B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5290/2013

U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

  1. A._______, ...,
  2. B._______ S.A., ..., beide vertreten durch C._______ und/oder D._______, Beschwerdeführende,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-USA).

A-5290/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. September 2012 richtete die amerikanische Einkommenssteuer- behörde (Internal Revenue Service in Washington, IRS) ein Gesuch um Amtshilfe an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Dieses stütz- te sich auf Art. 26 des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96). Der IRS er- suchte die ESTV um Herausgabe sämtlicher sich im Besitze der Bank E._______ AG mit Sitz in F._______ (im Folgenden: Bank E.) befindenden massgeblichen Kontounterlagen, Korrespondenzen und an- deren Belege, die mit den Handlungen, auf die sich der Verdacht des IRS mit Bezug auf die Zeitspanne vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 richte, im Zusammenhang stünden. Den Sachverhalt umschrieb der IRS in seinem Ersuchen zusammengefasst wie folgt: A., ein in den USA aufgrund seines dortigen Wohnsitzes steuer- pflichtiger Staatsangehöriger Südafrikas, habe mindestens seit 1995 über ein Konto bei der K._______ AG verfügt. Im März 2001 habe er im Na- men der (im Februar 2000 auf den British Virgin Islands gegründeten) I._______ S.A. (im Folgenden: I.) ein neues Konto bei der K. AG eröffnen lassen. Auf diesem Konto seien in den Jahren 2001 und 2002 Werte von über USD 500'000.-- deponiert gewesen. Am 8. Juli 2002 habe A._______ die Überweisung sämtlicher auf letzterem Konto liegenden Werte auf ein auf den Namen der I._______ lautendes Konto bei der G._______ (heute: H._______ S.A., im Folgenden: H.) veranlasst. Etwa am 23. Dezember 2008 habe A. die auf dem erwähnten Konto bei der H._______ liegenden Vermögenswerte auf ein Konto bei der Bank E._______ überweisen lassen, das auf den Namen der B._______ S.A. (im Folgenden: B.) mit Sitz in Panama laute. Es bestehe der Verdacht, dass die B. lediglich gegründet worden sei, um die wirtschaftliche Berechtigung von A._______ am Konto der B._______ bei der Bank E._______ zu verbergen. Die «corporate formali- ties» gegenüber der B._______ seien nicht beachtet worden, und A._______ habe diese Gesellschaft genutzt, um sein Einkommen und Vermögen zu verbergen und den IRS zu täuschen.

A-5290/2013 Seite 3 B. Am 19. November 2012 forderte die ESTV die Bank E._______ auf, ihr die gemäss Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 zu edie- renden Unterlagen zuzustellen. Überdies bat sie darum, A._______ und die B._______ aufzufordern, in der Schweiz einen Zustellungsbevoll- mächtigten zu bezeichnen. Die Bank E._______ edierte die Akten mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 und 3. Januar 2013. C. Am 19. August 2013 erliess die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) eine Schlussverfügung gegenüber A._______ und der B.. Darin kam sie zum Schluss, dass dem IRS betreffend A. sowie der B._______ Amtshilfe zu leisten sei. D. Gegen diese Schlussverfügung liessen A._______ (im Folgenden: Be- schwerdeführer) und die B._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 19. September 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas- ten der ESTV deren Schlussverfügung vom 19. August 2013 sowie deren Zwischenverfügung vom 19. November 2012 aufzuheben, das Amtshilfe- gesuch des IRS vom 13. September 2012 vollumfänglich abzulehnen und die Herausgabe sämtlicher von der Bank E._______ edierten Unterlagen an den IRS zu verweigern, wobei die edierten Unterlagen an die Bank zu- rückzugeben oder zu vernichten seien. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit sie entscheid- relevant sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge- stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Dop- pelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,

A-5290/2013 Seite 4 Vo DBA-USA; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 1.1, mit Hinweisen). Diese gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das Bundesgesetz vom 28. Septem- ber 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramts- hilfegesetz, StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist (vgl. Art. 24 StAhiG). 1.2 Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA hält fest, dass die Schlussverfügung der ESTV betreffend die Übermittlung von Informationen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege unter- liegt. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliess- lich einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, ist sofort vollstreckbar und kann nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden (Art. 20k Abs. 4 Vo DBA-USA). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal- tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die Schluss- verfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der nach- folgend in E. 1.3 gemachten Einschränkung – einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden stellen insbesondere den Antrag, es seien die im Amtshilfeverfahren von der Bank E._______ edierten Dokumente an diese zurückzugeben oder zu vernichten. Freilich wäre es selbst dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen würde, dass dem IRS entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Amtshilfe zu leis- ten ist, nicht Aufgabe dieses Gerichts, darüber zu befinden, wie die Vorin- stanz das dahingehend lautende Urteil umzusetzen hat. Aus diesem Grund kann das Bundesverwaltungsgericht weder die Rückgabe noch die Vernichtung der Dokumente anordnen (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 11). Auf das ent- sprechende Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.

A-5290/2013 Seite 5 2. 2.1 Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber den USA ist vorliegend Art. 26 DBA-USA 96. Danach tauschen die zu- ständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten erhältli- chen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung der Be- stimmungen des Abkommens oder «für die Verhütung von Betrugsdelik- ten und dergleichen, die eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben» (Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96). Da das US-Steuerrecht den für die Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 massgebenden Unter- schied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht kennt, wird in Ziff. 10 des gleichzeitig mit dem DBA-USA 96 vereinbarten Proto- kolls 96 zum Abkommen der Begriff des Steuerbetrugs im Sinn der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zur internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen umschrieben (Urteile des Bundesgerichts 2A.608/2005 vom 10. August 2006 E. 1, 2A.430/2005 vom 12. April 2006 E. 4.1, 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 1, 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 2.1, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1.1, A-5529/2008 vom 26. Januar 2009 E. 3, je mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 1997 über ein Doppelbesteuerungsab- kommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, BBl 1997 II 1085, S. 1099; vgl. dies aufnehmend auch die ausdrückliche Überschrift vor Art. 20c Vo DBA-USA: «Informationsaustausch bei Verdacht auf Abgabe- betrug»). 2.2 Unter das Abkommen fallen Einkommensteuern (Art. 2 Ziff. 1 DBA- USA 96), wobei in den USA insbesondere die Bundeseinkommensteuern in Betracht kommen (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96). Ebenfalls dazu gehört die sog. «backup withholding tax», eine Sicherungssteuer, die auf Dividenden, Zinsen und dem Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlös erhoben wird (dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.1.2 und E. 7.5.1.4). Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA-USA 96 (persönlicher Geltungsbereich) eingeschränkt. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erteilt auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates die Auskünfte durch Übermittlung beglaubigter Kopien von unveränderten Originalunterlagen und -dokumenten (Art. 26 Ziff. 1 Bst. a und b DBA- USA 96; ausführlich dazu: Urteil des Bundesgerichts 2A.250/2001 vom 6. Februar 2002 E. 5a, in: Die Praxis des Bundesgerichts [Pra] 2002 Nr. 52 S. 283 ff., S. 288 f., zusammengefasst in: Steuer Revue [StR]

A-5290/2013 Seite 6 57/2002 S. 410 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 3, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2002 II S. 303 ff., S. 308 f.). Dass der Informationsaustausch nicht auf abkommensberechtigte Perso- nen beschränkt ist, bedeutet, dass die zu übermittelnden Auskünfte auch nicht ansässige Personen betreffen können (Urteil des Bundesgerichts 2A.233/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.2; siehe auch HAROLD GRÜNINGER/ANDREAS H. KELLER, Exchange of information in fis- cal matters, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 65 S. 141 f.). Eine unbeschränkte Steuerpflicht der vom Amtshilfegesuch be- troffenen Person in den USA ist keine Voraussetzung für die Leistung von Amtshilfe. 2.3 Nicht anwendbar ist im vorliegenden Verfahren das Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des IRS betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Akti- engesellschaft (SR 0.672.933.612; Staatsvertrag 10). Dies ergibt sich im Umkehrschluss bereits aus dem Titel des Staatsvertrages, in welchem ein «Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA betreffend UBS AG» genannt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 3.1.2, mit Hinweisen). 3. 3.1 Gemäss Art. 20c Abs. 1 Vo DBA-USA nimmt die ESTV bei Ersuchen der zuständigen US-Behörden um Informationsaustausch zur Verhütung von Betrugsdelikten nach Art. 26 DBA-USA 96 eine Vorprüfung vor. Diese beschränkt sich auf die Frage, ob die Voraussetzungen nach Art. 26 DBA- USA 96 in Verbindung mit Ziff. 10 des Protokolls 96 glaubhaft gemacht worden sind. In diesem Verfahrensstadium der prima-facie Vorprüfung hat die ESTV bezüglich Anfragen aus den USA noch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Informationsaustausches erfüllt sind oder nicht. Erst in der Schlussverfügung im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA hat sich die ESTV – wie im vorliegenden Fall anschliessend auch das mittels Beschwerde nach Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA angerufene Bundesver- waltungsgericht – zur Frage zu äussern, ob ein begründeter Verdacht auf ein Betrugsdelikt im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt und ob die von den US-Steuerbehörden genannten Sachverhaltselemente und Daten tatsächlich hinreichend bestimmt sind, um nach schweizerischem Recht,

A-5290/2013 Seite 7 als Recht des ersuchten Vertragsstaates, die angeforderten Daten zu be- schaffen und letztlich zu einem Informationsaustausch zu schreiten. Schliesslich hat sie mit der Schlussverfügung zu entscheiden, welche In- formationen an die zuständige US-Behörde übermittelt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2010/7] E. 2.2). 3.2 Der Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» ist zu bejahen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkrimi- nierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilfe- gerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vor- liegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht) prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1, BGE 128 II 407 E. 5.2.1, BGE 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 [auszugsweise publiziert in: BVGE 2011/6] E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 [auszugs- weise publiziert in: BVGE 2010/64] E. 1.4.2). 3.3 In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften. Dies setzt voraus, dass die vom Amtshilfeverfahren Betroffenen unver- züglich und ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren einbezogen worden sind. Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.2, A-6674/2010 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). 4. 4.1 Voraussetzung zur Gewährung der Amtshilfe ist – wie soeben fest- gehalten (E. 3) – ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und der- gleichen» im Sinn von Art. 26 DBA-USA 96. Das Bundesverwaltungsge- richt hielt in ständiger Rechtsprechung gestützt auf eine Auslegung von Art. 26 DBA-USA 96 gemäss Art. 31 und 32 des Wiener Übereinkom- mens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111; vgl. dazu ausführlich BVGE 2010/7 E. 3.5; OLIVER DÖRR, in: Dörr/Schmalenbach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, A Commentary, Berlin Heidelberg 2012, Art. 31 N. 6 f. und N. 8 ff., Art. 32 N. 2 f. und N. 9 ff.) und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des

A-5290/2013 Seite 8 Bundesgerichts fest, dass unter den Begriff «Betrugsdelikte und derglei- chen» Handlungen fallen, die entweder – nach schweizerischer Termino- logie – einen Steuerbetrug nach Art. 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) darstellen oder das Element der Arglist, wie es beim Abgabebetrug ge- mäss Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) verwendet wird, enthalten (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 6.1, mit Hinweis). 4.2 Des Weiteren kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, im spezifischen Kontext des sog. Qualified Intermediary (QI) Systems (QI- System), in welchem Banken mit dem IRS ein entsprechendes Abkom- men geschlossen haben und damit als QI gelten, werde ein Vertrauens- verhältnis zwischen den Banken und dem IRS geschaffen. Dieses basiere vereinfacht gesagt darauf, dass die Banken dem IRS gewisse Informatio- nen über in den USA steuerpflichtige Personen mitzuteilen hätten oder auf den von diesen Personen erzielten Kapitalgewinnen eine Quel- lensteuer zurückbehalten müssten (ausführlich zum QI-System: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5, A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2). In gewissen Konstellationen sei es somit möglich, dass der Bankkunde – zusammen mit der Bank oder diese als Tatmittlerin ausnutzend (zur mittelbaren Täterschaft: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7) – das Vertrauen des IRS in das korrekte Verhalten der Bank ausnutze, um die- sen zu täuschen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn falsche Formulare vorlägen, wobei hier ein falsch ausgefülltes Formular W-8BEN im Vordergrund stehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7, mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsge- richt hat in konstanter Rechtsprechung solche Handlungsweisen als ei- nen Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» begründend bezeich- net (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.2, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 10.5.1, A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.1, E. 5.5.2.4, E. 5.5.3.4 und E. 5.5.4). Ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN (oder einem gleichwertigen Dokument) wurde vom Bundesverwaltungs- gericht bereits mehrfach als Indiz für das Vorliegen eines amtshilfefähigen Delikts angeführt, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen

A-5290/2013 Seite 9 (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.7). Zusammen mit den Kriterien, dass das Konto von einer Domi- zilgesellschaft gehalten wird, an der eine US-Person wirtschaftlich be- rechtigt ist, und die an ihr wirtschaftlich berechtigte Person die Struktur der Gesellschaft missachtet und direkt auf die von dieser gehaltenen Vermögen zugreift, ergibt sich daraus ein amtshilfefähiges Verhalten. Dies bedeutet nämlich, dass eine nicht auf dem Formular W-8BEN als wirtschaftlich berechtigt bezeichnete Person über die Vermögenswerte verfügen konnte und somit dieses Formular falsch ausgefüllt war (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6473/2012 vom 29. März 2013 E. 6.2, A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 7.5.6, A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5). Wer an einem Konto in Bezug auf Amtshilfeverfahren als wirtschaftlich berechtigte Person zu gelten hat, bestimmt sich nach einer «substance over form»-Betrachtung. Dabei ist entscheidend, inwiefern eine Person das sich auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen durch den formellen Rahmen hindurch weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und dar- über verfügen kann. Bei der Frage nach der wirtschaftlichen Verfügungs- macht über ein auf den Namen einer Offshore-Gesellschaft lautendes Konto ist eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand des rein Faktischen vorzunehmen. Die heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien hängen da- bei auch von der (Rechts-)form der «offshore company» ab (vgl. zum Ganzen grundlegend: BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Indiz für die Annahme, dass eine «offshore company» zwischengeschal- tet wurde, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf ihren Namen lautenden Konten zu verschleiern, kann im Einzelfall namentlich der Umstand bilden, dass die Gesellschaft kurz vor der Eröffnung der Konten und der Überweisung von Vermögenswerten auf die entspre- chenden Bankverbindungen gegründet wurde (vgl. – zur zeitlichen Nähe der Errichtung einer Zwischengesellschaft zur Vereinnahmung des Ertra- ges als Indiz für die Missachtung der Eigenständigkeit einer Gesellschaft beim «substance over form»-Prinzip im Sinne von Art. 10–12 DBA- USA 96 – RUTH BLOCH-RIEMER, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz/USA: Limitation on Benefits und Nutzungsberechtigung [Benefi- cial Ownership], Bern 2012, S. 131 f.; zur analogen Berücksichtigung des bei diesen Verteilungsnormen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebüh- ren massgebenden «substance over form»-Prinzips bei Amtshilfeverfah- ren nach dem DBA-USA 96 siehe BVGE 2011/6 E. 7.3.2).

A-5290/2013 Seite 10 5. 5.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismäs- sig sein (BGE 125 II 65 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6634/2010 vom 16. September 2011 E. 3.3, mit Hinweisen). Das ver- fassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Errei- chen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Eine Zwangsmassnahme ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg aus- reicht. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig. Obwohl sich das Prin- zip der Verhältnismässigkeit aus der Verfassung ergibt, kann es jeweils nur zusammen mit einem besonderen Grundrecht geltend gemacht wer- den (BGE 126 I 112 E. 5b, mit Hinweisen). 5.2 Weder Art. 26 DBA-USA 96 noch die Vo DBA-USA enthalten Bestim- mungen über die inhaltlichen Anforderungen, denen ein Amtshilfegesuch des IRS zu genügen hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung können jedoch die Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBA-USA 96 herangezogen werden (BGE 139 II 404 E. 7.2.2). Da auch diesbezüglich bisheriges Recht – und nicht das StAhiG – gilt (vgl. E. 1.1), ist somit insbesondere Art. 28 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG, SR 351.1) einschlä- gig. Demnach müssen die Stelle, von der das Gesuch ausgeht, und die für das Verfahren zuständige Behörde ebenso genannt werden, wie der Gegenstand und der Grund des Ersuchens. Des Weiteren sind möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person zu machen, gegen die sich das Verfahren richtet. Zudem muss die ersuchende Behörde die ge- setzlichen Grundlagen der Untersuchung und den relevanten Sachverhalt darstellen und die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret be- zeichnen (BGE 128 II 407 E. 5.2.1). Soweit die Behörden des ersuchen- den Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzule- gen, kann zwar von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies be- reits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe) nicht vereinbar, sol- len doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuch- ten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch ge- klärt werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.154/2003 vom 26. August

A-5290/2013 Seite 11 2003 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire interna- tionale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Be- weis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, BGE 125 II 250 E. 5b). Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bil- det der Grundsatz, wonach  ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen ordre public  prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, BGE 126 II 409 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 8.1.1; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel- lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2, mit Hinweisen). 6. Es ist nun zu prüfen, ob das Amtshilfegesuch des IRS vom 13. Septem- ber 2012 die Anforderungen erfüllt, damit gestützt auf dieses Gesuch Amtshilfe zu leisten ist. In formeller Hinsicht nennt das Gesuch die zu- ständigen Behörden, den Namen der betroffenen Personen sowie Ge- genstand und Grund des Ersuchens. Dabei wird – anders als dies in der Beschwerde (S. 17) behauptet wird – im Amtshilfegesuch auch substanti- iert, warum aus Sicht des IRS ein hinreichender Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» im Sinne von Art. 26 DBA-USA 96 vorliegt. So führt der IRS im Gesuch unter anderem aus, weshalb nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen im Fall der Beschwerdeführenden eine Konstellation vorliege, bei welcher gemäss der schweizerischen Rechtsprechung angesichts der Besonderheiten des amerikanischen Steuersystems das Errichten einer Offshore-Gesellschaft zwecks Täu- schung des amerikanischen Fiskus in Verbindung mit dem fehlenden «Spiel der Aktiengesellschaft» als betrügerisches Verhalten im Sinne von

A-5290/2013 Seite 12 Ziff. 10 des Protokolls zum DBA-USA 96 betrachtet werde. In diesem Zu- sammenhang erklärt der IRS im Amtshilfegesuch insbesondere, er habe entgegen dem mit der Bank E._______ als QI abgeschlossenen QI- Agreement keine Formulare 1099 bezüglich der Konten bei dieser Bank erhalten, weshalb er vermute, dass ein im Widerspruch zu einem Formu- lar A die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte ausweisendes Formular W-8BEN vorliege (vgl. Bankakten Paginiernummern 5 und 7; siehe zum Inhalt des Amtshilfegesuchs auch vorn Bst. A). Sodann werden im Gesuch insbesondere die Jahre, in Bezug auf welche die Auslieferung von Daten verlangt wird, erwähnt. Auch finden sich darin die einschlägigen Normen des US-amerikanischen Rechts. Insbesondere mit Blick auf die hiervor genannten Angaben im streitbetrof- fenen Amtshilfegesuch ist nicht erkennbar, weshalb es den erwähnten formellen Anforderungen (E. 5.2) nicht genügen sollte. 7. 7.1 Es ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob sich aus dem im Amtshilfegesuch geschilderten Sachverhalt in materieller Hinsicht der be- gründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. 7.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass eine Domizilgesellschaft, nämlich die Beschwerdeführerin, Inhaberin des hier relevanten Kontos bei der Bank E._______ war und letztere Bank die Stellung eines QI hat- te. Ebenso nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer als «US- Person» zu gelten hat. Ferner wird nicht in Abrede gestellt, dass mit Be- zug auf das auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Konto bei der Bank E._______ ein Formular A aktenkundig ist, das den Beschwer- deführer als wirtschaftlich Berechtigten an den betreffenden Vermögens- werten ausweist, und zum anderen ein Formular W-8BEN vorliegt, nach welchem die Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigte ist. Dies alles deckt sich denn auch mit der Aktenlage. Sodann ist unbestritten und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf dem auf die Beschwerdefüh- rerin lautenden Konto bei der Bank E._______ im Jahr 2009 (steuerbare) Gewinne erzielt wurden. Die Beschwerdeführenden bestreiten jedoch, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Konto bei der Bank E._______ wirtschaftlich berechtigt ge- wesen sei und er die Kontrolle über dieses Konto ausgeübt sowie da-

A-5290/2013 Seite 13 durch die rechtlich selbständige Existenz der Beschwerdeführerin (teil- weise) ignoriert habe. 7.3 7.3.1 Wie erwähnt, besteht mit Bezug auf das fragliche Konto bei der Bank E., auf welchem die auf den Namen der Beschwerdeführe- rin deponierten Vermögenswerte lagen, ein Widerspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN betreffend die wirtschaftliche Be- rechtigung, indem als wirtschaftlich berechtigte Person auf dem Formu- lar A der Beschwerdeführer, auf dem Formular W-8BEN dagegen die Be- schwerdeführerin eingetragen ist (vgl. Bankakten Paginiernummern 152 und 160). Dies genügt für sich allein jedoch nicht, um einen hinreichen- den Verdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen zu begründen. Je- doch stellt der Widerspruch in diesen Dokumenten ein Indiz für das Vor- liegen eines amtshilfefähigen Delikts dar, zu dem dann weitere Kriterien hinzutreten müssen (vgl. E. 4.2). 7.3.2 Nach Auffassung der Vorinstanz bildet ein Indiz für die wirtschaftli- che Berechtigung des Beschwerdeführers an den auf dem fraglichen Konto bei der Bank E. deponierten Vermögenswerten, dass die Gelder von verschiedenen, auf den Namen der mutmasslich vom Be- schwerdeführer beherrschten I._______ lautenden Konten direkt auf das Konto der Beschwerdeführerin transferiert wurden (E. 3g und E. 4a der angefochtenen Verfügung). Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu allerdings in seinem insbe- sondere den Beschwerdeführer betreffenden Urteil A-2866/2011 vom 12. Dezember 2011 aus, schon für die Zeit von rund zwei Jahren vor dem 12. Juni 2007 bestünden keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Struktur der I._______ missachtet habe (E. 10.5.4 des Urteils). Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung weiterer Hin- weise dafür, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die I._______ «das Spiel der Gesellschaft» nicht gespielt hat, kann allein der Umstand, dass die Gelder direkt von der I._______ auf ein Konto der Beschwerde- führerin überwiesen wurden, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Indiz für eine direkte Verfügungsmacht des Beschwerdeführers betreffend die in Frage stehenden Vermögenswerte qualifiziert werden (vgl. auch Beschwerde, S. 14). Auch lässt sich dem Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird (vgl. Beschwer- de, S. 14 und S. 21 f.) – jedenfalls nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe die Überweisungen auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der

A-5290/2013 Seite 14 Bank E._______ veranlasst. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, bestehen gleichwohl verschiedene Umstände, welche den Verdacht auf eine wirt- schaftliche Berechtigung und direkte Verfügungsmacht des Beschwerde- führers bezüglich des letzteren Kontos hinreichend begründen. 7.3.3 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin am 14. November 2008 gegründet. Bereits rund einen Monat später, nämlich am 15. Dezember 2008, beschloss deren Verwaltungsrat, dass die L._______ Ltd. bei der Bank E._______ auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Konto eröff- nen und darüber als Vertreterin der Beschwerdeführerin verfügen können soll. Das Konto wurde am 18. Dezember 2008 eröffnet. Aktenkundig sind ferner Überweisungen auf Veranlassung der I._______ auf dieses Konto in der Zeit vom 29. Dezember 2008 bis 6. Februar 2009 (vgl. zum Gan- zen Bankakten Paginiernummern 161 f., 164 und 180 ff.). Mit Blick auf die genannten zeitlichen Abläufe bzw. die zeitliche Nähe der Errichtung der Beschwerdeführerin zu Kontoeröffnung und Überweisung der Vermögenswerte der I._______ auf das neue Konto besteht vorlie- gend der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin einzig zum Zweck ge- gründet wurde, die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den auf dem Konto bei der Bank E._______ deponierten Vermögens- werten zu verheimlichen (vgl. E. 4.2). Dieser Verdacht besteht umso mehr, als geschäftliche Gründe für die Gründung der Beschwerdeführerin und die Übertragung der Vermögenswerte von der I._______ auf die Be- schwerdeführerin nicht ersichtlich sind (vgl. dazu auch hinten E. 7.4.1). 7.3.4 Anlässlich der Eröffnung des streitbetroffenen Bankkontos erstellte die Bank E._______ am 18. Dezember 2008 einen vorliegend aktenkun- digen Bericht («Rapport d'ouverture de compte»; Bankakten Paginier- nummern 161 f.). In diesem Bericht sind nicht nur die Personalien sowie Angaben zur persönlichen sowie beruflichen Situation des Beschwerde- führers festgehalten. Vielmehr wird der Beschwerdeführer darin als «client» bezeichnet und ausgeführt, er sei der Bank E._______ durch M., welchen er seit mehr als zehn Jahren kenne, vorgestellt wor- den (vgl. Bankakten Paginiernummern 161 f.). M. war für die L._______ Ltd., welche ihrerseits von der Beschwerdeführerin mit der Er- öffnung des Kontos bei der Bank E._______ beauftragt und zur Verfü- gung über dieses bevollmächtigt war (vgl. E. 7.3.3), einzelzeichnungsbe- rechtigt (vgl. Bankakten Paginiernummern 146 f. und 164).

A-5290/2013 Seite 15 Der genannte Bericht bildet ebenfalls ein Indiz, dass der Beschwerdefüh- rer, der unbestrittenermassen über keinerlei formelle Handlungsmacht, insbesondere über keine Organstellung bei der Beschwerdeführerin ver- fügte, an deren Konto in einer relevanten Form berechtigt war. Er zeigt auch, dass diese Berechtigung gegenüber der Bank unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde und diese den Beschwerdeführer anstelle der Beschwerdeführerin als Klienten behandelte. 7.3.5 Der Verdacht auf eine wirtschaftliche Berechtigung des Beschwer- deführers und die mangelnde Respektierung der rechtlichen Strukturen (bzw. der Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin als juristische Person) bestätigt sich sodann unter Berücksichtigung der übrigen Bankakten: 7.3.5.1 Nach einer Telefonnotiz vom 24. Februar 2009 hat die in der Kanzlei von M._______ tätige N._______ der Bank E._______ bestätigt, dass sie vom wirtschaftlich Berechtigten («ADE» bzw. ayant droit écono- mique) den Auftrag erhalten habe, sämtliche Vermögenswerte des Klien- ten («la totalité des positions du client») ausser die Position Gold zu ver- kaufen (Bankakten Paginiernummer 344). Hintergrund des Telefonats war der Umstand, dass die Bank E._______ gleichentags per Fax von M._______ den Auftrag erhalten hatte, alle für die Beschwerdeführerin gehaltenen Positionen mit Ausnahme der Goldbestände zu veräussern (vgl. Bankakten Paginiernummer 343). Dieser Auftrag wurde soweit er- sichtlich unmittelbar im Anschluss an das Telefonat ausgeführt (vgl. Bankakten Paginiernummern 345 ff.). Die Telefonnotiz und die weiteren, in diesem Zusammenhang genannten Bankunterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer über M._______ bzw. dessen Kanzlei als verbindlich betrachtete Anlageinstruktionen betreffend die Positionen der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ erteilte und diese Vermögenswerte damit wirtschaftlich kon- trollierte. 7.3.5.2 Den Akten kann sodann entnommen werden, dass (formell) auf Anweisung M.s das gesamte auf dem Konto der Beschwerdefüh- rerin bei der Bank E. befindliche Vermögen auf private Konten des Beschwerdeführers überwiesen wurde: Zum einen ist aktenkundig, dass M._______ mit vorab per Fax zugestell- tem Schreiben vom 3. April 2009 die Bank E._______ anwies, sämtliche Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin bei dieser Bank auf

A-5290/2013 Seite 16 ein Konto der Bank O., zugunsten des Beschwerdeführers zu überweisen und danach ersteres Konto zu schliessen (Bankakten Pagi- niernummern 323 f.). Den edierten Bankunterlagen kann ferner entnom- men werden, dass am 9. April 2009 ein Betrag von USD 1'100'329.31 vom Konto Nr. [...] der Beschwerdeführerin auf das Konto des Beschwer- deführers bei der Bank O. in P._______ überwiesen wurde (Bankakten Paginiernummer 239). Zum anderen hat M._______ gemäss einem ebenfalls vorab per Fax zu- gestellten Schreiben vom 24. Juli 2009 die Bank E._______ (erneut) an- gewiesen, sämtliche (noch verbliebenen) Vermögenswerte vom Konto der Beschwerdeführerin auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers (diesmal bei der Bank Q.) zu überweisen und danach das Konto bei der Bank E. zu schliessen (Bankakten Paginiernummer 316). Hintergrund bildete gemäss der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung in der Beschwerde der Umstand, dass die Überweisung vom 9. April 2009 nicht alle bei der Bank E._______ befindlichen Vermögens- werte der Beschwerdeführerin erfasste (vgl. Beschwerde, S. 11). Die mit Schreiben vom 24. Juli 2009 veranlasste Überweisung erfolgte am 27. Juli 2009 und betraf einen Betrag von USD 357'821.84 (vgl. Bankak- ten Paginiernummern 243 und 300). 7.3.5.3 Schon mit Blick auf die erwähnte Telefonnotiz (vgl. E. 7.3.5.1) und unter Berücksichtigung der weiteren, vorn in E. 7.3.3 f. genannten Indi- zien (zeitliche Nähe zwischen der Gründung der Beschwerdeführerin zum einen und der Kontoeröffnung sowie der Überweisung der Vermögens- werte der I._______ auf das neue Konto zum anderen; Bezeichnung des Beschwerdeführers als «client» und Beschreibung seiner persönlichen sowie beruflichen Situation in einem bei der Eröffnung des Kontos erstell- ten Bericht der Bank E.) ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdeführerin das «Spiel der Ge- sellschaft» nicht gespielt hat, indem er ohne entsprechende formelle Ver- tretungsbefugnis mit Hilfe von M. als Mittelsmann über das Kon- to der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ wie über ein Privat- konto verfügte und als verbindlich gewürdigte Anlageinstruktionen erteile. Der Umstand, dass die auf diesem Konto deponierten Vermögenswerte letztlich dem Beschwerdeführer zuflossen, bestärkt die Annahme, dass er dabei im eigenen Interesse und nicht in jenem der Gesellschaft handelte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während der Führung des Kontos der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ An-

A-5290/2013 Seite 17 lageinstruktionen erteilte, liegt ferner die Annahme nahe, dass er in glei- cher Weise wie beim Verkaufsauftrag vom 24. Februar 2009 auch die beiden, in die Auflösung des Kontos mündenden Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 angeordnet hat. Wie es sich damit letztlich ver- hält, kann hier indes dahingestellt bleiben. Denn unabhängig davon erge- ben sich aus den vorliegenden Akten insgesamt genügend bestätigende Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer als US-Person an dem von der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ gehaltenen Konto wirt- schaftlich berechtigt war und die rechtlich selbständige Existenz der Ge- sellschaft teilweise missachtet hat. Damit besteht im Weiteren auch der Verdacht, dass das Formular W-8BEN falsch ausgefüllt wurde, indem dort nicht die wirtschaftlich berechtigte US-Person aufgeführt war (Bankakten Paginiernummer 160). Es liegen folglich hinreichende Anhaltspunkte da- für vor, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Der Tatver- dacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» ist vorliegend zu bejahen (vgl. vorn E. 3.2). 7.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diesen Anfangsverdacht auf das Vorliegen eines «Betrugsdelikts oder derglei- chen» klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorn E. 3.3). 7.4.1 Zwar erklären die Beschwerdeführenden, die H._______ habe mit Blick auf den Steuerstreit mit den USA und die damit einhergehenden Unsicherheiten keine Bankkonten mit Verbindungen zu in den USA steu- erpflichtigen Personen mehr gewollt, weshalb man eine Kontoverbindung bei einer anderen Bank habe eröffnen müssen. Aus «praktischen Grün- den» und wegen des Zeitdrucks von Seiten der H._______ habe man be- schlossen, dass das neue Konto nicht mehr von I._______, sondern von einer neu gegründeten Gesellschaft eröffnet werden soll (Beschwerde, S. 6). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, weshalb die Eröffnung eines neuen Kontos schneller durch eine noch zu gründende als durch eine bereits bestehende Gesellschaft möglich gewesen sein soll. Auch haben die Be- schwerdeführenden nicht näher dargelegt und ist nicht ersichtlich, welche praktischen Gründe (im Übrigen) für die Gründung der Beschwerdeführe- rin und/oder für die Eröffnung des Kontos durch diese gesprochen haben sollen. Den Beschwerdeführenden ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die Neugründung einer Gesellschaft regelmässig mit einem erheblichen finanziellen sowie zeitlichen Aufwand verbunden ist (vgl. Vernehmlassung, S. 2 ff.).

A-5290/2013 Seite 18 7.4.2 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, der Beschwerde- führer habe erst im Nachhinein sowohl von der Gründung der Beschwer- deführerin als auch von der Eröffnung des Kontos bei der Bank E._______ Kenntnis erhalten (Beschwerde, S. 7). Diese Darstellung er- scheint jedoch mit Blick auf den aktenkundigen «Rapport d'ouverture de compte» der Bank E._______ vom 18. Dezember 2008, welcher den Be- schwerdeführer als Klienten bezeichnet und seine persönliche sowie be- rufliche Situation zusammenfassend darstellt (vgl. E. 7.3.4), nicht als glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführenden an einer anderen Stelle ihrer Beschwerdeschrift selbst konzedieren, dass der ge- nannte Bericht anlässlich eines von der Bank E._______ mit dem Be- schwerdeführer persönlich geführten Gesprächs erstellt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 7 f.). 7.4.3 Nach Darstellung der Beschwerdeführenden entsprach das genann- te Gespräch mit dem Beschwerdeführer der «Usanz im Bankgeschäft» und war es zur Wahrung der Sorgfaltspflichten der Bank E._______ ge- boten. Auch entspreche es dem üblichen Vorgehen, in einem Standard- formular die persönliche sowie wirtschaftliche Situation des wirtschaftlich Berechtigten und die Herkunft der Vermögenswerte festzuhalten und zu erfassen, ob ein persönlicher Kontakt zum wirtschaftlich Berechtigten un- terhalten werden solle. Im vorliegenden «Rapport d'ouverture de compte» sei ausdrücklich vermerkt worden, dass kein persönlicher Kontakt zwi- schen der Bank E._______ und dem Beschwerdeführer gepflegt werde. Vor diesem Hintergrund könne aus dem Umstand, dass vor der Eröffnung des Bankkontos ein Gespräch der Bank E._______ mit dem Beschwerde- führer stattgefunden habe, nicht als Indiz für Täuschungshandlungen ge- wertet werden (Beschwerde, S. 8 f.). Diese Ausführungen in der Beschwerde vermögen nicht darüber hinweg- zutäuschen, dass nach dem aktenkundigen Bericht über die Konteneröff- nung der Beschwerdeführer als Klient der Bank (und nicht bloss als wirt- schaftlich Berechtigter) behandelt wurde. Letzteres bildet – wie ausge- führt (vgl. E. 7.3.4) – einen Anhaltspunkt für einen Tatverdacht auf «Be- trugsdelikte und dergleichen». Nichts daran zu ändern vermag der Um- stand, dass im Bericht in der Tat festgehalten wurde, dass kein Kontakt der Bank E._______ zum Beschwerdeführer stattfinden soll (vgl. Bankakten Paginiernummer 161 f.). 7.4.4 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, vor den Überweisun- gen vom 9. April und 27. Juli 2009 seien während der Dauer der Konto-

A-5290/2013 Seite 19 führung bei der Bank E._______ keine Zahlungen an den Beschwerde- führer zulasten des Kontos erfolgt. Die beiden Überweisungen könnten, weil sie aufgrund der Saldierung des Kontos vorgenommen worden sei- en, nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die Struktur der Beschwerdeführerin nicht beachtet habe (vgl. Beschwerde, insbesondere S. 9 f. und S. 13). Wie ausgeführt, wurden mit den beiden Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 dem Vermögen der Beschwerdeführerin (trotz ihres Fortbe- standes bis heute) Werte in erheblichem Umfang entnommen, und liegt die Annahme nahe, dass dies im Zuge der durch den Beschwerdeführer erteilten Anlageinstruktionen ebenfalls auf seine Anweisung hin geschah. Zwar wurden diese Zahlungen offenkundig zur Vorbereitung der nach den Bankakten per 29. Juli 2009 erfolgten Schliessung des streitbetroffenen Kontos bei der Bank E._______ vorgenommen (vgl. Bankakten Paginier- nummern 320 und 389). Dies kann freilich nichts daran ändern, dass sie als Überweisungen zugunsten des Beschwerdeführers (zumindest) dafür sprechen, dass er bei der vorangehenden Erteilung von Anlageinstruktio- nen nicht im Interesse der Beschwerdeführerin handelte und «das Spiel der Gesellschaft» nicht bzw. nicht in jedem Fall gespielt hat. Letzteres gilt umso mehr, als geschäftliche Gründe für diese Zahlungen an den Be- schwerdeführer nicht ersichtlich sind, zumal die Beschwerdeführerin bis heute nicht aufgelöst worden ist. Ob die Zahlungen vom 9. April und 27. Juli 2009 tatsächlich auf Anord- nung des Beschwerdeführers erfolgten, spielt unter diesen Umständen keine entscheidende Rolle (vgl. E. 7.3.5.3). Im Übrigen liegen nebst den Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 genügend (andere) Indi- zien vor, welche den Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» mit Bezug auf die Vermögenswerte auf dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank E._______ hinreichend begründen (vgl. E. 7.3.3–7.3.5.1). Was die vor den genannten beiden Zahlungen erfolgten Belastungen des Kontos der Beschwerdeführerin betrifft, trifft es zwar zu, dass formell be- trachtet keine Privatbezüge durch den Beschwerdeführer erfolgten. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die entsprechenden Belastungen, die soweit aktenkundig ausnahmslos zugunsten von M._______ erfolgten (Bankakten Paginiernummern 188 und 233), letztlich ebenfalls dem Be- schwerdeführer zugutekamen. Wie es sich damit verhält, kann hier je- doch offen gelassen werden. Denn selbst wenn vor den Überweisungen vom 9. April und 27. Juli 2009 keine direkten oder indirekten Privatbezüge

A-5290/2013 Seite 20 durch den Beschwerdeführer erfolgt wären, könnte dies der Annahme, dass das «Spiel der Gesellschaft» nicht bzw. nicht in jedem Fall gespielt wurde, nicht den Boden entziehen. 7.4.5 Nach dem Dargelegten ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt soweit rechtserheblich – insbesondere was die Frage nach der Negierung der eigenständigen Rechtssphäre der Beschwerde- führerin als juristischer Person durch den Beschwerdeführer betrifft – rich- tig festgestellt hat. Die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei insbesondere gestützt auf das Amtshilfegesuch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (Beschwerde, S. 14 und S. 18), verfängt somit nicht. 7.4.6 Die Beschwerdeführenden erklären sodann, der vorliegende Fall unterscheide sich in rechtserheblicher Weise vom Sachverhalt, welcher dem in der angefochtenen Verfügung mehrfach genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 zugrunde gelegen habe (vgl. Beschwerde, S. 21, sowie E. 2b, E. 3b, E. 3c und E. 3e der angefochtenen Verfügung). Zum einen sei es bei letzterem Sachverhalt – anders als im gegenwärtigen Verfahren – um eine Offshore-Gesellschaft gegangen, welche als Reaktion auf die Einfüh- rung des QI-Systems gebildet worden sei. Zum anderen habe der an den Vermögenswerten dieser Offshore-Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigte die rechtliche Eigenständigkeit dieser Gesellschaft ignoriert, indem er die Formalitäten verletzt und trotz fehlender Organstellung Anweisungen er- teilt habe. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 zugrunde lag, in den entscheidwesentlichen Aspekten vergleichbar. In jenem Fall hatte das Gericht insbesondere zu klären, ob die Zwischenschaltung einer Offshore-Gesellschaft mit den damit verbundenen Massnahmen im Kon- text von Art. 26 DBA-USA 96 ein Betrugsdelikt oder dergleichen darstellt. Es erachtete dabei im Zusammenhang mit der Frage, ob die rechtlichen Strukturen dieser Gesellschaft beachtet worden waren – wie in der Be- schwerde (S. 21) zutreffend ausgeführt wird – als entscheidwesentlich, dass im betreffenden Fall die formell über die Vermögenswerte verfügen- de Offshore-Gesellschaft ganz offensichtlich als Reaktion bzw. im Hinblick auf die Einführung des QI-Systems gegründet und dabei das Vermögen einer Familienstiftung in diese Gesellschaft eingebracht worden war (vgl.

A-5290/2013 Seite 21 E. 5.5.2.5 des Urteils). Aus der entsprechenden Erwägung lässt sich je- doch nicht ableiten, dass nach der Rechtsprechung einzig bei im Hinblick auf die Einführung des QI-Systems gegründeten Offshore-Gesellschaften angenommen werden kann, dass das «Spiel der Gesellschaft» nicht oder nicht in jedem Fall gespielt wird. Wie ausgeführt, geben die edierten Bankunterlagen berechtigten Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer unter Missachtung des «Spiels der Gesellschaft» Anlageentscheide betreffend bei der Bank E._______ liegende Vermögenswerte der Beschwerdeführerin traf und diese Ent- scheide mit Hilfe von M._______ umsetzen liess. Da der Beschwerdefüh- rer dabei unbestrittenermassen keine Organstellung und auch keine sonstige formelle Handlungsmacht bei der Beschwerdeführerin hatte, stösst das Vorbringen, der wirtschaftlich Berechtigte habe anders als im genannten, vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall die rechtliche Eigenständigkeit dieser Gesellschaft nicht ignoriert, ins Leere. 7.4.7 Nach Ansicht der Beschwerdeführenden kann der vorliegende Wi- derspruch zwischen dem Formular A und dem Formular W-8BEN nicht zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, weil eine Offshore-Gesellschaft nach dem amerikanischen Steuerrecht selbst dann als wirtschaftlich an ihren Vermögenswerten berechtigt gelte, wenn sie von einem US- Steuerpflichtigen beherrscht werde. Die Angaben auf dem Formular A könnten für amerikanische Steuerzwecke nicht als Indiz für die Annahme gewertet werden, dass die Sitzgesellschaft steuerlich nicht die wirtschaft- lich Berechtigte sei. Auch verstosse die Angabe der Sitzgesellschaft als wirtschaftlich Berechtigte auf dem Formular W-8BEN – wie ein einschlä- giger US-Kongressbericht zeige – nicht gegen das QI-Programm. Vor diesem Hintergrund beschränke sich der gegenüber den Beschwerdefüh- renden erhobene Vorwurf im Ergebnis darauf, Dividenden oder Bezüge aus juristischen Personen nicht deklariert zu haben. Das entsprechende Verhalten, das unabhängig vom QI-System denkbar sei, sei jedoch als einfache Steuerhinterziehung nicht amtshilfefähig (Beschwerde, S. 16 f.). Mit diesen Argumenten hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil A-737/2012 vom 5. April 2012 umfassend auseinanderge- setzt (E. 7.5.5 ff. des Urteils). Dabei kam es zum Schluss, dass die dog- matische Trennung zwischen einer korrekt errichteten selbständigen juris- tischen Person und den an ihr Berechtigten grundsätzlich auch steuerlich zu akzeptieren sei. Insofern vermöge ein Widerspruch zwischen dem Formular W-8BEN und dem Formular A betreffend die wirtschaftliche Be-

A-5290/2013 Seite 22 rechtigung für sich allein keinen hinreichenden Verdacht auf «Betrugsde- likte und dergleichen» zu begründen. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.2), gelang- te das Gericht aber zugleich zum Ergebnis, dass ein solcher Widerspruch dann den Verdacht auf ein amtshilfefähiges Delikt begründen kann, wenn weitere Elemente hinzutreten. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn sich zusätzliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die eigenständige Struktur der Gesellschaft durch die mutmasslich wirtschaftlich berechtigte natürliche Person missachtet wurde. Sowohl nach dem Amtshilfegesuch des IRS vom 13. September 2012 als auch nach den vorstehenden Erwägungen erschöpft sich der Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» nicht im Widerspruch zwischen den beiden genannten Formularen A und W-8BEN, der vom IRS nach seinem Gesuch vermutet wird (vgl. Bankakten Paginiernummer 5) und vorliegend offenkundig besteht (vgl. E. 7.3.1). Vielmehr beruht der Verdacht auf wei- teren Elementen, die zusammen mit den voneinander abweichenden An- gaben in den Formularen einen Tatverdacht auf «Betrugsdelikte und der- gleichen» bilden (vgl. E. 6 und E. 7.3). Die vorstehenden Argumente der Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen einzig auf den vorlie- genden Widerspruch zwischen den Formularen beziehen, stossen damit ins Leere (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6478/2012 vom 17. April 2013 E. 6.1.1). 7.4.8 Die Beschwerdeführenden bringen ferner vor, nach dem US- Steuerstrafrecht müsse im Rahmen der Amtshilfe stets von getrennten Steuersubjekten, nämlich der Gesellschaft zum einen und dem wirtschaft- lich Berechtigten zum anderen, ausgegangen werden (Beschwerde, S. 21). Indessen verkennen sie mit dieser Rüge, dass sich aus dem Grundsatz, wonach bei Gründung und Zwischenschaltung einer juristi- schen Person «das Spiel der juristischen Person zu spielen» ist, im Um- kehrschluss ergibt, dass bei Negierung der unterschiedlichen Rechts- sphären durch den letztlich wirtschaftlich Berechtigten im Ergebnis nicht von getrennten, unabhängigen Rechtssubjekten auszugehen ist (vgl. E. 4.2). Da der Beschwerdeführer – wie aufgezeigt – die Rechts- sphäre der Beschwerdeführerin nicht durchwegs beachtet hat, ist es rechtsmissbräuchlich und verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beschwerdeführenden auf die rechtliche Selbständigkeit der Be- schwerdeführerin berufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7342/2008 und A-7426/2008 vom 5. März 2009 E. 5.5.2.5).

A-5290/2013 Seite 23 7.4.9 Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf die Umschrei- bung des Lügengebäudes in Fussnote 4 des Anhangs des Staatsvertra- ges 10. Sie machen geltend, im vorliegenden Fall sei keine der an der entsprechenden Stelle dieses Staatsvertrages genannten Konstellationen eines Lügengebäudes gegeben (Beschwerde, S. 19 f.). Der Staatsvertrag 10 ist indessen im vorliegenden Verfahren nicht an- wendbar (vgl. E. 2.3). Es muss hier deshalb von vornherein nicht geklärt werden, ob ein Lügengebäude im Sinne von Fussnote 4 des Anhangs zum Staatsvertrag 10 gegeben wäre. Weiterungen hierzu erübrigen sich somit. Lediglich ergänzend sei indessen darauf hingewiesen, dass die an der entsprechenden Stelle des Abkommens festgehaltene Aufzählung von Beispielen von Lügengebäuden nach ausdrücklicher Regelung nicht abschliessend ist, indem je nach den massgeblichen Tatsachen sowie Umständen weitere Tätigkeiten als Lügengebäude qualifiziert werden können. 8. Dem Ausgeführten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 8'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Parteient- schädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). 9. Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 327). Damit ist betreffend Rechtsmittel Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in der am 1. Februar 2013 in Kraft getretenen Fassung anwendbar. Demnach kann dieser Ent- scheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen in- nerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es

A-5290/2013 Seite 24 sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG; vgl. bereits schon Urteil des Bundesgerichts 2C_398/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

A-5290/2013 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han- delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus- setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-

A-5290/2013 Seite 26 scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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19.12.2013
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