B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 29.01.2019 (9C_602/2018)
Abteilung I A-5189/2017
Urteil vom 5. Juli 2018 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______, [...], vertreten durch lic. iur. Peter Niggli, Rechtsanwalt, Niggli Kaeslin & Partner, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag.
A-5189/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Bei der A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Ort A] (davor: [Ort B]). Sie wurde am 10. Mai 1979 ins Handelsregister eingetragen und bezweckt insbesondere den Betrieb von X._______ Anlagen. A.b Nachdem es die Arbeitgeberin – trotz mehrmaliger Aufforderung – ver- säumt hatte, sich freiwillig einer BVG-Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, wurde sie zum Zwecke der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) mit Verfügung vom 16. Juli 2007 zwangsweise an die Auffan- geinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 ab. A.c In der Folge stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin ausste- hende Beitragsleistungen in Rechnung und leitete letztlich die Betreibung ein. Der Zahlungsbefehl des damals zuständigen Betreibungsamtes [Ort B] erging am 27. Oktober 2011. A.d Am 4. November 2011 erliess die Auffangeinrichtung eine Beitrags- verfügung, mit welcher der von der Arbeitgeberin erhobene Rechtsvor- schlag aufgehoben wurde. A.e Die gegen die Beitragsverfügung erhobene Beschwerde vom 5. De- zember 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache – namentlich zur vertieften Prüfung der Vorbringen der Arbeitge- berin sowie zur Neubestimmung der geschuldeten Beiträge – an die Auf- fangeinrichtung zurück. A.f Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 gelangte die Auffangeinrichtung, Bezug nehmend auf das erwähnte Urteil, an die Arbeitgeberin und gab ihr Gelegenheit, „sich über die Zusammensetzung und Berechnung der For- derungen ein Bild zu machen“. Dem Schreiben beigelegt war eine Zusam- menstellung folgender Punkte:
A-5189/2017 Seite 3 3) Jahreslohn gemäss AHV 4) versicherter Lohn 5) Jahresbeitrag 6) Anzahl Beschäftigungsmonate 7) Beitragssatz in Prozent 8) Entwicklung des Sparbeitrages 9) Zinssatz in Prozent 10) belasteter Zins 11) Summe des belasteten Beitrags Gleichzeitig wurde die Arbeitgeberin darum ersucht, den ausstehenden Be- trag in Höhe von Fr. 232‘947.48 innert 10 Tagen zu begleichen. A.g Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 antwortete die Arbeitgeberin auf die Zahlungsaufforderung der Auffangeinrichtung. Sie verwies auf das er- wähnte Urteil vom 5. März 2014 (vgl. Bst. A.e) und wendete ein, aus die- sem gehe hervor, dass die Auffangeinrichtung eine neue Beitragsverfü- gung zu erlassen habe. Ausserdem sei der Begründungspflicht in gebüh- rendem Umfang nachzukommen. Die erhaltene Beitragsrechnung erfülle weder die Formerfordernisse an eine Verfügung noch die sonstigen Aufla- gen des Bundesverwaltungsgerichts. Namentlich fehle es nach wie vor an einer verständlichen und ausführlichen Begründung der Beitragsforderung. Anhand der Tabellen der Auffangeinrichtung sei das Verhältnis zwischen Entwicklung Sparbeitrag, Zinssatz, belasteter Zins und Summe belasteter Beitrag nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien erneut Zinsen auf Al- tersguthaben im Rahmen der ausstehenden Beiträge aufgerechnet wor- den, obwohl das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich untersagt habe. Auch sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Bezü- gen von B._______ nicht um Lohnzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sondern um Verwaltungsratshonorare. Entsprechend seien auf diesen Einkünften keine Beiträge an die berufliche Vorsorge ge- schuldet (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1.3 und 4.1.2). Sodann habe die Auf- fangeinrichtung mit der Beitragsrechnung keine Gehörsgewährung verbun- den, sondern direkt eine zehntägige Frist zur Begleichung der geltend ge- machten Forderung angesetzt. Unter den gegebenen Umständen werde man der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen. A.h Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin mit, die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht geltend gemachten Einwände seien vertieft geprüft worden und die Zusammenstellung der geschuldeten Beiträge ermögliche es der
A-5189/2017 Seite 4 Arbeitgeberin nun, die Beiträge nachzurechnen und zu prüfen. Sie sei da- mit in der Lage, die belastete Forderung in Höhe von Fr. 232‘947.48 nach- zuvollziehen. Entgegen der Meinung der Arbeitgeberin habe das Bundes- verwaltungsgericht die Auffangeinrichtung nicht dazu aufgefordert, direkt eine neue Beitragsverfügung zu erlassen. Vielmehr sollte die Auffangein- richtung im Sinne der Erwägungen des Gerichts vorgehen und anschlies- send eine neue Beitragsverfügung erlassen. Namentlich habe sie der Ar- beitgeberin die Möglichkeit einzuräumen, sich ein Bild über die belasteten Beiträge zu machen. Erst wenn die Arbeitgeberin die Frist zur Begleichung der Forderung ungenutzt verstreichen lasse, müsse die Auffangeinrich- tung den geschuldeten Betrag erneut auf dem Betreibungsweg einfordern und gegebenenfalls eine neue Verfügung erlassen. In diesem Sinne handle es sich beim Schreiben vom 20. Januar 2015 mit den zugehöri- gen Unterlagen nicht um eine Verfügung, sondern lediglich um eine detail- lierte Rechnung mit den dazugehörigen Berechnungsgrundlagen. Betref- fend die Bezüge von B._______ werde auf das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 (vgl. oben Bst. A.b) verwiesen. Das Gericht habe darin seine Versicherungs- pflicht ab dem 1. Oktober 1986 anerkannt. A.i Mit Schreiben vom 1. April 2015 liess die Auffangeinrichtung der Arbeit- geberin einen Auszug ihres Kontokorrentkontos zukommen und ersuchte sie, den ausstehenden Betrag von Fr. 232‘952.05 bis zum 1. Mai 2015 zu begleichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass verspätete Zahlungen und rückwirkende Mutationen zu Kontokorrentzinsen führen können, wel- che zum Jahresende belastet würden. Mit Schreiben vom 1. Januar 2016 informierte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin – unter Hinweis auf den beigelegten Kontoauszug – dass ihr Beitragskonto per 31. Dezember 2015 einen Saldo von Fr. 227‘742.00 zu Gunsten der Auffangeinrichtung aufweise. Es wurde um Zahlung bis spä- testens am 31. Januar 2016 gebeten. Zwischen dem 1. Februar 2016 und dem 16. August 2016 erfolgten diverse Rechnungen (A-Post), Zahlungserinnerungen (A-Post) und Mahnungen (16.02.2016, 17.05.2016, 16.08.2016 [Einschreiben]). Zumindest für Letz- tere Mahnung befindet sich ein Zustellnachweis in den Akten.
A-5189/2017 Seite 5 B. B.a Mit Schreiben vom 16. September 2016 sandte die Auffangeinrichtung schliesslich ein Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt [Ort B]. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 293‘829.32 setzte sich wie folgt zu- sammen: Kontokorrent: Fr. 227‘715.15 Betreibungskosten: Fr. 100.00 Mahnkosten: Fr. 50.00 5% Verzugszins vor Betreibung: Fr. 65‘964.17 B.b Gegen den der Arbeitgeberin am 20. September 2016 zugestellten Zahlungsbefehl vom 19. September 2016 erhob diese gleichentags Rechtsvorschlag. B.c Mit Schreiben vom 28. September 2016 gewährte die Auffangeinrich- tung der Arbeitgeberin das rechtliche Gehör. Sie gab ihr Gelegenheit, sich bis zum 28. Oktober 2016 zur Forderung zu äussern; insbesondere dazu, weshalb die Beiträge nach Art. 66 BVG nicht geschuldet sein sollten. Werde innert Frist weder der Nachweis erbracht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht noch der Rechtsvorschlag zurückgezo- gen, werde die Auffangeinrichtung gestützt auf Art. 60 Abs. 2 bis BVG den Rechtsvorschlag beseitigen und eine anfechtbare Beitragsverfügung erlas- sen. B.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2016 sandte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung über Fr. 294‘032.62. B.e Mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 wandte sich die Arbeitgeberin an die Auffangeinrichtung und ersuchte um Gewährung des Akteneinsichts- rechts sowie um einstweilige Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Nach Durchsicht der Akten werde um Ansetzung einer neuen Frist zur Stellung- nahme ersucht. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 wiederholte die Ar- beitgeberin ihr Gesuch um Akteneinsicht, welche in der Folge gewährt wurde. B.f Am 21. November 2016 reichte die Arbeitgeberin ihre Stellungnahme ein und beantragte, es sei für die in Betreibung gesetzte Forderung keine Rechtsöffnung zu erteilen. Ausserdem sei die verfügende Behörde anzu- halten, ihre in Betreibung gesetzte Forderung rechtsgenüglich zu begrün- den. Gerügt wurde im Allgemeinen, die Beitragsrechnung der Auffangein-
A-5189/2017 Seite 6 richtung könne mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht nach- vollzogen werden. Sodann enthalte die in Betreibung gesetzte Forde- rung zahlreiche Widersprüche. Des Weiteren sei für die Arbeitgeberin nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern die Auffangeinrichtung die Vorga- ben des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegend massgebenden Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 (1. Rechtsgang) umgesetzt habe. B.g Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin erfolgte eine Reduk- tion der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte die Auffangeinrichtung dem (nun zuständigen) Betreibungsamt [Ort A] mit, dass sich der am 16. September 2016 in Betreibung gesetzte Betrag infolge Beitragsmutationen um Fr. 75‘622.65 vermindere. Eine wei- tere Verminderung um Fr. 875.00 wurde dem zuständigen Betreibungsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2017 mitgeteilt. C. C.a Am 14. Juli 2017 erliess die Auffangeinrichtung schliesslich eine neue Beitragsverfügung und hob den Rechtsvorschlag auf. Sie stellte unter an- derem fest, die Arbeitgeberin habe gemäss Lohnbescheinigungen der zu- ständigen Ausgleichskasse während der Beitragsjahre 1987 - 2007 obliga- torisch zu versicherndes Personal beschäftigt. Die aus den Lohnbeschei- nigungen entnommenen Details zu den einzelnen Beschäftigungsverhält- nissen sowie die sich daraus ergebenden Beiträge seien aus den beige- legten Beitragsrechnungen für die relevanten Beitragsjahre und aus der Zusammenstellung der Beitragssätze ersichtlich. Bisher habe die Arbeitge- berin jedoch keinerlei Beiträge für die relevanten Beitragsjahre bezahlt. Im Weiteren ging die Auffangeinrichtung auf die einzelnen Vorbringen der Ar- beitgeberin in deren Stellungnahme vom 21. November 2016 ein. In Dis- positiv (Ziff. I) wird schliesslich festgehalten, dass die Arbeitgeberin der Auf- fangeinrichtung folgende Beträge schulde:
A-5189/2017 Seite 7 C.b Gegen die Beitragsverfügung vom 14. Juli 2017 liess die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. September 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie anerkennt den in der Beitragsverfügung genannten Betrag von Fr. 158‘406.90 im Umfang von Fr. 99‘395.88, bestreitet jedoch den Betrag von Fr. 59‘011.02 nebst Zinsen vor dem 14. Juli 2017. Beantragt wird die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung im genannten Umfang und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, damit diese ihre in Betreibung ge- setzte Forderung rechtsgenüglich begründe; dies unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. C.c Mit Vernehmlassung vom 6. November 2017 beantragt die Auffang- einrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. C.d Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz dahingehend, dass sie an den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift und den dortigen Beweisanträgen vollum- fänglich festhalte. Darüber hinaus weist sie insbesondere darauf hin, dass die bisher in dieser Sache gefällten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts für die Parteien verbindlich seien, ohne dass explizit auf die einzelnen Er- wägungen hingewiesen werden müsse. Die Vorinstanz bleibe sodann den Nachweis der Zustellung der Rechnungen und Mahnungen gemäss Beila- gen 6 - 14 (zur Vernehmlassung) schuldig. Darüber hinaus gehe es nicht an, dass die Vorinstanz ihr für die selbstverschuldete lange Verfahrens- dauer einen Verzugszins aufbürde. Zudem seien die BVG-Beiträge zweck- gebunden finanziert und daher entgegen der Meinung der Vorinstanz nicht voraussetzungslos geschuldet. Abschliessend sei festzustellen, dass die Vorinstanz nach beinahe 30 Monaten seit dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 5. März 2014 einen Betrag von Fr. 293‘829.32 zuzüglich Zinsen und Gebühren in Betreibung gesetzt habe, ohne den richterlich auf- erlegten Begründungsanforderungen nachzukommen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrele- vant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5189/2017 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören auch jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bun- des erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG) und sie somit zu den Vorinstan- zen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4 BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vor- liegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun- gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 1.5 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 14. Juli 2017; Sachverhalt Bst. C.a). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes be- grenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdever- fahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert wer- den (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4). 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführe- rin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemes- senheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
A-5189/2017 Seite 9 KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149). 1.7 1.7.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Das Gericht ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist eingebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Be- weislast sowie in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG). Es verhält sich dabei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Ermittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 1.49). Die Beschwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflich- tet, über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; BGE 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3; vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 1.6.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). 1.7.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg- fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln ge- bunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinan- der haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Er- gebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Un- gunsten derjenigen Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-5063/2017 vom 21. März 2018 E. 1.4.2).
A-5189/2017 Seite 10 1.7.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh- men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni 2018 E. 4.4 m.w.H.). 1.8 1.8.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens- rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit- punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun- gen. 1.8.2 In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3). 2. 2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 VwVG). Dieses dient einer- seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, wel- che in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbeson- dere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei- zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ- gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe- der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.1 m.w.H.). 2.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An- spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I
A-5189/2017 Seite 11 135 E. 2.1). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die sachge- rechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag- weite machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen an- geführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Be- gründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.4.2 m.w.H.). 2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung folgende Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind:
Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten
A-5189/2017 Seite 12 eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1 BVG). 3.1 3.1.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3855/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1.2). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschie- dene Male der Entwicklung der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewese- nen Fassungen von Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). 3.1.2 Zur Ermittlung der Unterstellungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 BVG – wie auch zur Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge – ist der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) her- anzuziehen (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Vorinstanz ist an die Lohnbescheini- gungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4594/2017 vom 13. März 2018 E. 2.1.4 m.w.H.). 3.1.3 Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäf- tigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Ausgenommen von der obliga- torischen Versicherung sind u.a. Arbeitnehmende mit einem befristeten Ar- beitsverhältnis von höchstens drei Monaten (sofern kein Fall von Art. 1k BVV 2 vorliegt) sowie Arbeitnehmende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1j Abs. 1 Bst. b und c BVV 2). 3.1.4 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be- zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen). Beträgt der koordinierte Lohn weniger als der jeweils gültige Schwellenwert, muss er auf diesen
A-5189/2017 Seite 13 Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen). 3.2 3.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver- sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein- getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies- sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per- sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel- lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG). Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorge- einrichtung an, so sind alle seine dem BVG unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). 3.2.2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle versi- cherungspflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind (Art. 10 BVV 2). Zu diesen Angaben gehören selbstredend alle Ände- rungen, die sich auf das Vorsorgeverhältnis und insbesondere auf die Be- rechnung der Beiträge auswirken (vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.2). 3.2.3 Die jeweilige Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Ar- beitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrich- tung die gesamten Beiträge, d.h. er muss sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge überweisen. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 BVG; vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BVG; vgl. nachfolgend E. 3.3.4). Der Arbeitgeber hat den in den reglementarischen Bestimmungen der Vor- sorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzuziehen (Art. 66 Abs. 3 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 4 BVG muss er die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ers- ten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Bei- träge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen. Diese ge- setzliche Fälligkeitsregel wurde mit der 1. BVG-Revision eingeführt und da- mit das Ende der Frist explizit als bestimmter Verfalltag im Sinne von
A-5189/2017 Seite 14 Art. 102 Abs. 2 OR ausgestaltet (Botschaft vom 1. März 2000 zur 1. BVG- Revision, BBl 2000 2637, 2699; vgl. E. 3.4.2). 3.2.4 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona- ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rück- wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 1 - 3 BVV 2). 3.3 3.3.1 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG so- wie Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG i.V.m. Art. 12 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG) auf den Zeitpunkt, in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auf- fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: VO Auffangeinrichtung]; Urteil des BVGer A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.2.3). 3.3.2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Zwangs- anschluss), Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG (Anschluss von Arbeitgebern auf de- ren Begehren) sowie Art. 12 Abs. 2 BVG (Beiträge, Zinsen und Schaden- ersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Ur- teilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) gleichgestellt (Art. 60 Abs. 2 bis BVG; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.2). 3.3.3 Eine besondere Konstellation wird in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange- sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmenden oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden – wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten – von der Auffangeinrichtung BVG ausgerichtet. Entsteht nun der gesetzliche
A-5189/2017 Seite 15 Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Versicherungs- oder Freizügigkeits- leistung zu einem Zeitpunkt, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsor- geeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmenden der Auf- fangeinrichtung angeschlossen» (Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.4). Während also die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsor- geeinrichtung anzuschliessen – ohne dass bereits ein Versicherungs- oder Freizügigkeitsfall eingetreten ist – zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem An- schluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Bundesgericht hat in diesem Zusam- menhang in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Ver- fügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.1 und E. 6.2). Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die entsprechende Verfü- gung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden Charakter (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2; Urteil des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4.5 m.w.H.). Zu beachten ist, dass sich diese Unterscheidung nicht auf die beitrags- und verjährungsrechtlichen Folgen auswirkt, die sich aus dem Zwangsan- schluss ergeben. Denn diese dürfen nicht von der Zufälligkeit abhängig ge- macht werden, ob in der Belegschaft des säumigen Arbeitgebers ein Ver- sicherungsfall eingetreten ist oder nicht. So vermag allein die Anschluss- verfügung die Fälligkeit der Beitragsschuld zu begründen (vgl. BGE 136 V 73 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 6.2 am Ende; vgl. dazu nachfolgend E. 3.4.1). 3.3.4 Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung). Der vom Arbeitgeber geschuldete Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VO Auffangein-
A-5189/2017 Seite 16 richtung). Rechtliche Grundlage für die rückwirkende Erhebung von Ver- zugszinsen sind somit die genannten Verordnungsbestimmungen. Diese erweisen sich als gesetzmässig, zumal auch in Art. 12 Abs. 2 BVG die Pflicht des Arbeitgebers zur Leistung von Verzugszinsen im Falle eines rückwirkenden Zwangsanschlusses ausdrücklich festgehalten wird (vgl. E. 3.2.3 sowie Urteil des BVGer C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 E. 7.2). Sodann muss der Arbeitgeber bei Tod oder Invalidität eines dem Obligato- rium unterstellten Arbeitnehmers einen Zuschlag in der Höhe der vierfa- chen Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Schadenersatz entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das versicherungstechnisch not- wendige Deckungskapital, vermindert um das Altersguthaben des betref- fenden Arbeitnehmers, begrenzt (Art. 3 Abs. 3 VO Auffangeinrichtung). 3.3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach- ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammen- hang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entspre- chenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement), welches Bestandteil der vorliegend massgebenden An- schlussbedingungen bildet. Gemäss diesem Reglement können – soweit hier interessierend – für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnände- rungen pro versicherte Person und Jahr Fr. 100.--, für eine Inkasso Mah- nung Fr. 50.--, für ein Betreibungsbegehren Fr. 100.-- sowie 450.-- für eine Rechtsöffnung eingefordert werden. Voraussetzung für die Rechtmässig- keit der entsprechenden Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die Kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen einge- fordert werden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 und A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.7). 3.4 3.4.1 Wie erwähnt, vermag in Fällen eines rückwirkenden zwangsweisen Anschlusses allein die Anschlussverfügung die Fälligkeit der Beitrags- schuld auszulösen (vgl. E. 3.3.3). Begründet wird dies mit der konstitutiven
A-5189/2017 Seite 17 Wirkung der Anschlussverfügung, welche erst das Rechtsverhältnis entste- hen lässt, auf Grund dessen die Beiträge an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind (BGE 130 V 526 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3). Im vorlie- genden Fall wurde die Anschlussverfügung angefochten und die Be- schwerde schliesslich abgewiesen. Damit stellte sich in Bezug auf die Fäl- ligkeit grundsätzlich die Anschlussfrage, ob das Datum der Verfügung oder aber der Zeitpunkt ihrer Rechtskraft massgebend sei. Mit anderen Worten stellte sich die Frage des Rückbezugs der Wirkung (der Zwangsanschluss- verfügung). Diese Frage lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht einheitlich beantworten, sondern es ist jeweils auf die Beson- derheiten des Einzelfalls und die jeweilige Interessenlage abzustellen (BGE 140 II 134 E. 4.2.1; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar Verwal- tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 55 N. 69 S. 1136). Im vorliegen- den Fall kann diese Frage allerdings offen gelassen werden, da es in der konkret zu beurteilenden Konstellation keinen Unterschied macht, ob von der Fälligkeit per 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfü- gung) oder per 3. Dezember 2008 (Datum der Rechtskraft der Zwangsan- schlussverfügung) ausgegangen wird (vgl. dazu E. 4.3.7.2). 3.4.2 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; vgl. E. 3.2.3). In den Anschlussbedingungen der Auffangeinrichtung wird in Ziff. 4 Abs. 6 festgehalten, dass dem Arbeitgeber die Beiträge ge- mäss jeweils gültigem Reglement bzw. jeweils gültiger Beitragsordnung vierteljährlich nachschüssig in Rechnung gestellt werden. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig und zahlbar in- nert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung kann die Auffangein- richtung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben, wobei Ausstände gemahnt werden. Wird die Mahnung nicht beachtet, fordert die Auffangein- richtung gemäss Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen die ausstehen- den Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der Beiträge berechnet. 3.4.3 Der Regelung, wonach der Schuldner einer Geldschuld Verzugszins zu zahlen hat, sobald er in Verzug ist, liegt die Fiktion zu Grunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbe-
A-5189/2017
Seite 18
trag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermö-
genseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch
den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser
auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugs-
eintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte
(vgl. BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 129 III 535 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des
Bundesgerichts 4A_87/2010 vom 9. April 2010 E. 6.1).
3.5
3.5.1 Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu voll-
strecken (Art. 38 SchKG). Dies gilt sowohl für privatrechtliche wie auch für
öffentlichrechtliche Geldforderungen (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuld-
betreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2018, § 1 N. 20). Im Rahmen der
Schuldbetreibung ist zwischen materiellen Streitigkeiten, rein betreibungs-
rechtlichen Streitigkeiten und betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Re-
flexwirkung auf das materielle Recht zu unterscheiden. Geht es um die
Feststellung des materiellen Rechts als Grundlage einer Vollstreckung,
mithin um die Frage, ob eine Forderung besteht, liegt eine materiellrechtli-
che Streitigkeit vor (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., § 2 N. 95; KURT
AMONN/FRIDOLIN WALTER, Grundriss des Schulbetreibungs- und Konkurs-
rechts, 9. Aufl. 2013, § 4 N. 47 ff.). Zu den materiellrechtlichen Streitigkeiten
zählen Verfahren gemäss Art. 79 SchKG (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4
3.5.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangein-
richtung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer
Forderungen gegenüber Arbeitgebenden Verfügungen zu erlassen, welche
vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt sind
(vgl. E. 3.3.2). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzei-
tig mit dem materiellrechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch
auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine
von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und
E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit
Hinweisen).
3.5.3 In Änderung der Rechtsprechung wurde mit Urteil des BVGer A-4311/
2016 vom 22. März 2017 bestimmt, dass für die Bemessung der Kosten
für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechtsöffnung durch die Auffan-
geinrichtung in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen bzw. Regle-
mente massgebend sind (E. 11.3 des genannten Urteils). Fehlt es an einer
A-5189/2017 Seite 19 reglementarischen Grundlage, sind die Kosten in Anwendung von Art. 3 Abs. 4 VO Auffangeinrichtung nach dem Aufwand geschuldet. 3.5.4 Die Verfahrenskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentli- chen Prozess bzw. Verwaltungsverfahren, werden nicht den Betreibungs- kosten im Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb für erstere keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. BGE 119 III 63 E. 4.b.aa; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.4). 3.5.5 Die Rechtsöffnung in der laufenden Betreibung kann auch im Verfah- ren über den materiellen Bestand der Forderung nur für diejenigen Forde- rungen erteilt werden, die Gegenstand des Betreibungsverfahrens sind (vgl. BGE 127 III 232 E. 3a; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.5). 4. Im vorliegenden Fall ist die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beitrags- verfügung vom 14. Juli 2017 zu überprüfen. 4.1 Diesbezüglich ist zunächst auf den Umfang des Streitgegenstandes (vgl. E. 1.5) einzugehen: 4.1.1 Gemäss Dispositiv der vorliegend angefochtenen Beitragsverfügung verlangt die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin die Bezahlung folgen- der Beträge (vgl. Sachverhalt Bst. C.a):
A-5189/2017 Seite 20 sie insoweit anerkenne, als für das Jahr 1989 von einer Lohnsumme von Fr. 57‘000.-- (statt von Fr. 60‘000.-- wie die Vorinstanz) ausgegangen werde (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.4). Im Übrigen solle die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese ihre in Betreibung gesetzte Forderung rechtsgenüglich begründe (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe ihre in Betreibung gesetzte Forderung nicht rechtsgenüglich begründet, ist ihr nicht zu folgen. War die erste Beitragsverfügung hinsichtlich ihrer Begrün- dungsdichte noch zu bemängeln (vgl. Sachverhalt Bst. A.e), entspricht die nun zu beurteilende Beitragsverfügung den rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 2.3): Der angefochtenen Verfügung beigelegt ist ein Kon- tokorrentauszug auf dem sämtliche Buchungen seit 1987 einzeln aufgelis- tet sind (Beilage 2). Hinter jeder Buchung steht ein Verweis auf den detail- lierten Berechnungsnachweis (Beilage 3). Aus diesem ergeben sich, auf- geschlüsselt nach Jahr und Person, alle für die Beitragsforderung relevan- ten Informationen. Ebenfalls der angefochtenen Verfügung beigelegt ist eine Übersicht über die anwendbaren Beitragssätze (Beilage 4). Aufgrund dieser Auflistungen sind die in Rechnung gestellten Beiträge nun konzis und übersichtlich dargestellt, womit die Vorinstanz ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen ist. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, nun in der Lage zu sein, die Berechnung der Beiträge betreffend B._______ nachzuvollziehen (vgl. E. 4.1.2). Da für alle anderen ehemali- gen Mitarbeitenden dieselben Informationen zur Beitragsberechnung auf dieselbe Weise verfügbar sind, ist nicht dargetan, weshalb die Nachvoll- ziehbarkeit nur mit Blick auf B._______ gegeben sein sollte. Die angefoch- tene Verfügung kann allein gestützt auf ihren Inhalt und die Angaben in ihren Beilagen sachgerecht angefochten und gerichtlich überprüft werden (vgl. E. 2.2). Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor, weshalb auch kein Anlass für eine diesbezügliche Rückweisung der Sache besteht. Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die vorinstanz- liche Verfügung – namentlich mit Bezug auf die Ermessensbetätigung und die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – als bundesrechts- konform. Dieses Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Rügen – auf welche im Folgenden eingegangen wird, soweit sie nicht durch die vorstehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit wiederlegt wor- den sind – nicht umzustossen.
A-5189/2017 Seite 21 4.3 Es gehört zu den Aufgaben einer Arbeitgeberin, die von ihr zu beach- tenden rechtlichen Vorgaben zu kennen bzw. nötigenfalls zu klären. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben in Bezug auf die sozialversicherungs- rechtliche Situation ihrer Angestellten. So wäre es an ihr gewesen, sich bei Erfüllen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen einer BVG- Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (vgl. E. 3.2.1). Die Ausgleichskasse ist zwar für die Kontrolle zuständig, trägt aber nicht die Verantwortung für den Anschluss der Arbeitgeberin an eine BVG-Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2006 vom 2. März 2007 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 4.3.2). Die Arbeitgeberin ist sodann verpflichtet, der Vorsorgeeinrichtung alle ver- sicherungspflichtigen Arbeitnehmenden zu melden und alle Angaben zu machen, die zur Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Bei- träge nötig sind (vgl. E. 3.2.2). Den genannten Verpflichtungen ist die Be- schwerdeführerin – trotz entsprechender Aufforderungen – nicht nachge- kommen, bis schliesslich ein zwangsweiser Anschluss verfügt werden musste. Auch im Rahmen der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv Ziff. 3) hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr alle Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse anzugeben. Diesem pflicht- gemässen Auftrag ist die Beschwerdeführerin wiederum nicht nachgekom- men. Vielmehr stellte sie sich im Rahmen der Anfechtung der Zwangsan- schlussverfügung auf den Standpunkt, es wäre an der Vorinstanz gewe- sen, entsprechende Abklärungen (z.B. betreffend Befristung von Arbeits- verhältnissen bzw. betreffend nebenberuflicher Tätigkeit von Arbeitneh- menden) zu machen. Damit ist sie nicht durchgedrungen (vgl. Urteil des BVGer C-6123/2007 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2). Auch im vorliegenden Verfahren verkennt die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten (vgl. E. 3.2.2) und so bleiben ihre Behauptungen betreffend die Natur der ein- zelnen Anstellungsverhältnisse unsubstantiiert. 4.3.1 Das Gesagte gilt namentlich für die Rüge betreffend den Arbeitneh- mer P._______. Die Beschwerdeführerin macht hier – wie schon im ersten Rechtsgang – geltend, dieser habe nur eine nebenberufliche Tätigkeit aus- geübt und sei somit gestützt auf Art. 1j Abs. 1 Bst. c BVV 2 nicht der obli- gatorischen Versicherung unterstellt gewesen (vgl. E. 3.1.3). Sie legt je- doch keine Beweismittel ins Recht, welche diese Behauptung untermauern würden. Abgesehen davon wären allfällige Korrekturen der Lohnbeschei-
A-5189/2017 Seite 22 nigungen gemäss Rechtsprechung auf dem dafür vorgesehenen Rechts- weg gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geltend zu machen (vgl. Urteile des BVGer A-6810/2015 vom 13. Septem- ber 2016 E. 3.3 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3). Darauf ist die Beschwerdeführerin bereits im ersten Rechtsgang hingewiesen wor- den (vgl. Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 S. 10). Das Bundesverwal- tungsgericht erachtet in ständiger Rechtsprechung die auf den Lohnbe- scheinigungen der AHV-Ausgleichskasse aufgeführten Löhne als beweis- kräftig. Somit hat die Vorinstanz – mangels eines Abänderungsbescheides der zuständigen Ausgleichskasse – bei der Festsetzung der Löhne vorlie- gend zu Recht auf die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse abge- stellt (vgl. E. 3.1.2). Entsprechend ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.7.3) auf die Abnahme des diesbezüglichen Zeugenbeweises (B.; wohl eher Parteibefragung) zu verzichten. 4.3.2 Ebenfalls nicht genügend substantiiert ist die Rüge der Beschwerde- führerin, die Arbeitnehmenden Q. und R._______ seien für ein an- deres Unternehmen tätig und bei diesem versichert gewesen. Sollten die Löhne effektiv falsch abgerechnet worden sein, hätte eine entsprechende Mutation – wie soeben dargelegt – bei der Ausgleichskasse erwirkt werden müssen. Dies ist – soweit aktenkundig – nicht geschehen. Vor diesem Hin- tergrund hat die Vorinstanz zu Recht auf die bestehenden Lohnbescheini- gungen der zuständigen Ausgleichskasse abgestellt (vgl. E. 3.1.2) und ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.7.3) auf die Abnahme des Zeu- genbeweises (B.; wohl eher Parteibefragung) zu verzichten. 4.3.3 Auch hinsichtlich der Arbeitnehmerin D. substantiiert die Be- schwerdeführerin nicht rechtsgenügend. Es reicht jedenfalls nicht aus, zu behaupten, die betreffende Arbeitnehmerin habe ihren BVG-Anteil „für die vergangene Phase im Rahmen der Konvention über die Nebenfolgen ihrer Scheidung in bar ausbezahlt erhalten“, womit die Beitragspflicht der Be- schwerdeführerin entfalle. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwieweit die erwähnte zivilrechtliche Vereinbarung Einfluss auf die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin haben sollte. Diese schuldet der Vorsorgeeinrich- tung in jedem Fall die gesamten Beiträge (vgl. in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 4.3.6). Bleibt die zivilrechtliche Vereinbarung ohne beitragsrechtliche Folgen, ist auf die entsprechende Zeugeneinvernahme (B._______; wohl eher Parteibefragung) in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.7.3) zu verzichten.
A-5189/2017 Seite 23 4.3.4 Betreffend die Beiträge von B._______ rügt die Beschwerdeführerin, es sei für das Jahr 1989 von einer Lohnsumme von Fr. 57‘000.-- (statt von Fr. 60‘000.--) auszugehen. Stein des Anstosses ist hier, dass auf der Lohn- liste (Buchungsjournal) der zuständigen Ausgleichskasse zunächst der Be- trag Fr. 60‘000.-- vermerkt worden war. Dazu kam eine weitere Lohnbu- chung in Höhe von Fr. 3‘000.--. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die zweite Buchung sei von der ersten abzuziehen. Bei genauer Betrachtung ist allerdings festzustellen, dass auch bei anderen Mitarbeitenden Lohnkor- rekturen vorgenommen worden waren. Resultierte die Korrektur in einer Addition zweier Lohnsummen, wurde dies mit dem Code 00.99 markiert. So auch bei B._______. Es wäre also eher von einer Lohnsumme von Fr. 63‘000.-- auszugehen gewesen. Allerdings finden sich auf der entspre- chenden Buchungsliste verschiedene, teils widersprüchliche Vermerke, deren Ursprung nicht mehr nachvollzogen werden kann. Entsprechend hat die Vorinstanz den zusätzlichen Lohnbestandteil in Höhe von Fr. 3‘000.-- ausser Acht gelassen und ist zugunsten der Beschwerdeführerin vom ur- sprünglichen Betrag von Fr. 60‘000.-- ausgegangen. Das Gericht sieht auf- grund der Aktenlage keinen Anlass, davon abzuweichen. Insbesondere be- steht kein Grund, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, von einem Jahreslohn von Fr. 57‘000.-- auszugehen. 4.3.5 Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass Arbeitnehmende oder ihre Hinterlassenen zwar gemäss Art. 12 BVG Anspruch auf die gesetz- lichen Leistungen hätten, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe (vgl. E. 3.3.3). Solche Ansprüche seien allerdings gegenüber der Auffangeinrichtung innert fünf Jahren gel- tend zu machen, ansonsten sie als „periodische Ansprüche“ verjähren wür- den (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG). Im vorliegenden Fall seien die Ansprüche ihrer ehemaligen Arbeitnehmenden verjährt. Die rechtliche Konstellation führe nun zum zweckwidrigen Resultat, dass die Vorinstanz Beiträge von der Beschwerdeführerin eintreibe, ohne je eine Leistung an die Destinatäre abliefern zu müssen. Mit anderen Worten bereichere sich die Vorinstanz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein, weshalb die von der Be- schwerdeführerin aufgezählten Personen in der Beitragsberechnung unbe- rücksichtigt zu lassen seien. Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass diese Argumentation ins Leere zielt. Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine Versicherung. Dies bedeutet, dass die Ansprüche von Versicherten in gewissen Fällen höher sind als die Summe der tatsächlich geleisteten Beiträge. In anderen Fällen ist die Summe der einbezahlten Beiträge höher als die bezogenen
A-5189/2017 Seite 24 Leistungen. Für den Bestand der Beitragsforderung der Vorsorgeeinrich- tung gegenüber der Arbeitgeberin ist unerheblich, ob im Einzelfall ein Ver- sicherungs- oder Freizügigkeitsfall eintritt oder nicht. Ferner trifft es nicht zu, dass sich die Vorinstanz bereichert, da gemäss Art. 41 Abs. 3 BVG Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten- oder Policen nach Art. 10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) angelegt sind, nach Ablauf von 10 Jahren ab dem or- dentlichen Rücktrittsalter an den Sicherheitsfonds überwiesen werden. 4.3.6 Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, eventualiter sei zu prüfen, ob die Vorinstanz bereits Leistungen nach Art. 12 BVG erbracht habe. Dies sei insofern relevant, als die Beschwerdeführerin ihren Arbeit- nehmenden in allen Beitragsjahren den kompletten Lohn – also ohne Ab- züge für die BVG-Beiträge – ausbezahlt habe. Sollte die Vorinstanz Leis- tungen gegenüber den Arbeitnehmenden erbracht haben bzw. noch erbrin- gen, wären die Arbeitnehmerbeiträge, welche hiermit von der Beschwerde- führerin für diesen beschränkten Fall abgetreten würden, im Sinn von Art. 39 Abs. 2 BVG zur Verrechnung zu bringen. Entsprechend reduziere sich die eingeklagte Kapitalforderung um den Anteil der Arbeitnehmerbei- träge. Dies treffe insbesondere auf die ehemaligen Arbeitnehmenden C., E., F., G., H., J., K., L., M., N., D._______ und O._______ zu. Diesbezüglich ist zunächst in Erinnerung zu rufen, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich die gesamten Beiträge schuldet. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss er die Arbeitnehmerbeiträge direkt vom Lohn abziehen und sie zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die jeweilige Vorsorgeeinrichtung weiterleiten (vgl. E. 3.2.3). Missachtet er diese Pflicht, kann er daraus grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 39 Abs. 2 BVG beruft, wo- nach der Leistungsanspruch mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vor- sorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden darf, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, schei- tert ihre Argumentation im vorliegenden Fall schon daran, dass sie – als gemäss Beweislastregel beweisbelastete Partei (vgl. E. 1.7.2) – keinerlei Nachweis für ihre Behauptung, wonach keine Lohnabzüge für die Arbeit- nehmerbeiträge gemacht worden seien, erbringt.
A-5189/2017 Seite 25 4.3.7 Weiter sind die der Beschwerdeführerin auferlegten Verzugszinsen bestritten. Die Vorinstanz unterscheidet dabei in «Verzugszins vor Betrei- bung» in Höhe von Fr. 65‘964.17 für die Zeit vom 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfügung) bis zum 16. September 2016 (Datum des Be- treibungsbegehrens) und in «Verzugszins nach Betreibung» in Höhe von 5% auf Fr. 151‘217.50 seit dem 16. September 2016. Die Beschwerdefüh- rerin macht demgegenüber geltend, frühestens seit dem Datum der vorlie- gend angefochtenen Beitragsverfügung (14. Juli 2017) Verzugszins zu schulden (vgl. E. 4.1.2). 4.3.7.1 Zunächst ist hierzu auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzuge- hen, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Beitragsverfügung mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach Art. 66 Abs. 2 BVG als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet sei (vgl. E. 3.2.3). Damit begehe die Vorinstanz Rechtsverweigerung und verletze den An- spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Im vorliegenden Fall sei Verzugszins erst auf den Zeitpunkt hin festzulegen, in welchem die Vor- instanz die gesetzlichen Voraussetzungen und die bundesverwaltungsge- richtlichen Vorgaben einhalte. Es sei mit dem Gerechtigkeitsgedan- ken nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführerin die Folgen der Unzu- länglichkeiten der Vorinstanz tragen müsse. Die Vorinstanz habe im ersten Rechtsgang klare Anweisungen erhalten, wie sie vorzugehen habe, um eine rechtskonforme Beitragsverfügung zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer C-6579/2011 vom 5. März 2014). Dass die Vorinstanz auch im September 2016 – also über 2,5 Jahre später – nicht in der Lage gewesen sei, eine rechtsgenügliche Verfügung zu erlassen, dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Verzugszin- sen praxisgemäss immer einfordert und Ausnahmen aus Gründen der Gleichbehandlung nicht angezeigt sind. Ausserdem verkennt die Be- schwerdeführerin mit ihrer Argumentation, dass es für die Pflicht, Verzugs- zins zu leisten, weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners bedarf. Zwar ist im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass auch die Vorinstanz eine gewisse Verant- wortung für eine längere Verfahrensdauer trägt, der Beschwerdeführerin entstand dadurch jedoch insofern kein „Schaden“ oder „Nachteil“, als dass sich das geschuldete Geld während des gesamten Zeitraums bei ihr be- fand und sie darüber verfügen konnte (vgl. E. 3.4.3).
A-5189/2017 Seite 26 4.3.7.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz dürfe Zinsen erst ab dem Datum einer schriftlichen Mahnung verlangen, wobei sich keine solche in den Akten befinde. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz frühestens ab dem Zeitpunkt des Zahlungsbefehls, d.h. ab dem 16. Sep- tember 2016 (recte: 19. September 2016; vgl. Sachverhalt Bst. B.b), Zinsen verlangen dürfen, wobei Verzugszinsen erst mit Eröffnung einer schriftli- chen Verzugszinsverfügung geschuldet seien. Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Im vorliegenden Fall wurde im ers- ten Rechtsgang (Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014, S. 11; vgl. Sach- verhalt Bst. A.e) entschieden, dass Zinsen laut Art. 4 Abs. 6 und 7 der An- schlussbedingungen der Vorinstanz erst ab Datum einer schriftlichen Mah- nung verlangt werden können. Eine solche finde sich nicht in den Akten, weshalb die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt des Zahlungsbefehls (27. Okto- ber 2011; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) keine Zinsen hätte verlangen dürfen. Ob diese bisherige Rechtsprechung, welche die Erhebung von Verzugs- zinsen an eine vorgängige Mahnung knüpft (z.B. Urteil des BVGer C-1899/ 2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.2 und E. 5.5.4), bundesrechtskonform ist, kann offen bleiben, denn im vorliegenden Fall ist auf das rechtskräftige Urteil des Gerichts betreffend die Beschwerdeführerin abzustellen, auf wel- ches sich diese in guten Treuen berufen darf. Massgebender Zeitpunkt für die Erhebung von Verzugszinsen ist demnach im vorliegenden Fall der 27. Oktober 2011 (Datum des ersten Zahlungsbefehls nach Fälligkeit der Beitragsforderungen). Nicht massgebend ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – der zweite Zahlungsbefehl datierend vom 19. September 2016. Entscheidend ist nämlich, dass die Beitragsforderung der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2007 (Da- tum des Zwangsanschlusses) bzw. spätestens am 3. Dezember 2008 (Da- tum der Rechtskraft des Zwangsanschlusses) fällig geworden ist (vgl. dazu E. 3.4.1) und der Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2011 gemäss rechts- kräftigem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine Mahnung darstellen soll, bzw. einer solchen gleichgestellt sei. Dass die genaue Höhe der Bei- tragsschuld in der Folge erst noch berechnet werden musste bzw. sich spä- ter noch verändert hat, ändert daran nichts. Denn wie in Erwägung 3.4.3 dargelegt, bedarf es für die Verzugszinsschuld weder eines Schadens- nachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuld- ners. Vielmehr hat dieser auch dann Verzugszins zu leisten, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte. Aus demselben Grund geht die Beschwerdeführerin
A-5189/2017 Seite 27 auch fehl, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, erst ab Datum der vor- liegend angefochtenen Verfügung (14. Juli 2017) Verzugszinsen zu schul- den. Die Art der Berechnung des Verzugszinses bis zur Einleitung der Betrei- bung ergibt sich dem Grundsatz nach in rechtsgenüglicher Weise aus dem der angefochtenen Verfügung beigelegten «Nachweis Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Betreibung». Die jeweiligen Beträge werden in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde durch die Vorinstanz allerdings insofern neu zu berechnen sein (Rückweisung, vgl. E. 5.5), als der Zins wie vorangehend dargelegt im vorliegenden Fall ab dem 27. Oktober 2011 und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen ab dem 16. Juli 2007 eingefordert werden darf. 4.3.8 Sodann ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzuge- hen, die Erhebung von Kosten in Höhe von Fr. 2‘400.-- für Lohnmutationen (vgl. E. 4.1.1) sei nicht rechtmässig. Gemäss dem massgebenden Kostenreglement können für nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen (pro versicherte Person und Jahr) Kosten in Höhe von Fr. 100.-- erhoben werden (vgl. E. 3.3.5). Das Gericht gelangt zwar zur Überzeugung, dass im vorliegenden Fall nachträgliche Lohnmutationen vorgenommen werden mussten. Wie viele es tatsächlich waren, lässt sich aus den vorhandenen Akten allerdings nicht ohne weite- res eruieren. Es kann somit nicht als nachgewiesen gelten, dass 24 Lohn- mutationen erfolgt sind. Aus diesem Grund dürfen die diesbezüglichen Kosten in Höhe von gesamthaft Fr. 2‘400.-- nicht erhoben werden (vgl. E. 1.7.2). 4.3.9 Als nicht aktenkundig erweisen sich schliesslich die beiden im Kon- tokorrent aufgeführten Mahnungen (2. März 2016 und 1. Juni 2016). Auch diese Kosten von insgesamt Fr. 100.-- sind der Beschwerdeführerin somit nicht aufzuerlegen (vgl. E. 3.3.5). 4.3.10 Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 100.-- für die effektive Einleitung der Betreibung sowie für die nach- weislich zugestellte Mahnung in Höhe von Fr. 50.-- entsprechen dem an- wendbaren Kostenreglement und sind nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für die Kosten für die hier angefochtene Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (vgl. E. 3.3.5 und E. 3.5.3).
A-5189/2017 Seite 28 5. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich zusammenfassend Folgendes: 5.1 Mangels Nachweis können der Beschwerdeführerin die Kosten für nachträgliche Lohnmutationen in Höhe von Fr. 2‘400.-- nicht in Rechnung gestellt werden (vgl. E. 4.3.8). 5.2 Der Beschwerdeführerin nicht in Rechnung gestellt werden können so- dann mangels Nachweis Kosten für die Mahnungen vom 2. März 2016 und vom 1. Juni 2016 in Höhe von insgesamt Fr. 100.-- (vgl. E. 4.3.9). 5.3 Demgegenüber erweist sich die um die vorangehend genannten Be- träge reduzierte Forderung der Vorinstanz in Höhe von Fr. 155‘906.90 für ausstehende Beiträge für die Zeit vom 31. März 1987 bis 31. Dezember 2007 als rechtskonform (vgl. E. 4.2). 5.4 Dasselbe gilt für die Kosten in Höhe von Fr. 50.-- für die nachweislich zugestellte Mahnung vom 16. August 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. A.i), die Kosten von Fr. 100.-- für die Einleitung der Betreibung sowie die Kosten für die vorliegend angefochtene Beitragsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- (vgl. E. 4.3.10). 5.5 Betreffend den «Verzugszins bis zum Zeitpunkt der Betreibung» ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, zu neuem Entscheid über den Verzugszins, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Zins insofern neu zu berechnen, als dieser im vorliegenden Fall – wie im ersten Rechtsgang verbindlich entschieden – erst ab dem 27. Oktober 2011 (Datum des ersten Zahlungsbefehls) und nicht wie von der Vorinstanz vorgenommen ab dem 16. Juli 2007 (Datum der Zwangsanschlussverfü- gung) eingefordert werden darf (E. 4.3.7.2). 6. 6.1 Die Verfahrenskosten (hier Fr. 3‘000.--) werden in der Regel der unter- liegenden Partei auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind der teilweise obsiegen- den Beschwerdeführerin – in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) – reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag
A-5189/2017 Seite 29 ist dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Ausgangsgemäss ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführe- rin sodann eine reduzierte, mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 1‘500.-- festzusetzende, Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 14 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 wie folgt geändert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fr. 155‘906.90 zu- züglich a) Verzugszins 5% auf Fr. 151‘217.50 seit 16. September 2016 b) Gebühren für die Mahnung vom 16. August 2016 Fr. 50.00 c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung Nr. 67465 Fr. 100.00 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 67465 des Betreibungsamts [Ort A] (Zahlungsbefehl vom 19. September 2016) wird im Umfang von Fr. 151‘367.-- (Fr. 151‘217.50 + Fr. 50.-- + Fr. 100.--) aufgehoben. 2. Betreffend den unter Ziff. I des Dispositivs der angefochtenen Verfügung genannten „Verzugszins bis zum 16. September 2016“ (Fr. 65‘964.17) wird die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen und zur entspre- chenden Aufhebung des Rechtsvorschlags an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
A-5189/2017 Seite 30 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren (Fr. 3‘000.--) werden der Be- schwerdeführerin in reduziertem Umfang von Fr. 2‘000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- wird für die Bezahlung der Verfahrens- kosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwendet. Der Mehrbetrag von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteient- schädigung in Höhe von Fr. 1‘500.-- zulasten der Vorinstanz zugespro- chen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
A-5189/2017 Seite 31 Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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