Abt ei l un g I A-51 5 5 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8 Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Silja Hofer. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz. Plangenehmigung (Stadt Zug, 1. Teilergänzung S2). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 51 55 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) genehmigte am 9. Juli 2008 das Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG) betreffend die Stadtbahn Zug, 1. Teilergänzung S2. Das Projekt der SBB AG sieht im Wesentlichen folgende Elemente vor:

  • 3. Gleis Bahnhof Zug – Baar Lindenpark mit Anpassungen an den bestehen- den Gleisanlagen und an der Haltestelle Baar Lindenpark sowie Abbruch und teilweiser Ersatz einer Remise;
  • Bau einer neuen Haltestelle Zug Casino;
  • Erweiterung der Haltestelle Zug Oberwil zu einer Kreuzungsstation;
  • Bau einer neuen Haltestelle Walchwil Hörndli. Auf die von X. gegen das Bauvorhaben eingelegte Einsprache trat das BAV dabei nicht ein. B. Gegen diese Plangenehmigung erhebt X. (Beschwerdeführer) am
  1. August 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, den Entscheid des BAV aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei der Entscheid des BAV (Vorinstanz) aufzuheben und die im Einspracheverfahren gestellten Anträge seien gutzuheissen. C. Am 4. September 2008 beantragt die SBB AG (Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie führt aus, der Beschwerdeführer werde durch die Projektrealisierung nicht in seinen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen verletzt. Man- gels eines ausreichenden Rechtsschutzinteresses sei er nicht zur Be- schwerde legitimiert. Seine Parzelle Nr. xxx sei zwar der Bauzone W2b zugeschieden und verfüge über eine genügende Bautiefe. Weil das fragliche Projekt jedoch die bestehende Linienführung nicht ändere, erfahre der Beschwerdeführer keine Veränderung der sich für ihn heute präsentierenden Situation. Ausserdem verfüge er über keinen rechtlichen Anspruch, dass die heutige Linienführung seinen Wün- schen angepasst werde. Weiter sei festzuhalten, dass sich die Parzelle Nr. xxx zwar tatsächlich in der Bauzone befinde, jedoch derzeit un- überbaut sei. Zum Zeitpunkt des Plangenehmigungsverfahrens für das vorliegende Projekt sei zudem weder ein Baugesuch bei den zuständi- Se ite 2

A- 51 55 /2 0 0 8 gen Behörden hängig gewesen noch habe ein rechtskräftig bewilligtes Bauprojekt für diese oder eine andere Parzelle des Beschwerdeführers vorgelegen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Linienführung ge- mäss dem Vorprojekt aus dem Jahre 1988 und das angesprochene Projekt GSM-R seien ferner nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. Der Beschwerdeführer sei auch durch die projektierte Bau- stellenerschliessung nicht stärker betroffen als andere Anwohner. Ebenfalls in diesen Punkten müsse ihm ein entsprechendes Rechts- schutzinteresse abgesprochen werden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Legitimation des Beschwer- deführers bejahen, sei die Angelegenheit nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragt die Beschwerdegegnerin den Entzug der aufschiebenden Wir- kung. Dazu verweist sie im Wesentlichen auf das überregionale Inter- esse des Projekts, weil die Stadtbahn Zug einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung des stark zunehmenden Verkehrs auf den Achsen Zug - Luzern, Zug - Zürich, und Zug - Arth Goldau - Erstfeld leiste. Die Be- schwerdegegnerin begründet ihren Verfahrensantrag weiter mit der zeitlichen Dringlichkeit. Der Bund habe mit Beschluss über den Ge- samtkredit für den Infrastrukturfonds die 1. Teilergänzung der Stadt- bahn Zug S2 in die Liste der dringenden und baureifen Projekte aufge- nommen. Damit der verdichtete Angebotsausbau auf den Fahrplan- wechsel 2010 eingeführt werden könne und die Mitfinanzierung durch den Bund gesichert sei, müsse mit den Bauarbeiten noch in diesem Jahr begonnen werden. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2008 beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner unterstützt sie das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wir- kung und verweist zur Begründung auf deren in der Beschwerdeant- wort gemachten Ausführungen. Zur Frage der Legitimation des Be- schwerdeführers äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich die Parzellen Nr. xxx und xxx des Beschwerdeführers in der Bauzone befänden; sie seien jedoch weder überbaut noch habe ein rechtskräftig bewilligtes Bauprojekt vorgelegen. Weil die Linienführung der streitbetroffenen SBB-Strecke unverändert bleibe, fehle dem Be- schwerdeführer hinsichtlich Lärm und Körperschall/Erschütterungen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Zudem müsse erwähnt werden, Se ite 3

A- 51 55 /2 0 0 8 dass das von ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2008 genehmigte Teilprojekt hinsichtlich Lärm und Körperschall/Erschütterungen den Bestimmungen des Bundesrechts zu entsprechen vermöge. Hin- sichtlich seines Begehrens betreffend die Baustellenzufahrt sei der Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit und es fehle ihm somit an einem schutzwürdigen Interesse. E. In seiner Eingabe vom 30. September 2008 widersetzt sich der Be- schwerdeführer dem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Frage seiner Legitimation führt er aus, allein der Um- stand, dass seine Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Bauvorha- ben der Beschwerdegegnerin liegen und an das bestehende Bahntras- see grenzen würden, begründe eine besondere Nähe zum Projekt und damit eine Betroffenheit, welche über diejenige eines beliebigen Drit- ten hinausgehe. In diesem Zusammenhang verweist er auf die zwi- schen der Beschwerdegegnerin und ihm unterzeichnete Grundsatzver- einbarung aus dem Jahre 1990, welche die Erschliessung der Parzelle Nr. xxx von der Y-strasse her zusammen mit dem Ausbau der Doppelspur in Oberwil einvernehmlich regelt. Es sei daher sein berechtigtes Interesse, dass er basierend auf dieser Vereinbarung auf seinem Grundstück eine Unterführung realisieren könne. Würde aber an der Stelle, an welcher gemäss der Vereinbarung von 1990 die Unterführung geplant sei, ein doppelspuriges Geleis mit Weiche ge- baut, so würde sich der Bau einer solchen Unterführung bedeutend aufwändiger gestalten. Allein diese Tatsache begründe ein konkretes Interesse an der Beschwerdeführung. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- Se ite 4

A- 51 55 /2 0 0 8 ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). 2. Als Regel kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Zweck der aufschiebenden Wirkung ist es, die nachteili- gen Auswirkungen der Verfügung so lange nicht eintreten zu lassen, bis über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Beschwerdeführen- den wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, der Status quo, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden hat, bis zum Entscheid der Beschwer- deinstanz in der Sache aufrechterhalten bleibt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, Basel 2008, Rz. 3.19). 3. Die aufschiebende Wirkung kann einer Verfügung, die keine Geldleis- tung zum Gegenstand hat, durch die verfügende Behörde oder die Be- schwerdeinstanz entzogen werden (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Es ist abzu- wägen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.24). Der ver- mutliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, so- weit die Aussichten eindeutig sind. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II 286, E. 3 und E. 3.2). Im Sinne einer negativen Voraussetzung ist zunächst zu prüfen, ob die Rechtsmittelinstanz nicht sofort in der Hauptsache entscheiden kann. Falls eine unzweifelhafte Prognose in Bezug auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemacht werden kann, ist es nicht erforderlich, zuerst über die aufschiebende Wirkung zu entschei- den, und erst im Anschluss daran die Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen (XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtli- cher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 483 und 492 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.698/2005 vom 17. Januar 2006, E. 5). 4. Die Vorinstanz ist im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens auf Se ite 5

A- 51 55 /2 0 0 8 die Einsprache von X. nicht eingetreten. Mit Bezug auf diesen liegt folglich ein Nichteintretensentscheid vor. Wird ein Nichteintretens- entscheid angefochten, prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer kann entsprechend allein geltend machen, die Vorinstanz habe ihm gegenüber zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.164 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation von X. nach den Art. 6 und 48 VwVG geprüft und verneint. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Bindung an die Vorbringen der Parteien zu entscheiden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4.1Die allgemeine Beschwerdebefugnis wird in Art. 48 Abs. 1 VwVG übereinstimmend mit Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) umschrieben; die beiden Bestim- mungen sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen, wie dies bereits für die bis Ende 2006 anwendbaren, wörtlich übereinstim- menden Regelungen von Art. 48 Bst. a aVwVG (AS 1969 737) und Art. 103 Bst. a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. De- zember 1943 (OG, BS 3 521) der Fall war. Während dem Erfordernis des "Berührtseins" neben demjenigen des "schutzwürdigen Interes- ses" früher keine selbständige Bedeutung zukam, wurde die Voraus- setzung des persönlichen Betroffenseins zwar dem Wortlaut nach ver- schärft, indem die beschwerdeführende Partei durch die angefochtene Verfügung nunmehr besonders berührt sein muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG); sie hat sich also über ein persönliches Interesse auszu- weisen, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Personen klar abhebt. Inhaltlich ist aber nur gemeint, dass die Beschwerdeführenden der bisherigen Praxis entsprechend mehr als jedermann betroffen sein müssen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat denn auch bezüglich der Anwendung von Art. 89 Abs. 1 BGG festgehalten, es könne insoweit an die Grundsät- ze, welche zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde nach Art. 103 Bst. a OG entwickelt worden seien, ange- knüpft werden (BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Se ite 6

A- 51 55 /2 0 0 8 4.2Führt nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Dritt- person Einsprache oder Beschwerde, muss diese durch die angefoch- tene Verfügung stärker als jedermann betroffen sein und in einer be- sonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache ste- hen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des Einsprechers oder Beschwerdefüh- rers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die Interessen Drit- ter kann er sich nicht berufen. Sein Interesse ist dann schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Stellung durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann, d.h. wenn er durch das Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen prak- tischen Nutzen ziehen kann. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbe- schwerde ausschliessen (BVGE 2007/1 E. 3.4 mit Hinweisen). 4.3Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegen- stand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 249 E. 1.3.1; BGE 133 II 353 E. 3). Die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegenschaft des Beschwerde- führers stellt zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar; vielmehr ist stets eine Würdi- gung aller rechtserheblicher Sachverhaltselemente vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.227/2003 vom 9. Februar 2004 E. 2). Ins- besondere muss sich aus der räumlichen Nähe ein tatsächliches oder rechtliches Interesse ergeben, dass das umstrittene Bauprojekt abge- ändert wird (vgl. Entscheid des Bundesrates vom 14. August 1996, veröffentlicht in VPB 61.22 E. 1d). So ist der Eigentümer eines von ei- nem Bauvorhaben betroffenen Grundstücks, das bei der von ihm ge- forderten Variante in geringerem Masse beansprucht würde, in seinen schutzwürdigen Interessen berührt (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation von Nachbarn eine besondere Betroffenheit dann zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (BVGE 2007/1 E. 3.5 mit Hinweisen). Im eisen- bahnrechtlichen Einsprache- und Beschwerdeverfahren können Priva- te nur insoweit zugelassen werden, als sie Einwendungen gegen das Se ite 7

A- 51 55 /2 0 0 8 Projekt im Bereiche ihrer Grundstücke erheben; zu Rügen, die sich ge- gen den Streckenteil ausserhalb dieses Bereiches oder allgemein ge- gen die geplante Linienführung richten, sind sie nicht befugt (BGE 120 Ib 59 E. 1c und E. 1d). 5. Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens geht hervor, dass der Ein- sprecher bzw. Beschwerdeführer Miteigentümer der Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx in Zug ist. Diese Parzellen befinden sich entlang der Bahnlinie, am nördlichen Rand der Kreuzungsstation des Bahnhofs Zug-Oberwil. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich damit über ein persönliches Interesse auszuweisen vermag, das sich vom allgemeinen Interesse der übrigen Personen klar abhebt und er entsprechend auch die Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG erfüllt. 5.1Die im Miteigentum des Beschwerdesführers stehenden Parzellen befinden sich offensichtlich in räumlicher Nähe zum Teilprojekt 3, Kreuzungsstation Oberwil (siehe Übersichtsplan 1:2'000 der Be- schwerdegegnerin vom 25. August 2008). Wie unter E. 4.3 ausgeführt, stellt die örtliche Distanz zwischen dem Bauvorhaben und der Liegen- schaft des Beschwerdeführers zwar ein gewichtiges, jedoch nicht das einzige Kriterium für die Beurteilung der Legitimation dar. Nach Würdi- gung aller rechtserheblichen Sachverhaltselemente ist eine besondere Betroffenheit dann zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten An- lage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen aus- gehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Gemäss Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 3. Dezember 2007 und Um- weltbericht der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2007 wird der Immissionsgrenzwert von 60 dB(A), welcher in Anhang 4 der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festge- legt ist, im Projektperimeter des Teilprojekts 3 und demnach auch auf den Parzellen des Beschwerdeführers eingehalten. Die Einhaltung von Lärmschutzgrenzwerten ist jedoch kein ausschlaggebendes Kriterium für die räumliche Eingrenzung der Beschwerdebefugnis, sondern Gegenstand der materiellen Prüfung, ob die Einwirkungen zulässig sind (BGE 110 Ib 99 E. 1c und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.1). So hat das Bundesgericht die Legitimation eines Anwohners bejaht, obwohl die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufen II und III gemäss Art. 43 und Anhang 5 Se ite 8

A- 51 55 /2 0 0 8 LSV in Bezug auf seine Grundstücke eingehalten waren. Dabei kam das Bundesgericht zum Schluss der Beschwerdeführer habe ein beachtenswertes Interesse daran, dass kein Vorhaben realisiert werde, welches die bisherige Lärmsituation (erheblich) verschlechtere. Nur wenn bereits eine summarische Prüfung ergebe, dass sich dies nicht realisiere und die Planungswerte auch in Zukunft eingehalten seien, könne sich die Frage stellen, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei (Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1A.2/1996 vom 7. August 1998 E. 1b/cc). Gemäss BAV-Weisung Nr. 4 vom 25. Februar 1992 (vgl. Umweltbericht vom 1. Juli 2007 S. 7) ist eine Zunahme des Emissionspegels um mehr als 2dB(A) in jedem Fall wahrnehmbar und damit wesentlich. Ein Anstieg zwischen 1 und 2 dB(A) gilt dann als wahrnehmbar, wenn die gesamte Verkehrsmenge um mindestens 25 Prozent zunimmt. Im Strassenverkehr ist die Grenze für die Einsprache- resp. Beschwerde- legitimation bei einer Zunahme des täglichen Verkehrsaufkommens von 10 Prozent zu ziehen, wobei eine Verkehrszunahme von 25 Prozent zu einer gerade noch wahrnehmbaren Erhöhung des Ver- kehrslärmpegels um 1 dB(A) führt (Urteil des Bundesgerichts 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.5, BVGE 2007/1 E. 3.5). 5.1.1Im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers werden neu Weichen eingebaut, was gemäss Umweltbericht vom 1. Juli 2007 (S. 8) örtlich begrenzt zu einer Zunahme der Emissionen um 3 dB(A) führen wird. Hinsichtlich des Einbaus der Weichen am stärksten betrof- fen sind die Gebäude auf der Parzelle Nr. xxx. Zwischen dieser Par- zelle und dem Bahntrassee liegen die Parzelle Nr. xxx und teilweise die Parzelle Nr. xxx des Beschwerdeführers. Dessen Landwirt- schaftsparzelle Nr. xxx grenzt auf der anderen Seite ebenfalls direkt an das Bahntrassee an. Durch diese legitimationsrelevante Erhöhung der Lärmimmissionen erleidet der Beschwerdeführer zumindest mit Bezug auf die überbaubare Parzelle Nr. xxx und jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht einen Nachteil. Er ist insofern mehr als andere durch das Projekt berührt. Ausserdem ist vorliegend nicht bekannt, ob die Planungswerte bzw. unklar, ob die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Die Frage, ob der Baugrund des Beschwerdeführers überbaut ist, ob zur Zeit der Gesuchseinreichung durch die Beschwerdegegnerin ein Baugesuch hängig oder ein rechtskräftig bewilligtes Bauprojekt für seine Parzellen vorlag, spielt (erst) bei einer allfälligen materiellen Prü- Se ite 9

A- 51 55 /2 0 0 8 fung von Erleichterungen/Schallschutzmassnahmen eine Rolle. Dem Beschwerdeführer hätte damit die Einsprachelegitimation nicht abge- sprochen werden dürfen. 5.2Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Realisierung einer Variante gemäss dem Vorprojekt der Beschwerdegegnerin aus dem Jahre 1988. Eine in diesem Vorprojekt geplante Begradigung der Linienführung bei der Parzelle Nr. xxx würde für diese eine genügende Bautiefe bewirken. 5.2.1Wie in E. 4.3 aufgezeigt, muss sich, damit ein Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist, aus der räumlichen Nähe zum Bauvorhaben insbesondere ein tatsächliches oder rechtliches Interes- se ergeben, dass das umstrittene Bauprojekt abgeändert wird. Das Bundesgericht hat zu dieser Voraussetzung der räumlichen Nähe fest- gehalten, dass ein vom Strassenbau betroffener Privater nicht allge- mein an der geplanten Linienführung Kritik üben dürfe. Er habe viel- mehr aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereich seiner Grundstücke gegen Bundesrecht verstosse. Auch im eisenbahnrechtli- chen Plangenehmigungsverfahren könnten Private im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nur insoweit zugelassen werden, als sie Einwen- dungen gegen das Projekt bzw. gegen die Aussteckung im Bereiche ihrer Grundstücke erheben würden (BGE 120 Ib 59 E. 1c f.). 5.2.2Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Antrag aus Gründen des Immissionsschutzes und aus raumplanerischen Überlegungen eine Begradigung der Linienführung, da eine solche Änderung zur Be- baubarkeit seiner Parzelle Nr. xxx führen würde. Er bezweckt demnach nicht bloss aus allgemeinen Gründen eine andere Linienführung, sondern erhebt Einwände gegen das vorliegende Projekt im Bereich seiner Grundstücke. Die in BGE 120 Ib 59 E. 1c verlangte räumliche Nähe ist somit erfüllt und der Beschwerdeführer auch in diesen Punkten zur Einsprache legitimiert. 6. Wie in E. 4 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vorliegend einen Nichteintretensentscheid angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit hiervor lediglich geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer nun die Überprüfung bzw. die Vereini- gung des Projekts „Planvorlage der SBB AG betreffend die Strecke Zug – Arth Goldau, Ausrüstung mit dem Bahnfunk GSMR-Rail“ mit Se it e 10

A- 51 55 /2 0 0 8 dem hier vorliegenden Plangenehmigungsverfahren verlangt, kann auf diesen materiellen Antrag nicht eingetreten werden, da dieser nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts war. Der Beschwerdeführer müsste seine Einwände gegen die Ausrüstung mit dem Bahnfunk GSMR im Genehmigungsverfahrens jenes Projekts vorbringen. 7. Ebenso wenig kann dem Antrag des Beschwerdeführers, die Angele- genheit durch das Bundesverwaltungsgericht selbst zu beurteilen, stattgegeben werden, da das Anfechtungsobjekt wie hiervor erwähnt, auf die Eintretensfrage beschränkt ist. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers hätte eintreten müssen. Die Beschwerde ist damit – soweit darauf einzutreten ist – gutzu- heissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos. 10. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende Par- tei die Verfahrenskosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als mehrheitlich unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal der Vorinstanz als unterliegender Bundes- behörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Beschwerdeführer als in der Hauptsache obsiegende Partei wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.-- zu- rückerstattet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). 11. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich ver- Se it e 11

A- 51 55 /2 0 0 8 treten ist und ihm auch sonst keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Se it e 12

A- 51 55 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Kon- tonummer bekanntzugeben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.12 - 2007/0273; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: André MoserSilja Hofer Se it e 13

A- 51 55 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 14

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04.11.2008
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24.03.2026