B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-514/2013
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Flughafen Zürich AG, 8058 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller Budliger Rechtsanwälte, 8032 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A. Rechtsanwalt Dr. Franz Kessler Coendet, Vorinstanz
und
A._______, Beigeladene
Gegenstand
Personalkostenrechnung für ehemalige Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission 10.
A-514/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung über- mässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürichs rechts- hängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf, welche den Kanton Zürich in dieser Funktion abgelöst hat. B. Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Eidgenössischen Schätzungskommissionen den damaligen Präsidenten der ESchK, B., an, umgehend die zur beförderlichen Erledigung der Flugha- fenfälle benötigten Hilfskräfte einzustellen, so rasch als möglich geeigne- te Büroräumlichkeiten zu mieten sowie für die zeitgerechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und für die Einrichtung der erforder- lichen Arbeitsplätze besorgt zu sein. Die zu rekrutierenden Hilfskräfte und die zu errichtende Infrastruktur seien nur für die Bearbeitung der Flugha- fenfälle einzusetzen. C. In Umsetzung dieses Beschlusses mietete der damalige Präsident der ESchK per 1. September 2010 neue Büroräumlichkeiten an der Minerva- strasse 99, 8032 Zürich. Zugleich erwarb er Büromöbel und die für eine zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hard- und Software. Die langjährige Aktuarin der ESchK, A., gab per 31. Januar 2011 ihre Anwaltstätigkeit auf, um ab dem 1. Februar 2011 ausschliesslich für die ESchK tätig zu sein. Vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 amtete sie in der Folge als Präsidentin der ESchK. Daneben ging sie keiner weiteren Erwerbstätigkeit nach. D. Mit Verfügung vom 11. November 2010 verlangte der damalige Präsident der ESchK von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss im Be- trag von Fr. 200'000.--, der am 10. Dezember 2010 bezahlt wurde. Mit Verfügung vom 19. April 2011 hielt die damalige Präsidentin der ESchK fest, vom fraglichen Kostenvorschuss seien bis zum 31. März 2011 Fr. 150'652.85 für Personalkosten verwendet worden. Der verbleibende Saldo von Fr. 49'437.15 werde vorgetragen. Die dagegen erhobene Be- schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf
A-514/2013 Seite 3 und ordnete an, der Flughafen Zürich AG seien als Folge der nebenrich- terlichen Tätigkeit von C., D., E., F. sowie G._______ für den Zeitraum von Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 Fr. 14'153.60 zu belasten. Im Übrigen wurde die Angelegenheit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Mit Verfügung vom 15. April 2011 forderte die damalige Präsidentin der ESchK die Flughafen Zürich AG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400'000.00 zu bezahlen, am 7. Februar 2012 einen solchen von Fr. 500'000.00. Die Flughafen Zürich AG bezahlte diese Kostenvorschüs- se jeweils fristgerecht. F. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 erkannte die EschK was folgt: "1. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialleistungen und Staatsgebühren gemäss den Rechnungen Nrn. 052/2010, 065/2010, 002/2011/, 003/2011, 004/2011, 005/2011, 009/2011, 016/2011, 020/2011, 022/2011, 026/2011, 029/2011, 038/2011, 010/2012, 012/2012, 033/2012, 039/2012, 053/2012, 062/2012, 064/2012, 082/2012, 084/2012, 085/2012 und 086/2012 als Verfahrenskosten für den Aufwand von A._______ als Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum No- vember/Dezember 2010 bis Dezember 2012 zu bezahlen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Betrag gemäss Dispositiv Ziff. 1 bereits dem Kostenvorschuss auf dem Konto PC 60-624604-8 der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 beim Bundesverwaltungsgericht belastet worden ist. Die erfolg- ten Gutschriften verbleiben den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv. (Verfahrenskosten und Mitteilungen)" G. Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben mit folgenden Anträgen: "1. Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 sei aufzuheben und es seien die der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten für den Aufwand von A._______ als Präsidentin und Aktuarin in Flughafenfällen im Zeitraum November/Dezember 2010 bis und mit Februar 2012 von
A-514/2013 Seite 4 Fr. 126'550.– zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren zu redu- zieren auf höchstens Fr. 34'059.90 zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren. Zudem sei die Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012 für die Aufwendungen des Ehegatten von A._______ der Be- schwerdeführerin zur Hälfte, d.h. mit einem Betrag von Fr. 3'045.60 zu belasten. 2. Dementsprechend sei A._______ zu verpflichten, im Umfang des zu viel abgerechneten Aktuar-/Präsidenten- bzw. Ehegatten- Honorars eine Rückzahlung auf das Kostenvorschusskonto PC 60- 624604-8 innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils zu ver- anlassen. 3. Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei insoweit aufzuheben, als der Betrag von Fr. 169'083.90 zuzgl. Sozialleistungen und Staatsgebühren bereits dem Kostenvorschusskonto PC-60- 624604-8 der Eidgenössischen Schätzungskommission beim Bun- desverwaltungsgericht belastet worden ist. Die bereits erfolgten Gutschriften seien dementsprechend im Umfang des verkürzten Honorars von A._______ zu erhöhen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse, ev. zu Lasten von A.." H. Mit Schreiben vom 18. März 2013 stellt die ESchK (nachfolgend: Vorin- stanz) beim Bundesverwaltungsgericht die Akten zu und teilt mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Gleichzeitig ersucht sie, die vormalige Präsidentin der ESchK, A., aufgrund ihrer persönlichen Betrof- fenheit dem Verfahren beizuladen. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2013 heisst der zuständige Instruk- tionsrichter diesen Antrag gut, lädt A._______ (nachfolgend: Beigeladene) zum Beschwerdeverfahren bei, stellt ihr die eingereichte Beschwerde- schrift, die Vernehmlassung der Vorinstanz sowie die bisher ergangenen Verfügungen in Kopie zu und gewährt ihr die Möglichkeit, bis zum 2. Mai 2013 eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. J. Mit Eingabe vom 30. April 2013 reicht die Beigeladene ihre Stellungnah- me sowie verschiedene Beweismittel ein. Die Beschwerdeführerin repli- ziert hierzu mit Eingabe vom 27. Juni 2013. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 teilt die Beigeladene ihren Verzicht auf Einreichung einer Duplik mit. K. Nach erfolgloser Anfrage des Instruktionsrichters betreffend Durchführung
A-514/2013 Seite 5 einer Vergleichsverhandlung wird die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. September bzw. 15. November 2013 ersucht, verschiedene Unterla- gen einzureichen. Die Vorinstanz kommt dieser Aufforderung mit Eingabe vom 29. November 2013 nach und beantragt, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die von ihr eingereichten WinJur-Auszüge (Beilagen 3 und 4) sowie in die Rechnung der Vorinstanz an die Schweizerischen Bundes- bahnen AG (Beilage 7) zu verweigern. Die Beschwerdeführerin verzichtet in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 darauf, die vorinstanzli- che Rechnung an die Schweizerischen Bundesbahnen AG einzusehen, verlangt jedoch Einblick in die übrigen Akten, insbesondere in die WinJur- Auszüge, falls das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Entscheid auf diese Unterlagen zum Nachteil der Beschwerdeführerin abstellen sollte. Die Beigeladene begehrt in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2013, den Anträgen der Vorinstanz Folge zu leisten und beantragt ausserdem, der Beschwerdeführerin die Einsicht in die von ihr selber bereits mit Stellung- nahme vom 30. April 2013 eingereichten Beilagen Nr. 7–11 zu verwei- gern. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 gibt der zuständige Instrukti- onsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht teilwei- se statt und gewährt ihr Einsicht in die von der Vorinstanz am 2. Dezember 2013 eingereichten Beilagen 1, 2, 5 und 6 sowie in die Bei- lagen 3 und 4 in geschwärzter Form. Das weitergehende Gesuch um Ak- teneinsicht weist er ab. Auf das Gesuch der Beigeladenen, der Be- schwerdeführerin die Einsicht in die mit Stellungnahme vom 30. April 2013 eingereichten Beilagen Nr. 7–11 zu verweigern, tritt er nicht ein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist wird der Beschwerdefüh- rerin im verfügten Umfang Akteneinsicht gewährt. M. Die Beschwerdeführerin reicht nach ihrem diesbezüglichen Ersuchen mit Eingabe vom 18. März 2014 eine Stellungnahme zu den zugestellten Ak- ten ein. Die Vorinstanz und die Beigeladene verzichten auf eine an- schliessende Stellungnahme. Mit Verfügung vom 30. April 2014 wird die Angelegenheit als spruchreif betrachtet. N. Mit Verfügung vom 20. August 2014 wird den Verfahrensbeteiligten die Erweiterung des Spruchkörpers auf 5 Richterinnen bzw. Richter mitgeteilt.
A-514/2013 Seite 6 O. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Beweisstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), sofern eine Vor- instanz des Bundesverwaltungsgerichts entschieden hat (Art. 33 VGG) und keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Diese Regelung wird für den Bereich des Enteignungsrechts in Art. 77 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) dahingehend konkreti- siert, als danach Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommissi- onen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Wenn weder das Verwaltungsgerichtsgesetz noch das Enteignungsge- setz eine Verfahrensfrage regelt, beurteilt sich diese nach dem Verwal- tungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.1 Anfechtbar vor Bundesverwaltungsgericht sind danach auf dem Bun- desverwaltungsrecht fussende Endentscheide, die ein Verfahren zumin- dest für einen Teil der Streitgenossen abschliessen oder in denen über unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren entschieden wird (BGE 133 V 477 E. 4.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungs- recht des Bundes, Kommentar, Band I, 1986, Art. 77 Rz. 2). Gegen selb- ständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 5 VwVG, die nicht den Ausstand oder die Zuständigkeit betreffen (Art. 45 VwVG), kann dagegen nur Beschwerde geführt werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, wodurch sich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen lässt (Art. 46 Abs. 1 VwVG, vgl. ausserdem: HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 77 Rz. 4). Was unter einem nicht wieder gut- zumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu ver- stehen ist, wird im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht näher umschrie- ben. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann der entspre- chende Nachteil rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein. Ein Nachteil, der
A-514/2013 Seite 7 nur vorübergehend besteht und durch einen günstigen Entscheid voll- ständig behoben werden kann, gilt als wieder gutmachbar, weshalb eine solche Zwischenverfügung nicht angefochten werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1, A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 3.1, A-3121/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2.3). Die Beweislast für das Vorliegen eines ent- sprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführenden Partei (Urteile des BVGer A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.4, A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2012, Rz. 909, ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER/MICHAEL BEUSCH, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.45 ff.). 1.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerde- führerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 169'083.90 zuzüglich So- zialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren auferlegt (Dispo-Ziff. 1), diese mit den von der Beschwerdeführerin erbrachten Kostenvorschüs- sen verrechnet und festgestellt, die erfolgten Gutschriften würden den Be- rechtigten nach Eintritt der Rechtskraft vollständig verbleiben (Dispo- Ziff. 2). Ob ein solcher Entscheid, der in Anwendung der massgeblichen Regelungen des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, einen Endent- scheid darstellt, obgleich darin losgelöst von konkreten Einigungs- und Schätzungsverfahren über Verfahrenskosten entschieden wird, erscheint durchaus fraglich. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, hat doch das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3 entschieden, alle Beteiligten, insbesondere auch die Mitglieder der Vorinstanz, hätten ein berechtigtes, tatsächliches Interesse, umgehend Klarheit darüber zu gewinnen, wer die Kosten der Grundinfrastruktur der Vorinstanz zu tragen habe, die für das Funktionieren der Vorinstanz uner- lässlich seien. Dauere die Rechtsunsicherheit an, werde die Funktionsfä- higkeit der Vorinstanz ernsthaft in Frage gestellt und drohe eine mit Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) unvereinbare Rechtsverzöge- rung oder -verweigerung bei der Behandlung der rechtshängigen Ent- schädigungsverfahren. Diese Überlegungen gelten gleichermassen für die angefochtene Verfügung. Freilich bezieht sich diese nicht auf Verfah- renskosten, die aus der Finanzierung der Grundinfrastruktur der Vorin- stanz resultieren, sondern auf solche, die sich aus der Tätigkeit von Be- hördenmitgliedern und den von diesen beigezogenen Hilfspersonen er- geben. An der Beantwortung der sich in diesem Zusammenhang stellen- den Fragen haben die Beteiligten indes ein ebenso grosses Interesse wie
A-514/2013 Seite 8 an der Klärung der vom Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 beurteilten Fragen. Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, und zwar selbst dann, wenn es sich hierbei um eine Zwischenverfügung handeln sollte. Sie stammt sodann mit der eidgenössischen Schätzungskommission von einer Vorin- stanz im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG, deren Entscheide der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegen (Art. 77 Abs. 1 EntG und Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG. Danach sind neben den Hauptparteien auch die Grundpfandgläubiger, Grundlastberechtigten und Nutzniesser als Nebenparteien zur Beschwer- deführung berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungs- kommission zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemei- nen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Diesen zufolge ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die beiden letztgenannten Voraussetzungen der sog. materiellen Beschwer dienen in erster Linie dazu, die Popularbeschwerde auszu- schliessen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxis- kommentar], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 48 Rz. 11). Be- schwerdebefugt ist danach in erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung, dessen Stellung durch die Verfügung direkt beeinträchtigt wird, indem ihm in rechtsverbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten auferlegt werden (ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG- Kommentar], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Art. 48 Rz. 11, MARAN- TELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 24). Als Partei im Vorverfahren und Adressat der beschwerdefähigen Verfügung steht die- ses Rechtssubjekt a priori in einer besonderen Beziehung zur Streitsa- che, welche ein Anfechtungsinteresse jedenfalls dann rechtfertigt, wenn dieses aktuell und praktisch ist. Darüber hinaus können Dritte zur Be- schwerdeführung berechtigt sein, wenn sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben und in einer besonders, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 26, HÄNER, VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 12). Dafür genügt
A-514/2013 Seite 9 indes nicht, dass jemand sich für eine Frage aus ideellen Gründen be- sonders interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder ge- gen eine Sache engagiert. Vielmehr muss die beschwerdeführende Partei vom angefochtenen Entscheid in hinreichendem Masse betroffen sein; ihr Rechtsschutzinteresse muss intensiv genug sein, um als unmittelbares und persönliches Interesse anerkannt zu werden (BVGE 2007/20 E. 2.4.1; HÄNER, VwVG-Kommentar, Art. 48 Rz. 12). Fehlt einer Partei die Beschwerdelegitimation, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf deren Beschwerde nicht ein (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar, Art. 48 Rz. 7). Die Beweislast für den Nachweis der Legitimation liegt bei der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 II 313 E. 3.5; KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 943). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen und die Vorinstanz ersucht, die in Aussicht gestellten Verfah- renskosten substantiell zu reduzieren (vgl. Beilage 8 der Beschwerdefüh- rerin). Soweit die Vorinstanz diesem Begehren in der angefochtenen Ver- fügung nicht Folge geleistet hat, ist die Beschwerdeführerin durch die an- gefochtene Verfügung formell beschwert. Die angefochtene Verfügung greift überdies insoweit in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, als diese darin verpflichtet wird, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebüh- ren zu tragen (Dispo-Ziff. 1) und dieser Betrag mit den von der Be- schwerdeführerin geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet wird (Dispo- Ziff. 2 Satz 1). Freilich ist die sich auf die Verrechnung beziehende An- ordnung im Falle der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde nicht aufzuheben. Jedoch verändert sich in diesem Fall deren materieller Ge- halt, weil sich die zugelassene Verrechnung auf den von der Beschwer- deführerin verlangten Betrag reduziert. Deshalb erscheint es angemes- sen, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auch insoweit zu bejahen. Fraglich ist hingegen, wie es sich bezüglich der in Dispo- Ziff. 2 Satz 2 der angefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung ver- hält, wonach die erfolgten Gutschriften den Berechtigten mit Eintritt der Rechtskraft definitiv verbleiben. Diese Anordnung bezieht sich auf das Verhältnis der Vorinstanz zu den Behördenmitgliedern, für deren Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung Verfahrenskosten auferlegt wurden und die hierfür bereits über das von der Beschwerdeführerin alimentierte Kosten- vorschusskonto entschädigt wurden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die- se Anordnung die Rechtstellung der Beschwerdeführerin beeinträchtigen
A-514/2013 Seite 10 könnte. Die eidgenössischen Schätzungskommissionen sind zwar gehal- ten, kostendeckende Verfahrenskosten zu erheben, weshalb die Höhe der Verfahrenskosten namentlich von der Entschädigung abhängt, welche sie an die Behördenmitglieder (vgl. Art. 6 und 7 Kostenverordnung [1968] i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung [1968]) sowie beigezogenen Hilfs- personen ausrichten (Art. 6 Abs. 2 bis ,
Art. 9 und 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung [1968]). Die kostenpflichtigen Parteien haben aber nicht die Behördenmitglieder zu entschädigen, sondern schulden der von ihnen in Anspruch genommenen eidgenössischen Schätzungskommissi- on die Verfahrenskosten, die ihnen in einer in Rechtskraft erwachsenen Verfügung auferlegt werden. Nur in diesem Umfang werden sie zah- lungspflichtig, und zwar selbst dann, wenn die in Frage stehende eidge- nössische Schätzungskommission Behördenmitglieder in darüber hi- nausgehendem Umfang für ihre nebenrichterliche Tätigkeit entschädigt haben sollte. Aus der Gutheissung einer gegen die Dispo-Ziff. 2 Satz 2 der angefochtenen Verfügung gerichteten Beschwerde erwächst der Be- schwerdeführerin demnach kein Vorteil, weshalb sie kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der fraglichen Anordnung hat. Mangels Be- schwerdelegitimation kann auf ihre Beschwerde daher insoweit nicht ein- getreten werden. Dasselbe gilt für den in diesem Zusammenhang gestell- ten Antrag, die Beigeladene zu verpflichten, im Umfang des zu viel abge- rechneten Aktuar-/Präsidenten bzw. Ehegatten-Honorars eine Rückzah- lung auf das Kostenvorschusskonto PC 60-624604-8 innert 30 Tagen seit der Rechtskraft des Urteils zu veranlassen (Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin Ziff. 2, vgl. Sachverhalt G.). 1.4 Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 und 50 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Die Beigeladene hat in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2013 beantragt, der Bund habe sie für allfällige Honorarrückzahlungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu entschädigen. 2.1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 EntG steht der Gegenpartei eines Beschwer- deverfahrens nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrist das Recht zu, adhäsionsweise Beschwerde zu führen. Diese der zivilprozessualen An- schlussberufung nachgebildete Anschlussbeschwerde ermöglicht die Be- schwerdeführung derjenigen Partei, die eine Abänderung des erstinstanz- lichen Entscheids zu ihren Gunsten zwar für angebracht hält, von sich aus jedoch kein Rechtsmittel erhoben hätte. Sie kann sich mittels der An-
A-514/2013 Seite 11 schlussbeschwerde nicht nur passiv den Anträgen des Hauptbeschwer- deführers widersetzen, sondern eigene Rechtsbegehren stellen (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 78 Rz. 6). Der Bestand der Anschlussbe- schwerde ist allerdings von der Hauptbeschwerde abhängig. Wird diese zurückgezogen oder darauf nicht eingetreten, so fällt die Anschlussbe- schwerde dahin (HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 78 Rz. 11). Die Anschlussbe- schwerde ist innert zehn Tagen nach Empfang der Mitteilung über die Hauptbeschwerde einzureichen (Art. 78 Abs. 2 EntG). 2.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsge- richt kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder worüber sie nach richtiger Gesetzesauslegung hätte entscheiden müssen. Im Be- schwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht sind folglich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen und zu entscheiden, zu denen die Vor- instanz vorgängig in verbindlicher Form Stellung genommen hat. Über andere Fragen darf das Bundesverwaltungsgericht nicht befinden, an- sonsten es in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreift (BGE 131 V 164 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7, FELIX UHLMANN, Praxiskommentar, Art. 5 Rz. 4). Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 20. Dezember 2012 weder entschieden noch entscheiden müssen oder dürfen, ob der Bund die Beigeladene zu entschädigen hat, falls diese ihr einen Teil des vom Kostenvorschusskonto bezogenen Gel- des zurückerstatteten muss. Zudem wäre die am 18. Dezember 2013 eingereichte Anschlussbeschwerde verspätet. Folglich kann auf das Be- gehren der Beigeladenen nicht eingetreten werden. 3. Soweit auf die Anträge der Beschwerdeführerin einzutreten ist, begehrt diese, die ihr für die Tätigkeit der Beigeladenen von November/Dezember 2010 bis Februar 2012 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 126'550.– zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren auf höchs- tens Fr. 34'059.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsge- bühr zu reduzieren, die Auslagen für die Beauftragung der Fierz Steuer- beratung GmbH auf Fr. 3'045.60 zu halbieren und die Dispo-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung insoweit aufzuheben, als der Betrag von Fr. 169'083.90 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebüh- ren dem von der Beschwerdeführerin geäufneten Kostenvorschusskonto bereits belastet worden sei (vgl. im Einzelnen Sachverhalt G, Rechtsbe- gehren Ziff. 1 und 3).
A-514/2013 Seite 12 3.1 Zum Inhalt und zur Tragweite dieser Rechtsbegehren hat die Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 31. Januar 2013 fest- gehalten, die in der angefochtenen Verfügung für Arbeiten von Mitarbei- tern der Vorinstanz (Honorar und Hilfsarbeit) belasteten Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 7'890.90 würden nicht in Frage gestellt (S. 20). Eben- falls nicht zu beanstanden seien die Verfahrenskosten, welche die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit der Beigeladenen in der Zeitspanne vom 1. März bis zum 31. Dezember 2012 auferlegt habe. In den diesbezüglichen Rechnungen würden sich keine Anhaltspunkte fin- den, die auf eine Unkorrektheit hindeuten würden. Der Betrag von Fr. 28'552.-- werde deshalb akzeptiert (S. 19). Ihre Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die ihr im Weiteren auferlegten Verfahrenskos- ten in Höhe von Fr. 126'549.80 bzw. entsprechend ihrem Rechtsbegehren gerundet Fr. 126'550.--, die sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin sowie vormaliger Präsidentin der Vorinstanz im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 und die Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012 für die Aufwendungen des Ehegatten der Beigeladenen von Fr. 6'091.20 beziehen. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 34'059.90 (Präsidentin: Fr. 29'635.20 und Aktuarin: Fr. 4'424.70) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren sowie auf die Hälfte des ihr für die Tätigkeit der Fierz Steuerberatung GmbH belasteten Betrags auf Fr. 3'045.60. Sollte die Be- schwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. Juni 2013 darauf zurückgekom- men sein (vgl. die Ausführungen auf S. 8) und verlangen, alle ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten, die nicht in un- mittelbarem Zusammenhang zu fluglärmgebedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren stehen, gerichtlich zu überprüfen, so ginge ein sol- ches Begehren über den ursprünglichen Antrag der Beschwerdeführerin hinaus, womit er ausserhalb des Streitgegenstandes liegen würde. Dar- auf könnte daher nicht eingetreten werden (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1, MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). 3.2 Ob die Beschwerdeführerin die strittigen Verfahrenskosten zu tragen hat, untersucht das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. Ge- rügt werden kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesver- waltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher
A-514/2013 Seite 13 steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entschei- dung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehre- ren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über be- sonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (vgl. Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 4, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 7.5.1, A-1112/2012 vom 27. März 2013 E. 2; MO- SER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 f.). Die massgeblichen Rechtsnormen hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen fest- zustellen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Insofern ist es gehalten, auf den festge- stellten Sachverhalt die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu bringen, die es als zutreffend erachtet, und ihnen die Auslegung zu ge- ben, von der es überzeugt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtene Entscheid im Ergebnis mit einer Be- gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motiv- substitution, THOMAS HÄBERLI, Praxiskommentar, Art. 62 Rz. 40, MADE- LEINE CAMPRUBI, VwVG-Kommentar, Art. 62 Rz. 15). 4. Am 1. April 2013 sind nach einer Revision die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteig- nungsverfahren (Kostenverordnung, SR 711.3) sowie die Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen (Verordnung über das Verfahren vor den eid- genössischen Schätzungskommissionen, SR 711.1) in Kraft getreten. Während Letztere keine besondere intertemporalrechtliche Regelung enthält, sieht die geltende Kostenverordnung vor, dass nach dem Inkraft- treten des neuen Rechts alle Gebühren und Entschädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen sind, soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde (Art. 25 Abs. 2 Kostenverordnung). Liegt bereits eine Rechnung vor, so richten sich die erhobenen Verfahrenskosten nach der vormals geltenden Verordnung vom 10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (nachfolgend: Kosten- verordnung 1968, AS 1968 925, 1969 760, 1985 701, 1990 1971, 1993 1330, vgl. Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die strittigen Verfahrenskosten, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts in Rechnung gestellt und der
A-514/2013 Seite 14 Beschwerdeführerin in Form der angefochtenen Verfügung auferlegt wur- den, nach Massgabe der Kostenverordnung 1968 zu bemessen sind. Soweit indes die Verordnung über das Verfahren vor den eidgenössi- schen Schätzungskommissionen zur Anwendung gelangt, ist diese in der geltenden Fassung anzuwenden, da keine anderslautende Übergangs- bestimmung existiert und die in Frage stehenden Verfahrensbestimmun- gen keine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen haben (vgl. BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 130 V 90 E. 3.2, 129 V 113 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz hatte über die strittigen Verfahrenskosten bereits in Form von Präsidialverfügungen entschieden. Nachdem das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil A-6471/2010 vom 20. September 2012 festgestellt hatte, dass der Präsident der Schätzungskommission sachlich nicht zu- ständig sei, allein über die Verfahrenskosten zu verfügen, ist die Vorin- stanz auf Ersuchen der Beschwerdeführerin auf die fraglichen Anordnun- gen zurückgekommen und hat die der Beschwerdeführerin zu belasten- den Verfahrenskosten in einer Gesamtkommissionsbesetzung in der an- gefochtenen Verfügung abermals festgelegt. 6. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die aus der Geltendma- chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei of- fensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz- ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). In Verwirklichung und Konkreti- sierung dieser Regelung hat der Verordnungsgeber vorgesehen, den in Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Parteien Verfahrenskosten in Form von Taggeldern (Art. 6 und 7 i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge (Art. 54 Verordnung über das Ver- fahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen), Auslagen (Art. 6 Abs. 2 bis , Art. 9 und Art. 9a i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) und Gebühren (Art. 1–4 i.V.m. Art. 18 Kostenverordnung 1968) aufzuer- legen. Nur für Kosten, die nicht mit Einigungs- oder Schätzungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts, seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rechnung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung 1968, vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6, Urteile des BVGer A-4919/2012 vom 7. März 2013 E. 3, A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 5 und E. 7).
A-514/2013 Seite 15 6.1 Bei den auf dieser Grundlage erhobenen Verfahrenskosten handelt es sich um Kausalabgaben, genauer um Verwaltungsgebühren (vgl. dazu: Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 3.1). Solche Abga- ben dürfen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV nur auf der Grundlage eines Bundesgesetzes erhoben werden, in dem der Kreis der Abgabepflichti- gen, der Gegenstand der Abgabe, die Höhe der Abgabe und mindestens deren Bemessungsgrundlagen sowie allfällige Ausnahmen von der Abga- bepflicht umschrieben werden (BGE 134 I 179 E. 6.1, PIERRE TSCHAN- NEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Art. 94–197, 2. Aufl., Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2008, Art. 164 Rz. 23). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festle- gung von Abgaben an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumin- dest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand sowie die Bemes- sungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung in Bezug auf Kausalabgaben – wie die vorliegend in Frage stehenden Verfahrenskosten – gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch verfassungsmässige Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (BGE 134 I 179 E. 6.1, 132 II 374 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1.2). In diesem Fall darf sich der Bundesgesetzgeber darauf beschränken, das Subjekt und Objekt der Abgabe zu umschreiben, während er die Rege- lung des Umfangs der Abgabe delegieren darf. 6.2 Dass die im Enteignungsrecht diesbezüglich getroffenen Regelungen diesen Anforderungen genügen, hat das Bundesverwaltungsgericht be- reits mehrfach entschieden (vgl. dazu eingehend: Urteil des BVGer A- 3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.1–5.3). Es hat allerdings die Kosten- verordnung 1968 insoweit als verfassungswidrig eingestuft, als Art. 7 Kos- tenverordnung 1968 auf eine durchgängige Privilegierung von Mitgliedern der eidgenössischen Schätzungskommission, die (hauptberuflich) einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, verzichtet. Die sich daraus ergebende Lücke hat es in analoger Anwendung von Art. 7 Satz 3 Kos- tenverordnung 1968 geschlossen (vgl. Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 5.3 und E. 6.4). Im Übrigen hat es festgehalten, dass es die in der Kostenverordnung 1968 vorgesehene Vergütung von Arbeiten in Form eines halben oder ganzen Taggeldes nicht erlaubt, Ar- beiten, welche Behördenmitglieder an verschiedenen Tagen während ei- niger Stunden zur Vorbereitung von Verhandlungen tätigen, angemessen zu entschädigen. Neue Kostenverordnungen sähen zu diesem Zweck ex- plizit Stundenpauschalen vor. Eine solche Regelung fehle in der Kosten- verordnung 1968, wobei weder aus den Materialen noch aus dem Wort-
A-514/2013 Seite 16 laut der Kostenverordnung 1968 hervorgehe, dass sich der Verordnungs- geber im Sinne eines qualifizierten Schweigens gegen eine solche Rege- lung ausgesprochen habe. Diesbezüglich erweise sich die Kostenverord- nung 1968 daher als lückenhaft (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4.1). Diese Lücke sei vor dem Hintergrund der beste- henden Vergütungsordnung dahingehend zu schliessen, dass Arbeiten von Behördenmitgliedern, die nicht an einem Verhandlungstag erbracht würden, mit einer Stundenpauschale entschädigt würden, die sich aus der Division des massgeblichen Taggeldansatzes durch die übliche Ta- gessollarbeitszeit von 8.5 Stunden ergeben würde (Urteil des BVGer A- 3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.4.2). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.4.3 und A- 6471/2010 vom 20. September 2012 E. 7.2.2). 6.3 Die Beigeladene erachtet es als unzulässig, die strittigen Verfahrens- kosten nach diesen vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 erstmals festgelegten und in nachherigen Urteilen präzisierten Vorgaben zu bemessen. Tatsächlich sei aufgrund der Kos- tenverordnung 1968 nicht klar, wann ein Taggeld "verdient" sei. Deshalb habe die Vorinstanz zu dieser Frage, wie im übrigen jede andere eidge- nössische Schätzungskommission, eine Praxis entwickelt. Dieser zufolge habe die Vorinstanz den Enteignern die Arbeitszeit der Behördenmitglie- der, wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten, als verrechenbare Stunden belastet. Dabei sei unter der Leitung der Beigeladenen von vier verre- chenbaren Arbeitsstunden pro Tag ausgegangen worden, was zu Stun- denansätzen von Fr. 200.-- (Taggeld: Fr. 800.--), Fr. 125.-- (Taggeld: Fr. 500.--) sowie Fr. 100.-- (Taggeld: Fr. 400.--) geführt habe. Im Vergleich dazu habe die Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungs- kommissionen in ihrer Weisung vom Oktober 2011 für allgemeine Arbei- ten Stundenansätze von Fr. 160.-- (Taggeld: Fr. 800.--), Fr. 100.-- (Tag- geld: Fr. 500.--) und Fr. 70.-- (Taggeld: Fr. 400.--) als zulässig erachtet, wobei sie darauf hingewiesen habe, dass es sich hierbei um tiefe Ansätze handle. Diese Einschätzung habe die Beigeladene darin bestärkt, den kostenpflichtigen Parteien mit vier verrechenbaren Stunden pro Tag keine exzessiven Stundenansätze zu belasten. Diese Praxis sei über Jahrzehn- te in allen Enteignungsverfahren angewandt worden und habe mit einer Ausnahme nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Ohne sachlichen Grund habe das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 in einer Lückenfüllung ausgehebelt, was umso weni- ger angebracht gewesen sei, als das Bundesgericht das Vorgehen der
A-514/2013 Seite 17 Vorinstanz im Jahr 2004 überprüft und ausdrücklich gebilligt habe. Mit dem Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 habe das Bundesverwal- tungsgericht ein Vergütungsmodell eingeführt, das im Widerspruch zur langjährigen Praxis der Vorinstanz stehe und zu deutlich tieferen Stun- denansätzen führe, wenn die festgelegten Stundenansätze, wovon aus- zugehen sei, auf verrechenbare Stunden zur Anwendung gebracht wür- den. Dieser Entscheid, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Ei- genschaft als Gesetzgeber gefällt habe, dürfe sich nicht rückwirkend auf Sachverhalte auswirken, die vor dem Entscheid bereits abgeschlossen gewesen seien und zu Rückzahlungspflichten der betroffenen Behörden- mitglieder führten. Davon sei umso mehr auszugehen, als es das Bun- desverwaltungsgericht versäumt habe, die davon betroffenen Behörden- mitglieder in das Verfahren einzubeziehen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. 6.4 Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Vor- instanz habe die Entschädigungen für die Behördenmitglieder offenbar bereits in der Vergangenheit nach Zeitaufwand auf der Basis von Stun- denansätzen von Fr. 200.– (Taggeld: Fr. 800.–), Fr. 125.– (Taggeld: Fr. 500.–) sowie Fr. 100.– (Taggeld: Fr. 400.–) ermittelt, diesen Betrag alsdann in Taggelder umgerechnet und der Beschwerdeführerin zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen sowie Staatsgebühren in Rechnung ge- stellt. Diese Praxis sei, wie das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile mehrfach entschieden habe, klar rechtswidrig gewesen und vermöge deshalb keine Entschädigungen zu rechtfertigen, die im Widerspruch zu den massgeblichen Verordnungsbestimmungen stünden. Das habe der derzeitige Präsident der Vorinstanz erkannt, der einen Teil seines zu viel bezogenen Honorars zurückerstattet habe. Es könne nicht angehen, dass die Beigeladene aus einer rechtswidrigen Anwendung der Kostenverord- nung Rechte für sich ableite. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 kein neues Vergütungs- modell eingeführt, sondern die Kostenverordnung 1968 lediglich rechts- konform ausgelegt. Deshalb stelle sich die Frage der Rückwirkung neu eingeführter Gesetzesbestimmungen überhaupt nicht. 6.5 Die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 in freier Rechtsfortbildung geschaffene Regelung zur Er- mittlung der für Behördenmitglieder geltenden Stundenansätze steht nicht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 118 Ib 349, Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004) und jener des Bundesverwaltungsgerichts. Indes stellt sich die
A-514/2013 Seite 18 Frage, ob die Anwendung der neuen bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis auf Fälle, die sich vor dem Urteilsdatum (15. März 2012) ab- schliessend ereignet haben, aus Gründen des Vertrauensschutzes unter- bleiben soll. Die Rechtsprechung hat eine Praxis zum zeitlichen Geltungsbereich des Verwaltungsrechts, namentlich zur Rückwirkung, entwickelt. Demnach sollen niemandem Verpflichtungen auferlegt werden, die sich aus Normen ergeben, die ihm zum Zeitpunkt, als sich der Sachverhalt verwirklichte, nicht bekannt waren (BVGE 2009/3 E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht geht von einer echten Rückwirkung aus, wenn eine Norm auf Sachverhal- te angewendet wird, die sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirk- licht haben; dies kann auch auf den vergangen Teil eines zur Zeit des In- krafttretens des neuen Rechts offenen Dauersachverhalts, der keine Sacheinheit bildet, zutreffen (statt vieler BGE 126 V 134 E. 4a). Ausnah- men vom Verbot der echten Rückwirkung sind nur unter strengen Vor- aussetzungen zulässig (vgl. BGE 125 I 182 E. 2b/cc m.H.). Dieses Rück- wirkungsverbot gilt grundsätzlich auch bei Praxisänderungen (eingehend BVGE 2007/14 E. 2.4 m.w.H.). Diese dürfen zumindest nicht zu Unguns- ten von Privaten rückwirkend angewandt werden (BGE 112 Ia 193 E. 2b; BVGE 2007/14 E. 2.4). Nachfolgend ist zu prüfen, was diese Rechtspre- chung für den vorliegenden Fall bedeutet. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 15. März 2012 eine neue Praxis bezüglich der Stundenansätze begründet. Die betroffenen Behördenmitglieder waren damals nicht in das Verfahren einbezogen und ihnen war keine Gelegenheit gegeben worden, zur neuen Praxis Stellung zu nehmen. Der Arbeitsaufwand, der den vorliegend strittigen Abrech- nungen zugrunde liegt, ist vor dem Urteil vom 15. März 2012 angefallen. Damit hat sich der Sachverhalt bereits vor der Praxisänderung verwirk- licht. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beigeladene wohl andere Dispositionen getroffen hätte, wenn sie von der Vergütung gemäss Urteil vom 15. März 2012 hätte ausgehen müssen. Da die Beigeladene ihre Anwaltstätigkeit zu Gunsten der Tätigkeit bei der ESchK aufgegeben hat- te und ihren Lebensunterhalt von diesen Einkünften bestritt, ist fraglich, ob sie diesen Entscheid auch getroffen hätte, wenn sie damals bereits von der Höhe des Stundenansatzes gemäss Urteil vom 15. März 2012 gewusst hätte. Folglich liegt vorliegend eine spezielle Situation vor, die es rechtfertigt, die mit dem Urteil vom 15. März 2012 begründete Praxis nicht rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor diesem Entscheid be- reits abgeschlossen waren. Der Vertrauensschutz gebietet es deshalb, im
A-514/2013 Seite 19 vorliegenden Fall auf die Anwendung der genannten Praxis zu verzichten. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob auf die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der erstmals im vorliegenden Ver- fahren offengelegten, anderslautenden Praxis der Vorinstanz in besserer Erkenntnis der ratio legis der Kostenverordnung 1968 zurückzukommen und die bisherige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abzuändern ist (vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 139 IV 62 E. 1.5.2, 137 IV 314 E. 2.2, 136 III 6 E. 3; Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 11.1; TSCHANNEN/ZIMMER- LI/MÜLLER, a.a.O., § 23 Rz. 16). 6.6 Gesondert zu prüfen bleibt, ob die aufgrund der fraglichen Regelun- gen von den kostenpflichtigen Parteien zu tragenden Verfahrenskosten dem Äquivalenzprinzip entsprechen. In Konkretisierung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips verlangt dieser verfassungsmässige Grundsatz, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Gren- zen bewegen muss. Diese Prüfung kann sich bezüglich der Auslagen (Art. 6 Abs. 2 bis ,
Art. 9 und 9a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Kostenverordnung 1968) darauf beschränken, die Angemessenheit der Gesamtsumme im Verhältnis zur erbrachten Leistung zu überprüfen. Dasselbe dürfte für die Gebühren im Sinne von Art. 1–3 Kostenverordnung 1968 gelten, deren Rechtsnatur freilich umstritten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 3). Eine solche Prüfung genügt hinge- gen nicht bei nach Zeitaufwand erhobenen Verfahrenskosten wie der für die Arbeit der Behördenmitglieder geschuldeten Entschädigung. In die- sem Fall ist zusätzlich zu untersuchen, ob den kostenpflichtigen Parteien angemessen viele Taggelder bzw. Stunden verrechnet wurden (Urteil des BVGer A-6465/2010 vom 5. November 2012 E. 8.8.3.2). 6.7 Im Sinne dieser Ausführungen ist anschliessend zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Verfahrenskosten, welche sie von der Beschwerde- führerin für die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin sowie als deren vormalige Präsidentin im Zeitraum von Februar 2011 bis zum Februar 2012 in Höhe von Fr. 126'550.-- zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren erhoben hat, unter Zugrundelegung der massgeblichen Regelungen korrekt berechnet hat. Nachfolgend wird unter dem Blickwin- kel des Äquivalenzprinzips zu untersuchen sein, ob sich die entsprechen- den Aufwände als angemessen erweisen. Schliesslich wird denselben Fragen in Bezug auf die strittigen Auslagen in Höhe von Fr. 6'091.20 (Rechnung 039/2012 vom 7. Juni 2012) nachzugehen sein.
A-514/2013 Seite 20 7. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Kostenverordnung 1968 bezieht der Präsident der Schätzungskommission für die ihm durch das Enteignungsgesetz über- tragenen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 500.--. Ist der Präsident oder sein Stellvertreter ein freierwerbender Anwalt, so steht ihm ein Taggeld von Fr. 800.-- zu. Die Mitglieder der Schätzungskommission und der Ak- tuar beziehen für ihre Mitwirkung bei den Verhandlungen, für die Vorbe- reitung dazu und für besondere Arbeiten ein Taggeld von Fr. 400.-- (Art. 7 Satz 1 Kostenverordnung 1968). Ist der Aktuar ein freierwerbender An- walt, so kann er ein Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen (Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung 1968). 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass das Taggeld, das einem Behördenmitglied für seine Tätigkeit als Mitglied einer eidgenössischen Schätzungskommission zusteht, ei- nerseits von der ausgeübten Funktion abhängt, andererseits vom Er- werbsstatus des Behördenmitglieds. Es ging davon aus, Letzterer richte sich nach dem im Sozialversicherungsrecht entwickelten Begriff der (un- )selbständigen Erwerbstätigkeit (Urteil des BVGer A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 8.1.2). Diese Rechtsprechung ist zu präzisieren: Die Frage, ob ein Behördenmitglied freierwerbend ist oder nicht, hängt nicht in erster Linie von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ab. Vielmehr geht es bei der Unterscheidung zwischen freierwerbenden und nicht freierwerbenden Behördenmitgliedern im Sinne des Enteignungs- rechts darum, ob die Büroinfrastruktur vom Behördenmitglied zur Verfü- gung gestellt wird oder ob diese ohnehin zur Verfügung steht und ander- weitig finanziert wird. Damit ist für die Beurteilung der Frage, welches Taggeld zu entrichten ist, zu prüfen, ob ein Behördenmitglied die Infra- strukturkosten selber trägt oder nicht. In der Regel dürfte das Ergebnis mit der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung zusammenfallen. 7.2 Kann aufgrund dieser Kriterien und der von der in Frage stehenden Person ausgeübten Funktion der massgebliche Taggeldansatz für ein Be- hördenmitglied bestimmt werden, so ist die Höhe der geschuldeten Ent- schädigung nach Zeitaufwand zu bestimmen. Dabei können die Behör- denmitglieder für einen angefangenen oder einen halben Verhandlungs- tag ein halbes Taggeld beanspruchen (Art. 8 Abs. 1 Kostenverordnung 1968), wobei bei der Entschädigung durch Taggeld auch die Zeit der Rei- se zur Verhandlung und zurück in Anschlag zu bringen ist (Kostenverord- nung 1968). Die nach Massgabe dieser Grundsätze zu berechnenden Entschädigungen zuzüglich der darauf zu entrichtenden Sozialversiche-
A-514/2013 Seite 21 rungsbeiträgen (Art. 54 der Verordnung über das Verfahren vor den eid- genössischen Schätzungskommissionen) sowie der Staatsgebühr im Um- fang von 10% der Taggelder (Art. 5 Kostenverordnung 1968) sind von der Beschwerdeführerin als Folge der Tätigkeit der Behördenmitglieder zu entrichten. 7.3 Die fraglichen Kosten haben die kostenpflichtigen Parteien gemäss Art. 18 Kostenverordnung 1968 aber nur insofern zu tragen, als sie im Zusammenhang mit den sie betreffenden Einigungs- bzw. Schätzungsver- fahren stehen. Eine solche Zuweisung bereitet keine Schwierigkeiten, wenn es sich um Arbeiten handelt, die einem konkreten Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren zugeordnet werden können, wie z.B. die Beantwor- tung von Telefonaten sowie das Verfassen von (prozessleitenden) Verfü- gungen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass vor den eidgenössi- schen Schätzungskommissionen bisweilen mehrere, miteinander zu- sammenhängende oder die gleichen Sach- oder Rechtsfragen betreffen- de Verfahren rechtshängig sind. Für ein solches Verfahren getätigte Rechtsabklärungen oder ausgearbeitete Verfügungsentwürfe können im Allgemeinen in sämtlichen Verfahren verwendet werden, weshalb es an- gemessen erscheint, die hiermit verbundenen Aufwände zunächst ge- samthaft zu erfassen und anschliessend auf sämtliche gleichgelagerte Einzelverfahren zu verteilen. Schliesslich existieren Arbeitstätigkeiten, denen ein solcher Bezug zu rechtshängigen Einzelverfahren fehlt, die in- des für das Funktionieren einer eidgenössischen Schätzungskommission unerlässlich sind. Derartige Tätigkeiten, wie etwa der Aufbau einer zentra- len Infrastruktur, die Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie die Auswahl, Führung und Instruktion beigezogener Hilfspersonen, sind zu- nächst gesamthaft zu erfassen und danach entsprechend dem Verursa- cherprinzip den kostenpflichtigen Parteien zu belasten (vgl. zum analogen Vorgehen bei Infrastrukturkosten: Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1, 3.2, 4.5.1 und E. 4.5.3.4). Nur für Arbeiten, die – wie die in Art. 10 Kostenverordnung 1968 beispielhaft aufgeführte Rechen- schaftsablage und Konferenzen – ausserhalb der eigentlichen "Ge- schäftstätigkeit" der eidgenössischen Schätzungskommissionen liegen und in Anlehnung an die in der Betriebswirtschaftslehre üblichen Termino- logie als betriebsfremd umschrieben werden können, haben die kosten- pflichtigen Parteien nicht aufzukommen (vgl. Urteil des BVGer A- 4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.4.2 f.). 7.4 Bei der aufgrund dieser Kriterien vorzunehmenden Kostenzuweisung dürfen auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrung beruhende
A-514/2013 Seite 22 Massstäbe angewandt werden. Es ist nicht notwendig, dass die für ein Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren erhobenen Verfahrenskosten in je- dem Fall genau dem hiermit verbunden Verwaltungsaufwand entspre- chen. Vielmehr sind in beschränktem Ausmass Pauschalisierungen zu- lässig, die auch einen gewissen Ausgleich zwischen Verfahren mit gerin- gem und grossem Aufwand ermöglichen, solange die gewählten Kriterien vertretbar sind und Unterscheidungen treffen, die sich unter den gegebe- nen Umständen rechtfertigen lassen (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5.1). 8. Damit ist unter Zugrundelegung der früheren – d.h. der vor dem 15. März 2012 bestehenden Praxis – anschliessend zu untersuchen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, wel- che die Vorinstanz ihr als Folge der Tätigkeit der Beigeladenen in der Ei- genschaft als Aktuarin im Zeitraum von November 2010 bis Januar 2011 auferlegt hat. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, gemäss der Zu- sammenstellung in den Rechnungen 052/2010 sowie 065/2010 habe die Vorinstanz ihr für die Tätigkeit der Beigeladenen als Aktuarin 90.25 Stun- den à Fr. 150.– belastet. Unter Anwendung des korrekten Stundenansat- zes von Fr. 58.80 ergebe sich daraus ein vorläufiger Betrag von Fr. 5'306.70 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren. Dieser Aufwand sei jedoch unangemessen und werde deshalb bestritten. So sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten für die Sitzung vom 8. November 2010 übernehmen müsse, an der aus- schliesslich Vertreter des Kantons Zürich teilgenommen hätten und für welche die Beigeladene 3.5 Stunden aufgewendet habe. Ebenso wenig sei es gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Kosten für das Warten auf Möbel, das Einrichten der Büros und das Auspacken von Kisten voll- ständig zu überbinden. Der ihr auferlegte Stundenaufwand sei aus den genannten Gründen angemessen, d.h. mindestens um 15 Stunden, zu kürzen, woraus Verfahrenskosten von Fr. 4'424.70 zuzüglich Sozialversi- cherungsleistungen und Staatsgebühren resultieren würden. Dieser Ar- gumentation hält die Beigeladene entgegen, das Bundesverwaltungsge- richt habe die in den Rechnungen 052/2010 und 065/2010 aufgeführten Arbeiten bereits im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 überprüft und den fraglichen Aufwand als angemessen erachtet. Die Beschwerdeführe- rin habe darauf verzichtet, dagegen Beschwerde zu führen, weshalb ihre diesbezüglichen Einwendungen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören
A-514/2013 Seite 23 seien. Die entsprechenden Verfahrenskosten seien somit ohne Weiteres ausgewiesen. 8.2 Die Beigeladene war von November 2010 bis Januar 2011 einerseits als Aktuarin der Vorinstanz, andererseits als selbständige Rechtsanwältin tätig. Für die von ihr im fraglichen Zeitraum getätigten Arbeiten steht ihr demnach gestützt auf Art. 7 Satz 3 Kostenverordnung 1968 ein Taggeld von Fr. 500.-- zu. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 hinsichtlich der interessierenden Arbeiten festgehalten, diese seien von der Beigeladenen in Erfüllung der ihr übertragenen Auf- gaben vorgenommen worden und würden sich grundsätzlich als ange- messen erweisen (Urteil A-3043/2011 des BVGer vom 15. März 2012 E. 11). Ob und inwieweit das Bundesverwaltungsgericht an diese Ein- schätzung gebunden ist, hängt unter anderem davon ab, ob es sich bei der damals angefochtenen Verfügung um eine Zwischenverfügung oder einen Endentscheid handelt (vgl. E. 1.2 hiervor). Selbst wenn jedoch Letzteres angenommen wird, wurden die vorliegend zu beurteilenden Fragen darin nicht rechtsverbindlich entschieden, weil jenem Verfahren insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dem Bundesverwal- tungsgericht damals die Details zu den Rechnungen 052/2010 und 065/2010 nicht vorlagen, weshalb es die fraglichen Arbeitsstunden auf- grund der Division der in Rechnung gestellten Taggelder ermittelt hat (vgl. Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 11.3.1) und damit von einem deutlich höheren Arbeitsaufwand ausgegangen ist als dem im vorliegen- den Verfahren ausgewiesenen. 8.2.2 Laut den Rechnungen 052/2010 sowie 065/2010 und den sich dar- auf beziehenden Details war die Beigeladene von November 2010 bis Januar 2011 insgesamt 90.25 Stunden (65.92 h + 24.33 h) als Aktuarin tätig, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wird. Die fraglichen Arbeiten gelten damit als ausgewiesen. 8.2.2.1 Von diesen Arbeiten stehen einerseits die Besprechung vom 8. November 2010 mit einem Arbeitsaufwand von 3.5 Stunden, anderer- seits die Bereinigung der Statistik Ostanflug II sowie die Besprechung der diesbezüglichen Pendenzen mit dem zuständigen Sekretär im Umfang von 1 Stunde (vgl. 27. Januar 2011) in unmittelbarem Zusammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren.
A-514/2013 Seite 24 8.2.2.2 Die übrigen Arbeiten hat die Beigeladene losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren erbracht. Sie haben dem Aufbau sowie der Organisation der Büroinfrastruktur der Vorinstanz gedient und wurden insofern in Umsetzung des Beschlusses der Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 11. November 2010 vorgenommen. Die fraglichen Tätigkeiten zählen demnach zur ei- gentlichen "Geschäftstätigkeit" der Vorinstanz, weshalb sie nicht unter Art. 10 Kostenverordnung 1968 fallen. Da davon jedoch nicht nur die Be- schwerdeführerin profitiert hat, sondern sämtliche Behörden, deren Ange- legenheiten unter Inanspruchnahme der dadurch errichteten Büroinfra- struktur der Vorinstanz bearbeitet wurden, ist es nicht zulässig, die fragli- chen Arbeitsstunden allein den die Beschwerdeführerin betreffenden Ei- nigungs- und Schätzungsverfahren zuzuweisen. Sie sind vielmehr nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Hand- lungsbeiträge auf alle diese Geschäfte zu verteilen (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6 [zur analogen Ausgangslage bei den Infrastrukturkosten]). Davon ausgehend bietet es sich an, die fraglichen Arbeiten den in Frage kommenden Kostenträgern im Umfang der nachherigen Inanspruchnahme der dadurch aufgebauten Büroinfrastruktur zu belasten. Dabei ist eine mathematisch exakte Gleichbehandlung aus praktischen Gründen nicht erreichbar. Gewisse Schematisierungen sind unausweichlich und solange zulässig, als eine kostenpflichtige Partei hierdurch im Vergleich zu anderen Kostenträgern nicht ohne sachlichen Grund systematisch benachteiligt wird. Insofern er- scheint es vorliegend gerechtfertigt, ausschliesslich das Jahr 2011 als massgeblichen Zeitraum heranzuziehen, zumal eine davon wesentlich abweichende Inanspruchnahme der Vorinstanz durch die Beschwerde- führerin für das Jahr 2012 ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5 [zur analogen Ausgangsla- ge bei den Infrastrukturkosten], Urteil A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 13 [zur analogen Ausgangslage bei den Infrastrukturkosten]). Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass die 85.75 Arbeitsstunden (90.25 h – 3.5 h – 1.00 h) den sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsver- fahren insoweit zugewiesen werden dürfen, als die Büroinfrastruktur der Vorinstanz durch die Bearbeitung dieser Fälle im Jahr 2011 beansprucht wurde. 8.2.2.3 Um diese Inanspruchnahme zu ermitteln, müsste die Vorinstanz zahlreiche Sammelrechnungen, die zum Teil Leistungen über mehrere Monate, bisweilen sogar Jahre enthalten würden, analysieren, die Stun- den für den massgeblichen Zeitraum eruieren und zusammenzählen. Das
A-514/2013 Seite 25 wäre mit einem ausserordentlich hohen administrativen Aufwand verbun- den. Stattdessen kann die Inanspruchnahme der Büroinfrastruktur der Vorinstanz durch die Bearbeitung der fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren im Jahr 2011 aufgrund der von WinJur generierten Leistungszusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011 abgeschätzt werden, in welcher sämtliche von der Vorinstanz in dieser Zeitspanne getätigten Arbeiten, gegliedert in die Rub- riken "A-Bund", "B-Bahn", "S-Strasse" und "F-Fluglärm", aufgeführt sind. Freilich widerspiegelt diese Zusammenstellung die Inanspruchnahme der Vorinstanz als Gesamtbehörde. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese mit jener der errichteten Büroinfrastruktur der Vorin- stanz vergleichbar ist. Ebenso wenig besteht Grund zur Annahme, dass die im Jahr 2011 bestehende Inanspruchnahme im Wesentlichem von je- ner im erfassten Zeitraum abweicht (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 4.3 m.H.). Unter Bereinigung einzelner Positionen ergibt sich daraus ein auf die fluglärmbedingten Ei- nigungs- und Schätzungsverfahren entfallender Anteil von 86.80% am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz im Jahr 2011 (vgl. E. 4). Von den strittigen 85.75 Arbeitsstunden sind demnach 74.43 Arbeitsstunden (86.80% x 85.75 h) den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungs- verfahren zuzuweisen. 8.2.2.4 Insgesamt entfallen auf die fraglichen Verfahren folglich 78.93 Stunden (74.43 + 3.5 + 1.00 h). 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine weitergehende Reduktion des den sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren anzulastenden Arbeitsaufwandes verlangt, ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise finden, welche den Schluss nahe legen, die Beigeladene hätte übermässig viel Zeit für die Rekrutierung von Hilfskräften, die Anschaf- fung zweckmässiger Software sowie geeigneter Büromöbel, die Daten- migration, die Überwachung des Umzugs in die von der Vorinstanz ge- mieteten Büroräumlichkeiten sowie deren Einrichtung aufgewendet. Sol- che Arbeiten sind erfahrungsgemäss ausgesprochen zeitaufwändig. Eine abschliessende Überprüfung dieses Arbeitsaufwandes ist im vorliegenden Verfahren allerdings nicht möglich, da die Vorinstanz auf eine fallspezifi- sche Zuweisung der fraglichen Verfahrenskosten verzichtet hat. Dieses Vorgehen ist insofern folgerichtig, als die Beschwerdeführerin die abge- rechneten Kostenvorschüsse ebenfalls losgelöst von einzelnen Eini- gungs- und Schätzungsverfahren zur Deckung sämtlicher von ihr in den fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfahrenskosten geleis-
A-514/2013 Seite 26 tet hat. Solchermassen festgelegte Verfahrenskosten können infolgedes- sen nur beschränkt nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Deshalb kann im vorliegenden Verfahren auch nicht untersucht werden, ob die Sitzung vom 8. November 2010 für die Bear- beitung eines oder mehrerer die Beschwerdeführerin betreffenden Eini- gungs- und Schätzungsverfahren erforderlich gewesen ist und die hierfür von der Beigeladenen aufgewendeten 3.5 Arbeitsstunden angemessen gewesen sind. Daraus erwächst der Beschwerdeführerin aber kein Nach- teil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn die Vorinstanz endgül- tig über die für ein konkretes Einigungs- bzw. Schätzungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entscheidet und diese zwischen den Par- teien des fraglichen Verfahrens in einer Weise verteilt, die eine Überprü- fung nach dem Äquivalenzprinzip erlaubt (vgl. Urteil des BVGer A- 4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3). 8.2.4 Nach dem vorangehend Ausgeführten sind den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren demzufolge für die von der Beigela- denen von November 2010 bis Januar 2011 als Aktuarin erbrachten Ar- beiten total Fr. 9'866.25 (78.93 x Fr. 125.--) zuzüglich Sozialversiche- rungsbeiträgen und Staatsgebühren zuzuordnen. Da den an diesen Ver- fahren beteiligten Enteigneten nur bei offensichtlich missbräuchlichen Be- gehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 114 Abs. 2 EntG, vgl. E. 6), hat die Vorinstanz die fraglichen Verfahrenskosten zu Recht (zumindest vorläufig) der Be- schwerdeführerin auferlegt. Insoweit die Beschwerdeführerin eine weiter- gehende Reduktion der ihr auferlegten Verfahrenskosten verlangt, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. 9. Es bleibt die Höhe der Verfahrenskosten zu bestimmen, welche die Be- schwerdeführerin als Folge der Tätigkeit der Beigeladenen in der Eigen- schaft als Präsidentin im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 zu tragen hat. 9.1 Es ist erstellt, dass die Beigeladene in der interessierenden Zeitspan- ne nicht als Rechtsanwältin tätig war, sondern ausschliesslich für die Vor- instanz gearbeitet und die erforderliche Infrastruktur nicht selber finanziert hat. Bei dieser Ausgangslage ist die Beigeladene nicht als freierwerbende Anwältin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Kostenverordnung 1968 ein- zustufen, womit sie für ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz ein
A-514/2013 Seite 27 Taggeld von Fr. 500.-- beanspruchen kann. Weshalb dieses Ergebnis nicht durch die Kostenverordnung 1968 gedeckt sein sollte, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Freilich liegt dieser die An- nahme zugrunde, das Präsidium der eidgenössischen Schätzungskom- mission werde nebenamtlich ausgeübt, womit sie auf die Situation eines hauptamtlichen Präsidiums nicht zugeschnitten ist (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_244/2012 vom 6. September 2012 E. 5). Die sich in die- sem Zusammenhang stellende Frage, ob ein in der interessierenden Zeitspanne ganz oder teilweise im Nebenerwerb selbständig erwerbender Rechtsanwalt gleichwohl ein Taggeld von Fr. 800.– beanspruchen kann, muss im vorliegenden Fall allerdings nicht entschieden werden, weil die Beigeladene in der strittigen Zeitspanne keinem Nebenwerb nachgegan- gen ist. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beigeladenen das für freierwerbende Anwälte vorgesehene Taggeld von Fr. 800.-- zuerkannt werden könnte. Als in der strittigen Zeitspanne ausschliesslich für die Vorinstanz tätige Präsidentin steht ihr vielmehr ge- stützt auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostenverordnung 1968 das übliche Tag- geld von Fr. 500.-- zu. 9.1.1 Gegen dieses Ergebnis wendet die Beigeladene ein, die Beschwer- deführerin nach ihrem Amtsantritt über die Fakturierung der Arbeiten der Behördenmitglieder nach verrechenbaren Stunden sowie die Höhe der zur Anwendung gebrachten Taggeldansätze informiert zu haben. Die Be- schwerdeführerin habe der Beigeladenen seinerzeit versichert, die Stun- denansätze nicht als übermässig zu betrachten und auf deren Anfechtung zu verzichten. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr fordere, die Vorin- stanz müsse die Tätigkeit der Beigeladenen als deren Präsidentin zu ei- nem Taggeld von Fr. 500.– abrechnen, setze sie sich in Widerspruch zu ihrer vormaligen Zusage, einen Stundenansatz von Fr. 200.– zu akzeptie- ren. Ein solches Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz. Dies müsse umso mehr gelten, als die Beigeladene im Hinblick auf die allseits ge- wünschte Professionalisierung der Vorinstanz ihre Tätigkeit als selbstän- dige Rechtsanwältin aufgegeben habe. Die Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen habe ihr im Übrigen versi- chert, gleichwohl ein Taggeld von Fr. 800.-- beanspruchen zu können. Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin entgegen, für die strit- tigen Verfahrenskosten sei nicht massgebend, womit die Beigeladene bei ihrem Amtsantritt gerechnet und was diese mit der Aufsichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen besprochen habe bzw. zu welchem Stundenansatz diese die Beigeladene für allgemeine Arbeiten entschädige. Ebenso sei belanglos, welche "interne Praxis" die Vorin-
A-514/2013 Seite 28 stanz für die Festlegung der Honorare in der Vergangenheit gepflegt ha- be, zumal die Beschwerdeführerin davon anfänglich nichts gewusst habe und sich dafür auch nicht habe interessieren müssen. Solange die Vorin- stanz in den Rechnungen durch die Umrechnung der verrechneten Stun- den in ganze oder halbe Taggelder den Anschein einer Abrechnungswei- se nach Taggeldern von Fr. 800.-- (bzw. Fr. 500.--) erweckt habe, sei es jedenfalls verfehlt, gegen die Beschwerdeführerin den Grundsatz von Treu und Glauben anzurufen. 9.1.2 Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist Teil des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben, der als allge- meine Verhaltensregel, die sowohl Private als auch Behörden bindet, die gesamte Rechtsordnung durchdringt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwen- det wird, die dieses nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtausübung entweder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist, weshalb dessen Ausübung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5; 131 I 185 E. 3.2.4, 131 I 166 E. 6,1; Urteil des BVGer A-2434/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 7.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 26; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 716 f.; vgl.: GÄCHTER, a.a.O., S. 183 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 27). Wird ein Rechtsmissbrauch als aus- gewiesen erachtet, so besteht die Rechtsfolge im Regelfall darin, dem missbräuchlich geltend gemachten Recht die Durchsetzung zu versagen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 2 Rz. 204). Bleibt ein in diesem Zu- sammenhang behauptetes Sachverhaltselement unbewiesen, so trägt diejenige Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit, welche aus dem Vor- handensein einer Tatsache Rechte ableiten will (vgl. Urteil des BVGer A- 2662/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 6.3 m.w.H.). 9.1.3 Soweit sich die Beigeladene vorliegend auf Weisungen der Auf- sichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen und von dieser angeblich erhaltene Zusicherungen beruft, sind solche von vornherein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu binden. Wie zu ent- scheiden wäre, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 über die von ihr praktizierte Abrechnungsweise informiert und diese die zur Anwendung gebrachten Taggeld- und Stundenansätze damals aus- drücklich akzeptiert sowie auf deren Anfechtung verzichtet hätte, kann dahingestellt bleiben, da dieser Sachverhalt nicht erstellt ist. Als mögli- ches Verhalten, welches geeignet gewesen sein könnte, schutzwürdiges
A-514/2013 Seite 29 Vertrauen zu begründen, bleibt damit nur mehr die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz offenbar bereits über Jahr- zehnte geübte Abrechnungsweise in der Vergangenheit nicht in Frage gestellt und die ihr zugestellten Rechnungen bereitwillig beglichen hat, wobei offen bleiben muss, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis von die- ser Praxis hatte. Daraus durfte die Vorinstanz nicht den Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin verzichte zukünftig auf die Anfechtung von Ver- fahrenskosten, die auf denselben Grundsätzen basieren. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war somit nicht geeignet, ein für die Vorinstanz schützenswertes Vertrauen in die Richtigkeit der von ihr praktizierten Ab- rechnungspraxis zu begründen. Wenn die Beschwerdeführerin im vorlie- genden Verfahren von der Vorinstanz fordert, die von der Beigeladenen in ihrer Funktion als deren vormalige Präsidentin getätigten Arbeiten zum massgeblichen Taggeld- bzw. Stundenansatz abzurechnen, verhält sie sich demzufolge nicht rechtsmissbräuchlich. Die fraglichen Arbeiten sind daher nach dem gesetzlich vorgesehenen Taggeld zu entschädigen. 9.2 Strittig ist im Weiteren, wie viel Zeit die Beigeladene im Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 für fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren aufgewendet hat und ob dieser Zeitaufwand ange- messen war. 9.2.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Beigeladene habe rund 95 Arbeitsstunden in den Aufbau der Büroinfrastruktur der Vor- instanz, 100 Arbeitsstunden in das Abrechnungswesen und weitere 28 Stunden in das Personalwesen investiert. Dieser Aufwand, soweit er denn ausgewiesen sei, erscheine unangemessen hoch. Ausserdem sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin die daraus resultierenden Verfahrenskosten allein zu tragen habe, obgleich die Beigeladene selbst ausführe, von diesen administrativen Arbeiten hätten nicht nur die Be- schwerdeführerin, sondern ebenfalls andere Enteigner sowie die Auf- sichtsbehörde über die eidgenössischen Schätzungskommissionen profi- tiert. Sei dem so, hätte die Vorinstanz die Kosten für diese Arbeiten zwi- schen diesen Personen anteilsmässig verteilen müssen. Sodann habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für Arbeiten in fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren teilweise sehr hohe Einzelbeträge verrechnet, ohne diese ausreichend und nachvollziehbar zu substantiie- ren. Die fraglichen Einzelbeträge von Fr. 5'967.-- (Oktober 2011, Beilage 20), Fr. 6'516.-- (November 2011, Beilage 22), Fr. 2'250.-- (Januar 2012), Fr. 4'880.-- (Januar 2012. Beilage 23), Fr. 2'100.-- (Februar 2012) und Fr. 2'150.-- (Februar 2012, Beilage 24) würden deshalb ausdrücklich
A-514/2013 Seite 30 bestritten. Schliesslich wolle die Beigeladene an einem einzigen Tag, nämlich am 26. Juli 2011 (vgl. Beilage 17), insgesamt 21 Arbeitsstunden gearbeitet haben. Dieser Aufwand sei augenscheinlich nicht ausgewie- sen. Die monierten Einzelpositionen seien angemessen, d.h. um mindes- tens 60 Stunden, zu kürzen, woraus Verfahrenskosten von Fr. 29'635.20 zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren resultieren würden. 9.2.2 Dieser Argumentation hält die Beigeladene entgegen, die Umset- zung der von der Aufsichtsdelegation angeordneten Massnahmen – d.h. die Suche nach geeigneten Räumen sowie Personal, der Aufbau einer Datenbank, die Einarbeitung des rekrutierten Personals, das Abrech- nungswesen für 15 Personen (drei Präsidiumsmitglieder, ein Aktuar, ein oder zwei Hilfskräfte, zehn Fachmitglieder mit und ohne AHV- Abrechnung), die Modernisierung der Arbeitsplätze mit neuen Computern und einer zeitgemässen Software, die Aktenübernahme vom ehemaligen Präsidenten und des vormaligen Vizepräsidenten sowie deren Strukturie- rung – hätten die Beigeladene in der strittigen Zeitspanne mit einem Pen- sum von 70% beansprucht. Die Beigeladene habe beim Amtseintritt eine in ihren Strukturen veraltete Kommission übernommen und die zentrale Kanzlei an der Minervastrasse von Grund auf neu aufgebaut. Dies sei keine Routinearbeit gewesen und habe einen hohen Einsatz erfordert. Es gehe nicht an, die von diesen administrativen Arbeiten entlasteten Vize- präsidenten für seine Arbeit vollständig zu entschädigen, während der Beigeladenen vorgehalten werde, sie habe gemessen am Gesamthono- rar zu hohe Administrativkosten in Rechnung gestellt. Nicht zu hören sei die Beschwerdeführerin sodann mit ihrem gegen die Rechnung 002/2011 erhobenen Einwand. Das Bundesverwaltungsgericht habe die entspre- chenden Arbeiten im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 überprüft und als angemessen erachtet. Die Beschwerdeführerin habe dieses Urteil nicht angefochten, weshalb sie an die darin getroffene Einschätzung ge- bunden sei. Schliesslich seien in den Details zur Rechnung 016/2011 für den 26. Juli 2011 irrtümlicherweise 21 Arbeitsstunden ausgewiesen wor- den. Wie dem eingereichten WinJur-Auszug entnommen werden könne, seien die fraglichen Arbeiten tatsächlich vom 22. bis zum 29. Juli 2011 er- bracht worden, womit der fragliche Arbeitsaufwand ausgewiesen sei. Demnach erwiesen sich die in der angefochtenen Verfügung für die Tä- tigkeit der Beigeladenen als vormalige Präsidentin der Vorinstanz der Be- schwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten als zulässig.
A-514/2013 Seite 31 9.2.3 Die Beigeladene hat die Arbeitsstunden, welche sie als Präsidentin für die Vorinstanz in der interessierenden Zeitspanne erbracht hat, im WinJur erfasst. Laut den eingereichten WinJur-Auszügen war sie in der Zeitspanne von Februar 2011 bis Februar 2012 insgesamt 670.35 Stun- den für die Vorinstanz tätig (Beilage 3, S. 51). In den Akten deutet nichts darauf hin, dass sie übermässig viele Arbeitsstunden im WinJur erfasst hätte. Im Gegenteil weist sie regelmässig Arbeitstage mit zwei bis sechs Arbeitsstunden aus, obgleich die derzeitige Vizepräsidentin der Vorin- stanz im Schreiben vom 29. November 2013 festhält, die Beigelade habe an den Werktagen in der Regel von 8.00–16.00 Uhr für die Vorinstanz gearbeitet und sei für die Behördenmitglieder selbst während der Ferien erreichbar gewesen. Wenngleich die Vizepräsidentin der Vorinstanz nur die Anwesenheit der Beigeladenen in den Büroräumlichkeiten der Vorins- tanz bezeugen kann, nicht deren effektive Arbeitstätigkeit, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen durchaus plau- sibel, dass die Beigeladene in der interessierenden Zeitspanne mehr als die im WinJur ausgewiesenen 670.35 Stunden für die Vorinstanz tätig gewesen ist. Die Beigeladene legt indes nicht dar, welche Arbeiten sie nicht oder nur teilweise erfasst hat. Die von der Beschwerdeführerin auf- grund der Vorbringen der Beigeladenen gezogene Schlussfolgerung, die- se habe nur die Hälfte der effektiven Arbeitszeit im WinJur erfasst, hat diese in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2013 ausdrücklich zu- rückgewiesen und abermals betont, über ihre Tätigkeit als Präsidentin der Vorinstanz wie eine Rechtsanwältin abgerechnet zu haben. Bei dieser Ausgangslage würde es sich anbieten, die tatsächliche Arbeitszeit der Beigeladenen aufgrund der im Auftrag des Schweizerischen Anwaltsver- bands durchgeführten Studie des Schweizerischen Instituts für Klein- und Mittelunternehmen an der Universität St. Gallen (KMU-SG) zu ermitteln, welche von einem Anteil fakturierbarer Stunden eines Rechtsanwalts an dessen gesamter Arbeitszeit von durchschnittlich 75% ausgeht (vgl. BRU- NO PELLEGRINI, Umfrage bei den Schweizer Anwältinnen und Anwälten zu den Praxiskosten, in: Anwaltsrevue 2005, S. 313 f.). Ein solches Vorge- hen ist vorliegend allerdings abzulehnen, weil die Beigeladene im Unter- schied zu einem selbständig erwerbenden Rechtsanwalt die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau der Büroinfrastruktur der Vorinstanz und der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe sowie der Rekrutierung und Einarbeitung von Hilfskräften im WinJur erfasst hat (vgl. dazu: E. 7.8 hier- vor), weshalb sich deren Anteil nicht "verrechneter" Arbeitsstunden an der gesamten Arbeitszeit deutlich unter dem in dieser Studie ermittelten Durchschnittswert bewegen dürfte. Lassen sich die von der Beigeladenen
A-514/2013 Seite 32 tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nicht (mehr) ermitteln, so muss es bei den im WinJur erfassten sein Bewenden haben. 9.2.4 Von den fraglichen 670.35 Stunden hat die Vorinstanz 559.81 Stun- den der sich auf die Beschwerdeführererin beziehenden Rubrik "F- Fluglärm zugeordnet (670.35 h – 0.17 h [Seite 1] – 1.00 h [Seite 2] – 0.50 h [Seite 2] – 2.00 h [Seite 2] – 0.17 h [S. 5] – 0.17 h [S. 6] – 1.00 h [S. 6] – 0.83 h [S. 6] – 0.33 h [S. 7] – 0.17 h [S. 9] – 0.25 h [S. 11] – 0.50 h [S. 11] – 0.25 h [S. 11] – 1.00 h [S. 12] – 1.25 h [S. 14] – 0.50 h [S. 14] – 0.75 h [S. 14] – 0.50 h [S. 14] – 3.00 h [S. 15] – 0.33 h [S. 15] – 3.00 [S. 15] – 1.0 h [S. 15] – 2.00 [S. 15] – 1.08 h [S. 16] – 2.00 h [S. 16] – 0.25 h [S. 16] – 0.17 h [S. 16] – 0.33 h [S. 16] – 4.00 h [S. 16] – 2.50 h [S. 17] – 0.25 h [S. 17]– 0.50 h [S. 18] – 2.50 h [S. 18] – 0.17 h [S. 18] – 3.00 h [S. 19] – 0.17 h [S. 19] – 0.25 h [S. 19] – 1.00 h [S. 19] – 2.00 h [S. 20] – 1.00 h [S. 20] – 0.17 h [S. 21] – 0.50 h [S. 21] – 0.83 h [S. 21] – 1.50 h [S. 22] – 0.84 h [S. 22] – 1.50 h [S. 22] – 0.17 h [S. 24] – 1.25 h [S. 25] – 1.00 [S. 25 f.] – 0.33 h [S. 26] – 4.00 h [S. 28] – 2.00 h [S. 28] – 1.75 h [S. 28] – 0.50 h [S. 28] – 3.00 h [S. 29] – 2.00 h [S. 29] – 0.17 [S. 29] – 2.00 h [S. 30] – 0.33 h [S. 30] – 3.00 h [S. 30] – 0.50 h [S. 30] – 0.50 h [S. 30] – 0.50 h [S. 30] – 0.33 h [S. 30] – 0.50 [S. 30] – 0.50 h [S. 31] – 0.17 [S. 31] – 0.25 h [S. 32] – 0.67 h [S. 32] – 0.17 h [S. 33] – 1.25 h [S. 33] – 0.17 h [S. 33] – 0.25 h [S. 35] – 0.17 h [S. 36] – 0.17 h [S. 36] – 0.33 h [S. 36] – 0.50 h [S. 36] – 0.25 h [S. 37] – 0.67 h [S. 37] – 0.25 h [S. 38] – 0.75 h [S. 38] – 0.25 h [S. 38] – 1.75 h [S. 38] – 1.50 h [S. 39] – 0.25 h [S. 40] – 0.17 h [S. 40] – 0.50 h [S. 40] – 0.33 h [S. 41] – 0.17 h [S. 41] – 0.83 h [S. 41] – 0.67 h [S. 42] – 0.25 h [S. 42] – 4.00 h [S. 43] – 4.00 h [S. 43] – 0.25 h [S. 43] – 1.50 h [S. 44] – 1.00 h [S. 44] – 0.17 h [S. 44] – 1.00 h [S. 45] – 5.00 h [S. 45] – 1.83 h [S. 46] – 0.33 h [S. 46] – 0.17 h [S. 46] – 0.25 h [S. 46] – 1.75 h [S. 47] – 0.17 [S. 47] – 0.25 h [S. 48] – 0.25 h [S. 48] – 0.33 h [S. 48] – 0.50 h [S. 49] – 0.17 h [S. 49] – 0.17 h [S. 49] – 3.00 h [S. 49] – 0.25 h [S. 50]). 9.2.4.1 Davon weisen die unter den Bezeichnungen "F-Fluglärm Osten / Überwiesen 2002 bis 2010", "F-Fluglärm TG und SG", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm Welle: Nord- und Westgemeinden", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm 4. Welle: Pilotfälle 1999-137P/019 (...)", "F-Fluglärm 4. Welle / F-Fluglärm 4. Welle: Opfikon/Glattbrugg (...)" sowie "F-Fluglärm Süden (...)" erfassten 269.32 Arbeitsstunden einen unmittelbaren Zu- sammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren auf und können infolgedessen ohne Weiteres den fraglichen Verfahren zugewiesen werden (0.67 h [S. 1] + 1.00 h [S. 2] + 1.00 h [S. 3] + 0.50 h
A-514/2013 Seite 33 [S. 3] + 0.75 h [S. 4] + 3.0 h [S. 4] + 0.50 h [S. 5] + 0.50 h [S. 5] + 0.25 h [S. 5] 0.75 h [S. 5] + 0.50 [S. 6] + 0.50 [S. 6] + 0.25 h [S. 6] + 0.17 h [S. 6]
A-514/2013 Seite 34 [S. 44] + 0.17 h [S. 44] + 0.17 h [S. 44] + 1.00 h [S. 44] + 1.00 h [S. 44] + 4.67 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 1.00 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 4.00 h [S. 45] + 4.50 h [S. 45] + 1.00 h [S. 45] + 4.50 [S. 46] + 0.33 h [S. 46] + 0.33 h [S. 46] + 0.50 h [S. 47] + 0.50 h [S. 47] + 0.75 h [S. 47] + 0.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 49] + 2.50 h [S. 49] + 4.00 h [S. 49] + 1.50 h [S. 50] + 0.75 h [S. 50] + 2.00 [S. 50] + 2.50 h [S. 50] + 3.00 h [S. 50] + 1.00 h [S. 50]; vgl. Beilage Nr. 3). Ferner stehen, wie der stich- wortartigen Umschreibung der erfassten Arbeiten entnommen werden kann, gewisse, unter der Bezeichnung "F-Fluglärm – *Korrespondenz", "F-Fluglärm – *Abrechnungswesen" und "F-Fluglärm – *Sitzungen" er- fassten Arbeiten im Umfang von 40.53 Stunden in unmittelbarem Zu- sammenhang zu fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren, weshalb diese Arbeiten ebenfalls den die Beschwerdeführerin betreffen- den Verfahren zuzuweisen sind (vgl. 0.17 h [S. 6, Mail an R. Gfeller] + 0.5 h [S. 8, Vorbereitung der Sitzung vom 7.04.2011] + 0.67 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung der Verfahrenskosten gegenüber der Be- schwerdeführerin] + 0.75 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung ge- genüber der Beschwerdeführerin] + 0.50 h [S. 9, Sitzung betreffend die Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin] + 4.25 h [S. 10, Vor- schusskonto der Beschwerdeführerin] + 0.75 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 0.50 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwer- deführerin] + 0.17 h [S. 10, Vorschusskonto der Beschwerdeführerin] + 2.50 h [S. 11, Kostenverfügung für die Beschwerdeführerin] + 1.50 [S. 11, Kostenverfügung für die Beschwerdeführerin] + 1.25 h [S. 11, Kostenver- fügung für die Beschwerdeführerin] + 2.25 h [S. 12, Aufbereitung der Leis- tungserfassung für die Kostenverfügung zuhanden der Beschwerdeführe- rin] + 2.50 h [S. 12, Aufbereitung der Leistungserfassung für die Kosten- verfügung zuhanden der Beschwerdeführerin] + 1.50 h [S. 13, Sitzung betreffend die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 18, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.50 h [S. 18, Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.50 h [S. 19, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischen- abrechnung] + 2.25 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerde- führerin gegen die Zwischenabrechnung] + 1.00 h [S. 22, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenabrechnung] + 2.25 h [S. 27, Sit- zung betreffend Überflugentschädigung] + 0.67 h [S. 27, Nachbearbei- tung der Sitzung betreffend Überflugentschädigung] + 0.50 h [S. 28, Be- sprechung mit CS betreffend diverser Fluglärmfälle] + 0.50 h [S. 31, Be- schwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung] + 0.50 h [S. 31, Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfü-
A-514/2013 Seite 35 gung] + 0.25 h [S. 43, Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin] + 7.25 h [S. 46, Zwischenabrechnung betreffend die Beschwer- deführerin] + 0.60 h [S. 47, Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin]). 9.2.4.2 Die restlichen 249.96 Arbeitsstunden (559.81 h – 269.32 h – 40.53 h), welche die Vorinstanz der Beschwerdeführerin belastet hat, betreffen hingegen Arbeiten, welche die Beigeladene im erfassten Zeit- raum losgelöst von einzelnen Einigungs- und Schätzungsverfahren er- bracht hat. Die fraglichen Tätigkeiten, die unter den Rubriken "F-Fluglärm –*Geschäftsplanung / Geschäftsplanung 2012", "F-Fluglärm – Personal bis 31.12.2012 (...)", "F-Fluglärm – *Sitzungen / Teamsitzungen", "F- Fluglärm – *Abrechnungswesen bis 31.12.2012 (...)", "F-Fluglärm – "Inf- rastruktur, Büroorganisation bis 31.12.2012/(...)", "F-Fluglärm – * Abrech- nungswesen bis 31.12.2012 / (...)" sowie "F-Fluglärm – *Korrespondenz, Telefone, Kommunikation / (...)" figurieren, stehen jedoch insofern im Zu- sammenhang mit den während des erfassten Zeitraums bearbeiteten fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren, als sie dem Auf- bau der Büroinfrastruktur der Vorinstanz, der Optimierung der dortigen Arbeitsabläufe, dem Abrechnungswesen sowie der Auswahl, Instruktion und Führung der für die Vorinstanz tätigen Hilfskräfte gedient und damit zu einer beförderlichen Erledigung der im erfassten Zeitraum bearbeite- ten Einigungs- und Schätzungsverfahren beigetragen haben. Die fragli- chen Tätigkeiten liegen demnach nicht ausserhalb der eigentlichen "Ge- schäftstätigkeit" der Vorinstanz. Sie sind allerdings nicht nur der Be- schwerdeführerin, sondern sämtlichen Personen, deren Angelegenheiten in der fraglichen Zeitspanne von der Vorinstanz bearbeitet wurden, zu Gute gekommen, weshalb sie nur insoweit den fluglärmbedingten Eini- gungs- und Schätzungsverfahren zugewiesen werden dürfen, als die Vor- instanz in der interessierenden Zeitspanne durch die Bearbeitung der fraglichen Verfahren beansprucht wurde (vgl. dazu: E. 8.2.2.2 hiervor). 9.2.4.3 Im Jahr 2011 hat sich die Vorinstanz, wie bereits festgehalten (vgl. E. 8.2.2.3 hiervor), zu 86.80% mit fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren beschäftigt. Wie hoch der entsprechende Anteil im Zeitraum von Januar bis Februar 2012 gewesen ist, kann aufgrund der durch WinJur generierten Zusam- menstellung ermittelt werden, in welcher die von der Vorinstanz im Zeit- raum vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 getätigten Arbeiten, gegliedert in die Rubriken "A-Bund", "B-Bahn" sowie "F-Fluglärm" ausge-
A-514/2013 Seite 36 wiesen werden (Beilage 2). Danach haben die für die Vorinstanz tätigen Personen im erfassten Zeitraum insgesamt 692.15 Stunden für die Vorin- stanz gearbeitet (Beilage 2, S. 5). Davon entfallen 613.99 Arbeitsstunden auf die sich auf die Beschwerdeführerin beziehende Rubrik "F-Fluglärm", wovon der weitaus überwiegende Anteil direkt im Zusammenhang mit fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren steht. Dass diese Arbeiten den fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zu- zuweisen sind, liegt auf der Hand und ist denn auch unbestritten geblie- ben. Hingegen verlangt die Beschwerdeführerin zu Recht, es sei nur ein Teil der mittelbar mit den Einigungs- und Schätzungsverfahren zusam- menhängenden Arbeiten den sie betreffenden Einigungs- und Schät- zungsverfahren zuzuweisen. Dies trifft für die zu beurteilenden Arbeiten der Beigeladenen von Januar bis Februar 2012 im Umfang von 36.16 Stunden zu (0.67 h [S. 42] + 0.42 h [S. 42] + 0.33 h [S. 43] + 0.33 h [S. 43] + 0.17 h [S. 43] + 0.25 h [S. 43] + 0.17 h [S. 43] + 1.17 h [S. 43] + 1.08 h [S. 43] + 1.00 h [S. 43] + 1.00 h [S. 44] + 3.00 h [S. 44] + 0.33 h [S. 44] + 0.50 h [S. 45] + 1.25 h [S. 46] + 0.83 h [S. 46] + 0.67 h [S. 46] + 1.50 h [S. 46] + 2.00 h [S. 46] + 1.00 h [S. 47] + 1.25 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.25 h [S. 47] + 0.17 h [S. 47] + 0.80 h [S. 47] + 0.80 h [S. 47] + 0.20 h [S. 47] + 0.50 h [S. 48] + 1.00 [S. 48] + 0.17 h [S. 48] + 1.00 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] + 0.25 h [S. 48] + 1.50 h [S. 48] + 0.50 h [S. 48] – 1.50 h [S. 48] – 0.50 h [S. 49] – 0.50 h [S. 49] – 1.50 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 1.50 h [S. 49] + 0.17 h [S. 49] + 0.50 h [S. 50] + 0.75 h [S. 50] + 0.50 h [S. 50] + 0.50 h [S. 50] + 0.25 h [S. 50]; vgl. Beilage 3). Um die diesbezügliche Zuordnung zu korrigieren, sind die fraglichen Stunden sowohl vom Total der Arbeitsstunden der Vorinstanz (655.99 [692.15 h – 36.16 h]) als auch den unter der Position "F-Fluglärm" (577.83 h [613.99 h – 36.16 h]) insgesamt erfassten in Abzug zu bringen und auf dieser Grundlage der auf die Beschwerdeführerin entfallende An- teil am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz neu zu berechnen (vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5.3.4). Daraus re- sultiert ein auf die Beschwerdeführerin entfallender Anteil von 88.08 % (577.83 h: 655.99 h x 100) am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz. Demzufolge entfallen von den 249.96 Stunden auf das Jahr 2011 185.58 h (86.80% x 213.80 h [249.96 h – 36.16 h]), auf das Jahr 2012 31.85 Stunden (88.08% x 36.16 h), total 217.43 Stunden auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren.
A-514/2013 Seite 37 9.2.4.4 Insgesamt sind von den strittigen Arbeiten folglich 527.28 Stunden fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren zuzuordnen (217.43 h + 40.53 + 269.32 h). 9.2.5 Was die Verfahrensbeteiligten dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Der Einwand der Beigeladenen, die Beschwerdeführerin könne die in der Rechnung 002/2011 enthaltenen und vom Bundesver- waltungsgericht bereits im Urteil A-3043/2011 vom 15. März 2012 beur- teilten Arbeiten nicht mehr anfechten, erweist sich – wie bereits ausge- führt – als unbegründet, weil sich die massgebliche Sach- und Rechtsla- ge seither verändert hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht an die in diesem Urteil getroffene Einschätzung nicht (mehr) gebunden ist (vgl. E. 8.2.1 hiervor). Hinsichtlich der Angemessenheit des strittigen Arbeits- aufwandes der Beigeladenen ist sodann festzuhalten, dass dieser auf- grund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Neustrukturierung einer Gerichtsbehörde nicht immer geradlinig verlaufen und dauernden Veränderungen unterworfen sein kann, welche die Verantwortlichen zu Anpassungen der implemen- tierten Arbeitsabläufe zwingen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von der Beigeladenen hierfür aufgewendeten rund 250 Arbeitsstunden durchaus als angemessen. Jedenfalls bei isolierter Betrachtung gilt das- selbe für die verfahrensbezogenen Arbeiten der Beigeladenen (Organisa- tion und Durchführung von Augenscheinen in Pilotfällen, Besprechung von Pilotfällen und Bestimmung des weiteren Vorgehens). Soweit die Be- schwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die Beigeladene habe am 26. Juli 2011 21 Arbeitsstunden verrechnet, hat die Beigeladene mittels des entsprechenden WinJur-Auszugs nachgewiesen, dass sie diese Ar- beiten tatsächlich in der Zeitspanne vom 22. bis zum 29. Juli 2011 er- bracht hat (vgl. Beilage 8 der Beigeladenen). Das Bundesverwaltungsge- richt sieht daher keine Veranlassung, an deren Angemessenheit zu zwei- feln. Ob die fraglichen Arbeiten jedoch in Bezug auf das konkret in Frage stehende Einzelverfahren erforderlich und der konkreten Verfahrenshand- lung angemessen gewesen sind, kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht beurteilen, weil die Vorinstanz von einer fallspezifischen Zuweisung der fraglichen Arbeiten abgesehen hat. Die- ses Vorgehen ist – wie dargelegt – zwar zulässig, hat jedoch zur Folge, dass diese Arbeiten nicht abschliessend auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können, weil nicht bekannt ist, welche Leistungen den erhobenen Verfahrenskosten gegenüberstehen. Daraus erwächst der kostenpflichtigen Partei jedoch kein Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn endgültig über die für ein konkretes Einigungs- bzw.
A-514/2013 Seite 38 Schätzungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten entschieden wird und diese zwischen den Parteien des fraglichen Verfahrens in einer Wei- se verteilt werden, die eine Überprüfung nach dem Äquivalenzprinzip er- lauben (vgl. E. 8.3.2 hiervor). 9.2.6 Nach dem vorangehend Ausgeführten entfallen von den strittigen Arbeiten insgesamt 527.28 Stunden auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren, womit den fraglichen Verfahren die daraus resultie- renden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 65'910.-- (527.28 x 125.--) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen zuzuweisen sind. Dass die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin die fraglichen Verfahrenskosten (vorläufig) auferlegt hat, ist nicht zu beanstanden, da sie in den fraglichen Verfahren als Enteignerin auftritt und damit die in den fraglichen Verfahren geschul- deten Verfahrenskosten höchstwahrscheinlich zu tragen haben wird (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG). Insoweit die Beschwerdeführerin eine weiterge- hende Reduktion der ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Ver- fahrenskosten verlangt, ist ihr Antrag demzufolge als unbegründet abzu- weisen. 10. Schliesslich erachtet es die Beschwerdeführerin als unzulässig, ihr die Auslagen der Beigeladenen infolge des Beizugs der Fierz Steuerberatung GmbH im Betrag von Fr. 6'091.20 aufzuerlegen. 10.1 Zur Begründung dieses Standpunktes führt sie aus, bei den der Fierz Steuerberatung übertragenen Arbeiten habe es sich um solche ge- handelt, welche vom Sekretariat, dem Aktuariat oder einer hierfür beige- zogenen Hilfskraft hätten erledigt werden können. Diese Personen hätten zu einem Stundenansatz gearbeitet, der deutlich niedriger gewesen wäre als die von der Fierz Steuerberatung GmbH verlangten Fr. 200.-- pro Stunde. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht nachgewiesen, dass die Lohnbuchhaltung habe ausgelagert werden müssen. Schliesslich er- scheine es prinzipiell höchst problematisch, wenn die Beigeladene ihrem Ehemann in ihrer Funktion als Präsidentin der Vorinstanz Aufträge erteile und die daraus resultierenden Aufwendungen der Beschwerdeführerin auferlege. Aus den genannten Gründen seien die strittigen Auslagen auf 3'045.60 zu reduzieren. 10.2 Dem hält die Beigeladene entgegen, sie sei, als sie am 1. Februar 2011 ihr Amt als Präsidentin der Vorinstanz angetreten habe, auf Unter- stützung im Abrechnungswesen angewiesen gewesen, weil sie – anders
A-514/2013 Seite 39 als ihr Vorgänger – nicht über ein Sekretariat verfügt habe. Die Vizepräsi- dentin der Vorinstanz sei damals noch nicht eingearbeitet und mit dem komplizierten Abrechnungswesen nicht vertraut gewesen. Auch der für administrative Arbeiten angestellte Student und die für den Aufbau der Datenbank beigezogene Hilfsperson hätten für das Abrechnungswesen nicht herangezogen werden können. Eine zusätzliche Hilfskraft für das Abrechnungswesen einzustellen, hätte bedeutet, dass sie die Personal- suche, die Einarbeitung, die Betreuung und die mit einer Einstellung ver- bundenen Risiken persönlich hätte tragen müssen. Die Einstellung weite- ren Personals sei daher nicht in Frage gekommen. Unter diesen Umstän- den hätte es sich angeboten, die im gleichen Büro tätige und mit der Lohnbuchhaltung vertraute Fierz Steuerberatung GmbH für das Abrech- nungswesen beizuziehen. Weshalb diese Wahl, nur weil es sich um das Unternehmen ihres Ehemannes gehandelt habe, problematisch sei, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Im Gegenteil habe sich die Nähe als grosser Vorteil erwiesen, da unbürokratisch und effizient habe gearbeitet werden können. Die von der Beschwerdeführerin beantragte hälftige Kür- zung der strittigen Auslagen erscheine deshalb willkürlich. 10.3 Der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission bezieht für seine (neben)richterliche Tätigkeit ein Taggeld (Art. 6 Abs. 1 Kosten- verordnung 1968). Soweit er die ihm in seiner Eigenschaft als Präsiden- ten einer eidgenössischen Schätzungskommission obliegenden Arbeiten im Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht mehr mit den ihm nor- malerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewältigen kann, hat er zu- sätzlich Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Entgelts für benötigte Hilfskräfte (Art. 6 Abs. 2 bis Kostenverordnung). Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstän- de aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine ver- ständige und redlich handelnde Person in der Situation des Betroffenen die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Erledi- gung der übertragenen Arbeiten getätigt hätte oder nicht (vgl. Urteile des BVGer A-157/2012 vom 14. Mai 2013 E. 7.3, A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.2). 10.4 Die Beigeladene hat in ihrer damaligen Funktion als Präsidentin der Vorinstanz die Fierz Steuerberatung GmbH beigezogen, um sie im Ab- rechnungswesen zu unterstützen und ein auf die Bedürfnisse der Vorin- stanz zugeschnittenes Abrechnungsblatt auszuarbeiten. Die Fierz Steu- erberatung GmbH hat hierfür im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 31. August 2011 insgesamt 28.20 Stunden aufgewendet und der Beigela-
A-514/2013 Seite 40 denen dafür Fr. 6'091.20, inkl. MwSt., in Rechnung gestellt. Die Be- schwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang berechtigterweise dar- auf hin, dass es nicht unproblematisch ist, wenn eine Präsidentin einer eidgenössischen Schätzungskommissionen für ihr in dieser Funktion ob- liegende Aufgaben – wie vorliegend – ein ihrem Ehemann gehörendes Unternehmen heranzieht. Indes finden sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die von der Beschwer- deführerin beauftragte Fierz Steuerberatung GmbH für die übertragenen Aufgaben übermässig viel Zeit veranschlagt oder ein übersetztes Honorar verlangt hätte. Vielmehr erscheint der in Rechnung gestellte Betrag be- rufsüblich. Dass die fraglichen Arbeiten von einer eigens hierfür angestell- ten Hilfskraft gleichermassen gut und effizient hätten erledigt werden können, muss aufgrund der Vorbringen der Beigeladenen im Übrigen be- zweifelt werden. In diesem Fall wäre es nämlich in der Tat unumgänglich gewesen, eine solche Hilfskraft über ein Stelleninserat zu suchen, von den Stellenbewerbern eine geeignete Person auszuwählen und diese einzuarbeiten. Der hiermit verbundene Aufwand stünde in einem offen- sichtlichen Missverhältnis zum gewünschten Arbeitseinsatz von nur gera- de 28.20 Stunden. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach keinen Anlass, die Zweckmässigkeit der in Frage stehenden Auslagen und deren Angemessenheit zu bezweifeln, zumal der Vorinstanz hinsichtlich der von ihr gewählten (Arbeits-)Organisation ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist, den das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdever- fahren zu wahren hat (vgl. Urteile des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7.5 m.w.H.). Die Vorinstanz hat der Beigeladenen demzufolge die strittigen Auslagen im Betrag von Fr. 6'091.20 zu entschädigen. 10.5 Der Beschwerdeführerin dürfen diese Auslagen, die nicht in unmit- telbarem Zusammenhang zu den in diesen Zeitraum bearbeiteten flug- lärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren stehen, freilich nur insoweit auferlegt werden, als sie die Vorinstanz in der interessierenden Zeitspanne durch die Bearbeitung der sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfahren beansprucht und insofern von den fraglichen Arbei- ten profitiert hat. Diesbezüglich bietet es sich an, wie bei anderen im Jahr 2011 angefallenen Gemeinkosten, auf der durch WinJur generierte Leis- tungszusammenstellung vom 1. Februar bis 31. Dezember 2011 abzustel- len, die nach Bereinigung gewisser Positionen ein auf fluglärmbedingte Einigungs- und Schätzungsverfahren entfallender Anteil von 86.80% am gesamten Arbeitsvolumen der Vorinstanz ausweist (vgl. Urteil des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 7.5, A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 4.5). Demnach sind den fluglärmbedingten Einigungs- und Schät-
A-514/2013 Seite 41 zungsverfahren Auslagen im Betrag von Fr. 5'287.15 (86.80% x Fr. 6'091.20) zuzuweisen. 10.6 Weil die an diesen Verfahren beteiligten Enteigneten nur bei offen- sichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 114 Abs. 2 EntG, vgl. E. 6), hat die Vorinstanz die fraglichen Verfahrenskosten sodann (zumindest vorläufig) zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Sollten der Beschwerdeführerin dadurch – was jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist – übermässige Kosten entstehen, so wird dies gege- benenfalls in der fallbezogenen Kostenverfügung unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu korrigieren sein (vgl. dazu: Urteile des BVGer A-1157/2012 vom 4. Mai 2013 E. 10.5, A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3 und E. 6 sowie E. 5 hiervor). Die Beschwerdeführerin hat demnach die strittigen Auslagen im Umfang von Fr. 5'287.15 zu tragen. 11. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Beschwer- deführerin von den strittigen Verfahrenskosten (vorläufig) Fr. 75'776.25 (Fr. 9'866.25 + Fr. 65'910.--) zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen und Staatsgebühren sowie Auslagen von Fr. 5'287.15 zu tragen hat. Insoweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die strittigen Kostenpositionen höhere Verfahrenskosten belastet hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. Zusammen mit den unbestrittenen Positionen von Fr. 7'890.90 und Fr. 28'552.-- (E. 3.1) betragen die von der Beschwerdeführerin (vorläufig) zu tragenden Verfah- renskosten insgesamt Fr. 117'506.30 zuzüglich Sozialversicherungsbei- trägen und Staatsgebühren mit der Folge, dass nur insoweit die Verrech- nung mit den geleisteten Kostenvorschüssen zuzulassen ist. 12. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolge im vorlie- genden Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 12.1 Das vorliegende Verfahren ist enteignungsrechtlicher Natur, da zu entscheiden ist, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin als Enteignerin die strittigen Verfahrenskosten in sie betreffende Einigungs- und Schät- zungsverfahren zu tragen hat (vgl. für die Rechtsgrundlage der Kosten- auferlegung vor Bundesgericht Art. 116 Abs. 3 EntG, wonach sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.32] richtet; Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 8). In
A-514/2013 Seite 42 Abweichung zu der im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge- richt im Allgemeinen geltenden Regelung gemäss Art. 63 VwVG hat der Enteigner gemäss Enteignungsrecht die Kosten des Verfahrens vor Bun- desverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begeh- ren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kön- nen die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 EntG). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich deshalb grundsätzlich rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG; BGE 124 II 219 E. 10b; Urteile des BVGer A-511/2013 vom 22. Januar 2014 E. 8, A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 12.1 und A- 7434/2010 vom 5. April 2010 E. 7.1; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin als Enteignerin die Ge- richtskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 7'000.– festzuset- zen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen. Der Antrag der Vorinstanz, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr die entstandenen Kosten für die Aufbereitung der Winjur- Auszüge aus der Gerichtskasse zu vergüten, ist abzuweisen: Auch hier handelt es sich um Kosten, die sich aus den Enteignungsverfahren ablei- ten. Deshalb sind auch diese von der Enteignerin, d.h. hier der Be- schwerdeführerin, zu tragen. Die Vorinstanz hat diese damit der Be- schwerdeführerin in Rechnung zu stellen. 12.2 Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG schuldet die Enteignerin dem Enteig- neten eine Parteientschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfah- ren entstandenen notwendigen Kosten. Der vorliegende Fall ist aber inso- fern speziell, als kein Enteigneter im Verfahren beteiligt ist und die Ent- eignerin selber, d.h. die Beschwerdeführerin, eine Parteientschädigung beantragt. Indes erscheint die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor dem Hintergrund der genannten enteignungsrechtlichen Grundsätze be- züglich Kosten- und Entschädigungsregelungen nicht als angemessen. Ebenso wenig ist es gerechtfertigt, der Beigeladenen eine Parteientschä- digung auszurichten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen. Damit ist im vorliegenden Ver- fahren keine Parteientschädigung auszurichten.
A-514/2013 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge wird die Beschwerdeführerin in Abänderung von Dispo- Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2012 (vorläufig) verpflichtet, Verfahrenskosten von Fr. 117'506.30 zuzüglich Sozialversi- cherungsbeiträgen und Staatgebühren zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf die Anschlussbeschwerde der Beigeladenen vom 18. Dezember 2013 wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag der Vorinstanz vom 29. November 2011, sie für die Aufwen- dungen des vorliegenden Verfahrens aus der Kasse des Bundesverwal- tungsgerichts zu entschädigen, wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.− gehen zu Lasten der Beschwerdefüh- rerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 5. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
A-514/2013 Seite 44 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – die Beigeladene (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat des Departements für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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