B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5225/2018
Urteil vom 7. Mai 2019 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. iur. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, Baur Hürlimann AG, Bahnhofplatz 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
A-5225/2018 Seite 2 Sachverhalt: A.a Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) meldete sich am 12. Dezember 2016 freiwillig zum Anschluss an die Stiftung Auffangeinrich- tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung), welche ihr mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 den Versicherungsschutz per 1. Dezember 2016 be- stätigte. A.b Mit Schreiben vom 1. Januar 2017 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin die vierteljährliche Rechnung in der Höhe von Fr. 3‘465.60 zu und bat sie darum, den vorgenannten Betrag bis zum 31. Januar 2017 zu begleichen. Da eine entsprechende Zahlung ausblieb, mahnte die Auf- fangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Februar 2017 und drohte ihr die Auferlegung von Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.– an, sofern der ausstehende Betrag nicht bis zum 19. Februar 2017 einbezahlt würde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 machte die Auffangeinrichtung sodann den gesamten Fehlbetrag von Fr. 3‘515.60 (Beitragsrechnung von Fr. 3‘465.60 und Mahnkosten von Fr. 50.–) geltend und setzte Frist zur Zahlung bis zum 11. März 2017 unter Androhung, andernfalls den geschul- deten Betrag inkl. Mahnspesen kostenpflichtig in Betreibung zu setzen. A.c Die Arbeitgeberin ersuchte am 3. März 2017 telefonisch um Abschluss eines Tilgungsplans. Per 8. März 2017 anerkannte die Arbeitgeberin, der Auffangeinrichtung per 3. März 2017 Fr. 3‘565.64 zu schulden und erklärte sich mit folgendem Tilgungsplan zur Begleichung dieser Schuld einverstan- den: Erste Rate von Fr. 1‘783.– per 31. März 2017 fällig, zweite Rate von Fr. 1‘782.– per 30. April 2017 fällig. Es wurde vereinbart, dass bei Verzug der Ratenzahlung ohne weitere Mahnung der gesamte ausstehende Be- trag betrieben werde. Mit Formular vom 9. März 2017 meldete die Arbeitgeberin der Auffangein- richtung die Jahreslöhne für das Jahr 2017 von Fr. 24‘000.–, Fr. 94‘200.–, Fr. 162‘000.– und Fr. 186‘000.–. A.d Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 teilte die Auffangeinrichtung der Ar- beitgeberin mit, dass die vereinbarten Ratenzahlungen gemäss Tilgungs- plan vom 8. März 2017 nicht geleistet worden seien, weshalb das ordentli- che Inkassoverfahren fortgesetzt werde. Gegen das gleichentags anhän- gig gemachte Betreibungsbegehren Nr. [...] über Fr. 13‘920.85 nebst Zin- sen zu 5 % seit 22. Mai 2017, Betreibungskosten von Fr. 100.– und einem Verzugszins von 5 % vor Betreibung von Fr. 140.87 (total Fr. 14‘161.72)
A-5225/2018 Seite 3 erhob die Arbeitgeberin am 6. Juni 2017 Rechtsvorschlag. Mit E-Mail vom 18. Juli 2017 ersuchte die Arbeitgeberin darum, den ausstehenden Betrag in drei monatlichen Raten ab 31. August 2017 begleichen zu können und versprach, den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] diesfalls zurück- zuziehen. Per 30. Juli 2017 anerkannte die Arbeitgeberin, der Auffangein- richtung per 20. Juli 2017 Fr. 24‘782.51 zu schulden und erklärte sich mit folgendem Tilgungsplan zur Begleichung dieser Schuld einverstanden: Erste Rate von Fr. 8‘261.– per 31. August 2017 fällig, zweite Rate von Fr. 8‘261.– per 30. September 2017 fällig, dritte Rate von Fr. 8‘260.50 per 31. Oktober 2017 fällig. Es wurde erneut vereinbart, dass bei Verzug der Ratenzahlung ohne weitere Mahnung der gesamte ausstehende Betrag betrieben werde. In der Folge kam es zu diversen Telefongesprächen zwi- schen der Auffangeinrichtung und der Arbeitgeberin, mit welchen Letztere insbesondere um weitere Zahlungsaufschübe ersuchte. A.e Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, dass die vereinbarten Ratenzahlungen gemäss Til- gungsplan vom 20. Juli 2017 [recte: 30. Juli 2017] nicht geleistet worden seien, weshalb das ordentliche Inkassoverfahren fortgesetzt werde. A.f Sodann stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 1. Januar 2018 eine weitere vierteljährliche Rechnung in der Höhe von Fr. 20‘738.95 zu und bat sie darum, den vorgenannten Betrag bis zum 31. Januar 2018 zu begleichen. Da eine entsprechende Zahlung ausblieb, mahnte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 5. Feb- ruar 2018 und drohte ihr die Auferlegung von Mahnkosten in der Höhe von Fr. 50.– an, sofern der ausstehende Betrag nicht bis zum 19. Februar 2018 einbezahlt würde. Mit Schreiben vom 24. Februar 2018 machte die Auffan- geinrichtung sodann den gesamten Fehlbetrag von Fr. 20‘788.95 (Bei- tragsrechnung von Fr. 20‘738.95 und Mahnkosten von Fr. 50.–) geltend und setzte Frist zur Zahlung bis zum 11. März 2018 unter Androhung, an- dernfalls den geschuldeten Betrag inkl. Mahnspesen kostenpflichtig in Be- treibung zu setzen. A.g Nachdem eine Zahlung weiterhin ausblieb, leitete die Auffangeinrich- tung mit Begehren vom 15. März 2018 die Betreibung Nr. [...] über Fr. 20‘738.95 zuzüglich Fr. 5 % Verzugszins seit 14. März 2018, Betrei- bungskosten von Fr. 100.–, Mahnkosten von Fr. 50.– und einem Verzugs- zins von 5 % vor Betreibung von Fr. 340.21 (total Fr. Fr. 21‘229.16) ein. Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 18. April 2018 Rechtsvorschlag.
A-5225/2018 Seite 4 A.h Mit Schreiben vom 30. April 2018 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör und gab ihr bis zum 30. Mai 2018 Ge- legenheit, sich zur Forderung zu äussern und insbesondere darzulegen, weshalb die strittigen Beiträge nicht geschuldet seien, ansonsten eine an- fechtbare Beitragsverfügung ergehe. A.i Am 6. August 2018 erliess die Auffangeinrichtung androhungsgemäss eine Beitragsverfügung, mit welcher sie Fr. 20‘738.95 zuzüglich Verzugs- zins zu 5 % seit dem 14. März 2018, Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 150.– sowie Verzugszinsen bis zum 14. März 2018 von Fr. 340.21 nachforderte (Ziff. I des Dispositivs). Im Weiteren verfügte sie die Aufhe- bung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. [...] des zuständigen Be- treibungsamtes im Betrag von Fr. 21‘229.16 zuzüglich Fr. 5 % Verzugszins auf Fr. 20‘738.95 seit 14. März 2018 (Ziff. II des Dispositivs). Schliesslich hielt sie fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist diese Ver- fügung vollstreckbar werde und sie dazu berechtige, das Fortsetzungsbe- gehren zu stellen (Ziff. III des Dispositivs). B. Mit Eingabe vom 13. September 2018 erhebt die Arbeitgeberin (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. August 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. D. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen.
A-5225/2018 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, die öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat als beschwerte Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheids und ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutre- ten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol- lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146-1148). Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Par- teien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145 E. 1.2.2 und Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2).
A-5225/2018 Seite 6 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist nicht nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; dafür müs- sen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Vorbringen der Verfahrensbe- teiligten oder den Akten ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen). 3. Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrichtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadenersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegenüber Arbeit- gebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es – wie vorliegend – um eine von ihr in Betreibung ge- setzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.1 mit Hinweisen so- wie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 Rz. 11 und zur anders gelagerten Konstellation statt vieler Urteil des A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. 4.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Ge- mäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVG, SR 831.10). Arbeitnehmende, die das 17. Al- tersjahr überschritten haben, unterstanden – soweit hier interessierend – bei Erreichen eines Jahreslohns von mindestens Fr. 21'150.- für die Jahre 2016 und 2017 der obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der in dieser Zeitspanne gültig gewesenen Fassung [AS 2014 3343]). 4.2 Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – ana- log zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der nach dem
A-5225/2018 Seite 7 AHVG massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Zu versi- chern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV in der einschlägigen Fassung [AS 2014 3343]). 4.2.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BVG). Die Vorinstanz ist als Vorsorgeeinrichtung somit bei der Festlegung der Beiträge – unter Vorbehalt der Beitragsparität nach Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BVG – grundsätzlich autonom, hat jedoch das Beitragssystem so auszugestalten, dass die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG und JÜRG BRÜHWILER, Bei- tragsbemessung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG, insbesondere Zusatzbeiträge für die Finanzierung des BVG-Mindestzinses und des BVG-Umwandlungssatzes in: SZS 2003, S. 324 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitgeber der Auffangein- richtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrich- tung hätte angeschlossen sein müssen. Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Ar- beitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech- nung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffan- geinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffan- geinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrie- ben, das Bestandteil der vorliegend massgebenden Anschlussbedingun- gen bildet, können insbesondere für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mah- nung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.– und für die Er- stellung eines Tilgungsplans mindestens Fr. 100.– eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-91/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.3 mit Hinweis).
A-5225/2018 Seite 8 5. Die Beschwerdeführerin bestreitet prinzipiell ihre gesetzliche Beitragsver- pflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligato- risch zu versichernden Arbeitnehmenden nicht. Die vorinstanzliche Be- rechnung der für die genannte Zeitspanne geforderten Beiträge liegt der angefochtenen Verfügung bei und wird mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen detailliert ausgewiesen. Hingegen rügt die Beschwerdeführerin eine unvollständige Sachverhalts- feststellung und fehlerhafte Rechtsanwendung seitens der Vorinstanz, in- dem sie geltend macht, die ihrerseits der zuständigen Ausgleichskasse und der Vorinstanz gemeldeten vereinbarten Löhne seien effektiv nur im Um- fang von etwa 20 % ausbezahlt worden – was sie mit diversen Bankaus- zügen belegt –, während der restliche Teil aufgrund ihrer finanziellen Lage nach Absprache mit den betroffenen Arbeitnehmenden auf „Kreditor Per- sonal“ gebucht worden sei und zu einem späteren Zeitpunkt, sobald die eingeleiteten Sanierungsmassnahmen Erfolg zeitigten und die notwendige Liquidität wieder vorhanden sei, ausbezahlt werde. Angesichts dessen sei bei der Berechnung der Beiträge auf die effektiven und nicht wie in der angefochtenen Verfügung und eingeleiteten Betreibung auf die vereinbar- ten Lohnzahlungen abzustellen und Erstere seien daher erheblich nach unten zu korrigieren. 5.1 Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmung des versicherten Lohnes bei Leistungs- fällen im Rahmen der beruflichen Vorsorge. Demnach stellt das Bundes- gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Ermittlung des versicher- ten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung nicht unbesehen auf die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne ab, um zu verhindern, dass miss- bräuchlich fiktive Löhne vereinbart werden, welche effektiv nicht zur Aus- zahlung gelangen. Vielmehr geht es dabei grundsätzlich von den tatsäch- lichen Lohnbezügen, welche seitens der versicherten Person nachzuwei- sen sind, und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen aus. Einzel- fallweise könne von dieser Regelung abgewichen und auf den vertraglich festgesetzten Lohn abgestellt werden, sofern ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne praktisch ausgeschlossen werden könne, so beispielsweise, wenn der vereinbarte Lohn in einem langdauernden Ar- beitsverhältnis nie bestritten war (Urteil des BGer B 67/06 vom 9. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen und BGE 128 V 189 E. 3a/aa).
A-5225/2018 Seite 9 5.2 5.2.1 Art. 8 BVG betreffend den im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu versichernden Lohn (vgl. dazu vorne E. 4.2) gehört zu denjenigen Bestim- mungen, mit welchen die lückenlose obligatorische Vorsorge gesichert werden soll. Demnach darf der versicherte Lohn in der beruflichen Vor- sorge nicht höher sein als der beitragspflichtige AHV-Lohn bei Arbeitneh- menden bzw. das beitragspflichtige AHV-Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit. Zweck dieser Einschränkung ist die Bekämpfung von Miss- bräuchen, die in erster Linie bei freiwillig versicherten Selbständigerwer- benden möglich sind. Konkret soll verhindert werden, dass Selbständiger- werbende in der AHV ein möglichst tiefes Einkommen generieren, um in den Genuss der sinkenden Beitragsskala nach Art. 8 Abs. 1 AHVG zu kom- men und in der beruflichen Vorsorge steueroptimierend deutlich höhere Einkommen versichern zu können (JÜRG BRECHBÜHL in: Handkommentar zum BVG, 2010, Art. 8 Rz. 19 mit Hinweisen). Ein derartiges Missbrauchsri- siko ist in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht ersichtlich (vgl. auch nachfolgende E. 5.3). 5.2.2 Im Übrigen bleibt die Abweichung in Art. 8 Abs. 3 BVG vorbehalten, wonach der bisherige koordinierte Lohn bei vorübergehender Reduktion des Jahreslohns wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen mindestens solange Gültigkeit behält, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a des Obligationen- rechts (OR, SR 220) bestehen würde oder ein Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen. In der Praxis wird der bisherige koor- dinierte Lohn gestützt auf reglementarische Bestimmungen auch in zahl- reichen weiteren Fällen und auch ohne Bezug zu einer Lohnfortzahlungs- pflicht des Arbeitgebers beibehalten, so z.B. bei befristeter Reduktion des Beschäftigungsgrads zu Ausbildungszwecken. Derartige Höherversiche- rungen sind zulässig, sofern sie vorübergehender Natur sind (BRECHBÜHL, a.a.O., Art. 8 Rz. 29). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) spricht in diesem Zusammenhang von zwei Jahren (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 110 vom 15. Januar 2009, Rz. 677, S. 5 f.). Gesetzlich zulässig sind somit vorübergehende Höherversicherungen aus Gründen, welche in der versicherten Person liegen. Diesfalls wird trotz ef- fektiver Reduktion auf den bislang vereinbarten Jahreslohn abgestellt. Im Sinne eines umfassenden Versicherungsschutzes muss dies umso mehr gelten bei effektiv tieferen Lohnzahlungen, deren Gründe bei der Arbeitge- berin liegen.
A-5225/2018 Seite 10 5.3 Selbst wenn die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorne E. 5.1) entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf die vorliegend strittige Frage der Beitragshöhe bzw. nach einer allenfalls tieferen Beitrags- pflicht grundsätzlich Anwendung fände, so wäre auch aus nachfolgenden Gründen dennoch auf diejenigen Lohnzahlungen abzustellen, auf welche die betroffenen Arbeitnehmenden während der fraglichen Zeitspanne ver- traglich Anspruch hatten, ohne Rücksicht darauf, welche Beträge tatsäch- lich bezahlt wurden. So hielt nämlich das Bundesgericht im Rahmen vor- genannter Rechtsprechung fest, dass bei einem langandauernden Arbeits- verhältnis, bei welchem der vereinbarte Lohn nie bestritten war und ledig- lich wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin zuletzt nicht mehr zur Auszahlung kam, angenommen werden kann, dass der vertraglich festge- setzte und nicht der tatsächlich bezahlte Lohn dem versicherten Verdienst i.S.v. Art. 23 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) entspreche (Urteil des BGer 11/01 vom 4. April 2002 E. 4c mit Hinweisen). Ähnlich verhält es sich in vorliegender Konstellation: Ein Missbrauchspo- tential aufgrund eines simulierten Rechtsgeschäfts ist nicht ersichtlich. Die vereinbarten Löhne wurden unbestrittenermassen regelmässig bis zum
A-5225/2018 Seite 11 5.4 Nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Beiträge somit gestützt auf die vereinbarten und gemeldeten und nicht auf die im fraglichen Zeitraum erfolgten effektiven Lohnzahlungen zu ermitteln. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den geschuldeten Gesamtbe- trag ohnehin schriftlich anerkannt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die seitens der Beschwerdeführerin offerierte Partei- und Zeugenbefra- gung an diesem Ergebnis etwas ändert, weshalb in antizipierter Beweis- würdigung mangels entscheidrelevantem Erkenntnisgewinn darauf ver- zichtet werden kann (vgl. statt vieler zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 131 I 153 E. 3 und Urteil des BVGer A 1029/2018 vom 18. April 2019 E. 1.5.2 i.f. mit Hinweisen und E. 2.2.). Unter diesen Umständen sind der von der Vorinstanz verfügte und in Be- treibung gesetzte Betrag sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlags im entsprechenden Umfang nicht zu beanstanden und ist die Beschwerde ab- zuweisen. 6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tra- gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Weder der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5225/2018 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
A-5225/2018 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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