B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 18.01.2019 (9C_488/2018)

Abteilung I A-5168/2016

Urteil vom 1. Juni 2018 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.

Parteien

A._______ GmbH, (....), Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2 Postfach 8050 Zürich Vorinstanz.

Gegenstand

Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.

A-5168/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Mai 2008 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2007 zwangsweise an. A.b Die Arbeitgeberin beantragte mit Bezug auf die entsprechend zu leis- tenden Beiträge mit Schreiben vom 12. November 2008 eine Ratenzah- lung. In der Folge anerkannte sie, der Auffangeinrichtung Fr. 11‘896.– (Saldo per 3. November 2008) zuzüglich Zins ab dem 3. Dezember 2012 zu schulden, und unterzeichnete am 19. November 2008 einen Tilgungs- plan. Ein vorgängig gestelltes Betreibungsbegehren zog die Auffangein- richtung infolge vollständiger Begleichung dieser Forderung mit Schreiben vom 19. Januar 2010 zurück. A.c Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt Stadt Zürich Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 erneut ein Betreibungsbegehren für eine Forderungssumme von Fr. 2‘216.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2011 und von Fr. 755.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. März 2012 zuzüglich Mahn- und Inkassokosten von je Fr. 100.–. Am 2. August 2012 stellte das Betreibungsamt der Arbeitgeberin den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) zu, wogegen Letztere keinen Rechtsvorschlag erhob. Die Auffan- geinrichtung übermittelte dem Betreibungsamt in der Folge das Fortset- zungsbegehren vom 19. September 2012. Daraufhin stellte das Betrei- bungsamt der Arbeitgeberin die Konkursandrohung am 27. September 2012 zu. Am 10. Oktober 2012 anerkannte die Arbeitgeberin, der Auffangeinrichtung Fr. 3‘251.80 (Saldo per 3. Oktober 2012) zu schulden, und vereinbarte mit ihr einen Tilgungsplan, dessen Kosten in der Höhe von Fr. 100.– im folgen- den Quartal ihrer Beitragsrechnung belastet wurden. Demnach sollte die aufgelaufene Schuld ab Oktober 2012 bis Februar 2013 in monatlichen Ra- tenzahlungen von Fr. 500.– sowie im März 2013 mittels einer Ratenzahlung von Fr. 751.80 beglichen werden. Bei Verzug mit einer Ratenzahlung werde die gesamte (Rest)-Schuld ohne Mahnung fällig. Die Auffangeinrich- tung stellte daraufhin kein Konkursbegehren.

A-5168/2016 Seite 3 A.d Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich liess der Auffan- geinrichtung mit Schreiben vom 15. Juni 2015 eine Kopie der Rentenver- fügung vom 18. April 2011 betreffend einen Arbeitnehmer der vorgenann- ten Arbeitgeberin zukommen, wonach Ersterer seit 1. April 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 50% habe. Dieser Arbeitnehmer war mit einem AHV-Jahreslohn von Fr. 25‘020 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 bei der Arbeitgeberin angestellt. B. B.a Am 2. September 2015 stellte die Auffangeinrichtung aufgrund von Zahlungsrückständen der Arbeitgeberin erneut ein Betreibungsbegehren für eine Forderung in der Höhe von Fr. 6‘037.–, bestehend aus geschulde- ten Beiträgen für vorgenannten Arbeitnehmer in den Jahren 2012 bis 2014 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 2. September 2015 sowie für Betrei- bungskosten von Fr. 100.– und Mahnkosten von Fr. 50.–. Der entspre- chende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. (...) wurde der Arbeitgeberin am 9. Oktober 2015 zugestellt, wogegen diese gleichentags Rechtsvor- schlag erhob. B.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin unter Beilage der betreffenden Kontoauszüge, Beitrags- sätze und des Versichertenverzeichnisses das rechtliche Gehör und gab ihr insbesondere Gelegenheit, sich zur in Betreibung gesetzten Forderung zu äussern und allenfalls zu belegen, weshalb die Beiträge nach Art. 66 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) nicht geschuldet sein sollten. Gleichzeitig drohte sie der Arbeitgeberin an, bei ungenutztem Ab- lauf der Frist den Rechtsvorschlag zu beseitigen und eine anfechtbare Bei- tragsverfügung zu erlassen. B.c Daraufhin führte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 17. November 2015 insbesondere aus, dass sie mit dem gesamten in Betreibung gesetz- ten Betrag von Fr. 6‘187.– nicht einverstanden sei, da ihr Arbeitnehmer sie nicht über seine Invalidenrente informiert habe, und bat die Auffangeinrich- tung, die Betreibung zurückzuziehen. Ihre gesetzliche Beitragsverpflich- tung bestritt sie nicht. C. Am 26. Juli 2016 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) androhungsgemäss eine Beitragsverfügung über den Betrag von

A-5168/2016 Seite 4 Fr. 5‘691.87 (geschuldete Beiträge in der Höhe von Fr. 5‘131.87 sowie Kos- ten aus der Betreibung Nr. (...) von Fr. 360.–, Mahn- und Tilgungsplankos- ten von je Fr. 100.–) zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. September 2015 sowie Mahngebühren von Fr. 50.–, Betreibungsgebühren von Fr. 100.– und einen bis zum 2. September 2015 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 536.22 (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig hob sie den Rechtsvorschlag in der Betrei- bung Nr. (...) des Betreibungsamts der Stadt Zürich 11 im Betrag von Fr. 5‘841.87 (ausstehende Beiträge sowie Betreibungs- und Mahngebüh- ren) auf (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der Arbeitgeberin die Verfü- gungskosten von Fr. 300.– (Dispositiv-Ziff. III). Schliesslich hielt sie fest, dass diese Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist voll- streckbar werde und sie dazu berechtige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV). Die Vorinstanz erklärte, nachdem die Beiträge und Kosten nach Einleitung der vorgenannten Betreibung neu berechnet worden seien, hätten einzelne Buchungen im Beitragskontokorrent der Arbeitgeberin nicht mehr vollstän- dig nachvollzogen werden können, weshalb sie den in Betreibung gesetz- ten Betrag mit Meldung an das zuständige Betreibungsamt von Fr. 6‘187.– auf Fr. 5‘841.87 reduziert habe. D. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2016 erhebt die Arbeitgeberin (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. August 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab- zuweisen. F. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren

A-5168/2016 Seite 5 Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 BVG) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes- verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4 BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung, womit sie zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde i.S.v. Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt ist. 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich- tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener- satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu- ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen- über Arbeitgebenden Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urtei- len im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 bis BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materi- ell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2 und Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen sowie JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11). Hat sie indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvorschlag nicht nachträglich selbst beseitigen, sondern muss diesbezüglich definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. auch MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 119 zur selben Konstellation im Recht der Selbstveranlagungs- steuern mit Bezug auf die Eidgenössische Steuerverwaltung). Ebenso we- nig ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können (BGE 134

A-5168/2016 Seite 6 III 115 E. 4.1.1 und Urteile des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 und A-3230/2011 vom 8. November 2011 E. 5.2, mit Hinweisen). 2.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem ange- fochtenen Entscheid zur Bezahlung von BVG-Beiträgen, darauf aufgelau- fenen Verzugszinsen von 5 % vor und nach Einleitung der Betreibung so- wie Mahn- und Betreibungsgebühren verpflichtet. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 26. Juli 2016 erst nachdem sie am 2. September 2015 die Betreibung Nr. (...) eingeleitet und die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2015 Rechtsvorschlag erhoben hat, materiell über die strittigen Beträge und zugleich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. B.a und C.). Gemäss vorangegangenen Ausführun- gen war sie dazu sachlich zuständig. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan- wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an- gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler BGE 128 II 145 E. 1.2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (VOAA, SR 831.434) hat der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen. Wie nachfolgende Ausführungen zei- gen, ist der betreffende Arbeitnehmer, dessen Beiträge in den Jahren 2012 bis 2014 strittig sind, BVG-versicherungspflichtig. 4.2 Für Personen, die im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung teilweise invalid sind, werden die Grenzbe- träge zur Unterstellung unter die obligatorische Versicherung nach den Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und 46 BVG entsprechend dem IV-Rentenanteil gekürzt

A-5168/2016 Seite 7 (Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]). Der fragliche Arbeitnehmer, welcher mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einer Teilinvalidität von 50 % vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 mit ei- nem Jahreslohn von Fr. 25‘020.– bei der Beschwerdeführerin beschäftigt war (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.d), hatte im betreffenden Zeitraum das 17. Altersjahr überschritten. Sein jährlicher Lohn überschritt sogar den vol- len Grenzbetrag von Fr. 20‘880.– für das Jahr 2012 und von Fr. 21‘060.– für die Jahre 2013 und 2014, womit er im Rahmen der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichern war (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 9 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den in dieser Zeitspanne gültig gewese- nen Fassungen [AS 2010 4587; AS 2012 6347]). Von dieser Versiche- rungspflicht war er insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sein Invali- ditätsgrad weniger als 70 % betrug, nicht ausgenommen (vgl. Art. 1j Abs. 1 Bst. d BVV 2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre gesetzliche Beitragsverpflich- tung mit Bezug auf den vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2014 ange- stellten und obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer auch im Be- schwerdeverfahren nicht (zum vorinstanzlichen Verfahren vgl. vorne Sach- verhalt Bst. B.c). Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass sie der Vorinstanz grundsätzlich noch ausstehende BVG-Beiträge in der verfügten Höhe schuldet. Sie macht jedoch geltend, es sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB, SR 210), wenn sie den verfügten Betrag für den vorge- nannten Arbeitnehmer, welcher ihr nichts von seiner Invalidität und der ent- sprechenden Rente mitgeteilt habe, bezahlen müsse. Diesbezüglich ver- weist sie auf ihre Anmeldung vom 1. März 2013 zuhanden der Auffangein- richtung, mit welcher sie schriftlich erklärte, ihr Arbeitnehmer sei voll ar- beitsfähig, während die Austrittsmeldung vom 5./10. Juni 2014 den Invali- ditätsgrad von 50% nennt. Da sie absichtlich getäuscht worden sei und in Kenntnis der Fakten diesen Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wei- gere sie sich, für die Mehrkosten des IV-Bezügers aufzukommen, der an- dernfalls ungerechtfertigt bereichert wäre. Um den Betrag von ihrem ver- mutungsweise zahlungsunfähigen ehemaligen Arbeitnehmer zurückzuer- halten, müsste sie diesen betreiben. 5.2 Die Vorinstanz erklärt diesbezüglich zu Recht, dass die Beschwerde- führerin ihr und nicht dem fraglichen Arbeitnehmer die gesamten, ausste- henden Beiträge schulde (vgl. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG und hinten

A-5168/2016 Seite 8 E. 6.3.1). Sie ist unabhängig von der Zahlung der Beiträge durch die Be- schwerdeführerin dazu verpflichtet, ihre gesetzlichen Leistungen dem Ar- beitnehmer gegenüber zu erbringen. Insofern kann nicht von einer unge- rechtfertigten Bereicherung dieses Arbeitnehmers zulasten der Beschwer- deführerin oder von rechtsmissbräuchlichem Verhalten im Allgemeinen die Rede sein. Im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist sodann, ob und wie die Beschwerdeführerin – sollte sie den reglementarisch festge- legten Beitragsanteil des Arbeitnehmers nicht wie in Art. 66 Abs. 3 BVG vorgesehen bereits vom Lohn abgezogen haben – diesen zurückfordern kann. Nicht vertieft einzugehen ist sodann auf die Frage einer allfälligen nach- träglichen Ungültigkeit des Arbeitsvertrags gemäss Art. 320 Abs. 3 des Ob- ligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) aufgrund der geltend gemachten absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR. So konnte der frag- liche Arbeitnehmer, welcher zu 50 % invalid ist, nämlich auch mit der vor- handenen, der Beschwerdeführerin behauptungsweise nicht zur Kenntnis gebrachten Arbeitsunfähigkeit sein Arbeitspensum von 50 % vollständig er- füllen. Es bestand ein zumindest faktisches Arbeitsverhältnis. Demnach läge es an der Beschwerdeführerin, im Rahmen eines entsprechenden zi- vilrechtlichen Verfahrens nachzuweisen, dass ihr rechtsunkundiger Arbeit- nehmer um die rechtliche Unverbindlichkeit des Arbeitsvertrags als Folge der behaupteten absichtlichen Täuschung wusste. Andernfalls wird vermu- tet, dass er seine Arbeit gutgläubig gegen den vereinbarten Lohn geleistet hat (vgl. BGE 132 III 242 gesamte E. 4.2 mit Hinweisen). Aus der Argu- mentation der Beschwerdeführerin lässt sich jedenfalls keine Beitragsbe- freiung zu ihren Gunsten ableiten. 6. Zu prüfen bleibt, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vorinstanzli- chen Anordnungen betreffend Beitragshöhe, Verzugszinsen, Gebühren und Kosten der angefochtenen Verfügung nicht rechtmässig sind (vgl. vorne E. 3). 6.1 Die Vorinstanz verfügte in Dispositiv-Ziff. I, dass ihr die Beschwerde- führerin Fr. 5‘691.87 – zusammengesetzt aus per Einleitung der Betrei- bung Nr. (...) am 2. September 2015 geschuldeten Beiträgen für die rele- vanten Beitragsjahre 2012 bis 2014 in der Höhe von Fr. 5‘131.87 sowie den Kosten der vorherigen Betreibung Nr. (...) von Fr. 360.–, Mahn- und Til- gungsplankosten von je Fr. 100.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Septem- ber 2015 – sowie Mahngebühren von Fr. 50.–, Betreibungsgebühren von

A-5168/2016 Seite 9 Fr. 100.– und einen bis zum 2. September 2015 aufgelaufenen Verzugs- zins von Fr. 536.22 zu bezahlen habe. Mit Dispositiv-Ziffer II hob sie den Rechtsvorschlag in der hängigen Betreibung Nr. (...) im Umfang dieser Be- träge ohne Berücksichtigung der Verzugszinsen auf (Fr. 5‘841.87; vgl. auch vorne Sachverhalt Bst. C). 6.2 6.2.1 Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der mass- gebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) heranzuzie- hen. Die Vorinstanz ist dabei an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichs- kasse gebunden und hat darauf abzustellen (statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis), sofern sie in ihrem Reglement keine abweichenden Bestimmungen gemäss Art. 3 BVV 2 vor- gesehen hat. Zu versichern ist allerdings nur ein bestimmter, als sog. koor- dinierter Lohn bezeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns (Art. 8 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültigen Fassungen), und zwar – soweit hier interessierend – in Anwendung von Art. 4 BVV 2 jeweils die Hälfte des Grenzbetrags von Fr. 24'360.– im Jahr 2012 sowie von Fr. 24'570.– in den Jahren 2013 und 2014 (vgl. zum Ganzen auch vorne E. 4.2). Dementsprechend ist die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beitragsbe- rechnung von einem hälftigen Koordinationsabzug von Fr. 12‘180.– für das Jahr 2012 und von Fr. 12’375.– für die Jahre 2013 und 2014 ausgegangen. Bei unterjähriger Beschäftigung ist gleichsam der hypothetische Jahres- lohn zu ermitteln und zu koordinieren, indessen sind die jährlichen Beiträge im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer zu reduzieren (vgl. Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.4.2 mit Hinweis). 6.2.2 Die Beiträge werden in Prozenten des koordinierten Lohnes berech- net und setzen sich für Arbeitnehmende, die – wie vorliegend – das 24. Al- tersjahr überschritten haben, aus den Altersgutschriften gemäss Art. 16 BVG zuzüglich den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität nach Art. 67 BVG i.V.m. Art. 42 BVV 2 sowie den Verwaltungskostenbeiträgen entsprechend dem jeweils anwendbaren Vorsorgereglement der Vorsorge- einrichtung zusammen (vgl. auch Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 8.4.3 mit Hinweis). 6.2.3 Die Vorinstanz hat die fraglichen Beiträge pro Beitragsjahr wie folgt berechnet: Sie hat die anwendbaren Beitragssätze gemäss einschlägigem Vorsorgeplan mit den anhand der Lohnbescheinigungen der Ausgleichs- kasse festgestellten, aufgrund der Teilinvalidität reduzierten koordinierten

A-5168/2016 Seite 10 Löhnen des Arbeitnehmers während der strittigen Periode multipliziert und auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der fragliche Arbeitnehmer 2014 nur unterjährig beschäftigt war. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die verfügten Beiträge oder deren Höhe gemäss den der angefochte- nen Verfügung beigelegten Tabellen und Berechnungen nicht korrekt er- mittelt wurden. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Anordnungen in Dis- positiv-Ziffern I und II (Zahlungsverpflichtung und Aufhebung Rechtsvor- schlag) sind somit rechtmässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vor- sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge und überweist sie ihr nach Art. 66 Abs. 4 BVG bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalen- der- oder Versicherungsjahr, für welches sie geschuldet sind. Diese ge- setzliche Fälligkeitsregelung findet Anwendung, wenn weder vertragliche noch allgemein reglementarische Fälligkeitsregelungen vereinbart wurden (vgl. JÜRG BRECHBÜHL in: Handkommentar BVG, 2010, Art. 66 N. 33). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung ab Fällig- keit Verzugszinsen erheben (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und Ziff. 4 Abs. 6 f. Anschlussbedingungen). Die Höhe des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VOAA dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Bei- träge geforderten Zinssatz. Dieser wurde vom Stiftungsrat gestützt auf vor- genannte Verordnungsbestimmung mit Beschluss vom 3. Dezember 2015 auf 5 % festgelegt (vgl. auch das bei Erlass der angefochtenen Verfügung gültige Kostenreglement der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrieben sowie den subsidiär an- wendbaren Art. 104 Abs. 1 und 2 OR und zu Letzterem Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). 6.3.2 Ausgehend von der entsprechenden Schuldanerkennung der Be- schwerdeführerin vereinbarten die Verfahrensbeteiligten per 10. Oktober 2012 im Tilgungsplan, dass bei Verzug mit einer Ratenzahlung die gesamte noch nicht getilgte Beitragsschuld vollumfänglich und ohne vorgängige Mahnung fällig wird (sog. Verfalltagsgeschäft; vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Demzufolge ist es gerechtfertigt, dass die Vorinstanz für die Zeit vom 31. Dezember 2012 bis zur Einleitung der Betreibung am 2. Septem- ber 2015, in welcher sich die Beschwerdeführerin mit der Zahlung der Bei- tragsschuld in Verzug befand, in Dispositiv-Ziffer I einen Verzugszins in der Höhe von 5 % erhebt. Im der angefochtenen Verfügung beigelegten „Ver- zugszinsnachweis“ hat die Vorinstanz die auferlegten Verzugszinsen nach Beiträgen und Perioden separat aufgeschlüsselt sowie ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

A-5168/2016 Seite 11 die entsprechende Berechnung, die in einem Total von Fr. 536.22 resultiert, nicht korrekt sein sollte. Die Verfügung ist somit auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die bis zum 2. September 2015 aufgelaufenen Verzugs- zinsen nicht betrieben hat, ist es konsequenterweise richtig, dass sie dafür in Dispositiv-Ziffer II keine Rechtsöffnung erteilt hat (vgl. e contrario Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.5 mit Hinweisen). 6.3.3 Die Vorinstanz erhebt in Dispositiv-Ziffer I ab Einleitung der Betrei- bung ebenfalls einen Verzugszins von 5 %, und zwar nicht nur auf den Bei- trägen als Hauptschuld, sondern auch auf im Zusammenhang mit der Ein- treibung dieser Forderung entstandenen Kosten und Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 560.–. Im Recht der beruflichen Vorsorge besteht eine spezialgesetzliche Grund- lage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich mit Bezug auf Beitragsfor- derungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und vorne E. 6.3.1), nicht jedoch betreffend Nebenforderungen wie Kosten oder Gebühren, denen kein Ka- pitalschuldcharakter zukommt. Der Verzugszins dient dem Vorteilsaus- gleich wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauscha- len Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrati- ven Aufwand für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst abzugelten (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Demnach sind damit auch die im Zusammenhang mit der Ein- treibung der Beiträge als Hauptschuld entstandenen Aufwände gedeckt und ist mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Grundlage kein Ver- zugszins darauf geschuldet (vgl. auch Entscheid des Versicherungsge- richts St. Gallen BV 2013/18 vom 20. Februar 2014 E. 3.3, welches eine Verzugszinspflicht auf Nebenforderungen mangels besonderer Vereinba- rung verneint). Der entsprechende Betrag in Dispositiv-Ziffer I ist somit um insgesamt Fr. 560.– auf Fr. 5‘131.87 zu reduzieren (Tilgungsplankosten von Fr. 100.–, im Rahmen der vorgängigen Betreibung Nr. (...) angefallene Kosten in der Höhe von Fr. 360.– und ohnehin unbelegt gebliebene Mahn- kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 100.–; vgl. zur Frage der rechtmäs- sigen Erhebung dieser Verwaltungskosten nachfolgende E. 6.4). 6.4 6.4.1 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrich- tung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit

A-5168/2016 Seite 12 seinem Anschluss entstehen). Gemäss Kostenreglement kann die Vorinstanz für eine eingeschriebene Mahnung Fr. 50.–, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.–, für die Stellung eines Fortsetzungsbegehrens Fr. 100.– und für die Erstellung eines Tilgungsplans Fr. 100.– einfordern. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef- fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 6.4.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Be- schwerdeführerin insgesamt Fr. 400.– für die effektiv erfolgte Einleitung der Betreibungen Nr. (...) und Nr. (...), die Stellung des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. (...) sowie die Erstellung des Tilgungsplans verlangt. Weiter sind ihr in der vorgängigen Betreibung Nr. (...), in deren Rahmen der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben hat, Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung von je Fr. 80.– entstanden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.c). Die im Zusammen- hang mit der Betreibung Nr. (...) tatsächlich erfolgten Verwaltungsmass- nahmen und die Erstellung des Tilgungsplans scheinen rechtmässig zu sein. Mit Bezug auf die Betreibung Nr. (...) wurde jedenfalls für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betrags zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nebst dem Betrag von Fr. 460.– für die Einleitung letz- terer Betreibung eine separate Gebühr von Fr. 100.– berechnet und den Rechtsvorschlag auch im Umfang dieser Forderungen aufgehoben hat. 6.4.3 Die Mahngebühren in der Höhe von Fr. 100.–, die wie die vorgenann- ten, im Vorfeld und Rahmen der Betreibung Nr. (...) angefallenen Gebüh- ren und Tilgungsplankosten mit der Hauptschuld ungerechtfertigt verzinst wurden (vgl. dazu vorne E. 6.3.3), sind ebenso wenig belegt wie die sepa- rat geltend gemachten Mahnkosten für die aktuelle Betreibung Nr. (...) von Fr. 50.–. Demnach sind sie allesamt nicht zu berücksichtigen, was mit Be- zug auf Erstere den geschuldeten Betrag in Dispositiv-Ziffer I auf Fr. 5‘591.87 verringert. Dies führt wiederum zu einer entsprechenden Re- duktion des Verzugszinses vor Einleitung der Betreibung auf Fr. 526.79 (vgl. dazu vorne E. 6.3.2). Ebenso zu senken ist der in Dispositiv-Ziffer II erwähnte Betrag von Fr. 5‘841.87, in welchem der Rechtsvorschlag aufge- hoben wird, und zwar um die gesamten, nicht zu berücksichtigenden Mahnkosten von Fr. 150.– auf Fr. 5‘691.87.

A-5168/2016 Seite 13 6.5 6.5.1 Die Vorinstanz legte die Kosten ihres Entscheids nach dem Gebüh- renrahmen der Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum SchKG (GebV SchKG, SR 281.35) auf Fr. 300.– fest. Als die angefochtene Verfügung am 26. Juli 2016 erlassen wurde, entsprach dieses Vorgehen der damals geltenden Praxis (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4). Mittlerweile geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Auffangeinrich- tung bei Erlass einer formellen Beitragsverfügung materiell im (ordentli- chen) Verwaltungsverfahren über die Beitragsforderung befindet, auch wenn gleichzeitig unter Bezugnahme auf eine hängige Betreibung über die Aufhebung des betreffenden Rechtsvorschlages entschieden wird. Für die Bemessung der Kosten für das Beitragserhebungsverfahren inkl. Rechts- öffnung durch die Auffangeinrichtung sind demnach in erster Linie deren Anschlussvereinbarungen bzw. Reglemente massgeblich. Fehlt es wie vor- liegend an einer reglementarischen Grundlage, sind die Kosten in Anwen- dung von Art. 3 Abs. 4 VOAA nach dem Aufwand geschuldet. Die Verfah- renskosten in materiellen Streitigkeiten, mithin im ordentlichen Verwal- tungsverfahren, werden nicht den Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG zugerechnet, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 11.3 f. mit Hinweisen und in diesem Sinne auch Urteil des BGer 9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 4.4 mit Hinweisen). 6.5.2 Auch nach der soeben geschilderten, neuen gerichtlichen Praxis, welche grundsätzlich – vorbehältlich des Grundsatzes des Vertrauens- schutzes, welcher insbesondere bei Änderungen von Eintretensvorausset- zungen eine Rolle spielt – umgehend auf hängige Verfahren anzuwenden ist (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1 und Urteil des BGer 6B_1071/2015 vom 18. Juli 2016 E. 5.1), ist die Gebührenhöhe nicht zu beanstanden. 7. Zusammengefasst sind die verfügten Beiträge, Verzugszinsen vor Einlei- tung der Betreibung, die eingeforderten, belegten Kosten für die laufende Betreibung und die Gebühren für den Erlass der Verfügung nicht zu bean- standen. Hingegen dürfen Verzugszinsen nur auf den Beiträgen erhoben werden, weshalb die entsprechenden Zinsen ab Einleitung der Betreibung auf mit der Eintreibung dieser Hauptschuld zusammenhängenden Aufwän- den nicht zu berücksichtigen sind. Ebenso wenig in Rechnung gestellt wer- den dürfen sämtliche nicht belegten Mahnkosten.

A-5168/2016 Seite 14 8. Im Ergebnis sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.– der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Das gering-fü- gige Obsiegen rechtfertigt weder eine andere Kostenverlegung noch die Entrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und II der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Juli 2016 wie folgt abgeän- dert: I. Die Arbeitgeberin hat der Stiftung Auffangeinrichtung BVG CHF 5‘591.87 zuzüg- lich

Verzugszins 5% auf CHF 5‘131.87 seit 02.09.15

und

Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. (...) CHF 100.00 Verzugszins bis zum 2. September 2015 CHF 526.79 zu bezahlen. II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) des Betreibungsamts Stadt Zürich Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 wird im Betrag von CHF 5‘691.87 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

A-5168/2016 Seite 15 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde) – die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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01.06.2018
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