B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5145/2021

U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.

Parteien

A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Zoll West, Avenue Louis-Casaï 84, Case postale, 1211 Genève 28, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll - Tarifierung.

A-5145/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. (...) meldete die B._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin) im Auftrag der A._______ GmbH (Adresse gemäss Rubrum) am 20. August 2021 folgende Sendung bei der Eidge- nössischen Zollverwaltung (EZV) zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an:

A.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldung als «gesperrt». Die Zollstelle Bardonnex (nachfolgend: Zollstelle) führte gleichentags eine materielle Kontrolle (Beschau) durch. Im Rahmen dieser Überprüfung kon- sultierte die Zollstelle die Website des spanischen Lieferanten C._______ (nachfolgend: Lieferant) und gelangte zu einem Schema mit Angaben über die Bezeichnung und Lage verschiedener Fleischstücke – darunter auch das «Secreto lbérico». A.c Die Zollstelle erhob ein Muster vom «Secreto lbérico» und sendete die- ses zwecks Tarifierung an das Eidgenössische Institut für Metrologie (ME- TAS). Nach Erhalt des auf die Tarifnummern 0203.1981 bzw. 0203.1991 lautenden Tarifgutachtens der Abteilung Normen und Grundlagen der Oberzolldirektion informierte die Zollstelle die Zollanmelderin am 30. Au- gust 2021 mit einem separaten Schreiben über das Ergebnis der Überprü- fung. A.d Die Zollanmelderin änderte darauf am 31. August 2021 die Tarifnum- mer der betroffenen Position 1 auf 0203.1991. Bis dahin wurde die Einfuhr- zollanmeldung pendent gehalten und nicht in eine provisorische Zollanmel- dung umgewandelt. Die Zollstelle stellte die Veranlagungsverfügung am 31. August 2021 aus. Tarifnum- mer Warenbezeich- nung Rohmasse Statisti- scher Wert Zollan- satz (Fr. je 100 kg brutto) Pos. 1 0203.1999 Secreto lbérico 64.1 kg 1'032.-- 396.-- Pos. 2 0203.1991 Ibérico french rack, filet, kotelett 41.8 kg 600.-- 2’304.--

A-5145/2021 Seite 3 B. B.a Mit dem Schreiben vom 13. September 2021 erhob die A._______ GmbH gegen diese Veranlagung Beschwerde bei der EZV. Sie brachte vor, dass es sich bei den fraglichen Waren um Schweinefleisch der Tarifnum- mer 0203.1999 handle. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2021 wies die Zollkreisdi- rektion III (nachfolgend: Zoll West) die Beschwerde ab. Laut Zoll West ist gemäss Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) der «Secreto Ibérico» ein Teil des Schweinscarré. Es handle sich um einen Muskel zwischen dem Rü- cken und dem Speck des Rückens des Tieres. Dieses eingeführte Stück Fleisch falle daher unter die Tarifnummer 0203.1991. C. C.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2021 liess die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantra- gen, der Entscheid vom 27. Oktober 2021 wie «die davor vorliegenden» seien aufzuheben. Das im Auftrag eingeführte Schweinefleisch mit der Be- zeichnung «Secreto lbérico» sei wie ursprünglich angemeldet unter der Ta- rifnummer 0203.1999 einzureihen und entsprechend zu verzollen; alles un- ter Kostenfolgen zulasten des Staates. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Erstellung eines Gutachtens durch das tierärztliche Institut der Universität Zürich zur genauen Beschaffenheit und anatomischen Lage der in Frage stehenden Fleischstücke. C.b Seit 1. Januar 2022 heisst die vormalige EZV «Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit» (BAZG). C.c Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 schliesst der Zoll West, han- delnd durch das BAZG (nachfolgend: Vorinstanz), auf kostenpflichtige Ab- weisung der Beschwerde. C.d In der Folge fanden verschiedene weitere Schriftenwechsel unter Ein- reichung neuer Beweismittel statt. Die Parteien halten in diesen Eingaben grundsätzlich an ihren Standpunkten fest. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern sie entscheid- wesentlich sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

A-5145/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Zollkreis- direktion III (Zoll West) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Vorbehalt des nachfolgend unter E.1.3 Dargelegten – einzu- treten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorliegend die Aufhebung der Entscheide der Vorinstanz, die vor dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 27. Oktober 2021 ergangen seien («die davor vorliegenden»), beantragt, ist deshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die Veranlagungsverfügung vom 31. August 2021 als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.3 m.w.H.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG).

A-5145/2021 Seite 5 1.5 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz erfährt durch die Mit- wirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschränkung (MO- SER et al., a.a.O., Rz. 1.49 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 1.5.1). 1.6 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2). Die Beweiswürdigung en- det mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tat- sache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung ge- langt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.2 m.w.H.). 1.7 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwie- sen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. Be- weisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.4.3 m.w.H.). Ver- langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger- weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil des BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.3.3). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.141; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.3 m.w.H.). 1.8 Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im Beschwerdeverfahren eingereicht werden, ein strenges Beweismass an- zulegen (vgl. Urteile des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 und A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweis- mittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit bele- gen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d). Weiter kommt nach konstanter Rechtsprechung Dokumenten,

A-5145/2021 Seite 6 die zeitlich erst nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.2 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 1.6.2 m.w.H.). 1.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Lie- gen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Un- tersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 1.4.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.194; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.5). 2. 2.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss ei- nem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 129 II 497 E. 5.3.2, 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 1.5.1). 2.2 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 20. August 2021 (Zollanmeldung des «Secreto Ibérico»; Sachverhalt, Bst. A.a) ver- wirklicht. Entsprechend sind vorliegend die am 20. August 2021 gültigen Fassungen der zolltariflichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referen- ziert wird. 3. 3.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem

A-5145/2021 Seite 7 ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 3.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2). 3.3 Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen er- mässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gülti- gen Zollansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay- Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Überein- kommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich ver- einbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz [ZG], 2009, Einlei- tung N 103; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezem- ber 2021 E. 2.2).

A-5145/2021 Seite 8 3.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.4; BEUSCH/SCHNELL LUCHSIN- GER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3). 3.5 3.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Über- einstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenkla- tur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu än- dern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Aus- legung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.4) sowie alle Abschnitt-, Ka- pitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Gel- tungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1 m.w.H.). 3.5.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundes- verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2

A-5145/2021 Seite 9 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. De- zember 2021 E. 2.4.2). 3.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zollta- rifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach jüngster bundesgericht- licher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwin- gende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu veranlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Re- gelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.ta- res.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Ent- scheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Ver- waltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vie- ler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1 m.w.H.; zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.3). 3.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen-

A-5145/2021 Seite 10 den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Ja- nuar 2021 E. 2.4.4). Das gleiche gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternummern (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 3.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium aus- drücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteil des BVGer A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwen- dungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.5). 3.6 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbe- troffenen Einfuhr vom 20. August 2021 (E. 2.2) – soweit vorliegend interes- sierend – aus dem einschlägigen Kapitel (Lebende Tiere und Waren tieri- schen Ursprungs; Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt oder gefroren), Einfuhr aus Spanien, Folgendes zu entnehmen (vgl. Sach- verhalt, Bst. A.a). Tarifnummer Text Zollansätze 0203.1991 Carrés und Teile da- von Normal Fr. 2’304.-- je 100 kg brutto 0203.1999 anderes Normal Fr. 396.-- je 100 kg brutto

Die Schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 0203.1991 (sowie 2991) halten – soweit vorliegend relevant – Folgendes fest: «Schweins-

A-5145/2021 Seite 11 carrés im Sinne dieser Nummern bestehen aus dem Hals, dem Kotelett- stück, dem Nierstück, dem Filet und, je nach Zerteilung des Tierkörpers, der Huft. Als Teile von Carrés gelten der Hals, das Kotelettstück, das Nier- stück und das Filet. Separat eingeführte Huftstücke sind als "anderes" ein- zureihen.» 4. Im vorliegenden Fall ist die Tarifeinreihung der aus Spanien eingeführten Fleischstücke vom Spanischen Schwarzen Schwein mit der Bezeichnung «Secreto Ibérico» strittig und zu prüfen. Zum Streitgegenstand haben sich die Parteien mehrfach und ausführlich vernehmen lassen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, es gebe keine Anga- ben des ausländischen Exporteurs, dass es sich bei dem als «Secreto Ibérico» bezeichneten Fleisch um das so genannte Carré des Tieres handle. Der ausländische Exporteur habe das «Secreto Ibérico» auch nicht sinngemäss als Carré bezeichnet. Soweit ersichtlich sei der METAS keine Kontrollprobe geschickt worden. Jedenfalls habe sie – die Beschwerdefüh- rerin – keine Details des Prüfberichts der METAS über die physische Fleischkontrolle gesehen. Sie werde aufgrund der Nicht-Offenlegung des detaillierten Berichts in ihrem Äusserungsrecht beeinträchtigt und könne nicht Stellung nehmen. Sie könne deshalb auch nicht herausfinden, ob al- lenfalls das zu prüfende Fleisch verwechselt worden sei. Es hätten sich gemäss Zollanmeldung verschiedene Fleischsorten im Gebinde befunden («Secreto lbérico» und «lbérico French Rack, Filet, Kotelett»). Hierzu be- antragt die Beschwerdeführerin ein Gutachten des tierärztlichen Instituts der Universität Zürich zu den rechtsrelevanten Fleischstücken. Unter Ein- reichung etlicher (u.a. tierärztlicher) Belege, Fotos und Videos legt die Be- schwerdeführerin dar, das «Secreto lbérico» sei kein Muskel zwischen dem Rücken und dem Speck des Schweinerückens. Es handle sich um einen «shoulder muscle» und stamme deshalb von der Brust. Das «Secreto Ibérico» befinde sich nicht zwischen dem Rücken und dem Speck des Schweinerückens. Das Secreto lbérico sei in Spanien somit nicht das gleiche Fleischstück, wie der in der Schweiz bezeichnete Muskel zwischen dem Rücken und dem Rückenspeck. Die Zerlegung der Spanischen Schwarzen Schweine (Cerdo lbérico) könne nicht mit der klassischen Zerlegung der Schweine in der Schweiz verglichen werden. Das «Latissimo» entspreche dem Secreto lbérico und stamme überhaupt nicht vom Carré. Das Secreto lbérico werde

A-5145/2021 Seite 12 nur aus der Brust geschnitten. Gemäss den entsprechenden Erläuterun- gen falle das «Secreto Ibérico» nicht unter die Tarifnummer 0203.1991, 2991 (Fleisch von Carréstücken). Das «Secreto Ibérico» komme nicht vom Hals, dem Kotelettstück, dem Nierstück, dem Filet oder der Huft. Als Teile von Carrés gälten nur der Hals, das Kotelettstück, das Nierstück und das Filet. Das «Secreto lbérico» falle somit unter die Tarifnummer 0203.1999 (Schweinefleisch nicht von Carréstücken). 4.2 Die Vorinstanz entgegnet insbesondere, das streitbetroffene Produkt mit dem spanischen Namen «Secreto» werde in der Schweiz auch als «Carrédeckel» bezeichnet. Der Schweizer Fleisch-Fachverband (SFF) habe mit dem Ausbildungszen- trum für die Schweizer Fleischwirtschaft (ABZ Spiez) für eine einheitliche schweizweite Verständigung in der Fleischverarbeitungsbranche und im Fleischhandel die Broschüre «Die Benennung der Fleischstücke und ihre Verwendung» erstellt. Diese diene auch als Grundlage für Behörden, wie dem BAZG für die Tarifeinreihung oder dem BLW (z.B. Verteilung von Kon- tingenten). Nach der besagten Broschüre des SFF verlaufe die Abgren- zung zwischen dem Rücken- und dem Bauchteil nicht entlang der Wirbel- säule, sondern umfasse auch einen Teil der Rippen. Das «Secreto» sei zwar namentlich nicht als Teil des Carrés aufgeführt. Daraus zu schliessen, dass das «Secreto» nicht ein Bestandteil des Carrés sei, greife jedoch zu kurz. Das «Secreto» werde in inländischen Fleischverarbeitungsbetrieben bei der weiteren Zerteilung meistens der Wurstherstellung zugeführt. Dies möge unter anderem auch daran liegen, dass die modernen Schweine- züchtungen einen nur unterentwickelten Schultermuskel sowie viel weniger intramuskuläres Fett («Fettmarmorierung») aufweisen würden als die lberico-Schweine. Wohl deshalb werde das «Secreto» weder in der Bro- schüre «Die Benennung der Fleischstücke und ihre Verwendung» noch in den Schweizerischen Erläuterungen separat aufgeführt. Die im Internet abrufbare Broschüre «Special Cuts» von Proviande (Bran- chenorganisation der Schweizer Fleischwirtschaft) trage auch den Titel «das Einmaleins der unbekannten Schnitte». Unter dem Begriff «Special Cuts» verstehe der Herausgeber spezielle Schnitte, welche von den heute üblichen Standard-Schnitten (Prime Cuts) abwichen. Die Broschüre biete Fleischfachleuten, Gastronomen und Fleischliebhabern eine Grundlage, um solche Schnitte herzustellen, zuzubereiten und weiterzuentwickeln. In dieser Broschüre würde das «Secreto» als Bestandteil des Carrés aufge-

A-5145/2021 Seite 13 führt sowie der Schnittvorgang für die Auslösung des Carrédeckels («Se- creto») aufgezeigt. Zudem werde das herausgelöste Fleischstück abgebil- det und als «Secreto» bzw «Carrédeckel» bezeichnet. Das «Secreto» werde aus dem Carré herausgelöst und stamme somit zweifelsfrei aus dem Rückenbereich des Schweins. Zum Thema «Special Cuts» sei auch auf der Website von «Schweizer Fleisch» ein Beitrag zu finden (< https://schweizerfleisch.ch/kochwis- sen/special-cuts-0 >, zuletzt abgerufen am 27. Juli 2022). Informationen zum «Secreto» seien unter «Carrédeckel» im Themenbereich «Die wich- tigsten Special Cuts vom Schwein» aufgeführt. Dabei werde der «Carréde- ckel» wie folgt beschrieben: «Dieser Schnitt ist besser bekannt unter sei- nem spanischen Namen: «Secreto» – Geheimnis. Geheim darum, weil sich dieses Stück zwischen Rücken und Rückenspeck des Schweins versteckt. Bei der klassischen Schweizer Zerlegung kann das Stück ohne Einschrän- kung entnommen werden. Dank der starken Marmorierung ist das Secreto extrem aromatisch und eignet sich besonders zum Kurzbraten und Grillie- ren». Das «Secreto» werde demnach aus dem Rücken des Schweins aus- gelöst und sei somit als Bestandteil des Carrés zu betrachten. Die Vo- rinstanz verweist zudem auf das Schema vom Lieferanten der streitbe- troffenen Sendung, welche die Zollstelle im Rahmen der Überprüfung der Website entnommen habe. Auf diesem Schema werde das «Secreto» zweifelsfrei im Carré des Schweins angezeigt. Das METAS habe keine Untersuchungen/Analysen am Muster durchge- führt. Es habe lediglich das von der Zollstelle zugestellte Muster im TADOC (Applikation für die Registratur und der Bearbeitung von Geschäften zur Tarifdokumentation innerhalb des BAZG) registriert und mittels Fotos do- kumentiert (sog. Standardprozess). Das Labor METAS sei spezialisiert auf chemische und physikalische Untersuchungen. Bei Fleisch und Fleischwa- ren hange die Einreihung eher selten von chemischen Untersuchungen (z.B. vom Salzgehalt) ab. Viel entscheidender sei meistens – wie auch vor- liegend – die Frage, um welches Fleischstück des Tieres es sich handle. Das METAS habe somit keinen Prüfbericht verfasst und es könne der Be- schwerdeführerin folglich auch kein solcher vorgelegt werden. Die Rüge bezüglich Beeinträchtigung des Äusserungsrechts ziele demzufolge ins Leere. Auch eine Verwechslung des Musters/der Fleischstücke könne aus- geschlossen werden. Das Muster (1 Einzelverkaufspackung mit 2 Fleischstücken) sei beim METAS noch immer vorhanden. Das BAZG könne somit zumindest ein

A-5145/2021 Seite 14 Muster aus der streitbetroffenen Sendung für eine weitere Untersuchung zur Verfügung stellen, bezweifle aber, ob ein solches Gutachten zielfüh- rend sei. Weil die Problematik (nur) zu einem Teil in der Anatomie des Schweins begründet liege, sondern sich vor allem um den Begriff des «Carrés» (inklusive den Schweizerischen Erläuterungen und damit zusam- menhängend um die Tarifeinreihung) drehe, dürfte das tierärztliche Institut der Universität Zürich nicht über das dafür notwendige tarifarische Wissen verfügen. Sofern das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stelle zwecks Analyse beauftragen möchte, dann sollte es sich nach dem Ermes- sen der Vorinstanz um einen Experten aus der Fleischwirtschaft (z.B. Pro- viande) oder aus dem Metzgereibereich (z. B. vom ABZ Spiez) handeln. Es sei ausserdem zu begrüssen, wenn der Experte des BLW bei einer allfälli- gen Begutachtung anwesend sein könnte. 5. 5.1 Im Lichte des eben in E. 4 Dargelegten ergibt sich Folgendes: Die An- wendung der sechsstelligen Tarifnummer 0203.19 ist vorliegend unstrittig. Im Streit ist einzig die Einreihung in die schweizerische Unternummer 91 («Carrés und Teile davon», Zollansatz Fr. 2'304.-- / 100 kg brutto) oder 99 («anderes», Zollansatz Fr. 396.-- / 100 kg brutto) (E. 3.6). Die Parteien sind sich einig, dass es sich beim streitbetroffenen Fleischstück «Secreto» um einen Teil des Muskels mit der lateinischen Bezeichnung «Musculus Latis- simus Dorsi» handelt. In tatsächlicher Hinsicht ist strittig, wo das streitbe- troffene «Secreto» genau liegt und ob es zolltechnisch als Bestandteil des Carrés zu betrachten ist. 5.2 Die vorliegend rechtsrelevanten Sachverhaltselemente rund um die zollrechtliche Qualifikation des «Secreto Ibérico» gehen über allgemeine anatomische Fragen der tierischen Muskulatur hinaus. Sie betreffen u.a. spezifische Fragen wie die Schnitttechnik beim Zerlegen eines geschlach- teten Schweins zu Konsumationszwecken. Nach Würdigung der vorhan- denen Akten und angesichts der Vielzahl von divergierenden Parteivorbrin- gen sowie der hohen technischen Komplexität erachtet das Bundesverwal- tungsgericht die Sache nicht als spruchreif. Insbesondere überzeugt nicht, dass sich der vorinstanzliche Entscheid nach Aktenlage massgeblich auf drei nicht hinreichend aussagekräftige Fotos des METAS stützt. Nicht hin- reichend geklärt sind für das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf die streitbetroffene Sendung die genaue Lage des «Secreto lbérico» beim Spanischen Schwarzen Schwein (Cerdo lbérico) insbesondere im Ver- gleich mit dem Schweizer Carrédeckel. Diese Angaben sind jedoch uner- lässlich für die Beurteilung der Frage, ob das vorliegende «Secreto lbérico»

A-5145/2021 Seite 15 unter die schweizerische Zolltarif-Unternummer 91 subsummiert werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach nicht ausreichend er- stellt (E. 1.7). Es sind daher weitere Erhebungen des Sachverhalts notwen- dig. 5.3 Gemäss Ausführungen der Vorinstanz ist beim METAS immer noch ein relevantes Muster der streitbetroffenen Sendung vorhanden. Dieses Mus- ter ist näher zu untersuchen. Im Rahmen einer Begutachtung des Musters ist zu klären, ob das Fleischstück zolltechnisch als Bestandteil des Schwei- zer Carrés zu betrachten ist. 5.4 Die zusätzlichen Beweiserhebungen gestalten sich voraussichtlich auf- wendig und sehr technisch. Im Weiteren entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht in vorliegender Angelegenheit letztinstanzlich (Art. 115i Abs. 3 ZG; Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Aufgrund der voraussichtlich aufwendigen Beweiserhebung und zur Wahrung des Instanzenzugs (bzw. überhaupt einer Rechtsmitte- linstanz) der Beschwerdeführerin erachtet es das Bundesverwaltungsge- richt als sachgerecht, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung ein- schliesslich Begutachtung im erwähnten Sinn sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.9). Hinsichtlich der vorzunehmenden Begutachtung scheint der von der Vorinstanz aufgezeigte Weg des Einbe- zugs von Experten aus der Fleischwirtschaft (z.B. Proviande) bzw. aus dem Metzgereibereich (z.B. ABZ Spiez) zielführend (vgl. Vernehmlassung vom 2. Februar 2022, Ziff. 5). 5.5 Weil die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, kann die Frage nach der allfälligen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz offenbleiben. 6. 6.1 In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde- führenden Partei (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der einbezahlte Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin folglich zu- rückzuerstatten. Das geringfügige Nichteintreten auf die Beschwerde rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

A-5145/2021 Seite 16 6.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie Art. 8 VGKE i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE). 7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l BGG letztinstanzlich. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-5145/2021 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit drauf eingetreten wird, im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung sowie zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Kaspar Gerber

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Entscheidungsdatum
29.08.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026