B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5250/2018

Urteil vom 12. November 2019 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Reto Sutter, Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG.

A-5250/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen A._______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhe- bung stellte sie fest, dass A._______ vom Jugendgericht des Kantons Ba- sel-Stadt mit Entscheid vom (...) verurteilt worden war wegen Veruntreu- ung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) sowie Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB (mehrfach), begangen am (...). Dabei wurde er mit einer Busse von Fr. 1'000.– bei einer Probezeit von einem Jahr bestraft sowie zur Zahlung der Schadenersatzforderung von Fr. 5'598.30 verurteilt. Zusätzlich erfolgte während der Dauer der Pro- bezeit eine Begleitung durch die Jugendanwaltschaft. B. Am 5. Juli 2018 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beurteilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es würden ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit res- pektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe i.S.v. Art. 113 des Militär- gesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorliegen. Die Abgabe der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen. C. Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Zudem sei ihm in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 gewährte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. E. Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 7. November 2018, auf die Beschwerde vom 14. September 2018 sei

A-5250/2018 Seite 3 nicht einzutreten. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die Beschwerde- frist am 13. September 2018 abgelaufen sei, die Beschwerde vom anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer jedoch erst am 14. September 2018 und somit verspätet eingereicht worden sei. F. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2019 hält der Beschwer- deführer an seinen Anträgen fest und entgegnet, dass ihm auf Nachfrage bei der Vorinstanz versichert worden sei, dass die Zustellung der mit Be- schwerde angefochtenen Verfügung am 16. Juni 2018 (recte: 16. Juli 2018) erfolgt sei. Hierauf habe er sich verlassen und verlassen dürfen, weshalb die Beschwerde vom 14. September 2018 als rechtzeitig zu gelten habe und darauf einzutreten sei. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Risikoerklärung handelt es sich um eine Verfü- gung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Dienststelle des Eidgenössi- schen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und damit einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-567/2018 vom 24. Juli 2018 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung sowohl formell als

A-5250/2018 Seite 4 auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2. In formeller Hinsicht ist umstritten, ob der Beschwerdeführer seine Be- schwerde vom 14. September 2018 fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Risikoerklärung eingereicht hat (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) und entsprechend auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, an welchem Tag die Risikoerklärung der Vorinstanz vom 5. Juli 2018 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde bzw. als zugestellt gilt. 3.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2018 vor, dass die am 5. Juli 2018 ergangene Risikoerklärung gleichentags der Post per Einschreiben mit Rückschein zur Beförderung aufgegeben wor- den sei. Am 6. Juli 2018 sei gemäss Sendungsverlauf der Post ein erster, erfolgloser Zustellungsversuch beim Beschwerdeführer erfolgt, bei wel- chem eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 13. Juli 2018 hinterlegt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Abholfrist verlängert habe, habe er die Risikoerklärung schliesslich am 16. Juli 2018 abgeholt. In Anwendung von Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gelte die Risikoerklärung jedoch nicht erst per 16. Juli 2018, sondern bereits per 13. Juli 2018 als zugestellt. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2019, dass die fingierte Zustellung am 13. Juli 2017 (recte: 2018) als unrichtige Zustellung qualifiziert werden müsse. Die Verfügung der Vorinstanz sei an die folgende Adresse adressiert gewesen: "Herr A._______, (Adresse), 4056 Basel", also an seinen Wohnsitz. Die diesbe- zügliche Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zeige jedoch, dass der erste Zustellungsversuch vom 6. Juli 2018 in 4123 Allschwil an- statt in Basel erfolgt sei. Dieser Zustellungsort weiche vom Wohnort und der angegebenen Adresse auf der Verfügung der Vorinstanz ab, weshalb der Zustellungsversuch beim falschen Postamt erfolgt sei. Die Zustellung in 4123 Allschwil vom 6. Juli 2018 sei somit falsch und könne nicht als "ers- ter erfolgloser Zustellungsversuch" gelten. Insofern habe die siebentägige Frist für die Zustellfiktion noch nicht zu laufen begonnen. Gemäss Sen- dungsverfolgung sei die Verfügung erst am 7. Juli 2018 in Basel, beim zu- ständigen Postamt 4013 Basel 13 Voltacenter an der Hüningerstrasse 1 angekommen. Erst dieses Ereignis stelle, wenn überhaupt, einen ersten

A-5250/2018 Seite 5 Zustellungsversuch dar. Demnach gelte die Verfügung der Vorinstanz auf- grund der Zustellfiktion, wenn überhaupt, frühestens am 14. Juli 2018 als zugestellt. 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un- terschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person – was bei der Zustellung einer Mitteilung mittels eingeschriebener Briefpostsen- dung zutrifft (URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 20 Rz. 34 m.w.H. [nachfolgend: Kommentar VwVG] – überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsver- such als erfolgt (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion). Der Tag der erfolg- losen Zustellung ist dabei nicht mitzuzählen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.115 m.w.H.). Voraussetzung ist allerdings, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung nach Treu und Glauben rechnen musste (statt vieler BGE 138 III 225 E. 3.1 mit Hinweisen; PATRICIA EGLI in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 Rz. 46 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung [nachfolgend: Praxiskommentar]). Der Empfänger muss die behördliche Mitteilung also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis begründet wurde, indem die betroffene Person selbst ein Verfahren eingeleitet hat oder ihr die Einleitung eines Verfahrens rechtsgenüglich mitgeteilt wurde. Diesfalls hat sie aufgrund der prozessualen Empfangspflicht nach Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihr behördliche Akten zugestellt wer- den können, die das eingeleitete Verfahren betreffen. Allerdings gilt die Empfangspflicht auch dann nur solange, als während des hängigen Ver- fahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines be- hördlichen Aktes gerechnet werden muss. Das Bundesgericht erachtet in konstanter Praxis einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde für die Geltung der Zustellfik- tion als vertretbar (statt vieler Urteil des BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2 mit Hinweisen; EGLI in: Praxiskommentar, Art. 20 Rz. 54 f. mit weiteren Hinweisen). 3.4 Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 27. Oktober 2017 zur Personensicherheitsprüfung teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass sie in seinem Fall erwäge, eine Risikoerklärung zu er- lassen (vgl. Akten Vorinstanz, act. A 11/1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Risikoerklärung

A-5250/2018 Seite 6 rechnen, weshalb für ihn eine entsprechende prozessuale Empfangspflicht bestand. Im Weiteren geht aus der Sendungsverfolgung der Schweizeri- schen Post AG hervor, dass am 6. Juli 2018 dem Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung der Vorinstanz betreffend Risikoerklärung durch das Postamt 3123 Allschwil nicht zugestellt werden konnte und stattdessen eine Abholungseinladung mit Frist bis zum 13. Juli 2018 hinterlegt wurde (vgl. Akten Vorinstanz, act. A 1/2). Anschliessend wurde die Sendung am 7. Juli 2018 dem Postamt 4013 Basel 13 Voltacenter als zuständige Abhol-/Zustellstelle übergeben. Im Weiteren ist aus der Sendungsverfol- gung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 die Aufbe- wahrungsfrist bis zum 3. August 2018 verlängert hat. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Sendung am 16. Juli 2018 am Schalter zuge- stellt (vgl. auch Akten Vorinstanz, act. A 4/1). 3.5 Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer, dass der Zustellungsver- such vom 6. Juli 2018 an die richtige Adresse des Beschwerdeführers in Basel und nicht – wie von ihm vorgebracht – in Allschwil erfolgte, hingegen das Postamt Allschwil für die Zustellung der Sendung zuständig war. Der Zustellungsversuch vom 6. Juli 2018 war somit korrekt und stellt folglich den "ersten erfolglosen Zustellungsversuch" dar. Weil der Beschwerdefüh- rer die mit eingeschriebener Post versandte Risikoerklärung nicht inner- halb der siebentägigen Abholfrist abgeholt hat, gelangen die Regeln der gesetzlichen Zustellfiktion zur Anwendung (EGLI in: Praxiskommentar, Art. 20 Rz. 32). Folglich gilt die Risikoerklärung am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 6. Juli 2018 und somit am 13. Juli 2018 als zugestellt. Bei der siebentägigen Frist handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, welche nicht verlängerbar ist. So vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verlängerung der Aufbe- wahrungsfrist diese gesetzlich verankerte Frist nicht zu beeinflussen (BGE 127 I 31 E. 2b; EGLI in: Praxiskommentar, Art. 20 Rz. 47, m.w.H.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.115), was im Übrigen vom Be- schwerdeführer auch nicht vorgebracht wird. 4. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob sich der Beschwerdeführer betreffend das für die Fristberechnung massgebliche Zustelldatum vorliegend auf eine Auskunft der Vorinstanz berufen kann. 4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass ein Mitar- beiter der KESB Basel-Stadt am 30. August 2018 eine E-Mail mit dem Be-

A-5250/2018 Seite 7 treff "Beschwerde Risikoerklärung Reg-Nr. (...)" an die Vorinstanz mit fol- gendem Inhalt gesandt habe: "Wie soeben telefonisch besprochen, hier die Ernennungsurkunde von Herrn A. [...]. Für das Zusenden des Rücklauf- scheines bzw. des genauen Datums des Eintreffens der Verfügung bei Herrn A. möchte ich Ihnen bereits im Voraus danken. [...]." Zweck dieser Anfrage sei gewesen, das für die Fristberechnung massgebliche Datum der Zustellung in Erfahrung zu bringen. Daraufhin habe die Vorinstanz der KESB Basel-Stadt mit E-Mail vom 30. August 2018 Folgendes mitgeteilt: "Das Zustelldatum der Verfügung ist der 16.07.2018." Das Datum sei von der Vorinstanz sogar fett markiert worden. Dies könne nur darin gründen, dass sie sich der Wichtigkeit dieses Datums für die Berechnung der Be- schwerdefrist bewusst gewesen sei. Damit liege eine Vertrauensgrundlage vor. Zudem habe angenommen werden dürfen, dass die Vertrauensgrund- lage einwandfrei sei. Es habe keinen Hinweis gegeben, dass dem nicht so sein sollte. Gestützt auf diese schriftliche Auskunft habe die Fristberech- nung ergeben, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 14. Sep- tember 2018 ablaufe, weshalb die Beschwerde auch zu diesem Zeitpunkt eingereicht worden sei. Mithin liege eine Vertrauensbetätigung des Be- schwerdeführers vor. Dem berechtigten Vertrauen würden dabei keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Vorausset- zungen des Vertrauensschutzes seien somit erfüllt, weshalb auf die Aus- sage der Vorinstanz habe vertraut werden dürfen und die Beschwerde vom 14. September 2018 deshalb als rechtzeitig erfolgt gelten müsse. 4.2 Der in Art. 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien und gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz unter anderem in Form des sogenannten Ver- trauensschutzes aus, das heisst, er verleiht den Privaten einen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV; statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 620 ff. m.H.). Den wichtigsten Anwendungsfall des Vertrauensschutzes bil- den unrichtige Auskünfte und Zusicherungen einer Behörde. Eine Berufung auf Auskünfte, die sich hinterher als unzutreffend erweisen, bedingt, dass kumulativ gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. So muss die Auskunft vor- behaltlos mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilt worden sein. Weiter wird verlangt, dass die Behörde zur Aus- kunftserteilung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte. Ausserdem durfte die Unrichtigkeit der

A-5250/2018 Seite 8 Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar sein. Ferner mussten gestützt auf die Auskunft Dispositionen getroffen werden, die nicht ohne Nachteil rück- gängig gemacht werden können. Schliesslich durfte die relevante Rechts- und Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 4 und 15 ff., HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 667 ff.). Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, bleibt die Behörde an die Ver- trauensgrundlage gebunden oder der Vertrauende ist für die erlittenen Nachteile zu entschädigen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 13 f.). 4.3 Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, hat die Vorinstanz dem Mit- arbeitenden der KESB Basel-Stadt auf die konkrete Frage nach dem Da- tum des genauen Eintreffens der Verfügung beim Beschwerdeführer hin schriftlich mitgeteilt, dass das Zustelldatum der 16. Juli 2018 sei. Vorlie- gend ging es also nicht um die Frage, wann die Beschwerdefrist zu laufen begann bzw. um die Frage des fristauslösenden Moments, sondern ledig- lich darum, wann die Risikoerklärung effektiv dem Beschwerdeführer zu- gestellt wurde. Insofern ist die Auskunft der Vorinstanz als richtig und den Tatsachen entsprechend zu beurteilen (vgl. E. 3.4). Die Behörde hat somit in Bezug auf die konkrete Anfrage gar keine falsche Auskunft erteilt, wes- halb es bereits an einer Vertrauensgrundlage fehlt. Daran vermögen weder der mit "Beschwerde Risikoerklärung Reg-Nr. (...)" bezeichnete Betreff der Anfrage noch – mangels Beweiseignung – der Hinweis des Beschwerde- führers, dass der Mitarbeiter der KESB Basel-Stadt anlässlich eines dem E-Mailverkehr vorausgegangenen Telefonats angeblich mitgeteilt habe, dass er das Datum für die Berechnung der Beschwerdefrist benötige, et- was zu ändern. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das für die Fristberechnung massgebliche Zustelldatum nicht auf die Auskunft der Vorinstanz berufen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass bei bestehender Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Zustellung einer Verfügung der Adressat aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit selbst al- les Zumutbare zu unternehmen hat, um den genauen Zeitpunkt und den Lauf der Rechtsmittelfrist in Erfahrung zu bringen (Urteil des BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012, E. 4.3; CAVELTI, in: Kommentar VwVG, Art. 20 Rz. 10). Vorliegend war dem Beschwerdeführer bekannt, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch erfolgte und er für die Abholung der Sen- dung die Aufbewahrungsfrist bei der Post verlängerte. In Kenntnis dieser Tatsachen hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zumindest

A-5250/2018 Seite 9 selber in Erfahrung bringen müssen, ob vorliegend die Zustellfiktion nach Art. 20 Abs. 2 bis VwVG zur Anwendung gelangt oder die effektive Zustel- lung der Verfügung an den Beschwerdeführer für die Berechnung der Rechtsmittelfrist relevant ist, zumal die Auskunft der Vorinstanz von einer Person ohne juristische Ausbildung erfolgte (vgl. Akten Vorinstanz, act. A 2/1). Mithin hätte er auch deshalb nicht allein auf die Auskunft der Vorinstanz abstellen dürfen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG am 13. Juli 2018 als zugestellt gilt (vgl. E. 3) und sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf den Vertrauensschutz be- rufen kann (vgl. E. 4). Demnach begann die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. Juli 2018 zu laufen (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG) und ist unter Berücksich- tigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli 2018 bis zum 15. August 2018 (Art. 22 Abs. 1 Bst. b VwVG) am 13. September 2018 abgelaufen. Die am 14. September 2018 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde somit nicht fristgerecht eingereicht, weshalb auf die vorliegende Be- schwerde nicht einzutreten ist. 6. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 6.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes vom zuständigen In- struktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 die unent- geltliche Prozessführung gewährt, weshalb er keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Als Bundesbe- hörde hat auch die Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 6.3 Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 wurde dem Beschwer- deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Seinem

A-5250/2018 Seite 10 Rechtsvertreter ist daher aus der Gerichtskasse eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten (vgl. Urteile des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 5.3, A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 4.3, A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote einge- reicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. – al- lerdings in Bezug auf die Parteientschädigung – Art. 14 Abs. 2 VGKE). Wie aus Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE hervorgeht, hat die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung (ebenso wie eine Parteientschädigung) nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendi- gen Aufwand zu ersetzen (vgl. Urteil des BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 10). Es rechtfertigt sich, die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszurichtende Entschädigung vorliegend ermessensweise sowie in An- lehnung an die Praxis zur Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– festzuset- zen. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass er nach Art. 65 Abs. 4 VwVG, sollte er als bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln gelangen, der Gerichtskasse für die erwähnte Entschädigung Er- satz zu leisten hat. 7. Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2018 vom 26. November 2018 E.3).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5250/2018 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– ausgerichtet, zahlbar aus der Gerichtskasse. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Marc Lichtensteiger

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12.11.2019
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24.03.2026