B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-516/2018

Urteil vom 22. Januar 2019 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann, Merkurstrasse 45, 8032 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10.

A-516/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig- nerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Bü- roinfrastruktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der Flughafenfälle. Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG, der ESchK 10 Büroräumlichkeiten an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. B. Am 14. Dezember 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rech- nung Nr. 008/2017:

C. Mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 verpflichtete der Präsi- dent die Flughafen Zürich AG, den Betrag von Fr. 41‘022.10 gemäss der beigehefteten Rechnung Nr. 008/2017 innert 30 Tagen zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe die ausgewiesenen Leistungen des Präsidenten (A.) und der Ak- tuarin (B.) für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 15. Dezember 2017 sowie die Leistungen der zurückgetretenen Vizepräsidentin (C.) im abgeschlossenen Schätzungsverfahren 2009-239. Der Taggeldansatz von Fr. 1‘300.-- des Präsidenten und der Vizepräsidentin Beteiligte Taggeld AHV/IV/ ALV 6,225% FAK 1,55% Auslagen Total A. bis 7.12.2017 21‘356.50 1‘329.45 331.05 2‘992.10 26‘009.10 A._______ Abschluss 1‘200.00 74.70 18.60 6.30 1‘299.60 B._______ 1‘728.50 107.60 26.80 1‘862.90 C._______ 2009-239 8‘000.00 498.00 124.00 8‘622.00 32‘285.00 2‘009.75 500.45 2‘998.40 37‘793.60 Staatsgebühr 3‘228.50 Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss Total 41‘022.10

A-516/2018 Seite 3 basiere auf 6.5 und der Taggeldansatz von Fr. 800.-- (recte Fr. 650.--) der Aktuarin auf 8.5 Stunden. Am 15. Dezember 2017 trat der Präsident von seinem Amt zurück. D. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erhebt die Flughafen Zürich AG (nach- folgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfü- gung vom 14. Dezember 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfol- gend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Im Hauptantrag fordert sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Bundeskasse die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfü- gung. Eventualiter sei die Rechnungsverfügung aufzuheben und für eine rechtskonforme Abrechnung mit verordnungskonformen Stundenansätzen sowie für eine ausreichende Dokumentation der getätigten Aufwände an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2018 beantragt die Vorinstanz Folgen- des:

  1. Die Beschwerde sei im Umfang folgender Beträge an die Vorinstanz mit der Feststellung zurückzuweisen, dass diese Beträge vom Bund (Bundesverwaltungsgericht) zu tragen sind:
    1. Aufwendungen von A.: CHF 16‘900 zuzüglich Sozial- abgaben, b. Barauslagen A.: CHF 33.70,
    2. Aufwendungen B._______: CHF 571.95;
  2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen;
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin. F. Am 19. Juli 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein, worauf die Vorinstanz unaufgefordert mit Schreiben vom 17. August 2018 Stellung nimmt. G. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den

A-516/2018 Seite 4 Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN- RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver- nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter (vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt auch sein Entscheid gleichermas- sen der Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsiden- ten sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Februar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEI- BEL, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 77 EntG). 1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor- instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1 und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011] E. 1.1). Bezüglich der Auferlegung der Taggelder und Auslagen auf die Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. 41‘022.10 liegt ein anfechtbarer Kos- tenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammen- hängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu eingehend Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfol- gend: Urteil A-504/2018] E. 1.3 ff.). Soweit weder das EntG noch das Ver- waltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas ande- res bestimmen, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG; Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz beantragt im Umfang von Fr. 17‘505.65 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vor-

A-516/2018 Seite 5 instanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wie- dererwägung ziehen. Die Wiedererwägung hat mittels Verfügung zu ge- schehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz bloss An- trag auf Gutheissung der Beschwerde stellt. In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und rechtlichen Anspruchsvoraus- setzungen zu prüfen und das entsprechende Ergebnis zumindest summa- risch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzutreten ist. 1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeine Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Ad- ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zah- lungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 14. Dezember 2017 nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Verfahrens- kosten. Wer diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hier- für nicht kostenpflichtig ist, war nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist (BGE 136 II 457 E. 4.2; BGE 133 II 35 E. 2; Urteil BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 [nachfolgend: Urteil A-4910/2012] E. 1.3). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun- gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän- diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch- tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass

A-516/2018 Seite 6 die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ- CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be- hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge- rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent- scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE 139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.). 3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent- scheid (Entscheid über Kostenverteilung und -höhe) von der Befugnis zur Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der Präsident einer ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Eini- gungsverhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2). Vorliegend auferlegte der Präsident die aufgelaufenen Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin mittels Rechnungsverfügung. Bezüg- lich der Rechnungsposition der Vizepräsidentin liegen die Verfahrensakten des Schätzungsverfahrens 2009-239 vor. Dem Schätzungsentscheid vom 17. Oktober 2016 lässt sich entnehmen, dass sich der Spruchkörper aus der Vizepräsidentin sowie aus zwei Fachmitgliedern zusammensetzte. Fer- ner wurde im Schätzungsentscheid entschieden, dass die Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten zu tragen habe, die Rechnungsstellung an diese jedoch separat erfolge. Der Präsident hätte daher nur im Sinne einer tatsächlichen Verwaltungshandlung diese Rechnung erstellen und der Be- schwerdeführerin zuschicken dürfen. Zum verbindlichen Entscheid über die Höhe der Verfahrenskosten wäre aber wiederum der Spruchkörper zu- ständig gewesen, welcher diesen mittels Rechnungsbeschluss hätte tref- fen müssen. Die Unzuständigkeit des Präsidenten ist jedoch nicht ohne

A-516/2018 Seite 7 Weiteres erkennbar, ist er doch in bestimmten Konstellationen (Verfahrens- beendigung durch Einigungsverhandlung oder Einzelrichterkompetenz) zur Fällung des Kostenentscheids befugt. Die Verfügung ist deshalb ledig- lich anfechtbar (vgl. oben E. 3.1). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die mangelnde Zuständigkeit nicht gerügt und die in Rechnung gestellten Leistungen der Vizepräsidentin wurden bereits im Jahr 2017 erbracht. Es rechtfertigt sich daher, aus prozessökonomischen Gründen in der Sache selbst zu entscheiden, zumal es auch die Aktenlage zulässt (vgl. unten E. 8). Die Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid hinsichtlich den übrigen Rechnungspositionen zuständig war, kann demgegenüber offen bleiben, weil die Sache aufgrund der gegebenen Aktenlage ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.5). 4. 4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrich- ter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr, welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 [nachfolgend Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkreti- sierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig- nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV 2013) vor, der kostenpflichtigen Partei die mit ihren Verfahren zusammen- hängenden Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggel- dern (Art. 6 – 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzu- erlegen. Kosten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem be- stimmten Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten

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Seite 8

dar. Diese sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die mass-

geblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne

bearbeiteten Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwal-

tungsgericht als weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11

Abs. 1 GebV 2013) zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes

Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkosten-

anteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resul-

tieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kosten-

pflichtigen Parteien des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein sol-

ches Vorgehen erlaubt es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem

Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer

1C_224/2012 vom 6. September 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012]

  1. 6.1, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012]
  2. 5.1 und A-4910/2012 E. 3.2 m.w.H.).

4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich So-

zialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschie-

den. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5

GebV 2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der

Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungs-

kommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem

Enteignungsfall zusammenhängenden Arbeiten und Auslagen (Rechen-

schaftsberichte, Konferenzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundes-

verwaltungsgerichts Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013).

Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen,

die weder unmittelbar noch mittelbar der Führung von Einigungs- sowie

Schätzungsverfahren dienen (Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortglei-

chen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Entschädigun-

gen im Enteignungsverfahren vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend

GebV 1968]). Die Stellvertreter des Präsidenten, die Mitglieder und der Ak-

tuar stellen jeweils dem Präsidenten der Schätzungskommission für ihre

Bemühungen Rechnung; dieser prüft die Rechnungen und erstellt daraus

eine Gesamtrechnung, welche er visiert. Den sich daraus ergebende Be-

trag stellt die Präsidentin oder der Präsident der kostenpflichtigen Partei

nach Abschluss des Verfahrens zusammen mit der Staatsgebühr und den

Sozialbeiträgen in Rechnung (Art. 21 GebV 2013 i.V.m. Art. 54 Abs. 1 der

Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskom-

missionen vom 13. Februar 2013 [SR 711.1; nachfolgend VVESchK

2013]). Die Präsidentin oder der Präsident kann auch periodische Zwi-

schenabrechnungen erstellen (vgl. Art. 54 Abs. 2 VVESchK 2013).

A-516/2018 Seite 9 4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV 2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Ar- beiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegen- übersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Ein- richtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweck- mässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013). Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfül- lung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Be- rücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Ein- zelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich han- delnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Aus- lage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozes- ses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesver- waltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2 GebV 2013). 5. Nachfolgend sind die in Rechnung gestellten Taggelder des Präsidenten (E. 6), der Aktuarin (E. 7), der Vizepräsidentin (E. 8) sowie die vom Präsi- denten verrechneten Auslagen (E. 9) zu überprüfen. 6. Die Taggelder des Präsidenten wurden unter den Rechnungspositionen „A._______ bis 7.12.2017“ über Fr. 21‘356.50 sowie „A._______ Ab- schluss“ über Fr. 1‘200.-- zusammengefasst. Die Rechnungsposition „A._______ bis 7.12.2017“ setzt sich aus den folgenden fünf Kostenpositi- onen zusammen: „Abrechnungswesen Flughafen“ (vier Positionen über insgesamt Fr. 11‘650.--), „Admin“ (eine Position über Fr. 100.--), „Admin All- gemeinaufwand“ (eine Position über Fr. 4‘906.50), „Admin Allgemeinauf- wand Flughafen“ (eine Position über Fr. 2‘900.--) sowie aus den getätigten

A-516/2018 Seite 10 Aufwänden in diversen, den Flughafen Zürich betreffenden Enteignungs- verfahren (sechs Positionen über insgesamt Fr. 1800.--). Zur Kostenposi- tion „A._______ Abschluss“ sind keine genaueren Angaben vorhanden. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt unter anderem die unterlassene verfahrensbezogene Abrechnung. Im Umfang von 97.78 Stunden seien die Kosten nicht bezogen auf ein bestimmtes Verfahren, sondern als Aufwand für „Admin“, „Abrechnungswesen“, „Allgemeinaufwand“ und „Allgemeinauf- wand Flughafen“ erhoben worden. Dasselbe gelte für die nicht substanti- ierten Abschlussarbeiten (Abschluss A.) im Umfang von 6 Stun- den. Zudem bestreitet sie die generelle Verrechenbarkeit der Kostenposi- tionen „Abrechnungswesen Flughafen“. Davon würden Fr. 11‘450.-- (57.25 Stunden) die Aufwände des Präsidenten in den drei Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (A-3374/2017, A-3580/2017, A-3924/2017) betreffen. Die restlichen Fr. 200.-- (1 Stunde) würden auf die im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Stundenzusammenstellung für die Rechnung 008/2017 entfallen. Gemäss BGE 144 II 167 dürfen ihr diese Kosten nicht auferlegt werden. 6.2 Die Vorinstanz bemerkt, dass der Posten von 0.5 Stunden unter „Ad- min“ sowie der Posten „Abschluss A.“ von 6 Stunden der Kosten- position „Admin Allgemeinaufwand“ oder allenfalls der Kostenposition „All- gemeinaufwand Flughafen“ zuzuweisen seien. Bei der Kostenposition „Ad- min Allgemeinaufwand“ handle es sich um allgemeine Geschäftsfüh- rungsarbeiten für die Vorinstanz einschliesslich allgemeiner Korrespon- denz mit der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts. Dazu gehöre auch die Führung und Einführung der Hilfskräfte (Aktuare). In- zwischen sei gestützt auf die ergangene Rechtsprechung des Bundesge- richts klar, dass diese Kostenposition vom Bundesverwaltungsgericht zu- mindest vorläufig zu tragen sei und die Frage, ob die darin enthaltenen Beträge definitiv vom Bundesverwaltungsgericht zu tragen oder auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen seien, noch zu klären bleibe. Der auf die Kostenposition „Allgemeinaufwand“ entfallende Teil zzgl. Sozialabgaben sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter der Kostenposition „Allgemeinaufwand Flughafen“ seien flughafenbe- zogene Allgemeinaufwendungen verbucht worden, welche der Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 114 Abs. 1 EntG zu Recht auferlegt worden seien. Von einer Aufteilung auf die einzelnen Verfahren sei in- des abzusehen. Diese Kosten seien in der Vergangenheit praktisch ausnahmslos der Beschwerdeführerin und nicht den Enteigneten ge- stützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG wegen offensichtlich ungerechtfertigter

A-516/2018 Seite 11 Prozessführung auferlegt worden. Eine Verteilung enteignerbezogener Allgemeinaufwendungen auf die einzelnen Fälle würde der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungsgericht als zentrale Kasse jedoch einen erheblichen Aufwand verursachen. Zudem sei unklar, nach welchem Schlüssel die enteignerbezogenen Allgemeinaufwendungen auf die ein- zelnen Fälle verteilt werden müssten. Ferner stimme sie der Beschwer- deführerin zu, dass dieser die Aufwände des Präsidenten über Fr. 11‘450.-

  • in den Beschwerdeverfahren A-3374/2017, A-3580/2017 und A-3924/2017 nach dem kürzlich ergangenen BGE 144 II 167 nicht hätten auferlegt werden dürfen. Dasselbe gelte für die Aufwände in den Be- schwerdeverfahren betreffend die frühere Präsidentin D._______ und das frühere Fachmitglied E._______ im Umfang von insgesamt 6.25 Stunden, welche unter der Kostenposition „Allgemeinaufwand Flugha- fen“ verbucht worden seien. Die Inrechnungstellung der Fr. 200.-- für die Erstellung der vorliegenden Rechnung erachte sie als rechtens, nachdem diese im Zusammenhang mit den Fällen der Beschwerdeführerin und den dadurch verursachten allgemeinen Aufwendungen (Allgemeinaufwand Flughafen) und Kosten der Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse stünde. 6.3 Das Einigungsverfahren (Art. 46 ff. EntG) und das Verfahren vor der Schätzungskommission (Art. 66 ff. EntG) sind auf konkrete Enteignungs- verfahren ausgerichtet. Auch die Kostenentscheide werden verfahrensbe- zogen gefällt (vgl. Art. 114 Abs. 4 EntG). Demzufolge hat die Rechnungs- stellung im Rahmen der End- oder den Zwischenabrechnungen sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses ebenfalls bezogen auf ein konkretes Verfahren zu geschehen (vgl. Art. 54 Abs. 1 und 2 VVESchK 2013). Art. 21 Abs. 1 und 2 GebV 2013 gibt weiter vor, dass die in einem konkreten Verfahren angefallenen Aufwände und Auslagen der Mitglieder des Spruchkörpers, der beigezogenen besonderen Sachverständigen so- wie der Aktuare zusammen in Rechnung zu stellen sind. Dazu kommt der auf ein konkretes Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil (vgl. oben E. 4.1), welcher allerdings separat in Rechnung gestellt werden darf (vgl. Urteil A-4910/2012 E. 4.5.3.1). Bei der Zuweisung des Gemeinkostenan- teils dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Ei- nigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in jedem Fall genau dem hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand entsprechen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zulässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit geringem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar

A-516/2018 Seite 12 sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebenen Umstän- den rechtfertigen lassen (Urteile A-514/2013 E. 7.4, A-4910/2012 E. 4.5.1 und A-1157/2012 E. 13). Von einer fallspezifischen Zuweisung der Ge- meinkosten kann nur bei deren vorläufigen Auferlegung abgesehen wer- den, wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht (Urteile A-4910/2012 E. 3.3 und A-1157/2012 E. 5.2). Um die Ver- fahrenskosten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip überprüfen zu können, genügt die blosse Angabe über die Höhe der Taggelder, Ausla- gen und des Gemeinkostenanteils nicht. Zusätzlich müssen die Kostenpo- sitionen inhaltlich ausreichend begründet werden, so dass die kostenpflich- tigen Parteien in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihnen auferlegten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Nähere Angaben über die Tätigkeiten und die zeitliche Beanspruchung sind bereits im Rahmen des Kostenentscheids zu machen (vgl. dazu eingehend Urteil A-504/2018 E. 7.5). 6.4 Die Rechnung Nr. 008/2017 verletzt diese Vorgaben. Sie vermengt ver- schiedene verfahrensbezogene Aufwände aus diversen konkreten Verfah- ren sowie Gemeinkosten zu einer Gesamt(zwischen)rechnung. Zulässig ist indes nur eine separate Gesamt(zwischen-)rechnung je Verfahren, in wel- cher die in der betreffenden Rechnungsperiode angefallenen Taggelder und Auslagen aller in das Verfahren involvierten Mitglieder der Vorinstanz sowie allenfalls der auf das Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu- sammen in Rechnung gestellt werden. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdeverfahrens nä- here Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend gemachten Auf- wänden des Präsidenten konkret zugrunde liegen, zu machen. Ob die ent- sprechenden Kosten vor dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. Im Weiteren wurde nicht abgeklärt, inwiefern der Bund und andere Enteigner für die Kostenposition „Admin Allgemeinauf- wand“ aufzukommen haben und was der Posten „Admin“ über 0.5 Stunden sowie der Posten „Abschluss A._______“ über 6 Stunden beinhalten. Fer- ner kann von einer Aufteilung der (flughafenbezogenen) Gemeinkosten auf die einzelnen Verfahren der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden. Es besteht stets die Möglichkeit, dass die enteignete Partei die Verfahrens- kosten gestützt auf Art. 114 Abs. 2 EntG (teilweise) tragen muss. Nur weil dieser Fall selten zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die gesetzlichen Vorga- ben einer verfahrensbezogenen Abrechnung nicht zu beachten. Es ist auch nicht einzusehen, inwiefern eine Aufteilung solcher Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Verfahren besondere Schwie-

A-516/2018 Seite 13 rigkeiten verursachen sollte. Erstens dürfte die Anzahl der aktiv bearbeite- ten Verfahren weit unter der Anzahl der bloss hängigen liegen und über- schaubar sein. Und zweitens haben die Vorgänger des zurückgetretenen Präsidenten eine solche Aufteilung jahrelang praktiziert, ohne dass es dies- bezüglich zu Beschwerdeverfahren gekommen ist. Die Vorinstanz kann sich an jener Praxis bzw. dem jahrelang angewandten Verteilschlüssel ori- entieren, welcher sich offenbar bewährte. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer- den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver- fahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September 2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; PHILIPPE WEIS- SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung und die damit zu- sammenhängende Kostenauferlegung neu vorgenommen werden. Zwecks Überprüfung des Äquivalenzprinzips bedarf es dafür Angaben zur Art der Tätigkeiten aller in die konkreten Verfahren involvierten Personen, sofern über deren Taggelder und Auslagen nicht bereits rechtskräftig ent- schieden worden ist. Zudem müssen die Gemeinkosten auf die einzelnen in Frage kommenden Kostenträger (Bund; verschiedene Enteigner) und deren Verfahren aufgeteilt werden, was eine eingehende Auseinanderset- zung mit den dokumentierten Arbeitsabläufen erfordert. Mit anderen Wor- ten sind umfangreiche Abklärungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Beschwerde ist deshalb, so- weit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände des Präsidenten und der damit zusammenhängenden anteilsmässigen Staatsgebühr bezieht, gutzuheissen und die Sache mit folgenden zusätzlichen Weisungen i.S.v. Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.6 Für die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, in welchem Honorare und/oder Kosten der Vorinstanz angefochten werden, hat die Vorinstanz aufzukommen, soweit in ihrem Namen gehandelt wird (BGE 144 II 167 E. 2.7). Es ist unbestritten, dass der ehemalige Präsident der Beschwerde- führerin im Zusammenhang mit den erwähnten Beschwerdeverfahren Auf- wände im Umfang von 63.5 Stunden (57.25 + 6.25 Stunden) in Rechnung stellte. Zudem trat er in den Beschwerdeverfahren im Namen der Vorinstanz auf. Die Vorinstanz behauptet zu Recht nicht mehr, dass diese der Beschwerdeführerin auferlegt werden dürfen. Dies gilt ebenfalls für den

A-516/2018 Seite 14 verrechneten Aufwand von einer Stunde für die vorliegende Rechnung 008/2017, nachdem die Auferlegung dieser Fr. 200.-- auf die Beschwerde- führerin das Äquivalenzprinzip verletzen würde. Die Vorinstanz wird die Rechnungsstellung zum grössten Teil erneut vornehmen müssen. Vor die- sem Hintergrund kann von einer kostenpflichtigen Partei nicht erwartet wer- den, dass diese die Kosten für den Aufwand der Erstellung einer Rechnung trägt, welche im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil A-514/2018 E. 6.3). 6.7 Der Präsident war neben seinem Amt bei der Vorinstanz als selbststän- dig erwerbstätiger Rechtsanwalt tätig, weshalb er ein Taggeld von Fr. 1‘300.-- für seine Aufwände verrechnen durfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Gerechnet auf eine Stunde ergibt dies einen Stundenansatz von Fr. 152.95. Die Praxis, wonach zur Herleitung des Stundenansatzes der anwendbare Taggeldansatz durch 8.5 zu teilen ist, hat das Bundesverwal- tungsgericht jüngst bestätigt. Was die Vorinstanz im vorliegenden Verfah- ren gegen diese Praxis vorbringt, wurde in jenem Urteil beurteilt (vgl. ein- gehend Urteil A-504/2018 E. 8). Entgegen der vorliegenden Rechnung wird die Vorinstanz die Aufwände des Präsidenten somit zu einem Stundenan- satz von Fr. 152.95 (anstatt Fr. 200.--) zzgl. den Sozialversicherungsbei- trägen abrechnen müssen. Diesbezüglich macht der Vizepräsident ergän- zend in der Vernehmlassung zwar geltend, dass dem Präsidenten im Zu- sammenhang mit dessen Anstellung von Seiten der Aufsichtsdelegation versprochen worden sei, er könne einen Stundenansatz von Fr. 200.-- ver- rechnen. Dem habe die Beschwerdeführerin an einer Sitzung vom 5. De- zember 2016, an welcher die Aufsichtsdelegation und die Präsidiumsmit- glieder der Vorinstanz ebenfalls teilgenommen hätten, nicht widerspro- chen. Soweit der Vizepräsident daraus etwas zu Gunsten des ehemaligen Präsidenten ableiten möchte, kann ihm nicht gefolgt werden. Der ehema- lige Präsident begründete seine Forderung für einen Stundenansatz von Fr. 200.-- in der von ihm verfassten Vernehmlassung im Parallelverfahren A-3924/2017 nicht mit einer derartigen Zusicherung der Aufsichtsdelega- tion oder der Beschwerdeführerin, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass jene ihm gegenüber eine schützenswerte Vertrauensgrundlage geschaffen haben. Zudem war es dem ehemaligen Präsidenten bewusst, dass der aufgrund jener Sitzung erarbeitete Weisungsentwurf, welcher ei- nen Stundenansatz von Fr. 200.-- vorgesehen hätte, nie in Kraft getreten, sondern aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden ist. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestand somit für eine Ab- rechnung zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gegenüber der Be-

A-516/2018 Seite 15 schwerdeführerin keine Rechtsgrundlage. Der Rückzug des Weisungsent- wurfs aufgrund der Opposition der Beschwerdeführerin spricht auch dafür, dass der Erlass der Weisung vom definitiven Einverständnis der Beschwer- deführerin abhängig gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass dem Präsidenten im Vorfeld ein verrechenbarer Stun- denansatz von Fr. 200.-- garantiert worden ist. 7. Die Rechnungsposition der Aktuarin (B._______) über Fr. 1‘728.50 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen setzt sich aus den folgenden vier Kostenpo- sitionen zusammen: „Abrechnungswesen Flughafen“ (zwei Positionen über insgesamt Fr. 76.50), „Admin Allgemeinaufwand“ (eine Position über Fr. 571.95), „Admin Allgemeinaufwand Flughafen“ (eine Position über Fr. 172.05) sowie aus den getätigten Aufwänden in diversen, den Flugha- fen Zürich betreffenden Enteignungsverfahren (acht Positionen über Fr. 908.--). 7.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich unter anderem gegen die Ver- rechnung des Abrechnungswesens, die mangelnde Substantiierung der Kostenpositionen sowie die unterlassene Kostenaufteilung auf die ver- schiedenen Enteigner. 7.2 Die Vorinstanz anerkennt wiederum, dass die Kostenposition „Admin Allgemeinaufwand“ über Fr. 571.95 zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen im damaligen Zeitpunkt nicht der Beschwerdeführerin hätte auferlegt werden dürfen. Hingegen sei die Kostenauferlegung der anderen Positionen auf die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt: Die Aktuarin nehme die Aktenfüh- rung sowie die Protokollführung war. Zudem sei sie als Hilfskraft tätig. In Bezug auf die einzelnen Enteignungsfälle gehöre dazu die Vorbereitung einfacher Verfügungen, die Vorbereitung des Postversands und ähnliches. Hinzu komme, meist für diverse Fälle, das Leeren des Postfachs, die Ar- chivierung und die Veranlassung des Transports in das Archiv des Bundes- verwaltungsgerichts. Sodann erfülle sie verschiedene administrative Arbei- ten; unter anderem Aufgaben, die sich aus dem Betrieb der Büroinfrastruk- tur an der Hofackerstrassen ergeben würden. Unter der Kostenposition „Abrechnungswesen Flughafen“ seien die Aufwände für die Vorbereitung und Ausfertigung der Rechnungsverfügungen 006/2017 (Gegenstand des Beschwerdeverfahrens A-3580/2017) und 007/2017 (Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens A-3924) zusammengefasst worden.

A-516/2018 Seite 16 7.3 Was bezüglich der Aufwände des Präsidenten gilt (vgl. oben E. 6.4), gilt auch für die Aufwände der Aktuarin: Diese hätten jeweils getrennt nach Verfahren in einer verfahrensbezogenen Rechnung zusammen mit den Aufwänden der anderen im jeweiligen konkreten Verfahren involvierten Mit- gliedern ausgewiesen werden müssen. Zudem unterliess es die Vorinstanz, im Rahmen des Kostenentscheids oder des Beschwerdever- fahrens nähere Angaben über die Tätigkeiten, welche den geltend ge- machten Aufwänden der Aktuarin zugrunde liegen, zu machen. Ob letztere dem Äquivalenzprinzip standhalten, kann daher nicht überprüft werden. All- gemeine Angaben zu den generellen Tätigkeiten einer Aktuarin genügen dafür nicht. Zudem hätte geklärt werden müssen, ob die Kostenposition „Admin Allgemeinaufwand“ überhaupt vollumfänglich auf die Beschwerde- führerin hätte abgewälzt werden dürfen. Der allenfalls auf die Beschwerde- führerin entfallende Teil sowie die Kostenposition „Admin Allgemeinauf- wand Flughafen“ hätten sodann auf die in der betreffenden Rechnungspe- riode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren verteilt werden müssen. Im Ergebnis basiert die Kostenverfügung, soweit sie sich auf die in Rechnung gestellten Aufwände der Aktuarin und der damit zusammenhängenden an- teilsmässigen Staatsgebühr bezieht, auf einer fehlerhaften Rechnungsstel- lung. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen und aus den in E. 6.5 dargelegten Gründen an die Vorinstanz zur Neube- urteilung zurückzuweisen. Dabei muss die Vorinstanz die Aufwände der Aktuarin wiederum zu einem Stundenansatz von Fr. 76.50 (Fr. 650.-- : 8.5) abrechnen. Dieser erweist sich als korrekt (vgl. Urteil A-504/2018 E. 8.5.1 und E. 8.5.3). Hingegen dürfen die Fr. 76.50 für die Kostenposition „Ab- rechnungswesen Flughafen“ nicht mehr der Beschwerdeführerin auferlegt werden (vgl. analog E. 6.6), nachdem sich die betreffenden Rechnungen in den Beschwerdeverfahren ebenfalls als unrechtmässig erwiesen (vgl. Urteile A-3580/2017 vom 22. Januar 2019 und A-3924/2017 vom 22. Ja- nuar 2019). 8. Die Kostenposition der Vizepräsidentin (C._______) über Fr. 8‘000.-- be- trifft deren Leistungen im Schätzungsverfahren 2009-239. Angaben, aus welchen Tätigkeiten sich diese Leistungen zusammensetzen, werden in der Verfügung keine gemacht. Die Vorinstanz hat indes einen Ordner mit allen Verfahrensakten eingereicht. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich eine mangelnde Sub- stantiierung sowie einen verordnungswidrigen Stundenansatz geltend. Es werde zwar behauptet, dass die in Rechnung gestellten Aufwände nur die

A-516/2018 Seite 17 Tätigkeiten im Verfahren 2009-239 betreffen würden. Dies sei jedoch nicht belegt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, ob darin noch allgemeine, nicht verrechenbare bzw. mehreren Enteignern zu verrechnende Arbeiten ein- geflossen seien. Auch bei Honorarforderungen für einzelne Verfahren sei eine Detaillierung unabdingbar. Dies umso mehr, wenn wie vorliegend 40 Stunden Aufwand für einen lediglich zwölfseitigen Sammelentscheid, bei dem mehrheitlich allgemeine, von der ESchK 10 gemachte Erwägungen wiedergegeben würden, geltend gemacht würden. Im Übrigen betrage das zulässige Taggeld für die Vizepräsidentin Fr. 800.-- und nicht Fr. 1‘300.--. Dieses sei zudem nicht durch 6.5, sondern durch 8.5 zu teilen, um den anwendbaren Stundenansatz zu berechnen. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Richter nicht mehr in ihrem Ent- scheid frei und unabhängig wären, wenn sie den Parteien detailliert über ihren Zeitaufwand Rechenschaft ablegen müssten. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 einen Anspruch der kostenpflichtigen Partei auf detaillierte Rechnungsstellung auch verneint und ausgeführt, dass im Bestreitungsfalle nur nähere Angaben über die Arbeitsabläufe und die zeitliche Beanspruchung gemacht werden müssten. Der Gesamtaufwand der Vizepräsidentin sei aus der angefochtenen Verfü- gung ersichtlich, was genüge. Ergänzend legt sie dar, dass die Vizepräsi- dentin ihr Amt am 1. September 2016 angetreten habe. Am 21. September 2016 sei ihr die Verfahrensleitung über das Verfahren 2009-239 übertragen worden. Dieses betreffe ein Schätzungsverfahren mit acht Parteien in der Gemeinde Zuzwil SG, welches davor von den jeweiligen Präsidenten ge- leitet worden sei. Die Vizepräsidentin habe den Verfahrensstand feststellen und sich in die Sache einarbeiten müssen. Daraufhin habe sie den Schät- zungsentscheid verfasst. Zudem komme der tiefere Taggeldansatz von Fr. 800.-- nur zur Anwendung, wenn das Mitglied durch ihren Arbeitgeber uneingeschränkt unterstützt werde. Die Vizepräsidentin habe die Infra- struktur am Kreisgericht, wo sie als Richterin tätig sei, für ihre Tätigkeiten für die Vorinstanz nur beschränkt nutzen können. So sei sie nicht durch das Sekretariat ihres Gerichts unterstützt worden und habe den Versand und die Erstellung sämtlicher Schriftstücke selber besorgen, das Büroma- terial selber beschaffen und eine private E-Mail-Adresse benützen müssen. Aus diesem Grund qualifiziere sie sich für einen Taggeldansatz von Fr. 1‘300.--. 8.3 Wiederholt ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Aufwände der Vizepräsidentin im Verfahren 2009-239 zusammen mit den Aufwänden

A-516/2018 Seite 18 und Auslagen der anderen im Verfahren involvierten Personen (mindes- tens die zwei anderen Mitgliedern des Spruchkörpers) in einer verfahrens- spezifischen Rechnung („Rechnung 2009-239“) hätte aufführen müssen (vgl. oben E. 6.3). Von einer Zurückweisung an die Vorinstanz zur Neuer- stellung der Rechnung kann jedoch abgesehen werden, da vorliegend die Rechtmässigkeit der Kostenhöhe beurteilt werden kann (vgl. oben E. 3.2). 8.4 Als das Bundesgericht noch direkte Beschwerdeinstanz war, konnte eine detaillierte Rechnungsstellung nicht verlangt werden. Im Bestreitungs- falle mussten die Vorinstanzen jedoch ihre näheren Angaben über die Ar- beitsabläufe und die zeitliche Beanspruchungen dem Bundesgericht unter- breiten, das der kostenpflichtigen Partei Einsicht gewährte (Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1 f). Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst entschieden, dass diese Vorgehensweise nicht mehr sachge- recht ist, weshalb die Eidgenössischen Schätzungskommissionen zukünf- tig bereits in den Kostenverfügungen oder -beschlüssen die Höhe der Ver- fahrenskosten zu begründen hätten. Die kostenpflichtige Partei müsse dadurch in die Lage versetzt werden, die Rechtmässigkeit der ihr auferleg- ten Verfahrenskosten beurteilen zu können. Dies bedinge nicht nur Anga- ben zu den aufgewendeten Stunden (zeitliche Beanspruchung), sondern auch zu den Tätigkeiten (Arbeitsabläufe), wobei zusammenfassende Zeit- angaben zu Tätigkeitskategorien ausreichend seien (vgl. zum Ganzen Ur- teil A-504/2018 E. 7.3 f.). 8.5 Die Vorinstanz machte in ihrer Vernehmlassung näheren Angaben zu den Tätigkeiten der Vizepräsidentin, auf welchen der Gesamtaufwand von 40 Stunden basiert (vgl. oben E. 8.2). In den Akten befinden sich sodann die acht Entschädigungsbegehren sowie der Schätzungsentscheid, welche diese Angaben belegen. Die Beschwerdeführerin zieht diese Angaben in ihrer Stellungnahme nicht in Zweifel. Anhaltspunkte, wonach in diesen 40 Stunden verfahrensfremde Aufwände mitumfasst sein könnten, bestehen zudem nicht. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz ihrer Begründungs- pflicht nachträglich in ausreichender Weise nachgekommen. Zukünftig wird sie diese Angaben jedoch bereits im Rahmen der Kostenentscheide ma- chen müssen (z.B. Aufwand 40 Stunden mit Vermerk Aktenstudium und Entscheidredaktion). 8.6 Das Bundverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung der Auslagen darauf, ob die Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leis- tung angemessen ist. Eine solche Prüfung genügt hingegen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten. In diesem Fall ist zusätzlich zu

A-516/2018 Seite 19 untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggel- der bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteile A-3885/2014 E. 5.1, A-514/2013 E. 6.6 und BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vizepräsidentin ihr Amt erst kurz vor Übernahme des Verfahrens angetreten hatte und dementspre- chend mit der Materie nicht vertraut gewesen sein dürfte, erscheint der gel- tend gemachte Aufwand über 40 Stunden für das Studium der Akten und das Verfassen des Schätzungsentscheids als angemessen. Die Beschwer- deführerin hat somit den Aufwand von 40 Stunden zu entschädigen, nach- dem ihr die Verfahrenskosten im Schätzungsentscheid auferlegt worden sind (vgl. oben E. 3.2). Zu welchem Stundenansatz ist nachfolgend zu prü- fen. 8.7 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm durch das EntG und durch die VVESchK 2013 übertragenen Obliegenhei- ten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwerbende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein Taggeld von Fr. 1‘300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Es ist unbestritten, dass die Vizepräsidentin nicht als selbstständige Anwäl- tin, sondern als Richterin an einem Kreisgericht tätig war. Sie qualifiziert sich deshalb nicht für einen Taggeldansatz von Fr. 1‘300.--. Was die Vor- instanz dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das höhere Taggeld für freier- werbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. ist im Taggeld die Abgeltung der „Grund- ausstattung“ inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Mietkosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Apparaten sowie In- strumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Die Vizepräsidentin musste keine derartigen Fixkosten (insbesondere Mietkosten) am Kreisgericht tra- gen. Dass sie kleinere Arbeiten mangels Zugriff auf ein Sekretariat selber erledigen musste, rechtfertigt von vornherein keinen höheren Stundenan- satz, da die Eidgenössischen Schätzungskommissionen im Normalfall so- wieso über kein Sekretariat verfügen (vgl. oben E. 4.1). Der auf die Vize- präsidentin anwendbare Stundenansatz beläuft sich daher auf Fr. 94.10 (Fr. 800.-- : 8.5; vgl. oben E. 6.7).

A-516/2018 Seite 20 8.8 Im Ergebnis ist die Beschwerde, soweit sie sich auf den in Rechnung gestellten Aufwand der Vizepräsidentin über Fr. 8‘000.-- zzgl. Sozialversi- cherungskosten von 7.775% sowie den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 800.-- (10% des Taggelds; vgl. Art. 5 GebV 2013) bezieht, teilweise gutzuheissen. Der auf sie entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 3‘764.-- (40 x Fr. 94.10) zzgl. den Sozialversicherungskosten von Fr. 292.65 (7.775% von Fr. 3‘764.--) und den anteilsmässigen Gebührenanteil von Fr. 376.40 (10% von Fr. 3‘764.--) zu reduzieren. Dies ergibt einen Gesamt- betrag von Fr. 4‘433.05. 9. Die geltend gemachten Auslagen des Präsidenten über Fr. 2‘998.40 (Fr. 2‘992.10 + Fr. 6.30) setzen sich gemäss der beiliegenden Aufstellung wie folgt zusammen: Post Frankiersystem April 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 10.60), Post Frankiersystem Mai 2017 (Betrag Flughafen: Fr. 63.65; All- gemein: Fr. 4.25), Frankiersystem 6/17 (Betrag Flughafen: Fr. 25.75; Allge- mein Fr. 10.60), Frankiersystem 7/17 (Betrag Flughafen: Fr. 40.95), Fran- kiersystem 9/17 (Betrag Flughafen: Fr. 6.15); Swisscom 3-4/17 (Allgemein: Fr. 195.40); Swisscom 5-6/17 (Allgemein: Fr. 192.20), Swisscom 6-7/17 (Allgemein: Fr. 210.70) Swisscom 9-8/17 (Allgemein: Fr. 178.30), Hasler Haustechnik (Allgemein: Fr. 122.--), Wagner + Ulrich AG (Stempel; Allge- mein: Fr. 33.70), Enquist (IT; Allgemein: Fr. 1890.--); Post (Allgemein: Fr. 1.--; Betrag Flughafen: Fr. 6.85). Auf was sich die mit der Rechnungs- position „A._______ Abschluss“ geltend gemachten Auslagen von Fr. 6.30 beziehen, wird nicht erklärt. Zudem wurden keinerlei Belege eingereicht. 9.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt wiederum die unterlassene Vertei- lung der Kosten auf die einzelnen Verfahren. Zudem handle es sich bei den Auslagen – ausser beim „Frankiersystem“ – erklärtermassen um Allge- meinkosten, die offenbar für die Grundausstattung der Vorinstanz benötigt würden und entsprechend ausgegeben worden seien (z.B. Abo Swisscom, Haustechnik, Wagner + Ulrich AG, Enquist). Aufgrund der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbstätigen Präsidenten mit ei- gener Kanzlei sei eine klare Trennung zwischen Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt seien) und Zusatzkosten für die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Präsidenten und Vize- präsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf eine Differenzie- rung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des Bundesgerichts

A-516/2018 Seite 21 seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt selbstständig erwerbstä- tigen Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig erwerbstätige Präsidenten mit der Revision der GebV 1968 im Jahr 2013 bereits massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1‘300.-- erhöht worden seien. Eventuell seien diese allgemeinen Kosten auf die verschiedenen Enteigner zu verteilen. Auch was die Kosten des Frankiersystems anbelange, seien ihr diese teilweise auferlegt worden, ob- wohl es um Auslagen anderer Enteigner gehe (Frankiersystem 6/17, Allge- mein: Fr. 4.25; Frankiersystem 6/17, Allgemein: Fr. 10.60), was unzulässig sei. Die Frankierkosten, welche angeblich für ihre Enteignungsverfahren ausgegeben worden seien, würden grundsätzlich nicht bestritten. Aller- dings seien diese Kosten zu belegen. 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass keine der Auslagen durch das Taggeld des Präsidenten abgedeckt sei. Bei den Kosten für das Frankiersystem, Swisscom, Hasler Haustechnik und Enquist handle es sich vielmehr um eigentliche Infrastrukturkosten für die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse, welche als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 durch die Be- schwerdeführerin zu tragen seien. Die Kosten der Wagner + Ulrich AG seien Allgemeinkosten, welche vom Bundesverwaltungsgericht übernom- men werden müssten. Sie könnten allenfalls später auf die verschiedenen Enteigner aufgeteilt werden. Eine Berücksichtigung des Erwerbsstatus des Präsidenten könne unterbleiben, weil die Zusatzinfrastruktur Hofackerstrasse ohnehin ausschliesslich für die Vorinstanz genutzt werde. Sämtliche diesbezügliche Kosten seien somit von den kostenpflichtigen Verfahrensparteien zu tragen. 9.3 Die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Frankierkosten (Betrag Flughafen) im Umfang von Fr. 147.10 sind grundsätzlich nicht umstritten. Sie hätten jedoch nicht zusammengefasst der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Vielmehr hätten sie, sofern sie sich ei- nem konkreten Verfahren eindeutig zuordnen lassen, in der entsprechen- den Verfahrensrechnung aufgeführt werden müssen (vgl. oben E. 6.3). An- dernfalls hätten sie auf die in der interessierenden Zeitspanne aktiv bear- beiteten Enteignungsverfahren der Beschwerdeführerin verteilt werden müssen (vgl. oben E. 4.1). Bei den „allgemeinen“ Frankierkosten von Fr. 14.85 und der Kostenposition „Post“ wäre zu prüfen gewesen, inwiefern diese zwischen Bund und den Verfahren der Enteigner hätten verteilt wer- den müssen (vgl. oben E. 4.2). Ebenfalls hätte man prüfen müssen, wer die unkommentiert gebliebenen Auslagen von Fr. 6.30 zu tragen hat.

A-516/2018 Seite 22 9.4 Betreffend die übrigen Kosten, welche mit dem Betrieb der speziellen Büroinfrastruktur an der Hofackerstrasse zusammenhängen, gilt Folgen- des: 9.4.1 Wie erwähnt, rechtfertigt sich das höhere Taggeld für freierwerbende Anwälte durch die Abgeltung der Nutzung der eigenen Büroinfrastruktur bzw. der Grundausstattung (vgl. oben E. 8.7). Davon abzugrenzen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile 1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vorhandene Infra- struktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren übertragenen Auf- gaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf die spezielle Situation der ESchK 10 mit ihrer eigenen Büroinfrastuktur führte das Bun- desgericht aus, dass eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben könne, wenn fest- stehe, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3). Gemäss Ziff. 1.2 des beiliegenden Gebrauchsleihevertrags wird die Infra- struktur ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situa- tion unterscheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Bü- roräumlichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu Verfügung gestellt wer- den. Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, wel- che sich der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurech- nen lassen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Ur- teil 1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind doch die Auslagen dem Betrieb des Büros an der Hofackerstrasse zure- chenbar. Unbesehen davon muss in der Infrastruktur der ESchK 10 ein Ar- beitsplatz für die Präsidentin oder den Präsidenten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher hinsichtlich der vorliegenden Auslagen unterblei- ben. 9.4.2 Die Organisationsstruktur der Vorinstanz kommt überwiegend der Flughafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewälti- gung der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hintergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zu- satzkosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss,

A-516/2018 Seite 23 muss das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Be- sonderheiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vor- instanz zu tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädi- gungsbegehren gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstattung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruk- tur profitieren, sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzelnen Infrastrukturkomponenten müssten zudem notwendig sein (Urteil 1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpre- tierte das Urteil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Enteigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf ankommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, da- mals Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revi- diert, jedoch nur in einem eng begrenzen Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten. Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infrastruktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausalzusam- menhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschädigungs- begehren gegen die Beschwerdeführerin besteht. Soweit sich einzelne Inf- rastrukturkomponenten demnach der Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qualifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konsequenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kosten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur zwangsläufig anfallen. Dies trifft vorliegend auf die Auslagen für die Haustechnik zu, deren Notwendigkeit die Be- schwerdeführerin auch nicht bestritt. 9.4.3 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den Kostenposition „Wagner + Ulrich AG“ um die Kosten der Beschaffung von Stempeln, die ausschliesslich für die Tätigkeit der Vorinstanz nötig seien (z.B. „Fristerstreckung bewilligt“). Die Kostenposition „Enquist“ beziehe sich auf Supportleistungen für das Infor-

A-516/2018 Seite 24 matiksystem, welches angeschafft worden sei, um die zahlreichen Flugha- fenfälle bewältigen zu können. Unter der Kostenposition „Swisscom“ wür- den die Kosten für den Telefonanschluss an der Hofackerstrasse geltend gemacht. Die Supportleistungen für das Informatiksystem sowie die Anfertigung spe- zieller Stempel sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig (so bereits bzgl. Supportleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dementsprechend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 ebenfalls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen. Dies gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente), nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Ur- teil A-1157/2012 E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV; vgl. zudem betreffend der Kosten von Telefonaten Urteil A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968). 9.4.4 Die Infrastruktur dient sowohl der Bearbeitung der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner. Zudem wird sie mut- masslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013 der Vorinstanz ge- nutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt werden dürfen. Recht- sprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem ersten Schritt zwi- schen dem Bund und den Enteignern und in einem zweiten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf dessen einzelne Ver- fahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Diese Vorgaben werden vorliegend verletzt, indem die Auslagen der speziellen Büroinfrastruktur nur der Be- schwerdeführerin auferlegt werden. Folglich muss die Rechnungsstellung sowohl betreffend die Frankier- und Postkosten als auch für die Kosten der Büroinfrastruktur neu vorgenom- men werden. Dazu bedarf es eine Auseinandersetzung mit den dokumen- tierten Arbeitsabläufen, um die Verteilung auf die Kostenträger und die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Enteignungsverfahren vorneh- men zu können. Mit anderen Worten sind Abklärungen vorzunehmen, wel- che einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt werden können. Die Be- schwerde ist deshalb, soweit sie die geltend gemachten Auslagen des Prä- sidenten betreffen, gutzuheissen und die Sache ist im Sinne der vorstehen- den Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ob die Auslagen auch wirklich angefallen sind, wird die Vorinstanz im Be- streitungsfalle mittels Rechnungen/Quittungen belegen müssen.

A-516/2018 Seite 25 10. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Soweit sich die Sache auf die in Rechnung gestellten Aufwände und Auslagen des Prä- sidenten und der Aktuarin bezieht, ist sie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 6.5, E. 7.3 und E. 9.4.4). Der auf die Vizepräsidentin entfallende Rechnungsbetrag ist auf Fr. 4‘433.05 zu reduzieren (vgl. oben E. 8.8). 11. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. 11.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Ur- teil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Ver- fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen richten sich grundsätzlich nach den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Anträgen, ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei (BGE 128 II 90 E. 2b und 123 V 156 E. 3c; Urteil BGer 2C_753/2013 vom 10. Mai 2014 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Rechnungsverfügung. Die teilweise Gutheissung bezüglich der Aufwände der Vizepräsidentin sowie die vollumfängliche Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz soweit es die übrigen Aufwände und Auslagen betrifft, kommt einem teilweisen Ob- siegen von knapp 89% (Fr. 36‘589.05 : Fr. 41‘022.10) gleich. Angesichts dieser Quote ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend zu be- trachten, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der ge- leistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die unterliegende Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 11.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt und dem Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5).

A-516/2018 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vorinstanz den Betrag von Fr. 4‘433.05 innert 30 Tagen zu bezahlen. Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat die Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 2‘500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 008/2017; Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde) – die Aufsichtsdelegation ESchK

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Andreas Kunz

A-516/2018 Seite 27

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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22.01.2019
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24.03.2026