B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.07.2016 (2C_436/2015)
Abteilung I A-5216/2014
Urteil vom 13. April 2015 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Dr. Giovanna Montanaro und Judith Baumann, Rechtsanwältinnen, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Rindfleischbinden).
A-5216/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 5. Mai 2014 meldete die A._______ AG (Spediteurin) bei der Zollstelle X._______ (...) eine für die B._______ AG in ... (Importeurin) bestimmte Sendung im elektronischen Verfahren (e-dec) wie folgt zur Einfuhr an: "1'100 Kartons, Rindfleischbinden, gefroren, Tarifnummer 0202.3099 / stat. Schlüssel 917, Eigenmasse: 24'140.200 kg, Rohmasse: 25'160 kg, stat. Wert Fr. 167'299.--, MWST-Wert Fr. 169'799.--, Normalveranlagung, Zollan- satz Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto, Generalbewilligung BLW Nr. 642093." Zusammen mit der Einfuhrliste wurde der Zollstelle X._______ u.a. die Rechnung Nr. ... vom 29. März 2014 der Lieferantin C._______ vorgelegt. B. Das Selektionsergebnis des EDV-Systems der Zollverwaltung lautete auf "gesperrt". Nach einer formellen Überprüfung der Zollanmeldung – eine Beschau wurde nicht durchgeführt – veranlagte die Zollstelle X._______ die Einfuhr mit "Veranlagungsverfügung Zoll Nr. [...]" vom 15. Mai 2014 an- tragsgemäss nach Tarifnummer 0202.3099 zu einem Zollansatz von Fr. 2'057.-- je 100 kg brutto (= Fr. 517'541.20). C. Mit einer als "Selbstanzeige [...] mit dem Antrag auf Richtigstellung der Falschverzollung der Rindfleischbinden" betitelten Eingabe vom 19. Mai 2014 beantragte die A._______ AG bei der Zollstelle X._______ insofern die Änderung bzw. Aufhebung dieser Veranlagungsverfügung, als die frag- liche Einfuhr nachträglich als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnum- mer 1602.5099 (Fr. 638.-- je 100 kg brutto) zu veranlagen sei. Ihrer Ein- gabe legte sie eine entsprechende neue Zollanmeldung ("Kontrollblatt Pan- nenlösung") bei. Der Nachweis, dass es sich bei der Einfuhr vom 5. Mai 2014 tatsächlich um gewürztes Rindfleisch gehandelt habe, ergebe sich aus den übrigen der Eingabe beigelegten Unterlagen. D. Am 20. Mai 2014 überwies die Zollstelle X._______ diese Eingabe an die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung als "Tarifbeschwerde". E. Die Zollkreisdirektion informierte die A._______ AG mit Schreiben vom
A-5216/2014 Seite 3 23. Mai 2014 (vorab per E-Mail vom gleichen Datum) über die erfolgte Überweisung. Zugleich teilte sie der A._______ AG mit, dass der für eine Neuveranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 erforderliche Nachweis mit den der Eingabe (bzw. Beschwerde) vom 19. Mai 2014 beigelegten Un- terlagen nicht erbracht sei. Die fraglichen Dokumente enthielten zwar Hin- weise auf eine Würzung der eingeführten Rindfleischbinden ("with spices", "met peper"). Für die beantragte Einreihung ins Kapitel 16 des Zolltarifs müsse jedoch – darüber hinaus – nachgewiesen sein, dass im Zeitpunkt der Einfuhr "die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehm- bar" oder "in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" (gewesen) seien. Der A._______ AG werde zum entspre- chenden Nachweis eine Frist bis zum 4. Juni 2014 gewährt. Als Beweis- massnahme käme allenfalls eine nachträgliche Kontrolle der Ware in Be- tracht. Vorausgesetzt sei jedoch, dass die Ware eindeutig identifizierbar und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Ausserdem wären die Kosten einer solchen Kontrolle durch die A._______ AG zu tragen. F. Mit E-Mail vom 27. Mai 2014 liess die A._______ AG der Zollkreisdirektion weitere Dokumente (Beweismittel) zukommen. Zudem fügte sie an, dass bei der B._______ AG in ... "jederzeit eine Domizilrevision vorgenommen" werden könne, sollten die eingereichten Beweismittel nicht ausreichen. G. Am darauffolgenden Tag (28. Mai 2014) teilte die Zollkreisdirektion der A._______ AG per E-Mail mit, dass der erforderliche Nachweis auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der mit E-Mail vom 27. Mai 2014 eingereich- ten Unterlagen nicht als erbracht gelten könne. Die Zollstelle Y._______ werde jedoch zwecks Durchführung eine Domizilbeschau mit der B._______ AG Kontakt aufnehmen. H. Am 30. Mai 2014 teilte die A._______ AG der Zollkreisdirektion per E-Mail mit, dass gemäss Rücksprache mit der Zollstelle Y._______ keine Domizil- beschau mehr durchgeführt werden könne, weil das eingeführte Rind- fleisch bereits aufgetaut und eingesalzen worden sei. Sie schlage daher vor, dass stattdessen die "Folgesendung" vom 5. Juni 2014 beschaut werde. Diese stamme nämlich von der gleichen Lieferantin und beinhalte von der Beschaffenheit her dieselbe Ware wie die strittige Einfuhr.
A-5216/2014 Seite 4 I. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte die Zollkreisdirektion der A._______ AG mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr aufgrund der eingereichten Unterla- gen nicht nachgewiesen sei und auch durch eine nachträgliche Beschau am Sitz der Importeurin nicht mehr festgestellt werden könne, zumal die betreffende Ware bereits bearbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würz- stoffen und Starterkulturen versehen sowie getumblert") worden sei. Der A._______ AG werde daher Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde vom 19. Mai 2014 ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Falls sie hingegen die Ausfertigung eines (anfechtbaren) Beschwerdeentscheids verlangen sollte, habe sie für das betreffende Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten. J. Mit E-Mail vom 2. Juni 2014 wies die Zollkreisdirektion den Vorschlag der A._______ AG betreffend Beschau einer "Folgesendung" zurück. Der Ver- gleich mit einer "Folgesendung" sei nicht geeignet, die Art und Beschaffen- heit (insb. die Stärke bzw. Art der Würzung) der hier konkret betroffenen Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen. K. Mit E-Mails vom 11. Juni 2014 und 7. Juli 2014 liess die A._______ AG der Zollkreisdirektion weitere Unterlagen zukommen. L. Mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juli 2014 wies die Zollkreisdirektion (Vorinstanz) die Beschwerde vom 19. Mai 2014 ab, da sie den erforderli- chen Nachweis für die beantragte Neuveranlagung der Einfuhr vom 5. Mai 2014 unter der Tarifnummer 1602.5099 nach wie vor als nicht gegeben be- trachtete. M. Dagegen erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. September 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt, der angefochtene Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Einfuhr vom 15. Mai 2014 (recte: 5. Mai 2014) nachträglich unter der Tarif- nummer 1602.5099 zu veranlagen. Eventualiter sei die Sache "zur Vor- nahme der entsprechenden Tarifizierung" an die Vorinstanz zurückzuwei- sen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten der Vorinstanz.
A-5216/2014 Seite 5 N. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte dazu mit Datum vom 23. Januar 2015 eine Stellungnahme (Replik) ein. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 20. Februar 2015. Mit Datum vom 2. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellung- nahme ein. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentscheiden) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche gemäss Art. 31 VGG beim Bundesverwaltungs- gericht angefochten werden können (vgl. Art. 116 Abs. 1 bis e contrario i.V.m. Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich: Urteil des BVGer A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertre- ten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanque- rel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwen- dung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grundsätzlich nur den vom Selbstdeklarationsprinzip getragenen besonderen Vorschrif- ten des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum Erlass der Veran- lagungsverfügung (Art. 38 bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis zur Freigabe der ge- stellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht erfasst (vgl. zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; ARPAGAUS, a.a.O., N 447).
A-5216/2014 Seite 6 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach- lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt daher von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (sog. Untersuchungs- grundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten obliegen. Wo der Untersu- chungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand des an- wendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.1.1 sowie Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5 je mit Hinweisen). 1.5 1.5.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl- tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes- sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die ge- nau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grundsätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG betreffend das Verfahren der Zollveranla- gung), namentlich im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren (Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 1.5.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
A-5216/2014 Seite 7 aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden, die die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2, Urteil des BGer 4C.269/2005 vom 16. November 2006 E. 6.2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbst- deklarationsprinzips (vgl. E. 1.2 und 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht be- gründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die abga- bepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BVGer A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 1.5.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er- wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver- langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 482; zum Ganzen auch: DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuerrecht, in: StR 1996 S. 5 ff. mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und genügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140 f.). Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass anzulegen (vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hin- reichender Sicherheit belegen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach kon-
A-5216/2014 Seite 8 stanter Rechtsprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Be- weiswert zukommt (vgl. Urteile des BVGer A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.3.2.5, A- 1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1 je mit weiteren Hinweisen). 1.5.4 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än- dern wird (BGE 131 I 153 E. 3). 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkom- mentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorge- nommen werden können. 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver- bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg- lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zu- führen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zufüh- rungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollverord- nung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind ne- ben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der Zoll- anmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (statt vieler: Urteile des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.2 und A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1; BARBARA HENZEN, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 26). 2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge- stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll- verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdo- kumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem das
A-5216/2014 Seite 9 Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstdeklaration obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 sowie A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; SCHMID, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die von der anmeldepflichtigen Person vorzunehmende Deklaration lediglich sum- marisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vor- liegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des BVGer A- 2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; HENZEN, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summarische Prü- fung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht festge- stellt, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). 2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätzlich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz der Unab- änderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zollkom- mentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der An- nahme fest. Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver- waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektroni- sche Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Per- son auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware o- der zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig- ten (RAEDERSDORF, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-Sys- tem der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so
A-5216/2014 Seite 10 muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zoll- anmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG, Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahr- sam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.4 sowie A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4). 2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän- derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh- rend unter altem Recht eine nachträgliche Berichtigung der Zollanmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur sehr beschränkt sowie unter be- sonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34 ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person eine an- genommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen berichti- gen oder zurückziehen kann (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N 1 zu Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in denen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung, Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn be- reits eine Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenann- ten Fall kann die anmeldepflichtige Person innerhalb einer Verwirkungsfrist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranlagung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollan- meldung einreichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Voraussetzungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung angenom- men wurde, und die Waren seither nicht verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formel-
A-5216/2014 Seite 11 len Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung, einer Zoll- befreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.5, A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 2.5, A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.6 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist im ZTG enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG ent- halten ist. 2.6.1 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach- tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati- onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta- rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss- tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er- richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom- mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten). Der Ge- brauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Überein- kommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co- dierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 2.6.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
A-5216/2014 Seite 12 Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchsta- rif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG; Art. 15 der Verordnung vom 17. November 2004 über die Sammlungen des Bundes- rechts und das Bundesblatt [PublV, SR 170.512.1]). Trotz fehlender Veröf- fentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. ins- besondere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.3). 2.7 2.7.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Ta- rifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazu- gehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufü- gen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern- Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab- schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.1). 2.7.2 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales pour l'interprétation du Système Harmonisé" bzw. "Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des HS"), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln (statt vieler: Urteil des BVGer A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2). Denselben Zweck erfüllen die sog. "Avis de classement" (nach- folgend: Einreihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Har- monisé" (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammen- arbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorgani- sation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a–c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2
A-5216/2014 Seite 13 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. insbeson- dere Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.2.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Okto- ber 2013 E. 2.3.2). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte "Schweizerische Erläu- terungen" erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden (vgl. Urteile des BVGer A-1727/2006, A-1755/2006 und A-8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010, je E. 2.6.3, und A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3). 2.7.3 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemeinen Vor- schriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Texts des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel han- delt es sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutref- fenden Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vo- rangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3.2, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2 und A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz- lich ebenfalls nach den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS". Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unter- nummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern gleich wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können (vgl. zum Ganzen bereits den Entscheid der ZRK vom 19. Februar 1999, veröffentlicht in: VPB 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., N 588). Mas- sgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen Unternum- mern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
A-5216/2014 Seite 14 Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie- derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betref- fend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Un- ternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4). 2.8 Für die Tarifeinreihung massgebend sind Art, Menge und Beschaffen- heit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG). 2.9 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri- sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile des BVGer A-3030/2014 vom 8.Mai 2014 E. 2.4, A-525/2013 vom 25. No- vember 2013 E.2.4, A-662/2013 vom 16.Oktober 2013 E. 2.5; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss "fremder" Richter – Schweizer Verwaltungsrechts- pflege im internationalen Kontext, in: SJZ Nr. 109/2013 S. 356). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, wie die Eingabe der Beschwer- deführerin vom 19. Mai 2014 ("Antrag auf Richtigstellung der Falschverzol- lung der Rindfleischbinden") in formeller Hinsicht zu behandeln ist (s. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Stand- punkt, die Zollstelle X._______ hätte die fragliche Eingabe als Gesuch um Berichtigung der Zollanmeldung und Änderung der Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG (nachfolgend: Zollanmeldeberichtigung [vgl. E. 2.5]) entgegennehmen und behandeln müssen und nicht als (ordentli- che) Beschwerde nach Art. 116 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZG direkt an die Zoll- kreisdirektion weiterleiten dürfen. 3.1.1 Im Verfahren der Zollanmeldeberichtigung können nur eigentliche Versehen ("Irrtümer") bei der Zollanmeldung geltend gemacht bzw. berich- tigt werden; ein entsprechender Berichtigungstatbestand ist durch die an- meldepflichtige Person nachzuweisen (vgl. E. 2.5). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in der fraglichen Eingabe gel- tend, die strittige Einfuhr sei entgegen den Verzollungsinstruktionen der Importeurin nicht als "gewürztes Rindfleisch" unter der Tarifnummer
A-5216/2014 Seite 15 1602.5099 angemeldet und veranlagt worden, sondern unter der Tarifnum- mer 0202.3099. Tatsächlich habe es sich bei der eingeführten Ware im Zeitpunkt der Einfuhr um gewürztes Rindfleisch gehandelt, was sich aus den der Eingabe beigelegten Unterlagen ergebe. Sie beantrage daher, dass die betreffende Einfuhr nachträglich unter der Tarifnummer 1602.5099 zu veranlagen sei. Die Zollstelle X._______ ging in der Folge davon aus, dass damit in mate- rieller Hinsicht kein blosses Versehen, das als solches – sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nach Art. 34 ZG in unkomplizierter Weise auf Stufe Zollstelle berichtigt werden könnte, geltend gemacht wird bzw. nachgewiesen ist. Dieser Schluss steht in Übereinstimmung mit dem nach Sinn und Zweck eingeschränkten Anwendungsbereich der Zollanmel- deberichtigung und ist insofern nicht zu beanstanden. Von einem blossen Versehen im Sinn von Art. 34 ZG ist vorliegend schon deshalb nicht aus- zugehen, weil die behauptete Falschanmeldung nicht liquid ist. Vielmehr macht das Vorbringen der Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hin- sicht eine vergleichsweise umfängliche Beweiserhebung und -würdigung notwendig und wirft in rechtlicher Hinsicht Fragen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung von "gewürztem" Rindfleisch auf. Die Zollstelle X._______ durfte die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2014 daher als (ordentliche) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung im Sinn von Art. 116 Abs. 1 ZG qualifizieren und entsprechend an die Zoll- kreisdirektion überweisen. 3.1.2 Ob dadurch, dass die Zollstelle X._______ die fragliche Eingabe bzw. Beschwerde (E. 3.1.1 hievor) direkt – d.h. ohne selbst einen formellen Ent- scheid (Abweisungs- bzw. [allenfalls] Nichteintretensverfügung) über den behaupteten Berichtigungsantrag im Sinn von Art. 34 ZG zu treffen – wei- tergeleitet hat, gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgaran- tien der Beschwerdeführerin tangiert worden sind, kann hier offen bleiben. Im Licht des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in jedem Fall höher zu ge- wichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an die Zollstelle X._______ zur formellen (Erst-)Verfügung über die Frage der Berichtigung bzw. des Vorliegens eines Berichtigungstatbestandes. Insbesondere ist davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine solche Rückweisung nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich ist, wie die Zollstelle X._______ und die übergeordnete Zollkreisdirektion über
A-5216/2014 Seite 16 die Berichtigungsfrage entscheiden würden. Eine Rückweisung käme da- her einem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist. 3.2 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, bei der strit- tigen Einfuhr habe es sich nachweislich um "gewürztes" Rindfleisch gehan- delt, das als solches gemäss Erläuterungen zwingend ins Kapitel 16 des Schweizerischen Gebrauchstarifs einzureihen sei. Schon deshalb erwie- sen sich die Deklaration und entsprechende Veranlagung der strittigen Ein- fuhr unter der Tarifnummer 0202.3099 als falsch, und sei die beantragte nachträgliche Veranlagung unter der Tarifnummer 1602.5099 zuzulassen. 3.2.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im (massgeblichen) Zeit- punkt der strittigen Einfuhr hinsichtlich der genannten Tarifnummern das Folgende zu entnehmen: 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:
1602.50 - von Tieren der Rindviehgattung: -- andere: 1602.5091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 1602.5099 --- andere und 02 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte
0202 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren: 0202.30 - ausgebeint: -- andere: 0202.3091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt 0202.3099 --- andere 3.2.2 In den Erläuterungen (D.6) ist zur "Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenprodukten dieses Kapitels und Waren des Kapitels 16" das Folgende festgehalten: Zu Kapitel 2 gehört nur frisches Fleisch (ein- schliesslich Schlachtnebenprodukte), auch mit Salz zum Zweck des Halt- barmachens während des Transports bestreut, leicht eingerieben oder mit Salzwasser übergossen, sowie gekühltes, gefrorenes, gesalzenes sowie leicht mit Zucker überstreutes Fleisch. Dagegen gehört u.a. Fleisch in fol- gendem Zustand zu Kapitel 16: gekocht, geröstet, geschmort oder gebra- ten, durch andere als in diesem Kapitel vorgesehene Verfahren zubereitet
A-5216/2014 Seite 17 oder haltbar gemacht einschliesslich solchem Fleisch usw., das lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), getrüffelt oder ge- würzt (z.B. mit Pfeffer und Salz) ist, einschliesslich Leberpastete (Nr. 1602). 3.2.3 Die Schweizerischen Erläuterungen halten zudem fest, zum Kapitel 2 gehörten auch Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte mit zu- gesetzten Würzstoffen, sofern dadurch der Charakter einer Ware dieses Kapitels nicht verändert wird. Als nicht charakterbestimmend gelten zuge- setzte Würzstoffe insbesondere bei den folgenden Erzeugnissen: a) Fleisch und Schlachtnebenprodukte mit in beliebigen Mengen zu- gesetzten würzenden Zutaten, die mit einfachen Mitteln (z.B. durch Abwischen, Abwaschen oder Absaugen) vor der Weiterverarbei- tung entfernt werden können. Dazu gehören ganze Pfefferkörner, ganze Wacholderbeeren, ganze Gewürznelken, Lorbeerblätter, Rosmarinzweige usw. b) Fleisch und Schlachtnebenprodukte, bei denen die Würzstoffe (z.B. geschroteter, zerriebener oder gemahlener Pfeffer) nicht auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt oder mit blossem Auge nicht wahrnehmbar sind. c) Genussfertige Fleischwaren dieses Kapitels ohne geschmacklich deutlich wahrnehmbare Würzung. Dazu gehören vor allem Pökel- fleischwaren und andere Spezialitäten der Nummer 0210. Ausgeschlossen vom Kapitel 2 sind hingegen Fleisch und Schlachtneben- produkte, bei denen die Würzstoffe (z.B. zerriebener oder gemahlener Pfeffer) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge wahrnehmbar sind (i.d.R. 1602). Nicht zum Kapitel 2 gehören auch Fleischwaren, bei denen die Würzstoffe durch eine besondere Behandlung (z.B. im sog. "Tumblerverfahren") in das Innere eingedrungen und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind. 3.2.4 Diese Schweizerischen Erläuterungen lehnen sich weitgehend an die zusätzliche Anmerkung 6 a) zum Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Europäischen Union an. Danach gehört nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeug-
A-5216/2014 Seite 18 nisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahr- nehmbar sind. Dagegen verbleiben nach Anmerkung 6 b) der KN Erzeug- nisse der Position 0210 auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charak- ter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird (Verordnung Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 zur Änderung von An- hang I der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). 3.2.5 Es kann somit festgehalten werden, dass die strittigen Tarifnummern 0202.3099 und 1602.5099 sich soweit hier relevant darin unterscheiden, dass nach der Position 1602.5099 eine "Zubereitung" stattgefunden haben muss, die eine Einreihung in das Kapitel 16 zur Folge hat. Eine solche Zu- bereitung kann eine Würzung des Fleisches sein. Nach den Schweizeri- schen Erläuterungen in der vorliegend anwendbaren Fassung führt jedoch eine Würzung nur dann zu einer Einreihung unter die Tarifnummer 1602.5099, wenn die Würzstoffe (A) auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt (A1) und mit blos- sem Auge wahrnehmbar sind (A2) oder (B) durch eine besondere Behandlung in das Innere eingedrun- gen (B1) und durch Geschmack deutlich wahrnehmbar sind (B2). Mithin bestehen zwei Merkmalsalternativen für eine Einreihung unter die beantragte Tarifnummer 1602.5099, nämlich "Würzstoffe auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" (A1) oder "Würzstoffe in das Innere eingedrun- gen" (B1). Zur Prüfung dieser Merkmalsalternativen sehen die Schweizeri- schen Erläuterungen die visuelle (A2) bzw. die geschmackliche Prüfung (B2) vor. Obschon es sich dabei gemäss Wortlaut nicht mehr (wie noch in früheren Fassungen) um alternative Prüfungsmethoden handelt, ist an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach das Fleisch bereits dann als "zube- reitet" bzw. gewürzt im Sinn von Kapitel 16 gilt, wenn das Vorliegen einer Merkmalsalternative durch eine der genannten Prüfungsmethoden festge- stellt werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.2). Denn der Sinn und Zweck dieser Schweizerischen Erläuterungen ist (nach wie vor), dass rohes Fleisch nicht allein dadurch als einer "Zube-
A-5216/2014 Seite 19 reitung" im Sinn des Kapitels 16 unterzogen gelten soll, indem darüber ei- nige wenige Gewürzpartikel verstreut werden. Die Würzung soll vielmehr eine gewisse Intensität aufweisen und das so behandelte Fleisch von ro- hem, unbehandeltem Fleisch deutlich unterscheiden. Ob dieser deutliche Unterschied bzw. die entsprechende Intensität der Würzung nun aber be- reits mit blossem Auge wahrnehmbar ist oder erst mittels einer geschmack- lichen Prüfung festgestellt werden kann, kann keine entscheidende Rolle spielen. Führt daher eine Prüfungsmethode zu einem negativen Ergebnis, ist die andere Methode vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.1 f.). 3.2.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stehen die genannten Anforderungen an die Würzung gemäss den Schweizerischen Erläuterun- gen (E. 3.2.3 und 3.2.5) nicht im Widerspruch zu den Erläuterungen zu Ka- pitel 2 bzw. 16, sondern präzisieren im Rahmen des nationalen Regelungs- spielraums (E. 2.7.2) lediglich, wann eine Würzung als "Zubereitung" im Sinn von Kapitel 16 gelten soll (so implizit bereits Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.3.1). Allein aufgrund der im Zeitpunkt der Einfuhr (unbestrittenermassen) vorhandenen Würzung des Rindflei- sches mit Pfeffer rechtfertigt sich daher – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin – noch keine Einreihung der fraglichen Einfuhr unter die Tarifnummer 1602.5099. Entsprechend wird auf die beantragte Einver- nahme von D._______ von der B._______ AG "als Zeuge für die [wie er- wähnt ohnehin unbestrittene] Tatsache, dass die Ware gepfeffert war", in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet (E. 1.5.4). 3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die gemäss Schweizerischen Erläuterungen für eine Einreihung unter die Tarifnummer 1602.5099 geltenden Anforderungen an die Würzung vorliegend ohnehin erfüllt bzw. nachgewiesen seien. 3.3.1 Sie bringt vor, der Nachweis, dass die Würzstoffe im Zeitpunkt der Einfuhr des fraglichen Rindfleisches "auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" und "mit blossem Auge wahrnehmbar" waren (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5), ergebe sich aus den im Recht liegenden Fotografien (zwei Ausdru- cke) von Rindfleischstücken aus einer (angeblich) gleichgearteten Sen- dung derselben Lieferantin (s. Beschwerdebeilage 35). Den Nachweis, dass die Würzstoffe vorliegend "in das Innere [des einge- führten Rindfleisches] eingedrungen" und "durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" seien (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5), sieht die Beschwerdeführerin
A-5216/2014 Seite 20 ebenfalls als erbracht an. Aus der im Recht liegenden Verfahrensanwei- sung (Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit Pfeffer" [s. Beschwer- debeilage 42]) sowie der ebenfalls aktenkundigen fotografischen Doku- mentation (Ausdrucke) des betreffenden Verfahrensablaufs (s. Beschwer- debeilage 37) ergebe sich nämlich, dass die eingeführten Rindfleischstü- cke in ... im "Tumblerverfahren" unter Verwendung von 3,5g/kg der Knob- lauch/Pfeffer-Gewürzmischung M3045CH (vgl. die Produktspezifikation in Beschwerdebeilage 34) behandelt worden seien. Die entsprechende Ver- fahrensanweisung sei der ... Lieferantin (C.) am 3. Dezember 2013 von einem ehemaligen Betriebsleiter der Importeurin (B. AG), E., mündlich vor Ort in ... erteilt worden. Die Lieferantin bestätige dies mit Schreiben vom 11. September 2014 (s. Beschwerde- beilage 36): "We at [C.] confirm that all deliveries of meat with spices are produced in tumblers with the spices exactly following your in- structions as given during your visit at 3 rd December in our plant [...] in [...]." Im Übrigen seien an diesem 3. Dezember 2013 nebst E._______ u.a. auch F., CEO der B. AG, sowie G._______, Mitarbeiterin der Lieferantin, anwesend gewesen; die genannten Personen würden zur Be- stätigung des obigen Sachverhalts als "Zeugen" offeriert. Zum Nachweis, dass bei der Verwendung von 3,5g/kg der genannten Gewürzmischung im "Tumblerverfahren" der Würzgeschmack im Sinn der Schweizerischen Er- läuterungen "deutlich wahrnehmbar" sei, werde die Einholung eines Sach- verständigengutachtens beantragt. 3.3.2 In allgemeiner Hinsicht verkennt die Beschwerdeführerin bei dieser Argumentation, dass die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr strikt nachzuweisen ist (E. 1.5.3), und dass dieses Beweismass in der vorliegenden Konstellation, in der die massgebende tarifrechtliche Abgrenzung von der Art und Intensität der Würzung zum Zeitpunkt der Ein- fuhr und damit von einem vergleichsweise "feinen" Unterscheidungskrite- rium abhängt, praktisch wohl nur – wie es die Schweizerischen Erläuterun- gen denn auch vorsehen (E. 3.2.3 und 3.2.5) – mittels einer visuellen oder geschmacklichen Prüfung der eingeführten Ware, d.h. der (unveränderten) Ware im Zustand zum Zeitpunkt der Einfuhr, erreicht werden kann. Die hier betroffenen Rindfleischbinden liegen nun aber unbestrittenermassen nicht mehr im unveränderten Zustand vor. Indessen braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführerin der erforderliche strikte Nachweis vorliegend schon aus diesem (allgemeinen) Grund nicht gelingt bzw. nicht gelingen kann.
A-5216/2014 Seite 21 Denn wie in der nachstehenden Erwägung (E. 3.3.3) aufgezeigt wird, ver- mag sie jedenfalls mit den eingereichten Beweismitteln und den gestellten Beweisanträgen den erforderlichen strikten Nachweis nicht zu erbringen. 3.3.3 Die erwähnten zwei Fotografien bzw. Ausdrucke sind von vornherein nicht zum (hier massgeblichen) Nachweis des Zustands bzw. der Art und Intensität der Würzung der Rindfleischbinden im Zeitpunkt ihrer Einfuhr ge- eignet; dies deshalb, weil es sich bei den darauf abgebildeten Fleischstü- cken nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin überhaupt nicht um solche aus der strittigen Sendung handelt. Daran ändert nichts, dass es sich angeblich um Fleischstücke aus einer gleichgearteten Sendung der- selben Lieferantin handeln soll; jedenfalls führt dies nicht dazu, dass die Fotografien als Grundlage für die Beurteilung der Würzung der hier konkret betroffenen Rindfleischstücke herangezogen werden können. Nur am Rande sei daher erwähnt, dass der erforderliche strikte Nachweis einer ausreichenden Würzung aufgrund der fraglichen Fotografien auch dann nicht als erbracht gelten könnte, wenn es sich bei den darauf abgebildeten Fleischstücken nachweislich um solche aus der strittigen Einfuhr handeln würde. Vorab könnten die wenigen abgebildeten Fleischstücke nicht als repräsentativ für die Beurteilung einer mehrere Tonnen (Eigenmasse: 24'140.200 kg; Rohmasse: 25'160 kg) umfassenden Lieferung bezeichnet werden. Im Weiteren liesse sich aufgrund der fraglichen Fotografien nicht zuverlässig (bzw. mit dem erforderlichen strikten Beweisgrad) beurteilen, ob die (angeblich darauf abgebildeten bzw. erkennbaren) Würzstoffe "auf allen Flächen [der abgebildeten Fleischstücke] verteilt" (bzw. alternativ "in das Innere [der abgebildeten Fleischstücke] eingedrungen") sind. Nicht zu- letzt befinden sich die abgebildeten Fleischstücke nicht im gefrorenen Zu- stand bzw. im (massgeblichen) Zustand, in dem sich gemäss Zollanmel- dung die hier betroffenen Fleischstücke im Zeitpunkt ihrer Einfuhr befunden haben. Hinsichtlich der eingereichten Bestätigung der C._______ ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um ein nachträglich erstelltes Dokument handelt, dem rechtsprechungsgemäss nur ein stark eingeschränkter Be- weiswert zukommt (E. 1.5.3). Der Beweiswert der fraglichen Bestätigung wird vorliegend zusätzlich dadurch gemindert, dass es sich bei der C._______ offensichtlich um eine Geschäftspartnerin der vom vorliegen- den Verfahren ebenfalls betroffenen Importeurin handelt. Aus der Bestäti- gung geht zudem nicht hervor, welche "instructions" der C._______ am 3. Dezember 2013 erteilt worden sein sollen bzw. ob sich die fraglichen
A-5216/2014 Seite 22 "instructions" tatsächlich – wie behauptet – mit dem von der Beschwerde- führerin ins Recht gelegten Prozessbeschrieb "Ablauf für Rindfleisch mit Pfeffer" decken. Wohl ist davon auszugehen, dass die offerierten "Zeugen" E., F. und G._______ den geltend gemachten Sachver- halt insoweit bestätigen würden; in beweisrechtlicher Hinsicht führten ent- sprechende Einvernahmen jedoch nicht zu einem entscheidenden Er- kenntnisgewinn, da die fraglichen Personen aufgrund ihrer Nähe zur Im- porteurin (CEO, ehemaliger Betriebsleiter, Angestellte der Geschäftspart- nerin) nicht als ausreichend unabhängig gelten könnten. Schliesslich ist massgeblich zu berücksichtigen, dass sich die obgenannten Unterlagen bzw. die entsprechenden Inhalte – wenn überhaupt – nur indirekt auf die hier strittige Sendung beziehen. Selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die hier betroffenen Fleischstü- cke in der behaupteten Art und Weise in ... behandelt worden sind, wäre damit – und das ist letztlich entscheidend – nicht zugleich mit dem erfor- derlichen strikten Beweisgrad nachgewiesen, dass die Würzstoffe im Zeit- punkt der Einfuhr tatsächlich "in das Innere [der Fleischstücke] eingedrun- gen" und "durch Geschmack deutlich wahrnehmbar" (bzw. [alternativ] "auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt" und "mit blossem Auge wahr- nehmbar") waren. Im beantragten Sachverständigengutachten könnte an- hand der Angaben der Beschwerdeführerin (insbesondere im eingereich- ten Prozessbeschrieb) nämlich höchstens eine allgemeine Aussage dar- über getroffen werden, welche Würzung Rindfleisch in der Regel aufweisen würde, nachdem es in der fraglichen Weise behandelt worden ist. Zum strikten Nachweis der Intensität der Würzung der hier konkret betroffenen Rindfleischbinden im Zeitpunkt der Einfuhr wäre das beantragte Gutachten daher von vornherein nicht geeignet, so dass auf dessen Einholung in an- tizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (E. 1.5.4). Dasselbe gilt a fortiori und sinngemäss hinsichtlich der offerierten "Zeugen", insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich deren Einvernahme beantragen wollte. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Rotterdamer Zollbe- hörde habe die strittige Sendung gemäss Begleitdokument vom 1. Mai 2014 sowie gemäss "The Common Veterinary Entry Document" vom 2. Mai 2014 unter die HS-Nummer "160250" eingereiht (s. Beschwerdebeilagen 8 und 20). Gleichermassen sei die zuständige Behörde in ... gemäss "Certi- ficado veterinario para la UE" vom 23. April 2014 von einer Einreihung der strittigen Einfuhr unter die HS-Nummer "16.02" ausgegangen (s. Be- schwerdebeilage 21).
A-5216/2014 Seite 23 Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass Tarifein- reihungen ausländischer Zollbehörden für die schweizerische Zollverwal- tung formell nicht verbindlich sind und hier ausserdem kein Fall einer ab- weichenden Qualifikation durch die schweizerische Zollbehörde vorliegt (vgl. E. 2.9). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin die fragliche Einfuhr selbst unter der Tarifnummer 0202.3099 (elektronisch) deklariert. Als An- meldepflichtige obliegt ihr die volle Verantwortung für eine ordnungsge- mässe – d.h. vollständige und richtige – Deklaration der eingeführten Ware (E. 2.3). Nachdem die Zollstelle X._______ die (elektronische) Zollanmel- dung antragsgemäss angenommen hatte, ist sie für die Beschwerdeführe- rin vorliegend verbindlich geworden. Der offenbare Widerspruch zwischen der (elektronischen) Zollanmeldung unter der Tarifnummer 0202.3099 und den vorgelegten ausländischen Dokumenten, welche eine Tarifeinreihung unter die HS-Nummer "160250" bzw. "16.02" vorsehen, ändert vorliegend nichts daran (vgl. E. 2.4). Ferner könnte die Beschwerdeführerin daraus keine Rechte ableiten, hätte die Zollstelle X._______ den erwähnten Wi- derspruch zur Zollanmeldung nicht festgestellt, obschon ihr die fraglichen ausländischen Dokumente bereits vorlagen (vgl. E. 2.3). Vielmehr obliegt bei der dargestellten Sach- und Rechtslage der Beschwer- deführerin der Nachweis, dass – wie sie behauptet – die tatsächliche Be- schaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Einfuhr von den Angaben in ihrer Zollanmeldung abwich, so dass die Ware unter der beantragten Tarifnum- mer 1602.5099 anstelle der deklarierten Tarifnummer 0202.3099 hätte ein- geführt werden können (vgl. E. 1.5.2). Dieser Nachweis ist jedoch auch mit den genannten ausländischen Dokumenten – wie mit den vorliegenden Unterlagen insgesamt – nicht strikt bzw. rechtsgenügend erbracht. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht für diesen Fall einen unverschuldeten Beweisnotstand geltend. 3.4.1 Nach ihrer Ansicht hätte die (konkrete) Art der Würzung des fragli- chen Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr auch dann noch nachträglich mittels einer geschmacklichen Prüfung festgestellt werden können, nach- dem die letzte Charge der betreffenden Sendung aufgetaut und eingesal- zen worden sei. Für eine geschmackliche Prüfung hätte das Fleisch näm- lich ohnehin aufgetaut werden müssen. Zum Nachweis, dass durch das Einsalzen der "Knoblauch/Pfeffer-Geschmack" des Fleisches nicht verän- dert worden sei, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Jedenfalls habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Durchführung
A-5216/2014 Seite 24 einer nachträglichen Beschau verzichtet und dadurch ihre Untersuchungs- pflicht verletzt (vgl. E. 1.4). Zwar trifft wohl zu, dass rohes Fleisch für eine geschmackliche Prüfung aufgetaut werden müsste bzw. vorgängig sogar gegart werden könnte. Vo- rausgesetzt ist jedoch, dass die Zollverwaltung den Veränderungsprozess (Auftau- bzw. Garprozess) der ursprünglichen (eingeführten) Ware von An- fang an dokumentiert und immer auf die gleiche Weise vornimmt, will sie Veränderungen durch Dritte ausschliessen und den Einfluss auf den Ge- schmack möglichst gering und mit Blick auf vergleichbare Fälle möglichst konstant halten (vgl. Urteil des BVGer A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 3.4.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Veränderungspro- zess (Auftauen, Einsalzen) selbst vorgenommen. Bei dieser Sachlage kann der erforderliche strikte Nachweis der ursprünglichen Würzung mit- tels einer Beschau naturgemäss nicht mehr erbracht werden. Insbeson- dere könnte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die eingeführte Ware mit Blick auf den hier zu erbringenden Nachweis im Nachhinein, aber vor einer allfälligen Beschau, einer zusätzlichen Wür- zung unterzogen wurde. Die Vorinstanz hat vorliegend daher zu Recht auf die Durchführung einer nachträglichen Beschau verzichtet. Entsprechend (bzw. schon deshalb) liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor und kann auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 1.5.4). 3.4.2 Weiter sieht die Beschwerdeführerin darin eine Verletzung der Unter- suchungspflicht durch die Vorinstanz, dass diese nicht "sogleich" von Am- tes wegen eine Beschau durchgeführt habe, obschon sie es in der ange- fochtenen Verfügung für "naheliegend" halte, dass die Voraussetzung der deutlichen geschmacklichen Wahrnehmbarkeit der Würzung im Zeitpunkt der Einfuhr letztlich "nur mittels einer organoleptischen Prüfung" der unver- änderten Ware nachgewiesen werden könne. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Mai 2014 (der Beschwerdeführerin gleichentags vorab per E-Mail zugestellt) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nachträglichen Kontrolle der Ware hingewiesen. Vorausgesetzt sei, dass die Ware eindeutig identifizierbar und noch in repräsentativer Menge vorhanden sei. Falls die Beschwerde- führerin von diesem "Beweisanerbieten" Gebrauch machen wolle und die gennannten Voraussetzungen erfüllt seien, werde sie gebeten, der Zoll- kreisdirektion Ort und Kontaktperson bekannt zu geben. Die Beschwerde- führerin hat auf dieses E-Mail erst vier Tage später, mit E-Mail vom 27. Mai
A-5216/2014 Seite 25 2014, geantwortet. Darin teilte sie der Zollkreisdirektion mit, dass am Sitz der Importeurin "jederzeit" eine Domizilrevision vorgenommen werden könne. Als eine entsprechende Beschau indes durchgeführt werden sollte, stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits die letzte Charge der eingeführten Ware aufgetaut und (offenbar) noch am Tag ihres Antwor- temails vom 27. Mai 2014 eingesalzen hat. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte es verpasst, innert an- gemessener Frist geeignete Beweismassnahmen zu treffen bzw. eine nachträgliche Beschau durchzuführen. Eine Verletzung der Untersu- chungspflicht durch die Vorinstanz (und ein dadurch verursachter unver- schuldeter Beweisnotstand der Beschwerdeführerin) liegt insofern nicht vor (vgl. E. 1.4). 3.4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihre Aktenführungspflicht verletzt, indem sie "nicht dokumentiert" habe, "gestützt auf welche Überlegungen und mit welcher Begründung" sie keine Domizilbeschau durchgeführt habe. Was die Beschwerdeführerin hier vorbringt, ist bereits in sachverhaltlicher Hinsicht falsch. Die Vorinstanz teilte ihr mit Schreiben vom 30. Mai 2014 nämlich mit, dass die tatsächliche Art und Beschaffenheit des eingeführten Rindfleisches im Zeitpunkt der Einfuhr durch eine nachträgliche Beschau nicht mehr festgestellt werden könne, weil die betreffende Ware bereits be- arbeitet ("aufgetaut und gesalzen, mit Würzstoffen und Starterkulturen ver- sehen sowie getumblert") worden sei. Hinzu kommt, dass die Behörde nach der Aktenführungspflicht (als Teilaspekt des Untersuchungsgrundsat- zes [vgl. E. 1.4]) zwar grundsätzlich alles in den Akten festzuhalten hat, was zur Sache gehört (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b). Die "Überlegungen" und die "Begründung", weshalb die Vorinstanz auf die Durchführung einer (von der Beschwerdeführerin im Übrigen zu keinem Zeitpunkt formell beantrag- ten) nachträglichen Beschau verzichtet hat, bilden jedoch nicht Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhalts (bzw. eben der Sache), sondern der Begründung (antizipierte Beweiswürdigung [E. 1.5.4]). Entsprechend sind die fraglichen "Überlegungen" bzw. "Begründungen" in der angefochtenen Verfügung enthalten. Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Vorinstanz liegt auch insofern nicht vor. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Unter- suchungspflicht auch durch die Zollstellen X._______ und Y._______.
A-5216/2014 Seite 26 Die "Untersuchungspflicht" der Zollstelle X._______ kann sich vorliegend von vornherein lediglich auf die Frage erstrecken, ob ein Berichtigungstat- bestand geltend gemacht wird bzw. nachgewiesen ist. Wie gesehen (E. 3.1.1), durfte die Zollstelle X._______ aufgrund der Vorbringen der Be- schwerdeführerin und der eingereichten Unterlagen davon ausgehen, dass kein blosser Berichtigungstatbestand gegeben ist. Insofern trifft die Zoll- stelle X._______ auch keine weitergehende "Untersuchungspflicht", und hat sie die Eingabe zu Recht als ordentliche Beschwerde an die für die diesbezügliche Untersuchung (ordentliches Beweisverfahren) und den Er- lass des entsprechenden Beschwerdeentscheids zuständige Zollkreisdi- rektion überwiesen. Eine Verletzung der "Untersuchungspflicht" durch die Zollstelle X._______ liegt schon deshalb nicht vor. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer impliziten Ansicht auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass sie über die fragliche Überweisung nicht durch die Zollstelle X., sondern – mit Schreiben vom 23. Mai 2014 – durch die Zollkreisdirektion informiert wurde. Was die Zollstelle Y. betrifft, so war diese in der vorliegenden Sa- che zu keinem Zeitpunkt untersuchende Behörde. Sie wurde von der (un- tersuchenden) Zollkreisdirektion vielmehr lediglich zur Vornahme von Un- tersuchungshandlungen (Prüfung der Voraussetzungen und allfällige Vor- nahme einer nachträglichen Beschau) hinzugezogen. Da die Zollstelle Y._______ vorliegend folglich keine "Untersuchungspflicht" trifft, kann sie auch keine diesbezügliche Pflichtverletzung begangen haben. 4. Nach dem Vorstehenden ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'500.-- fest- zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'500.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Soweit der vorliegende Entscheid keine solche Tarifstreitigkeit darstellt, steht dagegen gemäss den einschlä- gigen Bestimmungen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.
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Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-5216/2014 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 10'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung: Soweit der vorliegende Entscheid keine Tarifstreitigkeit im Sinn von Art. 83 Bst. l BGG darstellt, kann dagegen innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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