B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 16.08.2021 (2C_768/2019)
Abteilung I A-5273/2018
Urteil vom 17. Juli 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Vogel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Vorinstanz.
Gegenstand
Ursprungsnachweis, Tarifeinreihung.
A-5273/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG in (...) ist eine Herstellerin von Nahrungsergänzungs- mitteln, welche hauptsächlich Fisch- und Pflanzenöle in Gelatinekapseln abfüllt. Als "Ermächtigte Ausführerin" im Sinne von Art. 12 ff. der Verord- nung über das Ausstellen von Ursprungsnachweisen vom 23. Mai 2012 (VAU; SR 946.32) ist sie befugt, auf ihren Rechnungen zum Zweck der Präferenzbehandlung selbständig Ursprungserklärungen auszufertigen. B. Mit Schreiben vom 18. November 2016 ersuchten die deutschen Zollbe- hörden die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) um Überprüfung von zehn Ursprungserklärungen auf von der A._______ AG (fortan: Ausführe- rin) ausgestellten Rechnungen. Konkret sollte der Ursprung der folgenden vier Produkte überprüft werden: (...) fortan als Nachtkerzenöl-Kapseln bezeichnet (...) fortan als Augen-Kapseln bezeichnet (...) fortan als Perillaöl-Kapseln bezeichnet (...) fortan als Schwarzkümmelöl-Kapseln bezeichnet C. In einem Schriftenwechsel informierte die Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion) die Ausführerin über die Ursprungsüberprüfung, worauf am 13. März 2017 bei der Ausführerin eine Kontrolle durchgeführt wurde. D. Am 22. März 2017 verfügte die Zollkreisdirektion, dass die Ursprungserklä- rungen auf den zehn Rechnungen zu Unrecht ausgestellt worden seien. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass gestützt auf einen Ent- scheid (Avis de classement) des Komitees des Harmonisierten Systems (fortan auch: HS) der Weltzollorganisation (WZO) Ergänzungsnahrung in Form von gefüllten Kapseln seit 1995 nach Massgabe des Inhalts einzurei- hen sei. Im vorliegenden Falle hätten die exportierten Kapseln unterschied- liche Pflanzenöle (jeweils Nachtkerzenöl, Perillaöl, Schwarzkümmelöl oder Algenöl) enthalten, wobei kleine Mengen an artfremden Materialien, wie etwa Farbstoffe, Wachse, Lecithine oder Antioxidantien die entsprechende
A-5273/2018 Seite 3 Tarifeinreihung nicht zu verändern vermögen. Im vorliegenden Fall seien sämtliche geprüften Produkte in die Zolltarifnummer 1515.9099 eingereiht worden, womit das Listenkriterium der Zolltarifnummer 1515 zu erfüllen sei, welches besage, dass nebst dem Herstellen, welches durch die Verkapse- lung eindeutig gegeben sei, sämtliche verwendeten pflanzlichen Vormate- rialen vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssten. Da den für die Herstellung der Kapseln verwendeten Öle, welche zweifellos als pflanzli- che Vormaterialien qualifizierten, keine Ursprungseigenschaften zukämen, da die Wareneinfuhren allesamt als Nichtursprungswaren erfolgt seien, sei das Listenkriterium in allen Fällen nicht erreicht und die exportierten Waren in der Folge als Nichtursprungswaren im Sinne des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 (im Folgenden: FHA; SR 0.632.401) zu bewerten. E. Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 erhob die Ausführerin gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion vom 22. März 2017 Beschwerde bei der OZD (im Fol- genden auch Vorinstanz) und beantragte, die Herleitung des präferentiel- len Warenursprungs für die Ausfuhr der in Frage stehenden Produkte sei anzuerkennen. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die in Frage stehenden Produkte unter die Zolltarifnummer 2106 ein- zureihen seien, womit es sich dabei um präferenzbegünstigte Schweizer Ursprungsware handle und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Ur- teil des Gerichtshofs der EU (EuGH) vom 17. Dezember 2009 (vgl. Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009, verbundene Rs. C‑410/08 bis C‑412/08) sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2013 der Kommission vom 19. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verord- nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. L 198 vom 23.7.2013 (fortan: Durchführungsverordnung). Der Entscheid des Komitees des HS der WZO, wonach Ergänzungsnahrung in Form von gefüllten Kapseln seit 1995 nach Massgabe des Inhalts einzureihen sei, sei hier weniger stark zu gewichten, da sich aufgrund der fehlenden konkreten Definitionen im Ent- scheid weite Auslegungsmöglichkeiten ergeben würden, was im Wieder- spruch zum Harmonisierten System sei und zu Wettbewerbsverzerrungen führe. F. Mit Entscheid vom 18. Juli 2018 hiess die Vorinstanz die Beschwerde der
A-5273/2018 Seite 4 Ausführerin teilweise gut und stellte fest, die Ausführerin habe die Ur- sprungserklärungen betreffend die Augen-Kapseln zurecht ausgestellt, wies die Beschwerde im Übrigen aber ab und auferlegte der Ausführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3’000.-. Im Rahmen ihres Entscheides hält die OZD vorab fest, strittig sei, ob die gefüllten Kapseln in die Zolltarifpositionen 1515.90 oder 2106.90 einzurei- hen seien. Würden die gefüllten Kapseln in die Zolltarifposition 2106.90 eingereiht, wären die Ursprungskriterien erfüllt, weil die verwendeten Vor- materialien in andere Zolltarifpositionen eingereiht würden und auch keine Vormaterialien des Kapitels 17 enthalten seien. Bei einer Einreihung in die Zolltarifposition 1515.90 wären die Ursprungskriterien hingegen nicht er- füllt, da die verwendeten Pflanzenöle keinen präferenziellen Ursprung der FHA-Vertragsparteien aufwiesen und auch die 10%-Werttoleranz nicht er- füllt sei. Zur Begründung führt die OZD im Wesentlichen die "Avis de clas- sement" (fortan: Einreihungsavise) betreffend die Zolltarifnummer 1517.90 bzw. den gestützt hierauf seitens der OZD veröffentlichten Entscheid 615.38.1995.1 an, wonach Nachtkerzenöl mit Zusatz von Vitamin E und Milchfett, das in – für den Detailhandel in durchsichtige Plastikverpackung gelegte – Gelatine- bzw. Glycerolkapseln gefüllt ist und zur Ergänzung der Nahrung mit essentiellen, im Öl enthaltenen Fettsäuren (insbesondere Gamma-Linolensäure) verwendet wird, der Tarifnummer 1517.90 zuzuord- nen ist. Während Tarifeinreihungen ausländischer Behörden für die EZV nicht verbindlich seien, wobei sachliche Gründe für die abweichende Tari- fierung vorliegen müssten, dürfe die Auslegung der schweizerischen Zoll- verwaltung den Einreihungsavisen des Harmonisierten Systems nicht wi- dersprechen. Die drei in den noch strittigen Kapseln enthaltenen Öle seien unter die Zolltarifnummer 1515.9099 einzureihen, da sie unvermischt seien und die Zugabe von weniger als 1% Vitamin E (Perillaöl-Kapseln) bzw. ca. 1.6% Vitamin E (Nachtkerzenöl-Kapseln) den wesentlichen Charakter des Öls nicht verändere. Basierend auf die Einreihungsavise betreffend die Zolltarifnummer 1517.90 (fortan: Einreihungsavise Nachtkerzenöl) seien sämtliche hier beurteilten Kapseln ihrem Inhalt entsprechend einzureihen, i.e. die Kapselhülle werde nicht berücksichtigt bzw. bloss als «Verpackung» angesehen. Da kein Grund ersichtlich sei, weshalb die gültige und für die Schweiz verbindliche Einreihungsavise Nachtkerzenöl vorliegend nicht an- wendbar sein soll, würden die drei noch strittigen Produkte Nachtkerzenöl- Kapseln, Perillaöl-Kapseln und Schwarzkümmelöl-Kapseln unter die Zoll- tarifnummer 1515.9099 fallen.
A-5273/2018 Seite 5 G. Mit Eingabe vom 14. September 2018 lässt die Ausführerin (fortan: Be- schwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom 18. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
A-5273/2018 Seite 6 I. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak- ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein- gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeent- scheid der OZD betreffend die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Inte- resse nachweist. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn glaubhaft ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis- ses besteht, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öf- fentlich-rechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Gefahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu unter- lassen. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn er seine Interessen ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestal- tungsverfügung wahren kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung, vgl. statt vieler BGE 132 V 259 E. 1; Urteil des BVGer A-1083/2014 vom 30. März 2015 E. 1.2). Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die teil- weise Aufhebung des Entscheids der OZD und die Feststellung, dass die
A-5273/2018 Seite 7 Ursprungserklärungen auf allen oben genannten Rechnungen zu Recht ausgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin verlangt demnach mit ihrem Feststellungsbegehren nichts anderes als die Reformation einer Feststellung der Vorinstanz. Hierfür ist ihr Feststellungsinteresse zu beja- hen, womit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde vollumfänglich einzutreten ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom 3. Februar 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 1.2). 1.3 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen- dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Das Veranlagungsverfahren unterliegt – freilich unter Vorbehalt der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 1.2). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfah- ren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Am- tes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge- stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vie- ler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinweisen). 2. 2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden.
A-5273/2018 Seite 8 Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterun- gen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG). 2.2 Ein solcher Vorbehalt gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei der Ein- fuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandelsabkommen ge- währt werden (vgl. dazu REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, N. 226 ff.; vgl. auch THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.] Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 93). Das FHA bezweckt ins- besondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Ge- meinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu besei- tigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. Au- gust 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 die Ur- sprungsregeln fest (vgl. Urteil des BVGer A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 2.2). 2.2.1 Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fassung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.; fortan: Pro- tokoll Nr. 3 2005). Mit Wirkung ab 1. Februar 2016 trat eine neue Fassung des Protokolls Nr. 3 vom 3. Dezember 2015 in Kraft (SR 0.632.401.3; fortan: Protokoll Nr. 3 2015). Die Ursprungsregeln des Protokolls Nr. 3 2005 und diejenigen des Protokoll Nr. 3 2015 sind – soweit hier relevant – inhaltlich identisch, womit offenbleiben kann, welches der genannten Protokolle für die hier zu beur- teilenden Ursprungserklärungen, welche seitens der Beschwerdeführerin zwischen dem 8. Oktober 2014 und dem 2. Februar 2016 ausgestellt wur- den, anwendbar ist. Nachfolgend wird demnach nur noch auf das Protokoll Nr. 3 2015 Bezug genommen. 2.2.2 Hinsichtlich der Ursprungsregelungen verweist das Protokoll Nr. 3 2015 in dessen Art. 1 auf die Anlagen I und II des Regionalen Übereinkom- mens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzur- sprungsregeln (SR 0.946.31; im Folgenden: Übereinkommen). Die An- lage I des Übereinkommens (im Folgenden: Anlage I) enthält allgemeine Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der
A-5273/2018 Seite 9 Verwaltungen. Anlage II des Übereinkommens enthält besondere Vor- schriften, welche (nur) zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 Abs. 3 Übereinkommen) und vorliegend nicht von Inte- resse sind. 2.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b Anlage I gelten als Ursprungserzeug- nisse einer Vertragspartei unter anderem Erzeugnisse, die in der Vertrags- partei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Je nach in Frage stehendem Erzeugnis gelten als materielle, ur- sprungsbegründende Kriterien entweder Be- oder Verarbeitungsvorgänge, welche einen Wechsel der Einreihung der Ware in eine andere vierstellige Zolltarifposition («Positionssprung»), oder die eine in Prozenten vom Ab- Werk-Preis des Erzeugnisses bestimmte Wertschöpfung («Prozent- oder Wertschöpfungsregel») bewirken (ARPAGAUS, a.a.O., N. 250). Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1 Anlage I). Allerdings gilt nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a Anlage I, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden können, wenn ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Die genannte Liste in Anhang II wird in Anhang I der Anlage I erläutert. Hieraus ergibt sich unter anderem:
A-5273/2018 Seite 10 ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen (Bemerkung 2.1 des Anhangs I der Anlage I).
feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515
A-5273/2018 Seite 11 andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, aus- genommen aus Vormaterialien der- selben Position wie die hergestellte Ware und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Prei- ses der hergestell- ten Ware nicht überschreitet
2.2.4 Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichpro- benweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Ver- tragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungs- eigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens haben (Art. 32 Abs. 1 Anlage I). Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ur- sprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zu- rück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prü- fung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermit- teln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schliessen
A-5273/2018 Seite 12 lassen (Art. 32 Abs. 2 Anlage I). Die nachträgliche Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 An- lage I). Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates; an dessen Ergebnis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168 E. 1c; Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.5; Urteile des BVGer A-1107/2018 vom 17. September 2018 E. 2.3.3 und 2.4.3; A-7733/2008 vom 8. September 2009 E. 2.3.3). 2.3 2.3.1 Das unter der Bezeichnung «Harmonisiertes System» oder einfach «HS» bekannte Regelwerk basiert auf dem Internationalen Übereinkom- mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988). Die Zolltarifnummern oder HS-Codes sind die Basis für eine reibungslose und einheitliche Zollabfertigung. Daneben werden die Zolltarifnummern auch für diverse weitere Zwecke eingesetzt, zum Beispiel als Basis für präferen- zielle Ursprungsregeln im Rahmen von Freihandelsabkommen und teil- weise auch für nichtpräferenzielle Ursprungsregeln (MICHEAL BEUSCH/MO- NIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte Sys- tem wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 14). Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Ta- rifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehören- den Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind zudem verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbe- reich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems ein- zuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1; vgl. BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17). 2.3.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
A-5273/2018 Seite 13 Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri- sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker- recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge- bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.3.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die Einreihungsavisen und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusam- menarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollor- ganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 HS-Übereinkommen). Diese Vorschriften gelten im Allgemeinen zwei Monate nach der Entscheidung durch den Rat als durch alle Vertragsparteien angenommen und sind als materiell internatio- nales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbind- lich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Ände- rung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17). 2.3.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV) – welche übereinstimmen mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Sys- tems» des offiziellen Textes des Übereinkommens – in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann
A-5273/2018 Seite 14 heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteil des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.4.4). Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Be- tracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num- mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor. b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleicher- massen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen- den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehen- den Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzurei- hen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2). Ausser den vorstehenden Bestimmungen gelten für die nachstehend auf- geführten Waren folgende Vorschriften (Ziff. 5 AV): a) Etuis für Fotoapparate, für Musikinstrumente, für Waffen, für Zei- cheninstrumente sowie Schmuckkästchen und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder einer Warenzusam- menstellung besonders hergerichtet und zu einem längeren Ge- brauch geeignet sind und mit den Waren, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sind wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, sofern sie von der üblicherweise mit diesen Waren verkauften Art sind. Diese Vorschrift gilt nicht für Behältnisse, die dem Ganzen sei- nen wesentlichen Charakter verleihen.
A-5273/2018 Seite 15 b) Vorbehältlich der Bestimmungen der vorstehenden Vorschrift 5 a) sind Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren einzureihen, so- fern sie von der üblicherweise für diese Waren verwendeten Art sind. Diese Bestimmung ist jedoch nicht verbindlich, wenn die Verpackun- gen eindeutig für eine wiederholte Verwendung geeignet sind. 2.3.5 2.3.5.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 6. Juni 2019) lässt sich aus dem Abschnitt III «Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Er- zeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs» Folgendes zu den vorliegend massgeblichen Ta- rifnummern entnehmen: 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tieri- schen oder pflanzlichen Ursprungs
[...]
1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert: [...]
[1505 bis 1514] [Weitere namentlich genannte Öle]
1515 Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (ein- schliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:
1516 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet: [...]
1517 Margarine; geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktio-
A-5273/2018 Seite 16 nen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenom- men geniessbare Fette und Öle und ihre Fraktionen der Nr. 1516: [...]
1518 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: [...]
Aus den Erläuterungen (Kapitel 15, Allgemeines, Bst. B) ergibt sich so- dann, dass zu den Zolltarifnummern 1507 bis 1515 die in den entsprechen- den Nummern genannten einfachen pflanzlichen Fette und Öle (d.h. nicht mit Fetten oder Ölen anderer Natur vermischt), nicht flüchtig, wie auch ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch verändert, gehören. Nicht zu diesen Nummern gehören Mischungen und Zubereitungen zu Speise- oder anderen Zwecken und pflanzliche Fette oder Öle, chemisch verändert (Zolltarifnummern 1516, 1517 oder 1518, sofern sie nicht den Charakter anderweit genannter Produkte aufweisen, z.B. Zolltarifnummern 3003, 3004, 3303 bis 3307 oder 3403). Betreffend das Kapitel 15 des HS wurden sodann drei Einreihungsavisen veröffentlicht, die Öl in Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel zum Ge- genstand haben. Demnach fallen Nahrungsergänzungsmittel in Form von Kapseln aus Gelatine oder aus Stoffen pflanzlichen Ursprungs (Stärke, Zel- lulose usw.), gefüllt mit einer gelblichen, öligen Flüssigkeit aus Lachsöl und Zusatz von wenig Vitamin E, nicht chemisch modifiziert, in Aufmachung für den Einzelverkauf, unter die Zolltarifnummer 1504.2099 (Entscheid Nr. 3101.1055.2013.2; fortan: Einreihungsavise Lachsöl). Weiter fällt Er- gänzungsnahrung in Form von Kapseln aus Gelatine oder aus Stoffen pflanzlichen Ursprungs (Stärke, Zellulose usw.), gefüllt mit einer öligen Flüssigkeit aus Krillöl (chemisch nicht modifiziert), in Einzelverkaufspa- ckung unter die Zolltarifnummer 1506.0099 (Entscheid Nr. 3101.2806.2013.2; fortan: Einreihungsavise Krillöl). Die Einreihungs- avise Nachtkerzenöl (vgl. Sachverhalt Bst. F) sieht sodann vor, dass Nacht- kerzenöl mit Zusatz von Vitamin E und Milchfett, das in – für den Detail- handel in durchsichtige Plastikverpackung gelegte – Gelatine- bzw. Glyce- rolkapseln gefüllt ist und zur Ergänzung der Nahrung mit essentiellen, im
A-5273/2018 Seite 17 Öl enthaltenen Fettsäuren (insbesondere Gamma-Linolensäure) verwen- det wird, der Tarifnummer 1517.9089 zuzuordnen ist (Entscheid Nr. 615.38.1995.1; vgl. hierzu auch Urteil des BVGer A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.5.1 und 3.7.1). 2.3.5.2 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 6. Juni 2019) lässt sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, Alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz- stoffe» Folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entneh- men: 21 Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, Alkoho- lische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe
[...]
2106 Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106.10 - Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe: [...] 2106.90 - andere: [...]
Gemäss den Erläuterungen zur Zolltarifnummer 2106 gehören hierher ins- besondere Zubereitungen, häufig als "Ergänzungsnahrungsmittel" be- zeichnet, auf der Grundlage von Pflanzenauszügen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fruktose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Men- gen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Auf den Packungen dieser Zube- reitungen ist häufig angegeben, dass sie allgemein der Erhaltung der Ge- sundheit oder des Wohlbefindens dienen. Ähnliche Zubereitungen zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden sind jedoch von dieser Nummer ausgeschlossen (Zolltarifnummern 3003 oder 3004). 2.3.6 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweize- rische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht ge- bunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des Bundesverwaltungs-
A-5273/2018 Seite 18 gerichts A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.9, A-662/2013 vom 16. Ok- tober 2013 E. 2.5; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwaltungsrechtspflege im internationalen Kontext, in: Schwei- zerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 190 BV haben die rechtsanwendenden Behörden das Völkerrecht anzuwenden. Massgebend sind somit nicht nur die von der Bundesversammlung und allenfalls auch vom Volk bzw. von Volk und Stän- den gutgeheissenen völkerrechtlichen Verträge, sondern das gesamte ge- setzte und nicht gesetzte Völkerrecht mit Einschluss der von völkerrechtli- chen Organen erlassenen Regelungen. Art. 190 BV enthält jedoch keine Regel über allfällige Konflikte zwischen verschiedenen, für die Schweiz verbindlichen Normen des Völkerrechts. Kann der Konflikt nicht auf dem Weg der Auslegung ausgeräumt werden, muss auf die völkerrechtliche Normenhierarchie oder auf andere Kollisionsregelungen zurückgegriffen werden (BGE 133 II 450 E. 6; BVGE 2010/7 E. 3.1). 2.4.2 Die völkerrechtlichen Regeln über das Vertragsrecht beruhen auf Ge- wohnheitsrecht, welches im Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111, nachfolgend: VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) kodifiziert worden ist (BGE 120 Ib 360 E. 2c). Art. 26 VRK statuiert - als kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht - den Grundsatz, dass ein Vertrag die Parteien bindet und von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen ist (BVGE 2010/7 E. 3.3). Unter Vertragsparteien sind die Staaten als solche zu verstehen (Art. 2 Abs. 1 Bst. g VRK). Die vom Anwendungsbereich der VRK erfassten völkerrechtlichen Verträge (darunter auch das hier in Frage stehende FHA) unterstehen den Ausle- gungsregeln von Art. 31 ff. VRK (Urteil des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 2.2.7). Die darin verankerten Auslegungsmethoden kodi- fizieren Völkergewohnheitsrecht (BGE 122 II 234 E. 4c). Elemente der all- gemeinen Auslegungsregel von Art. 31 Abs. 1 VRK sind der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie der Zusammenhang. Diese vier Elemente sind gleichrangig (MARK E. VILLIGER, Commentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, Leiden/Boston 2009, N. 29 zu Art. 31 VRK). 2.4.2.1 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertrag- lichen Bestimmung (VILLIGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 31 VRK). Ziel und Zweck des Vertrags sind diejenigen Objekte, welche die Parteien mit dem Vertrag
A-5273/2018 Seite 19 erreichen und verwirklichen wollten (VILLIGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 31 VRK). Art. 31 VRK spricht sich nicht darüber aus, welchen Quellen Ziel und Zweck eines Vertrags entnommen werden kann. Die Lehre unterstreicht diesbezüglich allgemein die Bedeutung des Titels und der Präambeln des Vertrags (VILLIGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 31 VRK). Nicht abgestellt werden kann in diesem Stadium der Auslegung auf die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses; diese Auslegungsmittel sind lediglich subsidiär und können gemäss Art. 32 VRK erst herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Art. 31 VRK ergebende Bedeu- tung zu bestätigen oder wenn die Auslegung gemäss Art. 31 VRK die Be- deutung der vertraglichen Bestimmung mehrdeutig oder im Dunkeln lässt beziehungsweise zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (VILLIGER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 32 VRK). Auch bei Befür- wortung einer teleologischen Auslegung gemäss Ziel und Zweck des Ver- trags wird deren Grenze in der Lehre grossmehrheitlich im Wortlaut der fraglichen Vertragsbestimmung erblickt. Eine Weiterentwicklung oder gar eine Abänderung des Vertrags auf dem Weg der Auslegung sei mit den Art. 31 f. VRK nicht zu vereinbaren. Ziel und Zweck eines Vertrags vermö- gen somit den Wortlaut gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung nicht zu überwiegen (vgl. zum Ganzen mit diversen Lehrmeinungen BVGE 2010/7 E. 3.5.1 f.; VILLIGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 31 VRK). 2.4.2.2 In Übereinstimmung mit Art. 26 VRK ist der Sinn einer vertraglichen Bestimmung gemäss Treu und Glauben zu ermitteln. Dieser Grundsatz verpflichtet die auslegenden Vertragsparteien zu einer redlichen, von Spitz- findigkeiten und Winkelzügen freien Auslegung von vertraglichen Bestim- mungen (VILLIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 26 VRK). Eine Auslegung nach Treu und Glauben beachtet auch das Verbot des venire contra factum proprium sowie das Rechtsmissbrauchsverbot (BVGE 2010/7 E. 3.5.3). 2.4.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 VRK ist der Sinn einer Bestimmung schliess- lich (auch) gemäss ihrem Zusammenhang zu ermitteln. Was darunter zu verstehen ist, wird in Art. 31 Abs. 2 VRK definiert. Der Begriff des Zusam- menhangs im Sinn von Art. 31 Abs. 2 VRK ist dabei eng auszulegen. Er erstreckt sich insbesondere weder auf die Umstände anlässlich des Ver- tragsschlusses noch auf Elemente ausserhalb des Textes. Art. 31 Abs. 3 VRK definiert sodann diejenigen Elemente, welche als so genannter « contexte externe » gleich wie der Zusammenhang bei der Auslegung zu berücksichtigen sind (VILLIGER, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 31 VRK).
A-5273/2018 Seite 20 3. 3.1 Im vorliegenden Falle ist unter den Parteien zurecht unbestritten, dass die zu beurteilenden Produkte entweder in die Zolltarifnummer 1515.90 oder in diejenige von 2106.90 einzureihen sind. Weiter ist unter den Parteien zurecht unbestritten, dass den zu beurteilenden Produkten Ursprungseigenschaft im Sinne des FHA zukommt, sollten sie unter die Zolltarifnummer 2106.90 eingereiht werden, während ihnen keine Ursprungseigenschaft und somit keine präferenzielle Behandlung im Sinne des FHA zukommt, wenn sie unter die Zolltarifnummer 1515.90 einzureihen sind (vgl. Sachverhalt Bst. F und G sowie E. 1.4 und E. 2.2 und 2.3). Bestritten bleibt damit, ob die drei Produkte Nachtkerzenöl-Kapseln, Peril- laöl-Kapseln und Schwarzkümmelöl-Kapseln unter die Zolltarifnummer 1515.90 oder diejenige von 2106.90 fallen. 3.2 Die strittigen Produkte setzen sich auf der Basis von 1 Million Kapseln wie folgt zusammen: Nachtkerzenöl-Kapseln: Nachtkerzenöl (...) kg (Vitamin E) (...) kg (...) Granulat (...) kg (...) Wachs (...) kg Perillaöl-Kapseln: Perillaöl (...) kg (Vitamin E) (...) kg (...) Granulat (...) kg (...) Wachs (...) kg Schwarzkümmelöl-Kapseln: Schwarzkümmelöl (...) kg (...) Granulat (...) kg (...) Wachs (...) kg 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die Kapseln bestünden al- lesamt aus einer veganen Stärkehülle, welche aus Granulat (...) hergestellt sei. Die in der Kapsel enthaltene Stärke sei daher keine Verpackung, son- dern gehöre zum zu konsumierenden Produkt «Weichkapsel». Stärke
A-5273/2018 Seite 21 werde zudem gemäss den Erläuterungen zur Tarifnummer 1517 explizit als Zusatz betrachtet, der nur in geringen Mengen akzeptiert werde. Der Stär- keanteil betrage bei allen in Frage stehenden Kapseln mehr als ein Drittel des Gesamtgewichts und sei deshalb ein notwendiger Bestandteil und bei der Zusammensetzung zu berücksichtigen. Es sei somit nicht richtig, die Einreihungsavise Nachtkerzenöl zur Beurteilung heranzuziehen und die Kapselhülle als Verpackung zu definieren. Die Produkte Perillaöl-Kapseln und Nachtkerzenöl-Kapseln würden zudem noch Vitamin E als Zusatz ent- halten, welcher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gering sei. Viel- mehr würden damit 40 % (Nachtkerzenöl-Kapseln) bzw. 25 % (Perillaöl- Kapseln) der empfohlenen Tagesdosis abgedeckt, was nicht mehr als ge- ring zu betrachten sei. Hieraus ergebe sich, dass es sich bei der Kapselhülle nicht um Verpa- ckungsmaterial und beim Kapselgut um Mischungen handle, womit eine Einreihung der Kapseln unter die Tarifnummer 1515.90 – i.e. in Anwendung der Einreihungsavise Nachtkerzenöl – ausser Betracht falle. 3.2.2 Betreffend das Kapitel 15 des HS wurden drei Einreihungsavisen veröffentlicht, die Öl in Kapseln als Nahrungsergänzungsmittel zum Gegenstand haben (i.e. die Einreihungsavisen Nachtkerzenöl, Lachsöl und Krillöl). Aus diesen ergibt sich zusammengefasst, dass Öl (chemisch nicht modifiziert), eventuell mit Zusatz von (wenig) Vitamin E, das in Kapseln aus Gelatine oder aus Stoffen pflanzlichen Ursprungs (Stärke, Zellulose usw.) gefüllt ist und für den Einzelverkauf bestimmt ist, unter das Kapitel 15 des HS fällt (E. 2.3.5.1). Die in den Einreihungsavisen behandelten Produkte sind demnach lediglich aufgrund ihres Inhalts zu beurteilen bzw. die Kapselhülle ist bloss als Verpackung anzusehen und zwar unabhängig davon, ob die Kapselhülle nun aus Gelatine, Stärke oder Zellulose ist (E. 2.3.4). Den Akten ist zu entnehmen, dass die in den strittigen Kapseln enthaltene Stärke ([...] Granulat) nicht etwa Teil des Kapselinhalts, sondern lediglich Teil der Kapselhülle ist (vgl. Beilagen 13, 18 und 23 der Beschwerde an die Vorinstanz), die gemäss den zitierten Einreihungsavisen auch dann ledig- lich als Verpackung gilt, wenn sie aus Stärke besteht (E. 2.3.5.1). Die Pro- duktkomponente Stärke ist somit – entgegen der Vorbringen der Beschwer- deführerin – im vorliegenden Falle für die Tarifeinreihung nicht zu beachten. Hinsichtlich des in den Produkten Nachtkerzenöl-Kapseln und Perillaöl- Kapseln enthaltenen Vitamin E ist der Beschwerdeführerin sodann
A-5273/2018 Seite 22 entgegen zu halten, dass dieses in den aktenkundigen Produktebeschreibungen mit keinem Wort erwähnt ist. Gemäss der Angabe der Inhaltsstoffe wird Vitamin E den genannten Produkten lediglich als Antioxidationsmittel beigefügt (vgl. Beschwerde an die Vorinstanz). Dabei handelt es sich um einen zugelassenen Zusatzstoff im Sinne des Anhangs 1a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln vom 25. November 2013 (Zusatzstoffverordnung, ZuV, SR 817.022.31) mit der E-Nr. 307. Das in den streitgegenständlichen Kapseln enthaltene Vitamin E dient somit lediglich insofern den von den Kapseln gewünschten Wirkungen, als es die Oxidation des in den Kapseln enthaltenen Öls verhindert, womit es ohne weiteres als blosser Zusatz im Sinne der Einreihungsavisen Nachtkerzenöl und Lachsöl angesehen werden kann. Dem Gesagten nach sind die – für das Bundesverwaltungsgericht verbind- lichen Einreihungsavisen Nachtkerzenöl, Lachsöl und Krillöl – für die Zoll- tarifierung der vorliegend im Streit liegenden Produkte sehr wohl einschlä- gig. Letztere sind somit unter die Zolltarifnummer 1515.90 einzureihen (E. 2.3.3 und E. 2.3.5.1), womit ihnen unbestrittenermassen keine Ur- sprungseigenschaft zukommt (vgl. Sachverhalt Bst. F und G sowie E. 1.4 und E. 2.2 und 2.3). 3.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 3.3.1 3.3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Einrei- hungsavise Nachtkerzenöl aus dem Jahre 1995 sei veraltet. Diese sei des- halb im Lichte des Urteils des EuGH vom 17. Dezember 2009 und die hie- raus entstandene Durchführungsverordnung, wonach Weichkapseln zur Nahrungsergänzung, welche Öle enthalten, in die Zolltarifnummer 2106 einzureihen seien, auszulegen und die Einreihung dementsprechend mit derjenige der EU zu koordinieren. Das Urteil des EuGH und die Durchfüh- rungsverordnung seien nicht nur jünger, sondern auch einiges spezifischer als die Einreihungsavise Nachtkerzenöl. Zum Zeitpunkt, als die Einrei- hungsavise Nachtkerzenöl ergangen sei, seien die Kapseln noch deutlich einfacher gewesen als heute und hätten in der Regel kein Stärkegranulat enthalten. Als die Einreihungsavise Nachtkerzenöl ergangen sei, sei der Begriff Kapsel noch nicht differenzierter betrachtet worden. Anders als Kaf- fee-Kapseln, bei denen die Kapselhülle eindeutig als Verpackung zu erken-
A-5273/2018 Seite 23 nen sei, liefere die Kapseltechnologie im pharmazeutischen und im Nah- rungsergänzungsmittelbereich durchaus einen Mehrwert für die Handha- bung, Dosierung, die Wirkung und den Schutz der Inhaltsstoffe. Sie gehe somit deutlich über die Funktion einer Verpackung hinaus. Insbesondere bei Weichkapseln sei ein Entfernen der Kapselhülle vor Einnahme in der Regel nicht ohne Verlust des Füllgutes möglich. Da diese mitkonsumiert werde, könne sie nicht als Verpackung angesehen werden. 3.3.1.2 Der Beschwerdeführerin ist vorab zu entgegnen, dass die hier ebenfalls einschlägigen Einreihungsavisen Lachsöl und Krillöl nach dem Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009 erlassen wurden (i.e. im Jahre 2013) und diese Produkte demnach auch unter Berücksichtigung der neu- eren Technologien in der Kapselherstellung unter die Zolltarifnummer 15 eingereiht werden (E. 2.3.5.1 und 3.2.2). Die vorliegend relevanten Einrei- hungsavisen sind somit im Vergleich zum Urteil des EuGH und die hierauf erlassene Durchführungsverordnung keinesfalls veraltet. Sodann kommt nach den neueren Einreihungsavisen die Zolltarifnummer 15 auch dann zur Anwendung, wenn die Kapseln – wie im Falle der streitigen Produkte – aus Stärke bestehen. Im Übrigen ist notorisch, dass die Kapseln, welche in den Einreihungsavisen eindeutig als Nahrungsergänzungsmittel be- zeichnet werden (und zwar als Ganzes, i.e. inklusive Kapselhülle), mit dem Inhalt mitkonsumiert werden. Letzteres ändert also nichts an der Zollta- rifeinreihung (E. 2.3.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländi- sche Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (E. 2.3.6). Nachdem im vorliegenden Falle einschlägige Ein- reihungsavisen existieren, welche für das Bundesverwaltungsgericht ver- bindlich sind, besteht kein Raum für eine abweichende, dem Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2009 folgende Zolltarifierung der strittigen Pro- dukte (E. 2.3.3). 3.3.2 3.3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, das Festhalten an der Zolltarifnummer 15 führe zu einer uneinheitlichen Auslegung des FHA und somit zu einer Diskriminierung von Schweizer Herstellern unter dem genannten Abkommen, da die schweizerischen Hersteller die Ursprungs- kriterien der Zolltarifnummer 1515.90 zu einem überwiegenden Teil nicht erfüllen könnten, während die Hersteller aus der EU aufgrund der unter- schiedlichen Tarifierung lediglich die Ursprungskriterien nach Tarifnummer
A-5273/2018 Seite 24 2106.90 erfüllen müssten. Dies widerspreche dem Zweck des FHA, der im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbsbe- dingungen gewährleisten und durch die Beseitigung von Handelshemm- nissen zur harmonischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthan- dels beitragen soll. Art. 18 FHA lege fest, dass die Vertragsparteien keine Massnahmen oder Praktiken anwenden dürften, die eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ur- sprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei bewirken würden. Eine Ungleichbehandlung sei nur zulässig, soweit diese auf einem sachlichen Grund basiere. Letzteres sei vorliegend nicht gegeben. Die einheitliche und diskriminierungsfreie Anwendung des FHA sei höher zu gewichten als die Einhaltung der Einreihungsavise Nachtkerzenöl. 3.3.2.2 Das FHA baut, wie andere Freihandelsabkommen auch, auf der Nomenklatur des HS-Übereinkommens auf, um zu definieren, welche Gü- ter als Ursprungserzeugnisse gelten und als solche vom Abkommen be- günstigt sein sollen (E. 2.3.1). Das HS-Übereinkommen und das FHA sind demzufolge insoweit miteinander verknüpft, als dass die Anwendung des FHA regelmässig mit der Anwendung der Basis, i.e. des HS-Übereinkom- mens, einhergeht, wobei beide Abkommen für die Schweiz verbindlich sind. Die Beschwerdeführerin sieht einen Konflikt zwischen diesen ver- schiedenen, für die Schweiz verbindlichen Normen des Völkerrechts, in welchem es zu entscheiden gilt, ob sich die Schweiz an die Einreihungs- avisen gemäss HS-Übereinkommen oder an die zweckgemässe Umset- zung des FHA halten soll. Kann ein Konflikt nicht auf dem Weg der Ausle- gung ausgeräumt werden, muss auf die völkerrechtliche Normenhierarchie oder auf andere Kollisionsregelungen zurückgegriffen werden (E. 2.4.1). Wie im vorherigen Absatz erläutert, knüpft die Frage, ob einer Ware Ur- sprungseigenschaft zukommt oder nicht, unter anderem daran an, wo diese Ware in der Nomenklatur des HS-Übereinkommens eingereiht wird. Die Einreihungsavisen wiederum sind verbindlicher Bestandteil des HS- Übereinkommens (E. 2.3.3). Damit besteht kein Zweifel, dass die Einrei- hungsavisen bei der Anwendung des FHA zu beachten sind. Angesichts des klaren Wortlauts bleibt kein Raum, um mit Verweis auf den Sinn und Zweck des FHA über die Einreihungsavisen hinwegzusehen (E. 2.4.2.1). Ein Nichtbeachten der Einreihungsavisen im vorliegenden Falle und damit eine Einordung der streitgegenständlichen Produkte unter die Zolltarifnum- mer 2106 würde zudem wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen
A-5273/2018 Seite 25 der Schweiz und anderen Staaten führen, mit welchen die Schweiz eben- falls Freihandelsabkommen, welche auch auf der Nomenklatur des HS- Übereinkommens basieren, abgeschlossen hat. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Art. 18 FHA ist im Übrigen hier nicht anwendbar, da das vorliegende Verfahren weder Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art noch eine Erstattung inländischer Abga- ben zum Gegenstand hat, sondern lediglich die Frage, ob Ursprungserklä- rungen zu Recht ausgestellt wurden. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die die streitgegenständlichen Produkte betreffenden Ursprungserklärungen zu Unrecht ausgestellt hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuwei- sen. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz ist demnach – auch hinsichtlich der Kostenfolge (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochte- nen Beschwerdeentscheids; Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. b VwVG) – zu bestätigen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf CHF 4’000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
A-5273/2018 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 4’000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5273/2018 Seite 27 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: