B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5175/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Steimen, Bratschi Wiederkehr & Buob, Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich 1, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, Schulleitung, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Tomas Poledna, Poledna Boss Kurer AG, Bellerivestrasse 241, Postfach 865, 8034 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Erklärung betreffend Rückzug der Dissertation und der Titelniederlegung.
A-5175/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitete zwischen (...) an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) als Doktorand im Bereich (...) in der Ar- beitsgruppe von B.. In dieser wurden experimentelle Messungen durchgeführt, deren Ergebnisse unter anderem in seine Doktorarbeit ein- flossen. Jahre später entstand bezüglich dieser Messungen der Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die darauf von der Schulleitung der ETH Zürich eingesetzte Untersuchungskommission gelangte in ihrem Un- tersuchungsbericht vom (...) zum Schluss, dass ein Teil der Daten mani- puliert worden sei und von den an den Messungen beteiligten Personen einzig A. die Daten wahrscheinlich gefälscht habe. Dieser zog in der Folge mit Schreiben vom 3. September 2009 seine Doktorarbeit zu- rück und legte seinen Doktortitel nieder. B. Mit Schreiben vom 18. September 2009 widerrief A._______ den Rück- zug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels. Ausserdem verlangte er den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das Ver- bot der Veröffentlichung des Untersuchungsberichts und den Ausstand von B.. Der Rechtsdienst der ETH Zürich stellte ihm darauf einen vom 15. September 2009 datierten Beschluss der Schulleitung der ETH Zürich zu, mit der Begründung, dessen Versand sei für den 18. Septem- ber 2009 vorgesehen gewesen. In Dispositiv-Ziff. 3 dieses Beschlusses wird Folgendes ausgeführt: Sie [die Schulleitung] nimmt ferner zur Kenntnis und akzeptiert, dass A. seine Doktorarbeit (...) zurückzieht und den ihm von der ETH ver- liehenen akademischen Titel "Dr. sc. nat." niederlegt. Die Rektorin wird be- auftragt, die sich daraus ergebenden Massnahmen zu vollziehen. C. Gegen den Beschluss der Schulleitung erhob A._______ Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Mit Urteil vom 3. November 2010 (Verfah- rens-Nr. A-5986/2009) trat das Bundesverwaltungsgericht auf diese nicht ein, da A._______ den Kostenvorschuss verspätet geleistet hatte. Dieser Entscheid blieb unangefochten, nachdem das Bundesgericht zuvor die Beschwerden von A._______ gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Bezahlung eines Kostenvorschusses bzw. die Abweisung des Fristwie- derherstellungsgesuchs abgewiesen hatte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010).
A-5175/2012 Seite 3 D. Bereits am 29. September 2009 hatte die Schulleitung der ETH Zürich in der Sache einen weiteren Beschluss gefasst. Dispositiv-Ziff. 3 dieses Be- schlusses lautet wie folgt: Die Schulleitung hält an ihrem Beschluss vom 15. September 2009 fest, wo- nach die Rektorin die sich aus dem Rückzug der Doktorarbeit und aus dem Niederlegen des Doktortitels durch A._______ ergebenden Massnahmen zu vollziehen hat. Mit dem Vollzug ist jedoch bis zum Abschluss des pendenten Gerichtsverfahrens zuzuwarten. E. Auch gegen diesen Beschluss erhob A._______ Beschwerde. Mit Urteil vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009) trat das Bundes- verwaltungsgericht auf diese ebenfalls nicht ein, da es den Beschluss nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) qualifi- zierte. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A._______ wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Januar 2011 (Ver- fahrens-Nr. 2C_786/2010) ab. F. Am 4. Juli 2011 ersuchte A._______ die Rektorin der ETH Zürich brieflich um Zustellung von Kopien bzw. Abschriften der drei Referate zu seiner Dissertation sowie eines allfälligen Gutachtens bzw. Antrags, diese mit der ETH-Medaille auszuzeichnen. Am 14. Juli 2011 wandte sich die Rek- torin mit folgendem Schreiben an ihn: Ich teile Ihnen mit, dass ich infolge des zwischenzeitlichen Eintritts der Rechtskraft des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009 die nö- tigen Konsequenzen, die sich aus Ihrem mit Schreiben vom 3. September 2009 erklärten Dissertationsrückzug und Ihrer Titelniederlegung ergeben, im Laufe der letzten Wochen umgesetzt habe:
A-5175/2012 Seite 4 5. In den Datenbanken LisETH und Filemaker wurde eine Notiz über die Ungültigkeit der Dissertation verfasst. Ich ersuche Sie sodann um Rückgabe des Doktordiploms bis zum 31. Juli 2011. Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass eine Benützung des Doktorti- tels gegen Art. 38 Abs. 1 ETH-Gesetz verstossen würde und strafbar wäre. Zu ihrem Gesuch vom 4. Juli 2011 betreffend Akteneinsicht werde ich sepa- rat Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 15. August 2011 wies sie das Gesuch um Aktenein- sicht bzw. Datenzugang ab. G. Am 2. September 2011 erhob A._______ sowohl gegen das Schreiben vom 14. Juli 2011 als auch gegen die Verfügung vom 15. August 2011 Beschwerde an die ETH-Beschwerdekommission. Er beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm Akteneinsicht bzw. Datenzugang zu den Unterlagen seines abgeschlossenen Doktoratsverfahrens zu gewäh- ren. Eventualiter sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in diese Akten zu gewähren. Das Schreiben sei weiter als anfechtbare Verfügung zu behandeln und aufzuheben sowie die ETH Zürich zu ver- pflichten, die in den Ziff. 1-5 des Schreibens angeführten Massnahmen rückgängig zu machen. Zudem sei festzustellen, dass er den Doktortitel nach wie vor innehabe. H. Mit separaten Entscheiden vom 28. August 2012 trat die ETH- Beschwerdekommission auf die Beschwerdeanträge betreffend das Schreiben vom 14. Juli 2011 sowie den Eventualantrag betreffend Akten- einsicht nicht ein (Verfahrens-Nr. 3711a) und hiess den Beschwerdean- trag betreffend die Verfügung vom 15. August 2011 gut (Verfahrens- Nr. 3711b; vgl. dazu das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht Nr. A-5176/2012). Zur Begründung für den Nichteintretens- entscheid brachte sie vor, das Schreiben vom 14. Juli 2011 könne nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG qualifiziert werden, da damit le- diglich der Vollzug von Ziff. 3 des in Rechtskraft erwachsenen Schullei- tungsbeschlusses vom 15. September 2009 mitgeteilt werde. Hinsichtlich des Feststellungsantrags mangle es A._______ im Weiteren an einem schutzwürdigen Interesse. Bei diesem Ergebnis sei auch auf den Eventu- alantrag betreffend Akteneinsicht nicht einzutreten.
A-5175/2012 Seite 5 I. Gegen den Nichteintretensentscheid der ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 3. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, den Entzug des Doktortitels und den Rückzug der Dissertation rechtsges- taltend zu verfügen bzw. mit Verfügung festzustellen, dass er den Doktor- titel noch innehabe und die Dissertation nicht zurückgezogen sei. Zur Be- gründung führt er aus, das Schreiben vom 14. Juli 2011 habe den Cha- rakter einer eigenständigen Regelung und sei deshalb als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Sollte das Bundesverwaltungsge- richt dieser Einschätzung nicht folgen, habe er zumindest ein schutzwür- diges Interesse zu erfahren, ob seine Widerrufserklärung jede Wirkung verloren oder die Beschwerdegegnerin darüber mit einer förmlichen, an- fechtbaren Verfügung zu entscheiden habe. J. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid. K. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. November 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie schliesst sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an und macht einige ergänzende Ausführungen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-5175/2012 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorin- stanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist ein zulässiges An- fechtungsobjekt und stammt von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Wird – wie hier – ein Nichteintretensent- scheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur, ob die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraus- setzungen verneint hat. Die beschwerdeführende Partei kann entspre- chend nur die Anhandnahme durch die Vorinstanz beantragen, nicht aber materielle Begehren stellen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers, mit dem dieser verlangt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Entzug des Doktortitels und den Rückzug der Dissertation rechtsgestaltend zu verfügen bzw. mit Ver- fügung festzustellen, dass er den Doktortitel noch innehabe und die Dis- sertation nicht zurückgezogen sei, ist somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Es kann entsprechend offen bleiben, ob einem Eintre- ten auf dieses Begehren auch andere Gründe entgegenstünden.
A-5175/2012 Seite 7 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist somit im Umfang des Hauptbe- gehrens einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Hauptbegehren, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit, dem Schreiben vom 14. Juli 2011 komme Verfügungscharakter zu. Diesen leitet er wie folgt her: 2.1.1 Zwar habe die Schulleitung der ETH Zürich mit Beschluss vom 15. September 2009 festgestellt, dass er seine Dissertation zurückgezo- gen und seinen Doktortitel niedergelegt habe. Seine Erklärung vom 18. September 2009, mit der er noch vor Versand dieses Beschlusses den Dissertationsrückzug und die Titelniederlegung widerrufen habe, ha- be aber nicht Gegenstand dieses Beschlusses gebildet. Im Beschwerde- verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht habe er den Widerruf zwar als Novum vorgebracht und geltend gemacht, die Schulleitung habe ei- nen neuen Beschluss zu fassen, der ihn berücksichtige. Das Bundesver- waltungsgericht sei auf seine Beschwerde jedoch nicht eingetreten. Rechtskräftig entschieden sei somit lediglich über das, was Gegenstand des Beschlusses vom 15. September 2009 bilde, über den Widerruf und die Frage, ob die Schulleitung einen neuen Beschluss fassen müsse, mithin gerade nicht. 2.1.2 Der Widerruf stelle gegenüber dem Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 einen wesentlichen neuen Umstand dar. Er habe deshalb Anspruch auf einen neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin, der ihn berücksichtige. Der Beschwerdegegnerin sei zwar bewusst gewe- sen, dass sie über den Widerruf noch förmlich entscheiden müsse; den- noch habe ihre Rektorin das Schreiben vom 14. Juli 2011 verfasst und versandt. Damit erhalte dieses insgesamt und in den einzelnen Punkten den Charakter einer eigenständigen Regelung, mit der die Beschwerde- gegnerin gegen seinen Willen endgültig auf dem Titelverlust und dem Rückzug der Dissertation beharre. Es sei deshalb als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. 2.1.3 Für den Verfügungscharakter des Schreibens sprächen auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Entscheid vom
A-5175/2012 Seite 8 9. September 2010 betreffend den Schulleitungsbeschluss vom 29. September 2009 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009; vgl. Bst. E). Das Bun- desverwaltungsgericht habe dort zum Ausdruck gebracht, dass ein blos- ser Feststellungsentscheid keine ausreichende Grundlage für den Titel- verlust und den Rückzug der Dissertation darstelle. Vielmehr müsse die Beschwerdegegnerin einen weiteren Beschluss in Form einer Gestal- tungsverfügung erlassen, wenn sie an diesen festhalten wolle. Das strei- tige Schreiben gehe als angeblicher Vollstreckungsakt somit über das hinaus, was aufgrund der vorangegangenen Entscheide zulässig gewe- sen wäre. Es sei entsprechend allein schon deshalb als anfechtbare Ver- fügung zu qualifizieren. Sein Verfügungscharakter ergebe sich im Weite- ren auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin damit erst- mals die Vollstreckungsmassnahmen festgelegt habe. 2.2 2.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zugunsten ihres Antrags auf Abwei- sung der Beschwerde vor, der Beschwerdeführer habe den Widerruf über das Novenrecht zum Thema des Beschwerdeverfahrens vor dem Bun- desverwaltungsgericht gemacht und ihn als Grund für die Aufhebung des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009 vorgebracht. Damit habe er vom Rechtsschutz, der ihm zur Verfügung stehe, Gebrauch ge- macht. Seinem Rechtsmittel sei in der Folge kein Erfolg beschieden ge- wesen; aus welchen Gründen sei unerheblich. Der Beschluss sei deshalb in Rechtskraft erwachsen. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtschutzes könne die selbe Angelegenheit von der ersten Instanz nicht nochmals aufgegriffen werden, wenn sie zwischenzeitlich Gegen- stand eines Rechtsmittels geworden sei. Sie sei daher nach Eintritt der Rechtskraft weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, sich mit dem Widerruf auseinanderzusetzen. Vielmehr habe ihre Rektorin den gültigen und vollstreckbaren Beschluss vollziehen müssen, was sie mit dem Schreiben vom 14. Juli 2011 denn auch getan habe. 2.2.2 Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009; vgl. Bst. E) ergebe sich nichts Ande- res. Die dortigen Ausführungen dienten rein erklärenden Zwecken, indem aufgezeigt werde, wann einem Entscheid über einen Titelentzug, der im Anschluss an ein Administrativ- oder ein Disziplinarverfahren ergehe, Ver- fügungscharakter zukäme. Darum gehe es im Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 jedoch nicht. Dieser befasse sich nicht mit ei- nem Entzug, sondern mit der rechtsgestaltenden Willenserklärung des
A-5175/2012 Seite 9 Beschwerdeführers (Rückzug der Dissertation und Niederlegung des Doktortitels). Nicht erforderlich sei im Übrigen, dass die Vollzugsmass- nahmen in diesem Beschluss im Einzelnen genannt würden; diese ergä- ben sich aus dem Gegenstand selbst. 2.3 2.3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, der Be- schwerdeführer habe den Widerruf im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Thema gemacht und als Grund für die Aufhebung des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009 vor- gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Folge auf die Be- schwerde nicht eingetreten und der Beschluss in Rechtskraft erwachsen. Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesse eine nochma- lige Überprüfung einer individuell-konkreten Anordnung in einem späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus. Für den Erlass einer neuen Ver- fügung zum gleichen Prozessthema bestehe deshalb kein Raum. Mit dem Schreiben vom 14. Juli 2011 werde dem Beschwerdeführer lediglich der Vollzug von Ziff. 3 des in Rechtskraft erwachsenen Schulleitungsbe- schlusses mitgeteilt; (eigenständige) Rechtswirkungen würden damit nicht angestrebt. Aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechts- schutzes komme es deshalb als Anfechtungsobjekt nicht in Frage. Dass das Bundesverwaltungsgericht nicht materiell entschieden habe, ändere daran nichts. Ebenfalls nicht relevant seien dessen Ausführungen im Ent- scheid vom 9. September 2010 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009; vgl. Bst. E). Diese dienten lediglich der Erklärung, wann einem Beschluss Verfü- gungscharakter zukäme. Auf die Anträge betreffend das Schreiben vom 14. Juli 2011 sei somit nicht einzutreten. 2.3.2 Da die Rechtsfrage der Titelniederlegung in Ziff. 3 des Schullei- tungsbeschluss vom 15. September 2009 rechtskräftig entschieden wor- den sei, mangle es dem Beschwerdeführer aufgrund des Prinzips der Einmaligkeit des Rechtsschutzes auch an einem schutzwürdigen Interes- se an der beantragten Feststellung, dass er den Doktortitel nach wie vor inne habe. Auf diesen Antrag sei deshalb ebenfalls nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110) kann gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsan- stalten bei der Vorinstanz grundsätzlich Beschwerde geführt werden. Massgeblich ist dabei der Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG (vgl. Art. 37
A-5175/2012 Seite 10 Abs. 1 ETH-Gesetz). Ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, hängt somit zunächst davon ab, ob es sich beim Schreiben vom 14. Juli 2011 um eine entsprechende Verfügung handelt. Bei der Prüfung dieser Frage ist zuerst zu klären, ob der massgebliche Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009 – Satz 2 enthält eine bloss interne Anweisung an die Rektorin (vgl. Bst. B) – trotz des Widerrufs eine ausreichende Grundlage für den Titelverlust und den Rückzug der Doktorarbeit darstellt. Dies wäre zu verneinen, wenn der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hätte, dass die Be- schwerdegegnerin über diese Frage unter Berücksichtigung des Wider- rufs einen neuen, materiellen Entscheid fällt (vgl. E. 3.1), bzw. wenn sie noch mit einer Gestaltungsverfügung den Doktortitel entziehen und den "Rückzug" der Dissertation anordnen müsste (vgl. E. 3.2). Anschliessend ist zu untersuchen, ob das streitige Schreiben die Merkmale einer Verfü- gung aufweist (vgl. E. 3.3). 3.1 3.1.1 Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009, mit dem die Beschwerdegegnerin den Rückzug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels bzw. die ihrer Ansicht nach dadurch geschaffene Rechtslage zur Kenntnis nimmt resp. feststellt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG) und akzeptiert (vgl. Bst. B), bezieht sich einzig auf das entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 (vgl. Bst. A); sie berücksichtigt somit den noch vor Versand dieses Beschlusses erfolgten Widerruf nicht. Der Beschwerdeführer brachte die- sen jedoch unbestrittenermassen als Novum im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vor und begründete damit seinen An- trag auf Aufhebung dieses Beschlusses. Damit machte er die Frage, ob Satz 1 von Ziff. 3 aufgrund des Widerrufs aufzuheben sei, zum Streitge- genstand in diesem Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht trat in der Folge indes wegen der verspäteten Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein, was unangefochten blieb. Satz 1 von Ziff. 3 er- wuchs damit in formelle Rechtskraft, ohne dass über die streitige Frage von der Beschwerdegegnerin, vom Bundesverwaltungsgericht oder vom Bundesgericht materiell entschieden wurde. 3.1.2 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beschwerdegegnerin über die Frage noch entscheiden muss und darf bzw. der Beschwerdeführer Anspruch auf einen entsprechenden Entscheid hat. Solches geht insbe- sondere nicht aus den beiden vom Beschwerdeführer zitierten Literatur-
A-5175/2012 Seite 11 stellen hervor. Zwar trifft es zu, dass sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung einer formell rechtskräf- tigen Verfügung ergeben kann, wenn sich nach deren Erlass die Umstän- de wesentlich geändert haben oder der Betroffene neue erhebliche Tat- sachen oder Beweismittel geltend macht (vgl. JÖRG PAUL MÜL- LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 826). Auch kann eine Wiederwägung einer beschwerdeweise bestätig- ten Einmalverfügung durch die Verwaltung trotz der Devolutivwirkung der Beschwerde nach Art. 54 VwVG zulässig sein, wenn sie mit geänderten Umständen begründet wird (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Wald- mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 23 zu Art. 54 VwVG). Beides trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu (vgl. nachfolgend). 3.1.3 Die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verwaltungsentscheide ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, solche Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen zur Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b m.w.H.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 826 m.w.H.). Das schutzwürdige Interesse am Erlass einer neuen Sachverfügung (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG) fällt deshalb insbesondere dann grundsätzlich (vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 827 m.w.H.) dahin, wenn es dem Betroffenen zumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Rügen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzu- bringen (vgl. BGE 103 Ib 87 E. 3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER- LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 46; Art. 66 Abs. 3 VwVG zur Revision). Gleiches gilt, wenn er – wie der Beschwerdeführer den Widerruf – die neuen Umstände im Be- schwerdeverfahren geltend machte, die Beschwerdeinstanz darüber je- doch wegen eines prozessualen Versäumnisses von ihm nicht materiell entscheiden konnte. Wie beim Verpassen der Beschwerdefrist darf die Wiedererwägung auch hier nicht dazu dienen, die nachteiligen Konse- quenzen des prozessualen Versäumnisses zu umgehen. Eine nochmali- ge Überprüfung einer formell rechtskräftigen Verfügung in einem späteren Verwaltungsverfahren ist daher auch in diesem Fall grundsätzlich ausge- schlossen (sog. Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1632/2011 vom 1. April 2011 E. 5, A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2.1 und A-3932/2008 vom 7. Ap- ril 2009 E. 2.2.1; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N. 17 zu Art. 25 VwVG m.w.H.). Dass von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise
A-5175/2012 Seite 12 abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin muss und darf deshalb über die streitige Frage nicht mehr entscheiden. Mit Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbeschlusses vom 15. September 2009 liegt somit eine formell rechtskräftige Anordnung über den Rückzug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels vor, die durch den Wi- derruf nicht mehr in Frage gestellt werden kann. 3.2 Streitig ist, ob Satz 1 von Ziff. 3 eine ausreichende Grundlage für den Titelverlust und den Rückzug der Dissertation darstellt oder die Be- schwerdegegnerin, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2010 betreffend den Schulleitungsbeschluss vom 29. September 2009 (Verfahrens-Nr. A-6805/2009; vgl. Bst. E) geltend macht, wegen seines feststellenden Charakters einen weiteren Beschluss in Form einer Gestaltungsverfü- gung zu erlassen hat. 3.2.1 Die Schulleitung der Beschwerdegegnerin hatte in Ziff. 2 des er- wähnten Beschlusses festgehalten, das wegen des Verdachts auf Fehl- verhalten in der Forschung eingeleitete Untersuchungsverfahren werde eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil dazu aus, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens sei nicht auf die Rege- lung von Rechten und Pflichten des Beschwerdeführers gerichtet, son- dern ziele lediglich auf einen tatsächlichen Erfolg ab (vgl. E. 2.3.2 des Ur- teils). Sie stelle somit einen Realakt dar, weshalb Ziff. 2 kein Verfügungs- charakter zukomme. Ergänzend erklärte es: Hingegen wäre ein allfälliger späterer Titelentzug auf Rechtswirkungen aus- gerichtet und würde demnach eine anfechtbare Verfügung darstellen (vgl....). Im Rahmen einer Beschwerde gegen eine solche Verfügung könnte dann auch das Untersuchungsverfahren überprüft werden. 3.2.2 Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin zutref- fend vorbringen, kann aus dieser Aussage nicht gefolgert werden, das Bundesverwaltungsgericht habe Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbe- schlusses vom 15. September 2009 als unzureichende Grundlage für den Titelverlust und den Rückzug der Dissertation erachtet. Aus dem Kontext der Aussage wird deutlich, dass es ihm darum ging, den Unterschied zwi- schen einer auf Rechtswirkungen ausgerichteten Verfügung und einem auf einen tatsächlichen Erfolg abzielenden Realakt aufzuzeigen. Dass es dies am Beispiel eines allfälligen späteren Titelentzugs tat, es einen sol- chen mithin nicht ausschloss, bedeutet nicht, es habe sich materiell zu Satz 1 von Ziff. 3 geäussert und einen Titelentzug als erforderlich erach-
A-5175/2012 Seite 13 tet. Der Zeitpunkt des Entscheids legt vielmehr gerade das Gegenteil na- he. Wie aus diesem selbst hervorgeht (vgl. Bst. E), waren bei dessen Er- gehen die Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen des Bundes- verwaltungsgerichts, mit denen dieses im Beschwerdeverfahren betref- fend den Schulleitungsbeschluss vom 15. September 2009 den Be- schwerdeführer zur fristgerechten Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet und das Gesuch um Wiederherstellung der angesetzten Frist abgewiesen hatte, noch vor Bundesgericht hängig. Es stand somit nicht mit Sicherheit fest, ob das Bundesverwaltungsgericht in jenem Be- schwerdeverfahren über die Streitgegenstand bildende Frage, ob Satz 1 von Ziff. 3 wegen des Widerrufs aufzuheben sei, materiell werde ent- scheiden müssen. Dass es unter diesen Umständen im Entscheid betref- fend den Schulleitungsbeschluss vom 29. September 2009 ohne jegliche Ausführungen implizit eine materielle Beurteilung dieses Satzes vorge- nommen haben soll, ist weder plausibel noch anzunehmen. Der vom Be- schwerdeführer zitierten Aussage kommt daher im vorliegenden Verfah- ren allein schon deshalb keine Relevanz zu. 3.2.3 Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, ob Satz 1 von Ziff. 3 für den Titelverlust und den Rückzug der Dissertation genügt oder dies, wie der Beschwerdeführer geltend macht, wegen seines bloss feststel- lenden Charakters zu verneinen ist und die Beschwerdegegnerin einen weiteren Beschluss in Form einer Gestaltungsverfügung zu erlassen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers ist freilich unklar. Mit Satz 1 von Ziff. 3 liegt eine formell rechtskräftige Anordnung über den Rückzug der Doktorarbeit und die Niederlegung des Doktortitels vor, die durch den späteren Widerruf nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. E. 3.1.3). Er wäre somit grundsätzlich selbst dann eine ausreichende Grundlage für den Titelverlust und den Rückzug der Dissertation, wenn – wovon der Beschwerdeführer offenbar ausgeht – der Niederlegung des Doktortitels und dem Rückzug der Dissertation von vornherein keine rechtsgestaltende Wirkung zugekommen oder diese wegen des Wider- rufs wieder weggefallen sein sollte, mithin, wenn er die Rechtslage falsch feststellen würde. Dies, weil grundsätzlich auch fehlerhafte Verfügungen formell rechtskräftig werden (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 m.w.H.; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 13; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 953). Anders läge die Sache nur, wenn angenommen würde, der er- wähnte mögliche Mangel hätte seine Nichtigkeit zur Folge. Dies macht der Beschwerdeführer aber zu Recht nicht geltend (vgl. nachfolgend).
A-5175/2012 Seite 14 3.2.4 Ob eine Verfügung nichtig ist, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie. Danach muss der Mangel besonderes schwer wiegen und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; zudem darf die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft ge- fährdet werden. Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 501 E. 3.1 und BGE 137 I 273 E. 3.1, jeweils m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 15 f.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 956 ff.). Dies gilt in besonderem Mass für inhaltliche Mängel. Diese haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Verfügung zur Folge; lediglich in Ausnahmefällen führt ein ausserordentlich schwer wiegender Mangel zur Nichtigkeit (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 16; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 981 ff.). Die Nichtigkeit einer Verfügung ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit zu beachten (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1 mit Hinweisen). In der die Beschwerdegegnerin betreffenden Gesetzgebung ist zwar die Aberkennung bzw. der Entzug des Doktortitels aus disziplinarischen Gründen oder wegen Fehlverhaltens in der Forschung vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 9 Abs. 4 der Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November 2004 [SR 414.138.1]; Art. 9 Abs. 4 i.V.m. An- hang II der Verfahrensordnung vom 30. März 2004 bei Verdacht auf Fehl- verhalten in der Forschung an der ETH Zürich [nachfolgend: Verfahrens- ordnung bei Fehlverhalten; RS ETZH 415]). Die freiwillige Niederlegung des Doktortitels (resp. des Doktordiploms) bzw. der freiwillige Rückzug der Dissertation durch den Promovierten ist jedoch nicht geregelt (vgl. die beiden vorstehend erwähnten Verfahrensordnungen sowie insbesondere die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 [RS ETHZ 340.31] und die Ausführungsbestimmungen der Rektorin zur Doktoratsverordnung vom 1. September 2008 [RS ETHZ 340.311]). Ob der Erklärung des Be- schwerdeführers rechtsgestaltende Wirkung zukam, ist deshalb insbe- sondere unter Heranziehung der Grundsätze zu prüfen, die hinsichtlich eines Verzichts auf verwaltungsrechtliche Rechte durch Private gelten (vgl. dazu insb. BGE 129 V 1 E. 4.2 f., BGE 106 Ib 371 E. 1c, BGE 92 I 240 E. I; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 808 ff.; AUGUST MÄCH- LER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich usw. 2005, § 7 Rz. 4 m.w.H.; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Vol. II, 3e éd., Berne 2011, p. 108 ss; TOMAS POLEDNA, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Bern 1994, Rz. 326 ff.; BLAISE KNAPP, Précis de droit ad- ministratif, 4e éd., Bâle/Francfort-sur-le-Main 1991, no 770 ss; ANDRÉ
A-5175/2012 Seite 15 GRISEL, Traité de droit administratif, Vol. II, Neuchâtel 1984, p. 652 ss). Diesen ist allerdings keine eindeutige Antwort zu entnehmen. So ist ins- besondere streitig, ob auf Rechte, die auf Gesuch hin durch Verfügung eingeräumt wurden, grundsätzlich verzichtet werden kann oder diese auch wieder durch Verfügung aufgehoben werden müssen (vgl. MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 109; GRISEL, a.a.O., S. 654 f.; POLEDNA, a.a.O., Rz. 328 f.; KNAPP, a.a.O., Rz. 776 ff.). Offen erscheint zudem, ob und gegebenenfalls inwiefern es für die Rechtswirksamkeit der Erklärung des Beschwerdeführers ein Rolle spielt, dass sie im Rahmen eines lau- fenden (Untersuchungs-) Verfahrens sowie wegen neuer, wesentlicher und für ihn nachteiliger Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen (Untersu- chungsbericht; vgl. Bst. A) erfolgte. Dies gilt bezüglich des Rückzugs der Dissertation auch unabhängig von den bei einem Rechtsverzicht gelten- den Grundsätzen, ist doch, auch bei einer gleichzeitigen Titelniederle- gung, nicht unmittelbar klar, ob und, wenn ja, in welchem Sinn diesen in dieser Hinsicht Bedeutung zukommt. Bereits aus diesen Hinweisen wird damit deutlich, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer rechtsgestal- tend den Doktortitel niederlegen und die Dissertation zurückziehen konn- te, nicht ohne Weiteres zu beantworten ist. Dass die Schulleitung sie be- jahte und in Satz 1 von Ziff. 3 den Rückzug der Doktorarbeit und die Nie- derlegung des Doktortitels (bloss) feststellte, wäre daher, auch wenn sie damit falsch entschieden haben sollte, jedenfalls nicht als Fehler zu quali- fizieren, der die Annahme der Nichtigkeit von Satz 1 von Ziff. 3 rechtferti- gen würde. Ein Nichtigkeitsgrund ist im Weiteren auch sonst nicht ersichtlich. Insbe- sondere ist die Schulleitung – mit Ausnahme der eigentlichen Untersu- chung (vgl. Art. 6 Verfahrensordnung bei Fehlverhalten) – die verfahrens- leitende Behörde im Untersuchungsverfahren bei Verdacht auf Fehlver- halten in der Forschung an der ETH Zürich. In dieser Funktion entschei- det sie namentlich aufgrund der vorliegenden Ergebnisse über das weite- re Vorgehen und die zu treffenden Massnahmen, wenn die Untersu- chungskommission den Verdacht für ganz oder teilweise begründet hält und ihr deshalb das Dossier überweist (vgl. Art. 7 Verfahrensordnung bei Fehlverhalten). Sie ist zudem befugt, einen Sachentscheid zu fällen und über die Sanktionen zu befinden (vgl. Art. 9 Verfahrensordnung bei Fehl- verhalten) oder das Untersuchungsverfahren einzustellen (vgl. Art. 8 Ver- fahrensordnung bei Fehlverhalten). Es kann daher nicht gesagt werden, sie sei offensichtlich oder leicht erkennbar nicht dazu befugt gewesen, die Niederlegung des Doktortitels und den Rückzug der Dissertation bzw. die ihrer Ansicht nach dadurch geschaffene Rechtslage festzustellen. Mit
A-5175/2012 Seite 16 Satz 1 von Ziff. 3 liegt damit eine ausreichende Grundlage für den Titel- verlust und den Rückzug der Dissertation vor. 3.3 Zu prüfen bleibt, ob das streitige Schreiben nach dem Gesagten die Merkmale einer Verfügung aufweist. 3.3.1 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht er- gangen, auf Rechtwirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwing- bar sind (vgl. BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_786/2010 vom 19. Januar 2010 E. 2 m.w.H.). Wegen fehlender Aus- richtung auf Rechtwirkungen gelten namentlich bloss auf tatsächliche Er- folge abzielende Realakte oder interne Anordnungen nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6805/2009 vom 9. September 2010 E. 2; FELIX UHLMANN, in: Praxis- kommentar VwVG, N. 90 zu Art. 5 VwVG; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 Rz. 1 ff.). Ist das Schreiben einer Behörde zu beurteilen, ist nicht (nur) auf dessen Wortlaut abzustellen, sondern nach dessen tat- sächlichem rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. BGE 132 V 74 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 1.2). 3.3.2 Die Rektorin der Beschwerdegegnerin teilt dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Juli 2011 im ersten Satz unter Bezugnahme auf den Eintritt der Rechtskraft des Schulleitungsbeschlusses vom 15. Sep- tember 2009 mit, sie habe in den letzten Wochen die Konsequenzen um- gesetzt, die sich aus seinem mit Schreiben vom 3. September 2009 er- klärten Dissertationsrückzug und seiner Titelniederlegung ergäben (vgl. Bst. F). Die anschliessend im Einzelnen aufgeführten ergriffenen Massnahmen haben allesamt administrativ-praktische Vorkehren zum Gegenstand, die sich aus der mit Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbe- schlusses vom 15. September 2009 formell rechtkräftig festgestellten Rechtslage ergeben. Sie bezwecken nicht, die Rechtsstellung des Be- schwerdeführers zu regeln, und sind daher nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Dass sie in Ziff. 3 des Beschlusses nicht ausdrücklich er- wähnt werden, ändert an ihrer Rechtsnatur nichts. Die Mitteilung ihrer Vornahme verfolgt entsprechend nicht das Ziel, rechtsgestaltend auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers einzuwirken oder diese in ver- bindlicher Weise festzustellen, sondern dient einzig dessen Information. Sie kann deshalb nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG qualifi- ziert werden.
A-5175/2012 Seite 17 3.3.3 Gleiches gilt auch hinsichtlich des zweiten und dritten Absatzes die- ses Schreibens, mit denen die Rektorin den Beschwerdeführer um Rück- gabe des Doktordiploms bis zum 31. Juli 2011 ersucht (Abs. 2) und ihn darauf hinweist, dass eine Benützung des Doktortitels gegen Art. 38 Abs. 1 ETH-Gesetz verstossen würde und strafbar wäre (Abs. 3; vgl. Bst. F). Abs. 2 hat eine weitere administrativ-praktische Massnahme zum Gegenstand und ist auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Er- folgs (Rückgabe des Doktordiploms), nicht die Auferlegung einer entspre- chenden Pflicht ausgerichtet. Abs. 3 ist ein blosser Hinweis auf eine ge- setzliche Strafnorm und soll den Beschwerdeführer nicht verpflichten, die Benützung des Doktortitels zu unterlassen. Beide Absätze sind also nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und erfüllen deshalb die Anforderun- gen an eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht. Das streitige Schreiben ist folglich kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht eingetreten ist. 4. Zu klären bleibt, ob sie zu Recht auch auf den Antrag des Beschwerde- führers, es sei festzustellen, dass er den Doktortitel nach wie vor inneha- be, nicht eingetreten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (vgl. E. 2.3.2), mangelt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdi- gen Interesse an der beantragten Feststellung (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG), da mit Satz 1 von Ziff. 3 des Schulleitungsbeschlusses vom 15. Septem- ber 2009 bereits formell rechtskräftig über die Frage der Titelniederlegung entschieden wurde und dieser Entscheid nicht mehr in Frage gestellt werden kann (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.2.3 f.; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts D-1632/2011 vom 1. April 2011 E. 5 und A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 2.2.1; WEBER-DÜRLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 25 VwVG m.w.H.). Die Vorinstanz durfte deshalb bereits aus diesem Grund auf das Feststellungsbegehren nicht eintreten. Ob sie es auch aus anderen Gründen hätte tun dürfen, kann entsprechend offen bleiben. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat daher die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-5175/2012 Seite 18 6. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben, obschon sie obsie- gen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Par- teientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 3711a; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Pascal Baur
A-5175/2012 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Os- tern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra- che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: