emissionspegel (Lr,e) gemäss Emissionsplan 2015, S. 141 (einsehbar auf www.bav.admin.ch), beträgt für den mass- gebenden Streckenabschnitt im Mittel 75.5 dB(A) tagsüber und 72.3 dB(A) in der Nacht. Sie überschreiten die massgebenden Beurtei- lungspegel daher nur in der Nacht, nicht aber tagsüber. Weiter macht der Beschwerdeführer weder eine spezielle, akustisch ungünstige Situation geltend, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Wie aus dem Erleichterungsantrag für den Teilbereich L5 hervorgeht und bereits ausgeführt wurde (E. 5.2), verläuft die Bahn etwa auf Niveau der Gebäudegrundflächen und Giessen 1 und 2 lie- gen so nahe am Gleisfeld, dass eine Lärmschutzwand im Bereich der Fassade zu stehen käme. Auch bestehen im zu schützenden Konflikt- bereich keine Wohnüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern, die neben dem Erdgeschoss 3 Obergeschosse aufweisen. 6.7Es liegen daher keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VLE vor, die den Bau von 2 m übersteigenden Lärmschutz- massnahmen rechtfertigen würden. Die Rüge der Beschwerdeführerin geht daher fehl. 7. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen. 8. 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie trägt daher die gesamten Kosten des Verfahrens. Diese werden auf Fr. 1'500.-- bestimmt und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2Der unterliegenden Beschwerdeführerin, der nicht anwaltlich ver- tretenen Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz werden keine Par- Se it e 19
A- 53 06 /2 0 0 8 teientschädigung gesprochen (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bw I; Einschreiben) -das GS UVEK (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: André MoserStefan von Gunten Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes Se it e 20
A- 53 06 /2 0 0 8 vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21