B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-53/2013
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ AG, ... Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Präferenzabfertigung; Nichteintreten).
A-53/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. April 2012 meldete die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) der Zollverwaltung im EDV-Verfahren (e-dec) eine Sendung "Bänder" un- ter Angabe einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (Nr. ...) vom 17. April 2012 zur präferenzberechtigten (zollfreien) Einfuhr in die Schweiz an. Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selekti- on lautete auf "frei mit". B. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 teilte das Zollinspektorat Kreuzlingen- Autobahn (nachfolgend: Zollinspektorat) der Zollpflichtigen mit, dass die Zollanmeldung für die Sendung "Bänder" bis dato nicht erledigt worden sei. Das Zollinspektorat setzte der Zollpflichtigen eine Frist bis 8. Juni 2012, um die erwähnte Einfuhrzollanmeldung mit allen massgeblichen Begleitdokumenten (Ursprungsnachweis etc.) vorzulegen. Gleichzeitig drohte sie der Zollpflichtigen an, bei Fristsäumnis die Abgaben von Amtes wegen festzusetzen und die Waren mit dem höchsten Zollansatz zu be- lasten, der nach ihrer Art anwendbar ist. C. Nachdem die Zollpflichtige innert Frist die verlangten Dokumente (insbe- sondere den Ursprungsnachweis) nicht vorlegte, veranlagte das Zol- linspektorat die Sendung "Bänder" am 18. Juni 2012 zum Normaltarif und erhob einen Zollbetrag von Fr. 15'227.45 (Veranlagungsverfügung Nr. ...). D. Mit Schreiben vom 8. November 2012 ersuchte die Zollpflichtige die Zoll- stelle Kreuzlingen-Autobahn darum, ihr die mit Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2012 erhobenen Zollabgaben zurück zu erstatten. Zur Be- gründung brachte sie vor, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Zollpräferenz erfüllt gewesen seien. Der vom Versender mitgegebene Ur- sprungsnachweis vom 17. April 2012 sei auf dem Transportweg von ... in die Schweiz abhanden gekommen. Als Beleg reichte die Zollpflichtige ei- ne Kopie der in Verlust geratenen EUR.1 Nr. ... vom 17. April 2012 sowie eine nachträglich beantragte EUR.1 Nr. ... im Original ein. Das Zollinspektorat überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion), welche die Eingabe der Zollpflichtigen als Beschwerde entgegen nahm.
A-53/2013 Seite 3 E. Mit Entscheid vom 23. November 2012 trat die Zollkreisdirektion auf die "Beschwerde" nicht ein, weil die Zollpflichtige die 60-tägige Beschwerde- frist nicht eingehalten habe. F. Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit undatiertem Schreiben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 7. Januar 2013). Sie beantragt implizit die Anhandnahme des Verfahrens durch die Vorinstanz, denn es sei ihr nicht möglich gewe- sen, innerhalb der Beschwerdefrist zu antworten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2013 beantragt die Oberzolldirek- tion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange- fochten werden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.1). Im Verfahren vor dieser In- stanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vor- schriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). An die Begehren und Begründung einer Laienbeschwerde sind keine allzu hohen Anforde- rungen zu stellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.3.2, A-3439/2007 vom 1. Juni 2007 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.211 und 2.219), weshalb vorliegende Beschwerde den Formerfordernissen von Art. 52 VwVG ge-
A-53/2013 Seite 4 nügt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Ebenso hat die Beschwerdeführerin den Nachweis erbracht, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat (Art. 21 Abs. 3 VwVG). Nach dem Gesagten sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf des- sen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur, aber immerhin – befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.2.1). Mit anderen Worten kann in einer Be- schwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvor- aussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdeführende Par- tei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Auf- hebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2, A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.164). 1.3 1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An- wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 1.3.1, A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 1.2.1). 1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen geregelt, nämlich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Be- schwerdefrist (Art. 116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes- rechtspflege. Anders als im Zollveranlagungsverfahren (E. 1.3.1), findet auf das Beschwerdeverfahren somit grundsätzlich die allgemeine Verfah-
A-53/2013 Seite 5 rensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) An- wendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2, A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 447), so richtet sich insbesondere die Wiederherstellung der Beschwerdefrist von Art. 116 Abs. 3 ZG nach Art. 24 VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver- pflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 349 E. 1a; BVGE 2007/41 E. 2; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den gel- tend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1480/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 1.3). 1.5 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwäch- ter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) – das Rüge- prinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRIS- TOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 9 und 12). Hingegen ist es grundsätz- lich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheb- lichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er- forschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 1.5, A-5044/2011 vom 29. März 2012 E. 1.3.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
A-53/2013 Seite 6 2. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen (wie beispielswei- se die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen), besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen (Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver- züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die- ser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichti- gen Personen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisie- rend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be- auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmelde- pflicht (Art. 26 Bst. a ZG). 2.3 2.3.1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Be- gleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als Begleitdokumente gel- ten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so etwa Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung (Art. 80 Abs. 1 ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das Zoll- verfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der an- meldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte An- meldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.3.1, A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.1, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.3, mit Hinweisen). 2.3.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013, in der hier mass- gebenden bis 31. Januar 2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit
A-53/2013 Seite 7 Art. 33 Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolg- reich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollan- meldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmel- dung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gel- ten als freigegeben (Art. 17 Abs. 3 ZV-EZV). Die Zollstelle prüft summa- risch, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück (Art. 32 Abs. 2 erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1 ZV- EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Rückweisung der (ursprünglichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle einreichen. In be- gründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern (Art. 20 Abs. 2 ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder er- gänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Wa- ren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundla- gen belasten, die nach ihrer Art anwendbar sind (Art. 20 Abs. 3 ZV-EZV). 2.4 Hat die Zollstelle eine Veranlagungsverfügung ausgestellt, kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeit- punkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einrei- chen, unter Beilage einer berichtigten Zollanmeldung (Art. 34 Abs. 3 ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.5). Berichtigungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30 Tagen verlassen haben, sind als Beschwerden nach VwVG zu behandeln (PATRICK RAEDERSDORF, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 34 N. 4). Zu beachten gilt es schliesslich insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG ge- macht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
A-53/2013 Seite 8 2.5 Gegen Veranlagungsverfügungen der Zollstellen kann nach Art. 116 Abs. 1 und Abs. 3 ZG innert 60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranla- gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Beschwerde geführt werden. Auf das Beschwerdeverfahren findet im Übrigen das VwVG Anwendung (Art. 116 Abs. 4 ZG, dazu vorne E. 1.3.2). 2.6 2.6.1 Gesetzliche Fristen – wie insbesondere Rechtsmittelfristen – sind in der Regel Verwirkungsfristen. Verwirkung bedeutet, dass ein Recht un- tergeht, wenn der Berechtigte bzw. Verpflichtete eine Handlung nicht in- nerhalb der Frist vornimmt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4, A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.4, mit weiteren Hinweisen). Verwirkungsfristen können in der Regel nicht unterbrochen, gehemmt oder erstreckt werden und sind stets von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Diese Grundsätze gelten aber nicht absolut. So kann eine verpasste Frist trotz Verwirkung auf Gesuch hin wiederhergestellt werden (Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-3454/2010 vom 19. August 2011 E. 2.3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 795, mit Hinweisen). Die Möglichkeit, eine gesetzliche oder behördliche Frist wiederherzustel- len, stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar (vgl. BGE 117 Ia 301, Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3; BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar VwVG], Zü- rich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 1, mit Hinweisen). Für das Bundesver- waltungsverfahren konkretisiert Art. 24 Abs. 1 VwVG, dass die säumige Person oder ihr Vertreter hierfür innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten wor- den ist, binnen Frist zu handeln (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäum- nis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässig- keit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschul- dete Hindernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vor- schriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-53/2013 Seite 9 A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, mit Hinweisen). Der Vertretene hat sich ein allfälliges Verschulden des Vertreters anrechnen zu lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 2.5). 2.6.2 Nach Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechtsmit- tels erwächst eine Verfügung in formelle Rechtskraft (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 990 f.). Formell rechtskräftige Verfügungen können nur noch mit ausserordentlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen kor- rigiert werden. Hier von Interesse sind die Revision (dazu nachfolgend E. 2.6.3) und die Wiedererwägung (E. 2.6.4). 2.6.3 Für das Bundesverwaltungsverfahren ist die Revision in Art. 66 ff. VwVG geregelt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 VwVG ist eine Revision nur bei Entscheiden einer Beschwerdeinstanz möglich; die bun- desgerichtliche Rechtsprechung hat jedoch Art. 66 ff. VwVG auch für die Revision formell rechtskräftiger erstinstanzlicher Verfügungen als sinn- gemäss anwendbar erklärt (BGE 103 Ib 365 E. 3; KARIN SCHERRER, Pra- xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 66 N. 6; so auch Botschaft vom 15. De- zember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 652). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht eine Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. Als neu gelten Tatsa- chen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da ihre Geltendmachung im Haupt- verfahren prozessual zulässig war, verwirklicht haben, jedoch der um Re- vision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt wa- ren (SCHERRER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 66 N. 25). Das nachträgliche Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel darf nicht auf unsorgfältige Prozessführung zurückzuführen sein, sondern muss unverschuldet sein (SCHERRER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 66 N. 28). Neue Tatsachen und Beweismittel gelten nicht als Revisi- onsgrund, wenn die Partei sie bereits in dem Verfahren, welches dem Er- lass der Verfügung voranging, oder mit einem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen konnten (Art. 66 Abs. 3 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 1040). 2.6.4 Die Wiedererwägung stellt eine weitere Korrekturmöglichkeit für feh- lerhafte Verfügungen dar. Eine Verwaltungsbehörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und auf eine formell
A-53/2013 Seite 10 rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn dies positivrechtlich vor- gesehen ist oder wenn unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV fliessende Grundsätze dies gebieten (BGE 127 I 133 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2C_598/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3). Die Möglichkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfü- gung ist im VwVG nicht allgemein geregelt ist (ANDREA PFLEIDERER, Pra- xiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 58 N. 29). Im Zollrecht sieht Art. 85 ZG eine erleichterte Korrekturmöglichkeit von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen vor, allerdings ausschliesslich im Interesse des Fiskus und zugunsten der Zollverwaltung. Unabhängig von einer allfälligen gesetzlichen Regelung leitet das Bun- desgericht aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV einen Anspruch auf Wiedererwä- gung unter der Voraussetzung ab, dass sich entweder die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren bzw. die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 6, BGE 124 II 1 E. 3b). Aus Gründen der Rechtssicherheit stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei an die Geltendmachung von neuen Tatsachen die gleichen Anforderungen, wie sie die Praxis für die Bejahung eines Revisionsgesuchs entwickelt hat. Solche Gesuche dürfen insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 127 I 133 E. 6, BGE 120 Ib 42 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. Sep- tember 2009 E. 3.3.2). 2.7 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahl- reiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu be- seitigen. Dabei legt das dazugehörige Protokoll Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestimmung des Begriffs 'Ursprungserzeugnisse' und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest (Art. 11 des Abkommens). Gemäss Art. 16 des Protokolls Nr. 3 erhalten Ursprungserzeugnisse der Gemein- schaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkom- mens, sofern (1) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem
A-53/2013 Seite 11 Muster in Anhang III vorgelegt wird, oder wenn (2) in den in Art. 21 Abs. 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.2, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.6). Die Ursprungsnach- weise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Protokoll Nr. 3). Gemäss den schweizerischen Zollvorschriften obliegt es der anmelde- pflichtigen Person, eine Präferenzbehandlung geltend zu machen und nachzuweisen (E. 2.3.1). Fehlen die rechtlich vorgesehenen Ursprungs- nachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung, gelangt keine Präferenzbe- handlung zur Anwendung und die Waren sind zum Normaltarif zu verzol- len (Art. 80 Abs. 2 ZV). Eine nachträgliche Präferenzverzollung ist grund- sätzlich ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2011 vom 5. Februar 2013 E. 3.2, A-30/2012 vom 4. September 2012, E. 2.5, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.6 und E. 4). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 23. November 2012 nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012 eingetreten, weil die 60-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten worden sei. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprünglich an die Zollstelle gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012 zu Recht als Beschwerde gegen die Zollveranlagung und nicht als Gesuch um Berichtigung der Zollanmeldung entgegen genommen hat (E. 3.2). Sodann ist zu klären, ob Gründe für eine Wiederherstellung der unbestrit- tenermassen verpassten Beschwerdefrist gegeben waren (E. 3.3). Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz bzw. die Zollstelle die Ver- anlagungsverfügung vom 18. Juni 2012 gestützt auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 8. November 2012 in Revision bzw. in Wiederer- wägung hätte ziehen müssen (E. 3.4). 3.2 Veranlagungsverfügungen können gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG auf Ge- such der anmeldepflichtigen Person von der Zollstelle berichtigt werden. Berichtigungsanträge für Waren, die den Zollgewahrsam seit mehr als 30
A-53/2013 Seite 12 Tagen verlassen haben, sind jedoch als Beschwerden gegen die Veran- lagungsverfügung zu behandeln (E. 2.4). Vorliegend wurde die Sendung "Bänder" bereits vor Erlass der Veranla- gungsverfügung, nämlich nach Annahme der elektronischen Zollanmel- dung vom 19. April 2012 bzw. nach Mitteilung des Selektionsergebnisses "frei mit", aus dem Zollgewahrsam entlassen. Die 30-tägige Frist für einen Berichtigungsantrag nach Art. 34 Abs. 3 ZG begann somit damals zu lau- fen und ist bereits im Mai 2012 abgelaufen. Unter diesen Umständen konnte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012 nicht als Gesuch um Änderung der Veranlagung behandelt werden, sondern wurde von der Zollkreisdirektion zu Recht als Beschwerde gegen die Ver- anlagungsverfügung entgegen genommen. Gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG beträgt die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde gegen die Veranlagung 60 Tage ab dem Ausstellen der Ver- anlagungsverfügung (E. 2.5.1). Vorliegend wurde die Veranlagungsverfü- gung am 18. Juni 2012 ausgestellt. Mit ihrem Schreiben vom 8. Novem- ber 2012 hat die Beschwerdeführerin die 60-tägige Beschwerdefrist of- fensichtlich nicht eingehalten, was zu Recht auch nicht bestritten wird. Weil lediglich zur Diskussion steht, ob die Zollkreisdirektion zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die Ursprungsnachweise überhaupt im Beschwerdeverfahren noch hätte einreichen dürfen, nachdem sie die Frist für die Berichtigung der Zollanmeldung von Art. 34 Abs. 3 ZG ver- passt hat. 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Wiederherstellung der Be- schwerdefrist vorgelegen hätten (E. 2.6.1). In der Begründung der Einga- be vom 8. November 2012 führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass der massgebliche Präferenzausweis auf dem Transportweg von Ita- lien in die Schweiz abhanden gekommen sei, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenz jedoch grundsätzlich im Zeitpunkt der Zoll- anmeldung erfüllt gewesen seien. Erst in der Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht präzisiert die Beschwerdeführerin, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Beschwerdefrist zu antworten, weil sie erst Ende September 2012 erfahren habe, dass der Präferenz- ausweis vom Versender beigelegt und danach auf dem Transport abhan- den gekommen sei. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 habe neu
A-53/2013 Seite 13 erstellt und zugestellt werden müssen, was erst Mitte Oktober 2012 er- folgt sei. Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 24 VwVG (E. 1.3). Sie scheitert vorliegend bereits daran, dass die Be- schwerdeführerin weder mit ihrer Eingabe vom 8. November 2012 noch mit einem allfälligen separaten Schreiben an die Vorinstanz ein begründe- tes Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stellte. Zudem war es nicht Sache der Zollkreisdirektion, nach Gründen zu suchen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen war, die Beschwerde- frist einzuhalten (E. 1.5). Lediglich der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass sich weder aus der Eingabe vom 8. November 2012 noch aus der vorliegenden Beschwerde Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass die Beschwerdefrist wegen eines objektiven, unverschuldeten Hindernisses nicht eingehalten wurde. Die Erklärung der Beschwerdefüh- rerin lässt vielmehr auf "organisatorische Unzulänglichkeiten", wenn nicht gar auf Nachlässigkeit schliessen. Nicht nachvollziehbar bleibt insbeson- dere, weshalb die Beschwerdeführerin, die bereits im Mai 2012 vom Zol- linspektorat auf das Fehlen des Ursprungsnachweises hingewiesen wor- den war, knapp ein halbes Jahr benötigte um die fehlenden Dokumente zu beschaffen und einzureichen, zumal die Dokumente unabhängig von der Frage, ob der Versender oder der Spediteur den Verlust des fehlen- den Dokumentes zu verantworten hat, hätten eingereicht werden müs- sen. Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde daher von der Vorinstanz zu Recht nicht vorgenommen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin als verspätet erachtet hat und auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. 3.4 Mit einem Revisions- wie auch mit einem Wiedererwägungsgesuch können nur dann neue Tatsachen und Beweismittel beigebracht – und damit die Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung erwirkt – wer- den, wenn diese nicht schon im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittel- verfahrens hätten vorgelegt werden können. Dabei darf den Gesuchstel- ler für die nachträgliche Geltendmachung kein Verschulden treffen (E. 2.6.3 und E. 2.6.4). Wie bereits erwähnt (E. 3.2), bestand im vorliegenden Fall eine Be- schwerdemöglichkeit gegen die Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 18. Juni 2012. Es lässt sich weder der spärlichen Begründung der Beschwerdeführerin noch den Akten entnehmen, dass es der Beschwer- deführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die
A-53/2013 Seite 14 fehlenden Dokumente innert der 60-tägigen Beschwerdefrist zu beschaf- fen und der Zollverwaltung vorzulegen (vgl. dazu auch E. 3.3). Von einer unverschuldeten nachträglichen Geltendmachung von neuen Tatsachen und Beweismitteln kann somit keine Rede sein. Folglich hat die Vorin- stanz bzw. die Zollstelle gestützt auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2012 die Veranlagungsverfügung vom 18. Juni 2012 zu Recht nicht in Revision oder in Wiedererwägung gezogen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im ebenfalls die Beschwerdeführerin betref- fenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5967/2012 vom 11. März 2013, namentlich E. 3.2, verwiesen werden, wo ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zu beurteilen war. 4. Obwohl nur Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob die Vorin- stanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, sei der Vollstän- digkeit halber angemerkt, dass die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 im Zeitpunkt der definitiven Zollveranlagung nicht vorgelegen hat. Unter diesen Umständen und da innert Frist kein Gesuch um Berichtigung der Zollveranlagung gestellt wurde, erscheint eine nachträgliche Verzollung zum Präferenzzollansatz im vorliegenden Fall ohnehin ausgeschlossen (E. 2.7). 5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- richt [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
A-53/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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