B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5200/2021
Urteil vom 24. April 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2021; Fristwieder- herstellung.
A-5200/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2015 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) im Register der Mehrwertsteuer- pflichtigen eingetragen und rechnete in Anwendung der Saldosteuersatz- methode ab. B. B.a Nachdem der Steuerpflichtige für das 1. Semester 2015 (Zeitraum vom
A-5200/2021 Seite 3 F. F.a Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 stellte der Steuerpflichtige ein Ge- such um Wiederherstellung der unbenutzt verstrichenen Einsprachefrist und reichte hierzu ein ärztliches Zeugnis vom 11. Februar 2021 ein. F.b Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die ESTV das Gesuch um Frist- wiederherstellung ab. Die Verfügung wurde dem Steuerpflichtigen am 14. Mai 2021 zugestellt. F.c Mit Einsprache vom 21. Juni 2021 focht der Rechtsvertreter des Steu- erpflichtigen die Verfügung vom 12. Mai 2021 an. F.d Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021 trat die ESTV infolge ver- passter Rechtsmittelfrist auf die Einsprache vom 21. Juni 2021 nicht ein und stellte die Rechtskraft der Verfügung vom 12. Mai 2021 fest. Der Ein- spracheentscheid wurde dem Steuerpflichtigen am 15. Juli 2021 zugestellt. G. In der Folge trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 nicht auf die Einsprache vom 29. Dezember 2020 (Bst. D) ein und stellte die Rechtskraft der Verfügung vom 27. August 2020 (Bst. C) fest. H. Mit Beschwerde vom 29. November 2021 ficht der Steuerpflichtige (nach- folgend: Beschwerdeführer) den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 an und stellt folgende Rechtsbegehren:
A-5200/2021 Seite 4 Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt diesbezüglich nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache- entscheids zu dessen Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Im vorliegenden Fall bildet der Nichteintretensentscheid vom 28. Oktober 2021 primäres Anfechtungsobjekt der Beschwerde. Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015 E. 1; BVGE 2011/30 E. 3). Die beschwerdeführende Partei kann ent- sprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung oder Aufhebung der (ursprünglich) angefochtenen Verfügung verlangen (statt vieler: Urteile des BVGer A-174/2020 vom 2. Februar 2021 E. 1.3, A-1294/2015 vom 11. August 2015 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.164).
A-5200/2021 Seite 5 Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen können angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 VwVG). Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, können andere selbständig eröffnete Zwi- schenverfügungen, als jene über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 45 VwVG), auch zusammen mit der Beschwerde gegen die Endver- fügung angefochten werden, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfü- gung auswirken (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Zwischenverfügungen nach Art. 46 VwVG erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und müssen nicht unmittelbar nach Erlass angefochten wer- den; die Verfahrensparteien erleiden grundsätzlich keinen Rechtsverlust (im Sinne einer Verwirkung der Anfechtbarkeit), wenn sie die Zwischenver- fügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung an- fechten (MARTIN KAYSER/LYSANDRE PAPADOPOULOS/RAHEL ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 46 N 63 m.H. auf Urteil des BVGer E-3685/2007 vom 7. März 2008 E. 1.1). Hingegen hat bei Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand eine Anfechtung grundsätzlich sofort nach deren Erlass zu erfol- gen, ansonsten verwirkt die betroffene Person die Anfechtbarkeit der ent- sprechenden Zwischenverfügung (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG sowie KAY- SER/PAPADOPOULOS/ALTMANN, Kommentar VwVG, Art. 45 N 38). 1.3.1 Während die vorliegende Beschwerde ausdrücklich gegen den «Ein- spracheentscheid vom 28. Oktober 2021» erhoben wurde (vgl. Betreff der Beschwerde, S. 1) und insoweit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. oben, E. 1.1), beantragt der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren 1 die Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einsprache vom 29. De- zember 2020. Somit richtet sich dieses Rechtsbegehren eigentlich gegen die mit Verfügung vom 12. Mai 2021 erfolgte Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 18. Februar 2021 (vgl. oben, Sachverhalt Bst. F.a und F.b). Diese stellt nach dem Gesagten eine andere selbständig eröffnete Zwischenverfügung dar, welche zusammen mit der Endverfü- gung (hier dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021) angefochten werden kann (vgl. oben, E. 1.3).
A-5200/2021 Seite 6 1.3.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Rechtsbegehren sodann auch als «Revisionsbegehren» (vgl. Überschrift der Beschwerde, S. 1). Für die Behandlung eines Revisionsbegehrens ist diejenige Instanz zuständig, welche den zu revidierenden Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 VwVG). Vorliegend wäre demnach die Vorinstanz, welche die Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung verfügt hat, für die Behandlung des entsprechenden Revisionsbegehrens zuständig. Jedoch erwiese es sich im vorliegenden Zusammenhang als prozessualer Leerlauf, diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten und die Sache stattdessen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bereits der Verfügung vom 12. Mai 2021 lag die Fragestellung zugrunde, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverschuldetes Hindernis für sein fristgerechtes Handeln qualifiziert (dazu unten, E. 3.4 ff.), welche nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wieder aufgeworfen wird. Die Vorinstanz verneinte diese Frage und fällte in der Folge gestützt auf die Verfügung vom 12. Mai 2021 und den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2021, mit dem sie auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Mai 2021 nicht eintrat und deren Rechtskraft feststellte, den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (vgl. oben, Sachverhalt Bst. F bis G). Somit ist die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als unverschuldetes Hindernis für sein fristgerechtes Handeln qualifiziert, direkt mit der Frage verknüpft, ob die Vorinstanz zu Recht mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 nicht auf die Einsprache vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist. Letztere Frage ist im vorliegenden Verfahren zu klären. 1.3.3 Auf die Beschwerde ist damit insoweit einzutreten, als der Beschwer- deführer (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheides vom 28. Oktober 2021 beantragt (Rechtsbegehren 1). Würde nämlich, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Einsprachefrist wieder- hergestellt, müsste die Vorinstanz auf seine Einsprache vom 29. Dezember 2020 grundsätzlich eintreten. 1.3.4 Insoweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren eine ma- terielle Änderung der ursprünglichen Verfügung vom 27. August 2020 be- antragt (Rechtsbegehren 2), ist auf seine Beschwerde mangels Streitge- genstands (E. 1.3) nicht einzutreten. 1.3.5 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 28. Oktober 2021 zu Recht nicht auf die Einsprache vom
A-5200/2021 Seite 7 29. Dezember 2020 eingetreten ist. Im Rahmen dieser Prüfung wird auch in materieller Hinsicht zu untersuchen sein, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Verfügung vom 12. Mai 2021 abge- wiesen hat. 2. 2.1 Verfügungen der ESTV können innert 30 Tagen nach Eröffnung mit schriftlicher Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Die Einsprache beinhaltet den Antrag, dessen Begründung sowie die Angabe von Beweis- mitteln (Art. 83 Abs. 1 und 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). 2.2 Im Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren nach dem MWSTG sind die Vorschriften des VwVG anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Somit kom- men auf Verfügungen der ESTV nach Art. 82 MWSTG die entsprechenden Bestimmungen des VwVG zur Fristberechnung und -einhaltung zur An- wendung (Art. 20 ff. VwVG). 2.2.1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 83 Abs. 1 MWSTG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine mitteilungsbedürftige Verfügung gilt als eröffnet, so- bald sie ordnungsgemäss zugestellt wurde und die betroffene Person von ihr Kenntnis nehmen kann, was bedingt, dass sich die Verfügung in ihrem Machtbereich befindet (vgl. Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). 2.2.2 «A-Post Plus» Sendungen werden mit einer Nummer versehen, was die elektronische Sendungsverfolgung im Internet (sog. «Track & Trace») und damit die Verfolgung der Sendung bis zum Empfänger ermöglicht (BGE 142 III 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-3798/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2.2). Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird; im Unterschied zu eingeschriebenen Briefpostsendungen wird der Empfang bei «A-Post Plus» Sendungen durch den Empfänger nicht quittiert. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 II 599 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2).
A-5200/2021 Seite 8 2.3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die schriftliche Einsprache spätes- tens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Hän- den der schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 83 Abs. 1 und 2 MWSTG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Wird eine Einsprache- oder Be- schwerdefrist verpasst, ohne dass rechtzeitig ein gesetzlicher Wiederher- stellungsgrund nachgewiesen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG), so ist die zuständige Behörde verpflichtet, einen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Urteile des BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.1, 2C_606/2007 vom 5. November 2007 E. 3.2). 2.4 2.4.1 Laut Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldeter- weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben will, muss unter Angabe des Grundes innert 30 Ta- gen nach Wegfall des Hindernisses darum ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen. 2.4.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018 vom 19. Dezem- ber 2018 E. 3.4 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 2.139; STEFAN VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 9). Der Gesuch- steller oder sein Vertreter muss unverschuldeterweise davon abgehalten worden sein, binnen Frist zu handeln. 2.4.3 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (Urteile des BVGer A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.7.2, A-643/2019 vom 11. September 2019 E. 2.6.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2; VOGEL, Kommentar VwVG, Art. 24 N 10 ff.). Voraussetzung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 m.w.H.). Die betroffene Person muss also nicht nur aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sein, selber fristgerecht zu handeln, sondern darf zudem auch nicht in der Lage sein, eine
A-5200/2021 Seite 9 Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Urteil des BGer 9C_622/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1). Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unverschuldet, wenn es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteile des BVGer A-6377/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2, A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.3). 2.4.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung füh- rendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Ar- beitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 1C_193/2022 vom 5. April 2022 E. 4.1, 8C_169/2017 vom 17. März 2017). Kein unver- schuldetes Versäumnis wurde beispielsweise bei einem Beschwerdeführer angenommen, der seit längerem krankgeschrieben war, wobei aus dem Arztzeugnis hervorging, dass er wegen seiner Krankheit sehr müde sei und Schwierigkeiten habe, auch obligatorischen Verpflichtungen nachzukom- men (Urteil des BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend mit Beschwerde angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021. Darin trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2020 nicht ein; dies deshalb, weil die Einsprache erst nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht wurde und die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte, bzw. die Verfügung, welche das Fristwiederherstellungsgesuch abschlägig beurteilte als in Rechtskraft erwachsen erachtete (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021, E. 15). Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist. 3.2 Aus dem «Track & Trace» Auszug der Post AG geht hervor, dass die Verfügung vom 27. August 2020 (Sendungs-Nr. 98.01.042486.00341741), mit der die Steuerforderung festgesetzt wurde, dem Beschwerdeführer am 8. September 2020 zugestellt wurde (vgl. Zustellnachweis [= act. 4 der vorinstanzlichen Akten]). Folglich begann die Einsprachefrist am darauffolgenden Tag, dem 9. September 2020 zu laufen und endete am
A-5200/2021 Seite 10 8. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer reichte seine Einsprache am 29. Dezember 2020 und somit nach Ablauf der Einsprachefrist ein. 3.3 Aufgrund des hiervor Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerde- führer seine Einsprache am 29. Dezember 2020 verspätet eingereicht hat. Unter diesem Aspekt ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht infolge ver- passter Rechtsmittelfrist nicht auf die Einsprache eingetreten. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einsprache jedoch aus, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, früher auf die Ver- fügung zu antworten (vgl. Einsprache vom 29. Dezember 2020). Daher wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, ein Ge- such um Fristwiederherstellung zu stellen (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 27. Januar 2021), was der Beschwerdeführer in der Folge am 18. Feb- ruar 2021 auch tat. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 wies die Vorinstanz das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zu diesem Zeit- punkt befasste sie sich mit der nun auch in der Beschwerde wieder aufge- worfenen Frage, ob der Beschwerdeführer genügende Gründe für die Wie- derherstellung der Frist vorgebracht hatte. Wie erwähnt (E. 1.3.2), recht- fertigt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus prozess- ökonomischen Gründen nicht, hat sich diese doch bereits mit der Frage der Fristwiederherstellung befasst. Im Folgenden ist daher darauf einzuge- hen, ob der Beschwerdeführer hinreichende Gründe für die Wiederherstel- lung der (Einsprache-)Frist geltend macht, mithin erfolgt hiernach eine ma- terielle Prüfung des Fristwiederherstellungsgesuches. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Fristwiederherstellungsge- such vom 18. Februar 2021 der Vorinstanz ein ärztliches Zeugnis vom 11. Februar 2021 ein. Darin bestätigte die unterzeichnende Ärztin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2018 «und auf Weiteres» in ihrer ambulanten Behandlung befinde. Das ärztliche Zeugnis attestierte dem Beschwerdeführer eine rezidivierende schwere depressive Erkran- kung, aufgrund welcher er nicht in der Lage (gewesen) sei, alltägliche Auf- gaben, Anforderungen bzw. Korrespondenzen zu erledigen. Im Fristwie- derherstellungsgesuch machte der Beschwerdeführer keine weiteren Gründe für die ungenutzt verstrichene Einsprachefrist geltend, sondern verwies einzig auf das beigelegte ärztliche Zeugnis. 3.4.2 Aus dem ärztlichen Zeugnis geht hervor, dass der Beschwerdeführer mindestens im Zeitraum zwischen dem Behandlungsbeginn im Oktober 2018 bis zur Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses am 11. Februar 2021
A-5200/2021 Seite 11 aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage war, alltägliche Aufgaben zu erfüllen sowie Korrespondenzen zu erledigen. Die Zustellung der Verfügung vom 27. August 2020 und die verspätet dagegen erhobene Einsprache vom 29. Dezember 2020 fallen in diesen Zeitraum. 3.4.3 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ab. Die Abweisung begründete die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ärztlich bescheinigten Handlungsunfähigkeit selbständig Verfahrenshandlungen vorgenommen habe, namentlich die Einsprache vom 29. Dezember 2020 sowie die Stellung des Gesuchs um Fristwiederherstellung vom 18. Februar 2021. Demnach ist der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz durchaus in der Lage gewesen, alltägliche Aufgaben zu erledigen. Selbst wenn dem nicht so gewesen sein sollte, wäre es dem Beschwerdeführer gemäss der Vorinstanz zumutbar gewesen, einen Vertreter mit seiner Interessenwahrung zu betrauen, zumal ihm sein Gesundheitszustand bereits seit dem 17. Oktober 2018 bekannt gewesen sei. 3.4.4 In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht argumentiert der Beschwerdeführer, er sei zum Zeitpunkt des Eingangs der Verfügung vom 27. August 2020 und auch heute nicht in der Lage (gewesen), die betreffende Verfügung richtig einzuordnen. Eine Vertiefung in die Akten sei ihm infolge schwerer gesundheitlicher Störungen, welche das ärztliche Zeugnis zeigen würde, nicht möglich gewesen (Beschwerde, Rz. 1). Im Übrigen habe er (der Beschwerdeführer) die Verfahrenshandlungen rund um die Einsprache vom 29. Dezember 2020 nicht ohne Hilfe vorgenommen (Beschwerde, Rz. 2). 3.4.5 Der Beschwerdeführer erläutert indes nicht, in welcher Form bzw. von wem diese Hilfe ergangen war. Somit handelt es sich bei diesem Argument um eine reine Parteibehauptung. Auch legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern er diese Hilfe nicht (auch) bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte beanspruchen können. Es bleibt somit unbelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen ist, eine Drittperson zur Vornahme von Prozesshandlungen an seiner statt zu bevollmächtigen (vgl. oben, E. 2.4.3). Folglich kann das gesundheitlich bedingte Fristversäumnis vor der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gelten.
A-5200/2021 Seite 12 3.4.6 Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf die (strenge) Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung (s. oben, E. 2.4.2 ff.) keine ausreichenden Gründe vor, die eine Wiederherstellung der Einsprachefrist legitimieren würden. Der Beschwerdeführer liess die Einsprachefrist mithin ungenutzt verstreichen, ohne dass hierfür ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der Rechtsprechung bestanden hätte. 3.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Einspracheent- scheid vom 28. Oktober 2021 zu Recht aufgrund der verpassten Frist zur Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2020 (vgl. oben, E. 3.1- 3.3) nicht auf die Einsprache vom 29. Dezember 2020 eingetreten ist; dies zumal die materielle Prüfung des Gesuchs um Fristwiederherstellung ge- zeigt hat, dass die Vorinstanz dieses zu Recht abgewiesen hatte (vgl. oben, E. 3.4 ff.). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einge- treten wird. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un- terliegend, weshalb er die auf Fr. 500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5200/2021 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Susanne Raas
A-5200/2021 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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