B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5243/2016
Urteil vom 22. Mai 2017 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG, Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Sektion Radio- und Fernsehempfangs- gebühren, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-5243/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und ihr Ehemann B._______ führten an der Adresse Z._______ einen gemeinsamen Haushalt. B._______ hatte sich bei der Billag AG für den Radio- und Fernsehempfang an dieser Adresse angemeldet. Seit 2011 lebt das Ehepaar nach eigenen Angaben getrennt: B._______ zog per 1. Dezember 2011 in einen neuen Haushalt. A._______ wohnt wei- terhin an der Adresse Z.. B. Am 3. September 2014 meldete sich A. per Online-Formular sel- ber für den Radio- und Fernsehempfang an der Adresse Z._______ an. Sie gab dabei an, die Empfangsgeräte würden seit dem 1. Oktober 2009 be- trieben. Mit Schreiben vom 3. September 2014 bestätigte die Billag AG die Anmeldung und legte den Beginn der Gebührenpflicht auf den 1. Novem- ber 2009 fest. A._______ teilte der Billag AG darauf telefonisch mit, die Empfangsgebüh- ren für den Haushalt an der Adresse Z._______ seien bisher B._______ in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungen seien auch nach dem Jahr 2011 an diese Adresse zugestellt worden. Sie habe die entsprechenden Beträge stets bezahlt. Es seien daher keine Rechnungen mehr offen. Mit Schreiben vom 17. September 2014 bestätigte sie diese Angaben. Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 6. November 2014 mit, ihre Anmeldung sei "per 1. Januar 2011 korrigiert" worden, da sie bis zu diesem Zeitpunkt im gleichen Haushalt wie B._______ gewohnt habe. C. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 teilte A._______ der Billag AG mit, sie habe die Empfangsgebühren "für das ganze Jahr 2014" bezahlt. Sie gehe davon aus, dass die Angelegenheit nun endlich erledigt sei. D. Am 3. Dezember 2014 erliess die Billag AG eine Verfügung. Sie stellte fest, A._______ sei ab dem 1. Dezember 2011 für den Radio- und für den Fern- sehempfang gebührenpflichtig. Die Billag AG stellte sich sinngemäss auf den Standpunkt, die bisherigen Zahlungen seien unter der Kundennummer von B._______ erfolgt. Es sei
A-5243/2016 Seite 3 mithin dessen Gebührenpflicht erfüllt worden. Da B._______ ab dem
A-5243/2016 Seite 4 ausgeführt habe, spiele es sodann keine Rolle, wer die auf B._______ lau- tenden Rechnungen beglichen habe. Es stehe A._______ frei, die für B._______ geleisteten Zahlungen auf dem Zivilweg zurückzufordern zu versuchen. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Lebenspartnerin von B._______ (C.) möglicherweise ihrerseits schon Empfangsgebüh- ren beglichen habe. Denn die Gebührenpflicht von B. sei auf jeden Fall bis zu einer allfälligen Abmeldung weitergelaufen. H. Am 29. August 2016 reicht A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 10. August 2016 ein. Sie beantragt die Aufhebung dieser Verfügung (und jener der Billag AG). I. Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlas- sung vom 27. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. J. Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 12. Oktober 2016 ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. K. Die Beschwerdeführerin reicht keine weitere Stellungnahme ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine solche Verfügung dar (vgl. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG). Das BAKOM gehört zu den Behör-
A-5243/2016 Seite 5 den nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorliegen- den Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). 3. Das Kapitel des RTVG betreffend die Empfangsgebühren (Artikel 68 bis 71) wurde am 26. September 2014 revidiert. Die geänderten Bestimmun- gen sind per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt worden. Sie sehen neu die Erhe- bung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vor. Wie aus der Über- gangsbestimmung von Art. 109b Abs. 1 RTVG hervorgeht, ist der Zeit- punkt, ab dem die neue Abgabe erhoben wird, allerdings noch vom Bun- desrat zu bestimmen. Der entsprechende Entscheid soll "zu gegebener Zeit" erfolgen (vgl. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]). Bis zum Zeitpunkt, ab dem die neue Abgabe erhoben wird, wird die Empfangsgebühr nach bisherigem Recht erhoben (vgl. Art. 109b Abs. 2 RTVG und Art. 86 Abs. 2 RTVV).
A-5243/2016 Seite 6 Auf die vorliegende Streitigkeit sind damit noch die Artikel 68 bis 70 RTVG in der Fassung vom 24. März 2006 anwendbar (AS 2007 737; nachfolgend: alt Art. 68 bis 70 RTVG). 4. Eine Empfangsgebühr muss bezahlen, wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt (alt Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Gebühr ist pro Haus- halt oder Geschäftsstelle nur einmal geschuldet (vgl. alt Art. 68 Abs. 2 RTVG). Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Erstinstanz vorgängig melden; ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (vgl. alt Art. 68 Abs. 3 RTVG und Art. 60 RTVV in der Fassung vom 9. März 2007 [AS 2007 787]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts folgt (alt Art. 68 Abs. 4 RTVG). Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Erstinstanz gemeldet worden ist (vgl. alt Art. 68 Abs. 5 RTVG). 5. Die Erstinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 3. Dezember 2014 zum Beginn der Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin geäussert und dies- bezüglich eine Feststellung getroffen. Sie hat aber darauf verzichtet, die ausstehenden Beträge in dieser Verfügung zu beziffern und der Beschwer- deführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Erstinstanz in seinen jüngeren Entscheiden darauf hingewiesen, dass nur dann eine Feststellungsverfü- gung zu erlassen ist, wenn die Interessen der betroffenen Person nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt wer- den können (Subsidiarität der Feststellungsverfügung; vgl. Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1, A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.1.1 und A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.1). Geht es allein um die Nachforderung von Empfangsgebühren für einen ver- strichenen Zeitraum, hat die Erstinstanz daher eine Leistungsverfügung zu erlassen, d.h. die gebührenpflichtige Person unmittelbar zur Zahlung der ausstehenden Gebühren zu verpflichten (vgl. Urteil des BVGer A-3982/
A-5243/2016 Seite 7 2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.3). Die Erstinstanz hat die Verfügung da- bei so auszugestalten, dass diese einen Titel für eine definitive Rechtsöff- nung darstellt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.3.4). Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn sich die Streitig- keit nicht nur auf einen verstrichenen Zeitraum bezieht, sondern sich auch mit unbestimmtem Zeithorizont in die Zukunft richtet: Der Erlass einer Leis- tungsverfügung ist in diesem Fall nicht möglich, da sich eine solche nur auf eine abgeschlossene Gebührenperiode beziehen kann (vgl. dazu Urteil des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 und 3.1.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-3702/2011 vom 25. Januar 2016 E. 3.1.3). 5.2 Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass eine Anwendung der Bestim- mungen über die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zum selben Re- sultat führt: Äussert sich die Erstinstanz allein zur Gebührenpflicht der betroffenen Per- son, ohne diese zur Bezahlung der bereits ausstehenden Beträge zu ver- pflichten, so stellt ihre Verfügung einen selbständig eröffneten Zwischen- entscheid über eine materiellrechtliche Vorfrage dar (sog. Vorentscheid; vgl. dazu FELIX UHLMANN / SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 44 Rz. 22). Wie aus Art. 46 VwVG hervorgeht, ist auf eine Be- schwerde gegen einen solchen Entscheid nur einzutreten, wenn dieser ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG). Wurde keine Beschwerde erhoben oder auf diese nicht eingetreten, so kann der betreffende Entscheid noch mit einer Be- schwerde gegen den jeweiligen Endentscheid angefochten werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 VwVG). Hinter dieser Regelung steht der Gedanke, dass sich die Beschwerde- instanz grundsätzlich nur einmal mit einem Fall befassen müssen soll (vgl. zur analogen Bestimmung von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]: BGE 141 III 80 E. 1.2, BGE 134 III 188 E. 2.2 und BGE 133 III 629 E. 2.1). Ist dies für die Parteien nicht mit zu grossen Nachteilen verbunden und ist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen etwas
A-5243/2016 Seite 8 anderes geboten, soll daher nur gegen Endentscheide Beschwerde geführt werden können. Die Höhe der Radio- bzw. der Fernsehempfangsgebühr ist für alle gebüh- renpflichtigen Personen beziehungsweise für alle Haushalte einheitlich festgelegt. Äussert sich die Erstinstanz in einem ersten Schritt nur zur Ge- bührenpflicht, nicht jedoch zur Höhe der ausstehenden Gebühren, bedeu- tet dies daher keine bedeutende Einsparung an Zeit oder Kosten. Auch der betroffenen Person entstehen keine Nachteile, wenn die Erstinstanz direkt eine Endverfügung erlässt. Auch aus diesem Grund hat die Erstinstanz, wenn es allein um die Nachforderung von Empfangsgebühren für einen verstrichenen Zeitraum geht, direkt eine vollstreckbare Leistungsverfügung zu erlassen. 5.3 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie bereits ab dem
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, ihre materiellen Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Leistungsverfügung der Erstinstanz nochmals vorzubringen. Da seit dem Erlass der Feststellungsverfügung der Erstinstanz schon zweieinhalb Jahre verstrichen sind, rechtfertigt es
A-5243/2016 Seite 9 sich indes, im Rahmen des vorliegenden Urteils bereits einige Hinweise zu den sich stellenden materiellen Fragen anzubringen. 6.1 Wie bereits erwähnt, sind das Bereithalten oder Betreiben von Emp- fangsgeräten der Erstinstanz vorgängig zu melden; ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (vgl. wiederum alt Art. 68 Abs. 3 RTVG). Da es sich beim Inkasso der Empfangsgebühren um eine Massenverwaltung handelt, ist diese Meldepflicht relativ streng zu handha- ben (vgl. Urteil des BGer 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 und Urteile des BVGer A-4133/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.2.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 und A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.1). Zu beachten ist dabei, dass die Empfangsgebühren zwar pro Haushalt ge- schuldet sind, die Gebührenpflicht jedoch stets auf jene Person bezogen wird, die sich für den Radio- bzw. Fernsehempfang angemeldet hat (vgl. dazu alt Art. 68 Abs. 1 und 2 RTVG). Deren Anmeldung deckt das Be- reithalten und den Betrieb sämtlicher Empfangsgeräte im jeweiligen Haus- halt durch sie selber, durch ihre Hausgenossen und durch sämtliche Besu- cher ab (vgl. Urteil des BVGer A-2489/2013 vom 21. Januar 2014 E. 6.1). Zieht die betreffende Person um, so decken ihre Gebührenzahlungen den Radio- bzw. Fernsehempfang im neuen Haushalt ab. Zwar obliegt es ihr, der Erstinstanz ihre aktuelle Adresse mitzuteilen. Dies ist in administrativer Hinsicht (Zustellung der Rechnungen etc.) von Bedeutung (vgl. dazu Urteil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.3). Auch wenn die Mel- dung des Umzugs verspätet erfolgt, werden die Empfangsgebühren von dieser Person jedoch nicht doppelt (einmal für den früheren und einmal für den neuen Haushalt) bezogen. Anders verhält es sich bei Eintritt eines Ereignisses, aufgrund dessen die Gebührenpflicht einer Person entfällt: Wie aus alt Art. 68 Abs. 5 RTVG her- vorgeht, endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Monats, in dem dieses Ereignis der Erstinstanz gemeldet worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_629/2007 vom 13 März 2008 E. 2.1). Auch wer neu mit einer anderen Person zusammen wohnt, welche bereits Empfangsgebühren bezahlt, bleibt daher bis zur erfolgten Abmeldung gebührenpflichtig (vgl. dazu Ur- teile des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.2 und 5.1.1 sowie A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1.2 und 5.3; vgl. auch Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1). Kommen die betreffenden Perso- nen ihren Meldepflichten nicht nach, kann es daher zu einem mehrfachen
A-5243/2016 Seite 10 Bezug der Empfangsgebühren für den gleichen Haushalt kommen (vgl. Ur- teil des BVGer A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.3). 6.2 Wie aus einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor- geht, kann die gebührenpflichtige Person ihre eigene Gebührenpflicht zu- dem nicht durch die Bezahlung von Rechnungen erfüllen, die auf eine an- dere Person lauten (vgl. Urteil des BVGer A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.2 [letzter Absatz]). 6.3 Die Erstinstanz kam in Anwendung dieser Grundsätze zum Schluss, die Empfangsgebühren für den Radio- und Fernsehempfang an der Ad- resse Z._______ seien von der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2011 nachzufordern. Die Beschwerdeführerin hätte sich in einer allfälligen Beschwerde gegen die Leistungsverfügung der Erstinstanz gegebenen- falls also mit diesen Grundsätzen auseinanderzusetzen. 7. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrens- kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG [e contrario]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– ist ihr zurückzuerstatten. Der Erstinstanz und der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat angesichts ihres Obsiegens grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels externer Vertretung sind bei ihr jedoch keine ersatz- fähigen Kosten angefallen, weshalb ihr keine Parteienschädigung zuzu- sprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
A-5243/2016 Seite 11 10. August 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne von Erwägung 5 an die Erstinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesver- waltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Pascal Baur
A-5243/2016 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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