B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5305/2023
Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______AG, vertreten durch lic. iur. Matthias Hauser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Energierecht und Allgemeines Recht, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
CO 2 -Gesetz; Sanktion (Referenzjahr 2019).
Sanktion. C.b Unmittelbar nach Erstellung der provisorischen Jahresschlussrech- nung fiel dem BFE auf, dass 40 Fahrzeuge der Marken S.___ und T.___, eingeführt von der B._______AG im Jahr 2019, zuerst als Lieferwagen und kurze Zeit später als Personenwagen in Verkehr gesetzt worden sind. Die Zulassungen in den zwei unterschiedlichen Fahrzeugklassen erfolgten je- weils innerhalb weniger Stunden bis maximal sieben Tage. Bei den Fahr- zeugen handelte es sich ausschliesslich um emissionsstarke und grosse
A-5305/2023 Seite 3 Fahrzeugmodelle. In der Folge stellte das BFE der B._______AG mit Schreiben 15. April 2020 einen Fragenkatalog zu. Die B._______AG nahm dazu mit Eingabe vom 14. Mai 2020 Stellung. C.c Das BFE stellte mit Jahresschlussrechnung vom 20. Mai 2020 der A._______AG eine CO 2 -Sanktion für das Referenzjahr 2019 in der Höhe von Fr. 577'488.60 in Rechnung, wobei es die 40 vorgenannten Fahrzeuge als Personenwagen berücksichtigte. C.d Die A._______AG ersuchte am 19. Juni 2020 das BFE um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. D. Mit Verfügung vom 29. August 2023 verpflichtete das BFE die A._______AG dazu, eine CO 2 -Sanktion für das Referenzjahr 2019 in der Höhe von Fr. 577'488.60 zu entrichten. E. Gegen diese Verfügung liess die A._______AG (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 29. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben. Darin beantragt sie, die angefochtene Verfügung sei unter Verzicht auf jegliche CO 2 -Sanktion aufzuheben. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung über die Höhe der Sanktion an das BFE zurückzuweisen. Des Wei- teren stellte sie den Verfahrensantrag, es sei die C._______GmbH zum Verfahren beizuladen. F. Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies am 19. Dezember 2023 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der C._______GmbH ab. H. In der Replik vom 21. Februar 2024 nimmt die Beschwerdeführerin zur Ver- nehmlassung Stellung. I. Mit Duplik vom 29. April 2024 äussert sich die Vorinstanz nochmals zu ein- zelnen Rügen der Beschwerdeführerin.
A-5305/2023 Seite 4 J. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Mai 2024 Schlussbemerkungen ein. K. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Sanktionsverfügung stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BFE ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (vgl. Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
Emissionen vom 23. Dezember 2011 (CO 2 -Gesetz, SR 641.71) in der Fas- sung vom 1. Januar 2018 (nachfolgend: CO 2 -Gesetz 2018) sowie unter Anwendung der Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (CO 2 -Verordnung, SR 641.711) in der Fassung vom
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst als Beweisofferte, es seien Mitarbeitende der D._______AG, der E._______AG, der C._______GmbH, des ASTRA und der Verkehrsämter der Kantone (...) als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Jene Personen könnten be- stätigen, dass sie von der Zulässigkeit ihres Vorgehens ausgehen durfte. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f. VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermit- teln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2009/46 E. 4.1; Urteil des BVGer A-659/2023 vom 12. März 2024 E. 2.2; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144). 4.3 Aus den vorliegenden Akten gehen die rechtlich erheblichen Tatsachen mit genügender Klarheit hervor. Das gilt namentlich für den geltend ge- machten Vertrauensschutz. Es kann davon ausgegangen werden, dass die angebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen an der rechtlichen Überzeu- gung nichts zu ändern vermögen. In antizipierter Beweiswürdigung ist
A-5305/2023 Seite 6 daher darauf zu verzichten, die in der Beschwerde aufgeführten Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen zu befragen. 5. 5.1 In der Hauptsache ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin eine CO 2 -Sanktion für das Referenzjahr 2019 in der Höhe von Fr. 577'488.60 zu entrichten hat. Konkret stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der kurzzeitigen Erstin- verkehrsetzung von 40 Fahrzeugen als Lieferwagen und der anschliessen- den Zweitinverkehrsetzung als Personenwagen als offensichtlich rechts- missbräuchlich zu erachten ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde, dass ihr ein of- fensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuhalten sei. Zur Begrün- dung führt sie im Wesentlichen aus, Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB setze schon nach dem Wortlaut Offensichtlichkeit voraus und dürfe nur mit Zurückhaltung bejaht werden. Sie sei stets bestrebt, mittels einer flexiblen Einkaufs- und Angebotspolitik eine ausgeglichene CO 2 -Bi- lanz ihrer Neuwagenflotte auf Ende des Jahres hin zu erreichen. Sie im- portiere im eigenen Namen Fahrzeuge für die B._______AG. Diese habe mit der Zulassung (...) Fahrzeugmarken die spezialisierte C._______GmbH beauftragt. Im Jahr 2019 habe die C._______GmbH der B._______AG vorgeschlagen, Multi Purpose Vehicles (MPV) mittels Zwei- fachzulassungen wirtschaftlich günstiger einzuführen, was dem gewählten marktwirtschaftlichen Ansatz der CO 2 -Gesetzgebung entspreche. Mit In- krafttreten der neuen CO 2 -Gesetzgebung seien zwangsläufig Unsicherhei- ten entstanden. Sie und die von ihr als Hilfsperson beigezogene C._______GmbH hätten sich jedoch auf die Massgeblichkeit der Erstinver- kehrsetzung sowie auf die Rechtmässigkeit von Zweifachzulassungen ge- mäss den behördlichen Auskünften verlassen. Der tatsächliche Verwen- dungszweck von MPV sei oft gemischt und sie kenne diesen nicht indivi- duell. Auf den Rat der C._______GmbH vertrauend habe die B._______AG die 40 emissionsstarken MPV erworben, ohne sie durch emissionsarme Fahrzeuge auszugleichen oder die Inverkehrsetzung auf das Folgejahr zu verschieben. Das Schreiben der Vorinstanz vom 17. De- zember 2019, demgemäss Zweifachzulassungen als rechtsmissbräuchlich einzustufen seien, sei völlig überraschend gekommen. Sie habe keines- wegs beabsichtigt, das Gesetz rechtsmissbräuchlich zu umgehen.
Emissionen von Personenwagen, die erstmals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2015 auf durchschnittlich 130 g CO 2 /km und bis Ende 2020 auf durchschnittlich 95 g CO 2 /km zu vermindern (Art. 10 Abs. 1 CO 2 -Ge- setz 2018). Die CO 2 -Emissionen von Lieferwagen und Sattelschleppern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,50 t (leichte Sattelschlepper), die erst- mals in Verkehr gesetzt werden, sind bis Ende 2020 auf durchschnittlich 147 g CO 2 /km zu vermindern (Art. 10 Abs. 2 CO 2 -Gesetz 2018). Zu diesem Zweck hat jeder Importeur die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der von ihm eingeführten Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr ge- setzt werden, gemäss seiner individuellen Zielvorgabe zu vermindern (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 11 CO 2 -Gesetz 2018). Der Bundesrat legt eine Berechnungsmethode fest, nach der für jeden Importeur die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. Die Berechnung bezieht sich auf die im
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jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge des Importeurs
(Neuwagenflotte). Dabei bilden die Personenwagen einerseits und die Lie-
ferwagen und leichten Sattelschlepper andererseits je eine eigene Neuwa-
genflotte (Art. 11 Abs. 1 CO
2
-Gesetz 2018).
Art. 13 CO
2
-Gesetz 2018 trägt den Titel "Sanktion bei Überschreiten der
individuellen Zielvorgabe" und bestimmt in Abs. 1 Folgendes:
"Überschreiten die durchschnittlichen CO
2
-Emissionen der Neuwagenflotte
eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der
Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals
in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgende Beträge entrichten:
2
/km über der individuellen
Zielvorgabe: zwischen 95.00 und 152.00 Franken."
Als erstmals in Verkehr gesetzt gelten Fahrzeuge, die erstmals zum Ver-
kehr in der Schweiz zugelassen werden; ausgenommen sind Fahrzeuge,
die im Ausland vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der
Schweiz zugelassen worden sind (Art. 17 Abs. 2 CO
2
-Verordnung 2018).
5.4.2 Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatli-
che Organe und Private zum Handeln nach Treu und Glauben aufgerufen.
Die beiden Verfassungsbestimmungen werden konkretisiert durch das ge-
setzliche, für alle Rechtsbereiche geltende Verbot des Rechtsmissbrauchs
(Art. 2 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Miss-
brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein Rechtsmissbrauch besteht
insbesondere dann, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirkli-
chung von Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will bzw. die
nicht in seinem Schutzbereich liegen. Rechtsmissbräuchliches Verhalten
zeichnet sich dadurch aus, dass es den anspruchsbegründenden Tatbe-
stand nur nach dem Wortlaut und nicht auch nach dem Sinn des Gesetzes
erfüllt. Ob die Ausübung eines Rechts rechtsmissbräuchlich erfolgt, ist
nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei die
von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu beachten
sind. Nur stossendes, zweckwidriges Verhalten erscheint rechtsmiss-
bräuchlich und soll über das Rechtsmissbrauchsverbot sanktioniert werden
(vgl. zum Ganzen BGE 144 II 49 E. 2.2, 137 I 247 E. 5.1.1; Urteil des BGer
9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.3.2 und 2C_334/2014 vom 9. Juli 2015
E. 2.5.1; Urteile des BVGer B-65/2021 vom 4. Januar 2022 E. 3.6,
A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.4 und A-5973/2017 vom 28. Mai 2019
A-5305/2023 Seite 9 E. 4; LEHMANN/HONSELL, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 2 Rz. 24 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 722 ff.; je mit Hin- weisen). 5.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin resp. die B._______AG im Referenzjahr 2019 40 Fahrzeuge mit hohem CO 2 -Ausstoss (zwischen 290 und 358 Gramm CO 2 /km) systematisch zunächst als Lieferwagen und kurze Zeit später als Personenwagen in Verkehr gesetzt. Die Zulassungen in den zwei unterschiedlichen Fahrzeugklassen erfolgten jeweils innerhalb weniger Stunden bis maximal sieben Tage. Weil Lieferwagen im Jahr 2019 noch nicht den CO 2 -Emissionsvorschriften unterstanden und weil Perso- nenwagen bei der zweiten lnverkehrsetzung vom Vollzug der CO 2 -Emissi- onsvorschriften nicht mehr erfasst werden, führte das gewählte Vorgehen dazu, dass die Beschwerdeführerin die individuelle Zielvorgabe für Perso- nenwagen im Referenzjahr 2019 (scheinbar) einhalten konnte. Der Gesetzgeber hat Art. 10 ff. CO 2 -Gesetz 2018 mit dem Ziel eingeführt, die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen im Fahrzeugbereich zu vermin- dern. Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Verordnung 2018 knüpft an die erstmalige Verkehrszulassung an, da ein Fahrzeug in der Regel erst mit seiner Benutzung die zu regulierenden CO 2 -Emissionen verursacht (vgl. auch BGE 150 II 390 E. 5.2.6). Aus den Gesamtumständen des konkreten Falls ist klar erkennbar, dass die Beschwerdeführerin resp. die B._______AG bei der Erstinverkehrsetzung der 40 Fahrzeuge als Lie- ferwagen nicht beabsichtigte, diese tatsächlich als Lieferwagen im Stras- senverkehr einzusetzen. Diese Fahrzeuge, die jeweils einen besonders hohen CO 2 -Ausstoss aufwiesen, waren vielmehr von Anfang an für den Gebrauch als Personenwagen bestimmt und wurden innert weniger Tage diesem Zweck zugeführt. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdefüh- rerin resp. die B._______AG das Rechtsinstitut der Verkehrszulassung da- mit allein mit dem Ziel einsetzte, sich auf diese Weise der CO 2 -Sanktion zu entziehen. Ein anderer Grund für die zahlreichen kurzzeitigen Erstinver- kehrsetzungen als Lieferwagen ist nicht ersichtlich und wird in der Be- schwerde denn auch nicht geltend gemacht. Dass unter Umständen die Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt von der Käuferschaft doch noch teilweise als Lieferwagen genutzt werden könnten, wie in der Beschwerde ergänzend einwendet wird, erscheint unwahrscheinlich und würde zudem am zweckwidrigen Vorgehen selbst nichts ändern. Der eigentliche Zweck einer Verkehrszulassung als Lieferwagen ist sodann ohne Weiteres selbst für Laien erkennbar, weshalb allgemeine Unsicherheiten hinsichtlich der
A-5305/2023 Seite 10 CO 2 -Gesetzgebung nicht vorgeschoben werden können. Dies gilt umso mehr für eine Grossimporteurin, da von ihr spezifische Fachkenntnisse er- wartet werden darf. Wie nachfolgend noch im Einzelnen darzulegen ist, kann sich die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf den Vertrauens- schutz berufen. Bei diesen Gegebenheiten ist dem Standpunkt der Be- schwerdeführerin, dass sie in keiner Umgehungsabsicht gehandelt habe, nicht zu folgen. Vielmehr präsentiert sich ein solches Verhalten als offen- sichtlich rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin konnte de facto die individuelle Zielvorgabe für Personenwagen bei ihrer Neuwagenflotte im Referenzjahr 2019 nicht ein- halten. Folglich handelt es sich bei ihrem Vorgehen nicht um eine Kosten- optimierung im Sinne des marktwirtschaftlichen Ansatzes der CO 2 -Gesetz- gebung, wie dies in der Beschwerde argumentiert wird. Es wäre nicht nur unbefriedigend, sondern im eigentlichen Sinne stossend, wenn die Be- schwerdeführerin mittels ihrer zweckwidrigen Praktiken erreichen könnte, dass die Überschreitung der individuellen Zielvorgabe für sie folgenlos bliebe. Mit der Bejahung des Rechtsmissbrauchs wird einerseits dem Sinn und Zweck von Art. 10 ff. CO 2 -Gesetz 2018 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Ver- ordnung 2018 zum Durchbruch verholfen und andererseits wird auch ver- hindert, dass sich die Beschwerdeführerin einen nicht zu rechtfertigenden erheblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber denjenigen Importeuren verschafft, die die individuelle Zielvorgabe im Referenzjahr 2019 tatsäch- lich eingehalten oder die entsprechende CO 2 -Sanktion entrichtet haben. 5.4.4 Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Vorgehen der Beschwerde- führerin als offensichtlich rechtsmissbräuchlich qualifiziert. 6. 6.1 Im Folgenden ist insbesondere zu prüfen, ob sich die Annahme des Rechtsmissbrauchs mit Blick auf die Rechtsanwendung bei anderen Fahr- zeugmodellen als willkürlich erweist. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei willkürlich, die zweifache Inver- kehrsetzung der 40 Fahrzeuge als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Denn bestimmte Fahrzeugmodelle mit hohen CO 2 -Emissionen, wie etwa der U.___ oder der V.___, würden als Lieferwagen zugelassen und nicht der Personenwagenflotte zugerechnet, obwohl sie meist als Personenwagen verwendet würden. Das zeige, dass das geltende System durchaus
A-5305/2023 Seite 11 Diskrepanzen zwischen der Zulassung und der tatsächlichen Verwendung von Fahrzeugen kenne. 6.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Beschwerdeführerin aus den ge- nannten Beispielen nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Bei jenen Fahrzeugen sei eine Inverkehrsetzung als Personenwagen aufgrund der Homologation zulassungsrechtlich gar nicht möglich, weshalb die Sachver- halte nicht miteinander vergleichbar seien. 6.4 6.4.1 Das Verbot willkürlichen Handelns geht aus Art. 9 BV hervor. Willkür liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1, 142 V 513 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 605; je mit weiteren Hinweisen). 6.4.2 Wie in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, können die von der Beschwerdeführerin beispielhaft angeführten Fahrzeugmodelle, wie etwa der U.___ und der V., ausschliesslich als Lieferwagen und nicht als Personenwagen zugelassen werden. Bei jenen Modellen liegt da- mit eine andere Ausgangslage vor. Diese ist mit dem vorliegenden zweck- widrigen Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht gleichzusetzen, das ein- zig dazu diente, sich der CO 2 -Sanktion zu entziehen. Jene Beispiele sind daher nicht geeignet, die vorinstanzliche Annahme des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs zu widerlegen oder sogar als willkürlich erscheinen zu lassen. 6.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeführten Beispie- len U. oder V.___ erweisen sich damit als unbegründet. 7. 7.1 Als nächstes ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung das Legali- tätsprinzip im Abgaberecht wahrt. 7.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Anknüpfung der CO 2 -Sanktion an die Zweitinverkehrsetzung der 40 Fahrzeuge gesetzeswidrig sei. Im Ab- gaberecht gelte das strenge Legalitätsprinzip. Allein aus dem Gesetzes- zweck könne kein Abgabetatbestand begründet werden. Die fehlende
A-5305/2023 Seite 12 gesetzliche Grundlage resp. deren Unbestimmtheit könne auch nicht durch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kompensiert werden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Verordnung 2018 sei die erste Zulassung massgebend, was ein bewusster Entscheid des Verordnungsgebers gewesen sei. Das Wort "erstmals" sei bei den zahlreichen Erwähnungen der lnverkehrsetzung im Gesetzestext jeweils explizit festgehalten. Es liege eine unechte Gesetzes- lücke rechtspolitischer Natur vor, die nicht durch Auslegung oder durch Be- hördenpraxis gefüllt werden dürfe. Zumindest sei eine Änderung auf Ver- ordnungsstufe notwendig. Das verdeutliche die Änderung von Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Verordnung, in Kraft getreten am 1. Januar 2021 (AS 2020 6081; später unverändert in Art. 17a Abs. 1 [AS 2021 859] und dann in Art. 17d Abs. 1 verschoben). Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Abgabetat- bestand dahingehend verändert worden, dass nicht mehr in jedem Fall die Erstinverkehrsetzung massgebend sei. 7.3 Die Vorinstanz weist diese Einwände der Beschwerdeführerin als un- begründet zurück. Indem sie in der angefochtenen Verfügung auf die zweite Inverkehrsetzung als Personenwagen abgestellt habe, habe sie nicht eine Gesetzeslücke gefüllt, sondern gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 5 Abs. 3 BV dem offenkundig rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beschwerdeführerin den Rechtsschutz versagt. Soweit sich die Be- schwerdeführerin auf die neue Fassung gemäss Art. 17d Abs. 1 CO 2 -Ver- ordnung berufe, so stelle diese Bestimmung lediglich eine Präzisierung des Begriffs der Inverkehrsetzung dar, um Praktiken wie der vorliegenden zu begegnen, die auch gemäss den Materialien vom Gesetzgeber in keiner Weise gewollt seien. 7.4 7.4.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV). Inhaltlich verlangt das Legalitätsprinzip, dass staatliches Handeln insbesondere auf einem generell-abstrakten Rechtssatz von hinreichender Normstufe und genü- gender Bestimmtheit beruht. Besondere Bedeutung kommt dem Legalitäts- prinzip im Abgaberecht zu: Die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben muss nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren Grundzügen durch ein Ge- setz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabe- pflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (vgl. BGE 143 II 87 E. 4.5, 138 V 32 E. 3.1.1; Urteile des BVGer A-4773/2022 vom
A-5305/2023 Seite 13 20. März 2025 E. 6.2.1 [angefochten vor BGer] und A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.1; je mit Hinweisen). Von der Gesetzesauslegung bzw. deren Ergebnissen zu unterscheiden sind eigentliche Gesetzesergänzun- gen. Diese können im Abgaberecht wegen des Legalitätsprinzips nach herrschender Lehre nur in zwei Fällen stattfinden, nämlich bei der Anwen- dung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie etwa dem Verbot des Rechtsmiss- brauchs sowie bei einer sog. echten Lücke, also dann, wenn das Gesetz auf eine notwendigerweise zu beantwortende Frage gerade keine Antwort gibt. Keinen Platz hat dagegen im Abgaberecht grundsätzlich die als Rechtsfortbildung contra legem bezeichnete unechte Lücke, welche vor- liegt, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, deren Anwendung aber in einem ganz bestimmten Fall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führen würde (vgl. BGE 131 II 562 E. 3.5; BVGE 2007/41 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3285/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.6.2; je mit weiteren Hinweisen). 7.4.2 Vorliegend ist in Art. 13 CO 2 -Gesetz 2018 statuiert, dass der Kreis der Abgabepflichtigen die Importeure und Hersteller umfasst. Gegenstand der Abgabe sind CO 2 -Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe für die Neuwagenflotte überschreiten. Die CO 2 -Sanktion wird anhand von Gramm CO 2 /km über der individuellen Zielvorgabe berechnet. Laut Gesetz werden Beträge zwischen Fr. 95.-- und 152.-- pro Gramm fällig. Der Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), der Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessung der Abgabe (Bemessungsgrundlage und -tarif) sind somit – in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben – auf Gesetzesstufe festgelegt (vgl. Urteil des BVGer A-4773/2022 vom 20. März 2025 E. 6.2.2 [angefochten vor BGer]). Bei der verfügten CO 2 -Sanktion für die hier fraglichen 40 Fahrzeuge wird zwar nicht an die erstmalige Zulassung angeknüpft, wie dies der unmittel- bare Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Verordnung 2018 vorsieht. Darin ist jedoch noch kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip zu sehen. Denn das rechtsmissbräuchliche Verhalten zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es den anspruchsbegründenden Tatbestand nur scheinbar dem Wortlaut nach, nicht aber dem Sinn des Gesetzes nach erfüllt. Wie aufgezeigt be- ansprucht das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Abgaberecht Geltung. Entsprechend hat die Vorinstanz mit der Bejahung des Rechtsmissbrauchs keinen gesetzeswidrigen neuen Abgabetatbestand geschaffen, wie dies in der Beschwerde gerügt wird.
A-5305/2023 Seite 14 Auch vermag die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, es sei eine unechte/rechtspolitische Gesetzeslücke zu verzeichnen, die im Abgaberecht von den rechtsanwendenden Behörden nicht geschlossen werden dürfte. Es ist richtig, dass Art. 17 Abs. 2 CO 2 -Verordnung 2018 per
Verordnung neu vor, dass Fahrzeuge als erstmals in der Schweiz in Ver- kehr gesetzt gelten, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden und bei denen die in der erstmaligen Zulassung festgelegte Ver- wendung der tatsächlichen Verwendung durch die Endabnehmerin oder den Endabnehmer entspricht. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür und erscheint auch abwegig, dass der Gesetzgeber bis zu dieser Verordnungsänderung den Importeuren bewusst Raum für zweckwidrige Zulassungen einräumen wollte. Im Gegenteil, in den späteren Materialien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Praktiken vom Gesetz- geber in keiner Weise gewollt seien und das Gegenteil der angestrebten Ziele bewirkt hätten (vgl. Erläuternder Bericht des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] vom 7. Oktober 2020 zur Teilrevision der Verordnung über die Re- duktion der CO 2 -Emissionen [CO 2 -Verordnung], S. 10). Die neue Verord- nungsbestimmung stellt mithin lediglich eine ausdrückliche Ausgestaltung des schon zuvor gültigen allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots dar. Das Legalitätsprinzip wird demnach vorliegend nicht verletzt. 7.4.3 Die Beschwerdeführerin dringt somit mit ihren Rügen zum Legalitäts- prinzip im Abgaberecht nicht durch. 8. 8.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die CO 2 -Sanktion in den strafrechtlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fällt. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die CO 2 -Sanktion sei als sog. pekuniäre Verwaltungssanktion zu qualifizieren, weshalb die strafpro- zessualen Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und von Art. 6 f. EMRK Anwendung fänden. Die Qualifizierung als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK sei anhand der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten sog. Engel-Kriterien autonom vorzunehmen, wobei es genüge, wenn nur eines der Kriterien erfüllt sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne demgemäss der strafrechtliche Charakter der CO 2 -Sanktion nicht bloss gestützt auf die
Gesetz, Rz. 17 ff. [nachfolgend: Kommentar Energierecht]). Auch werde von der Vorinstanz kein Nachweis erbracht, dass die "Abgabe" nach den Vorschriften der EU als Lenkungsabgabe zu qualifizieren sei Die abwei- chende Terminologie spreche vielmehr für eine Qualifizierung als Strafe. Die CO 2 -Sanktion stelle somit eine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK dar. In der angefochtenen Verfügung, so die Beschwerdeführerin in der weite- ren Begründung, seien jedoch weder die verschärften strafrechtlichen An- forderungen an das Gesetzmässigkeitsprinzip ("nulla poena sine lege") eingehalten worden noch seien bei der Sanktionsbemessung die individu- ellen Verhältnisse berücksichtigt worden. Für eine strafrechtlichen Anklage fehle es zudem am erforderlichen Verschulden, da sie nicht sorgfaltswidrig gehandelt habe. 8.3 Die Vorinstanz stellt demgegenüber in Abrede, dass die CO 2 -Sanktion als pekuniäre Verwaltungssanktion im Sinne von Art. 6 EMRK einzustufen sei. Die CO 2 -Sanktion weise – entgegen ihrem Namen – keinerlei Strafcha- rakter auf. Es sei nicht verboten, Fahrzeuge mit hohem CO 2 -Ausstoss in Verkehr zu setzen. Es werde einzig eine Abgabe fällig, falls die
A-5305/2023 Seite 16 durchschnittlichen CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Die CO 2 -Sanktion sei keine behördliche Reak- tion auf eine Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Vorschrift, sondern es handle sich hier um eine klassische Lenkungsabgabe, die eine Lenkung hin zu Fahrzeugen mit einem tieferen CO 2 -Ausstoss bewirken solle (vgl. Botschaft 2010, BBI 2010 973, 1017; Bundesrat, Pekuniäre Verwaltungs- sanktionen, Bericht vom 23. Februar 2022, BBI 2022 776 S. 15 [nachfol- gend: Bericht Pekuniäre Verwaltungssanktionen]; SCHALCH/SCHNETZLER, Kommentar Energierecht, Art. 13 CO 2 -Gesetz Rz. 3 ff.). Ob das lnverkehr- setzen eines Fahrzeuges zu einer CO 2 -Sanktion führe oder nicht, hänge letztlich von der vom Importeur gewählten, konkreten Ausgestaltung der Neuwagenflotte ab. In der im Jahr 2021 abgelehnten Totalrevision des CO 2 -Gesetzes wäre der Begriff "Sanktion" denn auch durch den Begriff "Ersatzleistung" ersetzt worden. Auch bei Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, an dem sich das Schweizer Recht orientiere, handle es sich um eine Lenkungsabgabe (vgl. Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Fest- setzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO 2 -Emissi- onen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen [ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 1 ff.; aufgehoben am 1. Januar 2020, ABl. L 111 vom 25. April 2019, S. 32]). 8.4 8.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche An- klage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, wenn alternativ entweder das nationale Recht eine staatliche Massnahme dem Strafrecht zuordnet oder die Natur oder die Art und Schwere des Vergehens und/oder der Sankt- ionen für einen strafrechtlichen Charakter sprechen (sog. Engel-Kriterien, zurückgehend auf das Urteil des EGMR Engel gegen Niederlande vom 8. Juni 1976, Serie A Bd. 22). Nach diesen Kriterien beurteilt sich auch das Vorliegen einer Strafe im Sinne von Art. 7 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Ganzen Urteil des EGMR Rola gegen Slowenien vom 4. Juni 2019, Nr. 12096/14 und 39335/16, §§ 54 ff.; BGE 147 I 57 E. 5.2, 142 II 243 E. 3.4, 140 II 384 E. 3.2.1, 139 I 72 E. 2.2.2; HARRENDORF/KÖNIG/VOIGT, in: Meyer-Lade- wig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Nomos Handkommentar zur EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 6 Rz. 23 ff.; Bericht Pekuniäre Verwaltungssanktionen, BBI 2022 776 S. 23 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1464c; JANINA AUFRICHTIG, Pekuniäre Verwaltungssanktionen und strafrechtliche
A-5305/2023 Seite 17 Verfahrensgarantien am Beispiel des Kartellrechts, Gesetzgebung und Evaluation [LeGes] 2018/29 S. 5 f.; je mit Hinweisen). In der bisherigen Rechtsprechung wurde das Vorliegen einer strafrechtli- chen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK namentlich für folgende Bestimmungen bejaht:
A-5305/2023 Seite 18 lägen der Begriffswahl praxisbezogene Überlegungen zugrunde, ohne ma- teriellen Bedeutungsgehalt. Beides sind letztlich Vermutungen, die auf kei- nen genügenden Anhaltspunkten beruhen. Auch hilft es für die vorliegende Fragestellung nicht weiter, dass die englische Übersetzung von Art. 13 CO 2 -Gesetz 2018 den Begriff "Penalty" verwendet, denn die englische Übersetzung gehört nicht zu den verbindlichen Sprachfassungen (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Ebenso wenig kann darauf abgestellt werden, dass in der spä- teren Totalrevision des CO 2 -Gesetzes eigentlich vorgesehen war, den Be- griff "Sanktion" durch "Ersatzleistung" zu ersetzen (vgl. Botschaft vom
Gesetz 2018 keine Reaktion auf eine Rechtsverletzung darstellt. Wie die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, ist es nicht per se verboten, Fahr- zeugmodelle mit hohem CO 2 -Ausstoss zu importieren, die eine Überschrei- tung der individuellen Zielvorgabe bewirken könnten. Die Sanktion verfolgt damit lediglich eine lenkende Wirkung, statt eines abschreckenden oder strafenden Zwecks im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Mit der Lenkungswir- kung der Norm geht zwar einher, dass der Gesetzgeber eine gewisse Wer- tung zu Gunsten eines bestimmten Verhaltens trifft (hier: Einhaltung der individuellen Zielvorgabe) resp. das gegensätzliche Verhalten (hier: Über- schreitung der individuellen Zielvorgabe) einem gewissen Vorwurf aus- setzt. Letzteres erreicht aber nicht den Schweregrad eines rechtlichen Ver- bots. Gleichzeitig kommt zweifellos auch dem Strafrecht eine gewisse Len- kungswirkung zu. Daraus lässt sich allerdings nicht den Umkehrschluss ziehen, dass jede Norm mit Lenkungswirkung einen strafrechtlichen Cha- rakter im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufweist. Indem die CO 2 -Sanktion keine Folge einer Rechtsverletzung bildet, unterscheidet sie sich von den vorgenannten Beispielen des Kartell- und Geldspielrechts, die an einem unzulässigen Verhalten oder an einem Gesetzesverstoss anknüpfen. Jene Gesetze können daher nicht als Auslegungshilfe beigezogen werden (vgl. auch BGE 140 II 384 E. 3.2.2). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das zweite der Engel-Kriterien ebenfalls nicht erfüllt ist. 8.4.4 Drittens ist die Natur und Schwere der Sanktion zu klären. Die Sank- tion nach Art. 13 CO 2 -Gesetz 2018 ist gesetzlich nicht auf einen bestimm- ten Höchstbetrag limitiert. Auch kann die Sanktion im Einzelfall für den be- troffenen Importeur durchaus eine empfindliche finanzielle Belastung be- deuten. Dennoch kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Natur und Schwere der Sanktion für einen strafrechtlichen Charakter sprechen würden. Denn zu beachten ist, dass die Sanktionsbemessung
A-5305/2023 Seite 20 lenkend ausgestaltet ist. Die Höhe der Sanktion richtet sich unmittelbar nach der Zusammensetzung der Neuwagenflotte. Die Importeure können im Sinne der Lenkungswirkung der Norm ihre Neuwagenflotten so auswäh- len, dass gar keine Sanktion oder nur eine geringe Sanktion anfällt. Schliesslich müssen sie weder befürchten, dass die Nichterreichung der individuellen Zielvorgabe zu einem Strafregistereintrag führen könnte, noch, dass die Sanktion bei Nichtbezahlung in eine Freiheitsstrafe umge- wandelt würde. Aufgrund dieser Gesamtumstände ist zu erkennen, dass auch das dritte und letzte der Engel-Kriterien auf die CO 2 -Sanktion nicht zutrifft. 8.4.5 Soweit sich die Parteien auf unterschiedliche Lehrmeinungen stüt- zen, bleibt Folgendes anzumerken: In Teilen der Lehre wird die CO 2 -Sanktion als Lenkungsabgabe ohne straf- rechtlichen Charakter eingestuft. Gemäss dem Gesagten ist im Ergebnis dieser von SCHALCH/SCHNETZLER vertretenen Lehrmeinung zuzustimmen, denn sie verweisen in ihrer Begründung zu Recht auf die Lenkungswirkung als zentrales Element der Bestimmung, so wie dies bereits in der Medien- mitteilung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2011 aufgezeigt wurde (vgl. SCHALCH/SCHNETZLER, Kommentar Energierecht, Art. 13 CO 2 -Gesetz Rz. 3 ff. und Fn. 5 mit Hinweisen). Teils wird die CO 2 -Sanktion in der Lehre hingegen als verwaltungsrechtli- che Sanktion angesehen. Zur Begründung wird dargelegt, dass mit der Sanktion die Einhaltung der durchschnittlich zugelassenen CO 2 -Emissio- nen einer Personenwagenflotte erzwungen werden soll (vgl. CORDELIA CHRISTIANE BÄHR, Kommentar Energierecht, Art. 37 CO 2 -Gesetz Rz. 10 mit Hinweisen). Wie gesehen erscheint jedoch die CO 2 -Sanktion nicht als eigentliches Durchsetzungsinstrument konzipiert, denn es ist nicht per se verboten, emissionsstarke Fahrzeuge zu importieren, die eine Überschrei- tung der individuellen Zielvorgabe bewirken könnten. Der Lehrmeinung von BÄHR ist daher nicht zu folgen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren braucht sodann nicht geklärt zu werden, ob allenfalls andere Bestimmungen des CO 2 -Gesetzes in den An- wendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen könnten, was für Art. 32 CO 2 -Gesetz (Sanktion bei Nichteinhaltung von eingegangenen Verminde- rungsverpflichtungen) zumindest von einem Teil der Lehre bejaht wird (vgl. BALLY/BURKHARDT/NÄGELI, Kommentar Energierecht, Art. 32 CO 2 -Gesetz Rz. 12 ff.). Die Sanktion von Art. 13 CO 2 -Gesetz ist anders ausgestaltet,
A-5305/2023 Seite 21 wie auch jene Autoren zutreffend festhalten (vgl. BALLY/BURKHARDT/NÄ- GELI, Kommentar Energierecht, Art. 32 CO 2 -Gesetz Rz. 11). 8.4.6 Die CO 2 -Sanktion stellt somit keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Folglich kommen auch die spezifisch strafrecht- lichen Garantien nicht zur Anwendung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere auf den Vertrauensschutz, berufen kann, um die Offensichtlichkeit des Rechtsmissbrauchs zu widerlegen. 9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und die von ihr als Hilfsper- son beigezogene C._______GmbH hätten sich auf die Auskünfte der Voll- zugsbehörden verlassen, wonach Zweifachzulassungen zulässig seien. Der in Art. 5 und Art. 9 BV verankerte Vertrauensschutz verleihe den Priva- ten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das be- stimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörde. Das ASTRA habe anlässlich der offiziellen Informationsveranstaltung vom 12. Juni 2012 zum Thema "Blitzzulassung" auf der Folie 16 erklärt, dass angesichts der kleinen Lücke die erste Inverkehrsetzung massgebend sei und gerade keine Sperrfrist für die Umteilung bestehe. Die Aussage habe sich auf ein konkretes Vorgehen für eine kleine Gruppe von Fahrzeugen, nämlich die MPV, bezogen. Diese Auskunft, die sich an Gross- und Kleinimporteure gerichtet habe, hätten die Teilnehmenden nur so verstehen können, dass Zweifachzulassungen zu keiner CO 2 -Sanktion führen würden. Das ASTRA habe klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Gesetzeslücke bestehe, die von den Importeuren genutzt werden dürfe. Hätte es hingegen die heute von der Vorinstanz angeführte Rechtsauffassung kommunizieren wollen, hätte es z.B. einschränkend darauf hinweisen müssen, dass nur bei einer tatsächlichen Nutzung als Lieferwagen über längere Zeit keine Belastung der CO 2 -Emissionen erfolge. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das ASTRA die Veranstaltung im Auftrag und Wissen der Vorinstanz durch- geführt habe. Selbst falls nicht, hätte sich die Vorinstanz das Verhalten des ASTRA als unterstützende Behörde anrechnen zu lassen. Da an der Erhe- bung der vorliegenden CO 2 -Sanktion nunmehr lediglich fiskalische Interes- sen bestünden, sei ihr Vertrauen in die klare Auskunft der Behörde zu schützen.
A-5305/2023 Seite 22 Die C._______GmbH habe sich nicht nur auf die Informationsveranstal- tung des ASTRA verlassen, sondern zusätzlich bei der E.____AG, ei- ner anerkannten Prüfstelle, Abklärungen getroffen, welche sich wiederum beim ASTRA über die Zulässigkeit der Zweifachzulassungen vergewissert habe. Im Januar 2019 habe das Verkehrsamt des Kantons (...) den ersten S. geprüft, der zuerst als Lieferwagen und anschliessend als Perso- nenwagen in Verkehr gesetzt worden sei. Das Amt habe gegenüber der C._______GmbH beschieden, dass dieses Vorgehen gesetzeskonform sei. Diese Auskunft habe sich auf einen konkreten Sachverhalt bezogen und bilde eine Vertrauensgrundlage. Für Prüfungen im Kanton (...) arbeite die C._______GmbH mit der D._______AG zusammen, die mehrere MPV, die zunächst als Lieferwagen in Verkehr gesetzt worden seien, dem Ver- kehrsamt vorgeführt habe. Das Verkehrsamt des Kantons (...) habe diese Zulassungen als unproblematisch erachtet und führe solche auch heute noch durch. Das Vorgehen sei somit über Jahre von den am Vollzug mit- wirkenden Stellen als zulässig angesehen worden, was sich die Vorinstanz anrechnen lassen müsse. In der weiteren Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben seit Juli 2019 von den Zweifachzu- lassungen gewusst habe. Laut der C._______GmbH sei das ASTRA und damit die Vorinstanz sogar schon per Ende 2018/Anfang 2019 darüber in- formiert gewesen. Dennoch habe die Vorinstanz mit ihrem Schreiben an die Branche bis zum 17. Dezember 2019 zugewartet. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die Abklärungen so lange Zeit beansprucht hätten. Die Daten der Erstinverkehrsetzungen seien in der Datenbank des Bundes jederzeit abrufbar und könnten elektronisch bearbeitet werden. Wäre das Vorgehen der Importeure tatsächlich offensichtlich rechtsmissbräuchlich, müssten ei- gentlich sowohl der Sachverhalt als auch die Rechtsfolgen klar sein. Indem die Vorinstanz mit dem Schreiben bis kurz vor Jahresende zugewartet habe, liege ein schwerer Verstoss gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Die Vorinstanz habe damit verhindert, dass sie die CO 2 -Emissionen der Neuwagenflotte im Sinne des Gesetzeszweckes noch im Jahr 2019 habe ausgleichen können. Das Ge- setz bezwecke nicht die Generierung von Fiskaleinnahmen durch mög- lichst hohe Sanktionszahlungen. Auch sei es ihr deswegen nicht mehr möglich gewesen, Abgasmessungen bei den 40 Fahrzeugen durchführen zu lassen, was nun zu einer wesentlich höheren CO 2 -Sanktion führe. Die Information der Vorinstanz hätte spätestens innert ein oder zwei Monate nach Kenntnisnahme ergehen müssen, besonders da die Branche
A-5305/2023 Seite 23 aufgrund der Information des ASTRA von der Zulässigkeit der Zweifachzu- lassungen ausgegangen sei. 9.3 Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber, dass sich die Beschwerde- führerin auf den Vertrauensschutz berufen kann. Das ASTRA, welches für den Vollzug der CO 2 -Emissionsvorschriften bei Kleinimporteuren zuständig sei, habe sich an der Informationsveranstaltung vom 12. Juni 2012 nicht zu den rechtsmissbräuchlichen Inverkehrsetzungen geäussert. Die damalige Aussage auf der Folie 16 zur Massgeblichkeit der ersten Inverkehrsetzung habe sich gemäss Kontext auf Fälle bezogen, bei denen effektiv zwei tat- sächliche Nutzungen vorlägen, so beispielsweise bei einem ausgemuster- ten Lieferwagen eines Handwerksbetriebs, den der Besitzer privat als Per- sonenwagen weiternutzen möchte. Dass jene Aussage für rechtsmiss- bräuchliches Verhalten nicht gelte, sei offensichtlich und hätte von der Be- schwerdeführerin ohne Weiteres erkannt werden müssen. Das ASTRA habe nicht im Sinne eines Disclaimers erwähnen müssen, dass rechts- missbräuchliche Praktiken unzulässig seien. Die Auskunft bilde daher keine genügende Vertrauensgrundlage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin könnten die E._______AG als Prüfstelle und die C._______GmbH kein schützenswertes Vertrauen schaffen, da es sich bei ihnen um keine staatlichen Behörden handle. Was die kantonalen Verkehrsämter betreffe, so seien diese für den Vollzug der CO 2 -Emissionsvorschriften nicht zuständig. Als Autohändlerin habe die Be- schwerdeführerin von den unterschiedlichen Zuständigkeiten Kenntnis ge- habt. Ohnehin würde es für den Vertrauensschutz nicht genügen, wenn die Beschwerdeführerin lediglich über Drittpersonen an eine Auskunft gelangt sei. Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, sie habe zu keinem Zeitpunkt rechts- missbräuchliche Inverkehrsetzungen toleriert bzw. keine solche Vollzugs- praxis gelebt, die dann geändert worden wäre. Sie sei erstmals im Juli 2019 auf die Praktiken zur Umgehung der CO 2 -Sanktion aufmerksam geworden und habe in der Folge die nötigen Vorkehrungen getroffen. Dass dies rund fünf Monate gedauert habe, sei im Hinblick auf die Komplexität der zu klä- renden Fragen nicht zu beanstanden. Der Zeitpunkt ihres Schreibens vom 17. Dezember 2019 sei durch die äusseren Umstände bedingt gewesen. Es sei nicht auf ihr Vorgehen zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin den durchschnittlichen CO 2 -Ausstoss der Neuwagenflotte nicht ausgegli- chen habe bzw. im Vorfeld der lnverkehrsetzungen der Fahrzeuge keine Abgasmessungen habe durchführen lassen.
A-5305/2023 Seite 24 9.4 9.4.1 Nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Dieser sog. Ver- trauensschutz setzt nach der Praxis kumulativ voraus, dass:
A-5305/2023 Seite 25 rechtlichen Rechtsbeziehungen rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. vorstehend E. 5.4.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Be- troffenen in Anbetracht der Schwere der damit verbundenen Belastungen als zumutbar erweist. Es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation bestehen (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.1; Urteil des BGer 2C_47/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.7; Urteil des BVGer A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 7.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 514; je mit weiteren Hinweisen). 9.4.2 Im Rahmen des geltend gemachten Vertrauensschutzes verweist die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf den Informationsabend, den das ASTRA am 12. Juni 2012 für die Branche veranstaltete. Auf der da- mals gezeigten Folie 16 führte das ASTRA Folgendes aus: "Gut zu wissen Blitzzulassung Wird die CO 2 -Sanktion nachbelastet, wenn ein Fahrzeug zuerst als Nutz- fahrzeug zugelassen und dann, nach einiger Zeit, zum Personenwagen um- geschrieben wird? Nein! In Anbetracht der wohl eher kleinen Lücke wird eine 1. Inverkehrset- zung (IV) als Nutzfahrzeug als 1. IV im Sinne von Art. 3 Abs. 1 angesehen. Für die Sanktion ist die 1. IV massgebend. Es besteht in dem Sinn keine Sperrfrist für die Umteilung." Zu dieser Folie des ASTRA ist festzuhalten, dass zwischen dem rot hervor- gehobenen Zwischentitel "Blitzzulassung" und der anschliessenden Text- passage "nach einiger Zeit" ein gewisser inhaltlicher Widerspruch zu ver- zeichnen ist. Des Weiteren weist das "Nein!" auf der Folie zwar auf eine eindeutige Aussage hin, gleichzeitig lassen die anschliessenden Formulie- rungen "wohl eher kleinen Lücke" und "in dem Sinn" aber wiederum auf eine Relativierung seitens der Behörde schliessen. Letzteres beschlägt un- mittelbar die Aussage zur fehlenden Sperrfrist für die Umteilung, auf die sich die Beschwerdeführerin speziell beruft. Auf die Thematik des Rechts- missbrauchs ging das ASTRA nicht ein, wozu es auch nicht verpflichtet war. Hinsichtlich eines allfälligen späteren rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von Importeuren traf das ASTRA keine Aufklärungs- oder Beratungspflicht,
A-5305/2023 Seite 26 zumal solche Praktiken damals nicht absehbar waren. Die Folie lässt aus Sicht des Adressatenkreises daher durchaus unterschiedliche Deutungs- möglichkeiten zu. Eine klare und vorbehaltlose Auskunft, die allenfalls als Vertrauensgrundlage dienen könnte, ist darin nicht zu erblicken. Die Prä- sentation des ASTRA liegt sodann Jahre zurück und erging im Rahmen einer allgemeinen Informationsveranstaltung an einen unbestimmten Teil- nehmerkreis von Importeuren. Es handelt sich damit nicht um eine hinrei- chend individuell konkrete Auskunft hinsichtlich des später zu verzeichnen- den rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Beschwerdeführerin. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Thematik selbst auf eine konkrete kleine Gruppe von Fahrzeugen, nämlich die MPV, be- schränkt ist, wie in der Beschwerde argumentiert. Die Folie des ASTRA ist aus all den genannten Gründen nicht geeignet, für den konkreten Fall ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerin zu begründen. Bei die- sem Ergebnis brauchen die übrigen Voraussetzungen des Vertrauens- schutzes nicht näher geprüft zu werden. 9.4.3 Die E._______AG als Prüfstelle ist sodann kein staatliches Organ im Sinne von Art. 9 BV, womit sie von vornherein keine vertrauensbegrün- dende Auskunft erteilen konnte. Soweit die E._______AG ihrerseits allfäl- lige Auskünfte beim ASTRA eingeholt haben sollte, kann sich die Be- schwerdeführerin ebenfalls nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz be- rufen. So könnte es sich hierbei lediglich um allgemeine, weitergeleitete Informationen handeln, die keinen hinreichenden Bezug zum konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin aufweisen. Solche Auskünfte vermöch- ten keinen Vertrauensschutz zu begründen. Hinsichtlich allfälliger Aus- künfte der kantonalen Verkehrsämter (...) gegenüber der C._______GmbH ist darauf hinzuweisen, dass der Vollzug der CO 2 -Ge- setzgebung der Vorinstanz und dem ASTRA obliegt (vgl. insbesondere Art. 33 CO 2 -Verordnung 2018; Art. 39 Abs. 1 CO 2 -Gesetz 2018 i.V.m. Art. 130 Abs. 2 CO 2 -Verordnung 2018). Die kantonalen Behörden sind hierfür nicht zuständig. Von der Beschwerdeführerin als Grossimporteurin darf erwartet werden, die Zuständigkeitsordnung für den Vollzug der CO 2 -Gesetzgebung zu kennen. Die Beschwerdeführerin kann sich somit gegenüber den kan- tonalen Verkehrsämtern nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 9.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 zu spät an die Grossimporteure gewandt, ist zu entgegnen, dass die Behörde keine Aufklärungs- oder Be- ratungspflicht hinsichtlich eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens traf. Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Argumentation ausser Acht, dass
A-5305/2023 Seite 27 sie die Verantwortung für ihr rechtsmissbräuchliches Vorgehen grundsätz- lich selbst zu tragen hat. Sie selbst hat in Kauf genommen, dass sie die Neuwagenflotte im Referenzjahr 2019 nicht mehr rechtzeitig im Sinne des eigentlichen Gesetzeszweckes ausgleichen oder im Hinblick auf die Sank- tionshöhe Abgasmessungen bei den 40 Fahrzeugen veranlassen konnte. Die Folgen ihres eigenen Handelns kann sie nicht gestützt auf den Grund- satz von Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip der Vorinstanz anlasten. Laut der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erstmals im Juli 2019 von den rechtsmissbräuchlichen Praktiken in Teilen der Branche erfahren. Bei der Erhebung der CO 2 -Sanktion handelt es sich um eine Massenver- waltung (vgl. Urteil des BVGer A-4773/2022 vom 20. März 2025 E. 6.3 [an- gefochten vor BGer]). Die Parallelverfahren A-5340/2023 und A-5342/2023 zeigen, dass mehrere Importeure sich des rechtmissbräuchlichen Vorge- hens bedient haben. Es ist daher einsichtig, dass sich die Vorinstanz nach Kenntnisnahme zunächst einen Überblick über die Datenlage verschaffen musste, um dann ein einheitliches, rechtskonformes Vorgehen festzule- gen. In diesem Sinne ist die Aussage der Vorinstanz zu verstehen, dass die zu klärenden Fragen komplex gewesen seien. Auch wenn die Daten zu den Erstinverkehrsetzungen im Datensystem des Bundes abrufbar waren, so dürfte namentlich die Auswertung der Datenlage doch eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihre anderen Vollzugsaufgaben deswegen nicht vernachlässi- gen konnte. Aus der Bearbeitungsdauer von rund fünf Monaten kann des- halb nicht abgeleitet werden, dass es beim rechtsmissbräuchlichen Vorge- hen der Beschwerdeführerin an der Offensichtlichkeit fehlen könnte. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorinstanz den rechtswid- rigen Zustand bewusst über eine sehr lange Zeit hin geduldet hätte, was gegebenenfalls zur Begründung des Vertrauensschutzes führen könnte. Selbst wenn der Ansicht der Beschwerdeführerin insoweit zu folgen wäre, dass das ASTRA schon seit Ende 2018/Anfang 2019 über die fraglichen Umstände informiert gewesen wäre und dies der Vorinstanz hätte mitteilen müssen, wäre weder von einer bewussten noch von einer sehr langen Dul- dung eines rechtswidrigen Zustandes seitens der Vorinstanz auszugehen. Umso weniger kann davon gesprochen werden, dass eine langjährige Pra- xis der zuständigen Vorinstanz zur Zulässigkeit des Vorgehens existiert hätte. Zugleich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer- seits ihr Handeln in geradezu treuwidriger Weise daraufhin ausgerichtet
A-5305/2023 Seite 28 hätte, möglichst hohe CO 2 -Sanktionen zu generieren. Es ist in keiner Weise erkennbar, dass die Vorinstanz mit ihrem Schreiben vom 17. De- zember 2019 mutwillig bis kurz vor Jahresende zugewartet hätte, um den betroffenen Importeuren die Gelegenheit zu nehmen, ihre Neuwagenflot- ten noch im Referenzjahr 2019 anzupassen oder Abgasmessungen bei den Fahrzeugen vorzunehmen. Wie dargelegt, ist es nachvollziehbar, dass die vorinstanzlichen Abklärungen eine gewisse Zeit beanspruchten. Der Vorinstanz ist daher kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorzuhalten. 9.4.5 Die Beschwerdeführerin kann sich daher insgesamt nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, um damit die Offensichtlichkeit des Rechtsmissbrauchs zu entkräften. 10. 10.1 Abschliessend ist das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin zu prüfen. 10.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auswirkung des treuwid- rigen Zuwartens der Vorinstanz sei zumindest bestmöglich zu korrigieren, indem die Emissionen der 40 Fahrzeuge soweit möglich anhand belegter Emissionen typenähnlicher Fahrzeuge abgeschätzt würden. Eventualiter werde deshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. 10.3 Die Vorinstanz schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. Das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin auf Rückwei- sung sei als treuwidrig zu erachten ("venire contra factum proprium"), da es erst dann gestellt worden sei, als sich das rechtsmissbräuchliche Ver- halten als nachteilig erwiesen habe. 10.4 Da die Beschwerdeführerin vorliegend weder Ansprüche aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus dem Verhältnismässigkeitsprin- zip ableiten kann (vgl. vorstehend E. 9), erweist sich auch ihr Eventualbe- gehren als unbegründet. Sie kann nicht beanspruchen, dass in Folge der von ihr selbst verpassten Abgasmessungen die CO 2 -Emssissionen anhand von typenähnlichen Fahrzeugen geschätzt werden, um so für sie eine we- sentlich tiefere Sanktionszahlung zu erreichen. Dass die verfügte Sankt- ionshöhe von Fr. 577'488.60 selbst fehlerhaft berechnet wäre, ist nicht er- sichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Es be- steht daher kein Anlass, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neufest- setzung der Sanktionshöhe zurückzuweisen.
A-5305/2023 Seite 29 10.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Eventualbegehren der Be- schwerdeführerin nicht stattzugeben ist. 11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerde- führerin hinsichtlich der kurzzeitigen Inverkehrsetzung der 40 Fahrzeuge als Lieferwagen als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, was keinen Rechtsschutz verdient. Es ist daher nicht auf die erste Ver- kehrszulassung der Fahrzeuge als Lieferwagen, sondern auf die Verkehrs- zulassung als Personenwagen abzustellen, was zu einer geschuldeten CO 2 -Sanktion von Fr. 577'488.60 im Referenzjahr 2019 führt. Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin hat infolge ihres Unterliegens die Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind aufgrund des Streit- werts gestützt auf Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 13'000.-- festzusetzen und dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 12.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5305/2023 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
A-5305/2023 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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