B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5201/2021

Urteil vom 20. September 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien

A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA KOBLENZ, Zollplatz 1, 5322 Koblenz, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zolltarif (Schwebstofffilter); Sprungbeschwerde.

A-5201/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 27. Mai 2021 meldete der Spediteur B._______ (nachfolgend: Zoll- anmelder) im Auftrag der A._______ AG (Adresse gemäss Rubrum) mit Einfuhrzollanmeldung (nachfolgend: EZA) Nr. (...) eine von der C._______ GmbH (nachfolgend: Lieferantin) stammende Sendung Kompaktfilter mit Zolltarifnummer (nachfolgend: TN) 8421.9992 mit einem Zollansatz von Fr. 21.- je 100 kg brutto bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn DA Kob- lenz (nachfolgend: Zollstelle) zur Einfuhr an. A.b Das Selektionsergebnis lautete «gesperrt». Die Zollstelle bestimmte die Sendung für eine Beschau. Anlässlich der Beschau entnahm die Zoll- stelle ein Muster (Typ: SF-CF 46-30-11) und kam u.a. unter Berücksichti- gung der aufgrund einer Internetrecherche gefundenen Datenblättern zum Schluss, dass der Filter unter die TN 7019.9090 mit einem Zollansatz von Fr. 269.- je 100 kg brutto einzureihen ist. Die Zollstelle beschloss, die Ta- rifeinreihung durch die Zollkreisdirektion Nord beurteilen zu lassen und ord- nete zu diesem Zweck eine provisorische Veranlagung an. Der Zollanmel- der übermittelte daraufhin am 27. Mai 2021 eine entsprechend angepasste Berichtigung der EZA. A.c Die Zollstelle erhob am 28. Mai 2021 den Zollbefund und überwies das Geschäft zur Beurteilung der Tarifeinreihung an die Zollkreisdirektion Nord. Aufgrund der Grösse des Musters verzichtete die Zollstelle auf eine physi- sche Überweisung desselben. A.d Nach Prüfung der Tarifeinreihung liess die Zollkreisdirektion Nord der Zollstelle folgenden Befund zukommen: «Schwebstoff[f]ilter bestehend aus einem Filtermedium aus Glasfasern (sog. Glasfaserpapieren), in einem mit mehreren Taschen versehenen Gehäuse aus Kunststoff montiert, Grösse 592 mm x 287 mm x 292 mm; für die Filtration grosser Luftmengen in Zu- und Abluftsystemen verschiedenster Anwendungen. (Lieferant[in] C._______ GmbH; Importeur A._______ AG, Art. SF-CF 46-30-11E 11 [HS- Mikro Pak RFV]) TN 7019.9090» Dabei wurde das Filtermedium aus Glasfaserpapier aIs für die Tarifeinrei- hung massgebend beurteilt.

A-5201/2021 Seite 3 A.e Die Zollstelle stellte anhand der Datenblätter fest, dass es sich bei den weiteren Artikeln um typenähnliche Schwebstofffilter handelte und legte die TN 7019.9090 für die gesamte Sendung fest. Die Zollstelle informierte am 8. Juli 2021 den Zollanmelder über das Resultat der Überprüfung. Am 16. Juli 2021 übermittelte der Zollanmelder eine entsprechende Berichti- gungsversion für eine definitive Einfuhrveranlagung unter Anwendung der TN 7019.9090. Dabei wurde kein Antrag auf Nachreichung eines Ur- sprungsnachweises gestellt. Gleichentags stellte die Zollstelle die Veranla- gungsverfügung Nr. (...) aus. A.f Am 21. Juli 2021 meldete derselbe Zollanmelder mit EZA Nr. (...) eine weitere Sendung Filter unter der TN 8421.9992 (Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) zur Einfuhr an. Die Zollstelle ordnete wiederum eine Beschau an und stellte dabei fest, dass es sich bei allen 5 Typen um Filter mit einem Filtermedium aus Glasfaserpapier handelte. Da es sich um artgleiche Filter handelte, verlangte die Zollstelle die Einreihung analog der Veranlagungs- verfügung Nr. (...) nach Massgabe des Filtermediums in die TN 7019.9090. Der Zollanmelder übermittelte in der Folge eine entsprechende berichtigte EZA, wiederum ohne Antrag auf die Nachreichung eines Ursprungsnach- weises. Am 21. Juli 2021 stellte die Zollstelle die Veranlagungsverfügung Nr. (...) aus. A.g Am 5. August 2021 fragte die in dieser Angelegenheit von der A._______ AG bevollmächtigte Rechtsvertretung bei der Zollstelle um Ak- teneinsicht an. In der Folge meldete sich am 9. August 2021 ein Mitarbeiter der Zollkreisdirektion Nord telefonisch bei der Rechtsvertretung und er- klärte, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werden könne. Weiter äus- serte sich der Mitarbeiter zur zolltarifarischen Einreihung der Filter nach Massgabe des Filtermediums. B. B.a In ihrer an die Zollkreisdirektion Nord adressierten und vom 7. Oktober 2021 datierten Beschwerde (Datum Postaufgabe 12. Oktober 2021) bean- tragte die A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend die Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 und 21. Juli 2021 Folgendes:

A-5201/2021 Seite 4

  1. Die Zolltarifnummer 7019.9090 sei auf 8421.9992 abzuändern.
  2. Die Beschwerde sei als Sprungrekurs im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG zu behandeln.
  3. Eventualiter sei der Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  4. Subeventualiter sei die präferenzberechtigte Zollanmeldung zu ge- währen;
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. B.b Die Eidg. Zollverwaltung (EZV), Direktionsbereich Grundlagen, Sek- tion Recht, Dienst Beschwerdewesen, überwies die Beschwerde zwecks Beurteilung dieses Begehrens mit Schreiben vom 29. November 2021 zu- ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG). B.d In der Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 schliesst die Zollstelle, handelnd durch das BAZG, Grundlagen, Recht, Beschwerdeverfahren (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist nachfolgend unter den Erwä- gungen insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Entscheid we- sentlich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranla- gung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es

A-5201/2021 Seite 5 sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG um das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht (E. 1.2.2). 1.2 1.2.1 Die angefochtenen Entscheide sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Das BAZG (vormals bis 31. Dezember 2021 EZV) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Ob dem Bundesverwaltungsgericht auch die funktionale Zuständigkeit zu- kommt, ist nachfolgend zu prüfen. 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 116 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) kann gegen Verfügungen der Zollstellen bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden. Von dieser Zustän- digkeitsordnung kann indessen ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen der sogenannten Sprungbeschwerde (Sprungrekurs) erfüllt sind. Hat eine nicht endgültig entscheidende Be- schwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vo- rinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen, wobei in der Rechtsmittelbelehrung darauf auf- merksam zu machen ist (Art. 47 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_812/2012 vom 20. September 2012 E. 3.3). In diesem Fall darf der Instanzenzug somit durchbrochen werden. Die Sprungbeschwerde dient der Vermeidung unnötiger Prozessschritte und verhindert einen Verfah- rensleerlauf. Eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Sprungbe- schwerde ist eine konkrete einzelfallbezogene Weisung der funktionell zu- ständigen Behörde. Eine allgemeine Auskunft stellt keine Weisung dar; ebenso wenig die blosse Meinungsübereinstimmung zweier Behörden (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteile des BVGer A-3244/2018 vom 10. Septem- ber 2020 E. 2.4.3.2; A-488/2009 vom 4. März 2009 E. 1.2.2; REGINA KIE- NER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 47; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. Basel 2022, Rz. 2.55 ff.). Nach der Rechtsprechung kann es sich – zur Vermeidung ei- nes Leerlaufs – aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise auch rechtfertigen, trotz des Fehlens der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 VwVG vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzugs abzusehen

A-5201/2021 Seite 6 und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (direkt) zuzulas- sen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der Umstände bereits feststeht, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden würde (BGE 102 Ib 231 E. 1c; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.1, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.56; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 [be- stätigt durch Urteil des BGer 2C 191/2018 vom 10. September 2018]). 1.2.3 Nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin hat sich am 9. August 2021 ein in den Akten namentlich genannter Mitarbeiter der Zoll- kreisdirektion Basel (Zoll Nord) telefonisch bei der damaligen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt, dass dem am 6. August 2021 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn schriftlich per E-Mail gestellten Gesuch um Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne. Die Akteneinsicht werde nicht gewährt, da das VwVG nach Art. 3 VwVG nicht anwendbar sei, da man sich immer noch im Veranlagungsver- fahren befände. Die zolltarifliche Einreihung in das Kapitel 84 sei aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei das Medium massgebend, welches aus Glasfaser bestehe. Bei einer allfälligen Beschwerde werde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerde abgewiesen würde. Falls an der Beschwerde festgehalten würde, wäre ein Kostenvorschuss fällig. Nach dieser von der Vorinstanz unwidersprochenen Darstellung konnte die Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Zoll- kreisdirektion (Zoll Nord) eine Beschwerde gegen die Verfügungen der Zollstelle vom 16. und 21. Juli 2021 schützen würde. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren zumindest aus prozessökonomischen Gründen, vom Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges ausnahmsweise ab- zusehen und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zuzulas- sen. Dies scheint denn auch im Interesse der Beschwerdeführerin zu lie- gen, zumal sie die Anhandnahme als Sprungbeschwerde explizit beantragt (vgl. auch Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.3). Die angefochtenen Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 16. und vom 21. Juli 2021 ergingen nach Aktenlage nicht aufgrund einer konkreten einzelfallbezogenen (formellen) Weisung im Sinne von Art. 47 Abs. 2 VwVG der funktionell zuständigen Behörde (Zoll Nord). Die telefonische Auskunft des besagten Mitarbeiters von Zoll Nord genügt hierfür nicht. Da- her kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht davon ge-

A-5201/2021 Seite 7 sprochen werden, die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz sei mangel- haft gewesen. Auf den Antrag auf Anhörung des Mitarbeiters der Zollkreis- direktion muss nicht mehr eingegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Entscheide und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 116 Abs. 3 und 4 ZG; Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Ent- scheide grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.5 1.5.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin- sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1). 1.5.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 27. Mai 2021 bzw. am 21. Juli 2021 (Zollanmeldungen der Sendung Kompaktfilter) ver- wirklicht. Entsprechend sind vorliegend die zu diesen Zeitpunkten gültigen Fassungen der zolltariflichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referen- ziert wird. 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

A-5201/2021 Seite 8 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen er- mässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gülti- gen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay- Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft des Bundesrates vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handels- vertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollprä- ferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlas- sen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollan- sätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einleitung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]).

A-5201/2021 Seite 9 Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der Oberzoll- direktion (OZD) eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Ge- brauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmoni- sierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3). 2.5 2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Über- einstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenkla- tur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu än- dern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Aus- legung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Ka- pitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Gel- tungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundes- verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch ARPAGAUS,

A-5201/2021 Seite 10 a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.4.2). 2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zollta- rifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgericht- licher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwin- gende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Re- gelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.ta- res.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Ent- scheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Ver- waltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vie- ler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.4.3). 2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen-

A-5201/2021 Seite 11 den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Ja- nuar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium aus- drücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwen- dungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5). 3. Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbetroffe- nen Einfuhren (27. Mai 2021 und 21. Juli 2021; Einfuhr aus Deutschland) soweit vorliegend interessierend Folgendes zu entnehmen: 3.1 Die TN 8421.99 gehört zum Kapitel 84 («Kernreaktoren, Kessel, Ma- schinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate»). Zur TN 8421 gehören gemäss Tares-Erläuterungen auch Ap- parate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen. Ge- mäss der Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 sind Glaswaren für techni- sche Zwecke (TN 7019 oder der TN 7020) von diesem Kapitel ausge- schlossen. 3.2 Die Tares-Erläuterungen zur im Kapitel 70 («Glas und Glaswaren») ge- listeten TN 7019 beschreiben in allgemeiner Weise die Eigenschaften von Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Ge- webe). Spezifische Erläuterungen zur TN 7019.90 liegen nicht vor. Ziff. 4 der Tares-Anmerkungen zu Kapitel 70 enthält nähere Ausführungen zur

A-5201/2021 Seite 12 Beschaffenheit der «Glaswolle» im Sinne der Nr. 7019, jedoch keine wei- teren Angaben zur TN 7019.90. 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage unstrittig, dass das eingeführte Filterelement (sog. Schwebstofffilter mit Filtermedium aus Glasfaserpapier) in einem Rahmen aus Kunststoff gefasst ist und der komplette Filter in ei- nem Apparat zum Filtrieren von Gasen/Luft der TN 8421 («Zentrifugen, ein- schliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen») verwendet wird (vgl. Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 Ziff. 2.2.1). 4.2 Streitig und zu prüfen ist jedoch zunächst, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Akteneinsicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat (E. 5). Anschliessend ist zu eruieren, ob das streitbetroffene Erzeugnis (Schwebstofffilter) in die TN 8421.9992 (als Teil einer Filteranlage; Zollansatz Fr. 21.- je 100 kg brutto) oder in die TN 7019.9090 (nach Art und Beschaffenheit des Fil- terelements; Zollansatz Fr. 269.- je 100 kg brutto) einzureihen ist (E. 6 und E. 7). Schliesslich ist auf die Frage einer nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung einzugehen (E. 8). 5. Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der Verweigerung der Aktenein- sicht (im Zusammenhang mit der Beschau) das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt hat. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie als anmeldepflichtige Person gar nicht über die Beschau informiert worden sei und somit eine umfassende Beschau nach Art. 37 Abs. 1 ZG gar nicht habe verlangen können. Im Weiteren werde nach Art. 37 Abs. 3 ZG das Ergebnis der Be- schau schriftlich festgehalten. Dieser Bericht sei der Beschwerdeführerin bis dato leider nicht zur Verfügung gestellt worden. Dass die Akteneinsicht im vorliegenden Fall nach VwVG nicht in Frage komme, möge formaljuris- tisch korrekt sein. Im Sinne der Waffengleichheit im Verfahren und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen sei diese Haltung jedoch absolut nicht nachvollziehbar und definitiv nicht mehr zeitgemäss.

A-5201/2021 Seite 13 5.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, der Zollanmelder (Spediteur) sei bei beiden Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 über die Be- schau informiert gewesen. Er sei das Gegenüber des BAZG im Rahmen des Veranlagungsprozesses. Es wäre somit am Zollanmelder gewesen, ihre Auftraggeberin zu informieren. Der vollständige Befund für den be- schauten Artikel aus der Sendung mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 27. Mai 2021 sei in ihrer Vernehmlassung im Sachverhalt Ziff. 4 aufgeführt. Die Feststellungen der Zollstelle für die mit Veranlagungsverfügung Nr. (...) vom 21. Juli 2021 eingeführten Artikel seien im Zollbefund festgehalten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zudem vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden. 5.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör ein bedeutender und daher in Art. 29 Abs. 2 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eigens aufgeführter Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5, 129 I 85 E. 4.1). In der Judi- katur wird mitunter davon ausgegangen, dass die Grundsätze des «fair trial» bzw. des Fairnessgebotes gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, zu welchen auch das Prinzip der Waffengleichheit zählt, in Art. 29 Abs. 1 BV als allge- meine Verfahrensgrundsätze übernommen worden sind und deshalb für alle gerichtlichen Verfahren gelten (vgl. dazu BGE 133 I 100 E. 4.3 und 4.6; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 4.4.2 m.w.H.). 5.3 Das Recht angehört zu werden ist, wie das Recht auf Akteneinsicht, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt unge- achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinn einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-

A-5201/2021 Seite 14 gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 1.7.1 m.w.H.). 5.4 Ob der Zollanmelder die Auftraggeberin (die Beschwerdeführerin) über die Beschau informiert hat oder nicht, kann offenbleiben, zumal die Nichtin- formation über die Beschau nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Es greift nach dem in E. 5.2 Dargelegten allerdings zu kurz, wenn die Vo- rinstanz der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht unter pauschalem Hin- weis verweigert, das Zollveranlagungsverfahren sei vom Anwendungsbe- reich des VwVG ausgenommen (Art. 3 Bst. e VwVG). Die Vorinstanz hätte sich somit mit dem Akteneinsichtsgesuch hinreichend materiell auseinan- dersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die jedoch im vorliegenden Verfahren geheilt wer- den kann. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt vorliegend über volle Kognition (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin war mit der ausführlichen Ver- nehmlassung der Vorinstanz vom 23. Februar 2022 über ihre Motive für die angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 und die massgebenden Beweismittel informiert. Es wäre der Beschwerdefüh- rerin freigestanden, bei Bedarf nach Erhalt der Vernehmlassung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht zu verlangen und/oder zu duplizieren. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Hauptsa- che die Abänderung der TN 7019.9090 auf 8421.9992. Sie ersucht jedoch erst eventualiter um die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz «zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung». Damit bringt sie zum Aus- druck, dass ihr primär an einem reformatorischen Entscheid liegt. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin die Angelegenheit als spruchreif erachtet. Stellt das Gericht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, ist diese bei der Verteilung der Kosten und Entschädigungen ange- messen zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Verletzung im Lauf des Verfahrens behoben wird (Ur- teil des BVGer A-5647/2017 vom 2. August 2018 E. 1.5.4 m.w.H.). 6. Im Weiteren ist auf die Frage einzugehen, ob die in Frage stehenden Filter in die TN 8421.9992 oder in die TN 7019.9090 einzureihen sind.

A-5201/2021 Seite 15 6.1 6.1.1 Zur «Einfuhr 1» (Zollanmeldung Nr. [...] vom 27. Mai 2021) bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich beim in Rede stehenden Artikel um einen «HS-Mikro Pak Filter» handle, welcher ausschliesslich als Ersatzteil für den Filter des Hauptprodukts, nämlich einen Apparat zur Filtrierung von Sauerstoff, eingesetzt werden könne. Der relativ allgemein gehaltene Aus- schluss gemäss Tares-Anmerkung 1 c) zu Kapitel 84 möge nichts an der Tatsache ändern, dass der strittige Gegenstand namentlich im Zolltarif, un- ter der TN 8421 erwähnt sei. Die Lieferantin bestätige, dass sie seit 1. Ja- nuar 2017 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung die TN 8421 verwende. Die von der Beschwerdeführerin als richtig erachtete TN 8421 sei auch mit den aktenkundigen Angaben in der Lieferantenrechnung, im internationa- len Frachtbrief und im Ausfuhrbegleitdokument stimmig. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin zur «Einfuhr 2» (Zollanmel- dung Nr. [...] vom 21. Juli 2021) wird auf E. 7.1.1 verwiesen. 6.1.2 Die Vorinstanz entgegnet mit eingehender Begründung (worauf für einzelne Punkte in E. 6.4 zurückzukommen sein wird), dass der Bestand- teil «Glasfaserpapier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter ver- leihe. Beim streitbetroffenen Erzeugnis handle es sich folglich um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand, welcher nach dem mass- gebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen sei. Die Aussage der Lieferantin, wonach die TN 8421.9992 nach Absprache mit dem deutschen Zoll seit dem 1. Januar 2017 verwendet werde, sei we- der nachvollziehbar noch begründet bzw. belegt. Eine Recherche in der Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünfte der EU (VZTA) habe indes- sen ergeben, dass der deutsche Zoll einen ähnlichen Filter – bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium bestehe – in die TN 7019.9000 einreihe. Mit der Stellungnahme der Lieferantin werde weder eine andere Einreihung des Filtermediums noch des kompletten Fil- ters nachgewiesen. Dem Umstand, dass die Lieferantin seit Jahren auf ihren Dokumenten die TN 8421 vermerke und dies noch nie beanstandet worden sei, komme keine Beweiskraft zu. 6.2 Gemäss Ziff. 3 AV ist im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt zu verfahren, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen: Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer

A-5201/2021 Seite 16 gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der Ar- tikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammen- stellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder diesen Ar- tikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine ge- nauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist (Ziff. 3 a). Mi- schungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen be- stehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellun- gen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Ziff. 3 b). Ist die Einreihung nach den Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleich- ermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen (Ziff. 3 c). 6.3 Das technische Datenblatt auf der Website der Lieferantin (< http://www.luftfilterbau.de/cms/upload/produkte/HEPAULPA/PDF/D09- D05-HS-MikroPakSFV.pdf >, besucht am 1. September 2022) beschreibt das vorliegend in Frage stehende Filtererzeugnis im Wesentlichen wie folgt: HS-Mikro Pak SFV Schwebstofffilter seien ideal als Hauptfilterstufe, wenn hohe Volumenströme und maximale Abscheideleistung gefordert seien. HS-Mikro Pak SFV fänden als Schwebstofffilter bei industriellen Pro- zessen (z.B. Sicherheitsstufe hinter Ölnebelabscheidung) ihren Einsatz. Sie würden als Vor- oder Hauptfilter eingesetzt, zur Abscheidung von Schwebstoffen bzw. toxischen Stäuben sowie Aerosolen aus der Zu- oder Abluft insbesondere dann, wenn grosse Volumenströme und lange Stand- zeiten gefordert würden. Die V-förmige Anordnung der Filterpakete ermög- liche eine hohe Filterfläche. Der robuste und vollständig metallfreie Rah- men ermögliche eine einfache Entsorgung, da veraschbar. Der Rahmen bestehe aus korrosionsbeständigem Kunststoff. Die Separatoren seien ter- moplastisch (Hot Melt). Das Filtermedium bestehe aus hochwertigen Glas- faserpapieren (wasserabweisend, feuchtebeständig). 6.4 Die Vorinstanz begründet ihre Sichtweise, wonach die streitbetroffenen Schwebstofffilter der TN 7019.9090 entsprechen, einlässlich und inhaltlich im Wesentlichen wie folgt: Die Tarifeinreihung sei nach Art und Beschaf- fenheit des streitbetroffenen Erzeugnisses vorzunehmen. Primär handle es sich um eine zusammengesetzte Ware (Filterelement und Kunststoffrah- men), welche zum Einsetzen in sogenannte Schwebstofffilterboxen be- stimmt sei. Gemäss Ziff. 3 b) AV würden Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Die Art des

A-5201/2021 Seite 17 Filterelements komme bei der Beurteilung der Tarifeinreihung eine bedeu- tende Rolle zu. Dieses verleihe aufgrund des qualitätsmässig hochwerti- gen Glasfaserpapiers und aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Ver- wendung als Filterelement dem ganzen Produkt den wesentlichen Charak- ter. Beim Rahmen aus Kunststoff handle es sich nicht um ein typisches Filter- gehäuse. Dieser sei eine rein technisch bedingte Ausstattung und diene dazu, das Filterelement so aufzunehmen, um eine möglichst grosse Filter- fläche zu erzielen. Es sei auch nicht vorgesehen, den Rahmen mehrmals zu verwenden bzw. das Filterelement nach Gebrauch zu ersetzen. Viel- mehr sei der Rahmen so konstruiert worden, dass dieser als Ganzes zu- sammen entsorgt (= verbrannt) werden könne. Der Rahmen übe haupt- sächlich eine Trägerfunktion aus und sei als sekundäres Element zu be- trachten. Das Filterelement bestehe gemäss dem technischen Datenblatt aus Sepa- ratoren und dem Filtermedium. Gemäss der Stellungnahme der Lieferantin werde zur Herstellung des Filters weiter auch Vergussmasse aus Po- lyurethan verwendet. Grundsätzlich handle es sich um eine Ware, welche aus den drei Bestand- teilen «Hotmelt Leimseparatoren» (TN 3506), «Polyurethan-Verguss- masse» (TN 3909) und «Glasfaserpapier» (TN 7019) bestehe. Die Einrei- hung erfolge somit – sofern ein Bestandteil als charaktergebend bestimmt werden könne – nach Ziff. 3 b) AV oder sonst nach Ziff. 3 c) AV. Glasfasern würden sich durch ihre grosse Widerstandsfähigkeit und Stabi- lität auszeichnen. Als weitere Qualität seien ihre Säure- und Hitzebestän- digkeit zu nennen. Dank diesen vier Eigenschaften werde die erforderliche Filtrierungseffizienz erreicht. Das Filtermedium «Glasfaserpapier» sei be- wusst gewählt worden, anstelle von (billigeren) Fasern mit weniger geeig- neten Eigenschaften (z.B. aus Kunststoff oder Spinnstoff). Im Datenblatt werde das Filtermedium auch mit «hochwertige Glasfaserpapiere» (was- serabweisend, feuchtebeständig) bezeichnet, was die Wichtigkeit des Ma- terials unterstreiche. Die Lieferantin halte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 fest, dass die eingesetzten Glasfasermedien als solche nicht funktional seien. Erst durch die Konfektion mit weiteren Komponenten entstünde ein gebrauchs-

A-5201/2021 Seite 18 fertiger Filter. Die Glasfasern würden somit weder die bestimmende Kernei- genschaft des Filters noch die wesentlichen Masse- und Wertanteile aus- machen. Es sei ihr – der Vorinstanz – bewusst, dass erst eine Verbindung mit andern Komponenten, wie den beiden zur Diskussion stehenden «Hot- melt Leimseparatoren» (TN 3506) und «Polyurethan-Vergussmässe» (TN 3909), sprich synthetische Bindemittel, das eigentliche Filtrierungspro- zedere in Gange setze. Allerdings wäre es auch zu einfach zu behaupten, die Leimseparatoren und die Vergussmasse würden hier den wesentlichen Charakter innehaben; auch diese beiden Komponenten dürften für sich al- leine «funktionslos» sein. Die Bindemittel seien wohl wichtig für das End- ergebnis der Filtration, vermöchten aber dem Filterelement nicht den we- sentlichen Charakter zu verleihen. Die Filter seien demzufolge nach der massgebenden Komponente «Glasfaserpapier» einzureihen. Selbst wenn der wesentliche Charakter der drei Komponenten «Hotmelt Leimseparato- ren» (TN 3506), «Polyurethan-Vergussmasse» (TN 3909) und «Glasfaser- papier» (TN 7019) nicht bestimmt werden könnte, wäre das Erzeugnis nach Ziffer 3 c der AV in die zuletzt genannte Nummer (TN 7019) einzurei- hen. Zwar seien Glasfaserpapiere im Text der TN 7019 sowie auch in den Er- läuterungen nicht namentlich erwähnt, entsprächen aber der Beschreibung eines Vlieses gemäss Beschreibung in der aktuellen Fassung der Erläute- rungen. In den Erläuterungen zur TN 7019 würden unter Ziff. 8 (Fassung bis 31. Dezember 2021) bzw. Ziff. 6 (Fassung ab 1. Januar 2022) ähnliche Filter genannt (... wie: Filter für Klimaanlagen...). Die Vorinstanz komme zum Schluss, dass der Bestandteil «Glasfaserpa- pier» dem Filterelement den wesentlichen Charakter verleihe. 6.5 Die Ausführungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen: 6.5.1 Beim vorliegend streitbetroffenen Schwebstofffilter handelt es sich nach Aktenlage um einen einmalig verwendbaren Verbrauchsgegenstand. Die Erwähnung der «hochwertigen Glasfaserpapiere» (wasserabweisend, feuchtebeständig) im Datenblatt der Lieferantin (E. 6.3) spricht eindeutig für die Wichtigkeit des Materials im Filtermedium und gibt letztlich dem gan- zen Produkt (Schwebstofffilter) den wesentlichen Charakter. Zudem ist die vorinstanzliche Analogie der Glasfaserpapiere mit den Vliesen im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 1.4) nicht zu beanstanden.

A-5201/2021 Seite 19 6.5.2 Im Weiteren kann bei zusammengesetzten Artikeln auch die selbst- ständige Funktionalität der Bestandteile für die Zollveranlagung nicht ent- scheidend sein. Denn bei zusammengesetzten Artikeln könnte das Krite- rium der fehlenden selbstständigen Funktionalität ohne weitere Bestand- teile (hier die Komponenten neben den Glasfasern) nahezu beliebig als Argument gegen eine Veranlagung nach der massgebenden Komponente gemäss Ziff. 3 b AV (E. 6.2) ins Feld geführt werden. Diese Norm würde dergestalt letztlich ihres Sinns entleert. 6.5.3 Aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Lieferantin die Verwendung der TN 8421 in Absprache mit der DE-Zollverwaltung seit

  1. Januar 2017 bestätige, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal der deutsche Zoll gemäss Datenbank der verbindlichen Zolltarifauskünften der EU einen ähnlichen Filter – bei welchem der Rahmen nicht (nur) aus Kunststoff, sondern aus Aluminium besteht – in die TN 7019.9000 einreiht (E. 6.1.2). Zwar ist die europäische Einreihungspraxis für die Schweiz nicht verbindlich, aber sie ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten einheitli- chen Auslegung der völkerrechtlichen Nomenklatur zu berücksichtigen, wenn sie – wie vorliegend – sachlich und rechtlich überzeugt (E. 2.2; BGE 147 II 441 E. 4.5.1 ff.; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.5). 6.6 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz das streitbetroffene Erzeug- nis (Schwebstofffilter) nach dem massgebenden Glasfaserpapier in die TN 7019.9090 einzureihen. Es ist diesbezüglich keine rechtsfehlerhafte Er- messensausübung der Vorinstanz erkennbar (E. 1.4).

Im Weiteren ist zu prüfen, ob betreffend anwendbare TN von den beschau- ten Artikeln Rückschlüsse auf die nicht beschauten Artikel gezogen werden können. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert, zu den «Einfuhren 1 und 2» (E. 6.1.1) seien keine weiteren Überprüfungsschritte der Zollstelle, insbe- sondere das Einverlangen von weiteren Unterlagen bei der Beschwerde- führerin (anmeldepflichtige Person), erfolgt. Sollte für einzelne beschaute Artikel die TN 7019.9090 richtig sein, was bestritten werde, so könne nicht von einem Artikel aus einer anderen Sendung, auf sämtliche Artikel einer weiteren Sendung geschlossen werden. Hier sei auf die langjährige Praxis der Zollverwaltung verwiesen, in welcher sie sehr hohe Anforderungen an

A-5201/2021 Seite 20 die Beweismittel stelle, welche vorliegen müssten, wenn eine angemeldete TN abgeändert werden soll. 7.1.2 Die Vorinstanz sieht es demgegenüber mit eingehender Darstellung der beschauten bzw. nichtbeschauten Artikel als ausreichend nachgewie- sen, dass auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 ein- zureihen sind. Die Beschwerdeführerin bringe auch nicht vor, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden. 7.2 Nach Aktenlage wurde mit den beiden Sendungen vom 27. Mai und vom 21. Juli 2021 Filter mit den folgenden Bezeichnungen eingeführt: • HS-Mikro Pak 85 4V ISO ePMI (2 Ausführungen/Typen; beide beschaut) • HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMI (3 Ausführungen/Typen; zwei beschaut) • HS-Mikro Pak RFV E11 4V (4 Ausführungen/Typen; eine(r) beschaut) • HS-Mikro Pak SFV H134V (1 Ausführung/Typ; beschaut) Die Zollstelle stellte gemäss Zollbefund und Vernehmlassung der Vorinstanz für alle Ausführungen typenähnliche Filter mit einem Filterme- dium aus Glasfasern fest und tarifierte diese folglich in die TN 7019.9090. Bei allen vier nicht beschauten Ausführungen wurden Filter mit der glei- chen Bezeichnung beschaut. Laut den Datenblättern auf der Webseite der Lieferantin handelt es sich bei den Filtern mit der Bezeichnung «HS-Mikro Pak 95 4V ISO ePMl» ( < https://www.luftfilterbau.de/cms/upload/2012/de- data/DE-06-D13-HS-Mikro-Pak%204V.pdf >, besucht am 1. September 2022) und «HS-Mikro Pak RFV E11 4V» (< https://www.luftfilter- bau.de/cms/upload/2012/de-data/DE-07-D03-HS-Mikro%20Pak%20S FV.pdf >, besucht am 1. September 2022) um typenähnliche Filter mit ebenfalls einem Filtermedium aus Glasfaserpapier. Mit der Vorinstanz sind daher auch die vier nicht beschauten Artikel in die TN 7019.9090 einzurei- hen, zumal weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen ist, dass die nicht beschauten Typen eine andere Art und Beschaffenheit als die beschauten Typen aufweisen würden. 8. Abschliessend ergibt sich zur subeventualiter unter Nachreichung der bei- den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) vom 27. September

A-5201/2021 Seite 21 2021 und EUR.1 Nr. (...) vom 7. Oktober 2021 beantragten nachträglichen Gewährung einer präferenzberechtigten Zollanmeldung Folgendes: 8.1 8.1.1 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Wa- ren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So- dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt. Die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Anmeldung liegt bei der anmeldepflichtigen Person (zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.1 m.w.H.). 8.1.2 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, so muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre- chend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ur- sprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Dies ermöglicht es der Zollstelle, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung ei- ner Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). 8.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt hät- ten. Die beiden Veranlagungen seien mit dem elektronischen Zollanmelde- system «e-dec» erfolgt. Der Zollanmelder habe weder in den Erstübermitt- lungen noch in den Korrekturversionen eine Veranlagung zum Präferenz- ansatz oder eine provisorische Veranlagung zwecks Nachreichung eines Ursprungsnachweises beantragt. Durch die Eingabe des Anmeldetyps «Definitiv» sowie dem Verzicht das Feld «Präferenz» anzuwählen (zu «ak- tivieren»), sei für beide Sendungen vom 27. Mai 2021 und vom 21. Juli 2021 die definitive Veranlagung zum Normalansatz verlangt worden. Die Anmeldung sei vom Zollcomputer vorbehaltlos übernommen worden und sei folglich verbindlich. Die beiden Sendungen seien am 27. Mai 2021 und

A-5201/2021 Seite 22 am 21. Juli 2021 zur Einfuhr angemeldet worden. Die beiden nachträglich vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Nr. (...) und EUR.1 Nr. (...) würden vom 27. September 2021 und vom 7. Oktober 2021 datie- ren. Im Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten somit die formellen Vorausset- zungen für eine Präferenzbehandlung gefehlt. 8.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen ist im Lichte des unter E. 8.1 Dargelegten vorbehaltlos zu folgen. Es kann dem Antrag auf nachträgliche Anerkennung der nach den Veranlagungen ausgestellten Ursprungsnach- weise nicht mehr stattgegeben werden (vgl. Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1 und E. 3.3.1). 9. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das streitbetroffene Filtererzeugnis zu Recht der TN 7019.9090 zugeordnet. Nachdem die Beschwerdeführerin die frankenmässige Berechnung der Zollabgaben in den angefochtenen Veranlagungsverfügungen vom 16. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) und 21. Juli 2021 (Gesamtsumme Fr. [...]) nicht beanstandet und aus den Ak- ten keine entgegenstehenden Hinweise ersichtlich sind, erübrigen sich Weiterungen hierzu. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochte- nen Veranlagungsverfügungen vom 16. und 21. Juli 2021 zu Recht erfolg- ten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess- ausgang sind die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den. Der Überschuss von Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten. 10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-5201/2021 Seite 23 11. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Tarifstrei- tigkeit letztinstanzlich (Art. 115i Abs. 3 ZG; Art. 83 Bst. l des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

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